.

Verfassung der Stiftung Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck

in der Fassung vom 9. November 2022

KABl. 2023 S. 36, Nr. 16

####

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck“.
(2) Sie ist Rechtsnachfolgerin der „Kasseler Bibelgesellschaft“, der „Hanauer Bibelgesellschaft e. V.“ und der „Oberhessischen Bibelgesellschaft“.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes.
(4) Sitz der Stiftung ist Kassel.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion.
(3) Der Verfassungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
  • die Förderung des Verständnisses für die Bibel und der Verbreitung der Bibel in den Gemeinden und in der Öffentlichkeit,
  • die Förderung der Verkündigung des Evangeliums durch die Verbreitung von Bibeln und die Beschäftigung mit der Bibel (z. B. durch Bibelaktionen aller Art),
  • Unterricht über die weltweite Arbeit der Bibelmission in Kirchengemeinden und den Aufruf in Kirchengemeinden zur Fürbitte und zu Opfergaben,
  • die Förderung und Unterstützung der Arbeit eines landeskirchlichen Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) 1Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten ausschließlich Ersatz für ihre notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.
#

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(2) Ausnahmen sind mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig, soweit der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.
#

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des in § 3 Absatz 1 genannten Vermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
(2) Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.
#

§ 5
Organe

Die Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung und der Stiftungsvorstand.
#

§ 6
Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung ist das oberste Organ der Stiftung.
(2) 1Jeder Kirchenkreis im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsendet je eine vertretende Person (Laien oder Geistliche) in die Stiftungsversammlung. 2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. 3Das Verfahren, wie Delegierte bzw. 4stellvertretende Delegierte benannt werden, regeln die Kirchenkreise.
(3) 1Weiterhin gehören der Stiftungsversammlung an:
2Ein von der Propstkonferenz zu benennendes Mitglied, der oder die für bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent oder Dezernentin des Landeskirchenamtes und eine vom Landeskirchenamt zu benennende Person in Vertretung des Dezernats. 3Darüber hinaus können weitere natürliche oder juristische Personen eine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung der Bibelgesellschaft beantragen. 4Über die Aufnahme dieser Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(4) 1Die Amtszeit der Stiftungsversammlung entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände. 2Eine erneute Entsendung der Mitglieder in die Stiftungsversammlung ist möglich.
#

§ 7
Aufgaben der Stiftungsversammlung

(1) 1Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied. 2Das vorsitzende Mitglied der Stiftungsversammlung ist zugleich vorsitzendes Mitglied des Stiftungsvorstandes.
(2) Die Aufgaben der Stiftungsversammlung sind insbesondere:
a.
Überwachung der Erfüllung des Stiftungszwecks,
b.
Wahl des Stiftungsvorstandes,
c.
Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entgegennahme der Jahresrechnung,
d.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des/der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit,
e.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
f.
Entlastung des Vorstandes,
g.
Beschlussfassung über die Vergabe zur Verwendung der Mittel der Bibelgesellschaft,
h.
Beschlussfassung über Verfassungsänderungen.
(3) 1Die Stiftungsversammlung wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. 2Die Einladung zur Sitzung soll 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
(4) Das vorsitzende Mitglied muss eine Stiftungsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
(5) 1Die Stiftungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so kann das vorsitzende Mitglied durch eine neue Einladung eine weitere Sitzung, die höchstens sechs Wochen später stattfinden darf, einberufen. 3Zu dieser ist mit derselben Tagesordnung einzuladen; sie ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen ist.
(6) 1Das vorsitzende Mitglied kann Fragen, die der Sache nach nicht geheim abzustimmen sind, im schriftlichen Umlaufverfahren (per E-Mail oder Post) zur Abstimmung stellen, sofern dagegen kein Widerspruch eines Mitglieds der Stiftungsversammlung erfolgt. 2Die Stimmabgabe ist per E-Mail oder Post möglich und muss binnen vier Wochen nach Zugang bei dem vorsitzenden Mitglied oder der Geschäftsführung eingegangen sein. 3Das Verfahren ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder geantwortet hat. 4Der Beschluss wird in der darauffolgenden Sitzung im Protokoll bestätigt.
(7) 1Die Versammlung findet in der Regel in Präsenz statt. 2Die Sitzungen können auch im Rahmen einer Telefon-, Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (Ausnahme: § 13).
(9) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Verlauf der Sitzung, Beschlüsse jedoch im Wortlaut wiedergeben muss und vom vorsitzenden Mitglied und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen sind.
(10) 1Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können Arbeitsgruppen bilden. 2Diese können durch interessierte Personen, die nicht Mitglied in der Stiftungsversammlung sein müssen, ergänzt werden.
#

§ 8
Der Vorstand

(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Stiftungsversammlung und weiteren Mitgliedern gemäß § 9 Absatz 2 und 3. Es gibt kein Vertretungsrecht. 2Die Amtsperiode entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Die Stiftungsversammlung wählt aus der Gruppe der Kirchenkreisdelegierten drei Mitglieder; sie soll dabei für jeden Sprengel ein Mitglied wählen.2Darüber hinaus können von der Stiftungsversammlung bis zu vier weitere Mitglieder gewählt werden.
3Die Mitglieder des Vorstands müssen zugleich Mitglieder der Stiftungsversammlung sein.
(3) Kraft Amtes gehört der oder die für die bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent oder Dezernentin des Landeskirchenamtes oder eine vom Landeskirchenamt benannte Person dem Vorstand an.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(5) 1Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) 1Die Sitzungen finden in der Regel in Präsenz statt. 2Die Sitzungen können auch im Rahmen einer Telefon-, Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden.
(7) 1In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren (per E-Mail oder Post) gefasst werden. 2Widerspricht dem ein Mitglied des Stiftungsvorstands, so ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht möglich. 3Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(8) 1Im Falle einer Nichtbeschlussfähigkeit kann mit einer Frist von acht Tagen eine erneute Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. 2Der Vorstand ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
(9) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Bibelgesellschaft nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung zuständig.
#

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er handelt durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) 1Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stiftung gemäß § 2. 2Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Stiftungsversammlung gemäß § 8 zuständig.
(3) 1Er bereitet die Sitzungen der Stiftungsversammlung vor. 2Er ist für alle Entscheidungen und Aufgaben zuständig, die nicht der Stiftungsversammlung obliegen.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied beruft zu Sitzungen mit einer Ladungsfrist von acht Tagen ein, so oft es erforderlich ist. 2Es kann über bestimmte Fragen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.
(5) Der Vorstand wirkt bei der Besetzung der Stelle des oder der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit mit.
(6) Der Vorstand kann zur Regelung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung der Stiftungsversammlung bedarf.
(7) Die Geschäftsführung wird bis zu einem anderslautenden Beschluss des Stiftungsvorstands dem Kirchenkreisamt im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder übertragen.
(8) Der Stiftungsvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete oder Projekte Arbeitsausschüsse einsetzen.
#

§ 10
Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung

(1) Der Stiftungsvorstand stellt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr auf.
(2) Die Jahresrechnung der Stiftung wird vom Amt für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geprüft.
#

§ 12
Verfassungsänderungen

(1) Änderungen dieser Verfassung können durch die Stiftungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Zur Änderung von Verfassungsbestimmungen über den Zweck oder die Aufhebung der Stiftung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Mehrheitsabstimmung von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
(3) Verfassungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(4) Beschlüsse über Zweckänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung sind von der zuständigen staatlichen Genehmigungsbehörde zu genehmigen und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
#

§ 13
Vermögensanfall bei Aufhebung der Stiftung

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (KdöR), die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 der Verfassung zu verwenden hat.
#

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER