.

Kirchengesetz
zur Regulierung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 26. November 2019

KABl. S. 223

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Regionale Zuordnung
der Zusatzversorgungskassen

Kirchliche Körperschaften der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck haben aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung für die privatrechtlich Beschäftigten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse zu gewährleisten. Alle kirchlichen Körperschaften, die zusatzversorgungspflichtige Mitarbeitende beschäftigen, werden wie folgt einer Zusatzversorgungskasse zugeordnet, bei der ab dem 1. Januar 2020 sämtliche neu eingestellten Mitarbeitenden zu versichern sind:
Körperschaft/Region
Zusatzversorgungskasse
Landeskirche als Anstellungsträgerin und
Gebiete der Kirchenkreise:
Eder, Twiste-Eisenberg, Werra-Meissner, Hersfeld-Rotenburg, Schwalm-Eder, Kirchhain, Marburg, Fulda, Hanau
Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL)
Gebiete der Kirchenkreise Kassel, Kaufungen und Hofgeismar-Wolfhagen
KVK Kassel
Gebiet des Kirchenkreises Kinzigtal, hier: Bereich vormaliger Kirchenkreis Schlüchtern
KDZ Wiesbaden
Gebiete der Kirchenkreise Schmalkalden und Kinzigtal, hier: Bereich vormaliger Kirchenkreis Gelnhausen
Evangelische Zusatzversorgungskasse Darmstadt (EZVK)
Sofern mit dieser Zusatzversorgungskasse noch keine Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsvereinbarung besteht, ist diese neu zu vereinbaren. Am 31. Dezember 2019 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehende und über den 1. Januar 2020 hinaus beschäftigte Mitarbeitende bleiben nach Maßgabe der unter § 2 genannten Vereinbarung bei ihrer bisherigen Zusatzversorgungskasse versichert.
#

§ 2
Grundsatzvereinbarung
mit Zusatzversorgungskassen

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, auf der Grundlage der Zuordnung gemäß § 1 mit Wirkung für alle kirchlichen Körperschaften, die als Anstellungsträger derzeit oder zukünftig zusatzversorgungspflichtige Mitarbeitende beschäftigen, mit den beteiligten Zusatzversorgungskassen eine Grundsatzvereinbarung zur Regulierung der Zusatzversorgung, insbesondere zur Vermeidung von Gegenwert- oder sonstigen Ausgleichsforderungen aufgrund organisatorischer Veränderungen der Körperschaften, zu schließen.
#

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.