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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 158Änderung der Richtlinie für die Bewirtschaftung
des Treuhandvermögens der Pfarreien

Vom 24. Mai 2022

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 24. Mai 2022 eine Änderung der Richtlinie für die Bewirtschaftung des Treuhandvermögens der Pfarreien beschlossen.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ausnahmen von der Verwendung von Verkaufserlösen aus Grundstücksverkäufen regelt eine Rundverfügung des Landeskirchenamtes.“
Vorstehende Änderung wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 8. September 2022
Landeskirchenamt
Koch
Oberlandeskirchenrat

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 159Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 4. August 2022 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 14. September 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 4. August 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 4. August 2022 Folgendes beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (KABl. S. 198), werden wie folgt geändert:
§ 28a wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 werden die Wörter „29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr“ gestrichen.
  2. Die Anmerkung zu Absatz 1 wird aufgehoben.
  3. In Absatz 2 werden die Unterabschnitte 1 und 3 aufgehoben.
  4. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 1 Unterabsatz 3“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 4. August 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 4. August 2022 Folgendes beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (KABl. S. 198), werden wie folgt geändert:
Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
„§ 20b Vertretungszuschlag
( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers für ein Zeitfenster von bis zu einer Stunde an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle bereitzuhalten, um auf Abruf am gleichen Kalendertag die Vertretung für eine andere Mitarbeiterin bzw. einen anderen Mitarbeiter im Dienstplan zu übernehmen (Vertretungsbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann zur Erreichung einer vertretungssicheren Dienstplanung monatlich bis zu drei Vertretungsbereitschaften anordnen, um durchschnittliche Kranken- und Urlaubsquoten und andere Abwesenheiten operativ disponieren zu können. Eine Ausweitung ist nur im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter oder durch Dienstvereinbarung möglich.
Für die Zeit der Vertretungsbereitschaft erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Vertretungszuschlag in Höhe von 30 Euro je Vertretungsbereitschaft (Vertretungszuschlag I).
Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Zeit der Vertretungsbereitschaft zur Übernahme einer Vertretung abgerufen, erhöht sich der Zuschlag auf 45 Euro (Vertretungszuschlag II). Die im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleisteten Arbeitsstunden sind Arbeitszeit.
( 2 ) Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschlag von 60 Euro (Vertretungszuschlag III). Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.
( 3 ) Durch Dienstvereinbarung kann die Art der Durchführung näher geregelt werden. Eine Abweichung von den Vertretungszuschlägen I bis III ist zugunsten der Mitarbeitenden durch Dienstvereinbarung möglich. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben bis zu ihrer Beendigung in Kraft; Doppelansprüche sind ausgeschlossen.
( 4 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 4. August 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 4. August 2022 Folgendes beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (KABl. S. 198), werden wie folgt geändert:
Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:
„§ 9d Arbeitszeit bei Veranstaltungen mit Fremdübernachtung
Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Aufsichts- und/oder Betreuungsfunktion anlässlich von Veranstaltungen, die nicht am dienstmäßigen Arbeitsplatz erfolgen, und ist ein Übernachten an diesem Ort erforderlich - wie Ferienfreizeiten, Seminare -, wird an den Tagen der Veranstaltung die tägliche Arbeitszeit mit 10 Stunden berechnet. § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 3 Satz 3 sowie § 9c Absatz 2 findet in der Zeit der Veranstaltung keine Anwendung. Im Anschluss an die Veranstaltung soll ein Freizeitausgleich gewährt werden. Der Ausgleich soll zeitnah nach dem Ende der Veranstaltung erfolgen. Ist ein Freizeitausgleich unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung nicht möglich, ist die Ruhezeit nach § 9 Absatz 3 Satz 3 einzuhalten. Zugunsten der Mitarbeitenden kann durch Dienstvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. September 2022 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 4. August 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 4. August 2022 Folgendes beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (KABl. S. 198), werden wie folgt geändert:
  1. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 Buchstabe d) wird folgender Buchstabe e) eingefügt:
      „e) ggf. eine Betreuungsdienstzulage (§ 19).“
    2. Der bisherige Buchstabe e) wird Buchstabe f).
  2. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
    „§ 19
    Betreuungsdienstzulage
    (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Betreuungsdienst arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage
    • bis zu der Entgeltgruppe EG 9 einschließlich in Höhe von 130 €;
    • ab der Entgeltgruppe EG 10 in Höhe von 180 €.
    (2) Zusätzlich erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine weitere monatliche Zulage in Höhe von 40 €.
    (3) Die Zulage ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 4. August 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 4. August 2022 Folgendes beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (KABl. S. 198), werden wie folgt geändert:
Die Entgelttabellen werden wir folgt erhöht:
  1. In der Anlage 2 (Anlagen 2 ab 1. März 2022 bzw. 1. Oktober 2022) werden die Werte der Entgeltgruppe 1 in der Basisstufe und in der Erfahrungsstufe auf 2.035 Euro festgelegt.
  2. In der Anlage 2 (Anlagen 2 ab 1. März 2023) werden die Werte der Entgeltgruppe 1 in der Basisstufe und in der Erfahrungsstufe auf 2.035 Euro festgelegt.
  3. Die weiteren Tabellenwerte, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 ableiten (Anlage 5, Anlage 9), werden entsprechend der Ziffer 1 und 2 erhöht.
  4. Die nach Ziffer 1 bis 3 geltenden Tabellenwerte der Entgeltgruppe 1 der Anlage 2, Anlage 5, Anlage 9 und Anlage 9-Ost sind dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
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Anlage 2 AVR.KW
Anlage 2 AVR.KW für Einrichtungen der stationären Altenhilfe
Anlage 2 AVR.KW für Diakoniestationen
Gültig ab 01.10.2022
Entgeltgruppe
Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW) - West
Einarbeitungsstufe
Basisstufe
Erfahrungsstufe
95 v. H.
Verweildauer
(Monate)
100 v. H.
Verweildauer
(Monate)
105 v. H.
1*
---
2.035,00 €
12
2.035,00 €
Redaktioneller Hinweis
*) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätigkeitsbereichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung werden gemäß § 3 Anlage 19 AVR.KW in die Entgeltgruppen S 1 und S 2 eingruppiert. Das monatliche Entgelt der S 1 entspricht dem Tabellenwert der Basisstufe der EG 1, das monatliche Entgelt der S 2 entspricht dem Tabellenwert der Erfahrungsstufe der EG 1.
Anlage 5 AVR.KW
Anlage 5 AVR.KW für Einrichtungen der stationären Altenhilfe
Gültig ab 01.10.2022
Sonderstufenentgelte (§ 18 Abs. 3 AVR.KW)
Entgeltgruppe
110 %
monatlich in Euro
1
2.238,50 €
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Satzungen

Nr. 160Änderung der Satzung der Diakonie Hessen –
Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.

Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen hat am 30. Juni 2021 die Änderung ihrer Satzung beschlossen. Am 28. September 2021 hat das Kollegium der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck der Satzungsänderung zugestimmt. Die Änderung ist mit Eintragung in das Vereinsregister am 13. Mai 2022 in Kraft getreten.
Um eine größtmögliche Übersichtlichkeit zu gewährleisten, wird die gesamte neue Satzung in der Fassung vom 30. Juni 2021 abgedruckt.
Kassel, den 7. September 2022
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident

Satzung
der Diakonie Hessen –
Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.

vom 4. Juli 2013,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. November 2015, 8. November 2016, 15. November 2017,
9. November 2020 und 30. Juni 2021,
eingetragen im Vereinsregister Frankfurt am Main am 4. April 2016, 27. März 2017, 9. April 2018,
1. Dezember 2021 und 13. Mai 2022

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Inhaltsverzeichnis
A. Präambel
B. Allgemeine Grundlagen
§ 1 Rechtsform, Name und Sitz
§ 2 Mitgliedschaften
§ 3 Zweck und Aufgaben
§ 4 Finanzierung und Vermögensbindung
C. Mitglieder
I. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder des Werkes
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
II. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Konfessionelle Anforderungen
§ 11 Fachliche Arbeitsgemeinschaften
§ 12 Regionale Arbeitsgemeinschaften
D. Organe des Werkes
I. Allgemeines
§ 13 Organe
II. Die Mitgliederversammlung
§ 14 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 16 Regularien der Mitgliederversammlung
III. Der Aufsichtsrat
§ 17 Zusammensetzung des Aufsichtsrates
§ 18 Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 19 Regularien des Aufsichtsrates
IV. Der Vorstand
§ 20 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 21 Aufgaben des Vorstandes
§ 22 Regularien des Vorstandes, Außenvertretung
E. Landesgeschäftsstelle
§ 23 Landesgeschäftsstelle
F. Schlussbestimmungen
§ 24 Beschlussfassungen und Wahlen
§ 25 Inkrafttreten, Übergangsregelungen, Heimfallklausel
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A. Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist als gelebter Glaube eine Gestalt dieses kirchlichen Zeugnisses. Sie nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an einzelne Gruppen, an Nahe und Ferne, an Menschen unterschiedlicher Kulturen und Milieus.
Das Diakonische Werk weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet und versteht sich als Lebens- und Wesensäußerung der evangelischen Kirche. Es steht in der Tradition der früheren Landesvereine für Innere Mission und der Evangelischen Hilfswerke in Hessen und setzt die Tätigkeit der daraus entstandenen Diakonischen Werke in Hessen und Nassau und in Kurhessen-Waldeck fort. Es ist der Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Es will diakonische Kräfte im Bereich beider Kirchen stärken, die diakonische Arbeit der Träger fördern und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege die Diakonie in Politik und Öffentlichkeit vertreten.
In Bindung an den diakonischen Auftrag der Kirche gibt sich das Werk folgende Ordnung:
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B. Allgemeine Grundlagen

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§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

( 1 ) Das Werk hat die Rechtsform eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins. Es führt den Namen „Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.“.
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
( 3 ) Der Verein ist ein gemeinsames Werk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Das Zeichen des Vereins ist das Kronenkreuz des Diakonischen Werkes.
( 5 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit der Aufsichtsrat keine andere Regelung beschlossen hat.
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§ 2 Mitgliedschaften

( 1 ) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V. Es arbeitet im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland zusammen, um im Land Rheinland-Pfalz spitzenverbandliche Aufgaben der Diakonie wahrzunehmen.
( 2 ) Das Diakonische Werk arbeitet als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege mit den anderen Spitzenverbänden zusammen, die den Ligen der Freien Wohlfahrtspflege in den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen angehören.
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§ 3 Zweck und Aufgaben

( 1 ) In Erfüllung des in der Präambel genannten Auftrages dient das Werk dem Zweck, im Zusammenwirken mit den beteiligten Landeskirchen und den rechtlich selbständigen Trägern soziale Aufgaben und die damit zusammenhängenden Interessen umfassend zu fördern und wahrzunehmen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung.
( 2 ) Zur Verwirklichung des Satzungszweckes übernimmt das Werk insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Mitglieder des Werkes ungeachtet ihrer Rechtsform in verbandlichen Angelegenheiten zu beraten, sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihre Zusammenarbeit zu fördern sowie im Rahmen seiner Aufgaben als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege deren Interessen zu vertreten;
  2. für die Belange von Menschen, deren Fähigkeit zur Selbsthilfe und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben bedroht, eingeschränkt oder verloren gegangen ist, auch in der Öffentlichkeit einzutreten;
  3. mit den kirchlichen Organen, den staatlichen und kommunalen Dienststellen sowie anderen Trägern sozialer Arbeit zum Wohle hilfebedürftiger Menschen zusammenzuarbeiten;
  4. Menschen in Konfliktsituationen in begründeten Einzelfällen Rat und Auskunft zu erteilen sowie Hilfsbedürftigen Hilfe zu leisten;
  5. soweit erforderlich eigene Einrichtungen zur Erfüllung übergreifender Aufgaben – insbesondere zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden – einzurichten und zu betreiben;
  6. zeitgemäße diakonische Arbeitsformen zu entwickeln;
  7. diakonische Aufgaben der beteiligten Landeskirchen unter deren Mitverantwortung wahrzunehmen, soweit ihm diese übertragen worden sind.
( 3 ) Daneben kann das Werk nach Maßgabe des § 58 der Abgabenordnung andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts in deren Tätigkeit auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege ideell und finanziell fördern.
( 4 ) Die steuerbegünstigten Satzungszwecke werden zudem insbesondere verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen. Das planmäßige Zusammenwirken i. S. d. § 57 Absatz 3 Abgabenordnung kann u. a. durch die Erbringung von Funktions- bzw. Dienstleistungen jeglicher Art, durch Nutzungsüberlassungen und Zurverfügungstellung von Personal gegenüber anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht werden.
( 5 ) Das Werk muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.
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§ 4 Finanzierung und Vermögensbindung

( 1 ) Das Werk finanziert sich insbesondere aus folgenden Quellen:
  1. Beiträge der Mitglieder;
  2. Zuwendungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie Erträge aus Kollekten, die von diesen für diakonische Aufgaben erhoben werden;
  3. Sonstige Zuwendungen, Spenden und Sammlungen;
  4. Erträge aus eigenem Vermögen.
( 2 ) Die Rechnungslegung des Diakonischen Werkes ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung zu führen und jährlich zu prüfen.
( 3 ) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten vorbehaltlich der Regelung unter § 3 Absatz 3 dieser Satzung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand des Werkes übt seine Tätigkeit gegen Entgelt aus.
( 6 ) Das Diakonische Werk kann Rechtsgeschäfte tätigen und Maßnahmen vornehmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, einschließlich des Rechts zur Gründung, zur Unterhaltung von und zur Beteiligung an Gesellschaften und Geschäftsbetrieben, soweit die Gemeinnützigkeit des Werkes nicht entgegensteht.
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C. Mitglieder

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I. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

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§ 5 Mitglieder des Werkes

( 1 ) Die Mitgliedschaft im Werk können privatrechtlich verfasste Rechtsträger diakonischer Arbeit erwerben,
  1. die im Gebiet des Werkes ihren Sitz haben, mit Wirkung für die in diesem Gebiet unterhaltenen Einrichtungen und Dienste;
  2. die ihren Sitz außerhalb des Gebiets des Werkes haben, soweit sie in diesem Gebiet diakonische Einrichtungen oder Dienste unterhalten, mit Wirkung für diese Einrichtungen;
  3. die Einrichtungen außerhalb des Gebiets des Werkes unterhalten, wenn der Mehrheitsgesellschafter dieses Rechtsträgers Mitglied des Werkes ist.
( 2 ) Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist unabhängig von der Rechtsform der Träger, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Sie ist auch freikirchlichen Einrichtungen eröffnet.
( 3 ) Mitglieder des Werkes sind nach Maßgabe der landeskirchlichen gesetzlichen Bestimmungen die Dekanate bzw. Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Mitglieder des Werkes sind nach Maßgabe der landeskirchlichen gesetzlichen Bestimmungen überdies die Kirchengemeinden und die von kirchlichen Körperschaften gebildeten Verbände, die diakonische Einrichtungen betreiben. Es gelten die besonderen Teilnahme- und Vertretungsregelungen gemäß § 14 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 9.
( 5 ) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Mitgliedschaft im Werk entsprechend den Vorschriften gemäß Absatz 1 erwerben.
( 6 ) Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Träger und ihrer Einrichtungen wird durch die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk nicht berührt.
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§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Rechtsträger nach § 5 Absatz 1 und Absatz 5 erwerben die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates. Voraussetzung ist, dass sie hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung den Voraussetzungen über die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk nach Maßgabe dieser Satzung entsprechen, die Bedingungen der Abgabenordnung im Abschnitt über steuerbegünstigte Zwecke erfüllen und dies durch Bescheid der Finanzverwaltung anerkannt ist.
( 2 ) Das Werk achtet auf die Einhaltung der kirchenrechtlich festgelegten Anforderungen für die Zuordnung zur evangelischen Kirche durch die Mitglieder.
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§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und Absatz 5 endet:
  1. durch Austritt gemäß Absatz 2;
  2. durch Ausschluss gemäß Absatz 3;
  3. durch förmliche Aufhebung der Zuordnung zur evangelischen Kirche aufgrund kirchenrechtlicher Bestimmungen;
  4. durch den Verlust der Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung;
  5. durch Auflösung des Rechtsträgers.
( 2 ) Der Austritt nach Absatz 1 Nr. 1 kann gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Eine abweichende Regelung der Frist durch eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Vorstand ist möglich.
( 3 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden, wenn:
  1. es die in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;
  2. es den sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen trotz Aufforderung durch den Vorstand wiederholt oder dauerhaft nicht nachkommt;
  3. es durch sein Verhalten die Interessen des Diakonischen Werkes erheblich schädigt;
  4. ein anderer wichtiger Grund für einen Ausschluss vorliegt.
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II. Rechte und Pflichten der Mitglieder

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§ 8 Rechte der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind der evangelischen Kirche zugeordnet und genießen die Rechte aus Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung. Für Mitglieder einer evangelischen Freikirche gelten die Zuordnungsbestimmungen dieser Kirche.
( 2 ) Die Mitglieder haben darüber hinaus das Recht:
  1. Beratung in verbandlichen Angelegenheiten und sonstige Unterstützung durch das Werk in Anspruch zu nehmen, die Arbeitsgemeinschaften und sonstige verbandliche Netzwerke zu nutzen und sich im Rahmen der spitzenverbandlichen Funktion des Werkes vertreten zu lassen;
  2. sich als Mitglied des Diakonischen Werkes zu bezeichnen;
  3. das Kronenkreuz und die Bezeichnung „Diakonie“ als Ausdruck der Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk zu führen.
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§ 9 Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder nach § 5 Absatz 1 sind verpflichtet
  1. an der Erfüllung des diakonischen Auftrages der Kirche in eigener Verantwortung mitzuwirken, die Zielsetzungen des Diakonischen Werkes zu unterstützen und die von diesem für die diakonische Arbeit beschlossenen Grundsätze und Richtlinien zu beachten;
  2. ihre Mitgliedschaft im Diakonischen Werk in ihren Rechtsgrundlagen zu verankern;
  3. beabsichtigte Änderungen ihrer Rechtsgrundlagen rechtzeitig vor der Beschlussfassung dem Diakonischen Werk mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzulegen;
  4. dem Diakonischen Werk alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben;
  5. das Diakonische Werk über wesentliche Änderungen in den Arbeitsgebieten zu informieren;
  6. ihre Wirtschafts- und Buchführung in der Regel jährlich durch ein diakonisches oder kirchliches Rechnungsprüfungsamt oder durch einen öffentlich bestellten Prüfer bzw. eine Prüferin prüfen zu lassen; der Vorstand kann Ausnahmen beschließen;
  7. für jedes Geschäftsjahr dem Diakonischen Werk den Jahresabschluss und die dazu erstellten Prüfungsberichte gemäß Nr. 6 vorzulegen;
  8. wirtschaftliche Schwierigkeiten dem Diakonischen Werk unverzüglich mitzuteilen und die dazu gegebenen Empfehlungen zu berücksichtigen;
  9. den Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
  10. die von der für das Werk zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen oder zugelassenen Regelungen des Arbeitsrechts oder einen für die Diakonie Hessen gemäß ARRG.DH zugelassenen kirchengemäßen Tarifvertrag auf die bei ihnen Beschäftigten anzuwenden;
  11. Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der Bestimmungen des für die Mitglieder des Diakonischen Werks gültigen Mitarbeitervertretungsrechts zu bilden und dessen Bestimmungen anzuwenden;
  12. das geistliche Leben in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen zu fördern;
  13. die Möglichkeit zur Inanspruchnahme seelsorglicher Begleitung in ihren Einrichtungen sicherzustellen;
  14. die Mitarbeitenden beim Erwerb und der Erhaltung ihrer fachlich-ethischen und geistlich-seelsorglichen Fähigkeiten durch geeignete Angebote der Fort- und Weiterbildung zu unterstützen;
  15. die Zusatzversicherung der Mitarbeitenden bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt sicherzustellen; die Regelung des § 25 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt;
  16. die für das Diakonische Werk und ihre Mitglieder gültigen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.
( 2 ) Auf begründeten Antrag kann der Aufsichtsrat im Einzelfall von den Pflichten nach Absatz 1 Nrn. 7, 11 und 15 Ausnahmeregelungen beschließen.
( 3 ) Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3, die in einer außerhalb des Werkes unterhaltenen Einrichtung das Arbeitsvertrags- und/oder Mitarbeitervertretungsrecht des Werkes anwenden wollen, sollen dafür zuvor das Einverständnis des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes einholen, in dessen Gebiet die Einrichtung liegt.
( 4 ) Die Pflichten der Mitglieder nach § 5 Absatz 3 bis 5 richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung, soweit kirchenrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
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§ 10 Konfessionelle Anforderungen

( 1 ) Die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane des Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen sowie Mitarbeitende, die eine Dienststelle leiten, sollen einer evangelischen Kirche, die Gliedkirche der EKD ist, oder einer Kirche angehören, die der EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Von den Vorgaben des Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, sofern das Organmitglied bzw. der oder die eine Dienststelle leitende Mitarbeitende einer Kirche angehört, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland bzw. Hessen-Rheinhessen (ACK), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) oder des Ökumenischen Rats der Kirchen (ÖRK) ist, wenn dafür eine besondere Notwendigkeit oder ein begründetes Interesse besteht.
( 2 ) Mitarbeitende des Diakonischen Werks und seiner Mitgliedseinrichtungen sollen einer Gliedkirche der EKD angehören oder entweder einer Kirche angehören, die der EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist oder die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland bzw. Hessen-Rheinhessen (ACK), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) oder des Ökumenischen Rats der Kirchen (ÖRK) ist. Von den Vorgaben des Satzes 1 kann abgewichen werden, wenn
  1. trotz angemessener Bemühungen kein geeigneter Bewerber/keine geeignete Bewerberin mit einer solchen Zugehörigkeit gefunden werden kann und
  2. die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Dienstes erforderlich ist oder
  3. daran zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ein in der Sache begründetes Interesse besteht.
( 3 ) Ob im Einzelfall Anlass besteht, von den Vorgaben des Absatz 1 abzuweichen, entscheidet das für die Besetzung der Leitungs- und Aufsichtsorgane bzw. der Dienststellenleitung zuständige Gremium. Im Falle des Absatz 2 entscheidet der Anstellungsträger. In jedem Falle ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft bzw. die Einstellung, dass der Auftrag der Kirche respektiert und die diakonische Ausrichtung des Anstellungsträgers ausdrücklich mitgetragen und dies von den Betroffenen aufgrund eines Gespräches schriftlich bestätigt wird.
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§ 11 Fachliche Arbeitsgemeinschaften

Mitglieder, die in gleichen Arbeitsgebieten tätig sind, sollen sich zu fachlichen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Die fachlichen Arbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, die Arbeit des Werkes im entsprechenden Arbeitsbereich zu unterstützen und zu fördern. Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch das zuständige Referat des Werkes. Näheres regelt die jeweilige Ordnung der Arbeitsgemeinschaft, die der Zustimmung des Vorstands des Werkes bedarf.
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§ 12 Regionale Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Mitglieder, die auf dem Gebiet eines Stadt- oder Landkreises im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ihren Sitz oder den Sitz einer ihrer Einrichtungen haben, sollen sich zu einer regionalen Arbeitsgemeinschaft diakonischer Dienste im Stadt- oder Landkreis zusammenschließen. Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Arbeit der Diakonie im Stadt- oder Landkreis zu unterstützen und zu fördern sowie gemeinsame Interessen gegenüber der kommunalen Seite und in der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Kreisebene zu vertreten und in die Sozialplanungen des Stadt- oder Landkreises einzubringen.
( 2 ) Die Vertretung der verfasst-kirchlichen Mitglieder erfolgt gemäß den gesetzlichen Regelungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaften stimmen ihre Arbeit mit dem Vorstand des Werkes ab und arbeiten auf der Grundlage einer vom Werk herausgegebenen Musterordnung. Der Vorstand oder von ihm beauftragte Personen nehmen an den Sitzungen der Organe der Arbeitsgemeinschaften beratend teil. Sie können Verhandlungsgegenstände zur Tagesordnung anmelden und Anträge stellen.
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D. Organe des Werkes

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I. Allgemeines

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§ 13 Organe

Organe des Werkes sind:
  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Aufsichtsrat.
  3. Der Vorstand.
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II. Die Mitgliederversammlung

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§ 14 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitglieder des Diakonischen Werkes bilden die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 jedes Mitglied eine Stimme.
( 2 ) Die Dekanate bzw. Kirchenkreise sowie die kirchlichen Zweckverbände, die Träger eines regionalen Diakonischen Werkes sind, und der Evangelische Regionalverband Frankfurt am Main sind in der Mitgliederversammlung vertreten und stimmberechtigt. Die Kirchengemeinden sowie die weiteren kirchlichen Gesamt- und Zweckverbände, die diakonische Einrichtungen betreiben, werden in der Mitgliederversammlung durch die Delegierten ihrer Dekanate bzw. Kirchenkreise mitvertreten. Zusätzliche Stimmrechte der Dekanate bzw. Kirchenkreise werden hierdurch nicht begründet.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sind berechtigt, jeweils bis zu drei weitere Personen in die Mitgliederversammlung zu entsenden. Diese sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
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§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. die Grundsätze für die Arbeit des Werkes festzulegen;
  2. die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates über die Tätigkeit des Werkes im abgelaufenen Geschäftsjahr und über seine Vermögenslage entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu beschließen;
  3. die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 17 Absatz 1 Nr. 1 zu wählen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuwählen;
  4. den durch den Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss zu genehmigen;
  5. über Vorlagen und Anträge zu beraten und zu beschließen, die vom Aufsichtsrat, vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebracht werden;
  6. die Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Aufsichtsrates festzusetzen;
  7. über Satzungsänderungen zu beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck;
  8. über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind, und bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Anwesenden.
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§ 16 Regularien der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine Zusammenkunft kann in begründeten Fällen auch in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist.
Bis zu zwei Mitglieder können aufgrund schriftlicher Bevollmächtigung durch eine Person vertreten werden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie eine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende der Mitgliederversammlung müssen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören. Vorsitzender oder Vorsitzende und stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende dürfen dabei nicht derselben Landeskirche angehören.
Die oder der Vorsitzende legt die Form der Versammlung fest, beruft die Mitgliederversammlung schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin übersandt werden. Gegenüber Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 4, die durch andere kirchliche Körperschaften mitvertreten werden, erfolgt die Einladung nur an die vertretungsberechtigten Körperschaften.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Aufsichtsrat oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung beratend teil.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist insbesondere das Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates zu regeln.
( 5 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Verlauf der Versammlung wiedergibt sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unterzeichnen. Der Protokollant bzw. die Protokollantin wird zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bestimmt. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
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III. Der Aufsichtsrat

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§ 17 Zusammensetzung des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus:
  1. zwölf von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern, von denen sechs aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und sechs aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kommen;
  2. jeweils drei Personen, die die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau bzw. die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vertreten; für jede dieser Personen können die entsendenden Kirchen jeweils eine ständige Stellvertretung für den Abwesenheitsfall benennen;
  3. zwei Personen, die der Gesamtausschuss gemäß Mitarbeitervertretungsgesetz aus seiner Mitte in den Aufsichtsrat entsenden kann, wobei eine Person aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und eine Person aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kommen; für jede dieser Personen kann der entsendende Gesamtausschuss jeweils eine ständige Stellvertretung für den Abwesenheitsfall aus seiner Mitte benennen; die Stellvertretung muss aus dem Bereich derselben Landeskirche kommen wie die vertretene Person;
  4. der oder dem Vorsitzenden sowie der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, die dem Aufsichtsrat mit beratender Stimme angehören; diese Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht zugleich als stimmberechtigte Mitglieder gemäß Nrn. 1 bis 3 angehören.
( 2 ) Die gemäß Absatz 1 Nr. 1 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates während seiner Amtsdauer aus, so kann der Aufsichtsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Dabei ist die in Absatz 1 Nr. 1 festgelegte landeskirchliche Zuordnung zu beachten.
( 3 ) Mitarbeitende des Werkes oder seiner Tochterunternehmen können nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
( 4 ) Die Übergangsregelungen gemäß § 25 Absatz 10 und 10a dieser Satzung bleiben unberührt.
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§ 18 Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und trägt die Verantwortung dafür, dass dessen Arbeit gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie der Zwecke und Aufgaben gemäß § 3 dieser Satzung durchgeführt wird.
( 2 ) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. allgemeine Richtlinien und Musterordnungen zur Durchführung der diakonischen Arbeit zu beschließen;
  2. auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete zu beschließen;
  3. die Mitglieder des Vorstandes zu berufen und abzuberufen. Der Aufsichtsrat kann deren Amtszeit befristen; Wiederwahl ist zulässig. Die Berufung und Abberufung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates. Die gesetzlichen Regelungen der beteiligten Landeskirchen über die Mitwirkung kirchlicher Organe an der personellen Besetzung des Vorstandes und die kirchenrechtliche Stellung der berufenen Vorstandsmitglieder bleiben unberührt;
  4. vorbehaltlich kirchengesetzlicher Vorgaben über den Inhalt und die Gestaltung der Dienstverträge für Vorstandsmitglieder zu entscheiden und den Vorsitz im Vorstand festzulegen;
  5. die Geschäftsordnung des Vorstandes zu genehmigen;
  6. die Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen;
  7. den vom Vorstand vorgelegten Entwurf des Wirtschaftsplanes zu beschließen und den Jahresabschluss festzustellen;
  8. die jährliche Wirtschaftsprüfung in Auftrag zu geben und den Bericht über das Ergebnis entgegenzunehmen;
  9. die Durchführung besonderer Prüfungen bei Mitgliedern zu veranlassen, bei denen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung bestehen oder bei denen wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten sind;
  10. über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen;
  11. die Rechenschaftsberichte für die Mitgliederversammlung zu erstellen;
  12. über die Übernahme kirchengesetzlicher Regelungen zu beschließen;
  13. Beschlussvorlagen zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zu erstellen;
  14. die Verteilung von Mitteln zur Förderung der diakonischen Arbeit auf Vorschlag des Vorstandes vorzunehmen;
  15. die Bestellung von Besonderen Vertretern des Vereins und die Festsetzung ihrer Befugnisse vorzunehmen;
  16. diejenigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm in Regelungen von Gesellschaften und Geschäftsbetrieben i. S. d. § 4 Absatz 6 der Satzung (insbesondere Tochterunternehmen) zugewiesen sind.
( 3 ) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen:
  1. über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie die Übernahme von Bürgschaften und vergleichbarer wirtschaftlicher Verpflichtungen, soweit sie eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschreiten;
  2. die Gründung bzw. Einstellung von Gesellschaften, der Aufbau bzw. die Rückführung von Beteiligungen an Gesellschaften und die Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, soweit damit finanzielle oder wirtschaftliche Verpflichtungen oder Risiken verbunden sind;
  3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  4. anderer Rechtsgeschäfte des Vorstandes, soweit sich der Aufsichtsrat eine Zustimmungspflicht ausdrücklich vorbehalten hat.
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§ 19 Regularien des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat tagt nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich. Eine Zusammenkunft kann auch in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Ein neu gewählter Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Mitgliederversammlung schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen; in den folgenden Sitzungen erfolgt die Einladung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Aufsichtsrates unter Beachtung der vorgenannten Formalvorschriften. Die für die Einberufung bzw. Einladung zuständige Person legt die Form der Zusammenkunft fest. Der Aufsichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich verlangen.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend teil. Der Aufsichtsrat kann zur internen Beratung einzelner Angelegenheiten den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen ist. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das den Verlauf der Versammlung wiedergibt sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unterzeichnen. Der Protokollant bzw. die Protokollantin wird zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bestimmt. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates innerhalb eines Monats nach der Sitzung zuzuleiten.
( 4 ) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse einsetzen und diesen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
( 5 ) Die Übergangsregelungen gemäß § 25 Absatz 10 und 10a dieser Satzung bleiben unberührt.
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IV. Der Vorstand

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§ 20 Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, von denen mindestens eine über die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin bzw. als Pfarrer verfügen muss. Die Vorstände müssen Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sein oder spätestens mit Amtsantritt werden.
( 2 ) Einem Mitglied des Vorstandes wird vom Aufsichtsrat der Vorsitz übertragen. Dessen Stellvertretung wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
( 3 ) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft der Vorstandsmitglieder in den anderen Organen des Werkes ist ausgeschlossen.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine ihrem Amt und ihrer Verantwortung angemessene Vergütung.
( 5 ) Je ein theologisches Mitglied des Vorstandes kann auf kirchengesetzlicher Grundlage von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bzw. der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit der Wahrnehmung landeskirchlicher diakonischer Aufgaben betraut werden. Über die Person der oder des zu Berufenden ist Einvernehmen zwischen der beteiligten Landeskirche und dem Aufsichtsrat sicherzustellen.
( 6 ) Die Übergangsregelung gemäß § 25 Absatz 11 dieser Satzung bleibt unberührt.
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§ 21 Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand leitet das Werk nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat beschlossenen Grundsätze und Richtlinien. Er führt die laufenden Geschäfte und ist für den Vollzug der Beschlüsse verantwortlich, die die anderen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffen haben. Soweit nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit begründet ist, ist der Vorstand zuständig.
( 2 ) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Interessen des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder im Sinne der Verantwortung als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege wahrzunehmen;
  2. die Tätigkeit der Organe des Werkes zu unterstützen und deren Sitzungen durch regelmäßige Berichte sowie die Erarbeitung von Vorlagen, insbesondere des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, vorzubereiten;
  3. die zuständigen kirchlichen Organe in allen Fragen der diakonischen Arbeit zu beraten und zu unterstützen und an deren Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken;
  4. die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte sicherzustellen;
  5. zeitgemäße Konzeptionen diakonischer Arbeit zu entwickeln und für ihre Umsetzung in der Praxis Sorge zu tragen;
  6. die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden zu führen und ihnen gegenüber die Befugnisse des Werkes als Dienst- und Arbeitgeber wahrzunehmen, soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist.
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§ 22 Regularien des Vorstandes, Außenvertretung

( 1 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin auch die Geschäftsverteilung der Vorstandsmitglieder. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates.
( 2 ) Der Vorstand vertritt das Werk gerichtlich und außergerichtlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, sind beide Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt. Besteht er aus mehr als zwei Mitgliedern, bedarf es zur rechtsverbindlichen Vertretung nach außen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Die Vertretungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder sind nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis sind sie an die vom Aufsichtsrat zu beschließende Geschäftsordnung des Vorstands gebunden.
( 3 ) Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird durch die nach dieser Satzung bestehenden Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrates nicht beschränkt.
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E. Landesgeschäftsstelle

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§ 23 Landesgeschäftsstelle

( 1 ) Das Diakonische Werk unterhält an seinem Sitz in Frankfurt am Main eine Landesgeschäftsstelle mit einem weiteren Standort in Kassel.
( 2 ) Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung der Standorte in seiner Geschäftsordnung (§ 22 Absatz 1).
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F. Schlussbestimmungen

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§ 24 Beschlussfassungen und Wahlen

( 1 ) Muss eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Aufsichtsrates wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist im zweiten Termin, frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussfähigkeit gegeben. Entgegenstehende gesetzliche Regelungen oder Vorschriften dieser Satzung bleiben unberührt. Die Einladung zu der weiteren Versammlung bzw. Sitzung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
( 2 ) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind Beschlüsse gültig, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
( 3 ) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Wahlen folgende Regelungen:
  1. Wahlvorschläge zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats sollen bei der bzw. dem Vorsitzenden oder der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) eingereicht werden und spätestens fünf Kalendertage vor dem Versammlungstermin vorliegen. Die Möglichkeit von weiteren Wahlvorschlägen in der Mitgliederversammlung bleibt unberührt.
  2. Wahlen für mehrere gleichrangige Vereinsämter, insbesondere zur Bestimmung der Aufsichtsratsmitglieder, erfolgen als Listenwahl. Dabei können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen bzw. Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Sind auf einem Stimmzettel mehr als eine Stimme für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten abgegeben worden, sind diese als nur eine Stimme für diese Bewerberin bzw. diesen Bewerber zu zählen. Von den Kandidatinnen und Kandidaten sind diejenigen gewählt, die in der Rangfolge jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinen, bis die Zahl der zu wählenden Personen erreicht ist. Sollten Kandidatinnen bzw. Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten und insofern eine Entscheidung für die Besetzung der Vereinsämter erforderlich sein, findet zwischen diesen Bewerberinnen bzw. Bewerbern eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält.
  3. Bei Wahlen für ein einzelnes Vereinsamt, insbesondere den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz eines Gremiums, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kandidaten keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Eine offene Wahl ist auf Vorschlag der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters jedoch zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
( 4 ) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen.
( 5 ) Beschlüsse werden offen abgestimmt, sofern auf Antrag keine geheime Abstimmung beschlossen worden ist.
( 6 ) Die vorgenannten Grundsätze finden auch bei einer Zusammenkunft in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme Anwendung.
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§ 25 Inkrafttreten, Übergangsregelungen; Heimfallklausel

( 1 ) Diese Satzungsneufassung tritt mit Eintragung der Verschmelzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e. V. mit dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau e. V. in das Vereinsregister in Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Vor dem Zusammenschluss gegenüber Mitgliedern erteilte satzungsrechtliche Ausnahmegenehmigungen der beteiligten Werke behalten ihre Gültigkeit. Mitglieder, die Mitarbeitende vor dem Zusammenschluss der Werke nicht bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versichert haben, sind berechtigt, die bisherige betriebliche Altersversorgung fortzuführen.
( 3 ) unbesetzt
( 4 ) Arbeits- und Dienstverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung zum Diakonischen Werk in Hessen und Nassau e. V. oder zum Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e. V. bestanden haben, bleiben von dieser Satzung unberührt und werden nach den maßgeblichen staatlichen und kirchlichen Bestimmungen auf das gemeinsame Werk übergeleitet.
( 5 ) Auf Personen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits Mitglied der Leitungs- und Aufsichtsorgane des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e. V. oder des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e. V. oder deren Mitgliedseinrichtungen waren, findet § 10 Absatz 1 dieser Satzung keine Anwendung.
( 6 ) Die bisherigen Mitglieder des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e. V. und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e. V. sind Mitglieder des gemeinsamen Werkes. Dies gilt auch für die kirchlichen Gesamt- und Zweckverbände sowie die Fachgruppen gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe a) bzw. § 5 Absatz 2 der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e. V. in der Fassung vom 4. November 2009.
( 7 ) Die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 8 der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e. V. bzw. § 22 der Satzung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e. V. bestehen fort und sollen sich jeweils zu gemeinsamen fachlichen Arbeitsgemeinschaften gemäß § 11 zusammenschließen.
( 8 ) Die Arbeitsgemeinschaften diakonischer Dienste im Stadt- und Landkreis gemäß § 8a der Satzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e. V. bestehen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gemäß § 12 fort.
( 9 ) unbesetzt
( 10 ) unbesetzt
( 10a ) unbesetzt
( 11 ) Die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses amtierenden Vorstände der beteiligten Werke werden Mitglieder des Vorstands gemäß § 18 dieser Satzung. Den Vorstandsvorsitz übernimmt zunächst der bisherige Vorstandsvorsitzende des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e. V. Anstellungsvertragliche Regelungen der Vorstandsämter sowie kirchengesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
( 12 ) Bei einer Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Werkes an die Evangelischen Landeskirchen in Hessen und Nassau und von Kurhessen-Waldeck, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Aufteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Vermögenswerte, die von den beteiligten Kirchen und ihren Diakonischen Werken bei der Fusion oder zu einem späteren Zeitpunkt in das Werk eingebracht worden sind.

Nr. 161Änderung und Neufassung der Verfassung der
Stiftung Altenheimstätte Hofgeismar

Der Vorstand der Stiftung Altenheimstätte Hofgeismar hat am 16. März 2022 die Änderung der Verfassung der Stiftung beschlossen.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 2007 in Verbindung mit § 20 Hessisches Stiftungsgesetz vom 4. April 1966, zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 23. Juni 2020, hat die Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderung am 13. Mai 2022 genehmigt. Die Änderungen wurden mit Verfügung vom 29. Juli 2022 auch durch das Regierungspräsidium Kassel genehmigt.
Die Verfassung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 15. August 2022
Landeskirchenamt
In Vertretung
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

VERFASSUNG DER STIFTUNG ALTENHEIMSTÄTTE HOFGEISMAR

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Präambel

Das Hospital und die Sondersiechenstiftung in Hofgeismar bestehen seit dem Mittelalter. Das Hospital erhielt am 22. Februar 1535 durch Landgraf Philipp den Großmütigen eine neue Hospitalordnung. Die Sondersiechenstiftung wurde im Jahr 1770 mit dem Hospital verbunden.
Beide Stiftungen geben ihrer Verfassung die nachstehende Neufassung.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die beiden Stiftungen, welche – eine jede für sich – Rechtspersönlichkeit haben, führen, weil sie ihre gemeinsamen Zwecke gemeinsam erfüllen wollen, den Namen „Stiftung Altenheimstätte Hofgeismar“. Der Sitz ist Hofgeismar.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Im Nachstehenden werden beide Stiftungen mit der zusammenfassenden Bezeichnung „die Stiftung“ genannt.
( 4 ) Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.
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§ 2
Vermögen und Einnahmen

( 1 ) Die Stiftung besitzt Grundstücke und Gebäude in Hofgeismar.
( 2 ) Die Pacht- und Mieteinnahmen dienen ausschließlich zur Unterhaltung des Gesamtbesitzes und zur Deckung der Verwaltungskosten.
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§ 3
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie erstrebt nicht die Erzielung von Gewinn. Das Stiftungsvermögen und alle Einnahmen der Stiftung sind für die verfassungsmäßigen Zwecke gebunden und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung erforderlich ist, dürfen Einnahmen einem Rücklagefonds zugeführt werden.
( 3 ) Zweck der Stiftung ist die selbstlose Unterstützung von Personen i. S. d. § 53 Abgabenordnung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
( 4 ) Der Verfassungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Hilfe für hilfebedürftige und unbescholtene Menschen, die in der Regel das 55. Lebensjahr vollendet haben, und die Förderung der Altenhilfe i. S. d. § 52 Abgabenordnung.
( 5 ) Zu diesem Zweck unterhält die Stiftung eine Altenheimstätte und Wohnhäuser, in die Menschen jeglichen Geschlechts ohne Standesunterschied aufgenommen werden. In die Wohnhäuser können abweichend von der Regelung des Absatz 1 bei Bedarf ausnahmsweise auch Personen aufgenommen werden, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Ältere Menschen sind jedoch vorrangig zu berücksichtigen.
( 6 ) Der Stelleninhaber der zweiten Pfarrstelle der Stadtkirchengemeinde Hofgeismar regelt die Seelsorge. Zur Verwirklichung der kirchlichen Zwecke gemäß § 54 Absatz 2 Abgabenordnung finden Hausgottesdienste statt. Diese regelt ebenfalls der Stelleninhaber der zweiten Pfarrstelle der Stadtkirchengemeinde Hofgeismar.
( 7 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Sie haben keinerlei Anspruch auf Erträge des Stiftungsvermögens oder auf das Stiftungsvermögen selbst. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen.
( 8 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
( 2 ) Ausnahmen sind mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig, soweit der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des in § 2 genannten Vermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
( 2 ) Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.
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§ 6
Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk

Die Stiftung gehört dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. – Diakonie Hessen als ordentliches Mitglied an.
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§ 7
Stiftungsorgan

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
( 2 ) Der Vorstand leitet die Stiftung und führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er sorgt dafür, dass der Stiftungszweck erfüllt und die Verfassung beachtet werden.
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§ 8
Der Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Vorstand der Stiftung besteht aus:
  1. dem Stelleninhaber der zweiten Pfarrstelle der Stadtkirchengemeinde Hofgeismar als Vorsitzendem,
  2. dem Bürgermeister der Stadt Hofgeismar oder bei Abwesenheit seinem gesetzlichen Vertreter als stellvertretendem Vorsitzenden,
  3. dem Stelleninhaber der ersten Pfarrstelle der Stadtkirchengemeinde Hofgeismar und
  4. dem Stelleninhaber der Pfarrstelle Hofgeismar-Gesundbrunnen.
( 2 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Für schriftliche Willenserklärungen sind zwei Unterschriften, darunter die eines Vorsitzenden, erforderlich und ausreichend.
( 3 ) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf der Sitzung, wenigstens jedoch einmal im Jahr. Die Einladung soll unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor der Sitzung ergehen.
( 4 ) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Die Vorstandsbeschlüsse sind im Wortlaut in das Beschlussbuch einzutragen.
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§ 9
Besondere Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
  1. das Stiftungsvermögen sparsam und nach guten wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten,
  2. über Grundsätze der Aufnahme von Heimbewohnern im Rahmen des Stiftungszwecks zu beschließen,
  3. den Wirtschafts- und Stellenplan festzusetzen,
  4. den Jahresabschluss zu verabschieden und die Prüfungsentscheidungen der Stiftungsaufsicht entgegenzunehmen,
  5. die Festsetzung der Miete für Heimbewohner,
  6. die Hausordnung zu erlassen,
  7. die Verpachtungsverträge über Liegenschaften zu genehmigen, soweit eine Verpachtung für mindestens drei Jahre vereinbart werden soll,
  8. über Bauvorhaben zu entscheiden, soweit der Ansatz im Haushalt überschritten wird,
  9. die Anstellung eines Geschäftsführers und weiterer Arbeitskräfte.
( 2 ) Diese Aufgaben können nicht auf einen Geschäftsführer übertragen werden.
( 3 ) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden, wenn dies die finanzielle Situation der Stiftung zulässt und es die laufenden Geschäfte der Stiftung erfordern.
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§ 10
Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer anstellen, der nach einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung die laufenden Geschäfte erledigt.
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§ 11
Heimbewohner

( 1 ) Als Heimbewohner sollen alte Ehepaare oder Einzelpersonen jeglichen Geschlechts aufgenommen werden. Sie dürfen nicht ungeeignet zu friedlichem Zusammenleben in einem Altenwohnheim sein. Sie dürfen auch nicht an ansteckenden oder an Geisteskrankheiten leiden.
( 2 ) Den Heimbewohnern soll gegen ein Mietgeld angemessener Wohnraum gewährt werden. Das Weitere regelt ein Mietvertrag.
( 3 ) Wird bei einem Heimbewohner infolge körperlicher oder geistiger Erkrankung dauernde Beaufsichtigung oder Betreuung nötig, so wird der Hospitalvorstand nach Möglichkeit die Unterbringung in einem Pflegeheim vermitteln.
( 4 ) Die Wohnungen in den Wohnhäusern werden insbesondere sozial schwachen, wohnungssuchenden Familien gegen Zahlung einer Miete zur Verfügung gestellt. Ein Mietvertrag ist abzuschließen.
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§ 12
Verfassungsänderungen und Beschlüsse

( 1 ) Vorstandsbeschlüsse über Verfassungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie müssen den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.
( 2 ) Ferner bedürfen der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie Belastungen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
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§ 13
Zweckänderung, Aufhebung und Zusammenlegung

( 1 ) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint. Der Wille des Stifters bei Stiftungsgründung ist tunlichst zu berücksichtigen.
( 2 ) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung sind vom Vorstand zu fassen. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
( 3 ) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
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§ 14
Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden in Hofgeismar, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 15
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kassel. Der Stiftungsaufsicht sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
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§ 16
Inkrafttreten

Die Verfassung tritt am Tag der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.

Nr. 162Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder
im Kirchenkreis Kirchhain

Die den Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Kirchhain bildenden Kirchengemeinden und der Verbandsvorstand des Zweckverbandes haben durch übereinstimmende Beschlüsse die Änderung der Satzung des Verbandes vom 6. Dezember 2016 (KABl. S. 169), zuletzt geändert 11. März 2021 (KABl. S. 48), beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 19. September 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung einschließlich Anlagen für Zweckverbände zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder vom 20. April 2021 (KABl. S. 101) wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Cölbe mit der Evangelischen Kindertagesstätte „Vogelnest“ Cölbe, die Evangelische Kirchengemeinde Großseelheim mit den Evangelischen Kindertagesstätten „Regenbogenland“ Großseelheim und „Das Nest“ Kleinseelheim, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Halsdorf mit der Evangelischen Kindertagesstätte „Sonnenblume“ Halsdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Langenstein-Niederwald mit der Evangelischen Kindertagesstätte Langenstein, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Niederasphe mit der Evangelischen Kindertagesstätte Niederasphe, die Evangelische Kirchengemeinde Ohmtal-Lahnberg mit der Evangelischen Kindertagesstätte „Sternchen“ Betziesdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Rauschenberg-Ernsthausen mit der Evangelischen Kindertagesstätte „Mäuseburg“ Rauschenberg, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Schweinsberg mit der Evangelischen Kindertagesstätte „Sternenzelt“ Schweinsberg, die Evangelische Kirchengemeinde Wetter mit der Evangelischen Kindertagesstätte „Die Arche“ Wetter und die Evangelische Kirchengemeinde Wohratal-Wohra mit der Evangelischen Kindertagesstätte „Arche“ Wohra bilden im Bereich der Kommunen Cölbe, Kirchhain, Münchhausen, Rauschenberg, Stadtallendorf, Wetter Wohratal einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.“
  2. § 1 Absatz 3 Satz 1 wie folgt geändert:
    „Der Verband führt den Namen „Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Kirchhain“, im folgenden „Zweckverband“ genannt.“
  3. § 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
    „(5) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. und Mitglied im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V.“
  4. § 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
    „(6) Sitz des Zweckverbandes ist Cölbe. Der Sitz der Geschäftsstelle weicht vom Sitz des Zweckverbandes ab und lautet: Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Kirchhain, Universitätsstraße 45, 35037 Marburg.“
  5. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Mitglieder,“ folgende Wörter eingefügt:
    „um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetz in der jeweils gültigen Fassung zu gewährleisten.“
  6. § 2 Absatz 4 Mustersatzung wird zu § 2 Absatz 5.
  7. § 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Der Zweckverband übernimmt die Verwaltung der Liegenschaft bezüglich der Bewirtschaftung, der Schönheitsreparaturen und der genehmigungsfreien Baumaßnahmen im Sinne des Kirchengesetzes über die Vermögensaufsicht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sofern nicht Rechte Dritter betroffen sind. Die darüberhinausgehende bauliche Unterhaltung bleibt in der Zuständigkeit der Eigentümer der Liegenschaft. Sie kann durch gesonderte vertragliche Vereinbarung auf den Zweckverband übertragen werden.“
  8. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes können Mitarbeitende des Zweckverbandes oder Mitarbeitende des Kirchenkreisamtes Kirchhain-Marburg sein oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses oder pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig werden.“
  9. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 5 und 6“ in die Angabe „Absatz 5“ geändert.
  10. In § 4 sind die bisherigen Absätze 6 und 7 Mustersatzung nicht übernommen worden.
    § 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
    „(6) Für die Mitglieder gemäß Absatz 5 ist jeweils eine Stellvertretung zu berufen.“
  11. § 4 Absatz 8 Mustersatzung wird zu Absatz 7; in § 4 Absatz 7 werden die Angaben „Absatz 5 bis 7“ in die Angaben „Absatz 5 bis 6“ geändert.
  12. § 4 Absatz 9 bis 10 Mustersatzung werden zu Absatz 8 bis 10.
  13. In § 4 Absatz 8 werden die Angaben „Absatz 5 bis 7“ in die Angaben „Absatz 5 bis 6“ geändert.
  14. § 4 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
    „(10) Die Dekanin/der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu diesen eingeladen. Das Recht von Dekanin/Dekan, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß Absatz 5 bis 6 anzugehören, bleibt unberührt.“
  15. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
  16. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „obliegt“ die Wörter „die strategische, wirtschaftliche und konzeptionelle“ eingefügt.
  17. § 6 Absatz 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
    „2. Entwicklung von Konzeptionen für die Kindertageseinrichtungen in Abstimmung mit den jeweiligen Kirchenvorständen,“
  18. Nach § 8 Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt angefügt:
    „(3) Die Konzeptionen für die Einrichtungen werden vor Beschlussfassung durch den Vorstand mit dem jeweiligen Kirchenvorstand abgestimmt.
    (4) Die Mitgliedskirchengemeinden werden am Einstellungs- und Bewerbungsverfahren für die Mitarbeitenden der jeweiligen Einrichtungen beteiligt. Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.“
  19. In § 11 Absatz 1 wird hinter der Angabe „Tageseinrichtung.“ der Satz „Gemeinschaftliche Kosten werden im Verhältnis der Anzahl der Gruppen gemäß den Betriebserlaubnissen aufgeteilt.“ eingefügt.
  20. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die durch die nachträgliche Aufnahme von kirchlichen Körperschaften betroffenen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft des Zweckverbandes über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären. Der Aufnahmebeschluss und die damit verbundene Satzungsänderung werden erst wirksam mit der Genehmigung des Landeskirchenamtes.“
  21. § 14 Mustersatzung wird nicht übernommen.
  22. Der bisherige § 15 Mustersatzung wird zu § 14 und erhält folgende Fassung:
    „Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 12/2016 S. 169; geändert KABl. 3/2021 S. 48) außer Kraft.“

