.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
        
      Geltungszeitraum von: 19.10.2020
Geltungszeitraum bis: 31.01.2023
Verfassung der Stiftung Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck
vom 19. Oktober 2020
####§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
			(
			1
			)
		 Die Stiftung führt den Namen „Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck“.
			(
			2
			)
		 Sie ist Rechtsnachfolgerin der „Kasseler Bibelgesellschaft“, der „Hanauer Bibelgesellschaft e.V.“ und der „Oberhessischen Bibelgesellschaft“.
			(
			3
			)
		 Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes.
			(
			4
			)
		 Sitz der Stiftung ist Kassel.
#§ 2
Zweck
Die Stiftung hat den Zweck,
			(
			1
			)
		 das Verständnis für die Bibel und deren Verbreitung in den Gemeinden und in der Öffentlichkeit zu fördern,
			(
			2
			)
		 die Verkündigung des Evangeliums durch die Verbreitung von Bibeln und die Beschäftigung mit der Bibel (z. B. durch Bibelaktionen aller Art) zu fördern,
			(
			3
			)
		 die Kirchengemeinden über die weltweite Arbeit der Bibelmission zu unterrichten und zur Fürbitte und zu Opfern hierfür aufzurufen,
			(
			4
			)
		 die Arbeit eines landeskirchlichen Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit zu fördern und zu unterstützen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
			(
			1
			)
		  1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
			(
			2
			)
		  1 Keinem Mitglied eines Stiftungsorgans dürfen Zuschüsse, Gewinnanteile oder andere Vermögenswerte über den für die Mitarbeit nachgewiesenen Aufwand hinaus zugewandt werden.  2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  3 Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten ausschließlich Ersatz für ihre notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.
#§ 4
Stiftungsvermögen
			(
			1
			)
		  1 Das Stiftungsvermögen und alle Einnahmen (z. B. Spenden, Zinsen u. ä.) der Stiftung sind an die verfassungsmäßigen Zwecke gebunden.  2 Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforderlich ist, dürfen diese Einnahmen einem Rücklagenfonds zugeführt werden.
#§ 5
Zustiftungen
			(
			1
			)
		  1 Die Stiftung ist ermächtigt und berechtigt, Zustiftungen anzunehmen und dem Grundvermögen zuzuführen.  2 Die der Stiftung zugewendete Zustiftung muss mindestens 1.000,00 Euro betragen, andernfalls handelt es sich um eine Spende.
			(
			2
			)
		 Eine Zustiftung liegt nur dann vor, wenn der Zustifter die Zustiftung ausschließlich dem Zweck der Stiftung nach § 2 unterwirft.
#§ 6
Organe
			(
			1
			)
		 Die Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung und der Stiftungsvorstand.
#§ 7
Stiftungsversammlung
			(
			1
			)
		 Die Stiftungsversammlung ist das oberste Organ der Stiftung.
			(
			2
			)
		  1 Jeder Kirchenkreis im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsendet je einen Vertreter/eine Vertreterin (Laien oder Geistliche) in die Stiftungsversammlung.  2 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestimmen.
 3 Das Verfahren, wie Delegierte bzw. stellvertretende Delegierte benannt werden, regeln die Kirchenkreise.
			(
			3
			)
		 Weiterhin gehören der Stiftungsversammlung an:
 1 Ein von der Propstkonferenz zu benennendes Mitglied, der/die für bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent/Dezernentin des Landeskirchenamtes und eine vom Landeskirchenamt zu benennende Person in Vertretung des Dezernenten/der Dezernentin.  2 Darüber hinaus können weitere natürliche oder juristische Personen eine direkte Mitgliedschaft in der Bibelgesellschaft beantragen.  3 Über die Aufnahme dieser Mitglieder entscheidet der Vorstand.
			(
			4
			)
		 Die Amtszeit der Stiftungsversammlung entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände.
Erneute Entsendung der Mitglieder in die Stiftungsversammlung ist möglich.
#§ 8
Aufgaben der Stiftungsversammlung
			(
			1
			)
		  1 Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
 1 Der/die Vorsitzende der Stiftungsversammlung ist zugleich Vorsitzender/Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.
			(
			2
			)
		 Die Aufgaben der Stiftungsversammlung sind insbesondere:
- Überwachung der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben,
- Wahl des Stiftungsvorstandes,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entgegennahme der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des/der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Grundsätze zur Verwendung der Mittel der Bibelgesellschaft,
- Beschlussfassung über Verfassungsänderungen.
			(
			3
			)
		  1 Die Stiftungsversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen.  2 Die Einladung zur Sitzung soll 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
			(
			4
			)
		 Der/die Vorsitzende muss eine Stiftungsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
			(
			5
			)
		  1 Die Stiftungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.  2 Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so kann der/die Vorsitzende durch eine neue Einladung eine weitere Sitzung, die höchstens sechs Wochen später stattfinden darf, einberufen.  3 Zu dieser ist mit derselben Tagesordnung einzuladen; sie ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen ist.
 4 Der/die Vorsitzende kann Fragen, die der Sache nach nicht geheim abzustimmen sind, im schriftlichen Umlaufverfahren (per E-Mail oder Post) zur Abstimmung stellen, sofern dagegen kein Widerspruch eines Mitglieds der Stiftungsversammlung erfolgt.
 5 Die Stimmabgabe ist per E-Mail oder Post möglich und muss binnen vier Wochen nach Zugang bei dem/der Vorsitzenden oder der Geschäftsführung eingegangen sein.  6 Das Verfahren ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder geantwortet hat.  7 Der Beschluss wird in der darauffolgenden Sitzung im Protokoll bestätigt.
			(
			6
			)
		 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag (Ausnahme: § 13).
			(
			7
			)
		 Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Verlauf der Sitzung, Beschlüsse jedoch im Wortlaut wiedergeben muss und vom/von der Vorsitzenden und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
			(
			8
			)
		  1 Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können Arbeitsgruppen bilden.  2 Diese können durch interessierte Personen, die nicht Mitglied in der Stiftungsversammlung sein müssen, ergänzt werden.
#§ 9
Der Vorstand
			(
			1
			)
		  1 Der Stiftungsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden der Stiftungsversammlung und weiteren Mitgliedern gemäß § 9 (2) und (3).  2 Es gibt kein Vertretungsrecht.  3 Die Amtsperiode entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände.  4 Wiederwahl ist zulässig.
			(
			2
			)
		  1 Die Stiftungsversammlung wählt aus der Gruppe der Kirchenkreisdelegierten drei Mitglieder; sie soll dabei für jeden Sprengel ein Mitglied wählen.
 2 Darüber hinaus können von der Stiftungsversammlung bis zu vier weitere Mitglieder gewählt werden.
 3 Die Mitglieder des Vorstands müssen zugleich Mitglieder der Stiftungsversammlung sein.
			(
			3
			)
		 Kraft Amtes gehört der oder die für die bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent oder Dezernentin des Landeskirchenamtes oder eine vom Landeskirchenamt benannte Person dem Vorstand an.
			(
			4
			)
		 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
			(
			5
			)
		  1 Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.  2 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
 3 In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren (per E-Mail oder Post) gefasst werden.  4 Widerspricht dem ein Mitglied des Stiftungsvorstands, so ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht möglich.  5 Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
			(
			6
			)
		  1 Im Falle der Nichtbeschlussfähigkeit kann mit einer Frist von acht Tagen eine erneute Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden.  2 Der Vorstand ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
			(
			7
			)
		 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Bibelgesellschaft nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung zuständig.
#§ 10
Aufgaben des Vorstandes
			(
			1
			)
		  1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.  2 Er handelt durch seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende oder dessen Vertreter/deren Vertreter/deren Vertreterin, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
			(
			2
			)
		  1 Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stiftung gemäß § 2. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Stiftungsversammlung gemäß § 8 zuständig.
			(
			3
			)
		  1 Er bereitet die Sitzungen der Stiftungsversammlung vor.  2 Er ist für alle Entscheidungen und Aufgaben zuständig, die nicht der Stiftungsversammlung obliegen.
			(
			4
			)
		  1 Der/die Vorsitzende beruft zu Sitzungen mit einer Ladungsfrist von acht Tagen ein, so oft es erforderlich ist.  2 Er/sie kann über bestimmte Fragen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.
			(
			5
			)
		 Der Vorstand wirkt bei der Besetzung der Stelle des/der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit mit.
			(
			6
			)
		 Der Vorstand kann zur Regelung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung der Stiftungsversammlung bedarf.
			(
			7
			)
		 Die Geschäftsführung wird bis zu einem anderslautenden Beschluss des Stiftungsvorstands dem Kirchenkreisamt Fritzlar-Homberg übertragen.
			(
			8
			)
		 Der Stiftungsvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete oder Projekte Arbeitsausschüsse einsetzen.
#§ 11
Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung
			(
			1
			)
		 Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
			(
			2
			)
		 Der Stiftungsvorstand stellt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr auf.
			(
			3
			)
		 Die Jahresrechnung der Stiftung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen  Kirche von Kurhessen-Waldeck geprüft.
#§ 12
Stiftungsaufsicht
			(
			1
			)
		 Das Landeskirchenamt führt unbeschadet der Rechte der staatlichen Stiftungsaufsicht die Stiftungsaufsicht in dem durch § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes gesetzten Rahmen.
			(
			2
			)
		 Die Stiftungsverfassung wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck veröffentlicht.
#§ 13
Verfassungsänderungen
			(
			1
			)
		 Änderungen dieser Verfassung können durch die Stiftungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
			(
			2
			)
		 Zur Änderung von Verfassungsbestimmungen über den Zweck oder die Aufhebung der Stiftung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Mehrheitsabstimmung von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
			(
			3
			)
		 Verfassungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
			(
			4
			)
		 Beschlüsse über Zweckänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung sind von der zuständigen staatlichen Genehmigungsbehörde zu genehmigen und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
#§ 14
Aufhebung der Stiftung
			(
			1
			)
		 Sollte die Erfüllung der verfassungsmäßigen Zwecke unmöglich werden oder die Stiftung aus einem anderen Grunde aufhören zu bestehen, so fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es für die Verbreitung von Bibeln, für die Arbeit der Bibelmission oder für die Arbeit mit der Bibel im Sinne des § 2 (1) und (2) zu verwenden hat.