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Nachruf

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Landessynode

Nr. 123Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen aus den Kreissynoden an die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 21. bis 24. November 2022)

Die zweite Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom 21. bis 24. November 2022 statt.
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. März 1968 (KABl. S. 79) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen und schriftlich zu begründen.
Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
Montag, 10. Oktober 2022.
Kassel, den 19. Juli 2022
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 124Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 16. Juli 2022

Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Die gesetzesvertretende Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „Fortbildungsverpflichtungen“ durch das Wort „Schulungsverpflichtungen“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 wird nach dem Wort „von“ das Wort „längstens“ eingefügt.
3. In § 9 wird jeweils das Wort „Unterstützungskommission“ durch das Wort „Anerkennungskommission“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende gesetzesvertretende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 21. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin
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Nr. 125Verordnung zur Ausführung der gesetzesvertretenden Verordnung
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 16. Juli 2022

Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 11 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40) die folgende Verordnung beschlossen:
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Abschnitt I – Erweiterte Führungszeugnisse (zu § 6)

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§ 1 Vorlagepflicht

( 1 ) Beschäftigte im Rahmen eines Freiwilligendienstes (zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) oder einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (Ein-Euro-Job) gelten als Mitarbeitende im Sinne von § 1 Absätze 1 und 3 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
( 2 ) Für Praktikantinnen und Praktikanten gilt § 6 Absatz 3 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt entsprechend.
( 3 ) In Honorarverträgen sind die Geltung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses zu vereinbaren, wenn die Bewertung der Honorartätigkeit anhand von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen die Vorlage erfordert (Anlage 1).
( 4 ) Die Feststellung, ob ein Erweitertes Führungszeugnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorzulegen ist, trifft das Leitungsorgan oder eine von diesem beauftragte Stelle, zum Beispiel eine Personalverwaltung. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
( 5 ) Einen vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt haben insbesondere Beschäftigte, die im Rahmen ihres Dienstes Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen haben können.
( 6 ) Ob ein Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 6 Absatz 3 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt von Ehrenamtlichen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen vorgelegt werden muss, entscheidet das Leitungsorgan. Die Entscheidung ist anhand der Anlage 1 zu treffen und zu dokumentieren.
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§ 2 Fristen

( 1 ) Die Vorlagefrist gemäß § 6 Absatz 2 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt beträgt für Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte und privatrechtlich Beschäftigte im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt drei Jahre.
( 2 ) Durch Gesetz, Arbeitsrechtsregelung oder Vereinbarung geregelte kürzere Vorlagefristen, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, bleiben unberührt.
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§ 3 Verfahren

( 1 ) Ist die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses erforderlich, so wird es von der beauftragten Stelle oder einer beauftragten Person des Leitungsorgans eingesehen. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. Das Erweiterte Führungszeugnis verbleibt bei der vorlegenden Person. Der Arbeitgeber speichert lediglich den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Anfertigung einer Kopie ist unzulässig. Die Originale der Führungszeugnisse werden von den Vorlagepflichtigen aufbewahrt und sind auf Verlangen erneut vorzulegen.
( 2 ) Soweit eine Gebührenbefreiung nicht greift, trägt der Anstellungsträger oder der Träger der kirchlichen Arbeit die Kosten des Erweiterten Führungszeugnisses.
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§ 4 Übergangsregelungen

( 1 ) Für Mitarbeitende, die bereits beschäftigt werden und die bisher kein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen mussten, muss die Aufforderung zur Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses so rechtzeitig erfolgen, dass es spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden kann. Gleiches gilt für die Ehrenamtlichen und Honorarkräfte, die bereits tätig sind und erstmalig ein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
( 2 ) Für Mitarbeitende, die nach geltendem Recht bereits einmalig ein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen mussten und nun gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt regelmäßig ein Erweitertes Führungszeugnis vorzulegen haben, gilt eine Frist für die erneute Vorlage, die sich ab dem letzten Vorlagedatum berechnet, sofern seit der letzten Vorlage nicht drei Jahre vergangen sind. Sind drei Jahre vergangen, muss die Aufforderung zur Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses so rechtzeitig erfolgen, dass es spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden kann.
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Abschnitt II – Ansprech- und Meldestelle (zu §§ 7 und 8)

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§ 5 Einrichtung

Die Mitarbeit in der Ansprech- und Meldestelle setzt insbesondere Kenntnisse im Themenbereich sexualisierte Gewalt in Organisationen und im Umgang mit traumatisierten Menschen, Kenntnisse in Gesprächsführung und Konfliktbearbeitung und kontinuierliche Fortbildung voraus.
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§ 6 Verfahren

( 1 ) Anfragen an die Ansprech- und Meldestelle sind keine therapeutische, rechtliche oder seelsorgerliche Beratung und fallen insoweit nicht unter das Seelsorgegeheimnis. Anfragende sind darauf hinzuweisen.
( 2 ) Mitarbeitende der Ansprech- und Meldebestelle sind verpflichtet, im Fall der Befangenheit die Beratung suchende oder meldende Person darauf hinzuweisen und sie an eine Stellvertretung oder eine unabhängige Fachberatungsstelle zu verweisen.
( 3 ) Sind Mitarbeitende selbst von sexualisierter Gewalt betroffen, sind sie von der Pflicht zur Meldung befreit.
( 4 ) Alle, auch anonymisierte Beratungsanfragen und Meldungen sind in standardisierter Form zu dokumentieren.
( 5 ) Die Dokumentation ist an den zuständigen kirchlichen Träger oder an die zuständige dienstaufsichtsführende Stelle weiterzuleiten.
( 6 ) Ist ein Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder unangemessenes Verhalten entkräftet, sind geeignete Rehabilitationsmaßnahmen (Nachsorge- und Aufarbeitungsmaßnahmen) zu prüfen.
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§ 7 Präventionsschulungen

( 1 ) Alle Mitarbeitenden sind nach § 5 Absatz 3 Nummer 5 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt über die geltenden Regelungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu informieren, insbesondere zu Nähe- und Distanzverhalten, grenzachtendem Verhalten und zu Präventions- und Interventionsmaßnahmen. Diese Schulung dauert mindestens drei Stunden.
( 2 ) Alle Mitarbeitenden, die Kontakt zu Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen haben, müssen darüber hinaus im Erkennen von Risiken, von unangemessenem Verhalten oder dem Verdacht auf Straftaten und den nötigen Interventionsschritten geschult werden. Diese Schulung dauert mindestens sechs Stunden.
( 3 ) Hauptberufliche Mitglieder von Leitungsorganen nach § 5 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt müssen zu ihren Pflichten bei der Implementierung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten geschult werden. Darüber hinaus müssen Dienstvorgesetzte zu den rechtlichen Interventionspflichten und -optionen geschult werden.
( 4 ) Alle Mitarbeitenden müssen spätestens alle drei Jahre Auffrischungs- oder Vertiefungsschulungen absolvieren.
( 5 ) Die Ansprech- und Meldestelle bietet Vorlagen für Präventionsschulungen an und berät Leitungsorgane zum Inhalt dieser Schulungen.
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Abschnitt III – Beirat

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§ 8 Beirat

( 1 ) Das Landeskirchenamt richtet zur Begleitung der Arbeit zum Schutz vor sexualisierter Gewalt einen Beirat ein.
( 2 ) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme von Berichten der mit der Koordinierung für das Thema sexualisierte Gewalt beauftragten Personen.
  2. Impulse und Anregungen für die Arbeit im Themenfeld sexualisierter Gewalt zu geben.
  3. Regelungen und Material im Themenfeld sexualisierte Gewalt vorzubereiten.
( 3 ) Dem Beirat gehören mindestens vier, höchstens sechs Mitglieder an, darunter
  1. eine Pröpstin oder ein Propst,
  2. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus der Stabsstelle Kommunikation,
  3. ein rechtskundiges Mitglied und
  4. ein Mitglied mit Fachkompetenz im Bereich Prävention und Beratung in Fällen sexualisierter Gewalt.
Es soll mindestens ein Mitglied berufen werden, das nicht beruflich im kirchlichen Dienst steht oder Mitglied eines Leitungsorgans der Landeskirche ist.
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§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Anlage 1:
Gefährdungspotenzial nach Art, Intensität und Dauer
Niedrig
Hoch
Art
Kein Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich
Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich
Kein Hierarchie-/Machtverhältnis
Bestehen eines Hierarchie-/Machtverhältnisses
Merkmal der Schutzbefohlenen [Minderjährige bzw. Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen], zu denen Kontakt besteht:
keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, Verletzlichkeit
Merkmal der Schutzbefohlenen [Minderjährige bzw. Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen], zu denen Kontakt besteht:
Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis, Verletzlichkeit
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht:
höheres Alter, keine Altersdifferenz
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht:
junges Alter, signifikante Altersdifferenz
Intensität
Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen
Tätigkeit wird allein oder eigenverantwortlich wahrgenommen
Sozial offener Kontext hinsichtlich
  • Räumlichkeit (einsehbar) oder
  • struktureller Zusammensetzung oder Stabilität der Gruppe
Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich
  • Räumlichkeit (nicht einsehbar) oder
  • struktureller Zusammensetzung oder Stabilität der Gruppe
Tätigkeit mit Gruppen
Tätigkeit mit Einzelnen
Geringer Grad an Intimität
Hoher Grad an Intimität
Kein Wirken in der Privatsphäre der Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt) [Minderjährige bzw. Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen]
Oder: Berührung der persönlichen Sphäre des Kindes, Jugendlichen bzw. Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. sensible Themen, Körperkontakte)
Wirken in der Privatsphäre der Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt) [Minderjährige bzw. Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen]
Oder: Berührung der persönlichen Sphäre des Kindes, Jugendlichen bzw. Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. sensible Themen, Körperkontakte)
Dauer
Einmalig/punktuell/gelegentlich
Von gewisser Dauer/Regelmäßigkeit/umfassende Zeitspanne
Regelmäßig wechselnde [Minderjährige bzw. Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen]
Dieselben [Minderjährige bzw. Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen] für gewisse Dauer
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 21. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 126Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Reisekosten-VO)

Vom 16. Juli 2022

Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 19 AG.EKKW-PfDG.EKD sowie § 8 AG.KBG.EKD folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekosten) der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie der Vikarinnen und Vikare.
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§ 2
Anspruch auf Reisekostenerstattung

Dienstreisende haben Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten nach den nachfolgenden Bestimmungen.
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§ 3
Dienstreisen

( 1 ) Dienstreisen im Sinne dieser Verordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften.
( 2 ) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Die alternative Wahrnehmung des Dienstgeschäfts über digitale Formate ist vorab zu prüfen. Bei der Genehmigung und Durchführung von Dienstreisen sind die Belange des Umweltschutzes und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
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§ 4
Genehmigung

( 1 ) Dienstreisen außerhalb des Dienstortes bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird in der Regel schriftlich oder elektronisch erteilt. Konnte die erforderliche Genehmigung aus triftigen Gründen vor Antritt der Dienstreise nicht eingeholt werden, hat die Beantragung unmittelbar nach Beendigung der Dienstreise zu erfolgen. Die Dienstreise wird von der oder dem Dienstvorgesetzten genehmigt. Regelmäßig wiederkehrende Dienstreisen können pauschal genehmigt werden.
( 2 ) Dienstreisen von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern innerhalb ihres Kirchenkreises sowie Dienstreisen der Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD und der weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes gelten als genehmigt.
( 3 ) Dienstreisen zur Teilnahme an Sitzungen oder Tagungen von Leitungsorganen der Landeskirche oder der Kirchenkreise sowie ihrer Kammern und Ausschüsse gelten als genehmigt. Dasselbe gilt für Dienstreisen zur Erledigung eines Dienstgeschäftes bei Einrichtungen der Landeskirche oder des Kirchenkreises.
( 4 ) Auslandsdienstreisen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Vikarinnen und Vikaren bedürfen der Genehmigung der Bischöfin oder des Bischofs. Die Genehmigung von Auslandsdienstreisen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten erfolgt durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, sofern nicht die Bischöfin oder der Bischof Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist.
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§ 5
Verkehrsmittel, Kostenerstattung

