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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 85Änderung der Geschäftsordnung der 14. Landessynode

Vom 27. April 2023

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer dritten Tagung folgenden Beschluss gefasst:
Die Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Mai 2022 (KABl. S. 158) wird gemäß Artikel 102 der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zugesandt“ durch die Wörter „auf elektronischem Weg bereitgestellt" ersetzt.
  2. In § 6 Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
  3. Die vorstehende Änderung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 5. Juni 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Satzungen

Nr. 86Änderung der Satzung
des Zweckverbandes Diakonisches Werk Marburg-Biedenkopf

Die Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 18. März 2023, die Kreissynode des Kirchenkreises Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 9. März 2023 und die Kreissynode des Kirchenkreises Marburg hat in ihrer Sitzung am 15. März 2023 eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes Diakonisches Werk Marburg-Biedenkopf beschlossen.
Diese ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachfolgend bekannt gemacht.
Kassel, den 6. Juni 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Zweckverbandes Diakonisches Werk Marburg-Biedenkopf

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§ 1 Allgemeines

Der Dienst der Diakonie ist eine Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Zur Wahrnehmung dieses Dienstes bilden der Evangelische Kirchenkreis Kirchhain, der Evangelische Kirchenkreis Marburg und das Evangelische Dekanat Biedenkopf-Gladenbach ein gemeinsames regionales Diakonisches Werk.
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§ 2 Name und Sitz

( 1 ) Als Rechtsträger des gemeinsamen Diakonischen Werkes wird ein Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet.
( 2 ) Der Zweckverband führt den Namen „Diakonisches Werk Marburg-Biedenkopf“. Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Haspelstraße 5 in 35037 Marburg.
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§ 3 Aufgaben

( 1 ) Der Zweckverband übernimmt übergemeindliche diakonische Aufgaben im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Er arbeitet mit anderen Trägern diakonischer Arbeit, den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege sowie den kommunalen und anderen öffentlichen Stellen zusammen.
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§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind der Evangelische Kirchenkreis Kirchhain, der Evangelische Kirchenkreis Marburg und das Evangelische Dekanat Biedenkopf-Gladenbach.
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§ 5 Organ

Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand.
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§ 6 Verbandsvorstand

( 1 ) Dem Verbandsvorstand gehören bis zu elf Personen als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Dekaninnen/Dekane der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg und der Dekan/die Dekanin des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach,
  2. aus jedem Kirchenkreis/Dekanat ein nicht-ordiniertes Mitglied der Kreissynode/Dekanatssynode, das durch Wahl der jeweiligen Synode bestimmt wird,
  3. aus jedem Kirchenkreis/Dekanat ein Mitglied des Kreis-/Dekanatsdiakonieausschusses, das von dem Kreis-/Dekanatsdiakonieausschuss berufen wird,
  4. der Diakoniepfarrer/die Diakoniepfarrerin für die Kirchenkreise Kirchhain und Marburg,
  5. der Verbandsvorstand kann eine weitere Person berufen, die zum Kirchenvorstand wählbar ist.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand gehört als beratendes Mitglied an:
Der/die Leiter/in des Kirchenkreisamts Kirchhain-Marburg. Die Vertretung erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen im Kirchenkreisamt.
( 3 ) Weitere sachkundige Personen können zu diesen Sitzungen beratend hinzugezogen werden.
( 4 ) Der Vorstand wählt den/die Vorsitzende/n und seine/ihre Stellvertretung aus dem Kreis der Dekaninnen/Dekane der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg und dem Dekan/der Dekanin des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
( 5 ) Die Dekaninnen/Dekane werden durch ihre Stellvertretungen vertreten. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b wählt die jeweilige Kreissynode/Dekanatssynode eine Stellvertretung. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe c berufen die Kreis-/Dekanatsdiakonieausschüsse eine Stellvertretung.
( 6 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit der Kreissynoden Kirchhain und Marburg. Sie endet mit der Konstituierung des neuen Verbandsvorstandes.
( 7 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe b vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied von der jeweiligen Kreissynode/Dekanatssynode zu wählen. Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand erlischt mit dem Ausscheiden aus der Kreissynode/der Dekanatssynode.
( 8 ) Der Verbandsvorstand wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch 4-mal jährlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzen.
( 9 ) Der Verbandsvorstand ist darüber hinaus einzuberufen, wenn ein Kirchenkreisvorstand/der Dekanatssynodalvorstand der beteiligten Kirchenkreise/des beteiligten Dekanats oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes beantragt.
( 10 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung, anwesend sind.
( 11 ) Für die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes gelten darüber hinaus die Artikel 29 bis 31 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend.
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§ 7 Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entscheidung über die Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Zweckverbands, insbesondere die Eröffnung und Schließung von Arbeitsbereichen,
  • Berichtspflicht gegenüber den Verbandsmitgliedern (Kirchenkreisvorständen und Synoden),
  • Beschluss des Haushalts und des Stellenplanes,
  • Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  • die Berufung und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
  • Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand,
  • Abschluss von Verträgen nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
  • Beschlussfassung über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
  • der Erlass oder die Änderung der Verbandssatzung.
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§ 8 Geschäftsführender Vorstand

