.Arbeitsrechtliche Regelung
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Anlage 7 zum TVöD-Anwendungsbeschluss
Arbeitsrechtliche Regelung
zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften (zu § 15 TVöD)
####Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften notwendig ist, können Arbeitgeber im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bis zum 31. Dezember 2028 die nachfolgenden Regelungen anwenden.
- Fachkräftezulage1 Einzelnen Beschäftigten oder in Ausnahmefällen Gruppen von neu eingestellten oder einzustellenden Beschäftigten
- in den Entgeltgruppen 9a bis 15 (Anlage A zum TVöD) können zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.500 Euro gewährt werden,
- in den Entgeltgruppen 7 und 8 in Höhe von monatlich bis zu 1.000 Euro,
- in den Entgeltgruppen 5 und 6 in Höhe von monatlich bis zu 500 Euro.
2 Die Regelungen des § 15 Absatz 2 TVöD-V gelten entsprechend. 3 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Absatz 2 TVöD anteilig. 4 Die Fachkräftezulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD und der Sonderzahlung nach der Arbeitsrechtlichen Regelung zu §§ 18, 18a TVöD ein. 5 Die Fachkräftezulage ist auf maximal zehn Jahre zu befristen; sie kann jederzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (auch mehrfach) verlängert werden. 6 Künftige Entgelterhöhungen können auf die Fachkräftezulage angerechnet werden. 7 Besteht die Notwendigkeit, Fachkräfte zu binden, kann eine Fachkräftezulage entsprechend auch für Bestandsbeschäftigte gewährt werden. - Vorweggewährung von Stufen1 Abweichend von § 16 Absatz 2 TVöD können in den Entgeltgruppen 5 bis 15 neu eingestellte Fachkräfte ohne Berufserfahrung auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden. 2 Besteht die Notwendigkeit, Fachkräfte zu binden, gilt dies entsprechend. 3 In besonderen Fällen kann hierbei auch eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen. 4 § 16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a TVöD bleiben unberührt. 5 Eine gegebenenfalls gewährte Fachkräftezulage wird von einer Vorweggewährung von Stufen bzw. einer Anrechnung von Zeiten bei der Stufenzuordnung nicht berührt.