( 1 ) Für Dienstreisen sind vorrangig regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (öffentliche Verkehrsmittel) zu benutzen.
( 2 ) Die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges werden unbeschadet der Vorschrift des § 6 nur erstattet, wenn
a) die Fahrt eine Strecke von 100 km (Hin- und Rückweg) nicht überschreitet oder
b) öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder nur mit erheblich längerem Zeitaufwand und unter Beeinträchtigung des Dienstes benutzt werden können oder
c) die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen körperlicher Behinderung nicht zumutbar ist oder
d) der oder die Dienstreisende mindestens eine Person mitnimmt, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gegen einen kirchlichen Kostenträger hat oder
e) die Fahrt dem notwendigen Transport von umfangreichem Material dient oder mit ihm verbunden wird oder
f) das Kraftfahrzeug nur zum Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels verwandt wird.
Die Erstattung erfolgt nach den in § 6 Absatz 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Sätzen. Unter den unter Satz 1 genannten Bedingungen soll, sofern ein Dienstwagen zur Verfügung steht, vorrangig dieser genutzt werden.
( 3 ) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Fahrtkostenerstattung nach Absatz 2 nicht vor, wird eine Wegstreckenentschädigung entsprechend § 6 Absatz 2 Hessisches Reisekostengesetz gewährt.
( 4 ) Private Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die im Eigentum der oder des Berechtigten nach § 1 stehen oder die ihr oder ihm zur dienstlichen Nutzung überlassen sind. Fahrzeuge, die die oder der Beschäftigte auf eigene Rechnung von einem Dritten zur Durchführung einer Dienstfahrt anmietet, sind ebenfalls eigene Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
( 5 ) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad oder mit einem privaten Elektrofahrrades im Sinne des § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Absatz 4 Hessisches Reisekostengesetz gewährt. Absatz 4 gilt entsprechend.
( 6 ) Im Übrigen finden die Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Hessischen Reisekostengesetzes keine Anwendung.
( 7 ) § 5 Absatz 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes findet keine Anwendung. Die Kosten für Bahnfahrten können bis zur nächsthöheren Klasse erstattet werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.
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§ 6
Fahrtkostenpauschale

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst erhalten von der Landeskirche für Dienstreisen innerhalb ihres Kirchspiels bzw. ihrer Kirchengemeinde eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung (Fahrtkostenpauschale). Die Höhe der Pauschale wird vom Landeskirchenamt als einheitliche Pauschale entsprechend dem Umfang des Dienstauftrages festgesetzt. Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers kann das Landeskirchenamt die Pauschale erhöhen, wenn durch die Führung eines Fahrtenbuchs während eines repräsentativen Zeitraums (in der Regel sechs Monate) über die einheitliche Fahrtkostenpauschale hinausgehende Kosten nachgewiesen werden. Durch eine erhöhte Pauschale können auch Kosten für Fahrten außerhalb des Kirchspiels bzw. der Kirchengemeinde, die zu dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Gemeindepfarrdienst erteilten Dienstauftrag gehören, abgegolten werden. Vikarinnen oder Vikare erhalten während ihrer Zeit im Gemeindevikariat die Hälfte der für ihre Mentorin oder ihren Mentor festgesetzten Pauschale.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer mit allgemeinem kirchlichen Auftrag kann das Landeskirchenamt auf Antrag eine Pauschale der durch die Dienstreisen entstehenden notwendigen Fahrtkosten und sonstigen Auslagen festsetzen. Die Festsetzung der Pauschale kann davon abhängig gemacht werden, dass die Fahrten zuvor durch die Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
( 3 ) Die Pauschale wird für die Monate nicht gezahlt, in denen die oder der Berechtigte aus Krankheitsgründen den Dienst nicht versehen hat. Dabei bleiben die Monate, in denen die Dienstunfähigkeit begonnen und geendet hat, sowie der auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgende Monat unberücksichtigt.
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§ 7
Tagegeld

Für die Mehraufwendungen für Verpflegung wird ein Tagegeld gewährt, dessen Höhe sich nach § 9 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Für eintägige Dienstreisen wird kein Tagegeld gewährt.
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§ 8
Erstattung von Auslagen in besonderen Fällen

( 1 ) Sofern bei Tagungen der Landessynode, des Rates der Landeskirche, der Kirchenkreissynoden und der Kirchenkreisvorstände sowie deren Kammern und Ausschüssen Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, werden keine Tage- und Übernachtungsgelder gewährt.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die dienstliche Teilnahme an anderen Veranstaltungen, bei denen Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich in Anspruch genommen werden können.
( 3 ) Für im ausschließlich dienstlichen Interesse genehmigte Reisen zur Aus- und Fortbildung wird Reisekostenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt. Für alle anderen Reisen zur Aus- und Fortbildung können die notwendigen Auslagen (Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Nebenkosten) bis zu einer Höhe von 75 vom Hundert übernommen werden. Die Entscheidung zur Höhe der Kostenübernahme wird mit der Genehmigung der Teilnahme an der Aus- oder Fortbildung getroffen.
( 4 ) Für Reisen, die mit der Begründung eines Dienstverhältnisses oder der Berufung in eine Pfarrstelle im Zusammenhang stehen, können Reisekosten in voller oder anteiliger Höhe übernommen werden, sofern sie vorher zugesagt worden sind.
( 5 ) Personen, die aus dienstlichen Gründen mit einem Dienst bei einer anderen Dienststelle vorübergehend beauftragt werden und Personen, die eine zugewiesene Dienstwohnung aus Gründen, die der Dienstwohnungsgeber zu vertreten hat, nicht beziehen können, kann Trennungsgeld gewährt werden. Bei auswärtigem Verbleiben wird für die durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen eine Pauschale in Höhe von 15 Euro für jeden Tag der Anwesenheit am neuen Dienstort gewährt. Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort werden Fahrtkosten unter Berücksichtigung der Ersparnis der Fahrten zur bisherigen ersten Tätigkeitsstätte erstattet. Trennungsgeld und Fahrtkosten nach den Sätzen 2 und 3 kann auch Personen gewährt werden, die zum Zwecke ihrer Ausbildung vorübergehend einer anderen Dienststelle zugewiesen werden. Statt der Entschädigung nach den Sätzen 2 bis 4 kann den Berechtigten eine angemessene Unterkunft zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit der Übernahme der Kosten für Familienheimfahrten im angemessenen Umfang bleibt davon unberührt. § 19 Hessisches Reisekostengesetz findet keine Anwendung.
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§ 9
Ausschlussfrist und Mindestantragsgrenze

( 1 ) Alle in dieser Verordnung geregelten Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise.
( 2 ) Anträge auf Erstattung von Auslagen für Dienstreisen sollen zurückgewiesen werden, wenn der geltend gemachte Gesamtbetrag unter 50 Euro liegt. Dies gilt nicht, wenn bei einem der Erstattungsanträge die Ausschlussfrist nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten abläuft.
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§ 10
Ausführungsbestimmungen, entsprechende Anwendung staatlichen Rechts

( 1 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
( 2 ) Soweit diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, sind ergänzend die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften anzuwenden.
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§ 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
( 2 ) Zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung der Pfarrer und Vikare vom 14. Dezember 1983 (KABl. 1984 S. 14) sowie die Verordnung über die Reise- und Umzugskostenvergütung der Kirchenbeamten vom 28. Oktober 1986 (KABl. 1987 S. 13) außer Kraft.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 22. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 127Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 19. Juli 2022

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat gemäß § 10 Absatz 1 Reisekosten-VO folgende Ausführungsbestimmungen beschlossen:
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1. Zu § 3 (Dienstreisen)
1.1
Bei alternierender Telearbeit sind Fahrten zwischen der Dienststelle und dem Ort der Telearbeit als private Fahrten von und zur Arbeit nicht erstattungsfähig.
1.2
Die Möglichkeit, Dienstgeschäfte über digitale Formate wahrzunehmen, ist von der oder dem Antragstellenden und der oder dem für die Genehmigung der Dienstreise Zuständigen zu prüfen. Dies gilt auch bei erteilter pauschaler Dienstreisegenehmigung.
1.3
Flugkosten für innerdeutsche Flüge werden nur erstattet, wenn der Flug im Ausnahmefall aus dienstlichen Gründen, insbesondere Termingründen, gewählt wurde. Dies gilt auch für Dienstreisen in den grenznahmen Raum sowie für gut angebundene Großstädte in Nachbarstaaten, bei denen die Bahn als Reisemittel zur Verfügung steht.
Die Kosten für Bahnreisen sind auch dann zu erstatten, wenn sie höher sind als die Kosten eines anderen Reisemittels.
2. Zu § 5 (Verkehrsmittel, Kostenerstattung)
2.1
Dienstreisenden wird eine BahnCardBusiness 25 oder 50 zur Verfügung gestellt, sofern anhand des zu erwartenden Dienstreiseaufkommens eine positive Prognose hinsichtlich der Amortisation der BahnCard besteht.
Die Anschaffungskosten einer privat erworbenen BahnCard 25 oder 50 werden nur erstattet, sofern nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen wird, dass ihr Einsatz unter Berücksichtigung ihrer Kosten sowie des ermäßigten Fahrpreises zu einer kostengünstigeren Abwicklung von Dienst-, Aus- und Fortbildungsreisen geführt hat.
Eine anteilige Erstattung der Anschaffungskosten ist nicht möglich.
Haben Dienstreisende die BahnCard 100 privat erworben, können die fiktiven Fahrpreise einer Fahrkarte für dienstliche Fahrten mit BahnCard 50-Ermäßigung bis zur Hälfte der Anschaffungskosten der BahnCard 100 erstattet werden. Die fiktiven Kosten sind von den Dienstreisenden nachzuweisen.
Weisen Dienstreisende mit privater Bahncard 100 nach, dass sich eine Anschaffung einer BahnCardBusiness für dienstliche Fahrten amortisiert hätte, können am Ende des Gültigkeitszeitraums die fiktiven Anschaffungskosten der wirtschaftlichsten BahnCard erstattet werden.
2.2
Als triftige Gründe für die Erstattung von Aufwendungen für die Nutzung einer höheren Beförderungsklasse kommt insbesondere ein Grad der Behinderung von mindestens 50 des Dienstreisenden in Betracht.
Der Arbeitgeber kann Personengruppen bestimmen, denen aus besonderen dienstlichen Gründen die Kosten der nächsthöheren Beförderungsklasse erstattet werden.
3. Zu § 6 (Fahrtkostenpauschale)
3.1
Die Pauschale nach § 6 Absatz 1 kann für Fahrten innerhalb des Kooperationsraums festgesetzt werde.
3.2
§ 6 Absatz 3 gilt auch für Zeiten des Mutterschutzes sowie für Zeiten, in denen ein Beschäftigungsverbot besteht.
4. Zu § 8 (Trennungsgeld)
4.1
Die Pauschale nach § 8 Absatz 5 Satz 2 besteht zu 35 vom Hundert aus einem Anteil für Unterkunftskosten und zu 65 vom Hundert aus einem Anteil für Verpflegungsmehraufwendungen.
§ 8 Absatz 5 Satz 2:
„…Bei auswärtigem Verbleiben wird für die durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen eine Pauschale in Höhe von 15 Euro für jeden Tag der Anwesenheit am neuen Dienstort gewährt.“
4.2
Bei täglicher Rückkehr zur Wohnung ergibt sich die für die Wegstreckenentschädigung maßgebliche Strecke durch die Entfernung zwischen Wohnung und neuer Dienststelle abzüglich der Entfernung zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle. Erstattet wird für diese Strecke der Betrag pro Entfernungskilometer, der nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten absetzbar wäre.
5. Zu § 9 (Ausschlussfrist und Mindestantragsgrenze)
Die Festsetzungsstelle trifft die Entscheidung über die Zurückweisung von Erstattungsanträgen unter Berücksichtigung des zu erwartenden Dienstreiseaufkommens, der finanziellen Belastung und der Häufigkeit von Anträgen, bei denen die Antragsgrenze nicht erreicht ist.
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Vorstehende Ausführungsbestimmungen werden hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 22. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Satzungen

