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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 150Kollektenordnung (KollO)

Vom 16. September 2023

Der Rat der Landeskirche hat die folgende Ordnung erlassen:
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Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Kollekten im Sinne dieser Ordnung sind alle Gaben von Geld, die für einen bestimmten, steuerrechtlich begünstigten Zweck erbeten und gegeben werden. Sie sind seitens der Gemeinden Ausdruck der Solidarität mit den Empfangenden.
( 2 ) Bei gottesdienstlichen Kollekten werden unterschieden:
  • durch den Kollektenplan (§ 3) vorgegebene landeskirchliche Wahlpflichtkollekten
  • von der EKD vorgegebene Pflichtkollekten
  • freie Kollekten.
( 3 ) Die bargeldlose Sammlung von Kollekten im Wege elektronischer Dienste soll ermöglicht und gefördert werden. Das Landeskirchenamt schließt dafür einen Rahmenvertrag ab.
( 4 ) Geldsammlungen für bestimmte Zwecke können auch als Haus- und Straßensammlungen stattfinden.
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§ 2 Allgemeine Regeln und Verantwortung des Kirchenvorstands

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist für die Erhebung, Sammlung und Abführung der Kollekten verantwortlich. Mit der Organisation beauftragt er mindestens eine geeignete Person (zum Beispiel Mitglied des Kirchenvorstandes, Kastenmeisterin oder Kastenmeister, Küsterin oder Küster). Die Beauftragung sowie spätere Änderungen der Beauftragung sind dem Kirchenkreisamt unter Angabe von Namen, Wohnort und Telefonnummer der beauftragten Person unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Verletzen die mit der Verwaltung der Kollekten ehrenamtlich oder dienstlich beauftragten Personen schuldhaft ihre Pflichten, so können sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bei Beauftragten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bleiben unberührt.
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Abschnitt II Kollektenplan und Gottesdienstliche Kollekten

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§ 3 Kollektenplan

( 1 ) Die Landeskirche gibt drei EKD-Pflichtkollekten pro Jahr vor.
( 2 ) Das Landeskirchenamt legt eine Vorschlagsliste von Kollektenzwecken für die landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten fest.
( 3 ) Landeskirchliche Wahlpflichtkollekten sollen in mindestens 20 % der Gottesdienste erhoben werden.
( 4 ) Der Kirchenvorstand erstellt unter Berücksichtigung der EKD-Pflicht- und der landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten einen Kollektenplan. Der Kollektenplan kann für jede Predigtstätte, die gesamte Kirchengemeinde oder gemeinsam für einen Kooperationsraum beschlossen werden.
( 5 ) Ist im Kollektenplan eine landeskirchliche Wahlpflichtkollekte vorgesehen, bestimmt der Kirchenvorstand einen Kollektenzweck aus der landeskirchlichen Vorschlagsliste. Im laufenden Jahr sollen möglichst viele Kollektenzwecke aus der Vorschlagsliste ausgewählt werden.
( 6 ) Die EKD-Pflichtkollekten können aus wichtigem Grund (zum Beispiel Festgottesdienst) auf einen der folgenden Gottesdienste verlegt werden.
( 7 ) Neben den EKD-Pflichtkollekten und landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten sind alle anderen Kollekten freie Kollekten zur Unterstützung kirchlicher und diakonischer Arbeit vor Ort, in der Landeskirche und in der Welt. Der Kirchenkreis kann den Gemeinden Empfehlungen für die Verwendung der freien Kollekten in Form einer Kirchenkreiskollekte geben.
( 8 ) Über die Verwendung der freien Kollekten entscheidet der Kirchenvorstand. Die Kirchengemeinden sind aufgerufen, gemäß der Handreichung der Theologischen Kammer von 2011 „Freiwillig und von ganzem Herzen …“ aus den freien Kollekten einen Teil an Projekte außerhalb der eigenen Kirchengemeinde zuzuwenden.
( 9 ) Die Einnahmen der freien Kollekten fließen vollständig dem abgekündigten Zweck zu. Kollekten für die eigene Kirchengemeinde sollen über einen längeren Zeitraum gesammelt und spätestens am Quartalsende an das Kirchenkreisamt überwiesen werden.
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§ 4 Erhebung der Kollekten

Die Kirchengemeinden sollen in allen Gottesdiensten eine Kollekte erheben. Bei Gottesdiensten anlässlich von Amtshandlungen (§ 6) kann auf die Erhebung einer Kollekte verzichtet werden.
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§ 5 Abkündigung von Kollekten

( 1 ) Der Zweck einer Kollekte ist vor ihrer Erhebung bekannt zu geben. Als Zweck der freien Kollekte ist die eigene Gemeinde zu benennen. Werden freie Kollekten über einen längeren Zeitraum gesammelt, ist dies und die geplante Verwendung bekannt zu geben.
( 2 ) Für die EKD-Pflichtkollekten und landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten erhalten die Kirchengemeinden jeweils einen entsprechenden Abkündigungstext. Der Abkündigungstext für freie Kollekten liegt in der Verantwortung der Kirchengemeinden.
( 3 ) Die Verwendung der Kollekten ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
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Abschnitt III Besondere Anlässe und Sammlungen

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§ 6 Kollekten bei Amtshandlungen

In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen kann der Kirchenvorstand allgemeine Regelungen für die Erhebung von Kollekten und deren Verwendungszweck beschließen. Im Falle fehlender allgemeiner Regelungen wird der Kollektenzweck von den Gottesdienst Leitenden festgelegt. Hinsichtlich der Zweckbestimmung kann den Wünschen von Personen, die die Amtshandlung beantragen (Taufeltern, Hochzeitspaar, Hinterbliebene), entsprochen werden.
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§ 7 Kollekten bei Gottesdiensten in anderer Verantwortung

Werden kirchliche Räume zur Durchführung gottesdienstlicher Veranstaltungen anderen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen überlassen, können diese in Absprache mit der gastgebenden Gemeinde über die Erhebung einer Kollekte und deren Zweck bestimmen.
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§ 8 Bargeldlose Kollektenerhebung

Werden Kollekten bargeldlos mittels eines elektronischen Dienstes gesammelt, finden die Abschnitte II, IV und V dieser Ordnung keine Anwendung. Die Kollekten werden wie eine Spende behandelt.
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Abschnitt IV Zählung, Eintragung und Abführung von Kollekten

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§ 9 Zählung und Eintragung der Kollekte

( 1 ) Die Kollekte ist unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes durch zwei Personen, von denen mindestens eine vom Kirchenvorstand beauftragt wurde, zu zählen. Die Summe der Einnahmen ist festzustellen und nach der vom Landeskirchenamt festgelegten Form unveränderbar zu dokumentieren.
( 2 ) Kann in Ausnahmefällen die Kollekte nicht unverzüglich gezählt und dokumentiert werden, ist sie bezeichnet mit Datum, Art des Gottesdienstes und Kollektenzweck in sicherer Form aufzubewahren. Die Dokumentation nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
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§ 10 Abwicklung der Kollekten

( 1 ) Die Kirchenkreisämter halten für die Kirchengemeinden zentrale Bankkonten mit der Möglichkeit der ortsnahen Einzahlung vor. Alternativ können die Kirchengemeinden zur Verwaltung der Einnahmen im Sinne dieser Ordnung gemäß Ziffer 19.2 der Ausführungsbestimmungen zum Haushalts- und Rechnungswesengesetz ein eigenes Bankkonto bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl unterhalten.
( 2 ) Die vom Kirchenvorstand beauftragte Person (§ 2 Absatz 1) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einnahmen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Einnahmen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 mindestens quartalsweise auf das entsprechende Bankkonto eingezahlt werden. Die Kollekten des Monats Dezember sind bis spätestens 20. Januar des Folgejahres einzuzahlen.
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§ 11 Aufgaben des Kirchenkreisamtes

