.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 31.08.2010
Geltungszeitraum bis: 30.11.2023
Richtlinien für die Supervision
Vom 31. August 2010
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 31. August 2010 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
1 Kirchliche Anstellungsträger ermöglichen haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Teilnahme an Supervision. 2 Diese Richtlinien erfassen ebenso die Mitarbeitenden in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, in der pädagogischen und sozialarbeiterischen Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3 Supervision ist beispielsweise angebracht für Mitarbeitende:
- − die in ihrem Berufsalltag mit besonders komplexen Problemen und großen Belastungen arbeiten,− die nach Übernahme neuer Aufgaben vor spezifischen Anforderungen stehen,− nach bestimmten beruflichen Etappen eine Zwischenbilanz ziehen,− die Konflikte mit beteiligten Personen im Rahmen ihres Dienstauftrages zu bearbeiten haben.
§ 2
Zielsetzung
(
1
)
1 Supervision ist ein Prozess gemeinsamen Reflektierens beruflicher Praxis. 2 Im Mittelpunkt dieses Prozesses stehen Menschen in ihrem beruflichen Handeln und in ihren sozialen Bezügen. 3 Sein Ziel besteht darin, Denken, Fühlen und Handeln möglichst in Einklang zu bringen und somit eine effektive und situationsangemessene Arbeit zu fördern. 4 In diesem Sinne dient Supervision sowohl der Qualifizierung als auch der psychischen Entlastung und Stabilisierung.
(
2
)
1 Supervision in der Kirche will helfen, das berufliche Handeln in seiner Beziehung zum kirchlichen Auftrag sowie zu den Gegebenheiten des jeweiligen Arbeitsfeldes und den persönlichen Möglichkeiten zu verstehen und auszuüben. 2 Dadurch werden kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Fähigkeit gestärkt, mit Menschen umzugehen, denen sie in ihrem Arbeitsfeld begegnen.
#§ 3
Supervisoren
(
1
)
1 Als Supervisorin oder Supervisor kann tätig werden, wer auf die landeskirchliche Supervisorenliste aufgenommen wurde.
2 Die Aufnahme erfolgt nach folgenden Kriterien:
- − anerkannte Ausbildungsabschlüsse gemäß Standards der Deutschen Gesellschaft für Supervision (DGSv) und der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP),− Mitgliedschaft in einem Dachverband, insbesondere in der DGSv oder DGfP,− Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche.
(
2
)
Über die Aufnahme auf die landeskirchliche Supervisorenliste entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Die landeskirchliche Supervisorenliste liegt im Landeskirchenamt vor und kann dort angefordert werden. 2 In diese Liste aufgenommene Supervisoren können frei gewählt werden.
#§ 4
Genehmigungsverfahren
Supervision wird beim Anstellungsträger beantragt oder vom Anstellungsträger veranlasst.
#§ 5
Übernahme der Kosten
(
1
)
1 Der Anstellungsträger bezuschusst genehmigte Supervision im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, und zwar:
bis zu 75 % bei Teamsupervisionen, jedoch höchstens 90,00 € je Einheit von 60 Minuten,
bis zu 75 % bei Gruppensupervisionen, jedoch höchstens 75,00 € je Einheit von 60 Minuten,
bis zu 75 % bei Einzelsupervision, jedoch höchstens 60,00 € je Einheit von 60 Minuten.
2 Der dafür erforderliche Zeitaufwand wird aufgeteilt bis höchstens 75% dienstliche und mindestens 25% private Zeit. 3 Fahrtkosten werden nicht erstattet.
4 Ist keine Bezuschussung möglich, kann der erforderliche Zeitaufwand bis zu 100% dienstlich erfolgen.
(
2
)
1 Wird die Supervision vom Anstellungsträger veranlasst, erfolgt die Kostenübernahme in voller Höhe. 2 Der Zeitaufwand ist in diesem Fall zu 100% dienstlich. 3 Fahrkosten der Supervisanden werden nach der geltenden Reisekostenregelung erstattet.
#§ 6
Umfang
In der Regel umfasst ein Supervisionsprozess bis zu 12 Einheiten. Bei begründetem Bedarf ist auf Antrag eine Verlängerung möglich.
#§ 7
Kontrakt
(
1
)
Die Durchführung der Supervision ist in einem schriftlichen Vertrag entsprechend beigefügtem Mustervertrag1# zu vereinbaren.
(
2
)
Zwischen Supervisor und Supervisand darf kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
#§ 8
Verschwiegenheit
1 Die an der Supervision Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht. 2 Das Recht der Beteiligten, von der Schweigepflicht zu entbinden, bleibt unberührt.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Zum selben Zeitpunkt treten die bisherigen Richtlinien in der Fassung vom 2. Juni 1998 außer Kraft.