( 1 ) Die Geschäftsführung des Diakonisches Werkes Marburg-Biedenkopf erfolgt im Auftrag des Verbandsvorstandes durch den geschäftsführenden Vorstand.
( 2 ) Dem geschäftsführenden Vorstand sollen Personen mit theologisch-diakonischer und kaufmännischer Kompetenz angehören.
( 3 ) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören folgende Personen an:
  1. der/die Diakoniepfarrer/in,
  2. zwei aus dem Zweckverbandsvorstand berufene Personen,
  3. ein/e Beschäftigte/r des Kirchenkreisamtes - mit beratender Stimme.
( 4 ) Der/die Diakoniepfarrer/in ist Vorsitzende/r des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt eines der beiden Mitglieder gemäß Absatz 3 Buchstabe b zur Stellvertretung des/der Vorsitzenden.
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§ 9 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
  • Vorbereitung und Ausführung des Haushalts,
  • Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand,
  • den Abschluss von Verträgen nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
  • die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
  • die Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden im Rahmen des bestehenden Stellenplanes und der Erlass von Dienstanweisungen.
( 2 ) Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dabei ist das vorsitzende Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.
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§ 10 Kassenführung

Die Kassenführung für den Zweckverband wird aufgrund des Kirchenkreisamtsgesetzes vom Kirchenkreisamt Kirchhain-Marburg wahrgenommen.
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§ 11 Finanzierung

( 1 ) Die den Zweckverband tragenden Kirchenkreise bringen die ihnen aufgrund der Beteiligung am Diakonischen Werk Marburg-Biedenkopf nach § 11 Finanzzuweisungsverordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zur Verfügung gestellten Mittel zur Mitfinanzierung ein. Der Zweckverband erhält für den Betrieb des regionalen Diakonischen Werkes im Dekanat Biedenkopf-Gladenbach Zuweisungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die sich nach dem für die regionalen Diakonischen Werke in Hessen und Nassau festgelegten Zuweisungsschlüssel (Gemeindegliederzahl in den zu den Dekanaten gehörenden Kirchengemeinden) errechnen.
( 2 ) Darüber hinaus kann anlassbezogen – zum Beispiel bei neuen kreisweiten Projektvorhaben – eine Eigenbeteiligung aller drei Zweckverbandsmitglieder vereinbart werden.
( 3 ) Das nach Abzug von weiteren Zuweisungen Dritter sowie anderer möglicher Einnahmen verbleibende Defizit tragen die beiden Kirchenkreise Kirchhain und Marburg im Verhältnis ihrer Grundzuweisungen gemäß § 4 Finanzzuweisungsverordnung. Ein Abweichen von dieser Defizitregelung ist im Einvernehmen der Mitglieder des Zweckverbandes möglich.
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§ 12 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes

( 1 ) Eine Abänderung der Satzung ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Synoden der Zweckverbandsmitglieder möglich.
( 2 ) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Synoden der Zweckverbandsmitglieder und ist nur mit Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Synoden der Zweckverbandsmitglieder möglich.
( 3 ) Satzungsänderung und Auflösung des Zweckverbandes sowie ein Austritt der Kirchenkreise Kirchhain oder Marburg oder des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Genehmigung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 13 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Satzung tritt nach einvernehmlicher Beschlussfassung durch die Kreissynoden/Dekanatssynode der beteiligten Kirchenkreise/des Dekanats mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Die im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 12/2014 S. 263) einschließlich der Änderung der Satzung, siehe Kirchliches Amtsblatt (KABl. 12/2015 S. 239), bekannt gegebene Satzung tritt außer Kraft.
( 2 ) Zur konstituierenden Sitzung des Verbandsvorstandes lädt die Dekanin oder der Dekan ein, der oder die am längsten in einem der beteiligten Kirchenkreise im Amt ist. Die Sitzung wird durch die/den geschäftsführende/n Diakoniepfarrerin/Diakoniepfarrer bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes geleitet.

