.Anlage 5 TV-L-AnwBeschl
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Anlage 5 TV-L-AnwBeschl
Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Änderungsbeschluss | 3. Juli 2020 | |
2 | 27. Änderungsbeschluss | 8. Februar 2021 |
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1
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1 Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für eine freiwillige Versicherung in der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. 2 Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung ist begrenzt auf den nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). 3 Die Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht unterschreiten.
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2
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Beschäftigte haben Anspruch, die Entgeltumwandlung bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem der folgenden Versicherungsgeber zu vereinbaren:
- zur Anstalt oder Kasse, bei der der Anstellungsträger seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert hat,
- zu einem Versicherungsgeber, mit dem die Landeskirche einen Rahmenvertrag zur freiwilligen betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat.
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3
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Zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung sind ausschließlich Pensionskasse für Entgeltumwandlungen bei Versicherungsgebern gemäß Absatz 2 Buchstabe a und Direktversicherung für Entgeltumwandlungen bei Versicherungsgebern gemäß Absatz 2 Buchstabe b.
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4
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1 Die aus Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungsanwartschaften sind nach dem Gesetz ab Beginn unverfallbar (sofortige Unverfallbarkeit). 2 Unverfallbar ab Beginn sind auch die auf Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung beruhenden Anwartschaften (vertragliche Unverfallbarkeit). 3 Anwartschaften, die aus dem gesetzlichen Mindestzuschuss resultieren, sind nach dem Gesetz ebenfalls ab Beginn unverfallbar (sofortige Unverfallbarkeit).
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5
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Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf
- das Tabellenentgelt oder Vergleichsentgelt,
- die Jahressonderzahlung,
- die vermögenswirksamen Leistungen.
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6
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1 Beschäftigte erhalten auf den Brutto-Entgeltumwandlungsbetrag einen Arbeitgeberzuschuss. 2 Dieser fließt direkt und beitragserhöhend in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse. 3 Eine Auszahlung an die oder den Beschäftigten ist ausgeschlossen. 4 Der Zuschuss beträgt 17,75 % des Umwandlungsbetrages.
5 Dieser Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird mit dem gesetzlichen Mindest-Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verrechnet. 6 Ist der hier geregelte Arbeitgeberzuschuss höher als der gesetzliche Zuschuss, wird insgesamt nur der Zuschuss aufgrund dieser arbeitsrechtlichen Regelung gezahlt.
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6a
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1 Für bei Inkrafttreten dieser arbeitsrechtlichen Regelung bestehende Verträge über eine Entgeltumwandlung wird die Zuschusszahlung wie folgt umgesetzt:
2 Es wird bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag der von dem oder der Beschäftigten umgewandelte Betrag um den Arbeitgeberzuschuss reduziert. 3 Im Ergebnis bleibt der Beitrag in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse unverändert. 4 Der Arbeitgeberzuschuss wird künftig inklusiv als Beitrag in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse gezahlt.
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7
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1 Die Übernahme eines Vertrages zur Entgeltumwandlung, der bereits vor Eintritt in den Dienst bei einem kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Landeskirche bei einem nicht kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen ist, ist ausgeschlossen. 2 Die Übernahme einer bestehenden Versorgungszusage ist nur dann zulässig, wenn
- die Versorgung in einem schon bestehenden Rahmenvertrag weitergeführt werden kann oder
- der Vertrag bereits bei einem anderen kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Landeskirche bestand. Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten zwischen den Arbeitsverhältnissen sind dabei unschädlich.
4 Eine einvernehmliche Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versicherungsvertrag beim Arbeitgeber ist zulässig. 5 Der gesetzliche Anspruch auf eine Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versicherungsvertrag beim Arbeitgeber bleibt unberührt.
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8
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Für die Entgeltumwandlung gilt folgendes Verfahren:
- Neu eingestellte Beschäftigte werden bei ihrer Einstellung über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung informiert.
- Über die Entgeltumwandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
- 1 Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. 2 Dies gilt nicht bei Beginn des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. 3 Bei der Geltendmachung ist anzugeben, in welchem Umfang die Entgeltansprüche umgewandelt werden sollen und wann die Entgeltumwandlung beginnen soll. 4 Änderungen zur Entgeltumwandlung sind ebenfalls mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Anstellungsträger anzuzeigen.