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Anlage 16
AVR.KW-Kirche
Sonderregelung für geförderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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§ 1 Geltungsbereich

Die Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf der Grundlage des SGB III Arbeitsförderung oder des SGB XII Sozialhilfe oder nach einem entsprechend geförderten öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung beschäftigt werden.
Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 236 bis 239 SGB III gefördert wird.
Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingestellt worden sind.
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§ 2 Anwendung der AVR

Auf die Dienstverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden die AVR Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
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§ 3 Höhe der Vergütung, Voraussetzungen

Anstelle der in § 14 AVR festgelegten Vergütung sowie der zu zahlenden Zulagen, Zuschläge und Zuwendungen richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Zuschüssen zu den Lohnkosten gem. §§ 264 ff. SGB III.
Die Vergütung für andere als nach den §§ 260 bis 271 SGB III (ABM) geförderten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen richtet sich mindestens nach der von der Bundesagentur für Arbeit oder einem anderen Träger gewährten Förderung bzw. nach der ortsüblichen Vergütung.
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§ 4 Schulungsmaßnahmen

Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit an berufsvorbereitenden bzw. berufsbegleitenden Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen (Qualifizierungsteil) teilnehmen, kann eine Absenkung der Vergütung einschließlich der zu zahlenden Zulagen, Zuschläge und Zuwendungen entsprechend dem zeitlichen Umfang des Qualifizierungsteils vereinbart werden. Die Regelung des § 3 bleibt daneben unberührt. Förderbedingungen, die eine vollständige oder anteilige Vergütung auch des Qualifizierungsteils ermöglichen, sind entsprechend zu berücksichtigen.
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§ 5 Abweichende Bestimmungen

Die Vorschriften der §§ 24, Abs. 3 bis 9, 25a, 26, 26a, 30, 31, 38, 39 und 40 AVR finden keine Anwendung. Eine Versicherungspflicht gemäß § 27 AVR besteht nur, soweit die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Abweichend von § 29 Abs. 2 gilt, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf Antrag bis zu 10 Tage Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unter Fortzahlung der Vergütung zur Inanspruchnahme anerkannter beruflicher Fortbildungsmaßnahmen erhält.
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§ 6 Kündigung

Das Dienstverhältnis kann in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monats- ende, ansonsten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Daneben bestehen für beide Vertragsparteien die besonderen gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere gemäß SGB III.
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§ 7 Schlussbestimmung

Sofern günstigere Förderungsbedingungen rückwirkend eine Vollfinanzierung der Maßnahme ermöglichen, ist dies bei der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachzuvollziehen.