.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
Ordnung zur Anerkennung eines Dienstgeberverbandes, zum Wechsel in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen und zur Rückkehr in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission
Vom 14. März 2018
#Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat aufgrund der §§ 2a und 2b des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie Hessen (ARRG.DH) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Anerkennung eines Dienstgeberverbandes
(
1
)
Ein Dienstgeberverband im Sinne des § 13 Absatz 3 Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG-EKD), der die Funktion eines Tarifpartners kirchengemäßer Tarifvertragsbeziehungen im Bereich der Diakonie Hessen nach § 2 ARRG.DH wahrnimmt (Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen), bedarf gemäß § 2a Absatz 1 Ziffer 1 ARRG.DH einer Anerkennung durch den Aufsichtsrat der Diakonie Hessen.
(
2
)
Als Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen wird ein Dienstgeberverband anerkannt,
- der die Funktion eines Tarifpartners kirchengemäßer Tarifvertragsbeziehungen im Bereich der Diakonie Hessen nach § 2 ARRG.DH wahrnimmt,
- der die Anforderungen an Vereinigungen von Arbeitgebern im Sinne des § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) erfüllt und
- der sich auf die Grundsätze nach den §§ 2 bis 5 ARGG-EKD und die Anforderungen nach den §§ 13 und 14 ARGG-EKD verpflichtet. Die Verpflichtung auf die kirchengemäße Arbeitsrechtsregelung muss insbesondere dadurch deutlich werden, dass in den Statuten des Dienstgeberverbandes die uneingeschränkte Friedenspflicht nach § 13 Absatz 2 ARGG-EKD und die verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung nach § 14 ARGG-EKD anerkannt werden.
(
3
)
1 Die Anerkennung als Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen erfolgt auf Antrag des Dienstgeberverbandes. 2 Der Antrag auf Anerkennung muss die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen enthalten, insbesondere die Statuten des Dienstgeberverbandes.
(
4
)
Der Aufsichtsrat holt Stellungnahmen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zur Beurteilung der Frage ein, ob die Statuten des Dienstgeberverbandes die Anforderungen der §§ 13 und 14 ARGG-EKD erfüllt.
(
5
)
Der Dienstgeberverband ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat unverzüglich Änderungen der Statuten mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Anerkennung der uneingeschränkten Friedenspflicht nach § 13 Absatz 2 ARGG-EKD oder der verbindlichen Konfliktlösung durch Schlichtung nach § 14 ARGG-EKD haben können.
#§ 2
Rücknahme der Anerkennung eines
Dienstgeberverbandes
(
1
)
1 Die Anerkennung als Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen nach § 1 ist für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung nicht beschlossen worden wäre oder wenn eine der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 nachträglich wegfällt. 2 Die Anerkennung ist insbesondere zurückzunehmen, wenn der Dienstgeberverband die Anforderungen der §§ 13 und 14 ARGG-EKD nicht erfüllt. 3 Das ist der Fall, wenn die Statuten des Dienstgeberverbandes die uneingeschränkte Friedenspflicht nach § 13 Absatz 2 ARGG-EKD oder die verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung nach § 14 ARGG-EKD nicht oder nicht mehr anerkennt.
(
2
)
1 Zur Vorbereitung der Rücknahme der Anerkennung gilt § 1 Absatz 4 entsprechend. 2 Vor Rücknahme der Anerkennung soll dem betroffenen Dienstgeberverband Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
#§ 3
Wechsel in kirchengemäße
Tarifvertragsbeziehungen
(
1
)
Der Aufsichtsrat stellt den Wechsel eines Dienstgebers in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen gemäß § 2a Absatz 2 Satz 2 ARRG.DH nach schriftlicher Anzeige des Dienstgebers zu dem Zeitpunkt fest, an dem erstmalig die Voraussetzungen nach § 2a Absatz 1 ARRG.DH vorlagen.
(
2
)
Die schriftliche Anzeige des Dienstgebers muss die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 2a Absatz 1 ARRG.DH erforderlichen Unterlagen enthalten. Insbesondere sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- eine schriftliche Bestätigung über die Vollmitgliedschaft in einem vom Aufsichtsrat nach § 1 anerkannten Dienstgeberverband sowie den Zeitpunkt der Aufnahme und
- die kirchengemäßen Tarifverträge, die auf die Arbeitsverhältnisse bei dem Dienstgeber zwingend und unmittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts in den Dienstgeberverband anzuwenden sind.
(
3
)
1 Die Vorprüfung zur Kirchengemäßheit der Tarifverträge erfolgt durch die Diakonie Hessen. 2 Der Aufsichtsrat holt Stellungnahmen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zur Beurteilung der Frage ein, ob die vorgelegten Tarifverträge die Anforderungen der §§ 13 und 14 ARGG-EKD erfüllen.
(
4
)
Der Aufsichtsrat teilt dem anzeigenden Dienstgeber das Ergebnis der Prüfung mit.
#§ 4
Anzeige von Änderungen des
kirchengemäßen Tarifvertrages
(
1
)
1 Änderungen eines kirchengemäßen Tarifvertrages, die Auswirkungen auf seine Kirchengemäßheit haben können, sind dem Aufsichtsrat unverzüglich gemäß § 2a Absatz 2 Satz 1 ARRG.DH schriftlich anzuzeigen. 2 Dies ist insbesondere der Fall, bei Änderungen oder Beendigungen der Vereinbarungen zwischen den Tarifpartnern über die uneingeschränkte Friedenspflicht nach § 13 Absatz 2 ARGG-EKD oder die verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung nach § 14 ARGG-EKD.
(
2
)
1 Der Dienstgeberverband kann sich bereit erklären, die Anzeige nach Absatz 1 für alle Dienstgeber zu übernehmen, für die eine Änderung eines kirchengemäßen Tarifvertrags nach § 2a Absatz 2 Satz 1 ARRG.DH zwingend und unmittelbar gilt. 2 In diesem Fall legt er den Unterlagen nach Absatz 1 eine Liste der vertretenen Dienstgeber bei (Sammelanzeige). 3 Die betroffenen Dienstgeber bleiben für die Anzeige verantwortlich.
#§ 5
Rückkehr in das Verfahren der
Arbeitsrechtsregelung durch die
Arbeitsrechtliche Kommission
(
1
)
Nimmt der Aufsichtsrat die Anerkennung eines Dienstgeberverbandes gemäß § 2 Absatz 1 zurück oder löst sich der Dienstgeberverband auf, stellt der Aufsichtsrat die Rückkehr aller betroffenen Dienstgeber mit Vollmitgliedschaft in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 2b Absatz 2 ARRG.DH fest.
(
2
)
Der Aufsichtsrat teilt jedem betroffenen Dienstgeber den Grund und den Zeitpunkt der Rückkehr in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission mit.
#§ 6
Veröffentlichung und Registerführung
(
1
)
1 Die Anerkennung als Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen, deren Rücknahme sowie die jeweiligen Zeitpunkte werden in geeigneter Form veröffentlicht. 2 Der Aufsichtsrat führt eine Liste der für den Bereich der Diakonie Hessen anerkannten Dienstgeberverbände. 3 Die hierfür erforderlichen Daten dürfen gespeichert werden.
(
2
)
Der Aufsichtsrat führt zur Dokumentation des Wechsels in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen eine Liste, in die folgende Informationen aufgenommen werden:
- Dienstgeber, die in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen gewechselt haben,
- Hinweis auf die Anwendbarkeit welchen kirchengemäßen Tarifvertrages,
- Hinweis auf die Vollmitgliedschaft in welchem Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen,
- der Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels und
- der jeweilige Feststellungszeitpunkt durch den Aufsichtsrat.
Für den Fall der Rückkehr eines Dienstgebers nach § 5, werden durch einen Austragungsvermerk folgende Informationen in die Liste nach Satz 1 aufgenommen:
- der Zeitpunkt der jeweiligen Rückkehr und
- der jeweilige Zeitpunkt der Feststellung durch den Aufsichtsrat.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 14. März 2018 in Kraft.