.

Ordnung
über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen und der oder des Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach der ARRO.DH
(Entschädigungsordnung – EntschO)

Vom 11. September 2013

(KABl. S. 147)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Ordnung
16.03.2016
2
Änderung
15.03.2017
3
Änderung
14.03.2018
4
Änderung
30.06.2022
Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat aufgrund von § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 und § 13 Absatz 5 MVG-Anwendungsgesetz Diakonie Hessen, § 12 Absatz 3 Satz 2 Schlichtungsordnung Diakonie Hessen sowie § 15a Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen folgende Ordnung erlassen:
####

§ 1
Aufwandsentschädigung

( 1 ) Die Vorsitzenden des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen und des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung in Höhe von 250,- EUR. Sie wird grundsätzlich für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt. Parallelverfahren werden unabhängig von den im Eingangsregister geführten Verfahren durch eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 300,- EUR abgegolten.
( 2 ) Endet ein Verfahren durch Rücknahme oder Erledigungserklärung oder durch einen Beschluss gemäß § 7 Absatz 5 der Ordnung für die Schlichtungsstelle der DiakonieHessen (SchlO), wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung oder der Beschluss gemäß § 7 Absatz 5 SchlO in oder nach der mündlichen Verhandlung abgegeben bzw. gefasst wird.
( 3 ) Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Interimsgremiums (Artikel 2 Kirchengesetz zur Neufassung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie – Übergangsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen) erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- EUR für jedes Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Übergangsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen, an dem die oder der Vorsitzende gemäß § 1 Übergangsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen mitgewirkt hat.
#

§ 2
Reisekosten

Die Diakonie Hessen erstattet den Mitgliedern des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen und dem oder der Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie den Mitgliedern des Interimsgremiums auf Nachweis die entstandenen Reisekosten auf Basis der geltenden Reisekostenbestimmungen.
#

§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen über die Vergütung der Vorsitzenden des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für den Bereich des Diakonischen Werkes sowie der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Erweiterten Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau außer Kraft.