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Landessynode

Nr. 108Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen aus den Kreissynoden an die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 27. bis 30. November 2023)

Die vierte Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom 27. bis 30. November 2023 statt.
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Mai 2022 (KABl. S. 158) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen und schriftlich zu begründen.
Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
Montag, 16. Oktober 2023.
Kassel, den 27. Juli 2023
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 109Ordnung der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder, Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder, Aufnahmevertrag

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Stärkung der Beteiligung von jungen Menschen in der Landessynode (47. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 24. November 2021 (KABl. S. 202), am 18. Juli 2023 die folgenden Regelungen erlassen:
  • Ordnung der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder
  • Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder
  • Aufnahmevertrag

Ordnung
der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder

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Präambel

Die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder ist ein Angebot der Kirchengemeinde/des Zweckverbandes/des Gesamtverbandes. In ihr sollen Kinder aus allen sozialen Schichten unabhängig von ihrer Herkunft, ethnischen Zugehörigkeit oder Religion in ihrer geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Entwicklung ganzheitlich im Sinne der Bestimmungen des § 22 SGB VIII gefördert werden. Die Kinder lernen in einer Atmosphäre der Geborgenheit und des Vertrauens ihre Begabungen und Fähigkeiten zu entdecken und zu entfalten.
Die Evangelische Tageseinrichtung orientiert sich neben den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 SGB VIII und des § 26 HKJGB auch am Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan, der zur Einsicht in der Tageseinrichtung für Kinder vorliegt und in dem die systematische Beobachtung von Bildungsverläufen des Kindes eingefordert und deren Dokumentation angelegt und fortgeschrieben werden sollen.
Die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder orientiert ihr erzieherisches Handeln an der Botschaft des Evangeliums von Jesus Christus. Dabei werden Wert- und Sinnfragen sowie religiöse Vorerfahrungen der Kinder aufgenommen und Hilfen für die gegenwärtige und künftige Lebensbewältigung in christlicher Verantwortung gegeben. Sie unterstützt und fördert mit ihren familienergänzenden Angeboten die Personensorgeberechtigten bei ihrer Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie bei der Erfüllung eines gegebenen Taufversprechens.
Gemäß § 8a SGB VIII hat der/die Träger/in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder (im Folgenden "Tageseinrichtung" genannt), Vereinbarungen mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe über die Mitwirkung an der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung geschlossen.
Um diesen Verpflichtungen gerecht werden zu können, ist eine partnerschaftliche, konstruktive Zusammenarbeit zwischen Eltern bzw. Personensorgeberechtigten und erzieherisch Mitarbeitenden unverzichtbar.
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§ 1 Aufnahme

( 1 ) In die Tageseinrichtung werden Kinder ohne Ansehen der Person, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion aufgenommen, die im Einzugsbereich der Einrichtung ihren Wohnsitz haben.
( 2 ) Für die Aufnahme gelten die Altersbeschränkungen der für die Einrichtung bestehenden Betriebserlaubnis. In der Regel sind dies:
  • Kinderkrippen/Krippengruppen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
  • Kindergarten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  • altersübergreifende Gruppen für Kinder vom Krippen- bis zum Hortalter,
  • Kinderhorte/Hortgruppen für Kinder im Grundschulalter.
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§ 2 Besondere Aufnahmevoraussetzungen

( 1 ) Unmittelbar vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind die gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen
Gesetzliche Grundlagen insbesondere Masernschutzimpfung gemäß Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
1
und die seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen
Öffentlich empfohlen durch das Hessische Kinderschutzgesetz
2
nach Hessischem Kindergesundheitsschutzgesetz erhalten hat.
( 2 ) Bei unvollständigem Impfschutz oder medizinischer Kontraindikation können für die Tageseinrichtung gesetzliche Meldepflichten insbesondere gegenüber der örtlichen Gesundheitsbehörde entstehen.
( 3 ) Sofern die Personensorgeberechtigten den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nicht oder nur teilweise zustimmen, haben sie dies schriftlich zu erklären.
( 4 ) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Tageseinrichtung aufgenommen werden, wenn eine für sie geeignete Förderung möglich ist.
( 5 ) Kinder mit einem Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches der Tageseinrichtung können in der Regel nur aufgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung aller Anmeldungen freie Plätze zur Verfügung stehen und die Zustimmung der an der Finanzierung beteiligten Kommune(n) vorliegt.
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§ 3 Kindergartenjahr und Aufnahme

( 1 ) Ein Kindergartenjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli eines jeden Folgejahres.
( 2 ) Das Aufnahmeverfahren und Aufnahmedatum regelt der Betreuungsvertrag unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Betreuung.
( 3 ) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der belegbaren Plätze, entscheidet der/die Träger/in über die Vergabe der freien Plätze nach Kriterien, die nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt wurden und die den betriebsvertraglich vereinbarten Regelungen entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung des Trägers/der Trägerin besteht nicht.
( 4 ) Die Aufnahme soll zum 1. eines jeden Monats erfolgen.
( 5 ) Das Anmeldeverfahren erfolgt gemäß der Regelungen vor Ort.
( 6 ) Die Aufnahme wird mit der beiderseitigen Unterzeichnung des privatrechtlichen Aufnahmevertrages verbindlich zugesagt.
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§ 4 Besuch der Tageseinrichtung

( 1 ) Im Interesse der Kinder wird ein regelmäßiger Besuch der Tageseinrichtung empfohlen.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten haben darauf zu achten, dass die Kinder spätestens zum Ende der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit wieder in ihre Obhut oder in die Obhut einer von ihnen beauftragten und der Tageseinrichtung schriftlich benannten Person übergeben werden können. Für Mehrkosten, die dem Träger/der Trägerin bei Missachtung dieser Bestimmung entstehen, haften die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner.
( 3 ) Ist ein Kind am Besuch der Tageseinrichtung verhindert, so ist dies der Leitung der Tageseinrichtung oder den erzieherisch Mitarbeitenden im Gruppendienst unverzüglich mitzuteilen.
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§ 5 Öffnungs- und Schließungszeiten

( 1 ) Die Tageseinrichtung ist von Montag bis Freitag geöffnet. Die genauen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.
( 2 ) Die Ferien der Tageseinrichtung für Kinder dauern in Abstimmung mit der Kommune und ggf. dem/der örtlichen Jugendhilfeträger/in längstens vier Wochen und werden in Abstimmung mit dem Träger/der Trägerin und dem Elternbeirat zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres bekannt gegeben. Zusätzlich kann die Einrichtung in der Zeit von vor Weihnachten bis Anfang Januar bis zu fünf Tage geschlossen werden
Die Einzelheiten zur Dauer der Schließung und Information der Personensorgeberechtigten sind jeweils durch den/die Träger/in festzulegen
3
.
( 3 ) Die Tageseinrichtung kann an bis zu fünf Tagen im Kindergartenjahr wegen besonderer Veranstaltungen (insbesondere Fortbildung des Fachpersonals) geschlossen werden
Die Dauer der Schließung wird jeweils vom Träger/von der Trägerin festgelegt
4
. Die Schließung wird den Personensorgeberechtigten spätestens einen Monat vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.
( 4 ) Dem Träger/der Trägerin bleibt es im Rahmen seines/ihres Personalnotfallplans vorbehalten, die Tageseinrichtung oder einzelne Gruppen aufgrund behördlicher Anordnung, insbesondere des Gesundheitsamtes, oder dringender betrieblicher Gründe vorübergehend zu schließen. Zu den betrieblichen Gründen zählen insbesondere:
  • Die Benutzung der Räume der Kindertagesstätte ist infolge höherer Gewalt, Vandalismus oder unaufschiebbarer Baumaßnahmen teilweise oder insgesamt ausgeschlossen.
  • Eine ordnungsgemäße Betreuung der Kinder kann aufgrund extremen Personalmangels nur noch im Rahmen einer Notfallversorgung erfolgen.
  • Der/die Träger/in ist verpflichtet, die betroffenen Personensorgeberechtigten unverzüglich über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Schließungen oder eingeschränkte Betreuungsmöglichkeiten zu informieren.
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§ 6 Verhalten bei Krankheit und Unfällen

( 1 ) Im Interesse des Kindeswohls empfiehlt es sich, erkrankte Kinder nicht in die Tageseinrichtung zu bringen. In schwerwiegenden Fällen kann die Leitung den Besuch der Tageseinrichtung durch ein erkranktes Kind untersagen.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind sofort vom Besuch der Tageseinrichtung zurückzuhalten, wenn bei dem Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz oder Ungeziefer (Läuse usw.) auftreten oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit oder eines solchen Befalls ergibt.
( 3 ) Erkrankt das Kind an einer übertragbaren Krankheit oder werden bei ihm Läuse o. ä. festgestellt oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist die Leitung der Tageseinrichtung, unbeschadet sonstiger Meldepflichten an das Gesundheitsamt, umgehend von den Personensorgeberechtigten zu benachrichtigen.
( 4 ) Die Leitung ist verpflichtet, die gemäß Infektionsschutzgesetz mitzuteilenden Sachverhalte an die zuständigen staatlichen Stellen, in der Regel das örtliche Gesundheitsamt, weiterzuleiten.
( 5 ) Die Leitung der Tageseinrichtung kann das Kind bei Vorliegen einer übertragbaren Erkrankung oder beim Befall mit Ungeziefer vom Besuch der Tageseinrichtung ausschließen. Entsprechendes gilt auch bei begründetem Verdacht.
( 6 ) Wird von den erzieherisch Mitarbeitenden eine Erkrankung oder Verletzung des Kindes festgestellt, die nach Einschätzung der erzieherisch Mitarbeitenden eine angemessene Betreuung ausschließen, sind die Personensorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich aus der Tageseinrichtung abzuholen. Bei Unfällen erfolgen in der Tageseinrichtung Maßnahmen der Ersten Hilfe und bei Bedarf eine unverzügliche Anforderung des Rettungsdienstes.
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§ 7 Medikamentengabe in der Tageseinrichtung

( 1 ) Benötigt ein Kind kurzfristig oder dauerhaft von einem Arzt oder einer Ärztin verordnete Medikamente, ist die Bezeichnung des Medikaments, die Dauer der Medikamentengabe sowie dessen Dosierung schriftlich von den Personensorgeberechtigen bei der Leitung der Tageseinrichtung oder den erzieherisch Mitarbeitenden im Gruppendienst zu hinterlegen.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten haben der Leitung der Tageseinrichtung Auskunft über Allergien und Unverträglichkeiten des betreuten Kindes zu erteilen, wenn im Bedarfsfall die Verabreichung von Medikamenten erforderlich werden kann.
( 3 ) Auf Verlangen der Leitung der Tageseinrichtung ist vor der Medikamentengabe in der Tageseinrichtung der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin zu konsultieren. Hierzu verpflichten sich die Personensorgeberechtigten, den Arzt oder die Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden.
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§ 8 Elternbeitrag

( 1 ) Die Kosten der Unterhaltung und des Betriebes der Tageseinrichtung werden vom Träger/von der Trägerin, durch öffentliche Mittel und durch Elternbeiträge finanziert. Die Höhe des Elternbeitrages wird vom Träger/von der Trägerin nach Anhörung des Elternbeirates und unter Beachtung der für ihn geltenden betriebsvertraglichen Vereinbarungen festgesetzt. Das Nähere regelt der Aufnahmevertrag.
( 2 ) Eventuelle Freistellungen vom Elternbeitrag regelt der Aufnahmevertrag.
( 3 ) Gewährt die Tageseinrichtung Frühstück und/oder eine Mittagsversorgung oder sonstige zusätzliche Leistungen, z. B. bei Festen, erhebt der/die Träger/in hierfür ein gesondertes, in der Regel kostendeckendes Entgelt (Verpflegungsgeld, Nebenkostenpauschale). Das Nähere regelt der Aufnahmevertrag.
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§ 9 Aufsicht

( 1 ) Die erzieherisch Mitarbeitenden sind während der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
( 2 ) Die Pflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Veranstaltungen, die während der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung außerhalb des Gebäudes stattfinden (Wanderungen, Besichtigungen usw.).
( 3 ) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes in die Obhut der erzieherisch Mitarbeitenden der Tageseinrichtung. Sie endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten oder einer von den Personensorgeberechtigten schriftlich benannten anderen Person.
( 4 ) Bestimmen die Personensorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Tageseinrichtung, dass ihr Kind den Weg zwischen Wohnsitz und Tageseinrichtung ohne Begleitung gehen soll, endet die Aufsichtspflicht nach Absatz 1, wenn das Kind am Ausgang des Gebäudes der Tageseinrichtung von einem/einer der erzieherisch Mitarbeitenden der Tageseinrichtung entlassen wird.
( 5 ) Die Leitung der Tageseinrichtung oder die erzieherisch Mitarbeitenden sind verpflichtet, in Ausnahmefällen das Kind, wenn es gesundheitlich oder psychisch beeinträchtigt ist oder wenn sich für das Kind im Straßenverkehr vorübergehend besondere Gefahren auftun, nicht allein den Weg von der Tageseinrichtung zum Wohnsitz antreten zu lassen. In dem Fall sind die Personensorgeberechtigen verpflichtet, ihr Kind abzuholen oder von einer schriftlich benannten Person abholen zu lassen.
( 6 ) Auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Tageseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht ausschließlich den Personensorgeberechtigten. Bei Sonderveranstaltungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (z. B. bei Festen), an denen Personensorgeberechtigte mit ihren oder anderen ihnen anvertrauten Kindern gemeinsam teilnehmen, obliegt die Aufsichtspflicht vorrangig diesen Personensorgeberechtigten.
( 7 ) Für schulpflichtige Kinder können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
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§ 10 Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung

( 1 ) Träger/in, Leitung und erzieherisch Mitarbeitende der Tageseinrichtung sind aufgrund gesetzlich vorgeschriebener vertraglicher Vereinbarungen mit dem zuständigen Jugendamt verpflichtet, an Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls mitzuwirken. Dies erfolgt auf der Grundlage eines für die Tageseinrichtung entwickelten Schutzkonzeptes. Diese Pflicht erfordert gegebenenfalls auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten und Erkenntnissen an die zuständigen staatlichen Stellen. Eine Aufnahme von Kindern in die Tageseinrichtung kann daher nur erfolgen, wenn die Personensorgeberechtigten mit dem Abschluss des Aufnahmevertrages zugleich ihr Einverständnis zur Weitergabe der erforderlichen Daten und Erkenntnisse bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung erklären.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, soweit sie nicht selbst betroffen sind, an den von der Tageseinrichtung nach den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen zu ergreifenden Maßnahmen zur Aufklärung und Abwendung von Gefahren für das Wohl ihres Kindes mitzuwirken.
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§ 11 Unfallversicherung

Während des Besuchs und bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung sowie auf dem direkten Weg zwischen Wohnsitz und Tageseinrichtung bzw. Schule sind die Kinder gesetzlich unfallversichert. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg zur Tageseinrichtung sind der Leitung unverzüglich mitzuteilen.
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§ 12 Elternbeirat

Um die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung und Personensorgeberechtigten zu fördern und zu sichern, wird ein Elternbeirat nach Maßgabe einer Elternbeiratsordnung gebildet.
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§ 13 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt auf Beschluss des Kirchenvorstandes/Zweckverbandsvorstandes/Gesamtverbandsvorstandes oder der/des am in Kraft.
Zugleich wird die Ordnung für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder vom aufgehoben.

Ordnung
für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder

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Präambel

Das Angebot familienergänzender Dienste durch den/die Evangelische/n Träger/in der Tageseinrichtung für Kinder dient der Entwicklung eigenverantwortlicher und gemeinschaftsfähiger Persönlichkeiten und erfolgt zugleich in Wahrnehmung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags des Landes Hessen sowie der Kirche auf der Grundlage der Botschaft von Jesus Christus. Beides erfordert eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Träger/der Trägerin, der Leitung, den erzieherisch tätigen Mitarbeitenden und den Personensorgeberechtigten der anvertrauten Kinder. Für sie alle gilt im Interesse des Kindes eine verantwortungsvolle Erziehungspartnerschaft einzugehen.
Diese Erziehungspartnerschaft sollte geprägt sein von einem zum Wohle der Kinder geübten wechselseitigen offenen Austausch mit dem Ziel der gegenseitigen Information und der gegenseitigen konstruktiven Anregung für die Aufgabenwahrnehmung. Dies kann in vielfältiger Form erfolgen. Um den Rahmen und den Inhalt dieser Zusammenarbeit zu konkretisieren, hat der Kirchenvorstand/Zweckverbandsvorstand/Gesamtverbandsvorstand/ nachfolgende Ordnung beschlossen.
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§ 1 Elternversammlung

( 1 ) Die Personensorgeberechtigten der in der Tageseinrichtung angemeldeten Kinder bilden die Elternversammlung. Sie soll jährlich mindestens zweimal einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche.
( 2 ) Die Elternversammlung wird vom Träger/von der Trägerin in Absprache mit dem Elternbeirat und der Leitung der Tageseinrichtung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres erstmals einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
  1. ein Drittel der Mitglieder der Elternversammlung,
  2. der Elternbeirat oder
  3. die Leitung der Tageseinrichtung
dies unter Angabe der Gründe beim Träger/bei der Trägerin beantragen.
( 3 ) Die Elternversammlung wird durch eine vom Träger/von der Trägerin bestimmte Person geleitet.
( 4 ) Bei Beschlüssen haben mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes nur eine Stimme.
( 5 ) Die Elternversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Für Beschlüsse bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Beschlüsse der Elternversammlung haben empfehlenden Charakter. Die Rechte und Pflichten des Trägers/der Trägerin und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt.
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§ 2 Aufgaben der Elternversammlung

Die Elternversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Anregungen für den Elternbeirat, für die Arbeit in der Tageseinrichtung und für die Zusammenarbeit zwischen Träger/in, Personal und Personensorgeberechtigten zu geben,
  2. den Bericht des Trägers/der Trägerin oder der Leitung der Tageseinrichtung über durchgeführte und geplante Aktivitäten entgegenzunehmen und zu erörtern,
  3. die Wahl der Elternsprecher*innen,
  4. den Bericht des Elternbeirates entgegenzunehmen und zu erörtern.
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§ 3 Wahl der Elternsprecher*innen

( 1 ) Die Elternversammlung wählt für jede Gruppe in der Tageseinrichtung eine/n Elternsprecher*in und eine Stellvertretung, bei eingruppigen Einrichtungen bis zu zwei Stellvertretungen. In Einrichtungen mit einem offenen, gruppenunabhängigen Konzept wählt die Elternversammlung je 25 betreuten Kindern eine/n Elternsprecher*in und eine Stellvertretung.
( 2 ) Die Wahl erfolgt auf Beschluss der Elternversammlung getrennt nach Gruppen oder durch die Elternversammlung insgesamt. In Einrichtungen mit einem offenen, gruppenunabhängigen Konzept erfolgt die Wahl stets durch die gesamte Elternversammlung.
( 3 ) Wahlberechtigt und wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder der Elternversammlung. Mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes haben nur eine Stimme.
( 4 ) Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem wahlberechtigten Mitglied der Elternversammlung beantragt wird.
( 5 ) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ergibt auch diese keine Mehrheit, entscheidet das Los. Der Losentscheid wird von einem/einer Vertreter*in des Trägers/der Trägerin herbeigeführt.
( 6 ) Die Amtszeit der Elternsprecher*innen beginnt mit der Wahl und endet in der Regel mit der Wahl der neuen Elternsprecher*innen für das nachfolgende Kindergartenjahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Elternversammlung kann vor der Wahl des Elternbeirats eine Amtszeit von zwei Kindergartenjahren beschließen.
( 7 ) Scheidet ein/e Elternsprecher*in oder eine Stellvertretung aus dem Amt aus, weil er/sie die Wählbarkeit verloren hat oder zurücktritt, wählen die Personensorgeberechtigten der Kinder in der entsprechenden Gruppe eine/n Nachfolger*in für den Rest der Amtszeit.
( 8 ) Über Form und Durchführung der Wahl entscheidet die Elternversammlung, soweit vorstehend keine verbindlichen Regelungen getroffen sind.
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§ 4 Elternbeirat

( 1 ) Die Elternsprecher*innen und ihre Stellvertretungen bilden den Elternbeirat der Tageseinrichtung.
( 2 ) Die Amtszeit des Elternbeirats entspricht der der Elternsprecher*innen. Der Elternbeirat bleibt bis zur Neuwahl der Elternsprecher*innen im Amt.
( 3 ) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und bis zu zwei Stellvertretungen. § 3 Absätze 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass der Losentscheid von einer/einem Vertreter*in des Trägers/der Trägerin herbeigeführt wird. Bei eingruppigen Tageseinrichtungen ist der/die Elternsprecher*in zugleich Vorsitzende/r des Elternbeirats.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied vertritt den Elternbeirat gegenüber dem/der Träger/in und der Leitung der Tageseinrichtung.
( 5 ) Eine Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes des Elternbeirats erfolgt nur im Falle seiner Verhinderung.
( 6 ) Die Mitglieder des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung der Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren.
( 7 ) Die Mitglieder des Elternbeirats haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem/der Träger/in, der Leitung und den Mitarbeitenden der Tageseinrichtung. Die Rechte und Pflichten des Trägers/der Trägerin, der Leitung und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt.
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§ 5 Aufgaben des Elternbeirats

( 1 ) Der Elternbeirat hat die Aufgabe:
  1. die pädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung beratend zu unterstützen,
  2. Wünsche, Anregungen und Vorschläge aus dem Kreis der Personensorgeberechtigten dem/der Träger/in und/oder der Leitung der Tageseinrichtung vorzutragen und mit diesen zu erörtern,
  3. auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Träger/in, Leitung und Mitarbeitenden der Tageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten hinzuwirken,
  4. der Elternversammlung mindestens einmal jährlich über seine Arbeit einen Bericht zu geben,
  5. der/die Vertreter*in der Personensorgeberechtigten in das Kuratorium oder in den Kindertagesstättenausschuss der Tageseinrichtung zu wählen, soweit eine entsprechende Beteiligung zwischen dem/der Träger/in und der Standortkommune in der örtlichen Regelung vereinbart ist,
  6. Vertreter*innen in eine Elternvertretung auf Ebene der politischen Gemeinde zu entsenden, soweit ein solches Gremium gebildet wird,
  7. Vertreter*innen zur Bildung einer Kreis- oder Stadtelternversammlung zu entsenden, soweit ein solches Gremium gebildet wird.
( 2 ) Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen des Trägers/der Trägerin oder der Leitung der Tageseinrichtung in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu hören. Dies betrifft:
  1. die Festlegung der pädagogischen Leitlinien für die Tageseinrichtung sowie die Durchführung besonderer pädagogischer Konzeptionen,
  2. die Gewinnung leitender Gesichtspunkte und Kriterien für die Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden,
  3. die Änderung der Zweckbestimmung der Tageseinrichtung,
  4. die Beschaffung von Inventar,
  5. die Planung baulicher Maßnahmen,
  6. die Festlegung der Kriterien über die Vergabe freier Plätze in der Tageseinrichtung,
  7. die Kündigung eines Platzes in der Tageseinrichtung durch den/die Träger/in, sofern eine Anhörung durch den/die betroffenen Personensorgeberechtigten gewünscht wird,
  8. die Festlegung der Öffnungszeiten,
  9. die Festlegung der Ferien und anderer Schließungszeiten und die Ermittlung von Bedarfsgruppen bzw. Notdiensten während der Schließungszeiten,
  10. die Festsetzung der Elternbeiträge unter Berücksichtigung der betriebsvertraglichen Vorgaben.
Der Elternbeirat kann von dem/der Träger/in und den in der Einrichtung beschäftigten Fachkräften Auskunft über die die Einrichtung betreffenden Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
( 3 ) Die Erörterung von Angelegenheiten nach Absatz 1 und die Anhörung nach Absatz 2 sollen in einem Gespräch erfolgen. Gibt der Elternbeirat zu einer Angelegenheit nach Absatz 2 eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese zur Berücksichtigung dem zuständigen Beschlussorgan vor der Beschlussfassung bekannt zu geben.
( 4 ) Der/die Träger/in stellt dem Elternbeirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen frühzeitig zur Verfügung.
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§ 6 Sitzungen und Beschlüsse des Elternbeirats

( 1 ) Der Elternbeirat wird zu seiner konstituierenden Sitzung von einer/einem Vertreter*in des Trägers/der Trägerin, zu weiteren Sitzungen von seinem vorsitzenden Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat schriftlich zu erfolgen. Die Form der Einladungen zu den weiteren Sitzungen wird durch den Elternbeirat festgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass jedem Mitglied des Beirats die Einladung rechtzeitig zugeht.
( 2 ) Die konstituierende Sitzung wird von einem/einer Vertreter*in des Trägers/der Trägerin bis zum Ende der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes geleitet. Im Übrigen obliegt die Leitung der Sitzungen dem vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats.
( 3 ) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder eine seiner Stellvertretungen anwesend ist.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
( 5 ) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
( 6 ) Der/die Träger/in und die Leitung der Tageseinrichtung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Elternbeirats mit beratender Stimme teil. Weitere Mitarbeitende der Tageseinrichtung können in Abstimmung mit dem/der Träger/in oder der Leitung vom Elternbeirat oder vom Träger/von der Trägerin beratend hinzugezogen werden.
( 7 ) Die für die Sitzungen des Elternbeirats erforderlichen Räume werden vom Träger/von der Trägerin kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Sachkosten übernimmt der/die Träger/in.
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§ 7 Elternabende

( 1 ) Die Leitung der Tageseinrichtung oder die für eine Gruppe zuständigen Mitarbeitenden laden die Personensorgeberechtigten in Absprache mit dem/der zuständigen Elternsprecher*in nach Bedarf zu gruppenbezogenen Elternabenden ein. Bei offenen Konzepten erfolgen entsprechende Einladungen an diejenigen Personensorgeberechtigten, die thematisch oder anlassbezogen betroffen sind.
( 2 ) Die Elternabende dienen insbesondere dem Bericht über die Arbeit in der Gruppe, der Erörterung gruppenbezogener Erfahrungen, Probleme und Projekte. Sie sollen dem/der Elternsprecher*in Gelegenheit zur Information über die Arbeit des Elternbeirats geben.
( 3 ) Ein Elternabend ist durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der betroffenen Personensorgeberechtigten oder der/die Elternsprecher*in bzw. der Elternbeirat dies unter Angabe der Gründe bei der Leitung der Tageseinrichtung beantragen. Dies gilt entsprechend bei offenen Konzepten.
( 4 ) Vertreter des Trägers/der Trägerin können an den Elternabenden teilnehmen.
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§ 8 Inkrafttreten

Diese Elternbeiratsordnung tritt auf Beschluss des Kirchenvorstandes/Zweckverbandsvorstandes/Gesamtverbandsvorstandes oder der/des am in Kraft.
Zugleich wird die Elternbeiratsordnung vom aufgehoben.

Vertrag
über die Aufnahme und Betreuung eines Kindes in die
Evangelische Tageseinrichtung für Kinder

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Die Evangelische Kirchengemeinde/der Zweckverband/der Gesamtverband/
,
(Name des Trägers/der Trägerin der Einrichtung)
vertreten durch den Kirchenvorstand/Zweckverbandsvorstand/Gesamtverbandsvorstand/
Zutreffendes bitte unterstreichen
5
,
dieser vertreten durch die Leitung der Tageseinrichtung, im Folgenden "Träger/in" genannt,
und dem/der Personensorgeberechtigten
(Name/Namen des/der Personensorgeberechtigten und Anschrift)
als gesetzliche/r Vertreter*in des Kindes
(Name, Vorname, Geburtstag, Wohnort),
im Folgenden "Personensorgeberechtigte" genannt,
haben über die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung für Kinder folgenden AUFNAHMEVERTRAG geschlossen:
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§ 1 Einrichtungsplatz

( 1 ) Der/die Träger/in verpflichtet sich dem Kind ab dem einen Platz in der Einrichtungsform
Zutreffendes bitte ankreuzen
6
☐ der Kinderkrippe,
☐ dem Kindergarten,
☐ der altersübergreifenden Gruppe,
☐ dem Hort,
der evangelischen Tageseinrichtung
(Name)
für folgende Betreuungszeit zur Verfügung zu stellen:
von
bis
( 2 ) Bei einer Betreuung über 13:00 Uhr hinaus und einer Öffnungszeit von mehr als sechs Stunden ist die Inanspruchnahme eines warmen vollwertigen Mittagessens verpflichtend.
( 3 ) Bei Kindern unter drei Jahren beginnt nach dem Aufnahmetermin eine individuell vereinbarte Eingewöhnungszeit. Sie orientiert sich an der Integrationsfähigkeit des Kindes und soll mindestens vier Wochen umfassen. Vorherige Besuche in der Tageseinrichtung für Kinder sowie Schnuppertage bleiben davon unberührt.
( 4 ) Wünsche auf Änderung der Betreuungsform bzw. des Leistungsangebotes müssen spätestens Monate
Die Frist bestimmt der/die Träger/in
7
vor Beginn des Monats, zu dem die Änderung wirksam werden soll, von den Personensorgeberechtigten schriftlich angemeldet werden. Der/die Träger/in soll ihnen entsprechen, sofern die gewünschte Platzkapazität und das gewünschte Leistungsangebot vorhanden sind. Der Ergänzungsbogen des Aufnahmeantrags ist entsprechend auszufüllen.
( 5 ) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet,
  1. wenn das Kind von den Personensorgeberechtigten abgemeldet bzw. der Vertrag von diesen gekündigt wird,
  2. mit dem Erreichen der Altersgrenze in der jeweiligen Einrichtungsart,
  3. mit Schuleintritt,
  4. bei Kündigung durch den/die Träger/in,
  5. bei einvernehmlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses.
In den Fällen nach § 1 Absatz 5 Nr. 2 und 3 sind neue Aufnahme- und Betreuungsverträge für die jeweilige nächste Einrichtungsart abzuschließen.
( 6 ) Während der Ferien der Tageseinrichtung und an bis zu fünf Schließungstagen im Jahr (z. B. wegen Fortbildungen) sowie an bis zu fünf Tagen von vor Weihnachten bis Anfang Januar ruht die Pflicht des Trägers/der Trägerin nach Absatz 1. Der Zeitpunkt der Ferien wird den Personensorgeberechtigten am Beginn des Kindergartenjahres, die Termine der weiteren Schließungstage jeweils mindestens einen Monat vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.
( 7 ) Die Pflicht nach Absatz 1 ruht ferner, wenn die Einrichtung aufgrund der in § 5 Absatz 4 der Ordnung für die Tageseinrichtung genannten Gründe geschlossen bleibt.
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§ 2 Elternbeitrag, Verpflegungsgeld, Nebenkostenpauschale

(1) Die Personensorgeberechtigten, deren Kinder nicht vom Elternbeitrag freigestellt sind, verpflichten sich, ab dem ersten Bereitstellungstag des Platzes den vom Träger/von der Trägerin festgesetzten monatlichen Elternbeitrag, das Verpflegungsgeld und etwaige Nebenkostenpauschalen zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag kann auf Antrag von der Kommune teilweise erstattet oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom örtlich zuständigen Träger/von der örtlich zuständigen Trägerin der Jugendhilfe übernommen werden.
In Anlage sind ggf. örtliche Staffelungsregelungen und die Bedingungen für die (teilweise) Übernahme des Betrags zu nennen. Wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten wird von einem allgemeinen Formulierungsvorschlag abgesehen.
8
(3) Der/die Träger/in behält sich vor, den Elternbeitrag nach Maßgabe der Betriebskostenentwicklung der Einrichtung und den für ihn geltenden betriebsvertraglichen Vereinbarungen anzupassen. Änderungen des Elternbeitrags werden frühestens zum Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat der schriftlichen Bekanntgabe an die Personensorgeberechtigten folgt. Wird das Kind innerhalb der Frist nicht abgemeldet, gilt die Änderung als angenommen.
(4) Für Verpflegung wird ein gesonderter Beitrag erhoben und zusammen mit dem Elternbeitrag im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens eingezogen. Entsprechendes gilt ggf. für eine Nebenkostenpauschale (z. B. für Bastelmaterial). Ferner können individuell zusätzliche Kosten für Sonderveranstaltungen anfallen (z. B. Eintrittsgelder, Fahrtkosten).
(5) Personensorgeberechtigten, deren Kind von der Zahlung des Elternbeitrags freigestellt ist, wird die Beitragsbefreiung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Freistellung automatisch gewährt. Die Pflicht zur Zahlung des Verpflegungsgeldes, der Nebenkostenpauschale sowie der Kosten für Sonderveranstaltungen nach Absatz 4 bleibt auch im Falle einer Beitragsbefreiung nach Satz 1 bestehen. Abweichende örtliche Regelungen bleiben davon unberührt.
(6) Die Höhe von Elternbeitrag, Verpflegungsgeld und etwaiger Nebenkostenpauschale ergibt sich aus der in Anlage beigefügten Kostenübersicht.
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§ 3 Fälligkeit und Zahlung von Elternbeitrag, Verpflegungsgeld und Nebenkostenpauschale

( 1 ) Der Elternbeitrag inklusive der Verpflegungskosten und einer etwaigen Nebenkostenpauschale ist am
Durch den/die Träger/in einzutragen
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eines Monats im Voraus fällig und soll in der Regel als Lastschrift eingezogen werden. In Anlage ist ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat beigefügt. Rücklastschriftkosten bei nicht ausreichender Kontodeckung sind vom/von der Beitragsschuldner*in zu übernehmen. In begründeten Ausnahmefällen können die Personensorgeberechtigten den Beitrag auf das nachstehende Konto des Kirchenkreisamtes/Stadtkirchenamtes überweisen:
IBAN
BIC
bei

(Kreditinstitut)
( 2 ) Der Elternbeitrag ist für die Dauer der Bereitstellung des Platzes unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme zu zahlen. Dies gilt auch für Zeiten, in denen die Einrichtung nach § 1 Absatz 6 und Absatz 7 geschlossen ist oder der Besuch der Einrichtung nach § 5 Absätze 2, 3 und 4 sowie § 6 Absätze 1, 2 und 5 der Ordnung der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen ist. Im Falle einer Notfallversorgung aufgrund extremen Personalmangels, die länger als fünf aufeinander folgende Betreuungstage andauert, bemisst sich der Elternbeitrag jedoch nach der tatsächlich angebotenen Betreuungszeit, und zwar rückwirkend zum Beginn dieser Notversorgung.
( 3 ) Mehrere Personensorgeberechtigte schulden den Elternbeitrag, das Verpflegungsgeld und die Nebenkostenpauschale als Gesamtschuldner.
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§ 4 Abmeldung/Kündigung

( 1 ) Der Vertrag kann von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ablauf des 31.07./31.10./31.01./30.04. eines Jahres gekündigt werden.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 ist eine Abmeldung bzw. Kündigung mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende zulässig, wenn für das Kind ein neuer Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches der Einrichtung begründet wird.
( 3 ) Der/die Träger/in kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn
  1. die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages länger als zwei Monate in Verzug sind,
  2. die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung der Nebenkostenpauschale in Höhe mindestens eines Monatsbeitrages länger als zwei Monate in Verzug sind,
  3. das Kind länger als vier Wochen ununterbrochen unentschuldigt fehlt oder
  4. für das Kind ein neuer Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches der Einrichtung begründet wird und die an der Finanzierung der Tageseinrichtung beteiligte Kommune einer weiteren Betreuung des Kindes widerspricht.
( 4 ) Daneben bleibt für beide Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen, auch fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Für den/die Träger/in besteht dieses Recht insbesondere, wenn das Verhalten des Kindes zu einer dauerhaften Eigengefährdung, Gefährdung anderer Kinder oder zu einer unzumutbaren Belastung des Einrichtungsbetriebes führt.
( 5 ) Vor einer Kündigung durch den/die Träger/in sollen die Personensorgeberechtigten und, sofern die Personensorgeberechtigten dies wünschen, der Elternbeirat gehört werden. Vor einer drohenden Kündigung wegen eines unter Absatz 4 Satz 2 genannten Fehlverhaltens des Kindes, sollen den betroffenen Personensorgeberechtigten von Seiten des Trägers/der Trägerin Beratungs- und Unterstützungsangebote unterbreitet und eine entsprechende Maßnahmenvereinbarung getroffen werden. Diese Vereinbarung kann auch eine befristete Aussetzung der Betreuung beinhalten. Die Abmeldung und die Kündigung bedürfen der Schriftform. Abmeldungen und Kündigungen durch Personensorgeberechtigte sind an die Leitung der Tageseinrichtung zu richten.
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§ 5 Erklärungen der Personensorgeberechtigten

( 1 ) Die Personensorgeberechtigten erklären mit der Unterschrift unter diesen Vertrag,
  1. dass sie spätestens am Tag des ersten Besuchs ihres Kindes in der Tageseinrichtung eine Erklärung abgeben, dass das Kind alle gesetzlich vorgeschriebenen und die seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat oder eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird, in dem die Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilt wird,
  2. dass sie im Falle eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung des Kindes beim Besuch der Tageseinrichtung damit einverstanden sind, dass das Kind von der Leitung der Tageseinrichtung oder einer/einem Mitarbeitenden einem Arzt/einer Ärztin oder in einem Krankenhaus vorgestellt wird,
  3. dass sie die Information über eine erforderliche Medikamentengabe zu jeder Zeit aktualisieren,
  4. dass sie Änderungen bei den abholungsberechtigten Personen unverzüglich schriftlich mitteilen.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten erklären insbesondere, dass sie eine Ausfertigung der Ordnung für die Tageseinrichtung und eine Elternbeiratsordnung erhalten haben und diese Ordnungen als verbindlich anerkennen.
( 3 ) Im Falle des Absatz 1 Nr. 2 ist die Leitung der Tageseinrichtung zur sofortigen Unterrichtung der Personensorgeberechtigten verpflichtet.
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§ 6 Zustimmung der Personensorgeberechtigten zur Datenerfassung und Datenweitergabe zu Zwecken des Betriebes der Tageseinrichtung, zur Erfüllung dieses Vertrages und im Interesse des Kindes

( 1 ) Die Personensorgeberechtigten stimmen als gesetzliche Vertreter*innen ihres Kindes zu, dass ihre Daten und die Daten ihres Kindes zu den sich aus dem Betrieb der Tageseinrichtung und diesem Vertrag ergebenden Zwecken elektronisch oder schriftlich verarbeitet werden. Dies schließt auch die unter den Bedingungen des kirchlichen und staatlichen Datenschutzes mögliche Offenlegung an kirchliche und staatliche Stellen ein (§ 8 DSG-EKD). Eine Offenlegung an nicht kirchliche oder nicht staatliche Stellen oder Personen ist nach § 9 DSG-EKD insbesondere zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Tageseinrichtung oder des Trägers/der Trägerin der Tageseinrichtung liegenden Aufgaben zulässig. Über das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) werden die Personensorgeberechtigten auf Wunsch näher informiert.
( 2 ) Die Personensorgeberechtigten erklären ausdrücklich ihr Einverständnis zur Weitergabe von sie oder ihr Kind betreffenden, personenbezogenen Daten und Erkenntnissen, die dem/der Träger/in, der Leitung oder den Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bei der Prüfung oder Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des § 8a SGB VIII (§ 10 Musterordnung der ev. Tageseinrichtung für Kinder) bekannt werden, an das zuständige Jugendamt oder sonstige zuständige staatliche Stellen.
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§ 7 Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages bleibt unberührt.
Der/die Träger/in / die Leitung der Tageseinrichtung
Die Personensorgeberechtigten
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Vorstehende Regelungen werden hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. August 2023
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 110Berichtigung der Veröffentlichung der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Änderung der Arbeitsrechtlichen Regelung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih) vom 23. Juni 1992

Vom 3. Juli 2023

Der in der Veröffentlichung vom 11. Juli 2023 (KABl. S. 165 Nr. 100) genannte Beschlusstext wird berichtigt und erhält folgende Fassung:
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„Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 3. Juli 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

§ 2 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Auf die Gewährung von Beihilfen finden die für die Arbeitnehmer des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Künftige Änderungen dieser Vorschriften finden entsprechende Anwendung ab Beginn des vierten Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens der Änderungen folgt, sofern nicht die Arbeitsrechtliche Kommission abweichende Regelungen beschließt.“
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. August 2023 in Kraft.“
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. August 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzungen

Nr. 111Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Guxhagen

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Guxhagen hat in ihrer Sitzung am 13. Juli 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 120), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 31. Juli 2023
Landeskirchenamt
In Vertretung
Koch
Oberlandeskirchenrat
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische Gesamtverband Guxhagen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Ellenberg
    2. Evangelische Kirchengemeinde Grebenau
    3. Evangelische Kirchengemeinde Guxhagen-Breitenau
    4. Evangelische Kirchengemeinde Wollrode.“
  3. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden bilden die Verbandsvertretung.“
    2. Absatz 3 entfällt, Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 Sätze 2 und 3 entfallen; Satz 1 wird Absatz 4.“
  4. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Die konstituierende Sitzung wird von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied nach der Konstituierung der Kirchenvorstände einberufen und bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Mitglieds geleitet.“
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  5. § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
    „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  6. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Verbandsvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. die Pfarrstelleninhaber der Mitgliedsgemeinden kraft Amtes und
    2. je ein weiteres Mitglied der Mitgliedsgemeinden, für das je eine Stellvertretung zu wählen ist. Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 sein.“
  7. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  8. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 120), einschließlich der Änderung der Satzung, siehe Kirchliches Amtsblatt (KABl. 2015 S. 195), außer Kraft.“

Urkunden

Nr. 112Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Haunetal-Neukirchen und Wehrda-Rhina

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 16. Mai 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
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I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Haunetal-Neukirchen und Wehrda-Rhina, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg, werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Haunetal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Haunetal-Neukirchen und Wehrda-Rhina.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Neukirchen
    433
    Neukirchen
    1
    32
    0,0861
    Neukirchen
    433
    Neukirchen
    3
    157
    0,0177
    Neukirchen
    433
    Neukirchen
    3
    158
    0,0326
    Neukirchen
    433
    Neukirchen
    3
    160
    0,0041
    Neukirchen
    433
    Neukirchen
    3
    217
    0,0057
    Neukirchen
    433
    Neukirchen
    3
    159/1
    0,0205

  2. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Mauers
    194
    Mauers
    4
    82
    0,1767

  3. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    3
    177
    0,0275
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    3
    182
    0,0191
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    1
    31
    0,3325
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    2
    17
    1,9369
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    6
    80
    0,4977
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    6
    79
    0,7849
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    1
    69
    0,1470
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    1
    70
    0,1103
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    1
    71
    0,3159
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    1
    30/2
    0,2400
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    3
    180/3
    0,2206
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    3
    8/1
    0,0029
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    1
    4
    0,2451
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    1
    67/1
    0,3520
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    1
    30/1
    0,1200
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    4
    4/13
    0,2040
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    3
    181/1
    0,1105
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    4
    31
    1,4770
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    7
    1
    1,5923
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    8
    74
    0,5119
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    6
    81
    0,1410
    Neukirchen
    665
    Neukirchen
    3
    178
    0,1591

  4. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Mauers
    173
    Mauers
    2
    30
    0,1350
    Mauers
    173
    Mauers
    4
    8
    0,0867
    Mauers
    173
    Mauers
    4
    25
    0,2110

  5. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Kruspis
    194
    Kruspis
    1
    43
    0,0205
    Kruspis
    194
    Kruspis
    3
    127
    0,4298
    Kruspis
    194
    Kruspis
    3
    133
    0,4562
    Kruspis
    194
    Kruspis
    1
    42/2
    0,0802

  6. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Neukirchen
    554
    Neukirchen
    2
    18
    0,4049

  7. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Kruspis
    191
    Kruspis
    1
    73
    0,0027
    Kruspis
    191
    Kruspis
    2
    61
    0,9030
    Kruspis
    191
    Kruspis
    2
    62
    2,6993
    Kruspis
    191
    Kruspis
    2
    70
    3,5691
    Kruspis
    191
    Kruspis
    2
    73
    2,9582
    Kruspis
    191
    Kruspis
    3
    91
    0,0880
    Kruspis
    191
    Kruspis
    3
    92
    0,2830
    Kruspis
    191
    Kruspis
    3
    132
    2,7513
    Kruspis
    191
    Kruspis
    1
    36
    0,0568
    Kruspis
    191
    Kruspis
    1
    39
    0,5000
    Kruspis
    191
    Kruspis
    1
    75
    0,2638
    Kruspis
    191
    Kruspis
    3
    28
    1,4570
    Kruspis
    191
    Kruspis
    3
    31
    1,4195

  8. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Neukirchen
    543
    Neukirchen
    2
    19
    0,9029

  9. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Stärklos
    334
    Stärklos
    5
    14
    6,2404
    Stärklos
    334
    Stärklos
    5
    28
    2,9725

  10. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Odensachsen
    130
    Odensachsen
    5
    21
    0,0188
    Odensachsen
    130
    Odensachsen
    5
    20
    0,0541
    Odensachsen
    130
    Odensachsen
    6
    7/1
    0,1145

  11. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Müsenbach
    109
    Müsenbach
    2
    25
    0,0902
    Müsenbach
    109
    Müsenbach
    4
    20
    0,0837

  12. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Neukirchen
    734
    Neukirchen
    2
    14
    0,1741

  13. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Oberstoppel
    157
    Oberstoppel
    4
    30
    0,0690
    Oberstoppel
    157
    Oberstoppel
    10
    4/2
    0,9798

  14. Der Anteil von 4/48 der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen“ an dem nachfolgend aufgeführten Grundstück geht auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Kruspis
    158
    Kruspis
    3
    58
    0,1845

  15. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Wehrda-Rhina“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Rhina
    519
    Rhina
    3
    151
    0,0135

  16. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wehrda-Rhina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Rhina
    459
    Rhina
    1
    7
    1,0439
    Rhina
    459
    Rhina
    4
    22
    0,5227
    Rhina
    459
    Rhina
    2
    18
    0,2540
    Rhina
    459
    Rhina
    2
    17
    0,1000
    Rhina
    459
    Rhina
    0,0403
    Rhina
    459
    Rhina
    5
    2/1
    0,3700
    Rhina
    459
    Rhina
    7
    29
    0,1843
    Rhina
    459
    Rhina
    7
    36/1
    0,3454

  17. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Wehrda-Rhina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wehrda
    537
    Wehrda
    7
    70
    0,0250
    Wehrda
    537
    Wehrda
    5
    52
    0,0350

  18. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wehrda-Rhina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wehrda
    526
    Wehrda
    3
    7
    0,2759
    Wehrda
    526
    Wehrda
    0,8490
    Wehrda
    526
    Wehrda
    8
    41
    1,3256
    Wehrda
    526
    Wehrda
    0,1540
    Wehrda
    526
    Wehrda
    8
    53/1
    0,2164
    Wehrda
    526
    Wehrda
    7
    71/1
    0,1059
    Wehrda
    526
    Wehrda
    8
    13/13
    0,5560
    Wehrda
    526
    Wehrda
    5
    79
    0,1623

  19. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wehrda-Rhina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wehrda
    532
    Wehrda
    5
    78
    1,2827
    Wehrda
    532
    Wehrda
    0,0760
    Wehrda
    532
    Wehrda
    7
    68/1
    0,0466

II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 1. August 2023
Landeskirchenamt
In Vertretung
L.S.
Koch
Oberlandeskirchenrat

Nr. 113Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Beuern, Gensungen, Heßlar und Melgershausen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 16. Mai 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Beuern, Gensungen, Heßlar und Melgershausen, Kirchenkreis Schwalm-Eder, werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Beuern, Gensungen, Heßlar und Melgershausen.

II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Gensungen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Felsberg
    1971
    Felsberg
    3
    164
    0,0741

  2. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei in Gensungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Gensungen
    975
    Gensungen
    1
    39
    0,4188
    Gensungen
    975
    Gensungen
    3
    2/2
    3,0943
    Gensungen
    975
    Gensungen
    3
    6/1
    5,6232
    Gensungen
    975
    Gensungen
    3
    10/10
    0,7500
    Gensungen
    975
    Gensungen
    3
    20/1
    0,0906
    Gensungen
    975
    Gensungen
    3
    51/10
    1,8996
    Gensungen
    975
    Gensungen
    4
    95/1
    0,4115
    Gensungen
    975
    Gensungen
    4
    104/2
    1,0820
    Gensungen
    975
    Gensungen
    5
    31/4
    0,2800
    Gensungen
    975
    Gensungen
    6
    99/4
    2,5361
    Gensungen
    975
    Gensungen
    7
    128/10
    0,0276
    Gensungen
    975
    Gensungen
    4
    29/51
    0,1250
    Gensungen
    975
    Gensungen
    4
    29/66
    0,0916
    Gensungen
    975
    Gensungen
    4
    29/49
    0,0650
    Gensungen
    975
    Gensungen
    4
    29/45
    0,0749
    Gensungen
    975
    Gensungen
    4
    29/64
    0,0922
    Gensungen
    975
    Gensungen
    4
    280/29
    0,0624
    Gensungen
    975
    Gensungen
    8
    88/5
    0,0003
    Gensungen
    975
    Gensungen
    8
    99/4
    0,3412

  3. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Gensungen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Helmshausen
    109
    Helmshausen
    1
    16
    1,5480

  4. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Heßlar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heßlar
    365
    Heßlar
    3
    69
    1,1465
    Heßlar
    365
    Heßlar
    3
    68/2
    1,3497

  5. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Gensungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heßlar
    366
    Heßlar
    2
    14
    0,2472
    Heßlar
    366
    Heßlar
    3
    28/4
    0,1831

  6. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Gensungen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Neuenbrunslar
    793
    Neuenbrunslar
    4
    21
    1,1679

  7. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei GENSUNGEN“ als Eigentümer von 4/316 (Anteil 1B 1) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    1/1
    32,9353
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    2
    37,0755
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    3/1
    45,8667
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/1
    0,0087
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/2
    0,0022
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/3
    0,0125
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/4
    0,0353
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/5
    0,0902
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/6
    0,6122
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/7
    0,0004
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/8
    70,4909
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/9
    44,1201
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    5/10
    20,7812
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    8/11
    59,7390
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    8/13
    0,0010
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    12/13
    0,0655
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    12/22
    0,8331
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    12/23
    0,0014
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    12/19
    0,1388
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    12/21
    0,0108
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    12/25
    0,7359
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    13/7
    16,5091
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    13/8
    1,3385
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    15
    0,1280
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    16/3
    0,8302
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    16/4
    0,1718
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    16/5
    1,5930
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    16/6
    0,2541
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    16/7
    0,9487
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    16/13
    0,0024
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    16/36
    0,0009
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    16/37
    49,1393
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    16/38
    143,1600
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    20
    49,3128
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    21
    29,6059
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    22
    11,1021
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    24/12
    0,4766
    Beuern
    296
    Beuern
    2
    5/1
    2,7499
    Beuern
    296
    Beuern
    2
    6
    0,6483
    Beuern
    296
    Beuern
    2
    7
    0,1056
    Beuern
    296
    Beuern
    2
    8
    0,6330
    Beuern
    296
    Beuern
    2
    9
    0,4804
    Beuern
    296
    Beuern
    2
    10
    0,7582
    Beuern
    296
    Beuern
    2
    11
    1,1733
    Beuern
    296
    Beuern
    2
    12/1
    4,8335
    Beuern
    296
    Beuern
    3
    44
    0,7489
    Beuern
    296
    Beuern
    3
    65/3
    0,1455
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    12/29
    0,0373
    Beuern
    296
    Beuern
    1
    12/31
    3,9962
    Beuern
    296
    Beuern
    3
    42
    1,4403
    Beuern
    296
    Beuern
    3
    152/39
    0,2379
    Beuern
    296
    Beuern
    3
    153/40
    0,4773
    Beuern
    296
    Gensungen
    4
    43/2
    4,9530
    Beuern
    296
    Beuern
    3
    61
    0,4114
    Beuern
    296
    Beuern
    3
    62
    0,2046

  8. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei GENSUNGEN“ als Eigentümer von 4/316 (Anteil 1B 1) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Elfershausen
    311
    Elfershausen
    5
    84
    0,8335

  9. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Gensungen“ als Eigentümer von 4/316 (Anteil 1B 1) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Hilgershausen
    310
    Hilgershausen
    5
    65
    1,3380
    Hilgershausen
    310
    Hilgershausen
    7
    11
    1,7181
    Hilgershausen
    310
    Hilgershausen
    7
    59
    0,3246
    Hilgershausen
    310
    Hilgershausen
    7
    62
    0,1804
    Hilgershausen
    310
    Hilgershausen
    7
    68
    0,4253

  10. Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Gensungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Gensungen
    1714
    Gensungen
    8
    52
    0,0281
    Gensungen
    1714
    Gensungen
    8
    51
    0,2460

  11. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde zu Gensungen“ als Eigentümer von 1/2 (Anteil 2.2) geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Gensungen
    1827
    Gensungen
    2
    75/8
    0,1391

  12. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische reformierte Kirchengemeinde Beuern“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Beuern
    328
    Beuern
    3
    192/93
    0,8037
    Beuern
    328
    Beuern
    3
    191/36
    0,1800
    Beuern
    328
    Beuern
    5
    41
    0,0738

  13. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Hesslar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heßlar
    328
    Heßlar
    4
    32
    0,0155
    Heßlar
    328
    Heßlar
    2
    79/3
    0,0897
    Heßlar
    328
    Heßlar
    3
    29/2
    0,2929
    Heßlar
    328
    Heßlar
    4
    149/9
    0,0753

  14. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Hesslar“ als Eigentümer von 1/113 (Anteil 9) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Melgershausen
    473
    Melgershausen
    7
    1/3
    73,2001
    Melgershausen
    473
    Melgershausen
    7
    2/3
    1,4347
    Melgershausen
    473
    Melgershausen
    7
    3
    1,1157
    Melgershausen
    473
    Melgershausen
    8
    1/2
    44,3893
    Melgershausen
    473
    Melgershausen
    8
    1/3
    7,6632

  15. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Melgershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Melgershausen
    401
    Melgershausen
    4
    47
    0,0133
    Melgershausen
    401
    Melgershausen
    4
    57/2
    0,0589
    Melgershausen
    401
    Melgershausen
    4
    49/7
    0,0050

  16. Aus dem Grundvermögen der „Die KÜSTERSTELLE in Felsberg-Gensungen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Gensungen
    1577
    Gensungen
    2
    21/1
    0,5936

  17. In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Pfarrei in Gensungen“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg“ zu ändern:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Gensungen
    1527
    Gensungen
    4
    29/66
    0,0916
    Gensungen
    1569
    Gensungen
    4
    29/64
    0,0922
    Gensungen
    1798
    Gensungen
    4
    29/49
    0,0650
    Gensungen
    1801
    Gensungen
    4
    280/29
    0,0624
    Gensungen
    1810
    Gensungen
    4
    29/51
    0,1250
    Gensungen
    1812
    Gensungen
    4
    29/45
    0,0749

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 13. Juli 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 114Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Heiligenberg

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Heiligenberg hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2022 (KABl. S. 358 Nr. 211), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 12. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 115Auflösung des Evangelisch-lutherischen Gesamtverbandes
Kirchlotheim-Altenlotheim

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelisch-lutherischen Gesamtverbandes Kirchlotheim-Altenlotheim hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2022 (KABl. S. 358 Nr. 211), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 12. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 116Evangelischer Gesamtverband Heiligenberg

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Heiligenberg wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 12. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 117Evangelisch-lutherischer Gesamtverband Kirchlotheim-Altenlotheim

Das Dienstsiegel des Evangelisch-lutherischen Gesamtverbandes Kirchlotheim-Altenlotheim wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 12. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 118Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 119Pfarrstellenausschreibungen

1. Pfarrstelle Am Limes, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Am Limes, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Bergheim, Kirchenkreis Eder
Mit der Pfarrstelle verbunden ist der regionale Dienstauftrag für Jugendarbeit im Kirchenkreis Eder im Umfang eines Viertel-Dienstauftrags.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Pfarrstelle für Vertretungsdienst im Kirchenkreis Fulda
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Zusätzlich ist die Stelle kombinierbar mit dem landeskirchlichen Auftrag für Polizei- und Notfallseelsorge im Landkreis Fulda im Umfang eines Viertel-Dienstauftrags.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle für pfarramtlichen Dienst in den Kirchengemeinden Bischofsheim und Kilianstädten-Oberdorfelden, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle beim Evangelischen Forum Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Anhörung des Stadtkirchenkreisvorstandes für die Dauer von sieben Jahren.
Weitere Auskünfte erteilen die jetzige Leiterin des Evangelischen Forums, Pfarrerin Gabriele Heppe-Knoche, Telefon: 0561 298760-22, und Dekanin Barbara Heinrich, Telefon: 0561 70006-39.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle des Leiters/der Leiterin des Referats „Erwachsenenbildung“ im Dezernat Bildung im Landeskirchenamt
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Dezernentin, Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe, Telefon: 0561 9378-260 oder per E-Mail gudrun.neebe@ekkw.de.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 2. Oktober 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)

Nr. 120Erneute Stellenausschreibung Dekan*in im Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dekanin/einen Dekan für den Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen.
Die Dekanin/der Dekan wird als ordinierte/r Pfarrerin/Pfarrer in ein kirchenleitendes Amt auf Lebenszeit berufen. Das Amt umfasst Aufgaben im Kirchenkreis, in der Öffentlichkeit und in der Gemeinde. Dazu gehören die Dienstaufsicht über die Pfarrer*innen und die Mitarbeitenden des Kirchenkreises, Verantwortung für die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Kirchenkreises, die Leitung des Kirchenkreisvorstandes und die Vertretung der Kirche in der Öffentlichkeit. Mit dem Dekansamt sind also ephorale, administrative, repräsentative und pastoral-seelsorgerliche Aufgaben verbunden.
Der 2020 gebildete Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen umfasst den westlichen und nördlichen Teil des Landkreises Kassel. Die insgesamt 71 Kirchengemeinden sind in acht Kooperationsräumen zusammengefasst, die der intensiven Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden dienen sollen. Der Kirchenkreis ist einer der Träger des Diakonischen Werkes Region Kassel. Es gibt eine vielfältige, ausgeprägt gemeindenahe Diakonie. Der Kirchenkreis verantwortet die evangelische Jugendarbeit. Es besteht ein Zweckverband Ev. Kindertagesstätten, in dem die Dekanin/der Dekan beratendes Mitglied ist.
Aktuelle Herausforderungen sind neben dem Reformprozess der Landeskirche für die Region die Gestaltung der Haushalte des Kirchenkreises in enger Abstimmung mit dem Kirchenkreisamt und die Vorbereitung und Umsetzung des Pfarrstellenplanes 2026 bis 2031.
Gesucht wird eine Persönlichkeit, die neben hoher theologischer Kompetenz auch Leitungskompetenz, Teamfähigkeit, Kooperationsbereitschaft und Innovationsfreudigkeit mitbringt. Sie sollte beherzt entscheiden, gut vermitteln, unterschiedliche Interessen zusammenführen, Netzwerke knüpfen und die evangelische Kirche sprachfähig in der Öffentlichkeit vertreten können.
Eine gemeinsame Versorgung der Dekansstelle durch zwei Personen ist möglich.
Die Dekansstelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 dotiert, Sekretariat und Dienstwohnung in Hofgeismar stehen zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Findungsausschuss und nach Berufung durch den Rat der Landeskirche nach dem in der Rundverfügung der Bischöfin vom 13. September 2022 beschriebenen Verfahren. Für Rückfragen stehen die Präses der Kreissynode Hofgeismar-Wolfhagen, Beatrix Hieronimus (beatrix.hieronimus@ekkw.de), oder der Prälat (Burkhard.zurNieden@ekkw.de) zur Verfügung.
Aussagefähige und auf das Stellenprofil bezogene Bewerbungen sind bis zum 2. Oktober 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de.
Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen (https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php).

Nichtamtlicher Teil

Nr. 121Projektliste der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für das Rechnungsjahr 2023

Nachstehend wird die vom Vorstand der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 18. Juli 2023 beschlossene Projektliste für das Rechnungsjahr 2023 – vgl. § 5 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Stiftungsverfassung (KABl. 2001 S. 50) – bekannt gegeben.
Kirchenkreis
Kirchengemeinde
Vorhaben
Kinzigtal
Ev. Kirchengemeinde Auf dem Berg
Sanierung der Laurentiuskirche in Hain-Gründau
Kirchhain
Ev. Kirchengemeinde Hertingshausen
Innenrenovierung der Kirche in Hertingshausen
Kirchhain
Ev. Kirchengemeinde Schönstadt
Orgelsanierung in der Kirche in Schwarzenborn
Kaufungen
Ev. Kirchengemeinde Kirchbauna und Hertingshausen
Innenrenovierung und Instandsetzung der Kirche in Hertingshausen
Twiste-Eisenberg
Ev. Kirchengemeinde Goddelsheim
Innensanierung der Kirche und Orgelrestaurierung in der Kirche in Goddelsheim
Schwalm-Eder
Ev. Kreuz-Kirchengemeinde Niedergrenzebach
Innenrenovierung und Orgelsanierung der Kirche in Niedergrenzebach
Schwalm-Eder
Ev. Kirchengemeinde Mörshausen
Innenraumsanierung der Kirche in Mörshausen
Hanau
Ev. Stadtkirchengemeinde Hanau
Sanierung der Marienkirche in Hanau
Werra-Meißner
Ev. Stadtkirchengemeinde Eschwege
Restaurierung der Orgel in der Neustädter Kirche in Eschwege
Fulda
Ev. Kirchengemeinde Großenmoor
Innensanierung der Kirche in Großenmoor
Kassel
Ev. Petrus-Kirchengemeinde Kassel
Innenrenovierung und Heizungsumstellung in der Kirche in Kirchditmold
Kassel, den 27. Juli 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Stellenausschreibungen der EKD

Nr. 122Auslandspfarrdienst der EKD

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat folgende Auslandspfarrstellen ausgeschrieben:
Addis Abeba, Äthiopien
zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Amsterdam und Rotterdam, Niederlande
zum 1. Oktober 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Beirut, Libanon
zum 1. Oktober 2024 für die Dauer von zunächst 3 Jahren
Bozen, Italien
zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Edinburgh (Pfarramtsbereich Schottland und Nord-Ost-England), Großbritannien
zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Malmö, Südschweden
zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Pretoria-Ost, Südafrika
zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Shanghai
zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Tokyo-Yokohama
zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Washington, D.C., USA
zum 1. August 2024 für die Dauer von zunächst 5 Jahren
Die Stellenausschreibungen können abgerufen werden unter: www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.