Bekanntmachungen

Nr. 163Berufungen der Mitglieder der Bildungskammer

Am 16. Juli 2022 hat der Rat der Landeskirche gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Mitglieder der Bildungskammer neu berufen:


Renate Dörrie, Waldeck
Sandra Ebert, Guxhagen
Michael Fischer, Marburg
Schulleiterin Dr. Anke Holl, Willingshausen
Pfarrer Dr. Tobias Jammerthal, Marburg
Pfarrer Dr. Rüdiger Jungbluth, Kassel
Dekan Hermann Köhler, Cölbe
Prof. Dr. Tobias Künkler, Kassel
Referatsleiterin Steffi Melzer, Kassel
Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe, Kassel
Pfarrer Dr. Achim Plagentz, Gießen
Pfarrerin Birgit Schacht, Wabern
Pfarrer Dr. Uwe Schäfer, Willingshausen-Wasenberg
Pfarrerin Aline Seidel, Marburg
Pröpstin Katrin Wienold-Hocke, Vellmar
Kassel, den 14. September 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 164Berufungen der Mitglieder der Kammer für Mission und Ökumene

Am 16. Juli 2022 und 12. September 2022 hat der Rat der Landeskirche gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Mitglieder der Kammer für Mission und Ökumene neu berufen:



Pfarrerin Claudia Barth, Kaufungen
Oberlandeskirchenrätin Claudia Brinkmann-Weiß, Kassel
Referentin Christina Garve-Liebig, Diemelstadt
Dekanin Petra Hegmann, Frankenberg
Pfarrerin Kathrin Klöpfel, Herleshausen
Pfarrerin Sabine Müller-Langsdorf, Frankfurt
Ethnologin Silvia Scheffer, Willingshausen
Studienleiterin Pfarrerin Christina Schnepel, Hofgeismar
Pfarrer Michael Schümers, Spangenberg
Referatsleiter Pfarrer Dr. Martin Streck, Kassel
Pfarrer Johannes Weth, Spangenberg


Es werden noch Nachberufungen stattfinden.
Kassel, den 14. September 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 165Berufungen der Mitglieder der Liturgischen Kammer

Am 16. Juli 2022 hat der Rat der Landeskirche gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Mitglieder der Liturgischen Kammer neu berufen:


Pfarrer Andreas Bielefeldt, Melsungen
Prädikant Christian Fischer, Weimar
Pfarrer Daniel Geiss, Neuberg-Ravolzhausen
Pfarrer Lars Hillebold, Kassel
Pfarrerin Imke Leipold, Bad Hersfeld
Landeskirchenmusikdirektor Uwe Maibaum, Kassel
Propst Dr. Volker Mantey, Marburg
Pfarrerin Isabell Paul, Wolfhagen-Istha
Pfarrerin Milina Reichard-Hahn, Fambach
Pfarrerin Katrin Rouwen, Wetter
Pfarrerin Maren Sadowski, Melsungen
Studentenpfarrerin Dorothée Schubert, Marburg
Pfarrerin Maike Westhelle, Kassel
Studienleiterin Pfarrerin Margit Zahn, Hanau


Es werden noch Nachberufungen stattfinden.
Kassel, den 14. September 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 166Berufungen der Mitglieder der Theologischen Kammer

Am 16. Juli 2022 hat der Rat der Landeskirche gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Mitglieder der Theologischen Kammer neu berufen:


Pfarrer Dr. Martin Abraham, Bruchköbel
Dekan Dr. Burkhardt von Dörnberg, Marburg
Dr. Julia Drube, Kassel
Studienleiterin Pfarrerin Dr. Friederike Erichsen-Wendt, Hofgeismar
Pröpstin Sabine Kropf-Brandau, Bad Hersfeld
Pfarrerin Jennifer Lackmann, Marburg
Dekan Dr. Martin Lückhoff, Hanau
Pfarrer Prof. Dr. Lukas Ohly, Nidderau-Ostheim
Pfarrer Dr. Henning Reinhardt, Malsfeld
Prof. Dr. Wolf-Dieter Schäufele, Marburg
Pfarrerin Katharina Scholl, Großauheim
Referatsleiterin Pfarrerin Prof. Dr. Regina Sommer, Kassel


Es werden noch Nachberufungen stattfinden.
Kassel, den 14. September 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 167Aktualisierung der Anlage zur Dienstvereinbarung zur Regelung der Einführung, Anwendung und Änderung von Datenverarbeitungssystemen vom 10. Juli 2014 zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung

Die Anlage 1 zur Dienstvereinbarung zur Regelung der Einführung, Anwendung und Änderung von Datenverarbeitungssystemen vom 10. Juli 2014 (KABl. S. 197), welche die Umsetzung des Beteiligungstatbestandes des § 40 j MVG.EKD regelt, wurde um die Spalte „Microsoft Teams: ‚Telefonsystem‘ (Teams-Telefonie)“ ergänzt. Die Dienstvereinbarung ist zusammen mit der aktualisierten Anlage 1 im Intranetportal unter Personal > Arbeits- und Dienstrecht > Arbeitsrecht > Allgemeines abrufbar und kann alternativ vom Referat Haupt- und Personalverwaltung des Landeskirchenamtes per E-Mail an personal.lka@ekkw.de angefordert werden. Auf einen Abdruck der aktualisierten Anlage 1 wird daher verzichtet.
Kassel, den 22. August 2022
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident

Nr. 168Aktion „Brot für die Welt“

Das Landeskirchenamt hat beschlossen, die 64. Aktion „Brot für die Welt“ (BfdW) als landeskirchliche Sammlung ab dem 27. November 2022 in allen Kirchengemeinden durchzuführen.
Im Rahmen der Aktion „Brot für die Welt“ können ebenfalls Haus- und Straßensammlungen durchgeführt werden. Alle eingegangenen Spenden und Kollekten – auch alle privaten Einzelspenden – sind in einer Summe pro Kirchenkreis spätestens bis zum 31. Mai 2023 von den Kirchenkreisämtern bzw. dem Stadtkirchenamt Kassel an das Landeskirchenamt in Kassel zu überweisen. Anschließend ist dem Landeskirchenamt schriftlich die Höhe der überwiesenen Gelder mitzuteilen. Die Aktion „Brot für die Welt“ wird von „Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.“ in Berlin betreut. Die Weiterleitung an „Brot für die Welt“ in Berlin erfolgt durch das Landeskirchenamt. Später eingehende Zahlungen werden auf die folgende Aktion übernommen.
Kassel, den 22. August 2022
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 169Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 170Pfarrstellenausschreibungen

2. Pfarrstelle Auf dem Berg, Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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1. Pfarrstelle Bad Karlshafen-Helmarshausen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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1. Pfarrstelle Bad Soden-Salmünster, Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Buchen, Kirchenkreis Hanau
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Erneute Ausschreibung auf Beschluss der Bischöfin.
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Hümme, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Kirchenkreispfarrstelle Klinikseelsorge Fachklinik Fürstenwald und Lungenfachklinik Immenhausen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Kirchenkreispfarrstelle Klinikseelsorge Lippoldsberg
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Erneute Ausschreibung auf Beschluss der Bischöfin.
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Landeskirchliche Pfarrstelle eines Studienleiters/einer Studienleiterin am Evangelischen Studienseminar Hofgeismar mit dem Schwerpunkt Vikariatsausbildung
Die Pfarrstelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt die Leiterin des Referats Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung Pfarrerin Prof. Dr. Regina Sommer (Telefon: 0561 9378-206) und der stellvertretende Direktor des Studienseminars Studienleiter Pfarrer Dietrich Hannes Eibach (Telefon: 05671 881-0).
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. Oktober 2022 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.