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Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
#Artikel II
#Artikel II
Artikel III
#
Ausgabe 10 / 138. JahrgangKassel, 31. Oktober 2023
Landessynode
Nr. 129Tagung der Landessynode
Nach Artikel 96 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 berufe ich die 14. Landessynode zu ihrer vierten Tagung ein für die Zeit von
Montag, 27. November 2023,
bis Mittwoch, 29. November 2023,
bis Mittwoch, 29. November 2023,
in die Evangelische Tagungsstätte Hofgeismar.
Der Eröffnungsgottesdienst findet am Montag, dem 27. November 2023, um 10:00 Uhr in der Brunnenkirche in Hofgeismar statt.
Die Verhandlungen der Landessynode, die nach Artikel 101 der Grundordnung öffentlich sind, beginnen am Montag, dem 27. November 2022, um 11:30 Uhr im Synodalsaal in Hofgeismar.
TAGESORDNUNG:
- Bericht der Bischöfin
- Finanzbericht
- Unser Reformprozess – Berichte und Einblicke
- Bericht der Fachstelle zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
- Haushaltsgesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Rechnungsjahre 2022 und 2023 (Nachtragshaushaltsplan 2023)
- Haushalts- und Finanzplanung
- Haushaltsgesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Rechnungsjahre 2024 und 2025 einschließlich Stellenplan 2024 und 2025
- Mittelfristige Finanzplanung der Landeskirche 2023 bis 2027
- Finanzierung Diakonie Hessen
- Kirchengesetz zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Klimaschutzgesetz) - Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz, AG.EKKW-BVG-EKD)
- Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KStiftG)
- Bestätigung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare (v. 16.6.2023, KABl. S. 146)
- Bestätigung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss
- Verfassungsprozess und Grundordnungsausschuss
- Abschlussbericht des Sondierungsausschusses
- Beauftragung und Wahl eines Grundordnungsausschusses
- Nachberufung in das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Bericht von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
- Bericht des Rates der Landeskirche über die an ihn verwiesenen Anträge
- Anträge aus den Kreissynoden
- Hofgeismar-WolfhagenSchließung der Tagungsstätten Bad Hersfeld und Brotterode
- Hofgeismar-WolfhagenFrage der Finanzierung von für den Pfarrdienst notwendigen Räumen in Kirchengemeinden/Kirchspielen
- Tagungstermine der Landessynode von 2025 bis 2028
- Aktuelle Fragestunde
- Verschiedenes
Kassel, den 17. Oktober 2023 | |
Präses der Landessynode | |
Dr. Michael Schneider |
Nr. 130Fürbitte für die Landessynode
Vom 27. bis 29. November tritt die 14. Landessynode unserer Landeskirche in Hofgeismar zu ihrer 4. Tagung zusammen.
Hiermit bitte ich die Gemeinden, im Gottesdienst am 26. November 2023 auf die Tagung der Landessynode hinzuweisen und ihre Beratungen in die Fürbitte aufzunehmen.
Dies kann mit folgenden Worten geschehen:
Barmherziger Gott,
So vieles um uns herum ändert sich.
Manchmal macht uns das Angst.
Und manchmal sind wir gespannt auf das Neue, das vor uns liegt.
Manchmal macht uns das Angst.
Und manchmal sind wir gespannt auf das Neue, das vor uns liegt.
Wir bitten dich für unsere Landessynode, die sich in dieser Woche versammelt:
Sie denkt darüber nach, wie wir Deine Zusagen auch dann zum Leuchten bringen, wenn die Institution Kirche an Bedeutung und Ressourcen verliert.
Sie denkt darüber nach, wie wir Deine Zusagen auch dann zum Leuchten bringen, wenn die Institution Kirche an Bedeutung und Ressourcen verliert.
Schenke du deinen Geist, damit die Synode in Weisheit und Mut auf die Anforderungen der Zukunft antwortet und zukunftsweisende Entscheidungen trifft.
Schenke der Versammlung Deinen Segen.
Amen
Kassel, den 9. Oktober 2023 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 131Gesetzesvertretende Verordnung zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss
Vom 7. Oktober 2023
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
###Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz - KiVwGG) vom 13. Mai 2011 (KABl. S. 111) wird wie folgt geändert:
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung
(zu § 65 VwGG.EKD)
(zu § 65 VwGG.EKD)
Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.“
#Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD) vom 26. November 2014 (KABl. S. 258), zuletzt geändert durch das Zweite Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD) vom 24. November 2021 (KABl. S. 205), wird wie folgt geändert:
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a (zu § 62 MVG-EKD)
Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.“
#Artikel 3
Änderung des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst
Das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.EKKW) vom 26. April 2013 (KABl. S. 73), zuletzt geändert durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.EKKW) vom 25. April 2015 (KABl. S. 90), wird wie folgt geändert:
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung
Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.“
#Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 16. Oktober 2023 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 132Rechtsverordnung zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs
bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 7. Oktober 2023
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund der Gesetzesvertretenden Verordnung zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1 Anwendungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Das Landeskirchengericht, das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten und der Schlichtungsausschuss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (im Folgenden: Gerichte) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung teil. § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung, sofern dies nach der jeweiligen Verfahrensordnung bestimmt werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die §§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(
2
)
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Verordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte nach dieser Verordnung besteht nicht.
(
3
)
Die Teilnahme der Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPO) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ERVV zum Identifizierungsverfahren, Zugang und Zugangsberechtigung sowie Änderung und Löschung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
(
1
)
Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 ERVV in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
(
2
)
Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 ERVV in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
#§ 3 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
(
1
)
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der §§ 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
(
2
)
Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
#§ 4 Sichere Übermittlungswege
Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte sind die bundeseinheitlichen Übermittlungswege zugelassen, soweit sie gesetzlich oder in der ERVV festgelegt sind und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
#§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 16. Oktober 2023 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Nr. 133Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 47. Änderungsbeschluss -
- 47. Änderungsbeschluss -
Vom 18. September 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 18. September 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 46. Änderungsbeschlusses vom 3. Juli 2023 (KABl. S. 164) – wird wie folgt geändert:
####Artikel I
Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird wie folgt geändert:
In Teil II Nr. 2. Beschäftigte in Gemeinde- und Bildungsarbeit wird der Protokollerklärung Nr. 3 folgender Satz angefügt:
„Erfolgte die Eingruppierung bei Stellenübertragung aufgrund fehlender Aufbau- oder Ergänzungsausbildung nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1 (4) in die nächstniedrigere Entgeltgruppe, wird bei erfolgreichem Abschluss der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung die in der niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Stufenlaufzeit vollumfänglich bei der Höhergruppierung in die höhere Entgeltgruppe weitergeführt.“
#Artikel II
Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Mitarbeitenden, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. September 2023 die Aufbau- oder Ergänzungsausbildung abgeschlossen haben, werden die nach der Protokollerklärung Nr. 3 anzurechnenden Stufenlaufzeiten in der höheren Entgeltgruppe anerkannt.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 22. September 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 134Arbeitsrechtliche Regelung über Zulagen und Regenerationstage für Beschäftigte in kirchlichen Kindertageseinrichtungen
Vom 18. September 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 18. September 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel I
Für Beschäftigte, die nach Teil II Nr. 4.1 der Entgeltordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eingruppiert sind, gelten folgende arbeitsrechtliche Regelungen:
1. Zulage
Beschäftigte, die nach Teil II Nr. 4.1 der Entgeltordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in den Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.
Diese Beschäftigten können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 TV-L in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Beschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf diese SuE-Zulage erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (Neubegründung des Arbeitsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären. Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 24 Absatz 3 Satz 3 TV-L ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Der/Die Beschäftigte hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 7 und 8 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Diese Beschäftigten können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 TV-L in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Beschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf diese SuE-Zulage erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (Neubegründung des Arbeitsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären. Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 24 Absatz 3 Satz 3 TV-L ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Der/Die Beschäftigte hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 7 und 8 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
2. Regenerationstage
- Beschäftigte, die nach Teil II Nr. 4.1 der Entgeltordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eingruppiert sind, erhalten bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche im Kalenderjahr 2023 einen und ab dem Kalenderjahr 2024 zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 TV-L (Regenerationstage).Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.Protokollerklärung zu Satz 1:Der Anspruch reduziert sich ab dem Kalenderjahr 2024 auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
- Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der/Die Beschäftigte hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich. Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.