Nr. 128Änderung der Satzung des Kirchenkreises Eder

Die Kreissynode des Kirchenkreises Eder hat in ihrer Sitzung am 25. Februar 2022 die nachfolgende Änderung der Satzung gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Grundordnung beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist vom Rat der Landeskirche genehmigt worden und wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 20. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin
  1. In § 3 werden die Angaben „und die Dekanin/der Dekan“ hinter dem Wort „Kirchenkreisvorstand“ angefügt.
  2. § 4 erhält folgende Fassung:
    „Zusammensetzung der Kreissynode
    (1) Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:
    1. der Dekanin oder dem Dekan
    2. Pfarrerinnen und Pfarrern, die innerhalb der Kirchenkreises ein Pfarramt, eine Kirchenkreispfarrstelle oder eine landeskirchliche Pfarrstelle verwalten oder einen Predigtauftrag haben, nach Maßgabe der Absatzes 2 und 3,
    3. den von den Kirchenvorständen nach Absatz 4 zu wählenden Laienmitgliedern,
    4. den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben,
    5. mindestens sechs und höchstens acht Mitgliedern, die der Kirchenkreisvorstand aus dem Kirchenkreis beruft.
    (2) Für jede Kirchengemeinde – bei Kirchspielen für das Kirchspiel – ist der Gesamtumfang der Dienstaufträge der in der Gemeinde oder im Kirchspiel errichteten Pfarrstellen zu ermitteln (Artikel 51 Absätze 2 und 4 der Grundordnung); dabei bleiben Dekansstellen sowie Zusatzaufträge und weitergehende Aufträge (Artikel 54 der Grundordnung) unberücksichtigt. Die Kirchenvorstände – bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände – wählen in die Kreissynode je vollendetem vollen Dienstauftrag eine Pfarrerin oder einen Pfarrer. Jede Kirchengemeinde – bei Kirchspielen das Kirchspiel – entsendet mindestens eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in die Kreissynode.
    (3) Pfarrerinnen und Pfarrer, die innerhalb des Kirchenkreises einen Predigtauftrag haben oder eine landeskirchliche Pfarrstelle oder eine Kirchenkreispfarrstelle innehaben, wählen in die Kreissynode eine Pfarrerin oder einen Pfarrer aus ihrer Mitte. Die Wahlsitzung wird von der Dekanin oder dem Dekan einberufen und geleitet.
    (4) Die Kirchenvorstände – bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände – wählen in die Kreissynode doppelt so viele Laienmitglieder wie die Gemeinde oder das Kirchspiel Pfarrerinnen und Pfarrer entsendet.
    (5) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 5 ist, soweit möglich, eine Stellvertretung zu wählen. Dabei sollen alle Regionen des Kirchenkreises berücksichtigt werden.
    (6) Im Übrigen gelten Artikel 65 und 66 der Grundordnung entsprechend.“
  3. In § 5 wird Absatz 2 in folgender Fassung ergänzt:
    „(2) Für jedes gewählte Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt.“
    Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
  4. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.
  5. § 6 erhält folgende Fassung:
    „Vertretung des Kirchenkreises
    Der Kirchenkreis Eder wird gerichtlich und außergerichtlich vom Kirchenkreisvorstand vertreten. Dabei ist das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertretungsberechtigt.“
  6. § 8 erhält folgende Fassung:
    „Inkrafttreten
    Die Satzungsänderungen treten nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.“

Nr. 129Neufassung der Satzung des Kirchenkreises Kirchhain

Die Kreissynode des Kirchenkreises Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 17. März 2022 die nachfolgende Satzung gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Grundordnung beschlossen.
Die Satzung ist vom Rat der Landeskirche genehmigt worden und wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 20. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Satzung des Kirchenkreises Kirchhain

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§ 1
Aufgaben

Für die Erfüllung der im Kirchenkreis Kirchhain wahrzunehmenden Aufgaben sind die in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Grundordnung anzuwenden, soweit nicht diese Satzung abweichende Regelungen enthält.
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§ 2
Organe

Organe des Kirchenkreises sind:
  • die Kreissynode
  • der Kirchenkreisvorstand
  • die Dekanin oder der Dekan
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§ 3
Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:
  1. Geistlichen mit einem gemeindlichen Auftrag oder einem Predigtauftrag innerhalb des Kirchenkreises sowie Laienmitgliedern (nach Maßgabe Absatz 3); dabei soll die Anzahl der Laienmitglieder das Doppelte der Anzahl der Geistlichen betragen,
  2. den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben, und
  3. Mitgliedern, die der Kirchenkreisvorstand aus dem Kirchenkreis beruft; ihre Zahl beträgt mindestens sechs Mitglieder und nicht mehr als 15 vom Hundert der zu Buchstabe a) genannten Mitglieder.
( 2 ) Die nach Absatz 1 zu wählenden Laienmitglieder werden aus kirchlich erfahrenen Mitgliedern der Kirchengemeinden gewählt. Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 Absätze 1 und 2 der Grundordnung entsprechend. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berufung in die Kreissynode ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
( 3 ) Die Kirchenvorstände – bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände – wählen in die Kreissynode doppelt so viele Laienmitglieder wie die Gemeinde oder das Kirchspiel Pfarrerinnen/Pfarrer entsendet.
( 4 ) Für jedes Laienmitglied nach Absatz 1 Buchstabe a) ist eine Stellvertretung zu wählen; für jedes Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe c) kann eine Stellvertretung berufen werden.
( 5 ) Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied oder seine Stellvertretung aus der Kreissynode aus, so muss unverzüglich neu gewählt oder berufen werden. Bis zur Bestimmung eines neuen Mitgliedes nimmt die bisherige Stellvertretung das Amt des Kreissynodalen wahr. Bei der Nachwahl und -berufung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
( 6 ) Die Amtszeit der Kreissynode beträgt sechs Jahre; sie endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
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§ 4
Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören drei Geistliche und sechs Laien an:
  1. die Dekanin oder der Dekan,
  2. ein von der Kreissynode zu wählendes geistliches Mitglied, das gemäß Artikel 85 Grundordnung von der Bischöfin oder vom Bischof als Vertretung der Dekanin oder des Dekans zu bestätigen ist,
  3. das vorsitzende Mitglied der Kreissynode,
  4. fünf von der Kreissynode zu wählende Laien; hinzu tritt ein weiteres Laienmitglied, falls das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein geistliches Mitglied ist, und
  5. ein von der Kreissynode zu wählendes geistliches Mitglied, sofern das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein Laie oder ein Mitglied nach Ziffern 1 oder 2 ist.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan wird durch das Mitglied gemäß Absatz 1 Nr. 2 vertreten. Für das zweite und dritte geistliche Mitglied wählt die Kreissynode zwei Geistliche als erste und zweite Stellvertretung, für die übrigen Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes als erste, zweite, dritte und vierte Stellvertretung insgesamt vier Laienmitglieder.
( 3 ) Bei der Wahl der Mitglieder und Stellvertretungen sollen alle Regionen des Kirchenkreises berücksichtigt werden. Bei der Wahl der Mitglieder und Stellvertretungen ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter des Kirchenkreisamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil.
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§ 5
Vertretung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis Kirchhain wird gerichtlich und außergerichtlich vom Kirchenkreisvorstand vertreten. Dabei ist das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertretungsberechtigt.
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§ 6
Ausschüsse

Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Grundordnung einen Diakonieausschuss. Sie kann nach Artikel 74 Absatz 2 der Grundordnung weitere Ausschüsse bilden. Für die Ausschüsse gelten die Regelungen der §§ 13, 14, 15, 16 der Geschäftsordnung für die Kreissynode.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Rates der Landeskirche. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Februar 2012 (KABl. S. 91) außer Kraft.

Nr. 130Neufassung der Satzung des Kirchenkreises Marburg

Die Kreissynode des Kirchenkreises Marburg hat in ihrer Sitzung am 16. März 2022 die nachfolgende Satzung gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Grundordnung beschlossen.
Die Satzung ist vom Rat der Landeskirche genehmigt worden und wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 20. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Satzung des Kirchenkreises Marburg

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§ 1
Aufgaben

Für die Erfüllung der im Kirchenkreis Marburg wahrzunehmenden Aufgaben sind die in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Grundordnung anzuwenden, soweit nicht diese Satzung abweichende Regelungen enthält.
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§ 2
Organe

Organe des Kirchenkreises sind:
  • die Kreissynode
  • der Kirchenkreisvorstand
  • die Dekanin oder der Dekan
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§ 3
Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:
  1. Geistlichen mit einem gemeindlichen Auftrag oder einem Predigtauftrag innerhalb des Kirchenkreises sowie Laienmitgliedern (nach Maßgabe Absatz 3); dabei soll die Anzahl der Laienmitglieder das Doppelte der Anzahl der Geistlichen betragen,
  2. den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben, und
  3. Mitgliedern, die der Kirchenkreisvorstand aus dem Kirchenkreis beruft; ihre Zahl beträgt mindestens sechs Mitglieder und nicht mehr als 15 vom Hundert der zu Buchstabe a) genannten Mitglieder.
  4. Der Kirchenkreisvorstand beruft im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität Marburg eine ordinierte Professorin oder einen ordinierten Professor des Fachbereichs in die Kreissynode.
( 2 ) Die nach Absatz 1 zu wählenden Laienmitglieder werden aus kirchlich erfahrenen Mitgliedern der Kirchengemeinden gewählt. Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 Absätze 1 und 2 der Grundordnung entsprechend. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berufung in die Kreissynode ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
( 3 ) Die Kirchenvorstände – bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände – wählen in die Kreissynode doppelt so viele Laienmitglieder wie die Gemeinde oder das Kirchspiel Pfarrerinnen/Pfarrer entsendet.
( 4 ) Für jedes Laienmitglied nach Absatz 1 Buchstabe a) ist eine Stellvertretung zu wählen; für jedes Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe c) kann eine Stellvertretung berufen werden.
( 5 ) Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied oder seine Stellvertretung aus der Kreissynode aus, so muss unverzüglich neu gewählt oder berufen werden. Bis zur Bestimmung eines neuen Mitgliedes nimmt die bisherige Stellvertretung das Amt des Kreissynodalen wahr. Bei der Nachwahl und -berufung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
( 6 ) Die Amtszeit der Kreissynode beträgt sechs Jahre; sie endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
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§ 4
Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören drei Geistliche und sechs Laien an:
  1. Die Dekanin oder der Dekan,
  2. ein von der Kreissynode zu wählendes geistliches Mitglied, das gemäß Artikel 85 Grundordnung von der Bischöfin oder vom Bischof als Vertretung der Dekanin oder des Dekans zu bestätigen ist,
  3. das vorsitzende Mitglied der Kreissynode,
  4. fünf von der Kreissynode zu wählende Laien; hinzu tritt ein weiteres Laienmitglied, falls das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein geistliches Mitglied ist, und
  5. ein von der Kreissynode zu wählendes geistliches Mitglied, sofern das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein Laie oder ein Mitglied nach Ziffern 1 oder 2 ist.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan wird durch das Mitglied gemäß Absatz 1 Nr. 2 vertreten. Für das zweite und dritte geistliche Mitglied wählt die Kreissynode zwei Geistliche als erste und zweite Stellvertretung, für die übrigen Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes als erste, zweite, dritte und vierte Stellvertretung insgesamt vier Laienmitglieder.
( 3 ) Bei der Wahl der Mitglieder und Stellvertretungen sollen alle Regionen des Kirchenkreises berücksichtigt werden. Bei der Wahl der Mitglieder und Stellvertretungen ist auf ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter des Kirchenkreisamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil.
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§ 5
Vertretung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis Marburg wird gerichtlich und außergerichtlich vom Kirchenkreisvorstand vertreten. Dabei ist das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertretungsberechtigt.
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§ 6
Ausschüsse

Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Grundordnung einen Diakonieausschuss. Sie kann nach Artikel 74 Absatz 2 der Grundordnung weitere Ausschüsse bilden. Für die Ausschüsse gelten die Regelungen der §§ 13, 14, 15, 16 der Geschäftsordnung für die Kreissynode.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Rates der Landeskirche. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Februar 2012 (KABl. S. 220) außer Kraft.

Nr. 131Neufassung der Satzung des Kirchenkreises Twiste-Eisenberg

Die Kreissynode des Kirchenkreises Twiste-Eisenberg hat in ihrer Sitzung am 20. Mai 2022 die nachfolgende Satzung gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Grundordnung beschlossen.
Die Satzung ist vom Rat der Landeskirche genehmigt worden und wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 20. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Satzung des Kirchenkreises Twiste-Eisenberg

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§ 1
Rechtsstatus

Der Kirchenkreis Twiste-Eisenberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben

Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenkreises gelten die Bestimmungen des Abschnitts III der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sofern diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
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§ 3
Organe

Organe des Kirchenkreises sind die Kreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Dekanin/der Dekan.
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§ 4
Zusammensetzung der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:
  1. der Dekanin oder dem Dekan
  2. Pfarrerinnen und Pfarrern, die innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt, eine Kirchenkreispfarrstelle oder eine landeskirchliche Pfarrstelle verwalten oder einen Predigtauftrag haben, nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3,
  3. den von den Kirchenvorständen nach Absatz 4 zu wählenden Laienmitgliedern,
  4. den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben,
  5. mindesten vier und höchstens acht Mitgliedern, die der Kirchenkreisvorstand aus dem Kirchenkreis beruft.
( 2 ) Für jede Kirchengemeinde – bei Kirchspielen für das Kirchspiel – ist der Gesamtumfang der Dienstaufträge der in der Gemeinde oder im Kirchspiel errichteten Pfarrstellen zu ermitteln (Artikel 51 Absätze 2 und 4 der Grundordnung); dabei bleibt die Dekanspfarrstelle sowie Zusatzaufträge und weitergehende Aufträge (Artikel 54 der Grundordnung) unberücksichtigt. Die Kirchenvorstände – bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände – wählen in die Kreissynode je vollendetem vollen Dienstauftrag eine Pfarrerin oder einen Pfarrer. Jede Kirchengemeinde – bei Kirchspielen das Kirchspiel – entsendet mindestens eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in die Kreissynode.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die innerhalb des Kirchenkreises einen Predigtauftrag haben oder eine landeskirchliche Pfarrstelle oder eine Kirchenkreispfarrstelle innehaben, sind mit der Hälfte ihrer Gesamtanzahl (gegebenenfalls Aufrundung) in der Kreissynode vertreten. Sie selbst wählen diese Synoden aus ihrer Mitte in die Kreissynode. Die Wahlsitzung wird von der Dekanin oder dem Dekan einberufen und geleitet.
( 4 ) Die Kirchenvorstände – bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände – wählen in die Kreissynode doppelt so viele Laienmitglieder wie die Gemeinde oder das Kirchspiel Pfarrerinnen und Pfarrer entsendet.
( 5 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Ziffern 2, 3 und 5 ist, soweit möglich, eine Stellvertretung zu wählen. Dabei sollen alle Regionen des Kirchenkreises berücksichtigt werden.
( 6 ) Im Übrigen gelten Artikel 65 und 66 der Grundordnung entsprechend.
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§ 5
Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören drei Geistliche und vier Laien als ordentliche Mitglieder an:
  1. die Dekanin oder der Dekan,
  2. die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan,
  3. das vorsitzende Mitglied der Kreissynode,
  4. drei von der Kreissynode zu wählende Laien; hinzu tritt ein weiteres Laienmitglied, falls das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein geistliches Mitglied ist,
  5. ein von der Kreissynode zu wählendes geistliches Mitglied, sofern das vorsitzende Mitglied der Kreissynode ein Laie oder ein Mitglied nach Ziffern 1 oder 2 ist.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt.
( 3 ) Die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
( 4 ) Bei der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sollen alle Regionen des Kirchenkreises berücksichtigt werden.
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§ 6
Vertretung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis Twiste-Eisenberg wird gerichtlich und außergerichtlich vom Kirchenkreisvorstand vertreten. Dabei ist das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertretungsberechtigt.
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§ 7
Satzungsänderungen

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kreissynode.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Februar 2014 (KABl. S. 45) außer Kraft.

Nr. 132Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Marburg

Die den Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Marburg bildenden Kirchengemeinden und der Verbandsvorstand des Zweckverbandes haben durch übereinstimmende Beschlüsse die Änderung der Satzung des Verbandes vom 9. April 2018 (KABl. S. 80) beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 11. August 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung einschließlich Anlagen für Zweckverbände zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder vom 20. April 2021 (KABl. S. 101) wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Cappel mit der Kindertagesstätte Cappel, die Evangelische Kirchengemeinde Ebsdorf mit den Kindertagesstätten Ebsdorf und Hachborn, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Fronhausen mit der Kindertagesstätte Fronhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Hassenhausen mit der Kindertagesstätte Bellnhausen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Kirchvers mit der Kindertagesstätte Kirchvers, die Evangelische Kirchengemeinde Lohra mit den Kindertagesstätten Lohra Heinrich-Naumann-Weg und Lohra Schulstraße und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Niederweimar mit der Kindertagesstätte Niederweimar bilden im Bereich der Kommunen Ebsdorfergrund, Fronhausen, Lohra, Marburg und Weimar einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.“
  2. § 1 Absatz 3 Satz 1 wie folgt geändert:
    „Der Verband führt den Namen „Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Marburg“, im folgenden „Zweckverband“ genannt.“
  3. § 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
    „(5) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. und Mitglied im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V.“
  4. § 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
    „(6) Sitz des Zweckverbandes ist Marburg. Der Sitz der Geschäftsstelle lautet: Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Marburg, Universitätsstraße 45, 35037 Marburg.“
  5. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglieder,“ folgende Wörter eingefügt:
    „um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetz in der jeweils gültigen Fassung zu gewährleisten.“
  6. § 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Der Zweckverband übernimmt die Verwaltung der Liegenschaft bezüglich der Bewirtschaftung, der Schönheitsreparaturen und der genehmigungsfreien Baumaßnahmen im Sinne des Kirchengesetzes über die Vermögensaufsicht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sofern nicht Rechte Dritter betroffen sind. Die darüberhinausgehende bauliche Unterhaltung bleibt in der Zuständigkeit der Eigentümer der Liegenschaft. Sie kann durch gesonderte vertragliche Vereinbarung auf den Zweckverband übertragen werden.“
  7. Der bisherige § 2 Absatz 4 Mustersatzung wird zu § 2 Absatz 5.
  8. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes können Mitarbeitende des Zweckverbandes oder Mitarbeitende des Kirchenkreisamtes Kirchhain-Marburg sein oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses oder pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig werden.“
  9. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 5 und 6“ in die Angabe „Absatz 5“ geändert.
  10. In § 4 sind die bisherigen Absätze 6 und Absatz 7 Mustersatzung nicht übernommen worden.
    § 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
    „(6) Für die Mitglieder gemäß Absatz 5 ist jeweils eine Stellvertretung zu berufen.“
  11. § 4 Absatz 8 Mustersatzung wird zu Absatz 7; in § 4 Absatz 7 werden die Angaben „Absatz 5 bis 6“ in die Angaben „Absatz 5 bis 7“ geändert.
  12. § 4 Absatz 9 bis 10 Mustersatzung werden zu Absatz 8 bis 10.
  13. In § 4 Absatz 8 werden die Angaben „Absatz 5 bis 7“ in die Angaben „Absatz 5 bis 6“ geändert.
  14. § 4 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
    „(10) Die Dekanin/der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu diesen eingeladen. Das Recht von Dekanin/Dekan, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß Absatz 5 bis 6 anzugehören, bleibt unberührt.“
  15. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
  16. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „obliegt“ die Wörter „die strategische, wirtschaftliche und konzeptionelle“ eingefügt.
  17. § 6 Absatz 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
    „2. Entwicklung von Konzeptionen für die Kindertageseinrichtungen in Abstimmung mit den jeweiligen Kirchenvorständen,“
  18. Nach § 8 Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt eingefügt:
    „(3) Die Konzeptionen für die Einrichtungen werden vor Beschlussfassung durch den Vorstand mit dem jeweiligen Kirchenvorstand abgestimmt.
    (4) Die Mitgliedskirchengemeinden werden am Einstellungs- und Bewerbungsverfahren für die Mitarbeitenden der jeweiligen Einrichtungen beteiligt. Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.“
  19. In § 11 Absatz 1 wird hinter der Angabe „Tageseinrichtung.“ der Satz „Gemeinschaftliche Kosten werden im Verhältnis der Anzahl der Gruppen gemäß der Betriebserlaubnisse aufgeteilt.“ eingefügt.
  20. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die durch die nachträgliche Aufnahme von kirchlichen Körperschaften betroffenen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft des Zweckverbandes über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären. Der Aufnahmebeschluss und die damit verbundene Satzungsänderung wird erst wirksam mit der Genehmigung des Landeskirchenamtes.“
  21. § 14 Mustersatzung wird nicht übernommen.
  22. Der bisherige § 15 Mustersatzung wird zu § 14 und erhält folgende Fassung:
    „Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 4/2018 S. 80) außer Kraft.“

Nr. 133Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Upland

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Upland hat in ihrer Sitzung am 7. Dezember 2021 eine Änderung der Satzung des Verbandes vom 10. Mai 2005 (KABl. S. 200), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsvertretung vom 26. November 2019 (KABl. 2020 S. 37), beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 20. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „Der Zweckverband Kirchenbezirk Upland wird unter Erweiterung seiner Aufgaben in einen Gesamtverband umgewandelt und bleibt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch eine gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40).“
  2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Eimelrod
    2. Evangelische Kirchengemeinde Korbach-Rhena
    3. Evangelische Kirchengemeinde Korbach-Alleringhausen
    4. Evangelische Kirchengemeinde Needar-Bömighausen
    5. Evangelische Kirchengemeinde Schweinsbühl
    6. Evangelische Kirchengemeinde Usseln
    7. Evangelische Kirchengemeinde Welleringhausen
    8. Evangelische Kirchengemeinde Willingen
    9. Evangelische Kirchengemeinde Rattlar
    10. Evangelische Kirchengemeinde Schwalefeld.
    Die Evangelischen Kirchengemeinden Usseln, Welleringhausen und Rattlar bilden das Kirchspiel Usseln.
    Die Kirchengemeinden Korbach-Alleringhausen, Eimelrod, Needar-Bömighausen, Korbach-Rhena und Schweinsbühl bilden das Kirchspiel Rhena-Eimelrod.
  3. § 4 Absatz 2 der Mustersatzung wurde nicht übernommen.
    § 4 Absatz 3 der Mustersatzung wird in § 4 Absatz 2 geändert.
  4. § 5 Absatz 4 die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ist in Angabe „§ 4 Absatz 2“ geändert worden.
  5. § 10 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
    „(1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer der in § 3 Absatz 1 genannten Kirchengemeinden bzw. Kirchspielen gehören der Verbandsvertretung an.
    Außerdem wählen die in § 3 genannten Kirchenvorstände aus ihrer Mitte 14 Mitglieder.
    Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
    vier Mitglieder aus der Kirchengemeinde Willingen,
    vier Mitglieder aus dem Kirchspiel Usseln,
    fünf Mitglieder aus dem Kirchspiel Rhena-Eimelrod und
    ein Mitglied das der Kirchengemeinde Schwalefeld.
    Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.
    (2) Sofern von einer Kirchengemeinde, der mehr als ein Vertreter zusteht, weniger Vertreter entsendet werden als ihr nach Absatz 2 zustehen, verringert sich die Gesamtzahl nach Absatz 1 entsprechend.“
  6. § 10 Absätze 2 bis 5 Mustersatzung werden zu Absätzen 3 bis 6.
  7. In § 11 Absatz 4 werden die Angaben „Anordnung zur Regelung der Geschäftsführung in den Kirchenvorständen vom 21. März 1989 (KABl. S. 28)“ durch die Angaben „Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28), in der jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
  8. § 14 Absatz 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Unter diesen darf nur eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein.
    Ihm gehören an:
    1. das vorsitzende Mitglied,
    2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
    3. drei weitere Mitglieder.
    (2) Im Verbandsvorstand sollen vertreten sein:
    ein Mitglied der Kirchengemeinde Willingen,
    ein Mitglied des Kirchspiels Usseln,
    ein Mitglied aus dem Kirchspiel Rhena-Eimelrod und
    ein Mitglied aus der Kirchengemeinde Schwalefeld.
    (3) Für jedes Vorstandsmitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Die Vertretung für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 muss entsprechend dem Mitglied Pfarrerin oder Pfarrer oder gewähltes oder berufenes Kirchenvorstandsmitglied sein; die Vertretung umfasst jedoch nicht die Funktion im Vorsitz.“
  9. § 14 Absatz 2 der Mustersatzung wird zu Absatz 4 und § 14 Absatz 4 der Mustersatzung wird zu Absatz 5.
  10. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft.

Nr. 134Änderung der Verfassung und des Namens der EKK-Stiftung

Der Vorstand der EKK-Stiftung hat am 5. Mai 2022 die Änderung der Verfassung der Stiftung beschlossen. Damit einher ergeht auch der Beschluss zur Namensänderung der Stiftung.
Die Stiftung führt nun den Namen
Evangelische Bank-Stiftung (EB-Stiftung).
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 2007 in Verbindung mit § 20 Hessisches Stiftungsgesetz vom 4. April 1966, zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 23. Juni 2020, hat die Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderung am 20. Juni 2022 genehmigt. Die Änderungen wurden mit Verfügung vom 19. Juli 2022 auch durch das Regierungspräsidium Kassel genehmigt.
Die Verfassung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 28. Juli 2022
Landeskirchenamt
In Vertretung
Koch
Oberlandeskirchenrat

Verfassung
Evangelische Bank-Stiftung (EB-Stiftung)

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Präambel

Zwei von den Vorgängerinstituten gegründete Stiftungen werden zusammengelegt. Somit wird wieder – nach dem Zusammenschluss der ACREDO-BANK mit der EKK im Jahre 2006 und dem Zusammenschluss der EDG mit der EKK zur Evangelischen Bank im Jahre 2014 – eine größtmögliche Verbindung zwischen Stiftung, der Bank und deren Kunden geschaffen und die Stiftung wird als Evangelische Bank-Stiftung erkennbar. Die Zusammenlegung erfolgt auch, um das Ziel der Zweckverwirklichung weiterhin dauerhaft erreichen zu können.
Die EB-Stiftung sieht sich als kirchliche Stiftung den Grundsätzen von Kirche und Diakonie verpflichtet und will durch ihre Arbeit und mit ihren Mitteln kirchliche Institutionen sowie Einrichtungen der Diakonie und Wohlfahrtspflege fördern und unterstützen.
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Evangelische Bank-Stiftung und hat ihren Sitz in Kassel.
  2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Förderung von Fort- und Weiterbildung und die berufliche Qualifikation von besonders begabten Nachwuchskräften in Kirche und Diakonie, einschließlich des Ankaufs oder der Prämierung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten, und von Einrichtungen, die der Förderung des Stiftungszwecks dienen.
    2. die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln zur Förderung und Unterstützung kirchlicher Zwecke und des sonstigen Wohlfahrtwesens im In- und Ausland durch andere – steuerbegünstigte – Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies schließt auch die Förderung von Institutionen und Einrichtungen der Kirche, Diakonie und Caritas im Gebiet der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, dem Erzbistum Hamburg im Gebiet des Erzbischöflichen Amtes Schwerin und deren Verbänden in Diakonie und Caritas ein.
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§ 4 Stiftungsvermögen, Mittelverwendung, Geschäftsjahr

  1. Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus Kapitalvermögen und Finanzanlagen.
  2. Das Stiftungsvermögen setzt sich aus den von den Vorgängerinstituten der Evangelischen Bank gestifteten und zugestifteten Mitteln zusammen.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen ganz oder teilweise den Rücklagen zugeführt werden.
  4. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  5. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
  6. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  7. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
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§ 5 Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand gemäß § 86 in Verbindung mit § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. einem vom Vorstand der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin entsandten Mitglied des Vorstandes der Evangelischen Bank eG,
    2. einem weiteren vom Vorstand der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin entsandten Mitglied,
    3. zwei vom Aufsichtsrat der Evangelischen Bank eG entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats der Evangelischen Bank oder deren Rechtsnachfolgerin,
    4. einem vom Aufsichtsrat der ACREDO Beteiligungsgenossenschaft eG oder deren Rechtsnachfolgerin gewähltem Mitglied.
  3. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Gremium aus, das es entsandt hat, so erlischt damit auch die Mitgliedschaft im Vorstand. In diesem Fall sowie bei Niederlegung des Amts als Vorstandsmitglied ist ein neues Mitglied gemäß Absatz 2 für den Rest der Amtszeit zu bestellen.
  5. Die Stiftungsvorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund vom Vorstand der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin abberufen werden.
  6. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Stattdessen kann der Vorstand auch eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
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§ 6 Vorsitz, Einberufung, Beschlussfassung im Vorstand

  1. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen zählen als nicht abgegeben.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend ist.
  4. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
  5. Das vorsitzende Mitglied, im Falle seiner Verhinderung das stellvertretende vorsitzende Mitglied, beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich ein.
  6. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
  7. Der Vorstand der Stiftung wird jeweils zur ersten Sitzung seiner Amtszeit vom Vorstand der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin einberufen.
  8. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden oder vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
  9. Die Sitzungen finden in der Regel in Präsenz statt. Die Sitzungen können ohne besonderen Grund auch im Rahmen einer Telefonkonferenz, Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden.
  10. Ein eventuell bestellter Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin nimmt an den Vorstandsitzungen teil.
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§ 7 Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, dieser durch das vorsitzende Mitglied gemeinsam mit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied oder einem weiteren Mitglied bzw. im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitgliedes durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied und einem weiteren Mitglied, vertreten.
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§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Verfassung. Ihm obliegen insbesondere
  1. die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks,
  2. die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens,
  3. die Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel,
  4. die Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes,
  5. die Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Rechnungsprüfung (§ 4 Absatz 5)
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  7. die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die erforderliche Rechenschaftslegung an die Stiftungsaufsichtsbehörde sowie an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Evangelischen Bank eG Kassel oder deren Rechtsnachfolgerin,
  8. die Änderungen der Verfassung.
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§ 9 Verwaltungshilfe, Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann sich bei seiner Arbeit der Hilfe der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin bedienen und hierüber eine Verwaltungsvereinbarung abschließen, in die auch eine Regelung zur Kostenerstattung aufgenommen werden kann.
  2. Der Vorstand kann darüber hinaus oder stattdessen eine bevollmächtigte Person als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Stiftung bestellen, deren Amtszeit, Aufgaben und Vollmachten in einem schriftlichen Vertrag festzulegen sind, wenn dies die finanzielle Situation der Stiftung zulässt. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin kann besoldet oder unbesoldet sein. Im Falle der Besoldung muss die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben stehen.
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§ 10 Stiftungsaufsicht

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck führt unbeschadet der Rechte der staatlichen Stiftungsaufsicht die Stiftungsaufsicht in dem durch § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes gesteckten Rahmen.
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§ 11 Verfassungsänderungen

  1. Der Vorstand kann Änderungen der Verfassung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
  2. Beschlüsse über Änderungen der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.
  3. Verfassungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. § 20 Absatz 2 des Hessischen Stiftungsgesetzes bleibt unberührt. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 12 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
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§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung:
  1. zu 75,10 % an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. zu 24,90 % an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Bekanntmachungen

Nr. 135Neubildung des Personalausschusses

Der Rat der Landeskirche hat den Personalausschuss gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) als ständigen Ausschuss neu gebildet.
Er setzt sich zusammen aus:
Landessynodaler Dieter Fritz, Kassel
Dekan Dr. Frank Hofmann, Bad Hersfeld
Vizepräsident Dr. Volker Knöppel, Kassel
Pfarrerin Jana Koch-Zeißig, Fulda
Propst Dr. Volker Mantey, Marburg
Prälat Burkhard zur Nieden
Kassel, den 15. August 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 136Neubildung des Rechtsausschusses

Der Rat der Landeskirche hat den Rechtsausschuss gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) als ständigen Ausschuss für alle rechtlichen Fragen neu gebildet.
Er setzt sich zusammen aus:
Staatsanwalt Martin Gerhard, Diemelsee
Dekanin Barbara Heinrich, Kassel
Vizepräsident Dr. Volker Knöppel, Kassel (Vorsitzender)
Pröpstin Sabine Kropf-Brandau, Bad Hersfeld
Rechtsanwältin Simone Küster, Hanau
Rechtsanwalt Andreas Maraun, Eichenzell
Dozent Gunther Martin, Kirchhain
Rechtsanwalt Hartmut Paul, Borken
Kirchenrechtsoberrat Michael Pauli, Kassel
Pfarrerin Beate Rilke, Wächtersbach
Pfarrer Nicolas Rocher-Lange, Wohratal
Kirchenverwaltungsoberrat Gerhard Rödiger, Marburg
Oberlandeskirchenrätin Dr. Anne-Ruth Wellert, Kassel
Kassel, den 18. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 137Einrichtung eines Sondierungsausschusses zur Überprüfung der Grundordnung

Die Landessynode hat am 6. Mai 2022 beschlossen, einen Sondierungsausschuss zur Überprüfung der Grundordnung einzusetzen.
Er setzt sich zusammen aus:
Den von der Landessynode Gewählten
  • Sabine Knickrehm
  • Dekan Wolfgang Heinicke
  • Martin Gerhard
  • Pfarrer Dr. Sigurd Sadowski
  • Dekan Dr. Martin Lückhoff
  • Dr. Bernd Dülfer
Den vom Rat der Landeskirche Benannten
  • Präses Dr. Michael Schneider
  • Vizepräsident Dr. Volker Knöppel
  • Pfarrerin Beate Rilke
  • Lea Müller
  • Propst Dr. Volker Mantey
  • Friederike Erichsen-Wendt
Kassel, den 18. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 138Steuerungsgruppe des Reformprozesses 2026

Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 18. November 2019 beschlossen, eine Steuerungsgruppe für den Reformprozess einzusetzen. In seinen Sitzungen am 24. Juni und 16. Juli 2022 hat der Rat der Landeskirche folgende Mitglieder der Steuerungsgruppe neu berufen:
  • Bischöfin Prof. Dr. Beate Hofmann
  • Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe
  • Oberlandeskirchenrätin Dr. Anne-Ruth Wellert
  • Propst Dr. Volker Mantey
  • Pröpstin Katrin Wienold-Hocke
  • Dekan Norbert Mecke
  • Landessynodaler Dr. Gerhard König
  • Landessynodaler Prof. Dr. Tobias Faix
  • Kirchenverwaltungsoberrätin Rahel Krause
  • Pfarrerin Katharina Scholl
Geschäftsführung des Reformprozesses: Pfarrerin Eva Hillebold
Protokollführung: Birgit Mester
Kassel, den 21. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 139Wahl der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Gemäß § 54 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) vom 12. November 2013 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2019 sowie § 4 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. November 2014 (AG.MVG.EKD) ist am 30. Juni 2022 die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung ab dem 1. August 2022 für die Dauer von vier Jahren gewählt worden.
Der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung gehören an:
  1. Diakon und Diplomsozialpädagoge/Sozialarbeiter Andreas Klenke als Vorsitzender
    (MAV Kirchenkreis Kaufungen)
  2. Verwaltungsfachangestellter Markus Eydt als 1. Stellvertretender Vorsitzender
    (MAV Kirchenkreis Schwalm-Eder)
  3. Verwaltungsfachangestellte Claudia Engels als 2. Stellvertretende Vorsitzende
    (MAV Landeskirchenamt, Werke und Einrichtungen)
  4. Diakon und Diplomsozialpädagoge Matthias Becker
    (MAV Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg)
  5. Erzieherin und Sozialfachwirtin Cornelia Holz
    (MAV Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg)
  6. Diplomsozialarbeiterin und Sozialpädagogin Ulrike Ritter
    (MAV Kirchenkreis Twiste-Eisenberg)
  7. Diplomagraringenieur Hartmut Schneider
    (MAV Landeskirchenamt, Werke und Einrichtungen)
Kassel, den 12. August 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 140Rat der Landeskirche
hier: Termine für das Kalenderjahr 2023

Freitag, 13. Januar 2023, von 13:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 17. Februar 2023, von 13:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 17. März 2023, 14:00 Uhr bis Samstag, 18. März 2023, 14:00 Uhr
Freitag, 12. Mai 2023, von 13:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 16. Juni 2023, von 13:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 7. Juli, von 10:00 bis 18:00 Uhr
Samstag, 16. September 2023, von 10:00 bis 18:00 Uhr
Freitag, 6. Oktober 2023, 14:00 Uhr bis Samstag, 7. Oktober 2023, 14:00 Uhr
Freitag, 17. November 2023, von 10:00 bis 18:00 Uhr
Freitag, 15. Dezember 2023, 10:00 bis 18:00 Uhr
Kassel, den 15. August 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 141Bildung des Zweckverbandes Evangelischer Kirchengemeinden
im Kirchspiel Immenhausen-Espenau

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Hohenkirchen, Immenhausen, Mariendorf und Mönchehof haben durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch eine gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), die Bildung des Zweckverbandes Evangelischer Kirchengemeinden im Kirchspiel Immenhausen-Espenau und eine Satzung für den Zweckverband beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Bildung des Zweckverbandes und die Zweckverbandssatzung genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 15. August 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kirchengemeinden
im Kirchspiel Immenhausen-Espenau

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§ 1 – Rechtsstatus/Organe

( 1 ) Die Kirchengemeinden Hohenkirchen, Immenhausen, Mariendorf und Mönchehof bilden zur Erfüllung gemeinsamer und gemeinsamer übergemeindlicher Aufgaben in ihrem Bereich einen Zweckverband. Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden im Kirchspiel Immenhausen-Espenau“. Er hat seinen Sitz in Immenhausen, Kampweg 17b.
( 2 ) Der Zweckverband Immenhausen-Espenau ist ein Zweckverband nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er nimmt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr.
( 3 ) Organ des Zweckverbands ist der Vorstand (Zweckverbandsvorstand).
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§ 2 – Verbandszweck

( 1 ) Die Aufgabe des Zweckverbands für die angeschlossenen Kirchengemeinden:
  1. die Förderung und Intensivierung der gemeinsamen kirchlichen Arbeit (besonders der Konfirmandenarbeit),
  2. die Koordination der Termine im Kirchspiel (Gottesdienste, besondere Veranstaltungen),
  3. die Öffentlichkeitsarbeit (Mitteilungsblätter, Gemeindebrief, Homepage usw.) und
  4. die Zurüstung und Begleitung der haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden des Zweckverbands.
( 2 ) Die Mitglieder des Zweckverbands können ihm im Rahmen dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. Ein Beschluss zur Übertragung weiterer Aufgaben erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Zweckverbandsvorstands und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder.
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§ 3 – Mitgliedschaft

( 1 ) Dem Zweckverband gehören an:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Hohenkirchen
  2. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Immenhausen
  3. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Mariendorf
  4. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Mönchehof
( 2 ) Dem Zweckverband können weitere Kirchengemeinden beitreten.
( 3 ) Beantragt eine weitere Kirchengemeinde die Aufnahme, so ist den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Beitrittsanfrage zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Verbandsvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden über den Antrag.
( 4 ) Der Austritt einer Mitgliedsgemeinde ist nur zum Ende eines Haushaltszeitraums möglich und ist zwölf Monate vorher schriftlich zu erklären. Über den Austritt ist eine kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen der austretenden Kirchengemeinde und dem Zweckverband zu schließen. In dieser Vereinbarung soll insbesondere geregelt werden:
  1. Zeitpunkt des Austritts,
  2. Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse,
  3. die Fortführung sonstiger Verträge und
  4. die Vermögensauseinandersetzung.
( 5 ) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 in angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt.
( 6 ) Gehören dem Zweckverband nicht mehr als zwei Mitgliedsgemeinden an, ist die Austrittserklärung eines Mitgliedes als Antrag auf Auflösung zu behandeln.
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§ 4 – Finanzen/Haushaltsplan

( 1 ) Die für die Aufgaben des Zweckverbands notwendigen Mittel werden von den Mitgliedsgemeinden nach einem Umlageverfahren unter Berücksichtigung der Gemeindegliederzahl aufgebracht. Es wird die Gemeindegliederzahl, die für die Berechnung der Grundzuweisung nach dem Finanzzuweisungsgesetz herangezogen wird, zugrunde gelegt. Über die Höhe beschließt der Zweckverbandsvorstand im Rahmen des Haushaltsplanes. Erhöht sich die Umlage gegenüber dem Vorjahr um mehr als 50 vom Hundert, bedarf der Beschluss über den Haushalt der Zustimmung der Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden.
( 2 ) Die Gewährung von Zuschüssen vonseiten Dritter bleibt unberührt.
( 3 ) Für den Zweckverband ist ein Haushaltsplan zu erstellen.
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§ 5 – Personal

Das erforderliche haupt- und nebenberufliche Personal wird vom Zweckverband angestellt und vergütet. Die Personalstellen werden, unabhängig vom Einsatzort, im Stellenplan des Zweckverbands geführt.
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§ 6 – Zweckverbandsvorstand

( 1 ) Dem Zweckverbandsvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Mitgliedsgemeinden,
  2. ein von jedem Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählendes Laienmitglied,
  3. Kirchengemeinden mit mehr als 800 Gemeindegliedern wählen ein weiteres Laienmitglied, Kirchengemeinden mit mehr als 1.600 Gemeindegliedern zwei weitere Laienmitglieder,
  4. Stichtag für die Erhebung der Gemeindegliederzahl ist der 31. Dezember, der der letzten Kirchenvorstandswahl vorangegangen ist.
( 2 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Ziffern 2 und 3 sind von den Kirchenvorständen Stellvertretungen zu wählen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, hat der jeweilige Kirchenvorstand unverzüglich ein neues Mitglied oder eine Stellvertretung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.
( 4 ) Die Amtszeit des Zweckverbandsvorstandes entspricht der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Zweckverbandsvorstandes im Amt.
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§ 7 – Aufgaben des Zweckverbandsvorstandes

( 1 ) Der Zweckverbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbands zuständig. Er beschließt den Haushaltsplan und den Stellenplan für den Zweckverband, erarbeitet und beschließt verbindliche Konzepte für die gemeinsamen Arbeitsfelder, verantwortet die Einstellung, den Einsatz und die Entlassung der Mitarbeitenden des Zweckverbands, nimmt deren Fachaufsicht wahr und vertritt den Zweckverband in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Vom Verbandsvorstand beschlossene Konzepte und Pläne sind bindend für die Mitgliedsgemeinden.
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§ 8 – Vorsitz des Zweckverbandsvorstandes

Der Zweckverbandsvorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Sie dürfen nicht derselben Mitgliedsgemeinde angehören. Ist das vorsitzende Mitglied ein geistliches Mitglied, so muss das stellvertretende vorsitzende Mitglied ein Laienmitglied sein. Das Gleiche gilt entsprechend für den umgekehrten Fall.
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§ 9 – Sitzungsordnung

( 1 ) Der Zweckverbandsvorstand soll mindestens viermal im Jahr zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen. Er ist ferner einzuberufen, wenn eine Mitgliedsgemeinde oder drei stimmberechtigte Mitglieder des Zweckverbandsvorstandes dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen. Der/die Vorsitzende des Kirchenvorstands der größten Mitgliedsgemeinde lädt zur konstituierenden Sitzung des Zweckverbandvorstands ein.
( 2 ) Der Zweckverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend sind.
( 3 ) Die Geschäftsführung des Zweckverbandsvorstands obliegt einem der in § 7 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Mitglieder des Vorstands.
( 4 ) Er kann in einzelnen Angelegenheiten sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
( 5 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28), in der jeweils gültigen Fassung, maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
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§ 10 – Ausschüsse

Der Zweckverbandsvorstand kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zu fortdauernder Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen sollen mindestens drei Mitglieder, darunter ein Drittel aus dem Zweckverbandsvorstand angehören.
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§ 11 – Vertretung des Zweckverbands

( 1 ) Der Zweckverbandsvorstand vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Erklärungen, durch die für den Zweckverband Verbindlichkeiten begründet oder Rechte erworben oder aufgegeben werden, haben in der Regel schriftlich zu erfolgen. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied oder der Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Zweckverbandsvorstandes abzugeben. Den Unterschriften ist das Siegel des Zweckverbands beizudrücken.
( 3 ) Der Zweckverbandsvorstand kann die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten einem Mitglied des Vorstandes allein übertragen.
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§ 12 – Kirchenkreisamt

Der Zweckverband bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung, insbesondere des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Dienste des Kirchenkreisamtes Hofgeismar-Wolfhagen.
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§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2023, in Kraft.

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 142Evangelische Kirchengemeinde Homberg

Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Homberg wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 11. August 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 143Kirchenbezirk Wilhelmsthal (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden)

Das Dienstsiegel des Kirchenbezirks Wilhelmsthal (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden) wird aufgrund der Umbenennung des Zweckverbandes außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 11. August 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. 144Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung
(Sommer 2023)

Prüfungsamt
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für die Erste Theologische Prüfung
- Geschäftsstelle -
Die Gesuche um Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung „Sommer 2023“ sind bis zum 15. November 2022 bei der Vorsitzenden des Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Erste Theologische Prüfung, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel, einzureichen.

Nr. 145Studienprogramm an der Near East School of Theology (NEST)
in Beirut/Libanon

Von Mitte September bis Mitte Dezember 2023 können Pfarrerinnen und Pfarrer an einer Fortbildung zur Qualifizierung im christlich-islamischen Dialog teilnehmen. Das Studium ist eingebettet in das erste Semester des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“ an der NEST. Das Programm besteht aus Seminaren, Begegnungen und Exkursionen. Es werden grundlegende Kenntnisse zum Islam und zu den christlichen Kirchen des Nahen Ostens sowohl auf theologischer als auch auf praktischer Ebene vermittelt. Unterrichtssprache ist Englisch.
Das Angebot wird vom Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW begleitet. An dem Programm werden auch Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Württembergischen und Badischen Landeskirche teilnehmen.
Die NEST liegt in einem gemischten Stadtviertel Beiruts nahe der amerikanischen Universität und der deutschen Gemeinde. Sie ist die kirchliche Hochschule, an der Theologinnen und Theologen für die evangelischen Kirchen des Nahen Ostens ausgebildet werden. Die Teilnehmenden werden in Zimmern der NEST untergebracht sein und dort auch an den Lehrveranstaltungen teilnehmen. Unterbringung und Verpflegung sind Teil des Programms. Das Studiensemester eröffnet die Möglichkeit, den Islam aus einer Mehrheitsperspektive kennen zu lernen und viel über den konfessionellen Reichtum und die aktuelle Situation christlicher Kirchen im Nahen Osten zu erfahren. Die religiöse Vielgestaltigkeit des Landes gibt Gelegenheit, die Chancen und Grenzen des Miteinanders der Religionen zu erleben. Das Ziel dieses Studienangebots ist die Befähigung, als Multiplikator bzw. Multiplikatorin im interreligiösen Dialog mitzuarbeiten. Zum Studienprogramm gehören ein Vorbereitungstreffen sowie ein Auswertungstag. Die Eigenbeteiligung liegt bei ca. 1.500,00 Euro. Die Fahrtkosten zu den Vor- und Nachbereitungstreffen sind von den Teilnehmenden zu tragen. Bewerbungen können bis zum 15. November 2022 erfolgen.
Wenn Sie Interesse an dem Programm haben, nehmen Sie bitte Kontakt auf mit
Oberlandeskirchenrätin Claudia Brinkmann-Weiß
Dezernentin für Diakonie und Ökumene
E-Mail: claudia.brinkmann-weiss@ekkw.de
Telefon: 0561 9378-270.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei dem
Leiter des Zentrums Oekumene
OKR Detlev Knoche
E-Mail: knoche@zentrum-oekumene.de
Telefon: 069 97651813.

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 146Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 147Pfarrstellenausschreibungen

Hofgeismar-Gesundbrunnen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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1. Pfarrstelle Stadtkirchengemeinde Hofgeismar, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl und Nomination.
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Kassel-Waldau, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Schwarzenborn, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Präsentation.
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Pfarrstelle für Vertretungsdienst im Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle für Jugendarbeit im Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle einer Studienleiterin/eines Studienleiters am Evangelischen Studienseminar der EKKW mit dem Schwerpunkt: Pastorale Berufskompetenz (Berufseinstieg, Fortbildungen in den ersten Amtsjahren, berufsbegleitende Fortbildung)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von sieben Jahren. Eine Verlängerung ist möglich. Der Dienstort ist Hofgeismar. Es besteht keine Residenzpflicht.
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 30. September 2022 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Nr. 148Projektliste der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für das Rechnungsjahr 2022

Nachstehend wird die vom Vorstand der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 13. Juli 2022 beschlossene Projektliste für das Rechnungsjahr 2022 – vgl. § 5 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Stiftungsverfassung (KABl. 2001 S. 50) – bekannt gegeben.
Kirchenkreis
Kirchengemeinde
Vorhaben
Kinzigtal
Ev. Kirchengemeinde Schlüchtern
Innenrenovierung der Stadtkirche St. Michael in Schlüchtern
Werra-Meißner
Ev. Kirchengemeinde Laudenbach
Sanierung des Turmuntergeschosses der Kirche in Laudenbach
Schwalm-Eder
Ev. Kirchengemeinde Niedenstein-Wichdorf
Innensanierung der Kirche in Niedenstein
(4. Bauabschnitt)
Schwalm-Eder
Ev. Kirchengemeinde Großropperhausen-Lenderscheid
Innenrenovierung der Kirche in Lenderscheid
Kaufungen
Ev. Kirchengemeinde Wellerode
Restaurierung der Kirchenfenster der Kirche in Wellerode
Kassel, den 18. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Nr. 149Vertreterin/Vertreter der Diakonie Hessen im Evangelischen Büro Hessen
am Sitz der Landesregierung

Im Evangelischen Büro Hessen am Sitz der Landesregierung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
einer Vertreterin/eines Vertreters der Diakonie Hessen
im Umfang einer Vollzeitstelle neu zu besetzen. Die Besoldung erfolgt nach A 14 BBesG.
Es handelt sich um eine Pfarrstelle der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bei der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.
Die Diakonie Hessen ist als Werk der Kirche Mitglieder- und Spitzenverband für das evangelische Sozial- und Gesundheitswesen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Als Mitgliederverband gehören der Diakonie Hessen zurzeit rund 440 Rechtsträger an. Dabei handelt es sich um Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften sowie die Dekanate der EKHN und die Kirchenkreise der EKKW. In den rund 1.500 diakonischen Einrichtungen und ambulanten Diensten geben etwa 42.000 hauptamtliche und ca. 54.000 ehrenamtlich Mitarbeitende der Diakonie Hessen in 66 Dekanaten und Kirchenkreisen hessenweit und in Teilen von Rheinland-Pfalz und Thüringen ein Gesicht.
Die ausgeschriebene Stelle hat ihren Dienstsitz in Wiesbaden. Das Evangelische Büro Hessen bildet die gemeinsame Interessensvertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Diakonie Hessen. Das Büro ist zurzeit besetzt mit dem Beauftragten der Kirchen als Leiter des Büros, der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Diakonie Hessen, einem juristischen Referenten sowie einer Sachbearbeiterin.
Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN sowie der EKKW. Die Pfarrerin/der Pfarrer bleibt Pfarrerin bzw. Pfarrer ihrer/seiner Landeskirche. Die Beihilfe und Versorgung bleiben bei der jeweiligen Landeskirche. Die Berufung und gegebenenfalls die Abordnung erfolgt zunächst auf sechs Jahre.
Der Aufgabenbereich umfasst im Wesentlichen:
  • Koordinierung der gemeinsamen Interessen der Evangelischen Kirchen in Hessen und der Diakonie Hessen sowie Abstimmung gemeinsamer politischer Ziele und Vertretung dieser insbesondere gegenüber dem Land Hessen
  • Wahrnehmung der diakonischen Präsenz am Sitz der Landesregierung
  • Fortführung und Pflege der Kontakte der Diakonie Hessen zur Landespolitik sowie zu den kommunalen Spitzenverbänden
  • Repräsentation und Vermittlung der Zusammengehörigkeit von Kirche und Diakonie unter Berücksichtigung der Besonderheit der Diakonie Hessen als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege und damit als sozialpolitischer Akteur
  • Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Vorstand, den Bereichsleitungen und den Abteilungen der Diakonie Hessen
  • Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Leitungen der Evangelischen Kirchen in Hessen
  • Wahrnehmung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Sozialpolitik und Vermittlung dieser in die Diakonie Hessen
  • Kontakterstellung und -vermittlung zwischen den Fachleuten der Diakonie Hessen und den politischen Akteuren
  • Vertretung des Beauftragten der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung in Abwesenheit und nach Absprache
  • Kollegiale Mitarbeit im Evangelischen Büro mit dem Beauftragten, dem juristischen Referenten sowie den Mitarbeitenden der Verbindungsstelle
Die Beschreibung der Stelle kann den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden.
Von der Bewerberin/dem Bewerber erwarten wir:
  • Kenntnis und Verständnis der politischen Herausforderungen sozialer Arbeit
  • überdurchschnittliche Auffassungsgabe für die Aufgabenfelder der freien Wohlfahrtspflege, für die Lebenssituationen hilfebedürftiger Menschen sowie für die politischen Rahmenbedingungen
  • gewinnendes Auftreten sowie die Fähigkeit zu klarer und zugewandter Kommunikation auch in Konfliktsituationen
  • teamorientierte und interdisziplinäre Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Vorstand, den Bereichs- und Abteilungsleitungen sowie den Referentinnen/Referenten der Diakonie Hessen sowie mit den Leitungen und den Referentinnen/Referenten der Evangelischen Kirchen in Hessen
  • Kenntnis der diakonischen und kirchlichen Strukturen sowie möglichst Erfahrung in der verbandlichen und politischen Arbeit der Diakonie
  • regelmäßige Präsenz in der Landesgeschäftsstelle der Diakonie Hessen
Wir bieten:
  • Eine vielfältige und herausfordernde Tätigkeit an den Schnittstellen von Sozialpolitik und konkreter Lebenswirklichkeit von hilfebedürftigen Menschen
  • Ein kommunikations- und vernetzungsintensives Arbeitsumfeld
  • große Eigenständigkeit im definierten Arbeitsbereich
  • gut funktionierende Netzwerke und kollegiale Abstimmung in allen Fragen bzw. Arbeitsfeldern
  • moderne technische Ausstattung mit dienstleistungsorientierter Hilfestellung bei Bedarf
Nähere Auskünfte erteilen:
  • Der Vorstandsvorsitzende der Diakonie Hessen, Herr Pfarrer Carsten Tag, Telefon: 069 7947-6100 sowie
  • der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung in Wiesbaden, Herr Oberkirchenrat Jörn Dulige, Telefon: 0611 5316460.
Die Bewerbungen sind bis zum 28. September 2022 zu richten an die
Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Dezernat 2 – Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt

Stellenausschreibungen der EKD

Nr. 150Auslandsdienst in Buenos Aires/Argentinien

Für die Evangelische Kirche am La Plata (IERP) sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) für die Deutsche Evangelische Gemeinde zu Buenos Aires (CEABA), Pfarrbezirk Martínez, zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.ceaba.org.ar.
Die Gemeinde Martínez ist eine der acht Teilgemeinden der Deutschen Evangelischen Gemeinde zu Buenos Aires (CEABA). Sie liegt etwa 20 km nördlich der Hauptstadt Buenos Aires.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • Freude an der Verkündigung des Evangeliums in vielfältigen und einladenden Formen
  • Bereitschaft zur Begleitung der deutschsprechenden Senior*innen der Gemeinde
  • Betreuung von zeitlich begrenzt entsandten Familien (Expatriates)
  • Freude an der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Gruppen und Mitarbeitenden der Gemeinde sowie mit den Kolleg*innen in der Gesamtgemeinde CEABA
  • Mitarbeit und Impulse bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie im Bereich der Diakonie
  • Spanischkenntnisse und/oder Bereitschaft, die spanische Sprache zu erlernen.
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d) mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter
www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen
Herr OKR Marcus Garras (Telefon: 0511 2796-8396, marcus.garras@ekd.de) sowie
Frau Birgit Schmidt (Telefon: 0511 2796-226, birgit.schmidt@ekd.de)
zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2022 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD/HA III
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de