( 1 ) Die Kollekten im Sinne dieser Ordnung werden durch das Kirchenkreisamt zeitnah zweckentsprechend gebucht.
( 2 ) Das Kirchenkreisamt bündelt und überweist die Beträge der EKD-Pflichtkollekten zeitnah an die Landeskirche, die der landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten unmittelbar an die im Kollektenzweck benannten Stellen.
( 3 ) Das Kirchenkreisamt informiert den Kirchenvorstand unverzüglich, wenn aufgrund von Abweichungen aus Eintragungen und Zahlungseingang oder aus anderen Gründen der Verdacht von Unregelmäßigkeiten entstanden ist.
( 4 ) Näheres regelt eine Buchungsanweisung.
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Abschnitt V Schlussbestimmungen

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§ 12 Haushalts- und Rechnungswesen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 13 Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kollektenordnung vom 4. Februar 2020 (KABl. S. 121) außer Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 16. Oktober 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 151Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung

Vom 31. Oktober 2023

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 29 der Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsverordnung – FZuwVO) vom 26. Februar 2021 die folgende Verordnung beschlossen:
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Artikel 1

Die Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung (AVO-FZuwVO) vom 15. Juni 2021 (KABl. S. 92) wird wie folgt geändert:
  1. In § 6 Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Der aktualisierte Baukostenindex nach Satz 1 ist für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 der Index zum Stand 31.12.2020.“
  2. In § 9 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Eine Neufestsetzung des Bewirtschaftungskostenindexes erfolgt nicht für die Haushaltsjahre 2024 und 2025.“
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Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Ausführungsverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 152Richtlinien für Supervision und Coaching

Vom 17. Oktober 2023

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2023 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Diese Richtlinien gelten für die Kirchenbeamtinnen und -beamten und für Mitarbeitende in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Ausnahme der Pfarrerinnen und Pfarrer in privatrechtlichen Dienstverhältnissen.
( 2 ) Die Richtlinien regeln die Förderung von zeitlich begrenzten Maßnahmen der Supervision und des Coachings.
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§ 2 Zielsetzung

( 1 ) Supervision ist ein Prozess gemeinsamen Reflektierens beruflichen Handelns. Die berufliche Rolle und das konkrete Handeln im Berufsfeld werden zu den Aufgabenstellungen und Strukturen in Beziehung gesetzt. Das Ziel von Supervision besteht darin, das Zusammenspiel von Person, Rolle, Organisation und den Adressatinnen und Adressaten der Arbeit zu reflektieren. In diesem Sinne fördert Supervision professionelles Handeln, eine effektive und situationsangemessene Zusammenarbeit im Arbeitsfeld und dient der Qualifizierung und psychischen Entlastung und Stabilisierung.
( 2 ) Coaching unterstützt die Entwicklung von Kompetenzen und Fertigkeiten im Beruf und die Umsetzung von persönlichen Perspektiven und Zielen im jeweiligen Arbeitsfeld. Coaching geschieht in der Regel im Einzelkontakt. Sein Ziel besteht darin, Personen in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen.
( 3 ) Förderungsfähige Anlässe im Sinne der Zielsetzung von Supervision und Coaching für kirchliche Beschäftigte sind insbesondere
  • Arbeitssituationen mit komplexen Problemen,
  • Phasen von organisationalen und strukturellen Veränderungen
  • Bildung neuer Teams, Teamentwicklungsprozesse
  • Reflexion und Entwicklung von Arbeitsabläufen, Strukturen und Konzepten
  • Konfliktbearbeitung mit beteiligten Personen im Arbeitsfeld
  • Berufseinstieg, Stellenwechsel, Veränderungssituationen im Dienst
  • Übernahme neuer Aufgaben oder Leitungsfunktionen
  • Orientierung und Burnout-Prophylaxe in belastenden Situationen,
  • Klärung und Unterstützung in beruflichen Krisen und Konfliktsituationen.
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§ 3 Freiwilligkeit, Verschwiegenheit

( 1 ) Voraussetzung für Supervision und Coaching ist die Freiwilligkeit der Beteiligten.
( 2 ) Die an Supervision oder Coaching Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht. Das Recht der Beteiligten, von der Schweigepflicht zu entbinden, bleibt unberührt.
( 3 ) Zwischen Supervisorin, Supervisor und Supervisand oder Coach und Coachee darf kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
( 4 ) Ziele der Supervisions- oder Coachingmaßnahme werden in einer Vereinbarung zwischen der oder dem Beschäftigten und der Supervisorin, dem Supervisor oder der oder dem Coach festgehalten.
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§ 4 Supervisoren, Supervisorinnen, Coaches

( 1 ) Als Supervisorin, Supervisor oder Coach kann tätig werden, wer
  1. einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach den Standards der Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching (DGSv), der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP) oder der Evangelischen Konferenz für Familien- u. Lebensberatung e. V. (EKFuL) vorweist und
  2. Mitglied in einer der genannten Fachgesellschaften ist.
( 2 ) Das Landeskirchenamt gibt bei Bedarf Empfehlungen für geeignete Supervisorinnen, Supervisoren und Coaches.
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§ 5 Antragsverfahren und Kostenübernahme

( 1 ) Supervision und Coaching sind als dienstliche Maßnahme von den Beschäftigten auf dem Dienstweg zu beantragen, sofern die Maßnahme nicht vom Anstellungsträger oder Dienstherrn veranlasst wird.
( 2 ) Die Beschäftigten wählen einen Supervisor, eine Supervisorin oder einen oder eine Coach und vereinbaren mit ihm oder ihr das geeignete Beratungsformat. Bei Bedarf kann eine Beratung im Landeskirchenamt in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Der Anstellungsträger oder Dienstherr genehmigt auf Antrag die Kostenübernahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eine Ablehnung ist zu begründen. Kosten für angeordnete oder genehmigte Supervision und Coaching werden vom Anstellungsträger oder Dienstherrn in voller Höhe übernommen. Fahrtkosten der Beschäftigten werden nach der geltenden Reisekostenregelung erstattet.
Die Supervision oder das Coaching ist Arbeitszeit; eine Verrechnung mit Fortbildungstagen erfolgt nicht.
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§ 6 Umfang

In der Regel umfasst ein Supervisionsprozess 12 Einheiten. Bei begründetem Bedarf ist auf Antrag eine Verlängerung möglich.
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die bisherigen Richtlinien für die Supervision vom 31. August 2010, KABl. S. 178, außer Kraft.
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Vorstehende Richtlinien werden hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 24. Oktober 2023
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 153Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 48. Änderungsbeschluss -

Vom 2. November 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 2. November 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 47. Änderungsbeschlusses vom 18. September 2023 (KABl. S. 230) – wird wie folgt geändert:
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Artikel 1

In Abschnitt III Absatz 4 des Anwendungsbeschlusses werden die Wörter „Nr. 15 vom 25. Oktober 2020“ durch die Worte „Nr. 17 vom 22. April 2023“ ersetzt.
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Artikel 2

Die Regelung in Artikel I tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 14. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 154Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 16. Oktober 2023 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 30. Oktober 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 16. Oktober 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 31. Juli 2023 (KABl. S. 205 Nr. 123), werden wie folgt geändert:
Anlage 8a wird wie folgt geändert:
Nach § 1 wird folgender § 1a angefügt:
„§ 1a Inflationsausgleichsprämie
Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG nach Anlage 11 AVR.KW.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. September 2023 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 16. Oktober 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (KABl. S. 260 Nr. 154), werden wie folgt geändert:
§ 1c wird wie folgt geändert:
In den Unterabschnitten 1 und 3 wird in den Klammerzusätzen die Angabe „§§ 12-26a AVR.KW“ durch die Angabe „§§ 12-26a und Anlage 11“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. September 2023 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 16. Oktober 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (KABl. S. 260 Nr. 154), werden wie folgt geändert:
Die Entgelttabellen werden wie folgt erhöht:
  1. In der Anlage 2 (gültig ab 1. März 2023 bzw. ab 1. Mai 2023) werden die Werte der Entgeltgruppe 1 in der Basisstufe und in der Erfahrungsstufe auf 2.105 Euro festgesetzt.
  2. Die nach Ziffer 1 geltenden Tabellenwerte der Entgeltgruppe 1 der Anlage 2 sowie die Tabellenwerte, die sich aus der Anlage 2 ableiten (Anlage 5 und Anlage 9), sind dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Anlage
Anlage 2 AVR.KW
Gültig ab 01.01.2024 bis 31.08.2024
Entgeltgruppe
Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW)
Einarbeitungsstufe
Basisstufe
Erfahrungsstufe
Verweildauer
Verweildauer
(Monate)
(Monate)
1
---
2.105,00 €
12
2.105,00 €
Anlage 2 AVR.KW
Für Einrichtungen der stationären Altenhilfe und Diakoniestationen
gültig ab 01.01.2024 bis 31.08.2024
Entgeltgruppe
Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW)
Einarbeitungsstufe
Basisstufe
Erfahrungsstufe
Verweildauer
Verweildauer
(Monate)
(Monate)
1
---
2.105,00 €
12
2.105,00 €
Anlage 5 AVR.KW
Gültig ab 01.01.2024 bis 31.08.2024
Sonderstufenentgelte (§ 18 Abs. 3 AVR.KW)
Entgeltgruppe
monatlich in Euro
1
2.315,50 €
Anlage 5 AVR.KW
Für Einrichtungen der stationären Altenhilfe
gültig ab 01.01.2024 bis 31.08.2024
Sonderstufenentgelte (§ 18 Abs. 3 AVR.KW)
Entgeltgruppe
monatlich in Euro
1
2.315,50 €
39 Stundenwoche
Anlage 9 AVR.KW
Gültig ab 01.01.2024 bis 31.08.2024
Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts
nach § 20a Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW
Entgeltgruppe
Stunden-
entgelt § 20 a Abs. 1 AVR
Zeitzuschlag für Überstunden
Über-
stunden-
entgelt
Zeitzuschlag für Arbeit an Sonntagen
Zeitzuschlag für
Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
Zeitzuschlag für
Arbeit an Wochenfeiertagen
Zeitzuschlag für
Arbeit an
Vorfesttagen
ohne
mit
ohne
mit
Ostern
Pfingsten
Weihnachten
Neujahr
Freizeitausgleich
Freizeitausgleich
30/25/20/15 v.H.
30/25 v.H.
150 v.H.
50 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
25 v.H.
100 v.H.
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
1
12,41
3,72
16,13
3,72
18,62
6,21
16,75
4,34
3,10
12,41
39 Stundenwoche
Anlage 9 AVR.KW
Für Einrichtungen der stationären Altenhilfe und Diakoniestationen gültig ab 01.01.2024 bis 31.08.2024
Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts
nach § 20a Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW
Entgeltgruppe
Stunden-
entgelt § 20 a Abs. 1 AVR
Zeitzuschlag für Überstunden
Über-
stunden-
entgelt
Zeitzuschlag für Arbeit an Sonntagen
Zeitzuschlag für
Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
Zeitzuschlag für
Arbeit an Wochenfeiertagen
Zeitzuschlag für
Arbeit an
Vorfesttagen
ohne
mit
ohne
mit
Ostern
Pfingsten
Weihnachten
Neujahr
Freizeitausgleich
Freizeitausgleich
30/25/20/15 v.H.
30/25 v.H.
150 v.H.
50 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
25 v.H.
100 v.H.
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
€uro
1
12,41
3,72
16,13
3,72
18,62
6,21
16,75
4,34
3,10
12,41
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 16. Oktober 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (KABl. S. 261 Nr. 154), werden wie folgt geändert:
Anlage 14 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    In Satz 2 werden die Worte „einer Treuhandstelle“ ersetzt durch die Worte „eines diakonischen oder kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes“.
  2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet
    • ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge,
    • ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge i. S. von § 277 Absatz 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015,
    • ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge i. S. von § 277 Absatz 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015,
    • ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen,
    • mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden,
    • ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Absatz 2 HGB,
    • bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe,
    • mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten,
    • bei Diakoniestationen: abzüglich eines Betrages von 1,50 v. H. der ausgewiesenen Erträge ohne Finanzerträge und außerordentliche Erträge (Umsatzrendite). Dies gilt für die Ermittlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung der Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024, die jeweils im Juli des Folgejahres fällig sind; die Notwendigkeit der Verlängerung dieser Regelung wird rechtzeitig vor ihrem Auslaufen überprüft,
    negativ ist.“
  3. Nach der Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3 wird folgende Anmerkung aufgenommen:
    „Anmerkung zu Absatz 5:
    § 277 Absatz 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015 lautet:
    „(4) Unter den Posten ‚außerordentliche Erträge‘ und ‚außerordentliche Aufwendungen‘ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.““
  4. Die Übergangsregelung wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
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* * *

Satzungen

Nr. 155Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Cornberg-Rockensüß-Königswald

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Cornberg-Rockensüß-Königswald hat in ihrer Sitzung am 27. September 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 140), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 18. Oktober 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische Gesamtverband Cornberg-Rockensüß-Königswald ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
    „1. das Steueraufkommen aus der Landeskirchensteuer zu vereinnahmen,“
  3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Cornberg
    2. Evangelische Kirchengemeinde Rockensüß
    3. Evangelische Kirchengemeinde Königswald“
  4. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Gesamtverband vereinnahmt die Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer.“
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenvorstände bilden die Verbandsvertretung.“
    2. Absatz 3 entfällt
    3. Absatz 4 wird Absatz 3
    4. Absatz 5 entfällt
  6. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Die konstituierende Sitzung wird von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied nach Konstituierung der Kirchenvorstände einberufen und bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Mitglieds geleitet.“
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  7. § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
    „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  8. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Ihm gehören an:
    1. Der Pfarrstelleninhaber/die Pfarrstelleninhaberin der gemeinsamen Kirchspielpfarrstelle, bei Stellenteilung mindestens der/die mit der Geschäftsführung nach Artikel 28a der Grundordnung beauftragte Pfarrer/Pfarrerin sowie
    2. je ein von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied pro Mitgliedsgemeinde. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
  9. In § 15 Absatz 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  10. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  11. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 140), außer Kraft.“

Nr. 156Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Niederjossa-Hattenbach-Mengshausen

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Niederjossa-Hattenbach-Mengshausen hat in ihrer Sitzung am 10. Oktober 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 184), einschließlich der Änderung der Satzung, siehe Kirchliches Amtsblatt (KABl. 2009 S. 218), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 30. Oktober 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische Gesamtverband Niederjossa-Hattenbach-Mengshausen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
    „1. das Steueraufkommen aus der Landeskirchensteuer zu vereinnahmen,“
  3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Niederjossa
    2. Evangelische Kirchengemeinde Hattenbach
    3. Evangelische Kirchengemeinde Mengshausen.“
  4. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Gesamtverband vereinnahmt die Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer.“
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Der Verbandsvertretung gehören an:
      aus der Kirchengemeinde Niederjossa vier Mitglieder,
      aus der Kirchengemeinde Hattenbach drei Mitglieder,
      aus der Kirchengemeinde Mengshausen drei Mitglieder,
      darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
    2. Absatz 5 entfällt.
  6. § 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  7. § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
    „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  8. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Ihm gehören an:
    1. das vorsitzende Mitglied,
    2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
    3. fünf weitere Mitglieder der Mitgliedsgemeinden, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist. Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung sein.“
  9. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  10. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 184), einschließlich der Änderung der Satzung, siehe Kirchliches Amtsblatt (KABl. 2009 S. 218), außer Kraft.“

Nr. 157Neufassung der Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Kirchenmusik
im Kirchenkreis Kinzigtal

Der Vorstand des Evangelischen Zweckverbandes Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal und alle Kirchenvorstände der an dem Zweckverband angeschlossenen Kirchengemeinden haben infolge der nachträglichen Aufnahme der Kirchengemeinden Auf dem Berg, Bad Orb, Bieber, Birstein, Flörsbachtal-Lettgenbrunn, Johannesgemeinde Freigericht, Gelnhausen, Gelnhausen-Haitz, Hasselroth, Kirchbracht, Lichenroth, Linsengericht, Martins-Kirchengemeinde Brachttal, Meerholz-Hailer, Spielberg-Waldensberg, Unterreichenbach und Wächtersbach die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die neugefasste Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 14. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal

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Abschnitt I
Grundsätze

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§ 1
Rechtsstatus/Organe

( 1 ) Der Evangelische Zweckverband „Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Einziges Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 3 ) Sitz des Zweckverbandes ist Kirchenkreisamt Kinzigtal, Unter den Linden 38, 36381 Schlüchtern.
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§ 2
Verbandszweck

( 1 ) Aufgabe des Evangelischen Zweckverbandes „Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal“ ist es, für die angeschlossenen Kirchengemeinden:
  1. die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Kirchenmusik bereitzustellen und
  2. das erforderliche haupt- und nebenberufliche Personal anzustellen, insofern die Beschäftigung bzw. Anstellung der Organisten und Chorleiter nicht über die Mitgliedsgemeinde erfolgt.
( 2 ) Die Mitglieder des Zweckverbandes können ihm im Rahmen dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Der Zweckverband wird aus den nachstehend aufgeführten Mitgliedern gebildet:
  1. Evangelische Kirchengemeinde am Landrücken Kinzigtal
  2. Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg
  3. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bad Orb
  4. Evangelische Kirchengemeinde Bad Soden-Salmünster
  5. Evangelische Kirchengemeinde Bieber
  6. Evangelische Kirchengemeinde Birstein
  7. Evangelische Christusgemeinde in Sinntal und Marjoß
  8. Evangelische Kirchengemeinde Flörsbachtal-Lettgenbrunn
  9. Evangelische Johannesgemeinde Freigericht
  10. Evangelische Kirchengemeinde Gelnhausen
  11. Evangelische Kirchengemeinde Gelnhausen - Haitz
  12. Evangelische Kirchengemeinde Hasselroth
  13. Evangelische Kirchengemeinde Hohenzell-Ahlersbach-Bellings
  14. Evangelische Kirchengemeinde Kirchbracht
  15. Evangelische Kirchengemeinde Lichenroth
  16. Evangelische Kirchengemeinde Linsengericht
  17. Evangelische Martins-Kirchengemeinde Brachttal
  18. Evangelische Kirchengemeinde Meerholz-Hailer
  19. Evangelische Kirchengemeinde Mottgers-Weichersbach-Schwarzenfels
  20. Evangelische Kirchengemeinde Ramholz
  21. Evangelische Kirchengemeinde Schlüchtern
  22. Evangelische Kirchengemeinde Spielberg-Waldensberg
  23. Evangelische Kirchengemeinde Steinau
  24. Evangelische Kirchengemeinde Unterreichenbach
  25. Evangelische Kirchengemeinde Wächtersbach
( 2 ) Dem Zweckverband können weitere Mitglieder beitreten. Über den Beitritt entscheidet der Verbandsvorstand.
( 3 ) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Haushaltszeitraums möglich und spätestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Über den Austritt ist eine kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen dem austretenden Mitglied und dem Zweckverband zu schließen. In dieser Vereinbarung sollen insbesondere geregelt werden
  • Zeitpunkt des Austritts,
  • Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse und
  • die Fortführung sonstiger Verträge.
( 4 ) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 in angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt.
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Abschnitt II
Aufgaben

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§ 4
Allgemeines

Der Zweckverband fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder und entwickelt gemeinsame Konzepte für den Bereich der Kirchenmusik, insbesondere Begleitung von Gottesdiensten und Kasualien sowie Chorleitungen.
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§ 5
Finanzen/Haushaltsplan

( 1 ) Die Mitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses orientiert sich an den Aufwendungen (Personal- und Fahrtkosten sowie etwaig anfallende Umsatzsteuer), die dem Zweckverband für den kirchenmusikalischen Dienst bei den jeweiligen Mitgliedern entstehen. Auf die Erhebung eines Personalkostenanteils der Verwaltung wird verzichtet.
( 2 ) Freiwillige Zuwendungen Dritter (Klingelbeutel, Kollekten, freiwilliges Kirchgeld, Spenden, Nachlässe usw.) fließen dem Rechtsträger zu, der als Empfänger bestimmt ist oder der sie erhebt.
( 3 ) Für den Zweckverband wird ein Haushaltsplan erstellt. In ihm sind die Budgets und die Aufwendungen gemäß Absatz 1 nachzuweisen.
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§ 6
Personal

( 1 ) Das erforderliche haupt- und nebenberufliche Personal wird von dem Zweckverband angestellt und vergütet (§ 2 Absatz 1 Nummer 2).
( 2 ) Die Anstellung bedarf der Zustimmung des Mitgliedes, in der der kirchenmusikalische Dienst erbracht wird. Die Personalstellen werden unabhängig von Einsatzort im Stellenplan des Zweckverbandes geführt.
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Abschnitt III
Verbandsvorstand

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§ 7
Zusammensetzung

( 1 ) Der Verbandsvorstand soll aus den ordentlichen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes bestehen. Nach einer Neuwahl des Kirchenkreisvorstandes haben die Mitglieder des Zweckverbandes über die Berufung des Kirchenkreisvorstandes zum Verbandsvorstand zu entscheiden. Um eine angemessene Vertretung der Mitglieder des Verbandes gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 des Verbandsgesetzes zu gewährleisten, können die Mitgliedsgemeinden jeweils ein weiteres Mitglied in den Verbandsvorstand berufen.
( 2 ) Der Dekan/die Dekanin ist vorsitzendes Mitglied des Vorstandes; der/die Dekan/in wird vertreten durch das zweite geistliche Mitglied im Kirchenkreisvorstand.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann in einzelnen Angelegenheiten sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
( 4 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Kirchenkreisvorstände maßgebenden Bestimmungen der Grundordnung sowie die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Anordnung zur Regelung der Geschäftsführungen in den Kirchenvorständen vom 21. März 1989 (KABI. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 8
Aufgaben

Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig.
Ihm obliegt insbesondere:
  1. Erlass und Änderung der Verbandssatzung
  2. Beschlussfassung über den Haushalt
  3. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der mit der Geschäftsführung beauftragten Person
  4. Beschluss über- und außerplanmäßiger Ausgaben
  5. Einstellung und Entlassung des Personals im Rahmen der im Stellenplan bewilligten Stellen.
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§ 9
Geschäftsführung

Das Kirchenkreisamt wird mit der Geschäftsführung des Zweckverbandes beauftragt.
Hierzu werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. Führung der Geschäfte des Zweckverbandes im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes
  2. Anordnungsberechtigung im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes
  3. Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes, Einladungen, Protokollführung sowie Ausführung der Beschlüsse und
  4. weitere Zuständigkeiten nach besonderem Beschluss des Verbandsvorstandes.
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§ 10
Vertretung des Zweckverbandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Erklärungen, durch die für den Zweckverband Verbindlichkeiten begründet oder Rechte erworben oder aufgegeben werden, haben in der Regel schriftlich zu erfolgen. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied oder der Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abzugeben. Den Unterschriften ist das Siegel des Zweckverbandes beizudrücken.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten auf die mit der Geschäftsführung beauftragten Person allein übertragen. Hierfür bedarf es der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde, in der die bevollmächtigte Person zu benennen und der Umfang der Vollmacht festgelegt wird. Für die Ausstellung der Urkunde gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 11
Beschwerdeverfahren

Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Verbandsvorstandes ist das Landeskirchenamt zuständig.
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Abschnitt IV
Satzungsänderung/Auflösung

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§ 12
Beschlüsse

( 1 ) Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
( 2 ) Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
( 3 ) Gehören dem Zweckverband nicht mehr als zwei Mitglieder an, ist das Kündigungsverlangen eines Mitgliedes als Antrag auf Auflösung zu behandeln.
( 4 ) Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 13
Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens aber zum 1. Januar 2024, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2021 S. 70), außer Kraft.

Nr. 158Änderung der Verfassung der Franz Oppermann Stiftung

Der Vorstand der Franz Oppermann Stiftung hat am 4. Oktober 2023 die Änderung der Verfassung der Stiftung beschlossen.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KiStG) vom 28. April 2007 in Verbindung mit § 13 Hessisches Stiftungsgesetz vom 1. Juli 2023 (GVBl. Nr. 6 vom 27. Februar 2023) hat die Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderung am 17. Oktober 2023 genehmigt. Die Änderungen wurden mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 auch durch das Regierungspräsidium Kassel genehmigt.
Die Verfassung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 7. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Stiftungsverfassung

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Franz Oppermann Stiftung“.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Sie hat ihren Sitz in Lohfelden-Vollmarshausen.
( 4 ) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Religion, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie weitere kirchliche Zwecke.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Zuwendungen an die Evangelische Kirchengemeinde Vollmarshausen zur Erfüllung ihrer diakonischen und missionarischen Arbeit sowie zur Unterhaltung ihrer Kirche, ihres Gemeindehauses und ihres Pfarrhauses.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und deren Rechtsnachfolger sowie die Organmitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung.
( 6 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Grundvermögen der Stiftung beträgt 50.000 Euro.
( 2 ) Zu Lebzeiten wird der Stifter die testamentarisch festgelegte Stiftungssumme – mindestens zum Großteil – in unregelmäßigen Abständen einzahlen. Eine Restsumme würde nach Testamentsvollstreckung eingebracht.
( 3 ) Das Grundvermögen und die aus den Zustiftungen fließenden Beträge sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
( 4 ) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des in § 3 Absatz 1 genannten Vermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
( 5 ) Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.
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§ 4
Zustiftungen

Die Stiftung ist ermächtigt und berechtigt, Zustiftungen anzunehmen und dem Grundvermögen zuzuführen. Eine Zustiftung liegt nur vor, wenn der Zustifter die Zuwendung ausdrücklich als solche bezeichnet und dem Zweck der Stiftung nach § 2 unterwirft.
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§ 5
Organe

( 1 ) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
( 2 ) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
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§ 6
Mitgliederzahl, Amtszeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich
  1. das vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes
  2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes
  3. ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes
  4. der Stifter Franz Oppermann auf Lebzeit, nach dessen Ausscheiden seine Ehefrau Renate Krinke. Wenn Frau Renate Krinke nicht mehr für den Vorstand kandidiert, soll ein Mitglied aus der evangelischen Kirchengemeinde Vollmarshausen benannt werden.
  5. ein weiteres Mitglied mit Beziehung zur Kirchengemeinde.
( 2 ) Die ergänzenden Vorstandsmitglieder zu Nummer 4. und 5. werden vom Stiftungsvorstand auf sechs Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
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§ 7
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Verfassung in eigener Verantwortung. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
( 2 ) Der Vorstand nimmt die Aufgaben gemäß § 2 der Verfassung wahr und entscheidet über Vergabe von Mitteln, die der Stiftung aus Spenden, Zustiftungen, Kapitalerträgen oder sonstigen Erträgen zufließen.
( 3 ) Der Vorstand entwickelt eine effektive Öffentlichkeitsarbeit und ein wirksames Spendenkonzept.
( 4 ) Der Vorstand ist für die Anlage des Kapitalvermögens verantwortlich. Ebenfalls stellt er einen Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und eine Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht auf und bestellt – falls notwendig – einen Wirtschaftsprüfer.
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§ 8
Geschäftsgang des Vorstandes

( 1 ) Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
( 2 ) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich durch das vorsitzende Mitglied, im Falle der Verhinderung durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
( 3 ) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom vorsitzenden Mitglied, im Falle der Verhinderung durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften des Protokolls.
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§ 9
Beschlussfassung

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitgliedes oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes anwesend ist.
( 2 ) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, im Verhinderungsfall die des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes.
( 3 ) Zweck ändernde Beschlüsse und der Beschluss über eine Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Dabei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.
( 4 ) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren in Textform einverstanden erklären.
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§ 10
Verfassungsänderungen, Auflösung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) unmöglich oder erscheint die Stiftung angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Zweck geben oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.
( 2 ) Der Beschluss darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen und ist vorab vom Finanzamt zu prüfen.
( 3 ) Satzungsänderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 11
Vermögensanfall

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Vollmarshausen oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 12
Aufsicht

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
( 2 ) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
( 3 ) Beschlüsse über Zweckänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung sind neben der kirchlichen auch von der staatlichen Genehmigungsbehörde zu genehmigen und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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§ 13
Inkrafttreten

Satzungsänderungen treten am Tag der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht in Kraft. Beschlüsse nach § 12 Absatz 3 treten nach Genehmigung durch die staatliche Aufsicht in Kraft.

Urkunden

Nr. 159Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Altmorschen und Heina und der Evangelischen Kirchengemeinde Eubach

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 10. Oktober 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
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I.
Die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Altmorschen und Heina und die Evangelische Kirchengemeinde Eubach, Kirchenkreis Schwalm-Eder, werden zur
Evangelischen Trinitatisgemeinde Morschen
vereinigt.
Die Evangelische Trinitatisgemeinde Morschen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Altmorschen und Heina und der Evangelischen Kirchengemeinde Eubach.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch reformierte Kirchengemeinde Altmorschen 3509 Morschen-Altmorschen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Altmorschen
    1284
    Altmorschen
    16
    128
    0,0070
    Altmorschen
    1284
    Altmorschen
    16
    151/8
    0,0168
    Altmorschen
    1284
    Altmorschen
    16
    127/8
    0,0793

  2. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei in Altmorschen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    3
    3
    0,9370
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    8
    7
    0,6419
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    14
    20/6
    0,0416
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    14
    16/8
    0,1386
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    8
    4/4
    0,2400

  3. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch - reformierte Kirchengemeinde Eubach 3509 Morschen-Eubach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eubach
    242
    Eubach
    2
    43
    0,1220
    Eubach
    242
    Eubach
    6
    52/1
    0,4969
    Eubach
    242
    Eubach
    6
    52/3
    0,1492
    Eubach
    242
    Eubach
    7
    20
    0,0437
    Eubach
    242
    Eubach
    7
    21
    0,0597

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Heina 3509 Morschen-Heina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heina
    340
    Heina
    21
    49
    0,1250

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle in Heina 3509 Morschen-Heina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heina
    334
    Heina
    24
    106
    0,6189

II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 30. Oktober 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 160Urkunde
über die Vereinigung
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Großenmoor,
Langenschwarz und Schlotzau

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 10. Oktober 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
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I.
Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Großenmoor, Langenschwarz und Schlotzau, Kirchenkreis Fulda, werden zur
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund
vereinigt.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Großenmoor, Langenschwarz und Schlotzau.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Großenmoor“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Großenmoor
    228
    Großenmoor
    5
    23
    0,0371

  2. Im Grundbuchblatt 264 von Großenmoor ist in Abteilung II, lfd. Nr. 2 für die „Evangelische Kirchengemeinde Großenmoor“ eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese Auflassungsvormerkung geht auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund“ über.