Artikel II
Inkrafttreten und Befristung
Die Regelung in Artikel I Nr. 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, die Regelung in Artikel I Nr. 2 tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Die Regelungen in Artikel I sind befristet bis zum 31. Dezember 2026.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 24. September 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 135Arbeitsrechtliche Regelung für Beschäftigte in verfasst-kirchlichen Diakoniestationen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 und höchstens 49
Vom 18. September 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 18. September 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel I
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in verfasst-kirchlichen Diakoniestationen, die einen Grad der Behinderung von 30 bis 49 aufweisen, kann wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden.
Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid nachzuweisen.
#Artikel II
Die Regelung in Artikel I tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 28. September 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 136Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgelterhöhung für Mitarbeitende
in Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft
und weiterer Änderungen der AVR.KW
in Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft
und weiterer Änderungen der AVR.KW
Vom 18. September 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 18. September 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel I
- EntgelterhöhungFür die Mitarbeitenden in verfasst-kirchlichen Diakoniestationen gelten ab dem 1. September 2024 die Entgelte der Tabellen entsprechend Anlage 2 und Anlage 9 AVR.KW in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (entspr. Beschluss ARK.DH vom 31. Juli 2023).Für Auszubildende gelten ab 1. September 2024 die Tabellenwerte der Anlage 10a AVR.KW in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.Die neuen Tabellenwerte haben eine Laufzeit bis mindestens 31. März 2025.
- InflationsausgleichszahlungZur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten die Mitarbeitenden, die im Januar 2024 an mindestens 12 Tagen Anspruch auf Entgelt aus einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis haben, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen mit dem Arbeitsentgelt für März 2024 fälligen Zuschuss i. H. v. 1.000,00 Euro pro Vollzeitstelle. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen ihrem Arbeitsumfang entsprechend reduzierten Zuschuss. Für die Feststellung des Teilzeitanteils wird der 1. Februar 2024 zu Grunde gelegt.Einem Anspruch auf Entgelt sind dabei gleichgestellt Entgeltfortzahlung/Krankengeldzuschuss sowie Leistungen nach § 45 SGB V, § 56 IfSG, § 44a Absatz 3 SGB XI sowie Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz oder Kurzarbeitergeld.Auszubildende erhalten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit dem Ausbildungsentgelt für März 2024 einen Zuschuss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Höhe von 300,00 Euro.
- MindestlohnDie Entgelte in der Entgeltgruppe 1 der Anlage 2 AVR.KW in der für Mitarbeitende in verfasst-kirchlichen Diakoniestationen geltenden Fassung werden zum 1. Januar 2024 auf 2.105,00 Euro in der Basisstufe und 2.210,25 Euro in der Erfahrungsstufe festgesetzt.
- JahressonderzahlungAnlage 14 Absatz 5 letzter Spiegelstrich AVR.KW findet für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft auch für die Ermittlung der 2. Hälfte der Jahressonderzahlung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 Anwendung.
Artikel II
Teilweise Übernahme des Beschlusses der ARK.DH vom 31. Juli 2023
Die Änderungen gemäß Nr. 1 bis 3 des Artikel 1 des Beschlusses der ARK.DH vom 31. Juli 2023 (Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck) werden für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft übernommen.
#Artikel III
Berichtigung
Die Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgelterhöhung für Mitarbeitende in Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft vom 20. Oktober 2022 (KABl. S. 328) wird unter Artikel I wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „1. März 2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt.
#Artikel IV
Die Regelung in Artikel I tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft, die Regelung in Artikel II tritt am 1. September 2024 in Kraft, die Regelung in Artikel III tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 22. September 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 137Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung von § 5 Absatz 4 AVR.KW und Festlegung der Anlage 15 (Dienstvertragsmuster)
Vom 18. September 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 18. September 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel I
- § 5 Absatz 4 Satz 1 AVR.KW wird wie folgt gefasst: „Der Dienstvertrag wird nach den Mustern der Anlage 15 schriftlich abgeschlossen.“
- Anlage 15 erhält folgenden Inhalt:
- 3.
- Anlagen 15a bis 15e werden aufgehoben.