Nr. 87Bildung des Zweckverbandes
Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Bruchköbel, Brückengemeinde Heldenbergen, Dörnigheim, Erlensee, Hanau-Kesselstadt, Kilianstädten-Oberdorfelden, Langenselbold und Stadtkirchengemeinde Hanau und der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Hanau haben durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, die Bildung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau zum 1. Januar 2024 und eine Satzung für den Zweckverband beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Bildung und die Satzung des Zweckverbandes genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 1. Juni 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung
des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau

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§ 1
Errichtung, Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die folgenden Evangelischen Kirchengemeinden mit ihren Kindertagesstätten
Bruchköbel
Kindertagesstätte Regenbogen
Brückengemeinde Heldenbergen
Kindertagesstätte Heldenbergen
Dörnigheim
Kindertagesstätte Evangelischer Kindergarten Dörnigheim
Erlensee
Kindertagesstätte Langendiebach
Kindertagesstätte Rückingen
Hanau-Kesselstadt
Kindertagesstätte Friedenskirche
Kilianstädten-Oberdorfelden
Kindertagesstätte Goldregen
Langenselbold
Kindertagesstätte Langenselbold
Stadtkirchengemeinde Hanau
Kindertagesstätte Johanneskirche
Kindertagesstätte Kreuzkirche
Kindertagesstätte Marienkirche
sowie der Evangelische Kirchenkreis Hanau
bilden im Bereich der Kommunen Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Maintal, Nidderau, Schöneck und Langenselbold einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.
Die bisher von den Verbandsmitgliedern betriebenen, in Satz 1 genannten Einrichtungen gehen in die Trägerschaft des Zweckverbandes über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären.
( 2 ) Beim Zusammenschluss von Mitgliedern tritt die neu entstehende Körperschaft anstelle der bisherigen Mitglieder in den Verband ein.
( 3 ) Der Verband führt den Namen „Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau“, im folgenden „Zweckverband“ genannt. Er ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 5 ) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Er strebt die Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. an.
( 6 ) Sitz des Zweckverbandes ist das Kirchenkreisamt Hanau, Am Steinheimer Tor 6 a, 63450 Hanau. Der Sitz der Geschäftsstelle kann davon abweichen.
( 7 ) Der Übergang von Aktiva und Passiva der Mitglieder auf den Zweckverband ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben evangelischer Kindertagesstätten sowie ergänzender Einrichtungen, um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern zu fördern. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.
( 2 ) Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder in deren religionspädagogischer Arbeit sowie bei der Einbindung der Kindertagesstätte in das kirchliche Leben.
( 3 ) Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Kindertagesstätten gehören insbesondere:
  1. das evangelische Profil zu stärken,
  2. für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen,
  3. die Qualitätsstandards weiterzuentwickeln und auf hohem Niveau zu vereinheitlichen,
  4. die Mitarbeitenden anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen,
  5. die Kooperation der Einrichtungen zu organisieren,
  6. die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten.
( 4 ) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.
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§ 3
Organ

