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Anlage 7 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Arbeitsrechtliche Regelung
zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften (zu § 15 TVöD)

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Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften notwendig ist, können Arbeitgeber im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bis zum 31. Dezember 2028 die nachfolgenden Regelungen anwenden.
  1. Fachkräftezulage
    Einzelnen Beschäftigten oder in Ausnahmefällen Gruppen von neu eingestellten oder einzustellenden Beschäftigten
    • in den Entgeltgruppen 9a bis 15 (Anlage A zum TVöD) können zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.500 Euro gewährt werden,
    • in den Entgeltgruppen 7 und 8 in Höhe von monatlich bis zu 1.000 Euro,
    • in den Entgeltgruppen 5 und 6 in Höhe von monatlich bis zu 500 Euro.
    Die Regelungen des § 15 Absatz 2 TVöD-V gelten entsprechend. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Absatz 2 TVöD anteilig. Die Fachkräftezulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD und der Sonderzahlung nach der Arbeitsrechtlichen Regelung zu §§ 18, 18a TVöD ein. Die Fachkräftezulage ist auf maximal zehn Jahre zu befristen; sie kann jederzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (auch mehrfach) verlängert werden. Künftige Entgelterhöhungen können auf die Fachkräftezulage angerechnet werden. Besteht die Notwendigkeit, Fachkräfte zu binden, kann eine Fachkräftezulage entsprechend auch für Bestandsbeschäftigte gewährt werden.
  2. Vorweggewährung von Stufen
    Abweichend von § 16 Absatz 2 TVöD können in den Entgeltgruppen 5 bis 15 neu eingestellte Fachkräfte ohne Berufserfahrung auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden. Besteht die Notwendigkeit, Fachkräfte zu binden, gilt dies entsprechend. In besonderen Fällen kann hierbei auch eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen. § 16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a TVöD bleiben unberührt. Eine gegebenenfalls gewährte Fachkräftezulage wird von einer Vorweggewährung von Stufen bzw. einer Anrechnung von Zeiten bei der Stufenzuordnung nicht berührt.