Artikel II
Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 28. September 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Satzungen
Nr. 138Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Haldorf-Dissen
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Haldorf-Dissen hat in ihrer Sitzung am 1. Juni 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 142), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 25. September 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
- § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Evangelische Gesamtverband Haldorf-Dissen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
- § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Dem Gesamtverband gehören an:
- Evangelische Kirchengemeinde Haldorf
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dissen“
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Die Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden gemäß § 3 Absatz 1 bilden die Verbandsvertretung.“
- „Absatz 3 entfällt, Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 Sätze 2 und 3 entfallen; Satz 1 wird Absatz 4.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:„(3) Die konstituierende Sitzung wird von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied nach der Konstituierung der Kirchenvorstände einberufen und bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Mitglieds geleitet.“
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:„(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
- § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:„7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
- § 14 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Verbandsvorstand besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung.Ihm gehören an:
- das vorsitzende Mitglied,
- das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
- je ein weiteres Mitglied der Mitgliedsgemeinden, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist. Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung sein.“
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:„(3) Dem Verbandsvorstand gehören als beratendes Mitglied die Kirchenältesten der Gemeinden an.“
- In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
- § 22 erhält folgende Fassung:„Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 142), außer Kraft.“
Urkunden
Nr. 139Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Binsförth, Konnefeld, Neumorschen und Wichte
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Binsförth, Konnefeld, Neumorschen und Wichte
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 10. Oktober 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Binsförth, Konnefeld, Neumorschen und Wichte, Kirchenkreis Schwalm-Eder, werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Neumorschen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Neumorschen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Binsförth, Konnefeld, Neumorschen und Wichte.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch-reformierte Kirchengemeinde 3509 Morschen-Neumorschen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Neumorschen“ über:Grundbuch vonBlattGemarkungFlurFlurstückFläche/haNeumorschen798Neumorschen2150,3131Neumorschen798Neumorschen21390,1612Neumorschen798Neumorschen29600,1978Neumorschen798Neumorschen29400,8145Neumorschen798Neumorschen29610,7076
- Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei Binsförth 3509 Morschen-Binsförth“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Neumorschen“ über:Grundbuch vonBlattGemarkungFlurFlurstückFläche/haBinsförth379Binsförth2159/20,0382Binsförth379Binsförth22190,0723Binsförth379Binsförth22380,0889Binsförth379Binsförth22400,1538Binsförth379Binsförth22581,8403Binsförth379Binsförth22921,5991Binsförth379Binsförth23491,1950Binsförth379Binsförth23500,1518Binsförth379Binsförth23510,1577Binsförth379Binsförth23860,9319Binsförth379Binsförth23885,4563Binsförth379Binsförth24320,3653Binsförth379Binsförth24360,9290Binsförth379Binsförth24651,2567Binsförth379Binsförth24751,1654Binsförth379Binsförth2610,2916
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Binsförth 3509 Morschen-Binsförth“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Neumorschen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Binsförth | 412 | Binsförth | 21 | 62 | 0,1033 |
Binsförth | 412 | Binsförth | 23 | 66 | 1,2162 |
Binsförth | 412 | Binsförth | 23 | 84 | 0,6460 |
Binsförth | 412 | Binsförth | 24 | 66 | 0,2535 |
Aus dem Grundvermögen der „Kirche in Konnefeld 3509 Morschen-Konnefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Neumorschen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Konnefeld | 489 | Konnefeld | 7 | 30 | 0,1391 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle Konnefeld 3509 Morschen-Konnefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Neumorschen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Konnefeld | 484 | Konnefeld | 1 | 68 | 0,0720 |
Konnefeld | 484 | Konnefeld | 10 | 105/71 | 0,8319 |
Konnefeld | 484 | Konnefeld | 10 | 106/71 | 0,1793 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei in Konnefeld 3509 Morschen-Konnefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Neumorschen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 1 | 15/1 | 1,6286 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 1 | 43/8 | 0,0689 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 2 | 7 | 2,5008 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 4 | 4 | 0,5208 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 4 | 31 | 0,3946 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 4 | 37 | 0,6093 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 5 | 29 | 0,3776 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 5 | 30/1 | 0,7130 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 10 | 15/1 | 1,5383 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 10 | 45 | 0,1682 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 4 | 5 | 0,3686 |
Konnefeld | 490 | Konnefeld | 4 | 41 | 1,3674 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Wichte Morschen-Wichte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Neumorschen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Wichte | 316 | Wichte | 21 | 100 | 0,0856 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Wichte 3509 Morschen - Wichte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Neumorschen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Wichte | 367 | Wichte | 27 | 25 | 0,3607 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Wichte 3509 Morschen - Wichte“ (Eigentümerbezeichnung) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Neumorschen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Wichte | 345 | Wichte | 21 | 99 | 0,1085 |
Wichte | 345 | Wichte | 21 | 105 | 0,2359 |
Wichte | 345 | Wichte | 21 | 106 | 0,3979 |
Wichte | 345 | Wichte | 21 | 107 | 0,0255 |
Wichte | 345 | Wichte | 21 | 115 | 0,1166 |
Wichte | 345 | Wichte | 21 | 116 | 0,0970 |
Wichte | 345 | Wichte | 23 | 23 | 0,9000 |
Wichte | 345 | Wichte | 23 | 34 | 0,1801 |
Wichte | 345 | Wichte | 23 | 35 | 0,0911 |
Wichte | 345 | Wichte | 23 | 49 | 1,2361 |
Wichte | 345 | Wichte | 27 | 20 | 0,6232 |
Wichte | 345 | Wichte | 27 | 53 | 0,7257 |
Wichte | 345 | Wichte | 27 | 55 | 0,5139 |
Wichte | 345 | Wichte | 27 | 60 | 0,9007 |
Wichte | 345 | Wichte | 27 | 62 | 1,2458 |
In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Pfarrei Wichte, 34326 Morschen-Wichte “ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Neumorschen“ zu ändern:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Wichte | 259 | Wichte | 21 | 115 | 0,1166 |
Wichte | 426 | Wichte | 21 | 116 | 0,0970 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 12. Oktober 2023 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Bekanntmachungen
Nr. 140Steuerungsgruppe des Reformprozesses 2026
Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 18. November 2019 beschlossen, eine Steuerungsgruppe für den Reformprozess einzusetzen. In seiner Sitzung am 24. Juni 2022 hat der Rat der Landeskirche die Mitglieder der Steuerungsgruppe neu berufen. In seiner Sitzung am 16. September 2023 hat der Rat der Landeskirche Herrn Draude und Herrn Harms nachberufen. Frau Wienold-Hocke ist ausgeschieden.
Somit setzt sich die Steuerungsgruppe wie folgt zusammen:
- Bischöfin Prof. Dr. Beate Hofmann
- Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe
- Oberlandeskirchenrätin Dr. Anne-Ruth Wellert
- Propst Dr. Volker Mantey
- Dekan Norbert Mecke
- Landessynodaler Prof. Dr. Tobias Faix
- Landessynodaler Leon Harms
- Landessynodaler Dr. Gerhard König
- Kirchenverwaltungsoberrätin Rahel Krause
- Pfarrer Konrad Draude
- Pfarrerin Katharina Scholl
Leiterin Stabsstelle Reformprozess: Pfarrerin Eva Hillebold
Beauftragter für Kommunikation in kirchlichen Transformationsprozessen: Christoph Baumanns
Protokollführung: Birgit Mester
Kassel, den 4. Oktober 2023 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 141Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Mecklar-Meckbach
Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Mecklar-Meckbach hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2022 (KABl. S. 358 Nr. 211), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 21. September 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 142Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Neumorschen
Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Neumorschen hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2022 (KABl. S. 358 Nr. 211), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 12. Oktober 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 143Evangelischer Gesamtverband Mecklar-Meckbach
Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Mecklar-Meckbach wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 21. September 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 144Evangelischer Gesamtverband Neumorschen
Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Neumorschen wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 12. Oktober 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 145Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Sipperhausen
Das Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Sipperhausen wurde neu gestaltet. Aufgrund dieser Neugestaltung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 6. Oktober 2023 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 146Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im europäischen Ausland 2024
Für 2024 sucht das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland wieder vor allem jüngere Pfarrerinnen und Pfarrer für den Dienst an Urlaubsorten im Ausland.
Das Kirchenamt schreibt u. a.:
„…Kirchen und Gemeinden in den Urlaubsländern sind darauf angewiesen, dass beauftragte Pfarrerinnen und Pfarrer aus den Gliedkirchen der EKD diesen ökumenisch orientierten Dienst an deutschsprachigen Urlauberinnen und Urlaubern wahrnehmen.