Nr. 151Auslandsdienst in San José/Costa Rica

Für die deutschsprachige Evangelisch-Lutherische Gemeinde in San José, Costa Rica sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 3 Jahren
eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.kirche.or.cr.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Costa Rica ist eine offene christlich-protestantische Gemeinde, in der traditionelle Elemente deutscher Gottesdienstkultur gepflegt, aber auch moderne Formen des Gottesdienstes praktiziert werden. Zur Pfarrstelle gehört das Reisepfarramt in die Nachbarländer Panama, Nicaragua und Honduras mit jeweils bis zu drei Besuchen im Jahr.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • Aufgeschlossenheit und Kontaktfreudigkeit und die Bereitschaft, sich auf die verschieden geprägten Gruppen innerhalb der Gemeinde kooperativ einzustellen
  • Freude an der sonntäglichen Gottesdienstgestaltung sowie an der seelsorgerlichen Betreuung der Gemeindemitglieder
  • Interesse an Musik sowie an Kinder- und Jugendarbeit
  • Bereitschaft, sich den sozialen und ökumenischen Fragen der Region zu stellen sowie die Gemeinde nach außen zu repräsentieren
  • Die Bereitschaft, an der Deutschen Schule Religions- oder Ethikunterricht zu erteilen
  • Spanische Sprachkenntnisse oder die Bereitschaft, die spanische Sprache zu erlernen.
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d) mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter
www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen
Herr OKR Marcus Garras (Telefon: 0511 2796-8396, marcus.garras@ekd.de) sowie
Frau Birgit Schmidt (Telefon: 0511 2796-226, birgit.schmidt@ekd.de)
zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2022 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD/HA III
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de

Nr. 152Auslandsdienst in Nordengland und East Midlands

Für die Evangelische Synode deutscher Sprache in Großbritannien sucht die Evangelische Kirche in Deutschland zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d),
sofern beide Bewerber*innen über einen „settled status“ oder „pre-settled status“ in Großbritannien verfügen (diese Voraussetzung gilt nur für ein stellenteilendes Pfarrpaar).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.deutschekirche.org.uk.
Die meisten Gemeinden des Pfarramtsbereiches bestehen seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Pfarrwohnung befindet sich in Manchester-Stretford.
Im Sinne der Evangelischen Synode deutscher Sprache in Großbritannien erwarten wir:
  • Lebensnahe Gottesdienste und seelsorgerliche Amtshandlungen in deutscher und englischer Sprache
  • Eingehen auf die verschiedenen Gemeinden und ihre Unterschiede; Weiterentwicklung des Gemeinsamen
  • Erfahrung im Umgang mit ökumenischen Partnern
  • Organisations- und Kommunikationsfähigkeiten, Flexibilität sowie aktive Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen und der Evangelischen Synode deutscher Sprache in Großbritannien
  • Freude an physisch präsenter wie digitaler Gemeindearbeit
  • Führerschein und keine Scheu vor langen Autofahrten, ein Dienstwagen wird gestellt
  • Englische Sprachkenntnisse auf B2-Level, die i. d. R. in einem Test nachgewiesen werden müssen (Visum).
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d) mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter
www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen
OKR Frank-Dieter Fischbach (Telefon: 0511 2796-8347, frank-dieter.fischbach@ekd.de) sowie
Frau Jana Guja (Telefon: 0511 2796-8232, jana.guja@ekd.de)
zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2022 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD/HA III
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de

Nr. 153Auslandsdienst in Singapur

Für die Deutschsprachige Evangelische Gemeinde in Singapur sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter http://evkirche.sg sowie auf Facebook und Instagram @evkirche.sg.
Die Gemeinde inmitten einer der großen Metropolen Südostasiens, geprägt von weltweiten wirtschaftlichen Beziehungen, attraktiv für moderne Unternehmen, NGOs, Kultur und Wissenschaft, flexibel und hip, feierte Pfingsten 2022 ihr 50-jähriges Bestehen.
Sie besteht größtenteils aus Familien mit Kindern vom Krabbel- bis zum Konfirmationsalter. Die Mitglieder sind meistenteils deutschsprachige Expats, aber auch ein Stamm von langjährig in Singapur lebenden deutschsprachigen Christen und Christinnen und ist Teil eines starken Netzwerks von deutschen, internationalen und singapurischen Einrichtungen. Das Leitziel der Gemeinde ist die Vermittlung der christlichen Botschaft von Gottes Liebe zu den Menschen durch Verkündigung, Nächstenliebe und Gemeinschaft.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • innovative Gestaltung des Gemeindelebens mit qualifizierten und motivierten Ehrenamtlichen und in einer offenen Gemeinde
  • Freude und Kreativität in der Ausrichtung von Familien- und Festgottesdiensten für Mitglieder und Freundinnen und Freunde der Gemeinde
  • Religionsunterricht an der German European School Singapore sowie Projekteinheiten an der Schweizer Schule
  • engagierte Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliedergewinnung
  • gute Englischkenntnisse
  • digitale/mediale Kompetenz im kirchlichen Spektrum.
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d) mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter
www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen
OKR’in Ute Hedrich (Telefon: 0511 2796-8231, ute.hedrich@ekd.de) sowie
Frau Birgit Schmidt (Telefon: 0511 2796-226, birgit.schmidt@ekd.de)
zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2022 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD/HA III
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de

Nr. 154Auslandsdienst in Santiago de Chile

Für die Versöhnungsgemeinde in Santiago de Chile, die zur Iglesia Evangélica Luterana en Chile (IELCH) gehört, sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden allgemeine Informationen über die Gemeinde unter www.lareconciliacion.cl/de.
Die 1975 gegründete Gemeinde ist zweisprachig und mit vielen Familien im Durchschnitt jung. Sie besteht aus kurz- oder langfristig in Chile lebenden Deutschen, Deutschstämmigen und Chilen*innen, von denen viele deutsch, andere aber auch nur spanisch sprechen. Ihre Mitglieder wohnen im Großraum Santiago.
Im Sinne der Kirchengemeinde suchen wir:
Ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar mit der Bereitschaft, sich auf eine vielfältige, bilinguale Gemeinde einzulassen und sie pastoral zu begleiten. Dazu gehören in diesem Kontext auch der Religionsunterricht an der Deutschen Schule, die Mitarbeit am sozialdiakonischen Projekt „Colegio Belén O´Higgins“, Fundraising und Mitgliederpflege. Für die Arbeit in der Versöhnungsgemeinde ist es unabdingbar, spanische Sprachkenntnisse zu erwerben bzw. mitzubringen.
Als Pfarrer*in erwartet Sie:
Ein großes Pfarrhaus mit ebensolchem Garten, der auch von der Gemeinde genutzt wird, in einem angenehmen Wohnumfeld direkt an der schönen Kirche. Eine gastfreundliche Gemeinde, die offen für Ihre Ideen ist. Eine nationale lutherische Kirche, deren Teil Sie werden. Deutsche und interreligiöse Partner, die sich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen freuen. Eine besondere Großstadt zwischen Bergen und Meer in einem spannenden Land.
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d) mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter
www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen
Herr OKR Marcus Garras (Telefon: 0511 2796-8396, marcus.garras@ekd.de) sowie
Frau Birgit Schmidt (Telefon: 0511 2796-226, birgit.schmidt@ekd.de)
zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2022 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD/HA III
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de

Nr. 155Auslandsdienst in Florenz/Italien

Für die Evangelisch-Lutherische Gemeinde Florenz, Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI), sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.chiesaluterana-firenze.org.
Die seit 1901 bestehende Gemeinde umfasst die Region Toskana, Teile der Emilia Romagna und Nord-Umbrien/Marken. Die Kirche und das Pfarrhaus liegen mitten in Florenz im Stadtteil San Niccolò am Arno-Ufer und bieten faszinierende kulturelle Möglichkeiten.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir u. a.:
  • deutschsprachige und zweisprachige deutsch-italienische Gemeindearbeit
  • Bereitschaft, die italienische Sprache zu lernen
  • ökumenische Kontaktpflege im Umfeld einer multikulturellen Stadt
  • behutsame Weiterentwicklung der Gemeinde; gute Kommunikation und Moderation innergemeindlicher Prozesse
  • Verständnis für Strukturfragen
  • regelmäßige Reisetätigkeit innerhalb der Regionen der Gemeinde
  • Erfahrungen mit und Bereitschaft zu digitaler Gemeindearbeit.
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d) mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungstabelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI).
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter
www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen
OKR Dr. Olaf Waßmuth (Telefon: 0511 2796-8404, olaf.wassmuth@ekd.de) sowie
Heike Stünkel-Rabe (Telefon: 0511 2796-126, heike.stuenkel-rabe@ekd.de)
zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2022 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD/HA IV
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de

Nr. 156Auslandsdienst in Mailand/Italien

Für die Evangelische Gemeinde Mailand (Chiesa Cristiana Protestante in Milano), die zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI) gehört und der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) assoziiert ist, sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d)
für die lutherische Pfarrstelle.
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.ccpm.org.
Die 1850 gegründete deutsch- und italienischsprachige Gemeinde verfügt über eine lutherische und eine reformierte Pfarrstelle. Das Gemeindegebiet umfasst den Großteil der wirtschaftlich bedeutenden Region Lombardei; die ca. 600 Mitglieder leben vorrangig in der Metropole Mailand und der näheren Umgebung.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • deutsche und italienische sowie zweisprachige Gottesdienste und Amtshandlungen
  • Seelsorge in beiden Sprachen
  • sehr gute Italienisch-Kenntnisse bzw. Bereitschaft, diese zu erwerben
  • Teamfähigkeit; Bereitschaft, die Gemeinde gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat und den Ehrenamtlichen konzeptionell weiterzuentwickeln
  • Mitarbeit und Impulssetzung im ökumenischen und interreligiösen Dialog
  • Erteilung von Religionsunterricht an der Deutschen Schule Mailand.
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar (m/w/d) mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD (alle Bekenntnisse) sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungstabelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI).
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter
www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen
OKR Dr. Olaf Waßmuth (Telefon: 0511 2796-8404, olaf.wassmuth@ekd.de) sowie
Heike Stünkel-Rabe (Telefon: 0511 2796-126, heike.stuenkel-rabe@ekd.de)
zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2022 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de

Nr. 157Pfarrer*in (m/w/d) in Jerusalem

Für das Pilger- und Begegnungszentrum auf dem Ölberg in Jerusalem sucht die Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Stiftung unter www.evangelisch-in-jerusalem.org.
Die Pfarrstelle an der Himmelfahrtkirche bietet eine interessante pastorale Tätigkeit in einem einzigartigen ökumenischen, interreligiösen und gesellschaftlichen Umfeld. Als Teil einer gemeinsamen Struktur der EKD-Einrichtungen im Heiligen Land („Evangelisch in Jerusalem“) konzentriert sich die Arbeit schwerpunktmäßig auf Angebote, Programme und Begleitung für deutschsprachige Pilger und Touristen.
Im Sinne der Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung bringen Sie
  • Interesse an der Entwicklung einer spirituell ausgerichteten Bildungsarbeit im neuen Besucherzentrum auf dem Ölberg,
  • Aufgeschlossenheit und Lernbereitschaft gegenüber anderen Konfessionen und Religionen,
  • ausgeprägte Bereitschaft zur Kooperation im Team der Entsandten und mit den ökumenischen Partnern auf dem Campus der Stiftung,
  • Freude an der Arbeit mit jungen Menschen (Volontären) und Familien,
  • sehr gute englische Sprachkenntnisse; Kenntnisse der arabischen und/oder neuhebräischen Sprache sind von Vorteil (ein von der EKD finanzierter Intensivkurs wird angeboten)
mit.
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in (gern auch ein Pfarrpaar) mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Erfahrungen in der Bildungsarbeit sind wünschenswert. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Die Ausschreibungsunterlagen erhalten Sie online unter
www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen steht Ihnen
OKR Martin Pühn (Telefon: 0511 2796-234, martin.puehn@ekd.de)
zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte per E-Mail bis zum 15. Oktober 2022 an:
Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung
Kirchenamt der EKD/HA III
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.