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Grafik

Landessynode

Nr. 1Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen aus den Kreissynoden an die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 25. bis 27. April 2024)

Die fünfte Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom 25. bis 27. April 2024 statt.
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Mai 2022 (KABl. S. 158) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen und schriftlich zu begründen.
Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
Donnerstag, 14. März 2024.
Kassel, den 23. Januar 2024
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 2Haushaltsgesetz
zur Änderung des Haushaltsgesetzes über die Feststellung des
Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
(Nachtragshaushaltsplan 2023)

Vom 29. November 2023

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

Das Haushaltsgesetz für die Jahre 2022 und 2023 vom 25. November 2021 (KABl. 2022 S. 13 Nr. 3) wird für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    im ERGEBNISHAUSHALT
    Haushaltsjahr 2023
    Die Summe der Erträge und Aufwendungen von bisher
    273.954.200,00 Euro
    erhöht sich um
    23.268.700,00 Euro
    auf nunmehr
    297.222.900,00 Euro
    im INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSHAUSHALT
    Haushaltsjahr 2023
    Die Summe der Erträge und Aufwendungen von bisher
    0,00 Euro
    erhöht sich um
    228.600,00 Euro
    auf nunmehr
    228.600,00 Euro
  2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    Das Budget zur Förderung des Betriebs von Tageseinrichtungen
    für Kinder wird nach § 12 FZuwVO wie folgt festgesetzt:
    für das Haushaltsjahr 2023 auf
    6.775.000,00 Euro
#

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
#

Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 19. Dezember 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nachtragshaushaltsplan 2023 der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Ergebnishaushalt

Planung 2023 alt
in Euro
Planung 2023 neu
in Euro
Differenz
in Euro
Einzelplan 0 – Allgemeine Kirchliche Dienste
0200
Kirchenmusik
I. Erträge
-310.500,00
-296.300,00
14.200,00
II. Aufwendungen
4.849.900,00
4.849.900,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.539.400,00
4.553.600,00
14.200,00
0410
Religionsunterricht und Schulseelsorge
I. Erträge
-3.510.000,00
-3.440.000,00
70.000,00
II. Aufwendungen
4.097.600,00
4.247.600,00
150.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
587.600,00
807.600,00
220.000,00
0510
Gemeindepfarrdienst
I. Erträge
-2.132.500,00
-2.432.500,00
-300.000,00
II. Aufwendungen
38.465.900,00
36.173.000,00
-2.292.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
36.333.400,00
33.740.500,00
-2.592.900,00
0511
Gemeindeentwicklung
I. Erträge
-72.500,00
-72.500,00
0,00
II. Aufwendungen
1.947.000,00
2.019.900,00
72.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.874.500,00
1.947.400,00
72.900,00
0621
Studienhäuser Marburg und Kassel
I. Erträge
-3.000,00
-3.000,00
0,00
II. Aufwendungen
142.200,00
174.200,00
32.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
139.200,00
171.200,00
32.000,00
Zwischensumme Einzelplan 0
Allgemeine Kirchliche Dienste
I. Erträge
-6.028.500,00
-6.244.300,00
-215.800,00
II. Aufwendungen
49.502.600,00
47.464.600,00
-2.038.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
43.474.100,00
41.220.300,00
-2.253.800,00
Einzelplan 1 – Besondere Kirchliche Dienste
1400
Örtliche/regionale Sonderseelsorge
I. Erträge
-95.100,00
-95.100,00
0,00
II. Aufwendungen
285.000,00
208.500,00
-76.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
189.900,00
113.400,00
-76.500,00
1800
Koordinationsstelle „Sexualisierte Gewalt“
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
146.900,00
446.900,00
300.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
146.900,00
446.900,00
300.000,00
Zwischensumme Einzelplan 1
Besondere Kirchliche Dienste
I. Erträge
-95.100,00
-95.100,00
0,00
II. Aufwendungen
431.900,00
655.400,00
223.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
336.800,00
560.300,00
223.500,00
Einzelplan 2 – Kirchliche Sozialarbeit
2120
Diakonie Hessen
I. Erträge
-37.300,00
-37.300,00
0,00
II. Aufwendungen
4.509.100,00
4.025.800,00
-483.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.471.800,00
3.988.500,00
-483.300,00
2140
Diakonische Einrichtungen
I. Erträge
-252.900,00
-252.900,00
0,00
II. Aufwendungen
1.213.000,00
1.025.700,00
-187.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
960.100,00
772.800,00
-187.300,00
2150
Diakoniezuweisungen
I. Erträge
-10.500,00
-310.500,00
-300.000,00
II. Aufwendungen
9.075.300,00
9.950.300,00
875.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
9.064.800,00
9.639.800,00
575.000,00
2210
Fachberatung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder
I. Erträge
0,00
-401.800,00
-401.800,00
II. Aufwendungen
0,00
870.800,00
870.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
469.000,00
469.000,00
2960
Flüchtlingssozialarbeit
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
35.500,00
450.500,00
415.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
35.500,00
450.500,00
415.000,00
Zwischensumme Einzelplan 2
Kirchliche Sozialarbeit
I. Erträge
-300.700,00
-1.002.500,00
-701.800,00
II. Aufwendungen
14.832.900,00
16.323.100,00
1.490.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
14.532.200,00
15.320.600,00
788.400,00
Einzelplan 3 – Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
3330
Ökumenische Beziehungen und Projekte
I. Erträge
-1.415.500,00
-1.587.500,00
-172.000,00
II. Aufwendungen
1.926.600,00
2.074.700,00
148.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
511.100,00
487.200,00
-23.900,00
3880
Bibelgesellschaften
I. Erträge
-10.000,00
0,00
10.000,00
II. Aufwendungen
38.700,00
6.600,00
-32.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
28.700,00
6.600,00
-22.100,00
Zwischensumme Einzelplan 3
Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
I. Erträge
-1.425.500,00
-1.587.500,00
-162.000,00
II. Aufwendungen
1.965.300,00
2.081.300,00
116.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
539.800,00
493.800,00
-46.000,00
Einzelplan 4 – Öffentlichkeitsarbeit
4210
Kommunikation
I. Erträge
-34.400,00
-46.000,00
-11.600,00
II. Aufwendungen
2.046.000,00
2.180.700,00
134.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.011.600,00
2.134.700,00
123.100,00
Zwischensumme Einzelplan 4
Öffentlichkeitsarbeit
I. Erträge
-34.400,00
-46.000,00
-11.600,00
II. Aufwendungen
2.046.000,00
2.180.700,00
134.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.011.600,00
2.134.700,00
123.100,00
Einzelplan 5 – Bildungswesen und Wissenschaft
5210
Erwachsenenbildung in den Regionen
I. Erträge
-217.100,00
-217.100,00
0,00
II. Aufwendungen
521.400,00
500.400,00
-21.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
304.300,00
283.300,00
-21.000,00
5211
Erwachsenenarbeit, Kinder- und Jugend-
arbeit und Wirtschaft, Arbeit und Soziales
I. Erträge
-523.300,00
-523.300,00
0,00
II. Aufwendungen
3.535.300,00
3.514.300,00
-21.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.012.000,00
2.991.000,00
-21.000,00
Zwischensumme Einzelplan 5
Bildungswesen und Wissenschaft
I. Erträge
-740.400,00
-740.400,00
0,00
II. Aufwendungen
4.056.700,00
4.014.700,00
-42.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.316.300,00
3.274.300,00
-42.000,00
Einzelplan 7 – Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
7400
Synodale und andere Ausschüsse sowie
Reformprozess
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
54.000,00
334.000,00
280.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
54.000,00
334.000,00
280.000,00
7600
Landeskirchenamt/Gesamtkirchliche
Aufgaben
I. Erträge
-940.000,00
-940.000,00
0,00
II. Aufwendungen
18.025.000,00
18.207.000,00
182.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
17.085.000,00
17.267.000,00
182.000,00
7910
Beauftragte für den Datenschutz
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
193.000,00
154.000,00
-39.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
193.000,00
154.000,00
-39.000,00
Zwischensumme Einzelplan 7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
I. Erträge
-940.000,00
-940.000,00
0,00
II. Aufwendungen
18.272.000,00
18.695.000,00
423.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
17.332.000,00
17.755.000,00
423.000,00
Einzelplan 8 – Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens und des Sondervermögens
8150
Zuweisung Gebäudemanagement
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
21.650.000,00
22.378.200,00
728.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
21.650.000,00
22.378.200,00
728.200,00
8200
Komplementär-/Sondermittel Bau
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
2.108.000,00
2.213.000,00
105.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.108.000,00
2.213.000,00
105.000,00
Zwischensumme Einzelplan 8
Verwaltung des allgemeinen Finanz-
vermögens und des Sondervermögens
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
23.758.000,00
24.591.200,00
833.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
23.758.000,00
24.591.200,00
833.200,00
Einzelplan 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft
9220
Zuweis. unvorherg. kirchl. Aufgaben, Ldkl. Projekte/ Doppik/ Fundraising
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
975.200,00
1.004.200,00
29.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
975.200,00
1.004.200,00
29.000,00
9240
Staatsleistungen
I. Erträge
-30.154.000,00
-32.672.000,00
-2.518.000,00
II. Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-30.154.000,00
-32.672.000,00
-2.518.000,00
9410
Sammelversicherungen
I. Erträge
-1.500,00
-16.000,00
-14.500,00
II. Aufwendungen
2.900.000,00
3.138.000,00
238.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.898.500,00
3.122.000,00
223.500,00
9800
Haushaltsverstärkung
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
0,00
3.315.000,00
3.315.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
3.315.000,00
3.315.000,00
9900
Kirchensteuern
I. a) Erträge aus laufender Kirchensteuer
-184.100.000,00
-212.590.000,00
-28.490.000,00
I. b) Entnahme aus Kirchensteuerschwankungsreserve
-8.845.000,00
0,00
8.845.000,00
II. a) Aufwendungen
0,00
17.890.000,00
17.890.000,00
II. b) Zuführung an Kirchensteuerschwankungsreserve
0,00
656.100,00
656.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-192.945.000,00
-194.043.900,00
-1.098.900,00
Zwischensumme Einzelplan 9
Allgemeine Finanzwirtschaft
I. Erträge
-223.100.500,00
-245.278.000,00
-22.177.500,00
II. Aufwendungen
3.875.200,00
26.003.300,00
22.128.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-219.225.300,00
-219.274.700,00
-49.400,00
Planung 2023 alt
in Euro
Planung 2023 neu
in Euro
Differenz
in Euro
Gesamtplan Ergebnishaushalt
I. Erträge
-273.954.200,00
-297.222.900,00
-23.268.700,00
II. Aufwendungen
273.954.200,00
297.222.900,00
23.268.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
0,00

