.
#Artikel 2
§ 1 Disziplinaraufsichtführende Stelle
§ 2 Ausschluss der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle
§ 3 Disziplinarkammer
§ 4 Begnadigungsrecht
Abschnitt I
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
Abschnitt II
#§ 30
#§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
Abschnitt III
#§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
Abschnitt IV
#§ 54
§ 55
Abschnitt V
#§ 56
§ 57
§ 58
Abschnitt VI
#§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Artikel 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Artikel 2
#Artikel 3
#Artikel 4
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#Kooperationsvertrag
Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt 2
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt 3
#§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Abschnitt 4
#§ 31
§ 32
§ 33
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Satzung des Zweckverbandes für Kindertagesstätten
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Ausgabe 12 / 137. JahrgangKassel, 31. Dezember 2022
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 208Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
Vom 23. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz AG.EKKW-BVG-EKD) vom 22. November 2016, KABl. S. 159, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD vom 24. November 2021, KABl. S. 204, wird wie folgt geändert:
- Nach § 1 wird folgender neuer § 1a eingefügt:„§ 1a Abzug von Pflegeleistungen (zu § 2 Absatz 1 BVG-EKD)§ 50f des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 Kirchliche Beihilfenverordnung in Verbindung mit der Hessischen Beihilfenverordnung besteht.“
- Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:„§ 5a Wartestandsbezüge (zu § 22 Absatz 5 Nr. 2 BVG-EKD)Auf die Anrechenbarkeit von Einkünften während des Wartestandes findet § 9a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(
1
)
Die Änderung in Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.
(
2
)
Die Änderung in Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 5. Dezember 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 209Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Disziplinargesetz der EKD
(AG EKKW DG.EKD)
zum Disziplinargesetz der EKD
(AG EKKW DG.EKD)
Vom 23. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1 Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 DG.EKD)
(
1
)
Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Geistlichen und die Mitglieder des Landeskirchenamtes ist die Bischöfin oder der Bischof. Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
(
2
)
Das Disziplinargesetz findet auf die Bischöfin oder den Bischof keine Anwendung. Artikel 117 Absatz 4 der Grundordnung bleibt unberührt.
#§ 2 Ausschluss der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle
(zu § 14 DG.EKD)
Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.
#§ 3 Disziplinarkammer
(zu § 47 DG.EKD)
Zur Disziplinarkammer des ersten Rechtszugs wird die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
#§ 4 Begnadigungsrecht
(zu § 84 DG.EKD)
Das Begnadigungsrecht wird durch die Bischöfin oder den Bischof ausgeübt.
#§ 5 Übergangsbestimmungen
Für anhängige Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 1. Dezember 2022 eröffnet wurde, bleiben die Richterinnen und Richter des Disziplinargerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens im Amt.
#§ 6 Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD (AG EKKW DG.EKD) vom 20. April 2010, KABl. S. 96, außer Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 5. Dezember 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 210Kirchengesetz
über das Haushalts- und Rechnungswesen
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG)
über das Haushalts- und Rechnungswesen
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG)
Vom 23. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Gesetzesübersicht
Abschnitt I
Aufstellung und Ausführung des Haushalts
Aufstellung und Ausführung des Haushalts
§ 1 Zweck des Haushalts
§ 2 Geltungsdauer
§ 3 Wirkungen des Haushalts
§ 4 Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen
§ 5 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 6 Ausgleich des Haushalts
§ 7 Budgetierung
§ 8 Zweckbindung von Haushaltsmitteln
§ 9 Sperrvermerk
§ 10 Finanzplanung
§ 11 Grundlagen der Outputorientierung
§ 12 Kurzfristige Kredite
§ 13 Kredite
§ 14 Innere Kredite
§ 15 Verpflichtungsermächtigungen
§ 16 Bürgschaften
§ 17 Baumaßnahmen und sonstige Investitionen
§ 18 Zuwendungen
§ 19 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
§ 20 Sondervermögen
§ 21 Aufstellung und Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung
§ 22 Nachtragshaushalt
§ 23 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 24 Erhebung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
§ 25 Vergabe von Aufträgen
§ 26 Haushaltsüberwachung/Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 27 Stellenbewirtschaftung
§ 28 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
§ 29 Anordnungen
§ 2 Geltungsdauer
§ 3 Wirkungen des Haushalts
§ 4 Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen
§ 5 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 6 Ausgleich des Haushalts
§ 7 Budgetierung
§ 8 Zweckbindung von Haushaltsmitteln
§ 9 Sperrvermerk
§ 10 Finanzplanung
§ 11 Grundlagen der Outputorientierung
§ 12 Kurzfristige Kredite
§ 13 Kredite
§ 14 Innere Kredite
§ 15 Verpflichtungsermächtigungen
§ 16 Bürgschaften
§ 17 Baumaßnahmen und sonstige Investitionen
§ 18 Zuwendungen
§ 19 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
§ 20 Sondervermögen
§ 21 Aufstellung und Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung
§ 22 Nachtragshaushalt
§ 23 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 24 Erhebung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
§ 25 Vergabe von Aufträgen
§ 26 Haushaltsüberwachung/Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 27 Stellenbewirtschaftung
§ 28 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
§ 29 Anordnungen
Abschnitt II
Rechnungswesen, Controlling und Buchführung
Rechnungswesen, Controlling und Buchführung
§ 30 Aufgaben des Rechnungswesens
§ 31 Organisation
§ 32 Personal der Finanzbuchhaltung
§ 33 Controlling
§ 34 Kriterien der ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung
§ 35 Automatisierte Datenverarbeitung
§ 36 Zeitpunkt der Buchungen
§ 37 Liquiditätsmanagement
§ 38 Abschluss der Bücher
§ 31 Organisation
§ 32 Personal der Finanzbuchhaltung
§ 33 Controlling
§ 34 Kriterien der ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung
§ 35 Automatisierte Datenverarbeitung
§ 36 Zeitpunkt der Buchungen
§ 37 Liquiditätsmanagement
§ 38 Abschluss der Bücher
Abschnitt III
Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz
Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz
§ 39 Jahresabschluss
§ 40 Inventur
§ 41 Allgemeine Ansatz- und Bewertungsgrundsätze
§ 42 Bilanz
§ 43 Anlagevermögen
§ 44 Umlaufvermögen
§ 45 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
§ 46 Eigenkapital
§ 47 Sonderposten
§ 48 Rückstellungen
§ 49 Verbindlichkeiten
§ 50 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
§ 51 Ergebnisrechnung
§ 52 Anhang
§ 53 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
§ 40 Inventur
§ 41 Allgemeine Ansatz- und Bewertungsgrundsätze
§ 42 Bilanz
§ 43 Anlagevermögen
§ 44 Umlaufvermögen
§ 45 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
§ 46 Eigenkapital
§ 47 Sonderposten
§ 48 Rückstellungen
§ 49 Verbindlichkeiten
§ 50 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
§ 51 Ergebnisrechnung
§ 52 Anhang
§ 53 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
Abschnitt IV
Vermögen
Vermögen
§ 54 Vermögen
§ 55 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
§ 55 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Abschnitt V
Prüfungen, Entlastung und Aufsicht
Prüfungen, Entlastung und Aufsicht
§ 56 Prüfungen
§ 57 Kontrolle und Entlastung
§ 58 Aufsicht
§ 57 Kontrolle und Entlastung
§ 58 Aufsicht
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 59 Aufbewahrungsfristen
§ 60 Anwendung für kirchliche Wirtschaftsbetriebe
§ 61 Ausführungsbestimmungen
§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
#§ 60 Anwendung für kirchliche Wirtschaftsbetriebe
§ 61 Ausführungsbestimmungen
§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt I
Aufstellung und Ausführung des Haushalts
#§ 1
Zweck des Haushalts
(
1
)
Der Haushalt ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
(
2
)
Die Aufstellung eines Haushaltes ist für die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Gesamt- und Zweckverbände verpflichtend.
(
3
)
Kirchengemeinden stellen einen Haushalt auf. Art und Umfang regelt das Landeskirchenamt durch Verordnung.
#§ 2
Geltungsdauer
Der Haushalt ist für ein oder mehrere Haushaltsjahre aufzustellen. Wird er für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen.
#§ 3
Wirkungen des Haushalts
(
1
)
Der Haushalt verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zu erheben und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(
2
)
Haushaltsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Erträge und Aufwendungen, unabhängig von ihrer Zahlungswirksamkeit, sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen Zugänge und Abgänge und die Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen.
(
3
)
Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
#§ 4
Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen
(
1
)
Der Haushalt besteht aus
- dem Haushaltsbuch oder Haushaltsplan mit der Summe aller Haushaltsmittel, getrennt nach Ergebnishaushalt sowie Investitions- und Finanzierungshaushalt,
- dem Stellenplan, der die Soll-Stellen aller im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der privatrechtlich Beschäftigten mit einem Umfang von mindestens einer halben Vollbeschäftigteneinheit nach der Ordnung des Haushalts mit Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe enthält.
(
2
)
Der Ergebnishaushalt umfasst alle Erträge und Aufwendungen. Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen sind im Ergebnishaushalt nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ zu veranschlagen.
(
3
)
Der Investitions- und Finanzierungshaushalt umfasst die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen erfolgsneutralen Haushaltsmittel.
(
4
)
Aufbau und Darstellung von Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungshaushalt werden vom Landeskirchenamt festgelegt.
#§ 5
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(
1
)
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(
2
)
Im Ergebnishaushalt dienen alle Erträge als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, ausgenommen zweckgebundene Erträge (§ 8). Im Investitions- und Finanzierungshaushalt gilt dies für die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel entsprechend (Grundsatz der Gesamtdeckung).
(
3
)
Der Haushalt muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Haushaltsmittel enthalten (Grundsatz der Vollständigkeit).
(
4
)
Für denselben Zweck dürfen Haushaltsmittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushalt veranschlagt werden.
(
5
)
Die Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Bruttoprinzip).
(
6
)
Im Ergebnishaushalt sind die Erträge nach ihrem Entstehungsgrund, die Aufwendungen nach ihrem Zweck zu veranschlagen (Grundsatz der Einzelveranschlagung) und soweit erforderlich, zu erläutern. Zum Vergleich der Planansätze sind die Planansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr und die Ergebnisse des Jahresabschlusses für das zweitvorangegangene Jahr anzugeben. Gleiches gilt für die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Investitions- und Finanzierungshaushalt. Bei Maßnahmen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, soll die voraussichtliche Gesamtsumme der Haushaltsmittel und ihre Finanzierung erläutert werden.
(
7
)
Verrechnungen innerhalb des Haushalts sollen nur vorgesehen werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Zuordnung erheblich sind.
#§ 6
Ausgleich des Haushalts
(
1
)
Der Haushalt ist in jedem Jahr im Ergebnishaushalt sowie im Investitions- und Finanzierungshaushalt auszugleichen. In diesem Rahmen ist auch die Liquidität sicherzustellen.
(
2
)
Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn kein negatives Bilanzergebnis ausgewiesen wird.
(
3
)
In der Planung ist ein negatives Bilanzergebnis zulässig, wenn ein nach § 46 Absatz 1 angemessenes Eigenkapital nicht unterschritten wird.
(
4
)
Der Investitions- und Finanzierungshaushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Zugänge der Summe der Abgänge für die Investitions- und Finanzierungstätigkeit entspricht. Dazu können finanzgedeckte Jahresüberschüsse genutzt werden.
#§ 7
Budgetierung
(
1
)
Zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit können Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Verantwortung bei geeigneten Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfeldern zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden (Budgetierung). Dabei kann die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Budgetverantwortlichen übertragen werden, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
(
2
)
Die Haushaltsermächtigung soll die damit verbundenen Bestimmungen der Haushaltsausführung gemäß § 8, der Stellenbewirtschaftung sowie der Bildung und Bewirtschaftung von Budgetrücklagen festlegen.
#§ 8
Zweckbindung von Haushaltsmitteln
(
1
)
Erträge können im Ergebnishaushalt auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Erträge ergibt. Soweit im Haushalt nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für Mehraufwendungen desselben Zwecks verwendet werden.
(
2
)
Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen; § 26 findet insoweit keine Anwendung.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten für die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Vermögensmehrungen entsprechend.
#§ 9
Sperrvermerk
Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushalt als gesperrt zu bezeichnen.
#§ 10
Finanzplanung
(
1
)
Der Haushaltswirtschaft soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
(
2
)
In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Ressourcenbedarfs und deren Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
#§ 11
Grundlagen der Outputorientierung
(
1
)
Grundlagen der Outputorientierung sind die zielorientierte Planung der kirchlichen Arbeit und die Darstellung des zur Erreichung der vorgegebenen Ziele erforderlichen Ressourcenbedarfs in Form eines Haushaltsbuchs. Innerhalb des Haushaltsbuchs erfolgt die Untergliederung nach den Organisationseinheiten oder nach den kirchlichen Handlungsfeldern.
(
2
)
Innerhalb der Untergliederungen des Haushaltsbuchs sind jeweils die Ziele der kirchlichen Arbeit zu beschreiben und Angaben zur Zielerreichung zu machen sowie die dafür zu erbringenden Leistungen und der erforderliche Ressourceneinsatz darzustellen.
(
3
)
Für jede Untergliederung ist ein Teilergebnis zu bilden. Dabei sind die Haushaltsmittel nach der Haushaltssystematik, getrennt nach Ergebnishaushalt sowie Investitions- und Finanzierungshaushalt zu ordnen.
#§ 12
Kurzfristige Kredite
(
1
)
Kurzfristige Kredite (Kassenkredite) dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Finanzmittel nicht in Anspruch genommen werden können oder die Inanspruchnahme unwirtschaftlich wäre und im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) die Höhe der insgesamt möglichen Kassenkredite festgelegt wird.
(
2
)
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt so lange, bis das nächste Haushaltsgesetz oder der nächste Haushaltsbeschluss in Kraft getreten ist.
#§ 13
Kredite
(
1
)
Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist
- für Investitionen,
- im Rahmen einer Haushaltskonsolidierung insbesondere für Strukturveränderungen.
Sie bedürfen vor ihrer Aufnahme eines Beschlusses des für die Beschlussfassung des Haushalts zuständigen Organs.
(
2
)
Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits nach Absatz 1 gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
#§ 14
Innere Kredite
Werden zweckgebundene Finanzmittel einstweilen nicht benötigt, können sie vorübergehend als liquide Mittel in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verfügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist; Rückzahlung und eine angemessene Verzinsung sind festzulegen.
#§ 15
Verpflichtungsermächtigungen
(
1
)
Das Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren Haushaltsmittel für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen binden, setzt eine förmliche Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) voraus.
(
2
)
Diese Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel nur zu Lasten der Haushaltsjahre veranschlagt werden, auf die sich die Finanzplanung bezieht, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme. Sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.
#§ 16
Bürgschaften
Bürgschaften bedürfen vor ihrer Übernahme eines Beschlusses des für die Beschlussfassung des Haushalts zuständigen Organs.
#§ 17
Baumaßnahmen und sonstige Investitionen
(
1
)
Baumaßnahmen umfassen die Ausführung von wertsteigernden und werterhaltenden Bau- sowie Instandsetzungsarbeiten, soweit sie nicht der laufenden Bauunterhaltung dienen.
(
2
)
Haushaltsmittel für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben.
(
3
)
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde.
#§ 18
Zuwendungen
(
1
)
Zuwendungen umfassen Zuweisungen (Zahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalb des kirchlichen Bereichs) und Zuschüsse (Zahlungen an den oder aus dem außerkirchlichen Bereich).
(
2
)
Zuwendungen an Stellen, die nicht zur Kirche und nicht zu den kirchlichen Werken, Diensten und Einrichtungen im Sinne des Artikels 86 Grundordnung gehören, dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch den Zuwendungsempfänger gegeben ist.
(
3
)
Bei der Bewilligung von Zuwendungen sind Vereinbarungen über die mit der Zuwendung zu erreichenden Ziele, Verwendungsnachweise und das Prüfungsrecht zu treffen. Näheres regelt das Landeskirchenamt.
(
4
)
Absatz 3 gilt auch für Zuwendungen an Stellen bei Trägern nach Artikel 87 Grundordnung in Verbindung mit den §§ 4 und 19 des Kirchengesetzes über die Diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 19
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
(
1
)
Im Haushalt können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
(
2
)
Zur Deckung der Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel können angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
(
3
)
Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
(
4
)
Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist Absatz 3 insoweit nicht anzuwenden.
#§ 20
Sondervermögen
(
1
)
Sondervermögen sind Vermögensteile in Form von Werken, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben vom Vermögen der kirchlichen Körperschaft abgesondert sind. Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des für den Haushaltsbeschluss zuständigen Organs der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der von diesen gebildeten Verbände festlegen, dass für Sondervermögen gesonderte Haushalte aufgestellt werden. Sondervermögen können für die Landeskirche im Rahmen des Haushaltsbeschlussverfahrens gebildet werden.
(
2
)
Soweit weitere rechtliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters entgegenstehen, bleiben diese unberührt.
#§ 21
Aufstellung und Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung
(
1
)
Der Haushalt ist frühzeitig, nach Möglichkeit vor Beginn des Haushaltsjahres, aufzustellen und zu beschließen.
(
2
)
Der Haushaltsbeschluss der Kirchengemeinden, Gesamt- und Zweckverbände ist nach Beschlussfassung mit Haushalt, Ortskirchensteuerbeschluss und Anlagen eine Woche lang zur Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich auszulegen. Ort und Zeit sind vorher in einem Gemeindegottesdienst, in ortsüblicher Weise oder im Internet bekannt zu geben. Die genehmigten Ortskirchensteuerbeschlüsse sind gemäß der Kirchensteuerordnung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(
3
)
Die Haushalte der Kirchenkreise sowie der Gesamt- und Zweckverbände, an denen ein Kirchenkreis beteiligt ist, einschließlich der Umlagebeschlüsse und der Anlagen sind dem Landeskirchenamt auf Anforderung vorzulegen, in besonders begründeten Ausnahmefällen sind sie zu genehmigen. Das Landeskirchenamt legt Kriterien für die Genehmigungsbedürftigkeit fest. Gleiches gilt für Haushalte von Kirchengemeinden und Verbänden, die einem Kirchenkreis angeschlossen sind, der zugleich Aufgaben eines Gesamtverbandes wahrnimmt.
(
4
)
Die Haushalte der Kirchengemeinden sowie der Gesamt- und Zweckverbände, soweit sie nicht unter Absatz 3 fallen, sind dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen, in besonders begründeten Ausnahmefällen sind sie zu genehmigen. Der Kirchenkreisvorstand legt Kriterien für die Genehmigungsbedürftigkeit fest.
(
5
)
Ortskirchensteuerbeschlüsse sind dem Landeskirchenamt zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung und gegebenenfalls zum Einholen der staatlichen Genehmigung vorzulegen. Wenn sich der Ortskirchensteuerbeschluss gegenüber dem Vorjahr nicht ändert, gilt die Genehmigung als erteilt.
(
6
)
Im Übrigen ist das Landeskirchenamt berechtigt, in Einzelfällen oder zur Sicherung der Einheitlichkeit des Haushaltswesens der Landeskirche, Haushalte der Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Verbände zur Prüfung anzufordern.
(
7
)
Der von der Landessynode beschlossene Haushalt der Landeskirche ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(
8
)
Sollte der Haushalt ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen sein, so sind im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
- nur die Haushaltsmittel verfügbar, die nötig sind, um
- aa)
- die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
- bb)
- Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushalt des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
- die Erträge zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- Aufnahmen von Kassenkrediten nur im Rahmen des Vorjahreshaushalts zulässig.
Unberührt bleiben die Erfassung und der Nachweis des entstandenen Ressourcenverbrauchs.
#§ 22
Nachtragshaushalt
(
1
)
Der Haushalt kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushalt geändert werden.
(
2
)
Ein Nachtragshaushalt soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
- der Haushaltsausgleich erheblich gefährdet ist und auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushalts erreicht werden kann,
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem erheblichen Umfang geleistet oder in Anspruch genommen werden müssen.
(
3
)
Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
(
4
)
Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend.
#§ 23
Sachliche und zeitliche Bindung
(
1
)
Haushaltsmittel dürfen nur zu dem im Haushalt bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Rechnungsjahres in Anspruch genommen werden.
(
2
)
Zweckgebundene Mittel (§ 8) bleiben auch über das Rechnungsjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.
#§ 24
Erhebung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(
1
)
Die Erträge sind vollständig und unverzüglich unter Gewährung einer üblichen Zahlungsfrist zu erheben.
(
2
)
Die Planansätze sind so zu bewirtschaften, dass
- die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich und zweckmäßig erreicht werden,
- die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
(
3
)
Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(
4
)
Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind die erforderlichen Sicherheiten vertraglich zu vereinbaren.
(
5
)
Zur Leistung kleinerer Auszahlungen können in begründeten Fällen Handvorschüsse bewilligt werden. Die Abwicklung erfolgt in der Regel über ein Konto des Antragstellers. Diese Vorschüsse sollen zeitnah abgerechnet werden.
(
6
)
Verpflichtungen für Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst eingegangen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.
(
7
)
Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltsbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden.
#§ 25
Vergabe von Aufträgen
Die Vergabe von Aufträgen regelt das Landeskirchenamt durch Vergabeordnungen.
#§ 26
Haushaltsüberwachung/Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(
1
)
Durch Gegenüberstellung der Plan- und Ist-Zahlen oder andere geeignete Maßnahmen ist während des Rechnungsjahres darüber zu wachen, dass die Planansätze eingehalten werden und der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
(
2
)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf getätigt werden. Zugleich ist die Deckung sicherzustellen. Sind die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, im Fall der Landeskirche des Finanzausschusses.
(
3
)
Ist der Haushaltsausgleich in Frage gestellt, so sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
#§ 27
Stellenbewirtschaftung
(
1
)
Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichen Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.
(
2
)
Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
#§ 28
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
(
1
)
Forderungen dürfen nur
- gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
- niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
- erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(
2
)
Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den Beschlussorganen der für das Mahnverfahren zuständigen Stelle unverzüglich, Stundung und Erlass mindestens gleichzeitig mit der Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen schriftlich mitzuteilen.
(
3
)
Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
#§ 29
Anordnungen
(
1
)
Die Ausführung des Haushalts erfolgt auf der Grundlage von Anordnungen. Anordnungen sind unverzüglich zu erstellen, sobald der Rechtsgrund, der Debitor oder Kreditor, Betrag und Fälligkeit feststehen. Die Anordnung beinhaltet auch den zugehörigen Zahlungsvorgang unabhängig von dessen Zeitpunkt. Sie sind schriftlich als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen zu erteilen und unverzüglich an die Finanzbuchhaltung weiterzuleiten. Unterlagen, die die Buchung oder Zahlung begründen, sollen beigefügt werden. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein freigegebenes automatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird. Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander anzuordnen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Saldierungsverbot).
(
2
)
Anordnungsberechtigte dürfen keine Anordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner lauten. Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigten bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
(
3
)
Eine Anordnung zu Lasten des Haushalts darf nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.
(
4
)
Die Finanzbuchhaltung kann durch allgemeine Anordnungen mit der Buchung von Haushaltsmitteln beauftragt werden.
(
5
)
Durch eine Aktivierung von Sachanlagegütern gelten die daraus resultierenden Abschreibungen und gegebenenfalls die zugehörigen Auflösungen des Sonderpostens als angeordnet.
(
6
)
Ohne Anordnung dürfen abgewickelt werden:
- vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge,
- Verteilung von Kosten und Erlösen in der Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere wenn Verteilungsschlüssel festgelegt wurden,
- Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungen,
- Berichtigungen von fehlerhaften Buchungen, sofern für diese Fälle eine ordnungsgemäße Anordnung vorgelegen hat, der Fehler jedoch in der Finanzbuchhaltung entstanden ist,
- Abschluss der Ergebniskonten und
- betragsgleiche Umbuchungen zwischen Barkassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten sowie zwischen verschiedenen Guthaben eines Kontoinhabers.
(
7
)
Wer Anordnungen erteilt, darf an Zahlungen nicht beteiligt sein und Buchungen nicht ausführen.
(
8
)
Hat die Finanzbuchhaltung gegen Form oder Inhalt einer Anordnung Bedenken, so hat sie diese der anordnenden Person schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat das gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Der Schriftwechsel soll der Anordnung beigefügt werden.
(
9
)
Weitere Bestimmungen über die Anordnung kann das Landeskirchenamt erlassen.
#Abschnitt II
Rechnungswesen, Controlling und Buchführung
#§ 30
Aufgaben des Rechnungswesens
Das Rechnungswesen hat
- den Umgang mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen,
- in einer Finanzbuchhaltung die Buchungen auszuführen, den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln und die Belege zu sammeln,
- den Jahresabschluss aufzustellen,
- die Daten für die Planvergleiche zur Verfügung zu stellen,
- die erforderlichen Informationen für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug bereitzustellen sowie
- in geeigneten Bereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung durchzuführen.
§ 31
Organisation
(
1
)
Die Finanzbuchhaltung einer Körperschaft wird durch ein Kirchenkreisamt oder das Landeskirchenamt geführt. Kirchliche Kassen und Konten dürfen nicht von Pfarrerinnen und Pfarrern geführt werden. Die Errichtung und die Aufgaben der Kirchenkreisämter werden durch Kirchengesetz geregelt.
(
2
)
In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil der Finanzbuchhaltung zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen eingerichtet werden. Diese zeichnen die Zahlungsvorgänge in zeitlicher Ordnung auf und sollen monatlich abrechnen.
(
3
)
Weitere Buchhaltungen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
4
)
Aufgaben der Finanzbuchhaltung Dritter dürfen nur übernommen werden, wenn gewährleistet ist, dass
- diese separat geführt werden,
- diese bei gemeinsamer Verwaltung der liquiden Mittel in die Rechnungsprüfung einbezogen werden,
- die ordnungsgemäße und termingerechte Erledigung der eigenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(
5
)
Der Girokonto- und Barkassenverkehr wird zentral in einer Kassengemeinschaft geführt (Einheitskasse).
#§ 32
Personal der Finanzbuchhaltung
Die in der Finanzbuchhaltung beschäftigten Personen dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung führenden Personen verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
#§ 33
Controlling
(
1
)
Ein Controlling zur internen Verwaltungssteuerung ist in geeigneten Bereichen aufzubauen.
(
2
)
Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, die für das Controlling erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
#§ 34
Kriterien der ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung
(
1
)
Jede kirchliche Körperschaft ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen alle ihre Geschäftsvorfälle und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einer sachverständigen dritten Person innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage der kirchlichen Körperschaft vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Buchungsordnung ist einzuhalten.
(
2
)
Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
(
3
)
Die Buchungen sind durch begründende Unterlagen und ggf. Anordnungen zu belegen. Sie erfolgen auf der Grundlage eines einheitlichen Kontenrahmens. Das Landeskirchenamt legt den Kontenrahmen verbindlich fest.
(
4
)
Im Rahmen eines Internen Kontrollsystems ist sicherzustellen, dass die Aufgaben der Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß erledigt werden.
#§ 35
Automatisierte Datenverarbeitung
Die Buchführung erfolgt in einem automatisierten, digitalen Verfahren.
#§ 36
Zeitpunkt der Buchungen
Forderungen und Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung (Sollstellung), Ein- und Auszahlungen zum Zeitpunkt ihrer Leistung und nicht zahlungswirksame Veränderungen des Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen sind spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu buchen. Aufwendungen und Erträge sind für das Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen.
#§ 37
Liquiditätsmanagement
(
1
)
Die Finanzmittel (Summe der Finanzanlagen und liquiden Mittel) sind wirtschaftlich im Rahmen eines Liquiditätsmanagements zu verwalten.
(
2
)
Die angeschlossenen Körperschaften haben der kassenführenden Stelle zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.
(
3
)
Einzahlungen und Auszahlungen sind nur aufgrund einer vorherigen Anordnung (Sollstellung) anzunehmen bzw. zu leisten und vorrangig bargeldlos abzuwickeln.
#§ 38
Abschluss der Bücher
Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
#Abschnitt III
Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz
#§ 39
Jahresabschluss
(
1
)
Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Gesamt- und Zweckverbände haben für den Schluss eines Rechnungsjahres einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Schulden darstellenden Abschluss (Bilanz), eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (Ergebnisrechnung) sowie einen Anhang aufzustellen. Für alle übrigen Körperschaften kann eine vereinfachte doppische Rechnungslegung entwickelt werden. Näheres regelt das Landeskirchenamt.
(
2
)
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen; er muss klar und übersichtlich sein.
(
3
)
Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(
4
)
Der Jahresabschluss ist von der mit der Geschäftsführung beauftragten Person unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
#§ 40
Inventur
(
1
)
Die Bestände aller Vermögensgegenstände und Schulden sind zu einem Stichtag genau aufzunehmen.
(
2
)
Näheres regelt die Inventurrichtlinie.
#§ 41
Allgemeine Ansatz- und Bewertungsgrundsätze
(
1
)
Beim Ansatz der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
- Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten (Vollständigkeitsprinzip).
- Bilanzpositionen der Aktivseite dürfen grundsätzlich nicht mit Bilanzpositionen der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (Saldierungsverbot).
(
2
)
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
- Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Rechnungsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen (Bilanzidentität).
- Bei der Bewertung ist von der dauerhaften Aufgabenerfüllung auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (Fortführungsprinzip).
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten (Einzelbewertung).
- Es ist vorsichtig zu bewerten; namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (Vorsichtsprinzip).
- (Wert-)Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip).
(
3
)
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind beizubehalten (Bilanzkontinuität).
(
4
)
Von den Grundsätzen der Absätze 1 bis 3 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Abweichungen sind im Anhang zu erläutern.
(
5
)
Näheres regelt die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie.
#§ 42
Bilanz
(
1
)
Das nach den geltenden Vorschriften erfasste und bewertete Vermögen und die Schulden sind in einer Bilanz vollständig nachzuweisen.
(
2
)
In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(
3
)
Die Bilanz ist nach einer vom Landeskirchenamt festgelegten Gliederung aufzustellen.
#§ 43
Anlagevermögen
(
1
)
Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen.
(
2
)
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten; dies gilt nicht für Kirchen und Kapellen mit den dazugehörigen Grundstücken (nicht realisierbares Vermögen).
(
3
)
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen (pro rata temporis) zu vermindern. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
(
4
)
Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100 % erwartet wird, sind mit dem Nominalwert anzusetzen.
#§ 44
Umlaufvermögen
(
1
)
Zum Umlaufvermögen gehören Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen.
(
2
)
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. dem Nennwert zu bewerten.
(
3
)
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen. Bei Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
#§ 45
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
#§ 46
Eigenkapital
(
1
)
Ein angemessenes Eigenkapital ist aufzubauen und zu erhalten. Näheres regelt das Landeskirchenamt.
(
2
)
Folgende Pflichtrücklagen sind zu bilden:
- von der das Gebäude bilanzierenden Körperschaft eine Bauunterhaltungsrücklage,
- von Körperschaften, die eine Pfarrdienstwohnung stellen, eine Rücklage Schönheitsreparaturpauschale,
- von Kirchenkreisen ein Finanzhilfefonds.
(
3
)
Darüber hinaus können für vom zuständigen Beschlussorgan zu definierende Zwecke weitere Rücklagen, insbesondere Budgetrücklagen, gebildet werden.
(
4
)
Rücklagen dürfen nur in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie durch entsprechende Finanzmittel oder anderes liquidierbares Vermögen gedeckt sind.
#§ 47
Sonderposten
(
1
)
Für verwendete Spenden, Rücklagen, Vermächtnisse und Zuwendungen für Zwecke des Anlagevermögens sind Sonderposten zu bilden.
(
2
)
Unter den Sonderposten können auch Verpflichtungen gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen nachgewiesen werden.
(
3
)
Die Sonderposten sind bei Verwendung über den Zeitraum der Nutzungsdauer des entsprechenden Anlagevermögens ergebniswirksam aufzulösen.
#§ 48
Rückstellungen
(
1
)
Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen zu bilden.
(
2
)
Rückstellungen sind nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in angemessener Höhe zu bilden.
(
3
)
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für deren Bildung entfallen ist.
#§ 49
Verbindlichkeiten
(
1
)
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach am Bilanzstichtag feststehen, sind unabhängig von der Fälligkeit zu passivieren.
(
2
)
Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz auszuweisen.
#§ 50
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
#§ 51
Ergebnisrechnung
(
1
)
In der Ergebnisrechnung sind die dem Rechnungsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen auszuweisen.
(
2
)
In der Ergebnisrechnung ist das Ergebnis der gewöhnlichen kirchlichen Geschäftstätigkeit und das Jahresergebnis sowie das Bilanzergebnis auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(
3
)
Die Ergebnisrechnung ist nach einer vom Landeskirchenamt festgelegten Gliederung aufzustellen.
#§ 52
Anhang
(
1
)
Im Anhang sind anzugeben:
- die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung,
- eine Übersicht mit Erläuterungen über erhebliche Abweichungen von den Ermächtigungsgrößen sowie außerordentliche Geschäftsvorfälle,
- Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Rechnungsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
- Treuhandvermögen sowie Sondervermögen (§ 20), soweit nicht aus der Bilanz ersichtlich.
(
2
)
Als Anlagen zum Anhang des Jahresabschlusses sind insbesondere folgende Dokumente beizufügen:
a) Anlagenspiegel,
b) Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten.
#§ 53
Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
(
1
)
Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(
2
)
Bei Neuerrichtung, Teilung und Zusammenlegung von kirchlichen Körperschaften und ortskirchlichen Stiftungen sind die Bilanzidentität und -kontinuität zu wahren.
(
3
)
Unterlassene Vermögensansätze oder unrichtige Wertansätze können in der nächstoffenen Bilanz ergebnisneutral nachgeholt oder berichtigt werden. Dies ist zulässig bis zur fünften Schlussbilanz nach dem Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz.
#Abschnitt IV
Vermögen
#§ 54
Vermögen
(
1
)
Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Ansprüche einer kirchlichen Körperschaft.
(
2
)
Es besteht aus Kirchenvermögen, Pfarreivermögen und sonstigem Zweckvermögen (z. B. Sondervermögen). Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarreivermögen der Pfarrbesoldung und -versorgung, die sonstigen Zweckvermögen den Zwecken, denen sie gewidmet sind.
(
3
)
Das Vermögen ist wirtschaftlich und im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag zu verwalten. Es ist grundsätzlich zu erhalten. Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch soll erwirtschaftet werden.
(
4
)
Minderungen des Vermögens kommen nur zur Erfüllung unabweisbarer rechtlicher Verpflichtungen in Betracht. Es darf nur zu seinem angemessen realisierbaren Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushalt zugelassen werden.
#§ 55
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(
1
)
Kirchliche Körperschaften sollen sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
- für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
- sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
- gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den anzuwendenden Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.
(
2
)
Hält eine kirchliche Körperschaft die Mehrheit der Anteile eines solchen Unternehmens, so sind in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag weitergehende Prüfungsrechte und Berichtspflichten vorzusehen. Bei Minderheitsbeteiligungen soll auf die Gewährung dieser Prüfungsrechte und Berichtspflichten hingewirkt werden. Entsprechendes gilt für mittelbare Beteiligungen.
#Abschnitt V
Prüfungen, Entlastung und Aufsicht
#§ 56
Prüfungen
(
1
)
Die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der Vermögensverwaltung sind durch Prüfungen festzustellen.
(
2
)
Für die Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes ist das Amt für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zuständig. Die Regelungen des Kirchengesetzes über das Amt für Revision bleiben unberührt.
(
3
)
Jahresabschlüsse, die nicht vom Amt für Revision geprüft werden, sind dem zuständigen Organ zur Prüfung und Entlastung zuzuleiten. Dieses betraut mindestens zwei seiner Mitglieder mit der Prüfung. Die beauftragten Mitglieder dürfen nicht selbst Anordnungen erteilen. Feststellung und Entlastung des Jahresabschlusses erfolgen nachlaufend durch das zuständige Organ.
#§ 57
Kontrolle und Entlastung
(
1
)
Das die Entlastung erteilende Organ nimmt unbeschadet der Prüfungen nach § 56 die Kontrolle des Haushalts- und Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung wahr.
(
2
)
Bestätigt die prüfende Stelle, dass keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen oder dass die Beanstandungen ausgeräumt sind, so ist auf ihren Vorschlag die Entlastung den Personen oder Stellen zu erteilen, die für den Vollzug des Haushalts und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig sind. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(
3
)
Die Kirchengemeinden, Gesamt- und Zweckverbände haben im Anschluss an die Entlastung den Jahresabschluss, die Bilanz und die Ergebnisrechnung ggf. in verdichteter Form ohne Belege und personenbezogene Daten eine Woche lang zur Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich auszulegen. Ort und Zeit sind vorher in einem Gemeindegottesdienst, in ortsüblicher Weise oder im Internet bekannt zu geben.
#§ 58
Aufsicht
(
1
)
Die Aufsicht über das Haushalts- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden und der von diesen gebildeten Verbände führt der Kirchenkreisvorstand. Die Aufsicht des Landeskirchenamtes bleibt unberührt.
(
2
)
Die Aufsicht über das Haushalts- und Rechnungswesen der Kirchenkreise, kirchlichen Verbände und Stiftungen führt das Landeskirchenamt.
#Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
#§ 59
Aufbewahrungsfristen
Für die Aufbewahrungsfristen gilt die Kassationsordnung.
#§ 60
Anwendung für kirchliche Wirtschaftsbetriebe
Sofern kirchliche Körperschaften weitere rechtliche Vorschriften anwenden müssen, gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.
#§ 61
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
#§ 62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 24. April 2015 (KABl. S. 99) außer Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Dezember 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 211Kirchengesetz
zur Regelung der Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften im Zusammenhang mit § 2b des Umsatzsteuergesetzes
zur Regelung der Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften im Zusammenhang mit § 2b des Umsatzsteuergesetzes
Vom 23. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Kirchengesetz über die Grundsätze zu § 2b des Umsatzsteuergesetzes
#§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie die Kirchenkreise, Kirchengemeinden, die von diesen gebildeten Verbände und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 2
Handeln durch kirchliche öffentliche Gewalt
Kirchliche öffentliche Gewalt im Sinne des § 2b Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes umfasst die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben durch die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden, im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung. Kirchliche Aufgaben sind insbesondere seelsorgliche, pastorale, diakonische sowie die dazu notwendigen verwaltenden Tätigkeiten. Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Satzes 1 sind die in § 1 genannten Körperschaften.
#§ 3
Zusammenarbeit zwischen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(
1
)
Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können zur Erfüllung ihrer kirchlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit anderen kirchlichen oder staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammenarbeiten, insbesondere mit den kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Satz 3, anderen Gliedkirchen, Diözesen, dem Bund, den Ländern, den Kommunen, öffentlich-rechtlichen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen Kammern, öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten.
(
2
)
Die Zusammenarbeit erfolgt aufgrund des Rechts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, nach dem die kirchlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Leistungen) nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen.
#§ 4
Exklusivität der Aufgabenwahrnehmung
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck kann insbesondere zum Erhalt der kirchlichen Infrastruktur durch Kirchengesetz regeln, dass und welche Leistungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(
2
)
Sie kann weiterhin festlegen, dass Leistungen nach Absatz 1 entweder durch die zuständigen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch eigenes Personal selbst oder durch Zusammenarbeit mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
#§ 5
Formen der Zusammenarbeit zwischen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(
1
)
Zur gemeinsamen Wahrnehmung von kirchlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben können insbesondere folgende Formen der Zusammenarbeit durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts gewählt werden:
- kirchliche Zweckverbände oder die Beteiligung an diesen;
- kirchliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarungen;
- eigens zur gemeinsamen Erfüllung kirchlicher Aufgaben errichtete Verwaltungseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts, Arbeitsgemeinschaften oder die Beteiligung an ihnen;
- andere Formen der Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage;
- in Kostenteilungsgemeinschaften nach Maßgabe des § 4 Nummer 29 des Umsatzsteuergesetzes.
(
2
)
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere eine Aufgabenänderung, eine Erweiterung der Verwaltungseinheiten, der Erlass und die Änderung einer Satzung, das Ausscheiden von Mitgliedern aus einem Verband, die Auflösung oder Aufhebung, werden nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geregelt.
#§ 6
Besondere Formen der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Landeskirchenamt nimmt für die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände folgende Aufgaben wahr:
- die Entgeltabrechnung einschließlich der Zahlbarmachung der Entgelte, der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung sowie der Privatabzüge in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisämtern und
- die Festsetzung von Krankheitsbeihilfen nach den dazu beschlossenen Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände sind verpflichtet, für sich und ihre rechtlich unselbständigen Einrichtungen, die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen zu lassen. Eine Übertragung der Aufgaben auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist ausgeschlossen.
(
2
)
Träger von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auf dem Gebiet des Bundeslandes Hessen sind verpflichtet, die Fachberatung Tageseinrichtungen für Kinder der Landeskirche in Anspruch zu nehmen.
(
3
)
Sekretariatsleistungen dürfen nur von eigenen Beschäftigten oder von Beschäftigten anderer kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erbracht werden. Die Übertragung der Aufgaben sowie deren Finanzierung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren. Satz 2 findet keine Anwendung für die in Kirchspielen verbundenen Kirchengemeinden gemäß § 17 der Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung.
#Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenkreisämter
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Das Kirchengesetz über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. April 2005 (KABl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Änderung des Haushalts- und Rechnungswesens nach Einführung der Doppelten Buchführung in Konten vom 24. April 2015 (KABl. S. 113), wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Den Kirchenkreisämtern können über die in Absatz 2 genannten Aufgaben hinaus durch öffentlich-rechtlichen Vertrag folgende Aufgaben übertragen werden:
- Leistungsabrechnung für Diakoniestationen
- Geschäftsführung für Diakoniestationen
- Geschäftsführung für Tageseinrichtungen für Kinder
- Geschäftsführung für Gesamtverbände, Zweckverbände und Kirchengemeinden.
Eine Übertragung dieser Aufgaben der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände auf natürliche Personen, die nicht eigene Beschäftigte sind, oder juristische Personen des Privatrechts ist ausgeschlossen.“ - b.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- c.
- Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 eingefügt:„(5) Die Kirchenkreisämter sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Aufgaben in dem Umfang, der sich aus der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes ergibt, für die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände ihres Zuständigkeitsbereiches wahrzunehmen. Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände sind verpflichtet, für sich und ihre rechtlich unselbständigen Einrichtungen, die in Absatz 2 genannten Aufgaben in dem Umfang, der sich aus der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 ergibt, von dem zuständigen Kirchenkreisamt wahrnehmen zu lassen. Eine Übertragung dieser Aufgaben der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist ausgeschlossen.(6) Mit Zustimmung des Trägers des regional zuständigen Kirchenkreisamtes können Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 auf andere Kirchenkreisämter oder das Landeskirchenamt übertragen werden. Die Übertragung der Aufgaben sowie deren Finanzierung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren.(7) Die Kirchenkreisämter verwalten die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese die Verwaltung nicht selbst wahrnehmen. Die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren.“
- d.
- Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 8 bis 10.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die leitende und die stellvertretende leitende Person sollen in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden. Falls die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis nicht möglich ist, ist die Person
- 1.)
- eine vom Kirchenkreis beschäftigte Person, sofern das Kirchenkreisamt eine unselbständige Einrichtung des Kirchenkreises ist, oder
- 2.)
- eine vom Zweckverband Kirchenkreisamt beschäftigte Person.
