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Landessynode

Nr. 53Tagung der Landessynode

Nach Artikel 96 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 berufe ich die 14. Landessynode zu ihrer dritten Tagung ein für die Zeit von
Donnerstag, 27. April 2023,
bis Samstag, 29. April 2023,
in der Evangelischen Tagungsstätte Hofgeismar.
Der Eröffnungsgottesdienst findet am Donnerstag, dem 27. April 2023, um 14:00 Uhr in der Brunnenkirche in Hofgeismar statt.
Die Verhandlungen der Landessynode, die nach Artikel 101 der Grundordnung öffentlich sind, beginnen am Donnerstag, dem 27. April 2023, um 15:30 Uhr im Synodalsaal in Hofgeismar.


TAGESORDNUNG:
  1. Bericht des Beauftragten der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung
  2. Bericht der Diakonie Hessen
  3. Bericht des Präses und des Synodalvorstandes
  4. Reformprozess der Landeskirche: Einblicke und Berichte
  5. Geprüfter Jahresabschluss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für das Jahr 2021
  6. Konkrete Eckdaten für die Haushaltsplanaufstellung 2024/2025 und Bericht über die Weiterentwicklung der Eckpunkte im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsprozesses
    1. Bericht der Vizepräsidentin und des Prälaten zu den Bereichen Finanzen und Personal
    2. Beschluss der Eckdaten für die Haushaltsplanaufstellung
  7. Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode
  8. Bericht des Landeskirchlichen Koordinators zum Thema „sexualisierte Gewalt“
  9. Lebendig und kräftig und schärfer? Seelsorge an Soldatinnen und Soldaten in der Zeitenwende
    Vortrag: Dr. Bernhard Felmberg, Bischof für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
    (Militärbischof), EKD
  10. Zwischenbericht des Sondierungsausschusses zur Überarbeitung der Grundordnung
  11. Bericht des Rates der Landeskirche über die an ihn verwiesenen Anträge
  12. Anträge aus den Kreissynoden
    1. Kirchenkreis Eder
      Aufhebung der Gebäudeklassen
    2. Kirchenkreis Fulda
      Wahl mit elektronischen Wahlmitteln im Rahmen von Kreissynoden
    3. Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
      Änderung von Wahlverfahren in der Kreissynode
    4. Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
      Reformationstag wieder als Feiertag in Hessen einführen
    5. Kirchenkreis Kaufungen
      Bereitstellung von Mitteln für die dauerhafte Erhaltung der zweiten Diakoniepfarrstelle in der Region Kassel mit halbem Dienstauftrag
    6. Kirchenkreis Kinzigtal
      Übertragung der Zuständigkeiten der Gestaltung der Arbeitsvertragsrichtlinien auf Diakonie Hessen
  13. Aktuelle Fragestunde
  14. Verschiedenes
Kassel, den 17. März 2023
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Nr. 54Fürbitte für die Landessynode

Vom 27. bis 29. April tritt die 14. Landessynode unserer Landeskirche in Hofgeismar zu ihrer 3. Tagung zusammen.
Hiermit bitte ich die Gemeinden, im Gottesdienst am 23. April 2023 auf die Tagung der Landessynode hinzuweisen und ihre Beratungen in die Fürbitte aufzunehmen.
Dies kann mit folgenden Worten geschehen:
Gütiger Gott,
Du hat uns in die Welt gesandt,
damit wir von Deiner Liebe erzählen, wie sie uns in Jesus Christus begegnet.
Dafür hast Du uns berufen, Gaben anvertraut und Talente gegeben.
Wir bitten dich für unsere Landessynode, die sich in dieser Woche versammelt:
Schenke du deinen Geist, dass die gemeinsame Arbeit in Offenheit und Vertrauen geschieht.
Die Synode beschäftigt sich mit zahlreichen Herausforderungen, vor die sich unsere Kirche gestellt sieht.
Wir bitten Dich: Schenke einen achtsamen und klaren Blick für jede einzelne von ihnen.
Wir erleben, wie sich die Strukturen in unserer Kirche verändern und wir erleben, wie sich unser Gemeindeleben verändert.
Wir bitten dich: Schenke Weitsicht und Mut. Lass alle notwendigen Entscheidungen davon geprägt sein, dem Auftrag unserer Kirche zu dienen.
Lege der Synode die Menschen ans Herz, die unser kirchliches Handeln besonders nötig haben.
Schenke der Versammlung Deinen Segen.
Amen

Kassel, den 17. März 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 55Honorarordnung für Glockensachverständige
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW)

Vom 14. Februar 2023

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung die folgende Ordnung beschlossen:
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I. Anschaffung und Planung eines Geläutes