Organ des Zweckverbandes ist der Zweckverbandsvorstand.
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§ 4
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern sowie nicht-hauptamtlichen Mitgliedern, die von den Verbandsmitgliedern in den Vorstand entsandt werden.
( 2 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes können Mitarbeitende des Zweckverbandes sein oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses bzw. pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig werden.
( 3 ) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Sie müssen aufgrund beruflicher Qualifikation oder langjähriger Erfahrung in der Organisation und Verwaltung von Kindertagesstätten gemeinschaftlich in der Lage sein, die anfallenden Geschäftsführungsaufgaben theologisch, (religions-) pädagogisch, betriebswirtschaftlich sowie verwaltungsmäßig zu erfüllen.
( 4 ) Den beiden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern obliegt die Wahrnehmung von Vorstandsvorsitz und Stellvertretung im Vorsitz. Die Mitglieder des Verbandes gemäß Absatz 5 und 6 legen fest, welchem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der Vorstandsvorsitz bzw. die Stellvertretung übertragen wird.
( 5 ) Die Mitgliedskirchengemeinden entsenden je ein von ihren Kirchenvorständen zu berufendes Mitglied in den Vorstand. Kirchengemeinden, die die Trägerschaft von mehr als einer Einrichtung auf den Zweckverband übertragen haben, sind berechtigt, eine weitere Person in den Vorstand zu entsenden.
( 6 ) Sofern Kirchenkreise sowie Gesamt- oder Zweckverbände dem Verband als Mitglieder angehören, entsenden sie je ein von den Kirchenkreisvorständen bzw. den zuständigen Organen der Gesamt- oder Zweckverbände zu berufendes Mitglied. Die Regelung unter Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 7 ) Für die Mitglieder gemäß Absatz 5 und 6 ist jeweils eine Stellvertretung zu berufen.
( 8 ) Mitarbeitende des Zweckverbandes können nicht zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes gemäß Absatz 5 bis 7 berufen werden.
( 9 ) Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden ergibt sich aus den jeweiligen Anstellungsverträgen bzw. Gestellungen oder pfarramtlichen Dienstaufträgen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 entspricht den Wahlperioden der sie entsendenden oder berufenden Gremien. Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Das Recht der entsendenden Mitglieder zur Abberufung vor Ablauf der Amtszeit bleibt unberührt. Scheidet ein entsandtes Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied durch die entsendende Stelle zu berufen.
( 10 ) Die Mitglieder des Vorstands müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
( 11 ) Die Dekanin/der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu diesen eingeladen. Das Recht der Dekanin/des Dekans, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß Absatz 5 bis 7 anzugehören, bleibt unberührt.
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§ 5
Sitzungen des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. In Eilfällen kann diese Frist angemessen abgekürzt werden. Die Einberufung hat schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) zu erfolgen.
( 2 ) Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragen.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend ist.
( 4 ) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
( 5 ) Eine Vertretung der zuständigen Kirchenkreisverwaltung soll beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist. Mitarbeitende des Landeskirchenamtes, Referat Fachberatung Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder, können bei Bedarf beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Das Recht des Vorstands zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
( 6 ) Vorstandssitzungen finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
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§ 6
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Gesamtverantwortung für den Zweckverband. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
  1. Grundsätzliche inhaltliche Gestaltung der Arbeit des Zweckverbandes,
  2. Entwicklung einer Gesamtkonzeption für die Kindertageseinrichtungen, unter Berücksichtigung der örtlichen Konzeptionen,
  3. Berichtspflicht gegenüber den Verbandsmitgliedern und bei Bedarf gegenüber dem Kirchenkreisvorstand,
  4. Abschluss von Verträgen, insbesondere mit den kommunalen Partnern,
  5. Bearbeitung von Anfragen der Verbandsmitglieder,
  6. Entgegennahme der Geschäftsberichte des geschäftsführenden Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über den Haushalt,
  8. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  9. Anstellung und Entlassung der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes bzw. Antrag auf Abberufung an die entsendende Stelle,
  10. Erlass von Richtlinien für das verbandliche Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung,
  11. Kontaktpflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern,
  12. Beschlussfassung über den Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundstücken,
  13. Beschlussfassung über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
  14. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
  15. Beschlussfassung über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
  16. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes.
( 2 ) Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.
( 3 ) Der Vorstand kann Aufgaben an die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.
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§ 7
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 10 dieser Satzung.
( 2 ) Nähere Regelungen zur Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand beschließt.
( 3 ) Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Bevollmächtigte zur selbstständigen Wahrnehmung einzelner Geschäftsführungsaufgaben bestellen. Inhalt und Dauer der Bestellung sowie das Recht zum Widerruf der Bestellung sind schriftlich mit der oder dem Bevollmächtigten zu vereinbaren.
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§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die bisherigen Träger der Tageseinrichtungen für Kinder eigenständig, aber in Abstimmung mit dem Zweckverband, wahr:
  1. Einbindung der Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben,
  2. Religionspädagogische Begleitung der Tageseinrichtung für Kinder im Bereich
    1. der Elternarbeit,
    2. der Arbeit mit Kindern.
  3. Weitergabe von Anregungen, Anfragen und Beschwerden an den Zweckverband.
( 2 ) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ist die Kirchengemeinde selbst verantwortlich. Zur Umsetzung kann sie einen Ausschuss bilden.
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§ 9
Kuratorium

Für jede Tageseinrichtung für Kinder kann der Verbandsvorstand ein Kuratorium einrichten oder fortführen, dem auch Vertreter der politischen Gemeinde angehören. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in der Regel in den jeweiligen Betriebsverträgen. Ansprechpartner auf Seiten des Zweckverbandes sind die/der Verbandsvorsitzende sowie ihre/seine Stellvertretung. Dem Vorstand des Zweckverbandes bleiben abweichende Regelungen vorbehalten, insbesondere zur Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der vor Ort betroffenen Einrichtung.
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§ 10
Vertretung des Zweckverbandes

Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei sind die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
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§ 11
Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses errechnet sich anhand der nicht gedeckten Aufwendungen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder nach Abzug des kommunalen Anteils und der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises für die jeweilige Tageseinrichtung. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet.
( 2 ) Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand oder in der Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden. Dabei hat grundsätzlich eine einrichtungsbezogene Ermittlung des Budgets zu erfolgen.
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§ 12
Eintritt und Austritt

( 1 ) Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Verbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13
Schlussbestimmungen

( 1 ) Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
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§ 14
Übergangsvorschriften

( 1 ) Zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes lädt bei neu gegründeten Zweckverbänden die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenkreises ein, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Ihr bzw. ihm obliegt auch die Sitzungsleitung.
( 2 ) Bei bereits bestehenden Zweckverbänden erfolgt die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes und deren Leitung durch das noch amtierende vorsitzende Vorstandsmitglied des Verbandes.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2024, in Kraft.

Nr. 88Änderung der Satzung des Kirchenbezirkes Wilhelmsthal-Liebenau
(Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden)

Die Verbandsvertretung des Kirchenbezirkes Wilhelmsthal-Liebenau (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden) und die Mitgliedskirchengemeinden haben durch übereinstimmende Beschlüsse eine Änderung der Satzung des Kirchenbezirkes Wilhelmsthal-Liebenau (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden) beschlossen.
Diese ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachfolgend bekannt gemacht.
Kassel, den 19. Juni 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
In § 12 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird das Wort „zehn“ gestrichen.

Bekanntmachungen

Nr. 89Berufungen der Mitglieder der Theologischen Kammer

Am 17. Februar 2023 und am 16. Juni 2023 hat der Rat der Landeskirche gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgenden Mitglieder in die Theologische Kammer nachberufen :


Pfarrer André Flimm, Marburg
Präses Dr. Michael Schneider, Schlüchtern
Prof. Dr. Gotlind Ulshöfer, Tübingen
Kassel, den 19. Juni 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 90Rat der Landeskirche
hier: Termine für das Kalenderjahr 2024

Freitag, 19. Januar 2024, von 14:00 bis 20:00 Uhr (digital)
Freitag, 23. Februar 2024, von 14:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 8. März 2024, 16:00 Uhr bis Samstag, 9. März 2024, 16:00 Uhr
Freitag, 19. April 2024, von 14:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 17. Mai 2024, von 14:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 21. Juni 2024, von 11:00 bis 20:00 Uhr
Samstag, 14. September 2024, von 10:00 bis 17:00 Uhr
Freitag, 11. Oktober 2024, 16:00 Uhr bis Samstag, 12. Oktober 2024, 16:00 Uhr
Freitag, 15. November 2024, von 14:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 13. Dezember 2024, von 10:00 bis 18:00 Uhr
Kassel, den 19. Juni 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. 91Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung
(Sommer 2024)

Prüfungsamt
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für die Erste Theologische Prüfung
- Geschäftsstelle -
Die Gesuche um Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung „Sommer 2024“ sind bis zum 15. November 2023 bei der Vorsitzenden des Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Erste Theologische Prüfung, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel, einzureichen.

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 92Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 93Pfarrstellenausschreibungen

Bad Salzschlirf-Großenlüder, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Elgershausen, Kirchenkreis Kaufungen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
2. Pfarrstelle Kassel-Wolfsanger, Stadtkirchenkreis Kassel
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Pfarrstelle „Kontaktstelle für Trauerkultur im Stadtkirchenkreis Kassel“
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt der Dekan des Evangelischen Stadtkirchenkreises Kassel, Dr. Michael Glöckner, Telefon: 0561 70006-40, per E-Mail: michael.gloeckner@ekkw.de oder die Vorsteherin der Stiftung Kurhessisches Diakonissenhaus Kassel, Pfarrerin Martina Tirre, Telefon: 0561 10024800, per E-Mail: m.tirre@kdhk.de.
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. Juli 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)

Nr. 94Stellenausschreibung Dekan*in im Kirchenkreis Fulda

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dekanin/einen Dekan für den Kirchenkreis Fulda.
Die Dekanin/der Dekan wird als ordinierte/r Pfarrerin/Pfarrer in ein Amt mit regionaler Leitungsverantwortung auf Lebenszeit berufen. Das Amt umfasst Aufgaben im Kirchenkreis, in der Öffentlichkeit und in der Gemeinde. Dazu gehören die Dienstaufsicht über die Pfarrer*innen und die Mitarbeitenden des Kirchenkreises, Verantwortung für die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Kirchenkreises, die Leitung des Kirchenkreisvorstandes und die Vertretung der Kirche in der Öffentlichkeit. Mit dem Dekansamt sind also ephorale, administrative, repräsentative und pastoral-seelsorgerliche Aufgaben verbunden.
Der Kirchenkreis Fulda umfasst das Gebiet des Landkreises Fulda, der sich durch eine hohe Lebensqualität in seinen städtisch geprägten Bereichen und den Landgemeinden auszeichnet. Die 27 Kirchengemeinden in der Stadt Fulda, in der Rhön, auf dem Landrücken und im östlichen Vogelsberg arbeiten in vier Kooperationsräumen zusammen. Der Kirchenkreis ist Träger eines eigenen Diakonischen Werkes. Daneben gibt es eine gemeindenahe Diakonie und eine Reihe evangelischer Kindertagesstätten. Der Kirchenkreis ist Träger der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und beschäftigt eine Freiwilligenmanagerin zur Gewinnung und Begleitung von Menschen, die sich ehrenamtlich in der Kirche engagieren. Für die Verwaltung steht ein eigenes Kirchenkreisamt zur Verfügung.
Für den Kirchenkreis Fulda stellen sich neue Herausforderungen für die zukünftige Arbeit. Im Kontext der Transformation der Evangelischen Kirche sind wichtige Weichenstellungen für die Zusammenarbeit im Kirchenkreis erforderlich, die angesichts der Vielfalt der Gemeinden und der Diasporasituation in einem katholisch geprägten Umfeld Leitungskompetenzen und eine hohe theologische Sprachfähigkeit erfordern.
Wir suchen daher eine Persönlichkeit, die eine ökumenische Weite mit einem klaren evangelischen Profil verbindet. Es werden Leitungskompetenz und Teamfähigkeit ebenso erwartet wie die Fähigkeit, Netzwerke mit allen sozial und gesellschaftlich relevanten Organisationen und Gruppen aufzubauen und zu fördern. Darüber hinaus wird die Fähigkeit erwartet, offen und gewinnend auf Menschen zuzugehen und die Evangelische Kirche in der Öffentlichkeit angemessen zu repräsentieren.
Die Dekansstelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 dotiert, Sekretariat und Dienstwohnung in Fulda stehen zur Verfügung. Eine gemeinsame Versehung der Stelle ist möglich.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Findungsausschuss und nach Berufung durch den Rat der Landeskirche nach dem in der Rundverfügung der Bischöfin vom 13. September 2022 beschriebenen Verfahren. Für Rückfragen stehen der Vorsitzende der Kreissynode Fulda, Andreas Maraun (andreas.maraun@ekkw.de), oder der Prälat (Burkhard.zurNieden@ekkw.de) zur Verfügung.
Aussagefähige und auf das Stellenprofil bezogene Bewerbungen sind bis zum 31. Juli 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de.
Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen (https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php).
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.