.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Richtlinien über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 10. Dezember 1984
KABl. 1985 S. 74
Gemäß Artikel 139 Abs. 1 Buchstabe g der Grundordnung werden unter Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Geltung von Bundesrecht
Für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kirchenverwaltung gelten das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112)1# und die Verordnung des Bundes über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886)2# in der jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinien.
#§ 2
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist das Landeskirchenamt.
#§ 3
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind insbesondere die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
#- Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
- Organisation
- Verwaltungstechniken
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
- Personalwesen
- Kirchliches Verwaltungsverfahren
- Leben und Lehre der Kirche
- Kirchliches Verfassungs- und Organisationsrecht
- Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht
- Kirchliches Finanzwesen
- Kirchliches Personenstands- und Meldewesen
- Kirchliches Grundstücks-, Bau- und Friedhofswesen
- fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle.
§ 4
Ausbildungsrahmenplan
(
1
)
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(
2
)
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit verwaltungspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
#§ 5
Theoretische Ausbildung
(
1
)
Die fachtheoretische Ausbildung wird in den ersten beiden Ausbildungsjahren in der Berufsschule und im dritten Ausbildungsjahr im Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes in einem Ausbildungslehrgang für Verwaltungsfachangestellte der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung vermittelt.
(
2
)
Die fachtheoretische Ausbildung in den kirchenspezifischen Fächern (§ 3 Nr. 6 – 13) erfolgt ergänzend in Ausbildungslehrgängen des Landeskirchenamtes.
#§ 6
Prüfungen
(
1
)
Die Zwischenprüfung wird bei der Berufsschule durchgeführt.
(
2
)
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 Nr. 6 – 13 sind in einer mündlichen Ergänzungsprüfung beim Landeskirchenamt nachzuweisen.
(
3
)
Die Abschlussprüfung findet beim Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes statt.
#§ 7
Ausschuss für Berufsbildung
(
1
)
Das Landeskirchenamt errichtet einen Ausschuss für Berufsaus- und -fortbildung in der Verwaltung.
(
2
)
Der Ausschuss für Berufsbildung ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft.
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