Das Honorar der Glockensachverständigen für die Beratung zur Anschaffung und Planung eines Geläutes (Information von Ämtern, Geläute anhören, Klanganalysen, Turm und Glockenstuhl sehen, Nachbargeläute, Glockengröße, Motive, Schallemission u. ä.) beträgt:
bei einer Glocke
100 €
dazu additiv bei jeder weiteren Glocke
90 €
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II. Abnahmen

Das Honorar der Glockensachverständigen beträgt:
1.
für Abnahmen neuer Glocken im Werk
(Tonanalysen, Gewicht, Durchmesser und Rippe)
bei einer Glocke
90 €
dazu additiv bei jeder weiteren Glocke
80 €
2.
bei einer Abnahme auf dem Turm
bei einer Glocke (Aufschwung, Anschlagfrequenzen u. ä.)
90 €
dazu additiv bei jeder weiteren Glocke
80 €
für Armaturen (Seilräder, Ketten, Motor, Joch, Klöppel u. a.)
bei einer Glocke
55 €
dazu additiv bei jeder weiteren Glocke
50 €
3.
bei einer Abnahme des Glockenstuhls
(Bauart, Material, Statik, Schädlingsbefall, Witterungseinfluss u. ä.)
bei einer Glocke
55 €
dazu additiv bei jeder weiteren Glocke
50 €
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III. Beratung

Das Honorar der Glockensachverständigen für Beratung beträgt:
1.
bei elektrischen Anlagen (Schaltung in Kirche und Turm, Hauptuhr u. ä.)
bei einer Glocke
55 €
dazu additiv bei jeder weiteren Glocke
45 €
2.
für eine Glockenstube
(Schallbestrahlung, Beschaffenheit, Witterungseinfluss, Taubenbefall u. ä.)
55 €
3.
für eine Turmuhrenanlage (Motor, Mechanik, Zifferblätter u. ä.)
bei einer Glocke
55 €
dazu additiv bei jeder weiteren Glocke
40 €
4.
bei Schwingungsberechnungen und Lösungsvorschlägen, Beratung bei der Turmstatik
70 €
5.
für Schallpegelmessungen und Beratung bei Fragen zu Geräuschimmission eines Geläutes
70 €
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IV. Sonstige Prüfungen

1.
zweite Überprüfung und Nachschau (wie II. ggf. in Auswahl)
2.
Kontrolle von Wartungen punktuell in der Landeskirche,
3 mal jährlich je
55 €
3.
Glockenspiel (nach Vereinbarung)
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V. Schriftliches Gutachten

Für die Leistungen von I. bis IV. werden für die Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens additiv 45 € erhoben.
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VI. Reisekosten und Auslagenersatz

  1. Reisekosten (Fahrtkostenersatz und Tagegeld) werden nach den geltenden Regelungen der Landeskirche erstattet.
  2. Verauslagte Porti, Telekommunikation und Büromaterial werden auf Nachweis erstattet.
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VII. Inkrafttreten

Die Honorarordnung tritt in Kraft am Tage nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
Gleichzeitig tritt die Honorarordnung vom 31. Mai 2011 außer Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 27. Februar 2023
Landeskirchenamt
Koch
Oberlandeskirchenrat

Nr. 56Honorarordnung für Orgelsachverständige
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW)

Vom 14. Februar 2023

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung die folgende Ordnung beschlossen:
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Die Orgelsachverständigen der EKKW erhalten für ihre Arbeiten ein Honorar gemäß nachstehender Honorarordnung der EKKW:
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I. Orgelneubauten, Orgelumbauten und Orgelrestaurierungen

1.
Das Honorar der Orgelsachverständigen bei Orgelneubauten, Orgelumbauten und Orgelrestaurierungen richtet sich nach der Höhe der im genehmigten Orgelbauvertrag, nebst evtl. Nachträge, festgelegten Nettowerklohnsumme und beträgt:
bis zu einem Betrag von 60.000,00 €
2,5 %
dazu additiv von einem Teilbetrag von über 60.000,00 € bis 100.000,00 €
1,5 %
dazu additiv von einem Teilbetrag über 100.000,00 € bis 500.000,00 €
1,0 %
dazu additiv von einem Teilbetrag über 500.000,00 €
0,75 %
2.
Die Leistungen des Orgelsachverständigen gliedern sich in folgende Teilleistungen:
a) Untersuchung und Besichtigung von Orgel und Kirchenraum an Ort und Stelle nebst Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens über den Befund (Befundbericht) und eine grundlegende Besprechung mit dem Kirchenvorstand oder mit beauftragten Vertretern der Kirchengemeinde:
30 %
b) Erstellen von Ausschreibungsunterlagen zur Angebotseinholung und schriftliche Begutachtung der eingereichten Kostenvoranschläge:
10 %
c) Planung der technischen und klanglichen Anlage (Klärung von Einzelfragen mit den Orgelbauern):
10 %
d) Bauüberwachung:
- in der Werkstatt
10 %
- bei Aufstellung der Orgel
10 %
- bei der Hauptintonation
10 %
e) Prüfung und Abnahme der fertig gestellten Orgel einschließlich eines Abnahmegutachtens und Prüfung der Rechnungen der Orgelbaufirma:
20 %
Wird nur ein Teil der Leistungen gefordert oder erbracht, so besteht ein Anspruch nur auf die Teilgebühr. Bei Orgelbauprojekten mit erheblichem Mehraufwand können die Honorarsätze auf entsprechenden Antrag und Begründung hin vor Auftragserteilung erhöht werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Landeskirchenmusikdirektor der EKKW.
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II. Ausreinigungen und Instandsetzungsarbeiten

1.
Für Ausreinigungen und/oder Instandsetzungsarbeiten an Orgeln beträgt das Honorar 2 % der Nettowerklohnsumme und umfasst folgende Teilbeträge:
Untersuchung und Besprechungen, Gutachten über den Befund
60 %
Abnahmeprüfung und Ausarbeitung eines schriftlichen Abnahmegutachtens
40 %
2.
Wird nur ein Teil der Leistungen gefordert oder erbracht, so besteht ein Anspruch nur auf die Teilgebühr. Der Mindestsatz für Teilleistungen
bis 10 klingende Register
250,00 €
bis 30 klingende Register
325,00 €
über 30 klingende Register
400,00 €
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III. Denkmalorgeln

Steht eine Orgel ganz oder teilweise unter Denkmalschutz, so können die Honorarsätze (gemäß den Abschnitten 1 und 2) auf entsprechenden Antrag und Begründung hin vor Auftragserteilung erhöht werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Landeskirchenmusikdirektor der EKKW.
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IV. Sonstige Prüfungen

1.
Für sonstige Prüfungen an einem Instrument und Abgabe eines Gutachtens steht dem Orgelsachverständigen ein Pauschalhonorar zu, wenn die Vergütung nicht nach den Abschnitten I – III erfolgt. Diese beträgt bei Orgeln
bis 10 klingende Pfeifenreihen
200,00 €
bis 30 klingende Pfeifenreihen
250,00 €
über 30 klingende Pfeifenreihen
300,00 €
Für die Vorführung eines Instrumentes können pauschal 50,00 € abgerechnet werden.
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V. Orgelpflegeverträge

Für die Prüfung von Orgelpflegeverträgen stehen dem Orgelsachverständigen ein Honorar von 40,00 € zu. Ist aus Anlass der Vertragsprüfung eine Besichtigung der Orgel erforderlich, erhöht sich dieser Betrag um 50 % des nach Abschnitt IV jeweils maßgeblichen Honorarsatzes.
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VI. Reisekosten und Auslagenersatz

  1. Reisekosten (Fahrtkostenersatz und Tagegeld) werden nach den geltenden Richtlinien der Landeskirche erstattet.
  2. Verauslagte Porti, Telekommunikation und Büromaterial werden auf Nachweis erstattet.
  3. Die Besichtigung von Referenzinstrumenten im Rahmen von Orgelbaumaßnahmen wird nach vorheriger Genehmigung durch den Landeskirchenmusikdirektor der EKKW nach Aufwand und gemäß den Grundsätzen dieser Ordnung abgerechnet.
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VII. Inkrafttreten

Die Honorarordnung tritt in Kraft am Tage nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
Gleichzeitig tritt die Honorarordnung vom 7. Juli 2010 außer Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 27. Februar 2023
Landeskirchenamt
Koch
Oberlandeskirchenrat

Satzungen

Nr. 57Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Floh-Seligenthal

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Floh-Seligenthal hat in ihrer Sitzung am 1. März 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2007 S. 163), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 14. März 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „Der Evangelische Gesamtverband Floh-Seligenthal ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
    2. In § 1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
      „(3) Der Gesamtverband führt den Namen „Evangelischer Gesamtverband Floh-Seligenthal“ im Folgenden „Gesamtverband“ genannt.
      (4) Der Sitz des Gesamtverbandes ist in 98593 Floh-Seligenthal, Tambacher Straße 27.“
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort „Gebäude“ die Angabe „im Rahmen von § 6 Absatz 2“ eingefügt.
    2. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Näheres zur Umsetzung des § 2 Absatz 1 Ziffer 4 wird durch eine Zusatzvereinbarung geregelt.“
    3. In Absatz 3 wird das Wort „ihm“ gestrichen.
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
      1. die Evangelische Kirchengemeinde Seligenthal
      2. die Evangelische Kirchengemeinde Schnellbach
      3. die Evangelische Kirchengemeinde Floh
      4. die Evangelische Kirchengemeinde Struth-Helmershof
      5. die Evangelische Kirchengemeinde Kleinschmalkalden“
    2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedsgemeinden“ die Wörter „mit Zweidrittelmehrheit“ eingefügt.
  4. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „und erhebt die Ortskirchensteuer“ gestrichen.
    2. In Absatz 2 wird nach dem Satz 1 folgender Satz angefügt:
      „Dieser Beschluss zur Umsetzung erfolgt in Form einer Zusatzvereinbarung.“
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die jeweiligen Kirchenvorstände wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der Verbandsvertretung. Der Verbandsvertretung gehören 13 Mitglieder an:
      • aus der Evangelischen Kirchengemeinde Seligenthal: drei Mitglieder
      • aus der Evangelischen Kirchengemeinde Schnellbach: zwei Mitglieder
      • aus der Evangelischen Kirchengemeinde Floh: drei Mitglieder
      • aus der Evangelischen Kirchengemeinde Struth-Helmershof: zwei Mitglieder
      • aus der Evangelischen Kirchengemeinde Kleinschmalkalden: drei Mitglieder,
      darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
    2. Absatz 5 Mustersatzung wird gestrichen.
  6. § 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gilt die Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) entsprechend.“
  7. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „einschließlich der Beschlussfassung über die Höhe der Ortskirchensteuer“ gestrichen.
    2. Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
      „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 1 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  8. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „aus“ das Wort „acht“ eingefügt.
    2. In Absatz 1 Nummer 3 wird vor dem Wort „weitere“ das Wort „sechs“ vorangestellt.
    3. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Dem Verbandsvorstand gehört die Leiterin/der Leiter des Kirchenkreisamtes als beratendes Mitglied an.“
  9. § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „einer Frist“ durch die Wörter „der Frist“ ersetzt.
  10. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  11. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2007 S. 163) außer Kraft.“

Nr. 58Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Helsa

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Helsa hat in ihrer Sitzung am 27. September 2022 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 143), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 17. März 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „Der Evangelische Gesamtverband Helsa ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird hinter dem Wort „erforderliche“ das Wort „hauptberufliche“ eingefügt.
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „Dem Gesamtverband gehören an:
      1. die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Eschenstruth,
      2. die Evangelische Kirchengemeinde Helsa,
      3. die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde St. Ottilien,
      4. die Evangelische Kirchengemeinde Wickenrode.“
    2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
  4. In § 4 Absatz 3 werden hinter dem Wort „Gesamtverband“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
  5. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird dem Wort „Personal“ das Wort „Hauptberufliches“ vorangestellt.
    2. In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Personal“ das Wort „hauptberufliche“ eingefügt.
    3. In Absatz 2 wird vor dem Wort „Personal“ das Wort „hauptberufliches“ eingefügt.
  6. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die jeweiligen Kirchenvorstände wählen aus ihrer Mitte vier Mitglieder, darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in die Verbandsvertretung. Für die von den Kirchenvorständen gewählten vier Mitglieder sind insgesamt zwei Stellvertretungen zu wählen.“
  7. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
      „Die Verbandsvertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Verbandsvertretung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.“
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  8. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
      „2. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,“
    2. Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
      „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  9. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
      „(1) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder der Mitgliedsgemeinden, darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a der Grundordnung, in den Verbandsvorstand.
      (2) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, hat die Verbandsvertretung in der nächsten Sitzung ein neues Mitglied oder eine Stellvertretung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.
      (3) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung und dessen Stellvertretung können, sofern sie nicht gewählte Mitglieder nach Absatz 1 sind, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
      (4) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Sie sollen nicht derselben Mitgliedsgemeinde angehören. Eines der beiden vorsitzenden Mitglieder muss ein Laie sein.“
    2. Der bisherige Absatz 4 der Mustersatzung wird zu Absatz 5.
    3. Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Bei einer Übertragung der Geschäftsführung nach § 21 Absatz 2 nimmt der Vertreter des Kirchenkreisamtes an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Dies gilt insbesondere für die geschäftsführende Person der Diakoniestation.“
  10. § 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand soll viermal im Jahr zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Tagen. Der Verbandsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Gesamtverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragen.“
  11. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. § 16 wird neu in Absatz 1 und 2 gegliedert.
    2. In Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ den Wörtern „Der Verbandsvorstand“ vorangestellt.
    3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
      „(2) Der Verbandsvorstand kann die Geschäftsführung der Diakoniestation an die leitende Verwaltungskraft im Kirchenkreisamt Kaufungen übertragen. Ausgenommen von der Regelung des § 16 Nummer 3 der Satzung sind Erklärungen, mit denen Beschäftigungsverhältnisse der Diakoniestation begründet, verändert oder beendet werden. Diese können rechtswirksam für den Gesamtverband durch die Geschäftsführerin/Geschäftsführer erklärt werden. Ausgenommen hierbei sind die Einstellung und Kündigung der Pflegedienstleitung und stellvertretenden Pflegedienstleitung.“
  12. Die Überschrift des Abschnittes V wird wie folgt geändert:
    Nach der Angabe „Satzungsänderung/“ wird die Angabe „Übernahme von Aufgaben/“ eingefügt.
  13. In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort „Satzungsänderungen“ die Wörter „sowie über die Übernahme von Aufgaben nach § 2 Absatz 3“ eingefügt.
  14. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  15. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2024, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 143) außer Kraft.“

Urkunden

Nr. 59Nachtrag zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Widdershausen, Leimbach und Kleinensee vom 9. Januar 2012

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I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 8. November 2011 (KABl. S. 31) wurden die Evangelischen Kirchengemeinden Widdershausen, Leimbach und Kleinensee zur „Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Heringen“ vereinigt.
II.
Als Folge aus der Vereinigung geht das Grundvermögen wie nachstehend aufgeführt über:
1.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Leimbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Heringen“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Leimbach
416
Leimbach
1
48/7
0,0715
2.
Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Kleinensee“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Heringen“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Kleinensee
747
Kleinensee
3
25/2
0,0670
3.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch reformierte Pfarrei Widdershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Heringen“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Widdershausen
1378
Widdershausen
3
226/10
0,1560
4.
Aus dem Grundvermögen der „Die reformierte Kirchengemeinde Heringen-Widdershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Heringen“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Widdershausen
1620
Widdershausen
5
94
0,0883
Widdershausen
1620
Widdershausen
5
95/1
0,0280
Widdershausen
1620
Widdershausen
6
152/2
0,0587
Widdershausen
1620
Widdershausen
3
252/11
0,0383
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 23. Februar 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Koch
Oberlandeskirchenrat

Bekanntmachungen

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 60Evangelische Praesenz Hanau

Das Dienstsiegel der Stiftung der Evangelischen Praesenz Hanau wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 17. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 61Evangelische Praesenz Windecken

Das Dienstsiegel der Stiftung der Evangelischen Praesenz Windecken wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 17. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 62Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wenkbach-Argenstein,
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wolfshausen

Das Dienstsiegel der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wenkbach-Argenstein und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wolfshausen werden aufgrund der Vereinigung zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Roth außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 24. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. 63Angebote des Pastoralpsychologischen Institutes der EKKW (PPI) in Kooperation mit dem Zentrum für Seelsorge und Beratung der EKHN (ZSB) für 2024

Die Angebote richten sich inhaltlich an Pfarrerinnen und Pfarrer sowie an andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer theologischen Ausbildung, die in einem seelsorglichen Praxisfeld tätig sind.
Zulassungsverfahren:
Bei Interesse erhalten Sie auf Anfrage bei den jeweiligen veranstaltenden Instituten (PPI; ZSB) die Informationen zu den erforderlichen Bewerbungsunterlagen. Diese senden Sie dann bitte bis zum Anmeldeschluss auf dem Postweg (nicht Einschreiben) zurück. Bei hoher Anmeldezahl entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen.
Anschließend laden wir Sie zu einem Zulassungsgespräch ein, in dem wir nach Ihrer beruflichen und persönlichen Eignung für die Kursarbeit schauen.
Bei Abmeldungen nach der Zusage eines Kursplatzes fallen Ausfallgebühren an, in der EKKW: 300,00 Euro und in der EKHN: s. jeweilige Konditionen des ZSB.
Bei Interesse an einem Kurs in der EKHN holen Personen aus der EKKW vor ihrer Bewerbung eine Genehmigung beim Personalbüro ein!
Im Jahr 2024 werden ein Aufbaukurs für Fortgeschrittene und zwei Basiskurse angeboten:

Aufbaukurs (PPI Kassel)
- Für Teilnehmende mit zertifiziertem Abschluss der pastoralpsychologischen Weiterbildung in Seelsorge (KSA) zur Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse und zur Orientierung bzgl. künftiger Weiterbildung. - (Standards KSA A 2.2.)
Kurszeiten:
Mo., 15.04.2024 - Fr., 26.04.2024
Di., 13.05.2024 - Sa., 25.05.2024 (wegen Pfingstmontag)
Leitung:
Irmhild Ohlwein und Andreas Pech
Ort:
Pastoralpsychologisches Institut Kassel, 34119 Kassel, Herkulesstraße 71-73
Anmeldeschluss
Fr., 15.12.2023
Zulassungstag:
Mo., 22.01.2024
Kurskosten:
Für Pfarrerinnen und Pfarrer und ggf. für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der EKKW sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der EKHN keine Kursgebühr (s. u.); für Externe 900,00 Euro
Praxisfeld:
eigene Dienstbereiche
Anmeldung:
Pastoralpsychologisches Institut in Kassel: Irmhild.Ohlwein@ekkw.de; Telefon: 0561 3149742
Fraktionierter KSA-Kurs (PPI Kassel) mit exemplarischem Praxisfeld in der Klinik
- Auch für Vikarinnen und Vikare -
Kurszeiten:
Mo., 28.10.2024 - Fr., 15.11.2024
Mo., 03.02.2025 - Fr., 21.02.2025
Leitung:
Irmhild Ohlwein und Joachim Baier
Ort:
Pastoralpsychologisches Institut Kassel, 34119 Kassel, Herkulesstraße 71-73
Anmeldeschluss
Fr., 15.03.2024
Zulassungstag:
Di., 30.04.2024
Kurskosten:
Für Pfarrerinnen und Pfarrer und ggf. für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der EKKW sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der EKHN keine Kursgebühr (s. u.); für Externe 1.500,00 Euro
Praxisfeld:
Diakonie-Kliniken Kassel
Anmeldung:
Pastoralpsychologisches Institut in Kassel: Irmhild.Ohlwein@ekkw.de; Telefon: 0561 3149742
Berufsbegleitender Langzeitkurs KSA der EKHN (ZSB Darmstadt)
Kurszeiten:
Mo., 13. - Fr., 24. November 2023
Mo., 22. - Fr., 26. Januar 2024
Mo., 08. - Fr., 12. April 2024
Studientage: 8. Dezember 2023 / 16. Februar 2024 / 15. März 2024
Leitung:
Bettina Tarmann, Pfarrerin, Supervisorin (DGfP) und Manfred Wilfert, Pfarrer i. R., Supervisor (DGfP)
Ort:
Hoffmanns Höfe, 60528 Frankfurt, Heinrich-Hoffmann-Str. 3
Kosten:
600,00 Euro Eigenbeitrag (Unterkunft) für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKHN sowie Pfarrerinnen und Pfarrer und ggf. kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKKW; für Externe 2.650,00 Euro
Genehmigung für Bewerberinnen
und Bewerber der EKKW:
vor dem Kurs über das Personalbüro
Anmeldeschluss
10. August 2023
Zulassungstag:
18. September 2023
Praxisfeld:
eigene Dienstbereiche
Anmeldung:
Zentrum f. Seelsorge und Beratung in Darmstadt: zsb@ekhn.de;
Telefon: 06151 35936-10
Unterbringung:
EKKW: Unterkünfte sind selbst zu buchen und zu zahlen. Für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKKW gewährt die Landeskirche einen Zuschuss. Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ersuchen bei ihren Dienststellen darum.
Wir informieren über Unterbringungsmöglichkeiten.
Kosten für Verpflegung und Fahrten sind selbst zu tragen.
EKHN: Unterkunft wird gestellt für eine Eigenbeteiligung.

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 64Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 65Pfarrstellenausschreibungen

2. Pfarrstelle Fulda-Lutherkirche und Künzell-Christopheruskirche, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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2. Pfarrstelle Oberkaufungen, Kirchenkreis Kaufungen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Rosphetal-Mellnau, Kirchenkreis Kirchhain
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Landeskirchliche Pfarrstelle beim Evangelischen Forum Hanau
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt der Dekan des Kirchenkreises Hanau, Dr. Martin Lückhoff, Telefon: 06184 3877.
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Landeskirchliche Pfarrstelle „Pastoralpsychologischer Dienst in den Kirchenkreisen Hanau, Fulda und Kinzigtal“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt die Leiterin des Referates Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle (Telefon: 0561 9378-285).

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1. Pfarrstelle Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Ausschreibung der Pfarrstelle wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der gemeinsamen Versehung beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 2. Mai 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)

Nr. 66Dezernent/Dezernentin (m/w/d) für Diakonie und Ökumene

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum 1. November 2023
einen Dezernenten/eine Dezernentin (m/w/d)
für Diakonie und Ökumene.
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) ist mit etwa 730.000 Gemeindegliedern in rund 700 Kirchengemeinden Dienstgeberin für rund 800 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Arbeitgeberin für mehr als 10.000 Mitarbeitende. Die Landeskirche befindet sich in einem umfassenden Reformprozess, der kirchliche Strukturen und Arbeitsformen zukunftsfähig gestalten soll und auch den Aufgabenzuschnitt der Dezernate im Landeskirchenamt verändern wird.
Der Dezernent/die Dezernentin für Diakonie und Ökumene ist Mitglied des siebenköpfigen Kollegiums des Landeskirchenamtes, das als eines von fünf Organen die EKKW mitleitet. Er oder sie trägt hier Mitverantwortung für die Gestaltung der anstehenden grundsätzlichen Fragen im Transformationsprozess.
Der Leitung des Dezernats Diakonie und Ökumene obliegt die strategische Verantwortung für die Ausrichtung der Handlungsfelder Diakonie und Ökumene sowie für die Kooperationen in diesen Bereichen, insbesondere mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und der Diakonie Hessen.
Das Dezernat umfasst derzeit die Referate Catholica, Diakonie und Ökumene. Zu Catholica gehören die Konfessionsökumene und Orthodoxie, zu Diakonie die Verantwortung für die Regionalen Diakonischen Werke und die übrigen diakonischen Aktivitäten in kirchlicher Trägerschaft in der EKKW. Ein theologischer Referent für Ökumene ist gleichzeitig Geschäftsführer der Ausbildungshilfe, dem landeskirchlichen Hilfswerk. Die Dezernentin/der Dezernent ist für das gemeinsam mit der EKHN getragene Zentrum Oekumene (in Frankfurt) zuständig, in dem u. a. ein Referent für die Partnerschaftsarbeit der EKKW (derzeit sechs Partnerschaften, zwei Freundschaften) angesiedelt ist. Dort werden u. a. Fragen des interreligiösen Dialogs und der weltweiten Ökumene bearbeitet. Die ökumenischen Beziehungen der Landeskirche werden in enger Abstimmung mit der Bischöfin und verschiedenen kirchlichen Organisationen und Initiativen (Missionswerke, Gustav-Adolf-Werk etc.) gestaltet. Außerdem obliegt dem Dezernenten/der Dezernentin die Verbindung zur Diakonie Hessen, dem gemeinsamen Diakonischen Werk mit der EKHN.
Gesucht wird eine Persönlichkeit, die strategische und kybernetische Kompetenz und die Fähigkeit zu kollegialer Leitung mitbringt und bereit ist, an den Veränderungsprozessen im Zuständigkeitsbereich sowie im Landeskirchenamt mitzuwirken. Die Aufgabe erfordert die Gestaltung unterschiedlicher, sich dynamisch entwickelnder Kooperationen. Sie ist mit der Bereitschaft zu (internationalen) Reisen verbunden und setzt gute englische Sprachkenntnisse voraus.
Die Stelle eines theologischen Dezernenten/einer theologischen Dezernentin setzt die Ordination ins geistliche Amt voraus und ist als Kirchenbeamtenstelle auf Lebenszeit bis Besoldungsgruppe A 16 eingruppiert. Voraussetzung hierfür ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD. Dienstsitz ist Kassel; eine Dienstwohnung gibt es nicht. Mit der Stelle ist ein Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde verknüpft.
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin durch die Berufung durch den Rat der Landeskirche.
Schwerbehinderte Bewerber oder Bewerberinnen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Auskünfte erteilt Bischöfin Dr. Beate Hofmann, beate.hofmann@ekkw.de, Telefon: 0561 9378-200.
Aussagefähige Bewerbungen erbitten wir bis zum 30. April 2023 unmittelbar an das Büro der Bischöfin per E-Mail an sekretariat.bischoefin@ekkw.de.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nr. 67Lehrer*in (m/w/d) im Kirchendienst, Katharina-von-Bora-Schule

Die Katharina-von-Bora-Schule, Grundschule der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sucht zum 1. August 2023
eine*n Lehrer*in (m/w/d) im Kirchendienst
(Beamter*in A 12 BBesG)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen im Umfang einer vollen, unbefristeten Stelle.
Eine Besetzung der Stelle im Rahmen eines Teildienstes ist möglich. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) vorgesehen. Soweit nicht bereits von Beginn an die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen, erfolgt die Anstellung zunächst als Tarifbeschäftigte*r nach dem TV-L.
Die Katharina-von-Bora-Schule ist eine evangelische Grundschule in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Unsere Schule ist staatlich anerkannt.
Wir erwarten:
  • Studium zur Grundschullehrkraft mit abgeschlossenem 2. Staatsexamen
  • Flexibilität, Belastbarkeit, Engagement und Kooperation im multiprofessionellen Team
  • Eigenverantwortlichkeit und strukturierte Arbeitsweise
  • Haltung und Handeln für demokratische Werte sowie soziale Verantwortung
  • Wertschätzender und beziehungsorientierter Umgang mit Schüler*innen
  • Regelmäßige Teilnahme an Stufensitzungen/Konferenzen
  • Offener Austausch mit der Betreuung
  • Interesse an Schulentwicklung (offener Ganztag)
  • Verständnisvoller und professioneller Umgang mit Eltern
  • Erstellung von Förder- und Wochenplänen
  • Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung
  • Da unsere Lehrkräfte das evangelische Profil unserer Schule repräsentieren, erwarten wir die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
Wir bieten:
  • ein aufgeschlossenes, dynamisches Team
  • Schulleben und Unterricht mit reformpädagogischem Konzept und evangelischem Profil
  • attraktives Schulgebäude mit guter Ausstattung
  • Unterricht in jahrgangsübergreifenden Gruppen
  • gute Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • regelmäßige Supervision
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Schulleiterin der Katharina-von-Bora-Schule, Frau Scherff, unter Telefon: 06183 928801 zur Verfügung oder Sie nutzen unsere Homepage www.KvB-Schule.de.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 23. April 2023 an:
Katharina-von-Bora-Schule
Frau Juliane Scherff
Leopold-Wittekindt-Str. 2
63486 Bruchköbel-Oberissigheim
oder juliane.scherff@ekkw.de.

Nr. 68Gymnasiallehrer*innen (m/w/d), Melanchthon-Schule Steinatal

Die Melanchthon-Schule Steinatal, Gymnasium der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sucht zum 1. August 2023
Gymnasiallehrer*innen (m/w/d)
im Umfang von vollen, unbefristeten Stellen. Eine Besetzung der Stellen im Rahmen eines Teildienstes ist möglich. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 13 BBesG) vorgesehen. Soweit nicht bereits von Beginn an die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen, erfolgt die Anstellung zunächst als Tarifbeschäftigte*r nach dem TV-L.
Die Melanchthon-Schule Steinatal ist ein allgemeinbildendes, evangelisches Gymnasium in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Unsere Schule ist staatlich anerkannt. Wir bieten durch dreizügige Jahrgänge eine familiäre Lernatmosphäre, in der die Schülerinnen und Schüler individuell gefördert und gefordert werden können.
Wir bieten:
  • Vielfältige Entfaltungsmöglichkeiten (z. B. in eigenen Arbeitsgemeinschaften),
  • evangelisches Profil mit Andachten, Gottesdiensten, diakonischem Lernen, unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Projekten,
  • eine besondere Lern- und Förderkultur,
  • ein aufgeschlossenes, dynamisches und multiprofessionelles Team sowie
  • attraktive Schulgebäude mit sehr guter Ausstattung (z. B. flächendeckendes WLAN, digitale Medien in jedem Klassenraum, Schwimmbad, Spieliothek, Bio-Mensa).
Sie bringen mit:
  • Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium (1. und 2. Staatsexamen) in den Fächern Kunst, Englisch oder Biologie mit beliebigem Beifach,
  • verständnisvoller und professioneller Umgang mit Schüler*innen und Eltern sowie
  • Teamfähigkeit und aktives Engagement im Schulentwicklungsprozess.
  • Da unsere Lehrkräfte das evangelische Profil unserer Schule repräsentieren, erwarten wir die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist (ebenfalls Voraussetzung für eine Verbeamtung als Gymnasiallehrer*in (m/w/d) im Dienst des Landes Hessen mit gleichzeitiger Beurlaubung zur Melanchthon-Schule Steinatal).
Bei den ausgeschriebenen Stellen handelt es sich um eine Stelle als Gymnasiallehrer*in (m/w/d) im Dienst des Landes Hessen mit gleichzeitiger Beurlaubung zur Melanchthon-Schule Steinatal sowie um zwei Kirchenbeamt*innen-Stellen als Gymnasiallehrer*innen (m/w/d) im Dienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Besoldung erfolgt bei allen drei Stellen nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG.
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Schulleiterin der Melanchthon-Schule Steinatal, Frau Dr. Holl, unter Telefon: 06691 80658-0 zur Verfügung.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 14. Mai 2023 an:
Melanchthon-Schule Steinatal
Frau Dr. Holl
Steinatal 1
34628 Willingshausen
oder Anke.Holl@mss.ekkw.de.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.