Die Chancen und Möglichkeiten freizeitorientierter kirchlicher Arbeit im ökumenischen Kontext sind erheblich. Um sie zu nutzen, sind dafür seitens der Urlaubspfarrerinnen und -pfarrer Beweglichkeit, Aufgeschlossenheit und die Fähigkeit erforderlich, sich einfühlsam auf Gottesdienste einzustellen, an denen nicht nur Gäste aus Deutschland, sondern auch Menschen unterschiedlicher Konfessionen aus verschiedenen Ländern teilnehmen.
Die Erfahrungen aus diesem Bereich strahlen in die Gemeinden zurück. Auch die Heimatkirche ist den Anforderungen, die aus unserer mobilen Gesellschaft erwachsen, ausgesetzt. Erlebnisse und Erfahrungen aus der Urlaubsseelsorge geben neue Impulse für den parochialen Dienst.
Wir sind dankbar und freuen uns sehr, wenn Sie unter den jüngeren Pfarrerinnen und Pfarrern auf diesen interessanten und auch die eigene Gemeindearbeit bereichernden Dienst aufmerksam machen könnten.“
Die Urlaubsseelsorge ist in der Regel in den Monaten Juli und August wahrzunehmen. Im aktiven Dienst stehende Urlaubspfarrerinnen und -pfarrer erhalten in der Regel Sonderurlaub für die Hälfte der Zeit.
Die Evangelische Kirche in Deutschland zahlt für alle Urlaubspfarrerinnen und Urlaubspfarrer als Aufwandsentschädigung ein pauschales Entgelt.
Eine Aufstellung der Orte, an denen dieser Dienst geleistet werden soll, finden Sie unter:
www.ekd.de/urlaubsseelsorgestellen.
www.ekd.de/urlaubsseelsorgestellen.
Bewerbungen um einen Dienst als Urlaubspfarrerin bzw. Urlaubspfarrer im Ausland sind dem Landeskirchenamt auf dem Dienstweg unter Verwendung eines vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland erbetenen Vordrucks, der auch unter dem angegebenen Link zu finden ist, vorzulegen.
Kassel, den 16. Oktober 2023 | Landeskirchenamt |
zur Nieden | |
Prälat |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 147Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 148Pfarrstellenausschreibungen
1. Pfarrstelle Bruchköbel, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
3. Pfarrstelle Frankenberg, Kirchenkreis Eder
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Hohes Lohr im Kellerwald, Kirchenkreis Eder
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Lohfelden, Kirchenkreis Kaufungen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Röddenau-Haine, Kirchenkreis Eder
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
4. Pfarrstelle Stadtkirchengemeinde Hanau, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
3. Pfarrstelle Schlüchtern, Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle der/des Beauftragten für Schöpfungsverantwortung, Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimagerechtigkeit im Landeskirchenamt
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskunft erteilt der Leiter des Dezernats Bau- und Liegenschaften, Herr Oberlandeskirchenrat Timo Koch, Telefon: 0561 9378-491, E-Mail: timo.koch@ekkw.de.
* * * |
Eichen-Erbstadt, Kirchenkreis Hanau
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 30. November 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen). Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Nichtamtlicher Teil
Stellenausschreibungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Nr. 14980 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze sowie 40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
Die Aufgeschlossenheit vieler Urlauber und Kurgäste für den Dienst der Kirche ist Herausforderung und Chance zugleich. Für die Saison 2024 (vor allem Ende Mai bis Anfang Oktober) sind deshalb im Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Bayern
80 Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze
40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
40 Kur- und Urlauberkantoreneinsätze
ausgeschrieben.
Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Kur- und Urlauberseelsorgekonzeptes bzw. bei den Kantorenstellen kirchenmusikalische Aufgaben (z. B. Orgelspiel in Gottesdiensten, Offenes Singen, Abendmusik, Konzerte) zu übernehmen. Die Bejahung der volkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlaubergemeinde wird vorausgesetzt.
Die Bewerbungsunterlagen für die Kur- und Urlauberseelsorgeeinsätze 2024 können beim
Evang.-Luth. Landeskirchenamt
„Kirche und Tourismus“
Postfach 200751, 80007 München,
„Kirche und Tourismus“
Postfach 200751, 80007 München,
E-Mail: angelika.bruechert@elkb.de
angefordert werden.
Bewerbungen müssen bis spätestens 26. November 2023 im Landeskirchenamt vorliegen.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt | |
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel |
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |