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Geltungszeitraum von: 12.12.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Vereinbarung
über ein gemeinsames Religionspädagogisches Institut
für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 22. Dezember 2014

ABl. EKHN 2015 S. 2

Gemäß § 7 des Kooperationsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12. Dezember 20121# (ABl. EKHN 2013 S. 3, KABl. EKKW S. 306) schließen
die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch Kirchenpräsidenten Dr. Volker Jung,
und
der Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch Bischof Dr. Martin Hein,
zum Kooperationsfeld Religionspädagogik folgende Vereinbarung:
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Präambel

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck haben die Kooperation in den Fragen der Religionspädagogik vereinbart. Die religiöse Bildung in den Handlungsfeldern öffentliche Schule, Konfirmandenarbeit und Elementarpädagogik ist ein entscheidender Faktor für die Zukunft der Kirche als Volkskirche. Mit einem gemeinsamen Religionspädagogischen Institut verfolgen die beiden Kirchen das Ziel, auch künftig eine qualitativ hochwertige religiöse Bildungsarbeit sicherzustellen.
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§ 1 Religionspädagogisches Institut

( 1 ) Das Religionspädagogische Institut mit Sitz in Marburg wird als gemeinsames Zentrum der beiden Kirchen im Kooperationsfeld Religionspädagogik zum 1. Januar 2015 errichtet.
( 2 ) Das Religionspädagogische Institut ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 2 Integrierte Regionalstruktur

( 1 ) Das Religionspädagogische Institut verfügt über eine integrierte Regionalstruktur mit Regionalstellen in beiden Kirchen.
( 2 ) Die Regionalstellen werden an folgenden Standorten gebildet:
  1. Darmstadt
  2. Frankfurt
  3. Fritzlar
  4. Fulda
  5. Gießen
  6. Kassel
  7. Mainz
  8. Marburg
  9. Nassau
( 3 ) Für die Gebiete der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf dem Territorium des Landes Rheinland-Pfalz werden die erforderlichen Strukturen vorgehalten.
( 4 ) Für das gemeinsame Religionspädagogische Institut wird eine Mitarbeitervertretung gebildet.
( 5 ) Veränderungen der Regionalstellen gemäß Absatz 2 können von der Koordinierungsgruppe beschlossen werden.
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§ 3 Direktorenamt

Der Direktor oder die Direktorin leitet das Religionspädagogische Institut. Er oder Sie vertritt im Rahmen seiner oder ihrer Aufgaben den kirchlichen Bildungsauftrag beider Kirchen und wirkt insbesondere in den entsprechenden Gremien staatlicher, wissenschaftlicher und anderer Bildungsträger zu Lehrplan- und Schulentwicklungen mit.
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§ 4 Kollegium

( 1 ) Dem Kollegium gehören der Direktor oder die Direktorin sowie die Studienleiter und Studienleiterinnen des Religionspädagogischen Instituts an.
( 2 ) Das Kollegium berät Fragen, die das Institut insgesamt betreffen.
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§ 5 Koordinierungsgruppe

( 1 ) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus der Leitung des Referats Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Leitung des Dezernats Bildung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zusammen. Der Direktor oder die Direktorin des Religionspädagogischen Instituts gehört der Koordinierungsgruppe als ständiger Gast an.
( 2 ) Die Koordinierungsgruppe berät einvernehmlich die wesentlichen Fragen des gemeinsamen Instituts. Sie berichtet gegenüber dem Kooperationsrat.
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§ 6 Religionspädagogische Konsultation

Die Koordinierungsgruppe lädt mindestens einmal jährlich das Kollegium, die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Referate und Dezernate der Kirchenverwaltung und des Landeskirchenamtes sowie die Kirchlichen Schulämter zu einer Religionspädagogischen Konsultation ein.
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§ 7 Beirat

Ein Beirat von bis zu zwölf fachkundigen Personen berät die inhaltliche Arbeit des gemeinsamen Religionspädagogischen Instituts. Die Mitglieder werden von der Koordinierungsgruppe für die Dauer von sechs Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
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§ 8 Budget

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck stellt dem Religionspädagogischen Institut im Haushalt ein Budget zur Verfügung, in dessen Rahmen es eigenständig wirtschaftet. § 10 Absatz 4 des Kooperationsvertrages2# bleibt unberührt.
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§ 9 Ordnung des Religionspädagogischen Instituts

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird auf der Grundlage des Kooperationsvertrages sowie dieser Vereinbarung im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eine Ordnung für das gemeinsame Religionspädagogische Institut3# erlassen.
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§ 10 Rechtsangleichung

Beide Kirchen wirken darauf hin, dass die Rechtsgrundlagen im Kooperationsfeld Religionspädagogik angeglichen werden.
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Marburg, den 22. Dezember 2014
Bischof Prof. Dr. Martin Hein
Kirchenpräsident Dr. Volker Jung

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2 ↑ ONr. 855a.