.Eingruppierung von Beschäftigten im Bereich der Kirchenmusik und Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ab 1. Juli 2008
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Geltungszeitraum von: 15.10.2015
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Eingruppierung von Beschäftigten im Bereich der Kirchenmusik und Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ab 1. Juli 2008
hier: 15. Änderungsbeschluss vom 15. Oktober 2015 (ARK 07/15)
vom 15. Oktober 2015
Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2015 folgende Regelung:
#I.
Für die Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 1 der Kirchlichen Entgeltordnung für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Bereich der Kirchenmusik ohne kirchenmusikalische Prüfung gelten folgende Regelungen:
Zu EG 4:
Einem Eignungsnachweis gleichgestellt sind
- der Studienabschluss Musikschullehrer/in (Diplom bzw. Bachelor)
- mit Hauptfach Orgel bei einer Tätigkeit als Organist/in
- mit Hauptfach Chorleitung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
- die Lehrbefähigung für Grund-, Haupt- oder Realschule im Fach Musik (1. und 2. Staatsprüfung oder Bachelor)
- mit Hauptfach Orgel bei einer Tätigkeit als Organist/in
- mit Hauptfach Chorleitung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
- Studienabschlüsse aus dem Ausland (Bachelor oder vergleichbare Studienabschlüsse)
- mit Hauptfach Orgel bei einer Tätigkeit als Organist/in
- mit Hauptfach Chorleitung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
- die A-Prüfung an den Chorleiterschulen des Hessischen Sängerbundes Marburg oder Frankfurt bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
Zu EG 6:
Einer C-Prüfung gleichgestellt sind
- das Vordiplom im Diplomstudiengang Kirchenmusik bzw. der Abschluss des Basismoduls oder eine vergleichbare Zwischenprüfung im Bachelorstudiengang Kirchenmusik
- die Lehrbefähigung an Gymnasien im Fach Musik mit Hauptfach Klavier bei einer Tätigkeit als Organist/in
- der Studienabschluss Musikschullehrer/in (Diplom bzw. Bachelor)
- mit Hauptfach Orgel und nachgeholten C-Prüfungsfächern Liturgisches Orgelspiel, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Organist/in
- mit Hauptfach Chorleitung und nachgeholten C-Prüfungsfächern Gemeindesingen, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
- die Lehrbefähigung für Grund-, Haupt- oder Realschule im Fach Musik (1. und 2. Staatsprüfung oder Bachelor)
- mit Hauptfach Orgel und nachgeholten C-Prüfungsfächern Liturgisches Orgelspiel, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Organist/in
- mit Hauptfach Chorleitung und nachgeholten C-Prüfungsfächern Gemeindesingen, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
- Studienabschlüsse aus dem Ausland (Bachelor oder vergleichbare Studienabschlüsse)
- mit Hauptfach Orgel und nachgeholten C-Prüfungsfächern Liturgisches Orgelspiel, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Organist/in
- mit Hauptfach Chorleitung und nachgeholten C-Prüfungsfächern Gemeindesingen, Theologische Information, Kirchenliedkunde und Gottesdienstkunde nach der C-Prüfungsordnung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst der EKKW in der jeweils gültigen Fassung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
Zu EG 8:
Einer A- oder B-Prüfung bei einer Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe gleichgestellt ist die Lehrbefähigung an Gymnasien im Fach Musik
- mit Hauptfach Orgel bei einer Tätigkeit als Organist/in oder
- mit Hauptfach Chorleitung bei einer Tätigkeit als Chorleiter/in
Voraussetzung für die Gleichstellung ist in allen Fällen die Vorlage entsprechender Zeugnisse, aus denen der Abschluss bzw. die Lehrbefähigung sowie die belegten Hauptfächer eindeutig hervorgehen.
#II. [...]
III.
Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.