.Ordnung über die kirchliche Altersversorgung (KAV)
#ABSCHNITT I
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
ABSCHNITT II
###§ 15
§ 16
§ 17
§ 17 a
ABSCHNITT III
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 20 a
§ 21
§ 22
Abschnitt IV
###§ 23
Ordnung über die kirchliche Altersversorgung (KAV)
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis Schmalkalden
vom 17. Dezember 1996
KABl. 1997 S. 70
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | 9. Änderungsbeschluss | 13. Februar 2007 | |
2 | 10. Änderungsbeschluss | 24. April 2007 | |
3 | 11. Änderungsbeschluss | 9. März 2010 | |
4 | 12. Änderungsbeschluss | 6. Dezember 2011 |
ABSCHNITT I
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Kirchenkreis Schmalkalden.
(
2
)
Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsberechtigte bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 31.12.1996 das 50. Lebensjahr und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit (§ 5) von mindestens zehn Dienstjahren, aber bis einschließlich 30.11.1996 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis unter den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 1996 über die Einbeziehung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis Schmalkalden in die arbeitsrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck fällt,
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 30.11.1996 das 60. Lebensjahr, aber bis 31.12.1996 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis unter den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 1996 über die Einbeziehung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis Schmalkalden in die arbeitsrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck fällt,
- ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung kirchliche Altersversorgung nach dem Kirchengesetz über die Kirchliche Altersversorgung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 12. November 1994 beziehen,
- ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Kirchliche Altersversorgung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 12. November 1994 haben.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Januar 1997 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung auf der Grundlage einer früheren Ordnung in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung erworben haben.
(
3
)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Absatz 2 Buchstaben a) bis d), die unter den Geltungsbereich dieser Ordnung fallen, werden nicht bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert.
#§ 2
Ausschluss der Anwartschaft
Eine Anwartschaft auf Leistungen nach dieser Ordnung entsteht nicht, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nach § 1 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert wird.
#§ 3
Grundsatz der Kirchlichen Altersversorgung
(
1
)
Kirchliche Altersversorgung wird vom Dienstgeber als zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.
(
2
)
Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden keine Beiträge erhoben.
#§ 4
Anspruchsvoraussetzungen, Beginn und Ende der Leistungen
(
1
)
Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung haben leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
- eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und
- im Rahmen ihrer kirchlichen Dienstzeit (§ 5) eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit nachweisen.
(
2
)
1 Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 Er endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Rentenzahlung eingestellt wird oder der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin stirbt.
#§ 5
Kirchliche Dienstzeiten
(
1
)
Kirchliche Dienstzeiten sind Zeiten einer Beschäftigung
- a)
- beim Bund der Evangelischen Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- b)
- bei den Diakonischen Werken und ihren Einrichtungen im Bereich des Bundes Evangelischer Kirchen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- c)
- bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen, bei den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen,
- e)
- bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen oder deren Zusammenschlüssen gebildet sind oder die deren Aufsicht unterstehen.
(
2
)
Als Kirchliche Dienstzeiten zählen nicht
- Zeiten einer beruflichen Beschäftigung nach Beginn der Kirchlichen Altersversorgung,
- Ausbildungszeiten,
- Zeiten, die nach dem Abkommen zur Regelung der Entlohnung und Vergütung für die Beschäftigten in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik vergütet wurden.
(
3
)
1 Bei der Ermittlung der ununterbrochenen Dienstzeit nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a und § 4 Absatz 2 Buchstabe b ist § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT entsprechend anzuwenden. 2 Im Übrigen ist bei der Ermittlung der kirchlichen Dienstzeiten § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 3 BAT entsprechend anzuwenden.
(
4
)
1 Dienstzeiten bis einschließlich 31. Dezember 1991 sind nur anzurechnen, wenn sie mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin umfasst haben. 2 Ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 SGB IV – überschritten wurde.
(
5
)
Von der Anrechnung als Dienstzeit sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich Zeiten, in denen eine informelle oder inoffizielle Mitarbeit erfolgte, ausgeschlossen.
#§ 6
Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(
1
)
1 Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten Leistungen in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin entspricht. 2 Hat sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin maßgeblich (Zeit-zu-Zeit-Anrechnung).
(
2
)
Für Zeiten der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078)1# in der jeweils geltenden Fassung wird bei der Berechnung nach Absatz 1 für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit von einer Arbeitszeit in Höhe von 90 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit ausgegangen.
#§ 7
Witwer- und Witwenversorgung
(
1
)
1 Witwer und Witwen, die eine Witwer- oder Witwenrente beziehen, erhalten 60% der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes entstanden wäre. 2 Die Zahlung der Witwer- oder Witwenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin folgenden Kalendermonat.
(
2
)
1 Die Zahlung ruht, wenn der Witwer oder die Witwe eine eigene Kirchliche Altersversorgung oder eine ähnliche zusätzliche Altersversorgung erhält, die über die Leistungen nach dieser Ordnung hinausgeht. 2 Bleibt sie hinter den Leistungen nach dieser Ordnung zurück, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der eigenen Kirchlichen Altersversorgung oder der ähnlichen zusätzlichen Altersversorgung und den Leistungen nach dieser Ordnung gewährt. 3 Eine zusätzliche Altersversorgung ist der Kirchlichen Altersversorgung ähnlich, wenn sie von einer der in § 5 Absatz. 1 genannten Stellen, einer Zusatzversorgungskasse oder einer Stelle, die mit einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, gezahlt wird.
(
3
)
Die Zahlung der Witwer- oder Witwenversorgung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Witwer oder die Witwe wieder heiratet oder stirbt.
#§ 8
Waisenversorgung
(
1
)
Waisen, die Waisenrenten beziehen, erhalten als Halbwaise 12%, als Vollwaise 20% der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes entstanden wäre.
(
2
)
1 Die Zahlung der Waisenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin folgenden Kalendermonat. 2 Dies gilt entsprechend bei Übergang von Halbwaisen auf Vollwaisenversorgung. 3 Wird ein Kind erst nach dem Tode des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin geboren, so beginnt die Zahlung mit dem Geburtsmonat des Kindes.
(
3
)
Die Zahlung der Waisenversorgung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Waisenrente endet oder die Waise stirbt.
#§ 9
Antrag, zahlungspflichtige kirchliche Körperschaft
(
1
)
1 Leistungen nach dieser Ordnung werden auf Antrag gewährt. 2 Der Dienstgeber soll den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin auf das Antragsrecht hinweisen.
(
2
)
Zahlungspflichtig ist die kirchliche Körperschaft oder sonstige kirchliche juristische Person, in deren Dienst der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin zuletzt vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestanden hat.
#§ 10
Ruhen der Kirchlichen Altersversorgung
-gestrichen-
#§ 11
Ausschlussfrist
(
1
)
1 Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich geltend gemacht werden. 2 Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Ansprüche unwirksam zu machen.
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 können Ansprüche nach § 20 a durch schriftlichen Antrag bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden. 2 In diesem Fall wird die Leistung rückwirkend ab dem individuellen Bezugszeitpunkt gewährt. 3 Bei Anträgen ab dem 1. Januar 2011 werden Leistungen ausschließlich unter Beachtung der Ausschlussfrist nach Absatz 1 erbracht.
#§ 12
Härtefälle
Im Einzelfall können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs widerruflich bewilligt werden.
#§ 13
Mitteilungspflichten
(
1
)
Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, alle Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die für ihren Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung erheblich sind, der zahlungspflichtigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(
2
)
Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hinzuweisen.
(
3
)
Die zahlungspflichtige Stelle kann Leistungen ganz oder teilweise versagen, wenn der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin der Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.
#§ 14
Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung, Rückforderung
Für die Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung sowie die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gelten die Bestimmungen des § 36 BAT entsprechend.
#ABSCHNITT II
Zusatzrente
###§ 15
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung dem in § 1 Absatz 2 Buchst. a genannten Personenkreis angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung unbeschadet des Abschnittes 1 nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Zusatzrente.
#§ 16
Leistungshöhe, Mindestversorgung
(
1
)
1 Die Zusatzrente wird pro vollendetem kirchlichem Dienstjahr (§ 5) monatlich in Höhe von 2,5% des durchschnittlichen monatlichen zusatzrentenfähigen Entgelts der letzten zwölf Beschäftigungsmonate gewährt. 2 Die Höchstgrenze der anrechenbaren kirchlichen Dienstzeit beträgt 40 Dienstjahre. 3 Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zustehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
(
2
)
1 Das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 bemisst sich nach dem individuellen Grundgehalt, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen, ferner nach dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der allgemeinen Zulage. 2 Das zusatzrentenfähige Entgelt ist unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang und unabhängig von einer Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. 3 Leistungen nach den Regelungen über die Gewährung einer jährlichen Zuwendung und eines Urlaubsgeldes sind nicht zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Die Zusatzrente wird in Form einer Mindestversorgung gewährt, wenn dies für den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin im Vergleich zu Absatz 1 günstiger ist. 2 Die Mindestversorgung beträgt ab einer bei ununterbrochenen Dienstzeit von zehn Dienstjahren pro Dienstjahr 6 Euro; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zustehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
#§ 17
Umlage
1 Die Dienstgeber haben für die leistungsberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 1 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) zur Rückdeckung der Kirchlichen Altersversorgung eine Umlage in Höhe von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen. 2 Näheres regelt der Rahmen-Versicherungsvertrag zur Rückdeckung von Versorgungspflichten für Personengruppen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchlichen Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vom 15. November 1996.
#§ 17 a
Anspruch auf Entgeltumwandlung
1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einer Anwartschaft auf eine Zusatzrente können verlangen, dass gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
2 Die Durchführung des Anspruchs erfolgt durch die VERKA, Kirchliche Pensionskasse VVaG, gemäß dem zwischen dieser und der Evangelischen Kirche in Deutschland geschlossenen Rahmenvertrag vom 28. Juni 2002/ 2. Juli 2002, dem die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck beigetreten ist.
#ABSCHNITT III
Gesamtversorgung
###§ 18
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung den in § 1 Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Personenkreisen angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung unbeschadet des Abschnittes 1 nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Gesamtversorgung.
#§ 19
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
1 Abweichend von § 4 Absatz 1 wird Kirchliche Altersversorgung auch bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aus diesem Grunde nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 2 In diesem Fall wird mindestens der Grundbetrag nach § 20 Absatz 3 gezahlt.
#§ 20
Leistungshöhe, Mindestversorgung, Versorgungstabelle
(
1
)
1 Kirchliche Altersversorgung wird in der Höhe gewährt, in der die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall hinter der sich nach diesem Abschnitt ergebenden Gesamtversorgung zurückbleiben. 2 Soweit dies günstiger ist, wird kirchliche Altersversorgung als Mindestversorgung nach § 16 Absatz 3 gewährt. 3 Die Festsetzung der kirchlichen Altersversorgung erfolgt zum Zeitpunkt des Renteneintritts. 4 Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus dem von dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin vorzulegenden Rentenbescheid.
(
2
)
1 Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zustehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent. 2 Für vor dem 1. Juli 2007 gewährte kirchliche Altersversorgungen nach diesem Abschnitt gilt als Bemessungsgrundlage für die Erhöhung nach Satz 1 der Betrag, der zum 30. Juni 2007 festgesetzt war.
(
3
)
1 Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen Dienstzeit 18,75 % des Gesamtversorgungsstufenwerts (Grundbetrag) und steigt bis zu einer Höchstgrenze von 40 Dienstjahren für jedes weitere volle Dienstjahr um 1,875 % des Gesamtversorgungsstufenwerts. 2 Die Zuordnung zu den Gesamtversorgungsstufen erfolgt nach Maßgabe der Vergütungsgruppe, die der Vergütungszahlung zuletzt zugrunde lag, anhand der folgenden Versorgungstabelle:
Versorgungsstufe | Vergütungsgruppe | Gesamtversorgungsstufenwerte | höchste Gesamtversorgung |
I | X – IXa | € 1.128,77 | € 846,58 |
II | VIII – VII | € 1.260,19 | € 945,15 |
III | VIb – IVb | € 1.447,32 | € 1.085,50 |
IV | IVa – IIa | € 2.020,09 | € 1.515,07 |
V | Ib – I | € 2.504,32 | € 1.878,24 |
(
4
)
Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erfolgte Zuordnungen zu den Versorgungsstufen bleiben bestehen.
(
5
)
1 Die Gesamtversorgungsstufenwerte steigen bei allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Prozentsatz, um den sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. 2 Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt die Versorgungstabelle jeweils neu fest.
#§ 20 a
Besondere Leistungsberechnung
1 Die Leistungen für anspruchsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Absatz 2 Buchstabe e) werden zum Stichtag 31. Dezember 1996 nach den Vorschriften dieser Verordnung festgestellt. 2 Hierzu wird zunächst gemäß den Regelungen in Abschnitt III die Versorgung ermittelt, die sich nach Erreichen des 65. Lebensjahres im Dienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) unter Berücksichtigung der Verhältnisse am 31. Dezember 1996 ergeben hätte. 3 Hiervon wird der Teil als Versorgung wegen Alters oder Erwerbsminderung gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit bei der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) zu der theoretisch möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. 4 Für die Berechnung der Gesamtversorgung findet die Versorgungstabelle zu § 20 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Anwendung. 5 Für die Witwer- und Witwenversorgung sowie die Waisenversorgung ist § 7 entsprechend anzuwenden. 6 Der Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsgewährung ergibt sich aus § 4.
#§ 21
Erhöhungszeiten
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die anrechenbare Dienstzeit um die Hälfte der Kalendermonate, die über die kirchliche Dienstzeit hinaus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten zugrunde liegen.
#§ 22
Besondere Mitteilungspflichten
Der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin hat bei Beantragung der Kirchlichen Altersversorgung die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
#Abschnitt IV
Schlussbestimmung
###§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1.1.1997 in Kraft.