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Geltungszeitraum von: 15.10.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Eingruppierung von Beschäftigten im Bereich der Kirchenmusik und Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ab 1. Juli 2008
hier: 15. Änderungsbeschluss vom 15. Oktober 2015 (ARK 07/15)

vom 15. Oktober 2015

KABl. S. 208

Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2015 folgende Regelung:
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I.

Für die Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 1 der Kirchlichen Entgeltordnung für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Bereich der Kirchenmusik ohne kirchenmusikalische Prüfung gelten folgende Regelungen:
Zu EG 4:
Einem Eignungsnachweis gleichgestellt sind
  1. der Studienabschluss Musikschullehrer/in (Diplom bzw. Bachelor)
    • mit Hauptfach Orgel bei einer Tätigkeit als Organist/in
    • mit Hauptfach Chorleitung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
  2. die Lehrbefähigung für Grund-, Haupt- oder Realschule im Fach Musik (1. und 2. Staatsprüfung oder Bachelor)
    • mit Hauptfach Orgel bei einer Tätigkeit als Organist/in
    • mit Hauptfach Chorleitung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
  3. Studienabschlüsse aus dem Ausland (Bachelor oder vergleichbare Studienabschlüsse)
    • mit Hauptfach Orgel bei einer Tätigkeit als Organist/in
    • mit Hauptfach Chorleitung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
  4. die A-Prüfung an den Chorleiterschulen des Hessischen Sängerbundes Marburg oder Frankfurt bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
Zu EG 6:
Einer C-Prüfung gleichgestellt sind
  1. das Vordiplom im Diplomstudiengang Kirchenmusik bzw. der Abschluss des Basismoduls oder eine vergleichbare Zwischenprüfung im Bachelorstudiengang Kirchenmusik
  2. die Lehrbefähigung an Gymnasien im Fach Musik mit Hauptfach Klavier bei einer Tätigkeit als Organist/in
  3. der Studienabschluss Musikschullehrer/in (Diplom bzw. Bachelor)
    • mit Hauptfach Orgel und nachgeholten C-Prüfungsfächern Liturgisches Orgelspiel, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Organist/in
    • mit Hauptfach Chorleitung und nachgeholten C-Prüfungsfächern Gemeindesingen, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
  4. die Lehrbefähigung für Grund-, Haupt- oder Realschule im Fach Musik (1. und 2. Staatsprüfung oder Bachelor)
    • mit Hauptfach Orgel und nachgeholten C-Prüfungsfächern Liturgisches Orgelspiel, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Organist/in
    • mit Hauptfach Chorleitung und nachgeholten C-Prüfungsfächern Gemeindesingen, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
  5. Studienabschlüsse aus dem Ausland (Bachelor oder vergleichbare Studienabschlüsse)
    • mit Hauptfach Orgel und nachgeholten C-Prüfungsfächern Liturgisches Orgelspiel, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Organist/in
    • mit Hauptfach Chorleitung und nachgeholten C-Prüfungsfächern Gemeindesingen, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
Zu EG 8:
Einer A- oder B-Prüfung bei einer Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe gleichgestellt ist die Lehrbefähigung an Gymnasien im Fach Musik
  • mit Hauptfach Orgel bei einer Tätigkeit als Organist/in oder
  • mit Hauptfach Chorleitung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
Voraussetzung für die Gleichstellung ist in allen Fällen die Vorlage entsprechender Zeugnisse, aus denen der Abschluss bzw. die Lehrbefähigung sowie die belegten Hauptfächer eindeutig hervorgehen.
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II. [...]

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III.

Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.