  3. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirche zu Schlotzau“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Schlotzau
    294
    Schlotzau
    3
    140
    0,0810

  4. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Pfarrei in Langenschwarz“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund “ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Langenschwarz
    597
    Langenschwarz
    3
    20
    0,0652
    Langenschwarz
    597
    Langenschwarz
    3
    97
    0,1751
    Langenschwarz
    597
    Langenschwarz
    13
    42
    0,6341
    Langenschwarz
    597
    Langenschwarz
    17
    118
    3,8158

  5. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirche zu Langenschwarz“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Langenschwarz
    627
    Langenschwarz
    3
    21
    0,2238
    Langenschwarz
    627
    Langenschwarz
    17
    117
    0,9450

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die Vikariats-Pfarrei Heina 3509 Morschen-Heina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heina
    323
    Heina
    22
    9
    0,9291
    Heina
    323
    Heina
    23
    31
    0,5445
    Heina
    323
    Heina
    23
    53
    0,3852
    Heina
    323
    Heina
    24
    11
    1,0713
    Heina
    323
    Heina
    24
    90
    0,2638
    Heina
    323
    Heina
    24
    91
    0,0459
    Heina
    323
    Heina
    24
    92
    0,1431
    Heina
    323
    Heina
    24
    93
    0,4984
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 13. November 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 161Nachbesetzung der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Mit Ablauf des 31. Oktober 2023 scheidet Verwaltungsfachangestellter Markus Eydt (MAV Kirchenkreis Schwalm-Eder) aus der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung aus. Mit Wirkung vom 1. November 2023 rückt Sozialpädagogin (B.A.)
Nicole Hartmann (MAV Kirchenkreis Hanau)
gemäß § 54 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) vom 12. November 2013 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2019 sowie § 5 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. November 2014 (AG.MVG.EKD) in die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung bis zum Ende der Wahlzeit, längstens bis zum 31. Juli 2026, nach.
Kassel, den 18. Oktober 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 162Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KABl. 1986 S. 79);
hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen

Aufgrund der Durchführungsbestimmungen Nr. 23.2 der Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12. August 1986 (KABl. S. 106) werden hiermit die für die endgültige Berechnung des Entgelts bei Anschluss der Heizung von Dienstwohnungen an dienstliche Versorgungsleitungen maßgeblichen Beträge für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 bekannt gegeben.
Energieträger
je m² Wohnfläche der beheizbaren Räume
fossile Brennstoffe
11,80 €
Fernheizung und übrige Heizungsarten
15,80 €
Kassel, den 19. Oktober 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 163Bekanntgabe der Pauschale nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über die
Erstattung von Nebenkosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung
vom 22. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 10)

Zur Festsetzung der Erstattung der auf den Amtsbereich entfallenden Nebenkosten wird für das Jahr 2023 die Pauschale für die Beheizung des Amtsbereichs bekannt gegeben. Sie beträgt 354,00 Euro.
Sofern für die Beheizung der Pfarrdienstwohnung keine Heizung mit fossilen Brennstoffen, sondern eine Fernheizung bzw. eine übrige Heizungsart vorhanden ist, beträgt die Pauschale 474,00 Euro.
Kassel, den 19. Oktober 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 164Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Harle

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Harle hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2022 (KABl. S. 358 Nr. 211), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 14. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 165Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Kirchberg-Riede-Werkel

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Kirchberg-Riede-Werkel hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch eine gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 30. Oktober 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 166Nachträgliche Aufnahme der Kirchengemeinden Auf dem Berg, Bad Orb, Bieber, Birstein, Flörsbachtal-Lettgenbrunn, Johannesgemeinde Freigericht, Gelnhausen, Gelnhausen-Haitz, Hasselroth, Kirchbracht, Lichenroth, Linsengericht, Martins-Kirchengemeinde Brachttal, Meerholz-Hailer, Spielberg-Waldensberg, Unterreichenbach und Wächtersbach
in den Evangelischen Zweckverband Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Evangelischen Zweckverbandsvorstandes Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal vom 5. September 2023 und aller Kirchenvorstände der an dem Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden und dem Beschluss der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Auf dem Berg, Bad Orb, Bieber, Birstein, Flörsbachtal-Lettgenbrunn, Johannesgemeinde Freigericht, Gelnhausen, Gelnhausen-Haitz, Hasselroth, Kirchbracht, Lichenroth, Linsengericht, Martins-Kirchengemeinde Brachttal, Meerholz-Hailer, Spielberg-Waldensberg, Unterreichenbach und Wächtersbach treten die Kirchengemeinden Auf dem Berg, Bad Orb, Bieber, Birstein, Flörsbach-Lettgenbrunn, Johannesgemeinde Freigericht, Gelnhausen, Gelnhausen-Haitz, Hasselroth, Kirchbracht, Lichenroth, Linsengericht, Martins-Kirchengemeinde Brachttal, Meerholz-Hailer, Spielberg-Waldensberg, Unterreichenbach und Wächtersbach dem Evangelischen Zweckverband Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal zum 1. Januar 2024 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträglichen Aufnahmen gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 14. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 167Umbenennung der Evangelischen Kirchengemeinde Bieber

Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Bieber hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2023 die Umbenennung in
Evangelische Kirchengemeinde Biebergemünd
ab dem 1. Januar 2024 beschlossen.
Diese Umbenennung ist gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 Vermögensaufsichtsgesetz vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 13. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 168Evangelischer Gesamtverband Harle

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Harle wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 14. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 169Evangelischer Gesamtverband Kirchberg-Riede-Werkel

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Kirchberg-Riede-Werkel wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 30. Oktober 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 170Stiftungsaufsichtliche Genehmigung des Treuhänderwechsels der Stiftung „Kinder-Kunst-Förderung Margarete Riemenschneider, Talente entdecken - wecken - fördern“

Das Diakonische Werk Region Kassel als bisheriger Treuhänder der Stiftung „Kinder-Kunst-Förderung Margarete Riemenschneider, Talente entdecken – wecken – fördern“ hat am 13. Oktober 2023 eine Vereinbarung mit der Stiftung Diakonie Hessen über den Wechsel der Treuhänderschaft über die rechtlich unselbständige Stiftung geschlossen. Die Vereinbarung und der damit einhergehende Wechsel des Treuhänders wurde vom Landeskirchenamt gemäß § 18 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Stiftungen genehmigt. Der Wechsel des Treuhänders erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 und wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 9. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. 171Fortbildungen 2024
für Pfarrerinnen und Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten

17.-19.01.
Systemisches Coaching für Mentor:innen
Modul 2
21.-26.01.
Naturwahrnehmung - Spiritualität - Selbstfürsorge
22.-24.01.
Sprechen, Singen, Atmen, Worte finden
29.01.-02.02.
Konferenz der theologischen Studienleiter:innen
05.-09.02.
FEA: Leitungshandeln entwickeln und stärken
12.-14.02.
Fortbildungsreihe Leiten im Dialog
Modul 4
15.-16.02.
Rassismus erkennen und verstehen
Orientierung in einer aktuellen Diskussion
22.02.
Digitaler Studientag:
Theologie für die Praxis I: Prophetie im Alten Testament und in der Predigt
28.02.-01.03.
Erde zu Erde, Asche zu Asche?
Christliche Bestattung in der Kultur der Gegenwart
04.-06.03.
Systemisches Coaching für Mentor:innen
Modul 3
07.03.
Digitaler Studientag
Theologie für die Praxis II: Propheten predigen prophetisch predigen?
11.-15.03.
Pastoralkolleg für den Kirchenkreis Kirchhain
20.03.
Digitaler Studientag Heiliger Tag
Eine Schreibwerkstatt für die Predigten von Palmarum bis Ostern
22.-24.04.
Fortbildungsreihe Leiten im Dialog
Modul 5
22.-27.05.
Ökumenische Studienreise nach Amsterdam für den Kirchenkreis Werra-Meißner
23.-24.05.
FEA: Abschluss der Probedienstzeit
31.05.-08.06.
IONA
11.-14.06.
Ins Freie!
Schreibexperimente zwischen Himmel und Erde
17.-21.06.
Pastoralkolleg für den Kirchenkreis Kinzigtal
17.-21.06.
Hebräisch - eine Auffrischung
01.-05.07.
Pastoralkolleg für den Kirchenkreis Schwalm-Eder
22.-26.07.
Heilige Frauen
Eine Familientheaterwoche
02.-06.09.
Pastoralkolleg für den Kirchenkreis Fulda
02.-06.09.
Seelsorge im Notfall
Eine Einführung
10.-15.09.
Resilienz in theologischer Perspektive
Theologie und Wandern im Salzkammergut
18.-20.09.
Fortbildungsreihe Leiten im Dialog
Modul 6
23.-27.09.
Die Kirche ins Dorf bringen
Kooperation von Kirchengemeinde, Diakonie und anderen Akteuren
24.-26.09.
Fortbildungsreihe Spiritualität
Modul 1
08.-09.10.
Digitaler Doppelstudientag: Geschäftsführung und Verwaltung
09.-11.10.
Bibelerzählwerkstatt
29.-30.10.
Digitale Schreibwerkstatt: Schreiben für Taufe, Trauung und Bestattung
29.-31.10.
Arche und Himmelsleiter
Trägerschaft und Religionspädagogik in der Kindertagesstätte
04.-11.11.
Pastoralkolleg für den Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
13.-15.11.
Systemisches Coaching für Mentor:innen
Modul 1
13.-15.11.
Fortbildungsreihe Spiritualität
Modul 2
21.11.
Digitaler Studientag: Zum kirchlichen Bauwesen
25.-29.11.
Einkehr- und Werkstatttage im Advent
Anmeldehinweise
Bitte melden Sie sich zu den Veranstaltungen über die Homepage an. Sie erhalten immer eine schriftliche Anmeldebestätigung per E-Mail zugesandt. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie innerhalb einer Woche keine Bestätigung erhalten haben.
Die Korrespondenz zu unseren Pastoralkollegs versenden wir per E-Mail an die personalisierte Dienst-E-Mailadresse (sofern vorhanden).
Mögliche Änderungen, Aktualisierungen und Ergänzungen zum Jahresprogramm finden Sie auf unserer Homepage. Zusätzlich informieren wir Sie im Jahr mit einem Newsletter.
Die Kosten für die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen des Studienseminars trägt im Wesentlichen die Landeskirche. In einigen Fällen bitten wir Sie um eine Eigenbeteiligung zur Deckung von Honorarkosten.
Fortbildungen des Evangelischen Studienseminars außerhalb der EKKW werden mit 40 Euro pro Tag und Person bezuschusst. Hier versenden wir eine gesonderte schriftliche Anmeldung und Informationen zu Anzahlung und Stornobedingungen.
Die Stornokosten und -bedingungen richten sich nach dem jeweiligen Tagungsort. Für Veranstaltungen im Studienseminar werden pro Kollegtag 20 Euro in Rechnung gestellt, wenn eine Abmeldung später als 32 Tage vor Beginn des Kollegs bei uns eingeht. Ab diesem Zeitpunkt besteht für das Studienseminar keine Möglichkeit der Stornierung gegenüber der Tagungsstätte, sodass das Studienseminar die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt. Mit den 20 Euro pro Tag geben wir diese Kosten zu ca. einem Drittel an Sie weiter.
Für Fortbildungen außerhalb der EKKW müssen wir Ihnen die Stornokosten, die bei einer Absage für das Studienseminar entstehen, in voller Höhe in Rechnung stellen. Über die Einzelheiten der Stornobedingungen auswärtiger Tagungshäuser informieren wir Sie mit der Anmeldebestätigung.
Wir möchten uns als Fortbildungseinrichtung für den Klimaschutz bei Flugreisen einsetzen. Deshalb regen wir an, dass Sie bei einem Flug im Rahmen einer Studienreise über den kirchlichen Kompensationsfonds „Klimakollekte“ einen Klimaschutzausgleich für Ihre Flugreise leisten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie mit dem Einladungsschreiben der jeweiligen Veranstaltung.
Wenn Sie für den Zeitraum Ihrer Fortbildung eine Kinderbetreuung in Hofgeismar benötigen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an unser Sekretariat. Wir unterstützen Sie gerne!
Fahrtkosten zu Pastoralkollegs und Studientagen innerhalb der Landeskirche werden abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von 10 Euro erstattet. Für FEA-Pflichtige entfällt der Eigenanteil. Der Erstattung wird der günstigste Tarif mit einer ÖPNV-Verbindung zugrunde gelegt. Für Prädikant:innen gelten besondere Bedingungen.
Fahrtkosten zu Pastoralkollegs und Studientagen außerhalb der Landeskirche müssen von den Teilnehmenden selbst getragen werden.
Datenschutz ist uns wichtig. Alle Hinweise dazu finden Sie auf der Homepage:
www.studienseminar-hofgeismar.de

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 172Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 173Pfarrstellenausschreibungen

Landeskirchliche Pfarrstelle für Gehörlosenseelsorge in Bad Hersfeld, Marburg, Eschwege und Homberg
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285, birgit.inerle@ekkw.de oder sonderseelsorge@ekkw.de.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 2. Januar 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Sonstige Stellenausschreibungen

Nr. 174Pfarrstellenausschreibung Bundespolizei

Bei der Bundespolizei steht die Stelle
des evangelischen Pfarrers/der evangelischen Pfarrerin
bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main, mit Dienstsitz in Frankfurt am Main, baldmöglichst zur Neubesetzung an.
Zum Seelsorgebereich der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main gehören u. a. die Bundespolizeiinspektionen FRA I - V, Kriminalitätsbekämpfung Flughafen Frankfurt am Main und die Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main.
Dienstzimmer und Dienstkraftfahrzeug sind in Frankfurt am Main vorhanden. Der Pfarrer/die Pfarrerin wird in seinen/ihren dienstlichen Aufgaben von einem Kraftfahrer/einer Kraftfahrerin der Bundespolizei unterstützt.
Einstellungsvoraussetzungen sind:
  • ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule,
  • Berechtigung zur Ausübung eines Pfarramtes in einer Gliedkirche der EKD (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis),
  • eine mehrjährige Praxiserfahrung in der Seelsorge (vornehmlich in einem Gemeindepfarramt) und im Unterricht.
Mit der Stelle sind folgende Aufgaben verbunden:
  1. Seelsorge in der Bundespolizei
  2. Seelsorgerliche Begleitung bei Einsätzen der Bundespolizei
  3. Berufsethischer Unterricht
  4. Durchführung von seelsorgerlichen und berufsethischen Tagungen, Lehrgängen etc.
  5. Gottesdienste
  6. Kasualien
Erwartet werden:
  • Die Bereitschaft, sich der Probleme der Angehörigen der Bundespolizei durch nachgehende und aufsuchende Seelsorge, Beratung, Moderation, Krisenintervention und seelsorgerliche Begleitung bei Einsätzen engagiert anzunehmen.
  • Die Bereitschaft zur Teilnahme an Weiterbildung zur Stressbearbeitung nach belastenden Ereignissen (SbE/CISM).
  • Die Bereitschaft, Angehörige der Bundespolizei in Krisenregionen im Ausland im Rahmen von kurzen Betreuungsreisen zu besuchen.
  • Theologische und pädagogische Kompetenz, ethische Fragen im berufsethischen Unterricht und bei berufsethischen Lehrgängen kontrovers und richtungsweisend zu reflektieren.
  • Kompetenz im Umgang mit Fragen, die im Spannungsfeld von Staat und Kirche stehen.
  • Der Wille, in ökumenischer Gemeinschaft mit dem zuständigen katholischen Pfarrer in der Bundespolizei zusammenzuarbeiten.
  • Die Fähigkeit, in Gottesdiensten und Andachten die Belange der Bundespolizeiangehörigen in ihrer besonderen Situation zu beachten und auch Menschen anzusprechen, die in Distanz zur Kirche stehen oder konfessionslos sind.
  • Die Bereitschaft, sich im Netzwerk von Ärzten, Sozialberatern, Dienstvorgesetzten, Interessenvertretungen als Seelsorger/in einzubringen.
  • Führungsaufgaben wahrzunehmen und die Fähigkeit, im Team zu arbeiten.
  • Die Bereitschaft, den Kontakt zu den Kirchen und ihren Einrichtungen im Dienstbereich zu pflegen.
Der Dienst als Bundespolizeipfarrer/in wird auf der Grundlage der Vereinbarung über die Evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz (Bundespolizei) vom 12. August 1965 (i.d.F. vom 1.7.1968/8.5.1969) wahrgenommen.
Die Eignung für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist erforderlich.
Der Pfarrer/die Pfarrerin steht im Angestelltenverhältnis (beihilfeberechtigt).
Die Vergütung erfolgt in Höhe der Dienstbezüge eines Bundesbeamten (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz).
Die Dienstzeit beträgt 6 Jahre. Eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdienstzeit von max. 12 Jahren ist möglich.
Eine Einarbeitung mittels Hospitation und Information ist gewährleistet.
Die Bereitschaft, in den Nahbereich von Frankfurt am Main zu ziehen, ist Voraussetzung für eine Bewerbung.
Bewerberinnen und Bewerber aus der Landeskirche, in deren Zuständigkeitsbereich die Pfarrerin/der Pfarrer tätig werden soll, werden vorrangig berücksichtigt.
Bewerbungsschluss: 15.01.2024
Die Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen (einschl. Zeugnisse) richten Sie bitte auf dem Dienstweg über Ihr Landeskirchenamt an:
Der Evangelische Dekan der Bundespolizei
Thomas Gregorius
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Telefon: 0331 97997-9840
E-Mail: bpolp.ev-dekan.potsdam@polizei.bund.de

Nr. 175Evangelische Altenhilfe Gesundbrunnen

Die Evangelische Altenhilfe Gesundbrunnen ist größter Anbieter diakonischer Altenarbeit in Nordhessen. Mit etwa 2.300 Mitarbeitenden betreiben wir Alten- und Pflegeheime, Wohnungen, ambulante Dienste und Tagespflegen an insgesamt 20 Standorten, zwei davon im westlichen Thüringen. Ein stationäres Hospiz in Kassel, ein eigenes Aus- und Fortbildungszentrum und ein geriatrisches Spezialkrankenhaus in Hofgeismar sind wichtige Bestandteile unseres Unternehmens.
Wir suchen zum nächstmöglichen Eintrittstermin in Doppelfunktion
Vorstand/Geschäftsführung (m/w/d).
Ihre Perspektiven
  • Vertrauensvoll leiten und steuern Sie gemeinsam mit dem kaufmännischen Vorstand den Unternehmensverbund der Evangelischen Altenhilfe Gesundbrunnen e. V. Hofgeismar.
  • Für die konzeptionelle Weiterentwicklung des Pflegeprozesses und dessen Gestaltung sind Sie gesamtverantwortlich.
  • Sie sind Impulsgeber:in und Gestalter:in bei der Weiterentwicklung des diakonischen Profils.
  • In dem Bereich Personal haben Sie ein besonderes Augenmerk auf die Personalgewinnung und die Weiterentwicklung der Recruting-Strategien.
  • Sie übernehmen die Geschäftsführung in den Tochtergesellschaften gemeinsam mit dem kaufmännischen Vorstand gemäß Geschäftsverteilungsplan, u. a. die fachliche Verantwortung für Pflege und Betreuung, Personal, Qualitätsmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing.
  • Gemeinsam mit dem kaufmännischen Vorstand vertreten Sie die Interessen der Evangelischen Altenhilfe Gesundbrunnen auf politischer, gesellschaftlicher und kirchlicher Ebene.
Ihr Profil
  • Ihre mehrjährige Leitungserfahrung in sozialen Organisationen fußt auf einer akademischen Qualifikation im Bereich der Pflegewissenschaft, der Theologie, der Wirtschaftswissenschaften oder einer vergleichbaren Disziplin.
  • Sie sind eine sozialunternehmerische Persönlichkeit mit hoher wirtschaftlicher Kompetenz und Berufserfahrung, vorzugsweise Altenpflege oder der ambulanten Pflege.
  • Orientiert am Menschen und mit viel Engagement führen Sie das Unternehmen und steuern komplexe Organisationsstrukturen.
  • Durch ihre dialogorientierte Kommunikation, gepaart mit einem integrativen und empathischen Führungsstil, inspirieren Sie Ihr Team und vertreten die Evangelische Altenhilfe Gesundbrunnen gegenüber allen gesellschaftlichen Akteuren.
  • Sie identifizieren sich mit christlichen Werten und sind Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland.
Sie erwartet …
  • eine sinnstiftende Aufgabe von hoher gesellschaftlicher Relevanz mit vielen Gestaltungsspielräumen in einer stabilen und zukunftsfähigen Organisation, in der die Arbeitsweise durch konstruktives Miteinander gekennzeichnet ist.
  • ein attraktives Vergütungsmodell mit zusätzlicher arbeitgeberfinanzierter Altersversorgung.
  • ein Dienstwagen, Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten und Bike-Leasing.
Weitere Informationen
Pfarrerinnen oder Pfarrer können bei erfolgreicher Bewerbung von ihrer Kirche abgeordnet oder beurlaubt werden.
Ist Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung bis zum 15. Januar 2024 an den
Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Jörg-Otto Quentin
Verliehäuser Straße 1
34399 Wesertal
oder joerg-otto.quentin@gmx.de.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.