Eine Übertragung der Leitungsaufgabe auf andere natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts ist ausgeschlossen.Sofern zur Unterstützung der leitenden Personen eine Person zugewiesen wird, gelten Sätze 1 und 2 entsprechend.“ - b.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Die leitende Person ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die Führung der Geschäfte im Rahmen des beschlossenen Haushalts des Kirchenkreisamtes. Sie ist den Mitarbeitenden des Kirchenkreisamtes vorgesetzt. Es können ihr weitere Geschäftsführungsaufgaben mit Zustimmung des jeweiligen Trägers übertragen werden.“
- c.
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Finanzierung eines von mehreren Kirchenkreisen betriebenen Kirchenkreisamtes ist auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gesondert zu vereinbaren.“
- In § 8 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- a.
- „(2) Das Landeskirchenamt kann zur näheren Bestimmung der in § 3 Absatz 2 genannten Aufgaben der Kirchenkreisämter eine Rechtsverordnung erlassen.“
- b.
- Der bisher einzige Absatz wird Absatz 1.
Artikel 3
Änderung des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Das Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 5 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Finanzverfassung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40) wird wie folgt geändert:
- In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Anstellungsträger für Mitarbeitende einer Kirchengemeinde, die einem Gesamtverband angeschlossen ist, ist der Gesamtverband oder die Kirchengemeinde.Das Gleiche gilt für einen Kirchenkreis, dem mit Genehmigung des Rates der Landeskirche Aufgaben eines Gesamtverbandes übertragen sind.Die Körperschaften schließen über die Personalkostenerstattung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.“
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Dezember 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 212Kirchengesetz
zur Transformation des Kooperationsvertrages
zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
und
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zur Transformation des Kooperationsvertrages
zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
und
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 23. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck arbeiten im Rahmen verschiedener Kooperationsfelder zusammen.
(
2
)
Kirchliche Aufgaben können von einer Landeskirche auf die jeweils andere Landeskirche zur vollständigen und ausschließlichen Wahrnehmung übertragen werden.
(
3
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck darf die Errichtung und den Betrieb eines Zentrums Oekumene mit den Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 des Kooperationsvertrags im Kooperationsfeld Mission und Ökumene sowie eines Religionspädagogischen Instituts mit den Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 des Kooperationsvertrags im Kooperationsfeld Religionspädagogik ausschließlich selbst durchführen oder durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau durchführen lassen.
#§ 2
Regelung der Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Verträge
Die Zusammenarbeit in den Kooperationsfeldern wird durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt, die der kirchengesetzlichen Zustimmung beider Landeskirchen bedürfen.
#§ 3
Kooperationsvertrag
Dem Kooperationsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Anlage) wird zugestimmt.
#§ 4
Gesetzesänderungen
Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ein entsprechendes Kirchengesetz beschlossen hat. Das Landeskirchenamt gibt das Inkrafttreten im Amtsblatt bekannt.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Dezember 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Anlage
Kooperationsvertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
diese vertreten durch Kirchenpräsident Dr. Volker Jung,
und
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch Bischöfin Dr. Beate Hofmann
Vom 9. November 2022
###Präambel
Im Wissen um das gemeinsame Bekenntnis zu dem einen Herrn der Kirche, angesichts der engen und vielfältigen historischen, geographischen und kulturellen Verbindungen ihrer Kirchengebiete, unter Wahrung der Selbständigkeit und Achtung der rechtlichen Rahmenbedingungen beider Kirchen, in der Hoffnung, auf den Feldern der Kooperation zu einem wirksamen Einsatz von Kräften und Mitteln zu kommen, schließen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck den folgenden öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag:
#Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Kooperation
Neben der bereits in vielfältiger Weise bestehenden Zusammenarbeit vereinbaren die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck eine verbindliche Kooperation auf folgenden Aufgabengebieten:
1. Mission und Ökumene
2. Religionspädagogik
3. Akademiearbeit
4. Theologische Aus- und Fortbildung.
In den vier Kooperationsfeldern erfolgt ein intensiver Austausch mit dem Ziel einer aufeinander abgestimmten Arbeit.
#§ 2
Gemeinsame Einrichtungen
(
1
)
Für das Kooperationsfeld Mission und Ökumene wird ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Frankfurt am Main und einer Außenstelle in Kassel errichtet. Träger des Zentrums ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
(
2
)
Für das Kooperationsfeld Religionspädagogik wird ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Marburg errichtet. Träger des Zentrums ist die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 3
Mission und Ökumene
(
1
)
Landeskirchliche Aufgaben in den Bereichen Mission und Ökumene werden für beide Landeskirchen durch das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wahrgenommen. Das Zentrum Oekumene hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und eine Außenstelle in Kassel. Es sichert durch seine Arbeit die fachliche Begleitung und Unterstützung der Leitungsorgane und der kirchlichen Körperschaften.
(
2
)
Im Kooperationsfeld Mission und Ökumene sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Pflege und Weiterentwicklung von ökumenischen Partnerschaften
- Interkonfessionelle und interreligiöse Dialoge
- Mitwirkung in ökumenischen Organisationen
- Entwicklung und ökumenische Diakonie
- Arbeit an friedensethischen Fragestellungen
- Kontakt und Zusammenarbeit mit christlichen Gemeinden anderer Sprache und Herkunft
- Ökumenische und interkulturelle Bildungsarbeit / Lernen in den Bereichen Nachhaltigkeit und Entwicklung
- Weltanschauungsfragen
- Stellungnahmen zu ökumenischen Grundlagentexten und Lehrgesprächsergebnissen.
(
3
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck überträgt zur vollständigen und ausschließlichen Wahrnehmung die in Absatz 2 genannten Aufgaben auf das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Möglichkeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Aufgabengebiet Mission und Ökumene selbst tätig zu werden, bleibt davon unberührt.
#§ 4
Religionspädagogik
(
1
)
Landeskirchliche Aufgaben im Bereich der Religionspädagogik werden für beide Kirchen durch das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wahrgenommen. Das Religionspädagogische Institut hat seinen Sitz in Marburg und unterhält Regionalstellen auf dem Gebiet beider Landeskirchen.
(
2
)
Im Kooperationsfeld Religionspädagogik sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Aus-, Fort- und Weiterbildung im religionspädagogischen Bereich
- Begleitung und Weiterentwicklung des Evangelischen Religionsunterrichts in allen Schulformen
- Medienpädagogik
- Begleitung und Weiterentwicklung von Schulseelsorge
- Schnittstelle Elementarpädagogik zu den Fachabteilungen Kindertagesstätten
- Begleitung und Weiterentwicklung der Konfirmandenarbeit
- Vikarsausbildung im religionspädagogischen Bereich.
(
3
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau überträgt zur vollständigen und ausschließlichen Wahrnehmung die in Absatz 2 genannten Aufgaben auf das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Möglichkeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Aufgabengebiet Religionspädagogik selbst tätig zu werden, bleibt davon unberührt.
#§ 5
Akademiearbeit
Die Zusammenarbeit im Kooperationsfeld Akademiearbeit wird verwirklicht durch die Entwicklung von Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Evangelische Akademie. Hierzu gehören insbesondere:
- regelmäßige gemeinsame Konferenzen der Kollegien beider Akademien
- Erarbeitung und Abstimmung der jeweiligen Programme
- Gemeinsame Konzeptionierung von Veranstaltungen und wechselseitige Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 6
Theologische Aus- und Fortbildung
Die Zusammenarbeit im Kooperationsfeld Theologische Aus- und Fortbildung wird insbesondere verwirklicht durch:
- Gemeinsame Nachwuchsgewinnung für den Pfarrberuf
- Erarbeitung von gemeinsamen Prüfungsordnungen für die Theologischen Examina
- Einrichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes
- Angleichung der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vikariat beider Kirchen
- Qualifizierung der Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer (Mentoren)
- Einrichtung eines gemeinsamen Promovierendenkollegs
- Einrichtung eines gemeinsamen Kontaktausschusses mit den theologischen Fakultäten im Bereich der beiden Kirchen.
§ 7
Kooperationsrat
(
1
)
Zur Begleitung der Umsetzung dieses Vertrages und zur weiteren Abstimmung über die Kooperationsfelder wird ein Kooperationsrat gebildet.
(
2
)
Der Kooperationsrat setzt sich zusammen aus je vier von der Kirchenleitung und vom Rat der Landeskirche zu berufenden Mitgliedern.
(
3
)
Die Amtszeit des Kooperationsrates beträgt sechs Jahre.
(
4
)
Der Kooperationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der drei Jahre wechselt der Vorsitz zu einem Vertreter oder einer Vertreterin der jeweils anderen Kirche. Gleiches gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzender oder Vorsitzende und stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende des Kooperationsrates dürfen nicht derselben Kirche angehören.
(
5
)
Der Kooperationsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder aus jeder Kirche, anwesend ist. Beschlüsse des Kooperationsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
6
)
Der Kooperationsrat gibt gegenüber den Synoden beider Kirchen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen schriftlichen Bericht über die Umsetzung dieses Vertrages ab.
#§ 8
Personal
(
1
)
Das Arbeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Trägers.
(
2
)
Zu besetzende beziehungsweise wiederzubesetzende Stellen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse werden in Form von Beurlaubungen nach dem Pfarrerdienstrecht beziehungsweise Kirchenbeamtenrecht des jeweiligen Dienstherrn besetzt.
#§ 9
Finanzierung
(
1
)
In den Kooperationsfeldern sind vorhandene Synergiepotentiale zur Erreichung eines effektiven und sparsamen Ressourceneinsatzes, gemessen am Kirchensteuerzuschussbedarf, auszuschöpfen. Die Finanzperspektivbeschlüsse der Synoden sind zu beachten. Das Haushaltsrecht der Synoden bleibt unberührt.
(
2
)
Die laufende Finanzierung der Kooperationsfelder mit einer gemeinsamen Einrichtung wird von beiden Kirchen gemeinsam getragen.
(
3
)
Für die laufende Finanzierung der Kooperationsfelder mit einer gemeinsamen Einrichtung wird ein Finanzierungsschlüssel von zwei Dritteln für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und einem Drittel für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck zugrunde gelegt.
#§ 10
Rechtsangleichung
Beide Kirchen wirken darauf hin, dass die von Kooperationsfeldern berührten Rechtsgrundlagen angeglichen werden.
#§ 11
Erweiterung der Kooperation
Die Kooperation kann um weitere Aufgabenfelder erweitert werden. In diesem Fall prüfen beide Kirchen die Bildung eines kirchlichen Verbandes als Träger gemeinsamer Einrichtungen.
#§ 12
Schiedsstelle
In Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann jede der vertragschließenden Kirchen das Kirchenamt der EKD als Schiedsstelle anrufen.
#Abschnitt 2
Religionspädagogisches Institut
#§ 13
Gemeinsames Religionspädagogisches Institut
Die religiöse Bildung in den Handlungsfeldern öffentliche Schule, Konfirmandenarbeit und Elementarpädagogik ist ein entscheidender Faktor für die Zukunft der Kirche als Volkskirche. Mit einem gemeinsamen Religionspädagogischen Institut verfolgen die beiden Kirchen das Ziel, auch künftig eine qualitativ hochwertige religiöse Bildungsarbeit sicherzustellen.
#§ 14
Rechtsstellung und Sitz
(
1
)
Das Religionspädagogische Institut mit Sitz in Marburg ist als gemeinsames Zentrum der beiden Kirchen im Kooperationsfeld Religionspädagogik errichtet.
(
2
)
Das Religionspädagogische Institut ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 15
Integrierte Regionalstruktur
(
1
)
Das Religionspädagogische Institut verfügt über eine integrierte Regionalstruktur mit Regionalstellen in beiden Kirchen.
(
2
)
Die Regionalstellen werden an folgenden Standorten gebildet:
- Darmstadt
- Frankfurt
- Fritzlar
- Fulda
- Gießen
- Kassel
- Mainz
- Marburg
- Nassau.
(
3
)
Für die Gebiete der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf dem Territorium des Landes Rheinland-Pfalz werden die erforderlichen Strukturen vorgehalten.
(
4
)
Für das gemeinsame Religionspädagogische Institut wird eine Mitarbeitervertretung gebildet.
(
5
)
Veränderungen der Regionalstellen gemäß Absatz 2 können von der Koordinierungsgruppe beschlossen werden.
#§ 16
Direktorenamt
Der Direktor oder die Direktorin leitet das Religionspädagogische Institut. Er oder sie vertritt im Rahmen seiner oder ihrer Aufgaben den kirchlichen Bildungsauftrag beider Kirchen und wirkt insbesondere in den entsprechenden Gremien staatlicher, wissenschaftlicher und anderer Bildungsträger zu Lehrplan- und Schulentwicklungen mit.
#§ 17
Kollegium
(
1
)
Dem Kollegium gehören der Direktor oder die Direktorin sowie die Studienleiter und Studienleiterinnen des Religionspädagogischen Instituts an.
(
2
)
Das Kollegium berät Fragen, die das Institut insgesamt betreffen.
#§ 18
Koordinierungsgruppe
(
1
)
Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus der Leitung des Referats Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Leitung des Dezernats Bildung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zusammen. Der Direktor oder die Direktorin des Religionspädagogischen Instituts gehört der Koordinierungsgruppe als ständiger Gast an.
(
2
)
Die Koordinierungsgruppe berät einvernehmlich die wesentlichen Fragen des gemeinsamen Instituts. Sie berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
#§ 19
Religionspädagogische Konsultation
Die Koordinierungsgruppe lädt mindestens einmal jährlich das Kollegium, die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Referate und Dezernate der Kirchenverwaltung und des Landeskirchenamtes sowie die Kirchlichen Schulämter zu einer Religionspädagogischen Konsultation ein.
#§ 20
Beirat
Ein Beirat von bis zu zwölf fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Religionspädagogischen Instituts. Die Mitglieder werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
#§ 21
Budget
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck stellt dem Religionspädagogischen Institut im Haushalt ein Budget zur Verfügung, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
#§ 22
Ordnung des Religionspädagogischen Instituts
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf der Grundlage dieses Vertrages im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eine Ordnung für das gemeinsame Religionspädagogische Institut erlassen.
#Abschnitt 3
Zentrum Oekumene
#§ 23
Gemeinsames Zentrum Oekumene
Die Ökumene ist ein Wesensmerkmal von Kirche. Mit dem gemeinsamen Zentrum Oekumene können die beiden evangelischen Kirchen den vielfältigen ökumenischen Herausforderungen besser begegnen.
#§ 24
Rechtsstellung und Geschäftsstelle
(
1
)
Das Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist als gemeinsames Zentrum beider Kirchen im Kooperationsfeld Ökumene errichtet. Es ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
2
)
Das gemeinsame Zentrum Oekumene hat seine Geschäftsstelle in Frankfurt am Main und eine Außenstelle in Kassel.
#§ 25
Leitung
Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Zentrums Oekumene ist dafür verantwortlich, dass das Zentrum seine Aufgaben sachgerecht erfüllt.
#§ 26
Koordinierungsgruppe
(
1
)
Die Koordinierungsgruppe des gemeinsamen Zentrums Oekumene setzt sich aus der Dezernentin oder dem Dezernenten für Diakonie und Ökumene der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums Oekumene zusammen.
(
2
)
Vorbehaltlich der Beschlüsse der Kirchenleitungen beider Kirchen stimmt sich die Koordinierungsgruppe zu den Fragen der gemeinsamen Ökumenearbeit ab. Die Koordinierungsgruppe berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
#§ 27
Kollegium
Dem Kollegium gehören die Leiterin oder der Leiter, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Referentinnen und Referenten des gemeinsamen Zentrums Oekumene an. Das Kollegium trifft sich in der Regel einmal im Monat auf Einladung der Leitung des Zentrums und berät fachbereichsübergreifende Fragen. Die Dezernentin oder der Dezernent für Diakonie und Ökumene der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird zu den Sitzungen des Kollegiums eingeladen.
#§ 28
Beirat
Ein Beirat von fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Zentrums Oekumene. Die Mitglieder des Beirats werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig.
#§ 29
Budget
Dem gemeinsamen Zentrum Oekumene wird im Haushalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein Budget zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
#§ 30
Ordnung
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat auf Grundlage dieses Vertrages im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Ordnung des gemeinsamen Zentrums Oekumene erlassen.
#Abschnitt 4
Schlussvorschriften
#§ 31
Laufzeit
(
1
)
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet.
(
2
)
Jede Kirche kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende kündigen.
#§ 32
Zustimmungserfordernis
Dieser Vertrag und etwaige Änderungen bedürfen der kirchengesetzlichen Zustimmung der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der kirchengesetzlichen Zustimmung durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten der Kooperationsvertrag vom 12. Dezember 2012, die Vereinbarung über ein gemeinsames Religionspädagogisches Institut vom 22. Dezember 2014 und die Vereinbarung über ein gemeinsames Zentrum Oekumene vom 22. Dezember 2014 außer Kraft.
Nr. 213Bekanntgabe des Inkrafttretens des Kirchengesetzes zur Transformation des Kooperationsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 9. Dezember 2022
Das Kirchengesetz zur Transformation des Kooperationsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. November 2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, nachdem die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau am 23. November 2022 ein entsprechendes Kirchengesetz beschlossen hat.
Kassel, den 9. Dezember 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 214Beschluss der Landessynode
über die Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
über die Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
Vom 21. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat beschlossen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 16. Juli 2022 (KABl. S. 228) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
Kassel, den 1. Dezember 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 215Beschluss der Landessynode über die Bestätigung zur Aussetzung der prozentualen Anpassung des wohnungsbezogenen Bestandteils des Grundgehalts
Vom 21. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat beschlossen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlassene gesetzesvertretende Verordnung zur Aussetzung der prozentualen Anpassung des wohnungsbezogenen Bestandteils des Grundgehalts vom 23. Mai 2022 (KABl. S. 178) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
Kassel, den 5. Dezember 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 216Aufhebung der Richtlinie für eigene Internetseiten, Facebook-Fanseiten und andere soziale Netzwerke in Dezernaten und Referaten des Landeskirchenamtes
Vom 29. November 2022
Das Landeskirchenamt hat am 29. November 2022 die Aufhebung der Richtlinie für eigene Internetseiten, Facebook-Fanseiten und andere soziale Netzwerke in Dezernaten und Referaten des Landeskirchenamtes vom 19. Juli 2016 (KABl. S. 111), zuletzt geändert am 2. Mai 2017 (KABl. S. 68), beschlossen.
Kassel, den 1. Dezember 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Nr. 217Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 22. September 2022 und am 20. Oktober 2022 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 18. November 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 22. September 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks
in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 4. August 2022 (KABl. S. 270), werden wie folgt geändert:
§ 45 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 45 Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR in Anlage 14 nichts anderes bestimmt.
Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.
Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind, insbesondere nach dem Mindestlohngesetz oder nach zwingenden Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes (z. B. PflegeArbbV) oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Sie gilt ebenfalls nicht für Ansprüche, die auf einer Haftung wegen Vorsatzes oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
* * * |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 22. September 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks
in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 22. September 2022 (KABl. S. 367), werden wie folgt geändert:
- Die §§ 9, 11a, 23, 25a und § 30 werden wie folgt geändert:Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- § 15 wird wie folgt geändert:Die „Sonderregelung AVR.KW – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a.
- In Absatz 1 Unterabschnitt 5 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 14 Absatz 2 Buchstabe c) und d)“ der Klammerzusatz „(Fassung 01.07.2008)“ eingefügt.
- b.
- In den Absätzen 2 bis 4 wird nach der Angabe „§ 15a“ der Klammerzusatz „(Fassung 01.07.2008)“ und nach den Angaben „Anlage 2“ und „Anlage 5“ der Klammerzusatz „(2008)“ eingefügt.
- c.
- In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung mindestens 110 v. H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppen nach Anlage 2 (2008) beträgt, erhalten das Entgelt ihrer Entgeltgruppe in Höhe von 110 v. H. der Basisstufe nach Anlage 2 (2008), (entspricht den Endstufen der Anlage 5; 2008). Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 5 Satz 1 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13-fache des 110%igen Entgeltanspruchs der Basisstufe der jeweiligen Entgeltgruppe nach Anlage 2 (2008).“
- d.
- Die Sonderregelung AVR.KW – Fassung Ost wie folgt neu gefasst:„In § 18 tritt anstelle der "Anlage 2 (2008)" die "Anlage 2 (2008)- Ost -".In Absatz 1 Unterabsatz 1 tritt anstelle des "12,8214fache" das "12,616-fache".In Absatz 1 Unterabsatz 2 tritt an die Stelle "der Anlage 3 (2008)" "die Anlage 3 (2008) –Ost -".In Absatz 3 Unterabsatz 1 tritt an die Stelle der "Anlage 5 (2008)" die "Anlage 5 (2008)- Ost -".“
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a.
- In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 11“ ersetzt durch das Wort „Sozialversicherungsentgeltverordnung“.
- b.
- Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- § 27 wird wie folgt geändert:Die „Ergänzende Sonderregelung AVR - Fassung Ost -“ wird aufgehoben.
- Die Anlage 10 wird wie folgt geändert:
- a.
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa.
- § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:„Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Ausbildungsentgelt und den Verheiratetenzuschlag angerechnet.Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Kann die Praktikantin bzw. der Praktikant während der Zeit, für die ihr bzw. ihm Ausbildungsentgelts fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.“
- bb.
- Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- b.
- In Abschnitt II wird die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- c.
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- aa.
- § 8 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.“
- bb.
- In § 8 Absatz 6 werden die Wörter „Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Wert“ durch die Wörter „die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmten Werte“ ersetzt.
- cc.
- Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
- Die Anlage 12 wird wie folgt geändert:Die „Sonderregelung AVR – Fassung Ost-“ wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
* * * |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 20. Oktober 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 8/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks
in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 22. September 2022 (KABl. S. 368), werden wie folgt geändert:
- In § 14 Absatz 2 Buchstabe e) wird das Wort „Betreuungsdienstzulage“ durch die Wörter „Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage“ ersetzt.
- § 19 wird wie folgt neu gefasst:„§ 19 Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Betreuungsdienst arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage
- bis zu der Entgeltgruppe 9 einschließlich in Höhe von 130 Euro;
- ab der Entgeltgruppe 10 in Höhe von 180 Euro.
Zusätzlich erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine weitere monatliche Zulage von 40 Euro.(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Kindertagesstätten im Erziehungsdienst arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage- ab der Entgeltgruppe 3 bis zu der Entgeltgruppe 9 einschließlich in Höhe von 130 Euro;
- ab der Entgeltgruppe 10 in Höhe von 180 Euro.
Erziehungsdienst im Sinne von Satz 1 umfasst nicht sozialpädagogische Angebote, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden (§ 13a SGB VIII).(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen nach den Absätzen 1 Satz 1 und Absatz 2 wird nur die jeweils höchste Zulage einmal gezahlt.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind befristet bis zum 31.12.2026.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Satzungen
Nr. 218Bildung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Diemelsee, Vasbeck und Stadtkirchengemeinde Korbach und die Gesamtverbandsvertretungen des Evangelischen Gesamtverbandes Lichtenfels/Eisenberg haben durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, die Bildung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg zum 1. Januar 2023 und eine Satzung für den Zweckverband beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Bildung und die Satzung des Zweckverbandes genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 29. November 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg
####§ 1 Errichtung
(
1
)
Evangelische Kirchengemeinde Diemelsee (Region Diemelsee) mit den Kindertagesstätten Adorf „Tulpenweg“, Heringhausen „Kita am See“
und die
Evangelische Kirchengemeinde Vasbeck (Region Diemelsee) mit der Kindertagesstätte Vasbeck „Sinai“
und die
Evangelische Stadtkirchengemeinde Korbach (Region Korbach) mit den Kindertagesstätten Korbach „Regenbogen“, Korbach „Arche Noah“
und der
Evangelische Gesamtverband Lichtenfels/Eisenberg (Region Lichtenfels) mit den Kindertagesstätten Fürstenberg, Goddelsheim, Immighausen, Münden, Sachsenberg
bilden im Bereich der Kommunen
Diemelsee
Korbach
Lichtenfels
einen Zweckverband zum Betreiben von Evangelischen Kindertagesstätten
zum 1. Januar 2023.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gehen von den bisherigen Trägern einschließlich des Personals zum 1. Januar 2023 auf den Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären.
(
2
)
Der Verband führt den Namen Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg im Folgenden „Zweckverband“ genannt und ist ein solcher im Sinne des Verbandsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
3
)
Sitz des Zweckverbandes ist Korbach, Kilianstraße 5, 34497 Korbach
(
4
)
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
5
)
Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Er strebt die Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. an.
(
6
)
Der Übergang von Aktiva und Passiva der Mitglieder auf den Zweckverband ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
#§ 2 Aufgaben
(
1
)
Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben Evangelischer Kindertagesstätten und die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern zu fördern. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.
(
2
)
Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder in deren religionspädagogischer Arbeit sowie bei der Einbindung der Kindertagesstätte in das kirchliche Leben.
(
3
)
Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Kindertagesstätten gehören insbesondere:
- a.
- das evangelische Profil zu stärken,
- b.
- für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen,
- c.
- bei aller Vielfalt der verschiedenen Kindertagesstätten möglichst gleiche Standards anzustreben,
- d.
- die Mitarbeitenden anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen,
- e.
- die Kooperation der Einrichtungen zu organisieren,
- f.
- die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten,
- g.
- Verwaltung und Geschäftsführung,
- h.
- gegenseitige Hilfen personeller und sachlicher Art zu organisieren,
- i.
- flexible Platzvergabe zu gewährleisten.
(
4
)
Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.
#§ 3 Organe
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
#§ 4 Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Die im Zweckverband zusammengeschlossenen Mitglieder entsenden jeweils Vertreterinnen/Vertreter in die Verbandsvertretung.
Es werden:
- aus der Region Diemelsee zwei Mitglieder, davon ein Mitglied aus der Kirchengemeinde Diemelsee und ein Mitglied aus der Kirchengemeinde Vasbeck,
- aus der Region Korbach drei Mitglieder und
- aus der Region Lichtenfels drei Mitglieder
in die Verbandsvertretung entsandt.
(
2
)
Für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter ist eine Stellvertretung zu berufen.
(
3
)
Gehören dem Verbandsvorstand Mitglieder von Amts wegen an, sind diese auch Mitglieder der Verbandsvertretung.
(
4
)
Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter vorzeitig aus der Verbandsvertretung aus, so ist an ihrer bzw. seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode eine neue Vertreterin bzw. ein neuer Vertreter durch die entsendende Stelle zu berufen.
(
5
)
Die Verbandsvertretung kann zu ihren Sitzungen in geeigneter Weise fachkundige Personen beratend hinzuziehen. Näheres dazu regelt eine Geschäftsordnung.
(
6
)
Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Verbandsvertretung im Amt.
(
7
)
Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsvertretung müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
#§ 5 Vorsitz der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer der Amtszeit der Verbandsvertretung. Diese Personen dürfen nicht zugleich geschäftsführende Mitglieder des Vorstandes sein.
(
2
)
Das vorsitzende und das stellvertretende Mitglied sollen nicht Vertreter desselben entsendenden Mitgliedes sein.
#§ 6 Geschäftsführung der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung wird jährlich mindestens einmal von ihrem vorsitzenden Mitglied unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der zu behandelnden Verhandlungsgegenstände schriftlich oder in Textform (z. B. durch Telefax oder E-Mail) erfolgen. In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist angemessen verkürzen. Es gelten die Artikel 29 bis 32 Grundordnung.
(
2
)
Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes, der bzw. die die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung leitet.
(
3
)
Die Verbandsvertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand es beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Verbandsvertretung es schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt.
(
4
)
Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter das vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend ist.
(
5
)
Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Personen in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassung und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
(
6
)
Eine Vertretung des Kirchenkreisamtes Waldeck-Frankenberg soll beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist.
Die Fachberatung der Diakonie Hessen bzw. Mitarbeitende des Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. können bei Bedarf beratend an den Sitzungen teilnehmen. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen werden beratend zu den Sitzungen eingeladen.
Das Recht der Verbandsvertretung zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
(
7
)
Sitzungen der Verbandsvertretung finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form oder in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet die/der Vorsitzende der Verbandsvertretung.
(
8
)
Soweit sich aus der Satzung oder einer von der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Landeskirchenamtes beschlossenen Geschäftsordnung nichts anderes ergibt, gelten für die Geschäftsführung der Verbandsvertretung die Artikel 29 bis 31 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend.
#§ 7 Aufgaben der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Zweckverbands,
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsvertretung und Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Verbandsvorstandes,
- Beschluss des Haushalts,
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
- Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstandes unter Ausschluss der Stimmen der betreffenden Vorstandsmitglieder,
- Durchführung der Wahlen des Vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzende Mitglieds der Verbandsvertretung und der (nicht-hauptamtlichen) Mitglieder des Verbandsvorstandes und deren Stellvertretungen, die möglichst gleichmäßig die Verbandsmitglieder repräsentieren sollen; unter ihnen soll auch die/der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sein.
- Unterzeichnung der Vereinbarung über die Beteiligung der Gemeinde Diemelsee, der Stadt Korbach und der Stadt Lichtenfels im Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg,
- Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken,
- Beschlussfassung über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
- Wahl der kirchlichen Vertreterinnen und Vertreter in gemeinsamen Gremien mit den Partnern des Zweckverbandes.
(
2
)
Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.
#§ 8 Ausschüsse der Verbandsvertretung
Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur dauernden Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden.
#§ 9 Verbandsvorstand
(
1
)
Dem Verbandsvorstand gehören von Amts wegen an:
- die geschäftsführende Pfarrerin/der geschäftsführende Pfarrer des Zweckverbandes
- die pädagogische Trägerbeauftragte/der pädagogische Trägerbeauftragte des Zweckverbandes.
Diese Mitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Aus der Verbandsvertretung werden in den Vorstand gewählt:
- aus der Region Diemelsee ein Mitglied,
- aus der Region Korbach ein Mitglied und
- aus der Region Lichtenfels ein Mitglied;
darunter soll der Vorsitzende/die Vorsitzende der Verbandsvertretung sein.
(
2
)
Die Aufgaben und Arbeitsweise des geschäftsführenden Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
(
3
)
Für die Mitglieder von Amts wegen soll mit der entsendenden Stelle ein Abberufungsverfahren vereinbart werden.
(
4
)
Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt die geschäftsführende Pfarrerin/der geschäftsführende Pfarrer. Die Stellvertretung wird durch Wahl aus der Mitte des Verbandsvorstandes bestimmt. Personalunion mit Ämtern der Verbandsvertretung ist möglich.
(
5
)
Der Vorstand soll bei seinen Sitzungen fachkundige Personen in geeigneter Weise beratend beteiligen.
(
6
)
Die Dekanin/der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu diesen eingeladen.
#§ 10 Sitzungen des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einberufen. Für Form und Frist der Einberufung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen der Verbandsvertretung entsprechend. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist auf drei Tage abkürzen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder zwei Mitglieder des Verbandsvorstandes dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden beantragen.
(
3
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die geschäftsführende Pfarrerin/der geschäftsführende Pfarrer oder deren bzw. dessen Stellvertretung anwesend ist.
(
4
)
Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassung und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
(
5
)
Die Vorschriften des § 6 Absatz 8 dieser Satzung über die Form der Sitzung gelten für die Vorstandssitzungen entsprechend.
#§ 11 Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
(
2
)
Ihm obliegt insbesondere:
- die Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- Vorbereitung und Vorlage von Geschäftsberichten an die Verbandsvertretung sowie von Berichten an Vorstandsmitglieder sowie bei Bedarf Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen sowie Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes,
- die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
- Vorbereitung und Ausführung des Haushalts,
- die Erstellung des Jahresabschlusses,
- die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen,
- die Einstellung und Entlassung der pädagogischen Trägerbeauftragten/des pädagogischen Trägerbeauftragten,
- die Einstellung, der Einsatz und die Entlassung der Mitarbeitenden,
- der Erlass von Dienstanweisungen,
- die Wahrnehmung bzw. Delegation von Dienst- und Fachaufsicht,
- die Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeit,
- die Weiterentwicklung der Qualitätsstandards der Arbeit in den Kindertagesstätten,
- die Beschreibung und Definition der Aufgaben der Kindertagesstätten-Ausschüsse,
- die jährliche Einladung der Elternbeiratsvorsitzenden zum Informationsaustausch,
- Kontaktepflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern, insbesondere Austausch zu der religionspädagogischen Arbeit in den angeschlossenen Einrichtungen,
- die Vertretung in der Öffentlichkeit,
- die Erfassung des Vermögens der Kindertagesstätten bei Beginn des Zweckverbandes.
(
3
)
Der Vorstand kann Aufgaben an die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.
#§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
(
1
)
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung.
(
2
)
Nähere Regelungen zur Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand beschließt.
(
3
)
Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Bevollmächtigte zur selbstständigen Wahrnehmung einzelner Geschäftsführungsaufgaben bestellen. Inhalt und Dauer der Bestellung sowie das Recht zum Widerruf der Bestellung sind schriftlich mit der oder dem Bevollmächtigten zu vereinbaren.
#§ 13 Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
(
1
)
Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die Kirchengemeinden eigenständig, aber in Abstimmung mit dem Zweckverband, wahr:
- Einbindung der Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben,
- Religionspädagogische Begleitung der Tageseinrichtung für Kinder im Bereich
- der Elternarbeit,
- der Arbeit mit Kindern.
- Weitergabe von Anregungen, Anfragen und Beschwerden an den Zweckverband.
(
2
)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ist die Kirchengemeinde selbst verantwortlich. Zur Umsetzung kann sie einen Ausschuss bilden.
#§ 14 Kuratorium
Für den Zweckverband wird in Abstimmung mit den Kommunen Diemelsee, Lichtenfels und Korbach ein gemeinsames Kuratorium gebildet.
Die diesbezüglichen Regelungen sind festgelegt im Betriebsvertrag und insbesondere der ergänzenden Vereinbarung über die Beteiligung der Kommunen in diesen Gremien.
#Die diesbezüglichen Regelungen sind festgelegt im Betriebsvertrag und insbesondere der ergänzenden Vereinbarung über die Beteiligung der Kommunen in diesen Gremien.
§ 15 Zusammenarbeit mit dem Kuratorium
Entscheidet sich die Verbandsvertretung entgegen einem Votum des nach dem Betriebsvertrag gebildeten Kuratoriums, ist das Kuratorium vor Umsetzung des Beschlusses erneut zur Sache anzuhören. Ist danach keine Einigung in der Sache zu erzielen, ist ein Schlichtungsausschuss, bestehend aus den Bürgermeistern der Kommunen Diemelsee, Korbach und Lichtenfels, der Dekanin des Kirchenkreises, die geschäftsführende Pfarrerin/der geschäftsführende Pfarrer und die/der pädagogische Trägerbeauftragte anzuhören. Die Entscheidung dieses Schlichtungsausschusses ist für die Verbandsvertretung bindend.
#§ 16 Vertretung des Zweckverbandes
Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Verbandsvorstand vertreten. Dabei ist die geschäftsführende Pfarrerin/der geschäftsführende Pfarrer und deren/dessen Stellvertretung des Verbandsvorstandes gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes vertretungsberechtigt. Im Einzelfall kann der Verbandsvorstand die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Vorstandsmitglied oder eine andere Person beschließen.
#§ 17 Verwaltung
Die Verwaltung und Kassenführung für den Zweckverband werden dem Kirchenkreisamt Waldeck-Frankenberg in Korbach übertragen.
#§ 18 Finanzierung
(
1
)
Die Finanzierung der vom Zweckverband betriebenen Kindertagesstätten sowie der ergänzenden Einrichtungen wird durch Verträge mit den beteiligten Kommunen gemäß § 1 Absatz 1 geregelt. Verträge mit anderen Nutzern des Dienstleistungsangebotes des Zweckverbandes sind entsprechend abzuschließen.
(
2
)
Die Verbandsmitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses orientiert sich an den Aufwendungen (Personal- und Sachkosten), die dem Zweckverband für den Betrieb der Kindertagesstätte sowie von diesen ergänzenden Einrichtungen in den jeweiligen Mitgliedsgemeinden entstehen, und zwar unter Berücksichtigung des kommunalen Finanzierungsanteils für diese Einrichtungen sowie der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet.
(
3
)
Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand und Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden. Dabei hat grundsätzlich eine einrichtungsbezogene Ermittlung des Budgets zu erfolgen.
#§ 19 Eintritt und Austritt
(
1
)
Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende des übernächsten Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Zweckverbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 20 Schlussbestimmungen
(
1
)
Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
(
2
)
Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
#§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Nr. 219Bildung des Zweckverbandes für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Altmorschen, Besse, Felsberg-Böddiger, Franz von Roques in Schwalmstadt, Fritzlar, Homberg, Melsungen, Oberaula, Spangenberg, Spieskappel-Frielendorf und Merzhausen-Willingshausen haben durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, die Bildung des Zweckverbandes für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder zum 1. Januar 2023 und eine Satzung für den Zweckverband beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Bildung und die Satzung des Zweckverbandes genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 30. November 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Satzung des Zweckverbandes für Kindertagesstätten
im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder
####§ 1
Errichtung, Name, Rechtsform, Sitz
(
1
)
Die folgenden Evangelischen Kirchengemeinden mit ihren Kindertagesstätten
Altmorschen | Evangelische Kindertagesstätte Altmorschen |
Besse | Evangelische Kindertagesstätten Amselnest und Vogelnest |
Felsberg und Böddiger | Evangelische Kindertagesstätte Felsberg |
Franz von Roques in Schwalmstadt | Evangelische Kindertagesstätte Auf der Baus |
Fritzlar | Evangelische Kindertagesstätten Regenbogenland und Zur Kinderarche |
Homberg | Evangelische Kindertagesstätte Am Katterbach |
Melsungen | Evangelische Kindertagesstätten Kutschengraben und Lutherhaus |
Oberaula | Evangelische Kindertagesstätte Oberaula-Eulennest |
Spangenberg | Evangelische Kindertagesstätte Am Schlossberg |
Spieskappel-Frielendorf | Evangelische Kindertagesstätte Frielendorf |
Merzhausen-Willingshausen | Evangelische Kindertagesstätte Willlingshausen |
bilden im Bereich der Kommunen Edermünde, Felsberg, Frielendorf, Fritzlar, Homberg, Melsungen, Morschen, Oberaula, Schwalmstadt, Spangenberg und Willingshausen zum 1. Januar 2023 einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzenden Einrichtungen.
(
2
)
Die in Absatz 1 genannten bisher von den Verbandsmitgliedern selbstständig betriebenen Einrichtungen gehen von den bisherigen Trägern in die Trägerschaft des Zweckverbandes über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners unter Fortführung der geltenden Betriebsverträge erklären.
(
3
)
Beim Zusammenschluss von Mitgliedern tritt die neu entstehende Körperschaft anstelle der bisherigen Mitglieder in den Verband ein.
(
4
)
Der Verband führt den Namen „Zweckverband für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder“ im Folgenden „Zweckverband“ genannt. Er ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
5
)
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(
6
)
Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Er strebt die Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. an.
(
7
)
Sitz des Zweckverbandes ist Homberg (Efze). Der Sitz der Geschäftsstelle befindet sich im Kirchenkreisamt des Evangelischen Kirchenkreises Schwalm-Eder, Freiheiter Straße 16, 34576 Homberg (Efze).
(
8
)
Der Übergang von Aktiva und Passiva der Mitglieder auf den Zweckverband ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben von Kindertagesstätten sowie ergänzender Einrichtungen, um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern zu fördern. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder.
Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.
(
2
)
Der Zweckverband unterstützt darüber hinaus seine Mitglieder in deren religionspädagogischer Arbeit sowie in der Einbindung der Kindertagesstätten in das kirchliche Leben.
(
3
)
Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Kindertagesstätten gehören insbesondere:
- a.
- das evangelische Profil zu stärken,
- b.
- für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen,
- c.
- die Qualitätsstandards weiterzuentwickeln und auf hohem Niveau zu vereinheitlichen,
- d.
- die Mitarbeitenden anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen,
- e.
- die Kooperation der Einrichtungen zu organisieren,
- f.
- die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten.
(
4
)
Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.
#§ 3
Organ
Organ des Zweckverbandes ist der Zweckverbandsvorstand.
#§ 4
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern, den weiteren Mitgliedern, die von den Verbandsmitgliedern in den Vorstand entsandt werden, sowie einem Dekan oder einer Dekanin des Evangelischen Kirchenkreises Schwalm-Eder.
(
2
)
Die zwei hauptamtlichen Mitglieder nach Absatz 1 bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Sie sollen aufgrund beruflicher Qualifikation oder langjähriger Erfahrung in der Organisation und Verwaltung von Kindertagesstätten gemeinschaftlich in der Lage sein, die anfallenden Geschäftsführungsaufgaben theologisch, (religions-)pädagogisch, betriebswirtschaftlich sowie verwaltungsmäßig zu erfüllen.
(
3
)
Mitarbeitende des Zweckverbandes können nicht zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes gemäß Absatz 5 bis 7 berufen werden. Die in der Geschäftsführung tätigen Mitarbeitenden sind hiervon ausgenommen.
(
4
)
Die Wahrnehmung des Vorstandsvorsitzes obliegt der für diesen Aufgabenbereich zuständigen Dekansperson des Evangelischen Kirchenkreises Schwalm-Eder. Die Vorstandsmitglieder des Verbandes, gemäß Absatz 5 und 6, legen durch Wahl fest, welchem Vorstandsmitglied die Stellvertretung übertragen wird.
(
5
)
Die Mitgliedskirchengemeinden entsenden je ein von ihren Kirchenvorständen zu berufendes Mitglied in den Vorstand. Kirchengemeinden, die die Trägerschaft von mehr als einer Einrichtung auf den Zweckverband übertragen haben, sind berechtigt, eine weitere Person in den Vorstand zu entsenden.
(
6
)
Sofern Kirchenkreise sowie Gesamt- oder Zweckverbände dem Verband als Mitglieder angehören, entsenden sie je ein von den Kirchenkreisvorständen bzw. den zuständigen Organen der Gesamt- oder Zweckverbände zu berufendes Mitglied. Die Regelung unter Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(
7
)
Für die Mitglieder gemäß Absatz 5 und 6 ist jeweils eine Stellvertretung zu berufen.
(
8
)
Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden ergibt sich aus den jeweiligen Anstellungsverträgen bzw. Gestellungen oder pfarramtlichen Dienstaufträgen. Die Amtszeit der gemäß Absatz 5 entsandten Mitglieder des Vorstandes entspricht der Wahlperiode der entsendenden Kirchenvorstände.
Die Amtszeit der gemäß Absatz 6 durch Kirchenkreise entsandten Mitglieder entspricht der Wahlperiode der entsendenden Kreissynoden. Entsprechendes gilt für die Amtszeit der durch Zweck- oder Gesamtverbände entsandten Mitglieder. Maßgebend ist insofern die Wahlperiode in dem Kirchenkreis, in dem der Verband seinen Sitz hat.
Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Das Recht der entsendenden Mitglieder zur Abberufung vor Ablauf der Amtszeit bleibt unberührt.
Scheidet ein entsandtes Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied durch die entsendende Stelle zu berufen.
(
9
)
Die Mitglieder des Vorstands müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
#§ 5
Sitzungen des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand wird von der vorsitzenden Person bis zu vier Mal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. In Eilfällen kann diese Frist angemessen abgekürzt werden. Die Einberufung hat schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) zu erfolgen.
(
2
)
Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragen.
(
3
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend sind.
(
4
)
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Soweit gesetzlich zulässig, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
(
5
)
Eine Vertretung der zuständigen Kirchenkreisverwaltung soll beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist. Die Fachberatung bzw. Mitarbeitende des Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. können bei Bedarf beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Das Recht des Vorstands zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
(
6
)
Vorstandssitzungen finden als Präsenzveranstaltungen oder in digitaler Form oder in einer Kombination aus beidem statt. Über die Form der Veranstaltung entscheidet die vorsitzende Person.
#§ 6
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
Dem Vorstand obliegt die Gesamtverantwortung für den Zweckverband. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
- Grundsätzliche inhaltliche Gestaltung der Arbeit des Zweckverbandes,
- Entwicklung einer Rahmenkonzeption für die Kindertageseinrichtungen sowie Prüfung und Entgegennahme der örtlich erarbeiteten Konzeptionen
- Berichtspflicht gegenüber den Verbandsmitgliedern und bei Bedarf gegenüber dem Kirchenkreisvorstand,
- Abschluss von Verträgen, insbesondere mit den kommunalen Partnern,
- Bearbeitung von Anfragen der Verbandsmitglieder,
- Entgegennahme der Geschäftsberichte des geschäftsführenden Vorstandes,
- Beschlussfassung über den Haushalt,
- Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
- Anstellung und Entlassung der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes bzw. Antrag auf Abberufung an die entsendende Stelle,
- Erlass von Richtlinien für das verbandliche Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung,
- Kontaktpflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern,
- Mitberatung über den Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundstücken,
- Beschlussfassung in Kooperation mit den jeweiligen Eigentümerinnen über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
- Beschlussfassung über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes.
(
2
)
Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.
(
3
)
Der Vorstand kann Aufgaben an die vorsitzende Person und deren Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.
#§ 7
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
(
1
)
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes.
(
2
)
Nähere Regelungen zur Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand beschließt.
(
3
)
Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Bevollmächtigte zur selbstständigen Wahrnehmung einzelner Geschäftsführungsaufgaben bestellen. Inhalt und Dauer der Bestellung sowie das Recht zum Widerruf der Bestellung sind schriftlich mit der oder dem Bevollmächtigten zu vereinbaren.
#§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
(
1
)
Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die bisherigen Träger der Tageseinrichtungen für Kinder eigenständig und in Abstimmung mit dem Zweckverband wahr:
- Einbindung der Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben,
- Religionspädagogische Begleitung der Tageseinrichtung für Kinder im Bereich
- der Elternarbeit,
- der Arbeit mit Kindern.
- Weitergabe von Anregungen, Anfragen und Beschwerden an den Zweckverband.
(
2
)
Zur Umsetzung dieser Aufgaben kann ein Ausschuss gebildet werden.
#§ 9
Kuratorien
Für jede Tageseinrichtung für Kinder soll mit der politischen Gemeinde ein Kuratorium eingerichtet werden. Die diesbezüglichen Regelungen orientieren sich an einer Vereinbarung für Kuratorien soweit die örtlichen Regelungen, die Teil der jeweiligen Betriebsverträge sind, nicht ausreichen.
Ansprechpartner auf Seiten des Zweckverbandes ist der geschäftsführende Vorstand.
Dem Vorstand des Zweckverbands bleiben abweichende Regelungen vorbehalten, insbesondere zur Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der vor Ort betroffenen Einrichtung.
#§ 10
Vertretung des Zweckverbandes
Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei sind die vorsitzende Person und deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der geschäftsführende Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann in Einzelfällen jeweils die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
#§ 11
Verwaltung
Die Verwaltungsaufgaben des Zweckverbandes sowie dessen Kassenführung werden dem Kirchenkreisamt Schwalm-Eder übertragen, soweit der Verband diese Aufgaben im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechtes nicht eigenständig wahrnimmt. Einzelheiten werden in einem hierzu zwischen dem Zweckverband und dem Kirchenkreisamt abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
#§ 12
Finanzierung
(
1
)
Die Verbandsmitglieder weisen den Betriebsverträgen entsprechend dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses errechnet sich anhand der nicht gedeckten Aufwendungen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder nach Abzug des kommunalen Anteils und der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises für die jeweilige Tageseinrichtung. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet.
(
2
)
Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand oder in der Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden. Dabei hat grundsätzlich eine einrichtungsbezogene Ermittlung des Budgets zu erfolgen.
#§ 13
Eintritt und Austritt
(
1
)
Beantragt eine Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die nachträgliche Aufnahme ist kirchenaufsichtlich durch das Landeskirchenamt zu genehmigen und erfolgt grundsätzlich mit Beginn eines Rechnungsjahres.
(
2
)
Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Verbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 14
Schlussbestimmungen
Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
#§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft; frühestens am 1. Januar 2023.
Nr. 220Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Kirchhain
Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Kirchhain
Der Vorstand des Zweckverbandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Kirchhain und alle Kirchenvorstände der an dem Zweckverband angeschlossenen Kirchengemeinden haben infolge der nachträglichen Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Herrenwald und der Evangelischen Kirchengemeinde Schönstadt eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 5. Dezember 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
- § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„Die nachfolgend genannten Kirchengemeinden mit ihren Tageseinrichtungen für KinderEvangelisch-lutherische Kirchengemeinde CölbeEvangelische Kindertagesstätte „Vogelnest“, CölbeEvangelische Kirchengemeinde GroßseelheimEvangelische Kindertagesstätte „Regenbogenland“, Großseelheim und
Evangelische Kindertagesstätte „Das Nest“, KleinseelheimEvangelisch-lutherische Kirchengemeinde
HalsdorfEvangelische Kindertagesstätte „Sonnenblume“, HalsdorfEvangelische Kirchengemeinde HerrenwaldEvangelische Kindertagesstätte Stadtallendorf
LiebigstraßeEvangelische Kirchengemeinde Langenstein-
NiederwaldEvangelische Kindertagesstätte LangensteinEvangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
NiederaspheEvangelische Kindertagesstätte NiederaspheEvangelischen Kirchengemeine Ohmtal-LahnbergEvangelische Kindertagesstätte „Sternchen“,
BetziesdorfEvangelische Kirchengemeinde Rauschenberg-ErnsthausenEvangelischen Kindertagesstätte „Mäuseburg“, RauschenbergEvangelische Kirchengemeinde SchönstadtEvangelischen Kindertagesstätte SchönstadtEvangelisch-lutherische Kirchengemeinde SchweinsbergEvangelischen Kindertagesstätte „Sternenzelt“, SchweinsbergEvangelische Kirchengemeinde WetterEvangelische Kindertagesstätte „Die Arche“,
WetterEvangelische Kirchengemeinde Wohratal-WohraEvangelische Kindertagesstätte „Arche“, Wohrabilden im Bereich der Kommunen Cölbe, Kirchhain, Münchhausen, Rauschenberg, Stadtallendorf, Wetter, Wohratal einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.“ - § 14 erhält folgende Fassung:„Die Änderung der Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.“
Urkunden
Nr. 221Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Großauheim, Großkrotzenburg und Wolfgang
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Großauheim, Großkrotzenburg und Wolfgang
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 6. Dezember 2022 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Großauheim, Großkrotzenburg und Wolfgang, Kirchenkreis Hanau, werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Kirche am Limes
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Kirche am Limes ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Großauheim, Großkrotzenburg und Wolfgang.
#II.
- 1.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Wolfgang“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kirche am Limes“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Wolfgang | 190 | Wolfgang | 1 | 78/21 | 0,0990 |
Wolfgang | 190 | Wolfgang | 1 | 78/19 | 0,0180 |
- 2.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Großkrotzenburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kirche am Limes“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Großkrotzenburg | 4071 | Großkrotzenburg | 12 | 334/26 | 0,0251 |
Großkrotzenburg | 4071 | Großkrotzenburg | 3 | 6/118 | 0,1039 |
- 3.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in GROSSKROTZENBURG“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kirche am Limes“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Großkrotzenburg | 3641 | Großkrotzenburg | 12 | 334/21 | 0,2276 |
- 4.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Grossauheim“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kirche am Limes“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Großauheim | 5310 | Großauheim | 97 | 64/2 | 0,3765 |
Großauheim | 5310 | Großauheim | 92 | 94/4 | 0,5191 |
Großauheim | 5310 | Großauheim | 82 | 1517/761 | 0,1415 |
Großauheim | 5310 | Großauheim | 87 | 841/320 | 0,0075 |
Großauheim | 5310 | Großauheim | 87 | 910/293 | 0,0540 |
Großauheim | 5310 | Großauheim | 97 | 328 | 0,0896 |
Großauheim | 5310 | Großauheim | 87 | 899/293 | 0,0362 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Kassel, den 7. Dezember 2022 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 222Nachtrag zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Reinhardshausen, Albertshausen, Hüddingen, Odershausen, Braunau, Bergfreiheit, Armsfeld und Hundsdorf vom 30. Januar 2012
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Reinhardshausen, Albertshausen, Hüddingen, Odershausen, Braunau, Bergfreiheit, Armsfeld und Hundsdorf vom 30. Januar 2012
I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 6. Dezember 2011 (KABl. S. 56) wurden die Evangelischen Kirchengemeinden Reinhardshausen, Albertshausen, Hüddingen, Odershausen, Braunau, Bergfreiheit, Armsfeld und Hundsdorf zur Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer vereinigt.
#II.
Als Folge aus der Vereinigung geht das Grundvermögen wie nachstehend aufgeführt über:
- 1.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde zu Armsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Armsfeld | 279 | Armsfeld | 7 | 154/1 | 0,0522 |
- 2.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde zu Bad Wildungen-Bergfreiheit“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Bergfreiheit | 411 | Bergfreiheit | 4 | 11/1 | 0,1851 |
Bergfreiheit | 411 | Bergfreiheit | 4 | 20 | 0,0132 |
- 3.
- Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Armsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Armsfeld | 265 | Armsfeld | 8 | 27 | 0,5564 |
Armsfeld | 265 | Armsfeld | 8 | 60 | 0,3148 |
- 4.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarre zu Armsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 2 | 11 | 0,8990 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 11 | 56 | 0,6270 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 12 | 22 | 0,3878 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 8 | 59 | 1,0400 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 8 | 64 | 0,5774 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 8 | 67 | 0,3069 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 3 | 15 | 1,3503 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 6 | 79/1 | 0,0616 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 6 | 79/2 | 0,2132 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 9 | 6/1 | 0,6745 |
Armsfeld | 266 | Armsfeld | 9 | 6/2 | 1,9294 |
- 5.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Küsterstelle in Bad Wildungen-Albertshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Albertshausen | 163 | Albertshausen | 7 | 9 | 0,7208 |
Albertshausen | 163 | Albertshausen | 6 | 18/1 | 0,2988 |
Albertshausen | 163 | Albertshausen | 6 | 18/2 | 0,0535 |
- 6.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirche Bad-Wildungen-Albertshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Albertshausen | 161 | Albertshausen | 1 | 32 | 0,0144 |
- 7.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche in Braunau“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Braunau | 380 | Braunau | 1 | 134/2 | 0,0477 |
- 8.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Braunau (Küstereivermögen)“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Braunau | 608 | Braunau | 1 | 132 | 0,0214 |
- 9.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle in Braunau“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Braunau | 522 | Braunau | 8 | 60 | 0,2337 |
Braunau | 522 | Braunau | 8 | 119/59 | 0,0704 |
Braunau | 522 | Braunau | 12 | 18 | 0,7467 |
Braunau | 522 | Braunau | 15 | 67 | 0,7346 |
- 10.
- Aus dem Grundvermögen der „Kirche in Hundsdorf“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Hundsdorf | 242 | Hundsdorf | 1 | 137 | 0,0817 |
- 11.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Küsterstelle in Bad Wildungen-Hundsdorf“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Hundsdorf | 277 | Hundsdorf | 10 | 5 | 1,5918 |
- 12.
- Aus dem Grundvermögen der „Pfarre zu Hüddingen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Hüddingen | 157 | Hüddingen | 2 | 14 | 2,4526 |
Hüddingen | 157 | Hüddingen | 7 | 10 | 1,7706 |
Hüddingen | 157 | Hüddingen | 9 | 5 | 1,0660 |
Hüddingen | 157 | Hüddingen | 10 | 1 | 0,1567 |
Hüddingen | 157 | Hüddingen | 10 | 54/15 | 0,7162 |
- 13.
- Aus dem Grundvermögen der „Pfarre zu Hüddingen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Gellershausen | 516 | Gellershausen | 9 | 3/1 | 0,4925 |
- 14.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Küsterstelle in Hüddingen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Hüddingen | 161 | Hüddingen | 3 | 2 | 0,6937 |
Hüddingen | 161 | Hüddingen | 9 | 4 | 0,6095 |
- 15.
- Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Hüddingen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Hüddingen | 143 | Hüddingen | 11 | 4 | 0,0814 |
- 16.
- Aus dem Grundvermögen der „Pfarre zu Odershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Odershausen | 623 | Odershausen | 9 | 22 | 1,6992 |
Odershausen | 623 | Odershausen | 12 | 6 | 1,2555 |
Odershausen | 623 | Odershausen | 13 | 31 | 3,9866 |
Odershausen | 623 | Odershausen | 15 | 12/7 | 0,3775 |
Odershausen | 623 | Odershausen | 1 | 12/1 | 0,5825 |
Odershausen | 623 | Odershausen | 5 | 40 | 1,7395 |
Odershausen | 623 | Odershausen | 15 | 20/5 | 0,7638 |
Odershausen | 623 | Odershausen | 14 | 33/6 | 1,3441 |
Odershausen | 623 | Odershausen | 13 | 41 | 1,1952 |
- 17.
- Aus dem Grundvermögen der „Pfarre zu Odershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Reinhardshausen | 765 | Reinhardshausen | 8 | 62 | 4,1965 |
- 18.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche in Odershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Odershausen | 673 | Odershausen | 1 | 33 | 0,0025 |
Odershausen | 673 | Odershausen | 1 | 232 | 0,0035 |
Odershausen | 673 | Odershausen | 1 | 36/1 | 0,0319 |
- 19.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle in Odershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Odershausen | 519 | Odershausen | 8 | 13 | 0,2750 |
Odershausen | 519 | Odershausen | 8 | 14 | 1,4707 |
Odershausen | 519 | Odershausen | 14 | 40 | 0,8571 |
- 20.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Bad-Wildungen-Reinhardshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Reinhardshausen | 710 | Reinhardshausen | 2 | 68/8 | 0,2766 |
Reinhardshausen | 710 | Reinhardshausen | 2 | 69/4 | 0,0099 |
- 21.
- Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Reinhardshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wildunger Walddörfer“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Reinhardshausen | 689 | Reinhardshausen | 2 | 31/2 | 0,4427 |
Reinhardshausen | 689 | Reinhardshausen | 2 | 69/2 | 0,3301 |
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 7. Dezember 2022 | Landeskirchenamt |
L.S. | Koch |
Oberlandeskirchenrat |
Bekanntmachungen
Nr. 223Nachträgliche Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinden Herrenwald
und Schönstadt in den Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Kirchhain
und Schönstadt in den Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Kirchhain
Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Zweckverbandsvorstandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Kirchhain vom 14. September 2022 und aller Kirchenvorstände der an dem Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden und dem Beschluss des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinden Herrenwald und Schönstadt treten die Evangelischen Kirchengemeinden Herrenwald und Schönstadt dem Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchkreis Kirchhain zum 1. Januar 2023 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträgliche Aufnahme gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 5. Dezember 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 224Auflösung des Gesamtverbandes Evangelische Kirche am Limes
Die Gesamtverbandsvertretung des Gesamtverbandes Evangelische Kirche am Limes hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2022 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch eine gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 7. Dezember 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 225Auflösung des Zweckverbandes Kindergarten der Evangelischen Kirchengemeinden in Diemelsee
Die Zweckverbandsvertretung des Zweckverbandes Kindergarten der Evangelischen Kirchengemeinden in Diemelsee hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 und die den Zweckverband bildenden Kirchengemeinden Diemelsee, Eimelrod, Schweinsbühl und Vasbeck haben durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Kirchenvorstände die Auflösung des Zweckverbandes Kindergarten der Evangelischen Kirchengemeinden in Diemelsee mit Ablauf des 31. Dezember 2022 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch eine gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Zweckverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 29. November 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 226Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Klinikpfarramt Bad Sooden-Allendorf
Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Klinikpfarramt Bad Sooden-Allendorf wird außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 25. November 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 227Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Klinikpfarramt Fürstenwald-Immenhausen-Kaufungen
Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Klinikpfarramt Fürstenwald-Immenhausen-Kaufungen wird außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 25. November 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 228Evangelische Kirchengemeinde Freigericht
Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Freigericht wird aufgrund der Umbenennung der Kirchengemeinde in Evangelische Johannesgemeinde Freigericht außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 7. Dezember 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 229Gesamtverband Evangelische Kirche am Limes
Das Dienstsiegel des Gesamtverbandes Evangelische Kirche am Limes wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 7. Dezember 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 230Zweckverband Kindergarten der Evangelischen Kirchengemeinden in Diemelsee
Das Dienstsiegel des Zweckverbandes Kindergarten der Evangelischen Kirchengemeinden in Diemelsee wird aufgrund der Auflösung des Zweckverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 29. November 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 231Redaktionsschlusstermine für das Kirchliche Amtsblatt im Jahr 2023
Nachstehend werden die Redaktionsschlusstermine für das Jahr 2023 bekannt gegeben. Texte, die nach den angegebenen Terminen bei der Redaktion des Kirchlichen Amtsblattes eingehen, können erst für die jeweils nächste Ausgabe berücksichtigt werden.
Erscheinungstermin für das Kirchliche Amtsblatt ist jeweils der Monatsletzte.
Ausgabe 2023 | Redaktionsschluss |
Januar | 18.01. |
Februar | 15.02. |
März | 17.03. |
April | 14.04. |
Mai | 17.05. |
Juni | 16.06. |
Juli | 10.07. |
August | 16.08. |
September | 15.09. |
Oktober | 16.10. |
November | 13.11. |
Dezember | 08.12. |
Die Redaktion behält sich vor, im Einzelfall Terminänderungen vorzunehmen sowie Sonderausgaben herauszugeben.
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Nr. 232Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung
(Winter 2023)
(Winter 2023)
Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Erste Theologische Prüfung - Geschäftsstelle - |
Die Gesuche um Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung „Winter 2023“ sind bis zum 15. Mai 2023 bei der Vorsitzenden des Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Erste Theologische Prüfung, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel, einzureichen.
Nr. 233Übersicht über die C-Ausbildungskurse 2023 für Orgel und Chorleitung der Kirchenmusikakademie Schlüchtern
Nachstehend geben wir die von der Kirchenmusikakademie Schlüchtern bestätigten Termine der kirchenmusikalischen C-Ausbildungskurse für Orgel, Chorleitung und Ausbildung KirchensängerIn im Kalenderjahr 2023 bekannt.
Kassel, den 30. November 2022 | Landeskirchenamt |
zur Nieden | |
Prälat |
Kurse der KMA | Termine* |
Januarkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 02.01. - 08.01.2023 Anmeldeschluss: 09.12.2022 |
1. Märzkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 03.03. - 11.03.2023 Anmeldeschluss: 03.02.2023 |
2. Märzkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 11.03. - 19.03.2023 Anmeldeschluss: 10.02.2023 |
Osterkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 11.04. - 22.04.2023 Anmeldeschluss: 10.03.2023 |
1. Sommerkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 24.07. - 04.08.2023 Anmeldeschluss: 23.06.2023 |
2. Sommerkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 07.08. - 18.08.2023 Anmeldeschluss: 07.07.2023 |
3. Sommerkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 21.08. - 01.09.2023 Anmeldeschluss: 21.07.2023 |
1. Septemberkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 22.09. - 30.09.2023 Anmeldeschluss: 25.08.2023 |
2. Septemberkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 30.09. - 08.10.2023 Anmeldeschluss: 02.09.2023 |
Oktoberkurs Kirchenmusik (Fortbildung, Ausbildung, Eignungsnachweis, C-Ausbildung) | 20.10. - 29.10.2023 Anmeldeschluss: 22.09.2023 |
Kurspaket Eignungsnachweis Chorleitung | Mehrere Kurstermine ab 24.03. - 15.10.2023 Anmeldeschluss: 24.02.2023 |
Kurspaket Eignungsnachweis Kinderchorleitung | Mehrere Kurstermine ab 17.02. - 23.09.2023 Anmeldeschluss: 27.01.2023 |
Kurspaket Eignungsnachweis Posaunenchorleitung | Mehrere Kurstermine ab 24.03. - 26.03.2023 Anmeldeschluss: 24.02.2023 |
Kompaktkurs Eignungsnachweis Orgel | 06.11. - 12.11.2023 Anmeldeschluss: 06.10.2023 |
Kurspaket Ausbildung Kirchensänger:in | 12.05. - 14.05.2023 Anmeldeschluss: 14.04.2023 Zwei Präsenzwochenenden und Online-Unterricht |
* Die aktuellen Kurspreise entnehmen Sie bitte unserer Homepage: www.kirchenmusikakademie.de
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 234Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 235Pfarrstellenausschreibungen
1. Pfarrstelle Alheim-Braach, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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2. Pfarrstelle Alheim-Braach, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Bad Karlshafen-Helmarshausen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Kassel-Waldau, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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2. Pfarrstelle Petrus-Kirchengemeinde Kassel, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Waldkappel, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
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Kirchenkreispfarrstelle für Jugendarbeit im Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskunft erteilt die stellvertretende Dekanin, Pfarrerin Ines Fetzer, Telefon: 06181 45106 oder per E-Mail: ines.fetzer@ekkw.de.
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Landeskirchliche Pfarrstelle für Diakonie im Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Diese Pfarrstelle beinhaltet die Geschäftsführung des regionalen Diakonischen Werkes als Einrichtung des Kirchenkreises Hersfeld-Rotenburg.
Weitere Auskünfte erteilen die Dezernentin für Diakonie und Ökumene, Frau OLKRin Claudia Brinkmann-Weiß, Telefon: 0561 9378-270 oder per E-Mail an oekumenedezernat.lka@ekkw.de, oder der Dekan des Kirchenkreises Hersfeld-Rotenburg, Dr. Frank Hofmann, Telefon: 06621 2341 oder per E-Mail an dekanat.hersfeld-rotenburg@ekkw.de.
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Landeskirchliche Pfarrstelle „Persönliche Referentin/Persönlicher Referent der Bischöfin“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Ggf. ist die Stelle kombinierbar mit einer weiteren noch zu besetzenden halben Stelle in einem landeskirchlichen Arbeitsfeld.
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2. Pfarrstelle Melsungen, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst sowie des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 31. Januar 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen). Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)
Nr. 236Stellenausschreibung Dekan*in im Kirchenkreis Kirchhain
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dekanin/einen Dekan für den Kirchenkreis Kirchhain.
Die Dekanin/der Dekan wird als ordinierte/r Pfarrer*in in ein kirchenleitendes Amt auf Lebenszeit berufen. Das Amt umfasst Aufgaben im Kirchenkreis, in der Öffentlichkeit und in der Gemeinde.
Dazu gehören die Dienstaufsicht über die Pfarrer*innen und die Mitarbeitenden des Kirchenkreises, Verantwortung für die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Kirchenkreises, die Leitung des Kirchenkreisvorstandes, der Vorsitz in der Verbandsvertretung des Diakonischen Werkes Marburg-Biedenkopf und im Vorstand des Zweckverbandes Kirchenkreisamt (im Wechsel mit dem Dekan in Marburg), die Vertretung der Kirche in der Öffentlichkeit und die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Cölbe. Mit dem Dekansamt sind also ephorale, administrative, repräsentative und pastoral-seelsorgerliche Aufgaben verbunden.
Der Kirchenkreis Kirchhain hat sich 2012 aus Teilen der Kirchenkreise Marburg-Land und Kirchhain neu gebildet. Er umfasst 30 Kirchengemeinden im ländlichen Raum und in Mittelzentren und ist auch durch die Nähe zur Universitätsstadt Marburg geprägt. Eine Besonderheit ist die vielfältige konfessionelle Prägung der Region, die in einer guten Arbeit in der ACK Kirchhain-Amöneburg zum Ausdruck kommt. Die Evangelische Kirche ist ein traditionell wichtiger und anerkannter Akteur in der Region und in sozialräumlich orientierten Projekten engagiert.
Der Kirchenkreis ist einer der Träger des Diakonischen Werkes Marburg-Biedenkopf und verantwortet die Evangelische Jugendarbeit. Zu den Handlungsfeldern gehören neben diakonischem Engagement außerdem kulturelle, insbesondere musikalische Angebote sowie die Arbeit mit Geflüchteten und die internationale Partnerschaftsarbeit (Estland, Addis Abeba). Aktuelle Herausforderungen sind die Gestaltung der Haushalte der Kirchengemeinden und des Diakonischen Werkes Marburg-Biedenkopf, die Vakanzsituation sowie der Strukturwandel in der Region.
Gesucht wird eine Persönlichkeit, die Leitung offen, transparent und zugewandt wahrnimmt und die Entscheidungen der kirchlichen Gremien in Kirche und Gesellschaft vertritt, die die Balance von Tradition und Innovation halten kann, die gerne kooperiert und Netzwerke knüpft und die die evangelische Kirche sprachfähig in der Region repräsentiert.
Eine gemeinsame Versorgung der Dekansstelle z. B. durch ein Pfarr-Ehepaar ist möglich.
Die Dekansstelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 dotiert, Sekretariat und Dienstwohnung in Cölbe stehen zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Findungsausschuss und nach Berufung durch den Rat der Landeskirche nach dem in der Rundverfügung der Bischöfin vom 13. September 2022 beschriebenen Verfahren. Für Rückfragen stehen die Präses der Kreissynode Kirchhain, Emmi K. Frenzl (emmikatharina.frenzl@ekkw.de), oder die Bischöfin (beate.hofmann@ekkw.de) zur Verfügung.
Aussagefähige und auf das Stellenprofil bezogene Bewerbungen sind bis zum 31. Januar 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de.
Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen (https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php).
Nichtamtlicher Teil
Studienprogramm
Nr. 237Studienprogramm an der Near East School of Theology (NEST) in Beirut/Libanon
Von Mitte September bis Mitte Dezember 2023 können Pfarrerinnen und Pfarrer an einer Fortbildung zur Qualifizierung im christlich-islamischen Dialog teilnehmen. Das Studium ist eingebettet in das erste Semester des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“ an der NEST. Das Programm besteht aus Seminaren, Begegnungen und Exkursionen. Es werden grundlegende Kenntnisse zum Islam und zu den christlichen Kirchen des Nahen Ostens sowohl auf theologischer als auch auf praktischer Ebene vermittelt. Unterrichtssprache ist Englisch.
Das Angebot richtet sich vor allem an Pfarrerinnen und Pfarrer, die Anspruch auf einen dreimonatigen Studienurlaub haben. Ob ein Anspruch besteht, ist vor der Bewerbung für das Studienprogramm mit dem Referat Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung zu klären, eine schriftliche Bestätigung von dort ist der Bewerbung beizufügen. Im Einzelfall kann die Teilnahme auch Pfarrerinnen und Pfarrern ermöglicht werden, für deren Aufgabengebiet eine Qualifizierung im interreligiösen Dialog notwendig ist. Eine Prüfung ist jedoch erforderlich. An dem Programm können auch Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Landeskirchen teilnehmen.
Die NEST liegt in einem gemischten Stadtviertel Beiruts nahe der amerikanischen Universität und der deutschen Gemeinde. Sie ist die kirchliche Hochschule, an der Theologinnen und Theologen für die evangelischen Kirchen des Nahen Ostens ausgebildet werden. Die Teilnehmenden werden in Zimmern der NEST untergebracht sein und dort auch an den Lehrveranstaltungen teilnehmen. Unterbringung und Verpflegung sind Teil des Programms. Das Studiensemester eröffnet die Möglichkeit, den Islam aus einer Mehrheitsperspektive kennen zu lernen und viel über den konfessionellen Reichtum und die aktuelle Situation christlicher Kirchen im Nahen Osten zu erfahren. Die religiöse Vielgestaltigkeit des Landes gibt Gelegenheit, die Chancen und Grenzen des Miteinanders der Religionen zu erleben. Das Ziel dieses Studienangebots ist die Befähigung, als Multiplikator bzw. Multiplikatorin im interreligiösen Dialog mitzuarbeiten. Zum Studienprogramm gehören ein Vorbereitungstreffen sowie ein Auswertungstag. Die Eigenbeteiligung liegt bei ca. 1.500,00 Euro. Die Fahrtkosten zu den Vor- und Nachbereitungstreffen sind von den Teilnehmenden zu tragen. Bewerbungen können bis zum 15. Februar 2023 erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei dem
Referenten für den interreligiösen Dialog – Schwerpunkt Islam im Zentrum Oekumene
Pfr. Dr. Andreas Goetze
E-Mail: goetze@zentrum-oekumene.de
Telefon: 069 976518-69.
Pfr. Dr. Andreas Goetze
E-Mail: goetze@zentrum-oekumene.de
Telefon: 069 976518-69.
Die Bewerbungen schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an das
Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW
z. Hd. Detlev Knoche
Praunheimer Landstraße 206
60488 Frankfurt.
z. Hd. Detlev Knoche
Praunheimer Landstraße 206
60488 Frankfurt.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183 | |
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel |
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro, ab dem Jahr 2023 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |