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Anlage 8 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Arbeitsrechtliche Regelung
zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

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Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 findet in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Änderungen Anwendung:
  1. zu § 1 Absatz 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich):
    Über § 1 Absatz 2 hinaus gilt der Tarifvertrag nicht für Beschäftigte, die bei Antragstellung in einem Arbeitsverhältnis stehen
    • , das weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert oder für das eine Probezeit oder Kurzarbeit gilt,
    • mit bekannter Lohnpfändung oder Lohnabtretung,
    • mit ruhendem Arbeitsverhältnis (insbesondere Elternzeit, Beurlaubung im dienstlichen bzw. privaten Interesse) oder im Krankheitsfall nach dem Ende der Entgeltfortzahlung.
  2. zu § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 (Grundsätze der Entgeltumwandlung, Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung):
    Auf Antrag des oder der Beschäftigten muss ein kirchlicher Arbeitgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtlichen Regelung die Entgeltumwandung vereinbaren.
  3. zu § 2 Absatz 2 (Überlassungsvereinbarung):
    Kirchliche Arbeitgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtlichen Regelung können das Fahrradleasing ausschließlich über einen vom Landeskirchenamt als Rahmenvertragspartner ausgewählten Leasingpartner durchführen.