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Anlage 14
AVR.KW-Kirche
Jahressonderzahlung

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Änderung
8. Februar 2024
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( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.
( 2 ) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn; für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A1 bis A4 (Anlage 8a) gelten ergänzend die abweichenden Regelungen gem. Absatz 6. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variable Mehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit.
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 01. Oktober, wird die Jahressonderzahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch zehn, berechnet.
Zu den Bezügen zählt das monatliche Tabellenentgelt, ggf. die Tätigkeitszulage gemäß § 12 Absatz 6, die Kinderzulage, ggf. die Besitzstandszulage, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie die Zeitzuschläge gemäß § 20a AVR.KW.
( 3 ) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juli des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juli ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung (s. Anmerkung), wenn die zuständige Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung der Anwendung einer von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorgelegten Liste von wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung zugestimmt hat. In Mischeinrichtungen gelten Diakoniestationen als wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtung.
( 4 ) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juli-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder eines diakonischen oder kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juli-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung.
( 5 ) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet
  • ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge,
  • ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge i. S. von § 277 Absatz 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015,
  • ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge i. S. von § 277 Absatz 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015,
  • ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen,
  • mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden,
  • ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Absatz 2 HGB,
  • bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe,
  • mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten,
  • bei Diakoniestationen: abzüglich eines Betrages von 1,50 v. H. der ausgewiesenen Erträge ohne Finanzerträge und außerordentliche Erträge (Umsatzrendite). Dies gilt für die Ermittlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung der Kalenderjahre 2022, 2023, 2024 und 2025, die jeweils im Juli des Folgejahres fällig sind; die Notwendigkeit der Verlängerung dieser Regelung wird rechtzeitig vor ihrem Auslaufen überprüft,
negativ ist.
( 6 ) Für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A1 bis A4 (Anlage 8a) entfällt die Zahlung der ersten Hälfte der Jahressonderzahlung im November des laufenden Jahres (Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz). Die Ärztinnen und Ärzte nehmen nur an der Zahlung der ergebnisabhängigen zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung im Juli des Folgejahres (Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz) nach den auch sonst dafür geltenden Voraussetzungen teil.
Anmerkung zu Abs. 3 Satz 3:
Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 3 Satz 3 ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Anmerkung zu Abs. 5:
§ 277 Absatz 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015 lautet:
„(4) Unter den Posten ‚außerordentliche Erträge‘ und ‚außerordentliche Aufwendungen‘ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.
Übergangsregelung:
- aufgehoben -
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