Investitions- und Finanzierungshaushalt

Planung 2023 alt
in Euro
Planung 2023 neu
in Euro
Differenz
in Euro
Sanierung
Haus der Kirche - Betonsanierung Parkdeck
B8100 70 003
I. Erträge
0,00
-228.600,00
-228.600,00
II. Aufwendungen
0,00
228.600,00
228.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Summe Investitions- und Finanzierungshaushalt
I. Erträge
0,00
-228.600,00
-228.600,00
II. Aufwendungen
0,00
228.600,00
228.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Gesamtplan Investitions- und Finanzierungshaushalt
I. Erträge
0,00
-228.600,00
-228.600,00
II. Aufwendungen
0,00
228.600,00
228.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00

Nr. 3Haushaltsgesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Vom 29. November 2023

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

Der Doppelhaushaltsplan der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
Haushaltsjahr 2024
Haushaltsjahr 2025
a)
im ERGEBNISHAUSHALT
in den Erträgen auf
307.525.200,00 Euro
302.087.000,00 Euro
in den Aufwendungen auf
307.525.200,00 Euro
302.087.000,00 Euro

b)
im INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSHAUSHALT
in den Erträgen auf
1.777.300,00 Euro
73.200,00 Euro
in den Aufwendungen auf
1.777.300,00 Euro
73.200,00 Euro
festgesetzt.
#

§ 2

Das Aufkommen aus der Landeskirchensteuer steht gemäß § 3 der Kirchensteuerordnung den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche gemeinsam zu. Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise erhalten Finanzzuweisungen aus der Landeskirchensteuer nach Maßgabe der Finanzzuweisungsverordnung (FZuwVO) vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 35).
#

§ 3

( 1 ) Für die Grundzuweisung an Kirchengemeinden wird der Zuweisungsbetrag pro Gemeindeglied nach § 3 FZuwVO festgesetzt auf
27,18 Euro.
( 2 ) Für die Grundzuweisung an Kirchenkreise wird der Zuweisungsbetrag pro Gemeindeglied nach § 4 Absatz 1 FZuwVO festgesetzt auf
18,58 Euro.
( 3 ) Die Höhe der Gesamtzuweisung für Bauunterhaltung an Kirchenkreise wird nach § 7 Absatz 1 FZuwVO je Haushaltsjahr festgesetzt auf
11.700.000,00 Euro.
( 4 ) Das Budget für den Betrieb der regionalen Diakonischen Werke wird nach § 11 FZuwVO je Haushaltsjahr festgesetzt auf
3.106.000,00 Euro.
( 5 ) Das Budget zur Förderung des Betriebs von Tageseinrichtungen für Kinder wird nach § 12 FZuwVO je Haushaltsjahr festgesetzt auf
7.500.000,00 Euro.
#

§ 4

Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, bei unabweisbarem Bedarf Änderungen des Stellenplans zu beschließen. Damit gilt der als Anlage beigefügte Stellenplan als entsprechend geändert.
#

§ 5

Über die Ergebnisverwendung wird im Rahmen des jeweiligen Jahresabschlusses entschieden.
#

§ 6

( 1 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Kassenkredite zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel bis zur Höhe von 7,5 Mio. Euro aufzunehmen.
( 2 ) Zur Deckung von Ausgaben für investive Maßnahmen wird das Landeskirchenamt ermächtigt, Kredite bis zu einer Höhe von 5 Mio. Euro aufzunehmen.
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§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2025 betrifft, am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 19. Dezember 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Doppelhaushaltsplan 2024 und 2025 der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Ergebnishaushalt

Planung 2024
in Euro
Planung 2025
in Euro
Einzelplan 0 – Allgemeine Kirchliche Dienste
0110
Gottesdienst
I. Erträge
-213.000,00
-213.000,00
II. Aufwendungen
228.000,00
228.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
15.000,00
15.000,00
0200
Kirchenmusik
I. Erträge
-348.400,00
-348.400,00
II. Aufwendungen
4.758.500,00
4.753.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.410.100,00
4.405.100,00
0410
Religionsunterricht und Schulseelsorge
I. Erträge
-3.390.000,00
-3.390.000,00
II. Aufwendungen
4.241.900,00
4.241.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
851.900,00
851.900,00
0420
Medienzentrale
I. Erträge
-58.000,00
-58.000,00
II. Aufwendungen
201.500,00
201.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
143.500,00
143.500,00
0480
Pädagogisch-Theologisches Institut
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
61.000,00
61.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
61.000,00
61.000,00
0481
Religionspädagogisches Institut Marburg
I. Erträge
-1.850.000,00
-1.860.000,00
II. Aufwendungen
2.694.600,00
2.709.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
844.600,00
849.700,00
0510
Gemeindepfarrdienst
I. Erträge
-2.180.000,00
-2.180.000,00
II. Aufwendungen
35.401.700,00
31.801.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
33.221.700,00
29.621.700,00
0511
Gemeindeentwicklung
I. Erträge
-106.100,00
-106.100,00
II. Aufwendungen
2.363.800,00
2.634.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.257.700,00
2.528.500,00
0540
Pastoralpsychologischer Dienst
I. Erträge
-6.000,00
-1.500,00
II. Aufwendungen
309.000,00
296.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
303.000,00
294.700,00
0610
Theologische Nachwuchsgewinnung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
174.700,00
174.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
174.700,00
174.700,00
0620
Theologiestudium
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
216.000,00
146.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
216.000,00
146.000,00
0621
Studienhäuser Marburg und Kassel
I. Erträge
-1.200,00
-1.200,00
II. Aufwendungen
235.000,00
235.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
233.800,00
233.800,00
0622
Hans-von-Soden-Institut
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
224.000,00
158.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
224.000,00
158.000,00
0630 und 0680
Aus- und Fortbildungsdienst
(u. a. Ev. Studienseminar u. Theol. Prüfung)
I. Erträge
-30.000,00
-30.000,00
II. Aufwendungen
2.908.200,00
2.601.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.878.200,00
2.571.500,00
Zwischensumme Einzelplan 0
Allgemeine Kirchliche Dienste
I. Erträge
-8.182.700,00
-8.188.200,00
II. Aufwendungen
54.017.900,00
50.243.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
45.835.200,00
42.055.100,00
Einzelplan 1 – Besondere Kirchliche Dienste
1160
Freizeitheime
I. Erträge
-440.100,00
-356.200,00
II. Aufwendungen
649.600,00
565.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
209.500,00
209.500,00
1190
Sonstiger Dienst an der Jugend
I. Erträge
-45.000,00
-45.000,00
II. Aufwendungen
153.500,00
153.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
108.500,00
108.500,00
1200
Studentenpfarrämter
I. Erträge
-72.300,00
-72.300,00
II. Aufwendungen
482.400,00
482.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
410.100,00
410.500,00
1230
Vilmarhaus Marburg
I. Erträge
-400.000,00
-403.000,00
II. Aufwendungen
400.000,00
403.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
1400
Örtliche/regionale Sonderseelsorge
I. Erträge
-97.300,00
-97.300,00
II. Aufwendungen
212.900,00
212.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
115.600,00
115.600,00
1410
Krankenhausseelsorge
I. Erträge
-103.100,00
-103.100,00
II. Aufwendungen
1.362.300,00
1.364.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.259.200,00
1.261.800,00
1420
Seelsorge Sprach- und Gehörgeschädigte
I. Erträge
-3.000,00
-3.000,00
II. Aufwendungen
219.600,00
244.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
216.600,00
241.600,00
1520
Polizei- und Notfallseelsorge
I. Erträge
-8.000,00
-8.000,00
II. Aufwendungen
300.300,00
300.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
292.300,00
292.500,00
1800
Koordinationsstelle „Sexualisierte Gewalt"
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
308.000,00
342.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
308.000,00
342.000,00
1910
Arbeitsstelle Migration
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
81.000,00
81.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
81.000,00
81.000,00
1930
Ausländerbetreuung/Int. Treffpunkt Kassel
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
50.100,00
50.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
50.100,00
50.100,00
1970
Gefängnisseelsorge
I. Erträge
-282.200,00
-282.200,00
II. Aufwendungen
299.700,00
299.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
17.500,00
17.500,00
Zwischensumme Einzelplan 1
Besondere Kirchliche Dienste
I. Erträge
-1.451.000,00
-1.370.100,00
II. Aufwendungen
4.519.400,00
4.500.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.068.400,00
3.130.600,00
Einzelplan 2 – Kirchliche Sozialarbeit
2120
Diakonie Hessen
I. Erträge
-38.500,00
-38.500,00
II. Aufwendungen
3.912.000,00
3.912.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.873.500,00
3.873.500,00
2140
Diakonische Einrichtungen
I. Erträge
-205.500,00
-205.500,00
II. Aufwendungen
961.600,00
915.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
756.100,00
709.800,00
2145
Diakonie in den Kirchenkreisen
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
750.600,00
751.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
750.600,00
751.900,00
2150
Diakoniezuweisungen
I. Erträge
-12.000,00
-12.000,00
II. Aufwendungen
10.676.000,00
10.676.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
10.664.000,00
10.664.000,00
2169
Telefonseelsorge
I. Erträge
-71.500,00
-71.500,00
II. Aufwendungen
400.900,00
400.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
329.400,00
329.400,00
2180
Einrichtung Aus- und Fortbildung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.628.000,00
1.628.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.628.000,00
1.628.000,00
2210
Fachberatung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder
I. Erträge
-401.800,00
-401.800,00
II. Aufwendungen
870.800,00
870.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
469.000,00
469.000,00
2340
Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen
I. Erträge
-8.200,00
-8.400,00
II. Aufwendungen
125.700,00
126.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
117.500,00
117.700,00
2960
Flüchtlingssozialarbeit
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
35.500,00
35.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
35.500,00
35.500,00
2991
Beauftragte*r für Umweltfragen und Umweltfonds
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
50.500,00
50.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
50.500,00
50.500,00
2994
Klimaschutz
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
100.000,00
100.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
100.000,00
100.000,00
Zwischensumme Einzelplan 2
Kirchliche Sozialarbeit
I. Erträge
-737.500,00
-737.700,00
II. Aufwendungen
19.511.600,00
19.467.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
18.774.100,00
18.729.300,00
Einzelplan 3 – Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
3110
Catholica, Diaspora, Konfess. Bünde
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
77.600,00
77.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
77.600,00
77.600,00
3330
Ökumenische Beziehungen und Projekte
I. Erträge
-1.419.100,00
-1.419.100,00
II. Aufwendungen
1.868.700,00
1.868.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
449.600,00
449.600,00
3510
Kirchlicher Entwicklungsdienst
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
2.493.200,00
2.658.400,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.493.200,00
2.658.400,00
3810
Missionswerke
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
316.600,00
266.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
316.600,00
266.600,00
3860
Zentrum Oekumene
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
858.000,00
858.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
858.000,00
858.000,00
3880
Bibelgesellschaften
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
5.000,00
5.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
5.000,00
5.000,00
Zwischensumme Einzelplan 3
Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
I. Erträge
-1.419.100,00
-1.419.100,00
II. Aufwendungen
5.619.100,00
5.734.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.200.000,00
4.315.200,00
Einzelplan 4 – Öffentlichkeitsarbeit
4210
Kommunikation
I. Erträge
-35.400,00
-35.400,00
II. Aufwendungen
2.001.700,00
1.956.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.966.300,00
1.920.600,00
Zwischensumme Einzelplan 4
Öffentlichkeitsarbeit
I. Erträge
-35.400,00
-35.400,00
II. Aufwendungen
2.001.700,00
1.956.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.966.300,00
1.920.600,00
Einzelplan 5 – Bildungswesen und Wissenschaft
5110
Schulen
I. Erträge
-7.603.600,00
-8.319.500,00
II. Aufwendungen
7.603.600,00
8.319.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
5210
Erwachsenenbildung in den Regionen
I. Erträge
-230.000,00
-230.000,00
II. Aufwendungen
509.700,00
509.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
279.700,00
279.700,00
5211
Erwachsenenarbeit, Kinder- und Jugendarbeit und
Wirtschaft, Arbeit und Soziales
I. Erträge
-464.500,00
-476.600,00
II. Aufwendungen
3.398.800,00
3.480.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.934.300,00
3.003.900,00
5220
Ev. Akademie Hofgeismar
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
682.000,00
672.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
682.000,00
672.100,00
5221
Ev. Tagungsstätte Hofgeismar und Zentrale
Verwaltungsstelle Gesundbrunnen Hofgeismar
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
249.000,00
249.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
249.000,00
249.000,00
5230
Familienbildungsstätten
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
242.600,00
242.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
242.600,00
242.600,00
5232
Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode
I. Erträge
-739.000,00
-739.000,00
II. Aufwendungen
791.900,00
789.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
52.900,00
50.200,00
5410
Kirche und Kunst
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
8.000,00
8.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
8.000,00
8.000,00
5420
Institut der EKD für Kirchenbau
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
68.000,00
68.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
68.000,00
68.000,00
5790
Wissenschaftliche Einrichtungen, Kirchengeschichte
und Mitgliedschaften
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
33.000,00
33.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
33.000,00
33.000,00
Zwischensumme Einzelplan 5
Bildungswesen und Wissenschaft
I. Erträge
-9.037.100,00
-9.765.100,00
II. Aufwendungen
13.586.600,00
14.371.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
4.549.500,00
4.606.500,00
Einzelplan 7 – Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
7110
Landessynode
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
85.000,00
85.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
85.000,00
85.000,00
7210
Rat der Landeskirche
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
14.000,00
14.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
14.000,00
14.000,00
7400
Synodale und andere Ausschüsse sowie
Reformprozess
I. Erträge
-50.000,00
-24.000,00
II. Aufwendungen
566.400,00
425.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
516.400,00
401.900,00
7600
Landeskirchenamt/Gesamtkirchliche Aufgaben
I. Erträge
-1.165.000,00
-1.185.000,00
II. Aufwendungen
18.586.500,00
18.591.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
17.421.500,00
17.406.200,00
7625
Archiv der Landeskirche
I. Erträge
-500,00
-500,00
II. Aufwendungen
339.800,00
341.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
339.300,00
341.000,00
7640
Kirchliche Dienste (Arbeitsrechtl. Kommission, Landeskirchl. Mitarbeitervertretung, Freistellung gem. MVG)
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.755.800,00
1.755.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.755.800,00
1.755.800,00
7650
Sprengelkassen
I. Erträge
-45.800,00
-45.800,00
II. Aufwendungen
437.800,00
441.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
392.000,00
395.200,00
7690
Beauftragte am Sitz der Landesregierungen
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
185.000,00
195.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
185.000,00
195.000,00
7710
Amt für Revision
I. Erträge
-345.000,00
-360.000,00
II. Aufwendungen
1.200.000,00
1.200.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
855.000,00
840.000,00
7831
Kirchliche Gerichtsbarkeit
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
5.000,00
5.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
5.000,00
5.000,00
7910
Beauftragte für den Datenschutz
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
144.000,00
144.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
144.000,00
144.000,00
7920
Gleichstellungsbeauftragung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
5.000,00
5.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
5.000,00
5.000,00
7930
Digitalisierungsbeauftragung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
170.300,00
170.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
170.300,00
170.300,00
7940
Arbeitssicherheit
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
289.100,00
270.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
289.100,00
270.500,00
Zwischensumme Einzelplan 7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
I. Erträge
-1.606.300,00
-1.615.300,00
II. Aufwendungen
23.783.700,00
23.644.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
22.177.400,00
22.028.900,00
Einzelplan 8 – Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens und des Sondervermögens
8100
Wohn- und Geschäftsgrundstücke
I. Erträge
-655.600,00
-655.600,00
II. Aufwendungen
1.686.500,00
1.686.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.030.900,00
1.030.900,00
8150
Zuweisung Gebäudemanagement
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
20.000.000,00
20.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
20.000.000,00
20.000.000,00
8200
Komplementär-/Sondermittel Bau
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.998.000,00
1.895.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.998.000,00
1.895.000,00
8300
Geldanlagen/Darlehen
I. Erträge
-2.500.000,00
-2.500.000,00
II. Aufwendungen
100.000,00
100.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-2.400.000,00
-2.400.000,00
8430
Patronat/Baulast
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.000.000,00
1.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.000.000,00
1.000.000,00
Zwischensumme Einzelplan 8
Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens und des Sondervermögens
I. Erträge
-3.155.600,00
-3.155.600,00
II. Aufwendungen
24.784.500,00
24.681.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
21.628.900,00
21.525.900,00
Einzelplan 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft
9150
Gemeindegliederbezogene Grundzuweisungen,
KKA-Zuweisungen und Notzuweisungen
I. Entnahme aus Sonderposten gemeindl. Teil
-2.338.000,00
-2.338.000,00
II. Aufwendungen
42.794.000,00
42.794.000,00
III. SALDO Entnahme-Aufwendungen (Budget)
40.456.000,00
40.456.000,00
9210
Umlagen an die EKD
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
8.185.200,00
7.929.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
8.185.200,00
7.929.100,00
9220
Zuweisungen unvorhergesehener kirchlicher Aufgaben/
Landeskirchliche Projekte/Doppik/Fundraising
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.180.500,00
1.168.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.180.500,00
1.168.300,00
9240
Staatsleistungen
I. Erträge
-34.527.000,00
-34.527.000,00
II. Aufwendungen
0,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-34.527.000,00
-34.527.000,00
9410
Sammelversicherungen
I. Erträge
-1.500,00
-1.500,00
II. Aufwendungen
3.370.000,00
3.586.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.368.500,00
3.584.500,00
9500
Versorgung
I. Erträge
-30.100.000,00
-30.100.000,00
II. Aufwendungen
69.290.000,00
70.530.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
39.190.000,00
40.430.000,00
9730
Beihilfen
I. Erträge
-282.000,00
-282.000,00
II. Aufwendungen
2.777.000,00
2.777.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.495.000,00
2.495.000,00
9741
Baurücklage I
I. Entnahme
0,00
0,00
II. Zuführung
1.000.000,00
1.000.000,00
III. SALDO Entnahme-Zuführung
1.000.000,00
1.000.000,00
9742
Baurücklage II Schönheitsreparaturen
I. Erträge
-4.000,00
-4.000,00
II. Zuführung
4.000,00
4.000,00
III. SALDO Erträge-Zuführung
0,00
0,00
9800
Haushaltsverstärkung
I. Erträge
0,00
0,00
II. Aufwendungen
10.100.000,00
11.300.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
10.100.000,00
11.300.000,00
9900
Kirchensteuern
I. a) Erträge aus laufender Kirchensteuer
-210.400.000,00
-206.200.000,00
I. b) Entnahme aus Kirchensteuerschwankungsreserve
-4.248.000,00
-2.348.000,00
II. Aufwendungen
21.000.000,00
16.400.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-193.648.000,00
-192.148.000,00
Zwischensumme Einzelplan 9
Allgemeine Finanzwirtschaft
I. Erträge
-281.900.500,00
-275.800.500,00
II. Aufwendungen
159.700.700,00
157.488.400,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-122.199.800,00
-118.312.100,00
Gesamtplan Ergebnishaushalt
I. Erträge
-307.525.200,00
-302.087.000,00
II. Aufwendungen
307.525.200,00
302.087.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00

Investitions- und Finanzierungshaushalt

Planjahr 2024
Abrechnungsobjekt
Bezeichnung
Investitionsbetrag
in Euro
0540 00 0000
Pastoralpsychologischer Dienst Aus- und Fortbildung
1.500,00
3330 01 0000
Ausbildungshilfe
5.000,00
5221 00 0000
Zentrale Verwaltungsstelle Hofgeismar
8.100,00
5221 00 0000
Zentrale Verwaltungsstelle Hofgeismar
23.200,00
5221 00 0000
Ev. Tagungsstätte Hofgeismar
14.900,00
5221 00 0000
Ev. Tagungsstätte Hofgeismar
13.100,00
5221 00 0000
Ev. Tagungsstätte Hofgeismar
6.500,00
8200 00 0004
Projekt Kolibri - Gebäudemanagement-Programm
55.000,00
B8100 60 100
Erweiterung Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim
1.300.000,00
B8100 70 004
Haus der Kirche - Ertüchtigung der Wärmeversorgungsanlagen
120.000,00
B8100 70 005
Haus der Kirche - Schacht neben dem Fahrstuhl - Haustechnische Ertüchtigung (Brandschutz, Lüftung, Elektronik)
230.000,00
Gesamtvolumen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes 2024:
1.777.300,00
Planjahr 2025
Abrechnungsobjekt
Bezeichnung
Investitionsbetrag
in Euro
5221 00 0000
Zentrale Verwaltungsstelle Hofgeismar
3.500,00
5221 00 0000
Ev. Tagungsstätte Hofgeismar
4.700,00
7600 03 0105
Landeskirchenamt - Organisation und Dienstbetrieb -
Fuhrpark Selbstfahrer 2
35.000,00
7600 03 0107
Landeskirchenamt - Organisation und Dienstbetrieb -
Fuhrpark Selbstfahrer 3
30.000,00
Gesamtvolumen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes 2025:
73.200,00

Nr. 4Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 15. Dezember 2023

Der Rat der Landeskirche hat die folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt beschlossen:
###

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Die Verordnung zur Ausführung der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 16. Juli 2022 (KABl. S. 228) wird wie folgt geändert:
  1. Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
    Abschnitt II – Ansprech- und Meldestelle (zu §§ 7 und 8)
    § 5 Einrichtung
    Die Ansprech- und Meldestelle zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Fachstelle) ist eine unabhängige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Mitarbeitenden der Fachstelle sind im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsfrei.
    § 6 Arbeitsweise
    (1) Die Fachstelle nimmt im Rahmen der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt Aufgaben der Prävention, Intervention und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wahr. Sie ist dem Schutz und der Unterstützung Betroffener verpflichtet und nimmt daher eine betroffenenorientierte Haltung ein. Sie ist der Aufdeckung täterschützender Strukturen verpflichtet.
    (2) Die Fachstelle ist berechtigt, im Rahmen der rechtlichen Regelungen von kirchlichen Stellen die erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage sämtlicher für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen (Personal-)Akten, Protokolle und sonstigen Unterlagen zu verlangen. Die Fachstelle verkehrt mit den betroffenen Stellen unmittelbar.
    (3) Die Fachstelle kann Vorschläge zur Verbesserung des Umgangs mit dem Themenfeld sexualisierte Gewalt sowie der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitsprozesse machen und diese dem Landeskirchenamt zur Beratung vorlegen. Sie ist beratend tätig und gibt Anregungen zur Förderung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt.
    (4) Die Fachstelle kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben besonderer Sachverständiger bedienen.
    (5) Die Fachstelle legt dem Rat der Landeskirche bis zum 1. April eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit im zurückliegenden Kalenderjahr vor. Gegenüber der Landessynode soll dies spätestens alle drei Jahre erfolgen.
    § 7 Aufgaben
    Die Fachstelle hat unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten der jeweiligen Leitung einer Körperschaft oder Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Prävention:
      1. Die Fachstelle berät bei Bedarf die jeweilige Leitung in Fragen der Prävention, Intervention, Unterstützung und Aufarbeitung und koordiniert entsprechende Maßnahmen.
      2. Sie wirkt im Rahmen der Schaffung neuer rechtlicher Bestimmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, in angemessener Weise mit.
      3. Sie unterstützt die Leitungsorgane bei der Präventionsarbeit, insbesondere bei der Implementierung und Weiterentwicklung von institutionellen Schutzkonzepten, und geht Hinweisen auf täterschützende Strukturen nach.
      4. Sie entwickelt Standards für die Präventionsarbeit (fachliche Weiterentwicklung des Rahmenschutzkonzepts), erarbeitet Informationsmaterial, entwickelt Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit.
      5. Sie führt Schulungsveranstaltungen für alle kirchlichen Mitarbeitenden durch und bzw. unterstützt die Multiplikatoren und Multiplikatorinnen dabei.
    2. Unterstützung bei Vorfällen sexualisierter Gewalt (Intervention):
      1. Die Fachstelle zum Schutz vor sexualisierter Gewalt unterstützt bei Vorfällen sexualisierter Gewalt im Rahmen des jeweils geltenden Notfall- und Handlungsplanes (§ 5 Absatz 3 Nummer 8 Gesetzesvertretende Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt).
      2. Sie nimmt als Ansprechstelle Anfragen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder bei unangemessenem Verhalten entgegen, prüft und bewertet die Schwere und Art des Verdachts, dessen Plausibilität und tatsächliche Anhaltspunkte (Clearing). Bei Bedarf kann sie sich hierfür externer Expertise bedienen.
      3. Sie wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen auf deren Wunsch und sorgt als Meldestelle dafür, dass begründete Verdachtsfälle bearbeitet, insbesondere den zuständigen Stellen gemeldet und die notwendigen Maßnahmen der Intervention und Aufarbeitung veranlasst werden.
      4. Bei Verdachtsfällen oder bereits laufenden Interventionsverfahren ist sie berechtigt, sich einzuschalten und diese gegebenenfalls in den Krisenstab sexualisierte Gewalt (§ 12) einzubringen.
      5. Sie dokumentiert in standardisierter Weise Anfragen und Meldungen unter Wahrung des Datenschutzes (Meldebogen der EKD in der jeweils gültigen Fassung, vgl. § 9 Absatz 4).
      6. Sie macht meldende Personen darauf aufmerksam, dass sie auch von der Kirche unabhängige Fachberatungsstellen anrufen und nutzen können.
      7. Sie begleitet laufende Interventionen bis zu deren Abschluss.
        Clearing und Intervention sind so ausführlich zu dokumentieren, dass eine spätere Aufarbeitung möglich ist.
    3. Aufarbeitung:
      1. Die Fachstelle nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts beziehungsweise auf Unterstützungsleistungen entgegen und leitet diese an die Unabhängige Anerkennungskommission zur Entscheidung weiter.
      2. Sie beschafft der Kommission die von ihr benötigten Informationen und setzt die Entscheidungen dieser Kommission um.
      3. Sie sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn personenbezogene Daten weitergeleitet oder verarbeitet werden.
      4. Sie regt an, unterstützt und begleitet andere Formen der Aufarbeitung (insbesondere Einzelstudien, Mitarbeit an der Aufarbeitungskommission für die Evangelischen Kirchen in Hessen).
    4. Koordination, Berichtspflicht und Vernetzung:
      1. Die Fachstelle koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher EKD-Ebene, insbesondere indem sie in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet.
      2. Sie wirkt mit der Zentralen Anlaufstelle.help der EKD zusammen.
      3. Bei Vorliegen von Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt informiert sie umgehend den Krisenstab sexualisierte Gewalt (§ 6) und stellt die erforderlichen Informationen für dessen Bearbeitung von Verdachtsfällen bereit.
      4. Sie ist von den Leitungsorganen unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 2 der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt über alle Verdachtsfälle zu informieren.
      5. Sie arbeitet der Stabsstelle für Kommunikation der Landeskirche bei der Berichterstattung und Pressemeldungen zum Thema sexualisierte Gewalt zu.
    § 8 Organisation der Fachstelle
    (1) Die Fachstelle besteht aus dem Leiter oder der Leiterin (Leitung) und dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin (Stellvertretung) sowie einer Assistenzkraft. Eine der Leitungspersonen ist zugleich Fachkraft für Aufgaben der Prävention.
    (2) Die Mitarbeit in der Ansprech- und Meldestelle setzt Kenntnisse und Kompetenzen insbesondere im Themenbereich sexualisierte Gewalt in Organisationen, im Umgang mit traumatisierten Menschen, in Gesprächsführung und Konfliktbearbeitung sowie kontinuierliche Fortbildung voraus.
    (3) Die Leitung wird vom Prälaten oder der Prälatin mit Zustimmung des Rates der Landeskirche berufen und abberufen. Sie ist für die Tätigkeit der Fachstelle verantwortlich und vertritt diese nach außen.
    (4) Die Mitarbeitenden der Fachstelle unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen von den ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.
    § 9 Verfahren
    (1) Anfragen an die Ansprech- und Meldestelle sind keine therapeutische, rechtliche oder seelsorgerliche Beratung und fallen insoweit nicht unter das Seelsorgegeheimnis. Anfragende sind darauf hinzuweisen.
    (2) Mitarbeitende der Ansprech- und Meldebestelle sind verpflichtet, im Fall der Befangenheit die Beratung suchende oder meldende Person darauf hinzuweisen und sie an eine Stellvertretung oder eine unabhängige Fachberatungsstelle zu verweisen.
    (3) Sind Mitarbeitende selbst von sexualisierter Gewalt betroffen, sind sie von der Pflicht zur Meldung befreit.
    (4) Alle, auch anonymisierte Beratungsanfragen und Meldungen sind in standardisierter Form zu dokumentieren (Meldebogen der EKD in der jeweils gültigen Fassung).
    (5) Die Dokumentation ist an den zuständigen kirchlichen Träger oder an die zuständige dienstaufsichtsführende Stelle weiterzuleiten.
    (6) Ist ein Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder unangemessenes Verhalten entkräftet, sind geeignete Rehabilitationsmaßnahmen (Nachsorge- und Aufarbeitungsmaßnahmen) zu prüfen.
    § 10 Dienstaufsicht
    Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des Prälaten oder der Prälatin.
    Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit der Fachstelle zum Schutz vor sexualisierter Gewalt nicht beeinträchtigen.
    § 11 Beteiligung, Unterrichtung
    Die Fachstelle ist rechtzeitig vor dem Erlass von Regelungen, die sich auf den Schutz vor sexualisierter Gewalt auswirken können, zu beteiligen. Der Fachstelle sind alle Vorschriften, Regelungen, Rundschreiben und Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung, die das Thema Schutz vor und Umgang mit sexualisierter Gewalt betreffen, zur Kenntnis zu geben.“
  2. Nach Abschnitt II werden folgende Abschnitte III und IV eingefügt:
    Abschnitt III – Krisenstab sexualisierte Gewalt
    § 12 Krisenstab sexualisierte Gewalt
    (1) Für Interventionsfälle bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt richtet das Landeskirchenamt einen Krisenstab sexualisierte Gewalt ein. Er bewertet die vorliegenden Informationen anhand der Prüfkriterien in der jeweils aktuellen Fassung des Interventionsplans der Landeskirche. Ihm sind weitere nötige Auskünfte zu erteilen. Er berät insbesondere zu personalrechtlichen Maßnahmen gegenüber Beschuldigten, vergewissert sich, dass Betroffene angemessenen Schutz und Unterstützung erhalten und bereitet die Öffentlichkeitsarbeit vor. Die Sitzungen des Krisenstabs sind zu dokumentieren.
    (2) Dem Krisenstab gehören an:
    1. die Leitung der Fachstelle zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
    2. eine persönliche Referentin oder ein persönlicher Referent der Bischöfin oder des Bischofs,
    3. ein Volljurist oder eine Volljuristin,
    4. die Sprecherin oder der Sprecher der Landeskirche.
    Bei Bedarf können weitere Personen in den Krisenstab eingebunden werden.
    (3) Der Krisenstab wird bei Bedarf durch die Leitung der Fachstelle einberufen.
    Abschnitt IV – Multiplikatorinnen und Multiplikatoren
    § 13 Aufgabe und Funktion von Multiplikatoren und Multiplikatorinnen
    (1) Mitarbeitende können nach Rücksprache mit dem oder der Dienstvorgesetzten eine Fortbildung zum Multiplikator oder zur Multiplikatorin besuchen. Wer eine solche Ausbildung erfolgreich absolviert hat, darf im Rahmen des landeskirchlichen Rahmenschutzkonzepts selbstständig Präventionsschulungen durchführen. Diese Tätigkeit setzt in der Regel eine (sozial)pädagogische oder theologische Qualifikation voraus.
    (2) Multiplikatorinnen oder Multiplikatoren können die Funktion von Vertrauenspersonen auf Kirchenkreisebene übernehmen. In diesem Fall arbeiten sie eng mit der Leitung der Fachstelle und dem landeskirchlichen Krisenstab sexualisierte Gewalt zusammen.“
  3. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt V.
  4. Der bisherige § 8 wird § 14.
  5. Nach Abschnitt V wird folgender neuer Abschnitt VI eingefügt:
    Abschnitt VI – Verhaltenskodex
    § 15 Verhaltenskodex
    (1) Alle Mitarbeitenden der Landeskirche sind an den anliegenden Verhaltenskodex (Anlage 2) gebunden. Ehrenamtliche verpflichten sich hierzu im Rahmen einer Selbstverpflichtung (Anlage 3).
    (2) Der Verhaltenskodex ist den Mitarbeitenden zu erläutern.
    (3) Ergänzend können arbeitsfeldspezifische fachliche Standards (Fachstandards) entwickelt werden.“
  6. Der bisherige § 9 wird § 16.
  7. Nach Anlage 1 werden folgende Anlagen 2 und 3 eingefügt:

Anlage 2
Verhaltenskodex: Leitgedanken
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat sich klar zum Schutz vor sexualisierter Gewalt positioniert
Gesetzesvertretende Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (vom 26. Februar 2021, bestätigt durch die Landessynode am 8. Juli 2021) – die genannten §§ beziehen sich auf diese kirchengesetzliche Regelung.
1
und alle Mitarbeitenden zur Einhaltung des Abstinenz- und Abstandsgebots (§ 4) sowie einer „Kultur des Respekts und des grenzachtenden Verhaltens“ (§ 1 Absatz 2) verpflichtet. Auch wenn es arbeitsfeldspezifische Fachstandards gibt, empfiehlt es sich, sich mit und für alle Mitarbeitenden arbeitsfeldübergreifend auf einen gemeinsamen Verhaltenskodex zu verständigen.
Als kirchlicher Träger von Angeboten wollen wir, dass Kinder, Jugendliche, Schutzbefohlene aller Altersstufen
Die Gesetzesvertretende Verordnung benennt diese Zielgruppe als „Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen“; d. h., sie geht davon aus, dass es in unserer Kirche eine Reihe von Machtasymmetrien, Vertrauens-, Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnissen gibt, die missbraucht werden können. Das Schutzgebot gilt zwar für alle Mitarbeitenden, für alle, die unsere Veranstaltungen besuchen oder sich uns anvertrauen bzw. anvertraut werden, für die genannten erfordert dessen Umsetzung allerdings besondere Sorgfalt.
2
sowie Erwachsene in unseren Einrichtungen und Veranstaltungen dem Evangelium von Jesus Christus begegnen und dadurch die Menschenfreundlichkeit Gottes kennenlernen. Sie werden ernst genommen und beteiligt, ihre Selbstbestimmung und ihre Grenzen respektiert. Sie werden darin gestärkt, auch in schwierigen Situationen selbstbewusst zu handeln. Sie haben in unseren Einrichtungen und Angeboten das Recht, sich sicher zu fühlen und zu sein und können darauf vertrauen, dass alle Verantwortlichen ihre Grenzen achten und für sie sorgen. Verantwortliche haben die Pflicht, sie vor jeder Form körperlicher, emotionaler, psychischer und geistig-geistlicher Gewaltanwendung zu schützen (Schutzauftrag § 1 und 3). Alle Bereiche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sollen für die, die unsere Angebote wahrnehmen, sichere Orte und ein geschützter Lebensraum sein. Als Kirche wollen und müssen wir dafür einstehen, dass diese Bedingungen und Grundsätze uneingeschränkt auch für alle unsere Mitarbeiter:innen
Soweit von Mitarbeiter:innen die Rede ist, sind dies solche i. S. v. § 1 Absatz 3 der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und § 1 der Verordnung zur Ausführung der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Für Mitarbeitende im Sinne des MVG ist festgehalten, dass die Informationspflicht Verantwortung der jeweiligen Dienststellenleitung ist.
3
gelten. Uns erwächst aus der Verantwortung die Verpflichtung, konkrete Strukturen und Hilfen zu schaffen und zur Verfügung zu stellen.
Diese Haltung findet ihren Ausdruck in dem folgenden Verhaltenskodex:
  1. Meine Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen („Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen“) sowie die Zusammenarbeit, der Umgang und das Miteinander mit den Kolleg:innen und Mitarbeiter:innen ist geprägt von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. Ich stärke sie, für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit wirksam einzutreten.
  2. Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die persönlichen Grenzen und die Intimsphäre meines Gegenübers. Das gilt insbesondere für alle Situationen unter vier Augen.
  3. Mir ist meine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen, aber auch durch das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis faktisch entstehende Abhängigkeitsverhältnis bewusst. Ich handele nachvollziehbar und ehrlich. Beziehungen gestalte ich transparent und nutze keine Abhängigkeiten aus.
  4. Ich toleriere weder diskriminierendes, gewalttätiges noch grenzüberschreitendes sexualisiertes Verhalten in Wort, Bild (Medien) oder Tat. Ich will versuchen, dagegen aktiv Stellung zu beziehen. Nehme ich Grenzverletzungen wahr oder werde über solche ins Vertrauen gezogen, will ich mich dafür einsetzen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Betroffenen eingeleitet werden können. Ich nehme Menschen ernst, wenn sie sich mir oder anderen mitteilen wollen. Ich weiß, dass ich mich jederzeit beraten und unterstützen lassen kann.
  5. Ich achte die fachlichen Standards für den Umgang mit Nähe und Distanz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in meinem Arbeitsfeld.
Anlage 3
Selbstverpflichtungserklärung für ehrenamtlich Tätige im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Zitat Anlage 2)
Ich habe mich mit dem Verhaltenskodex für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auseinandergesetzt und werde mich daran halten. Bei Hinweisen auf schwerwiegende Probleme und dem Verdacht, dass das Wohl des Kindes bzw. der Jugendlichen, eines Erwachsenen oder eines sonst Schutzbedürftigen gefährdet ist, informiere ich die verantwortliche Leitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z. B. den oder die Hauptberuflichen oder die Teamleitung) oder eine anderweitige Vertrauensperson. Als ehrenamtlich Mitarbeitende:r wurde ich über die Verfahrenswege und die Ansprechpartner für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck informiert und weiß, wo ich bei Bedarf kirchenintern (bei Bedarf auch anonym) oder extern Beratung und Unterstützung erhalte.
Die Unterrichtung erfolgte am: ________________________
durch Frau/Herrn ___________________________________
Folgende weitere Unterlagen wurden mir zur Verfügung gestellt:
z. B. arbeitsfeldbezogene Fachstandards, Rahmenschutzkonzept der Einrichtung.
A
a) _______________________________________________
b) _______________________________________________
Ich versichere, dass ich keine der in § 72a SGB VIII
Diese Straftatbestände werden immer wieder angepasst und an dieser Stelle in SGB VIII aktualisiert notiert.
B
bezeichnete Straftat begangen habe. Weiter versichere ich, dass ich nicht wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden bin, noch dass derzeit ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat gegen mich anhängig ist. Sollte so ein Verfahren anhängig werden, bin ich verpflichtet, die Leitung der Einrichtung hiervon zu unterrichten.
Name, Vorname: ___________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________
Wohnort, Straße, Hausnummer: _______________________________________________________
______________________________________
Ort, Datum
Unterschrift“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. Januar 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 5Ordnung der Jugendkammer
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 5. Dezember 2023

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung beschlossen:

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§ 1 Einrichtung der Jugendkammer

( 1 ) Die Jugendkammer ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Sie fördert durch die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder und die in ihr vertretenen Arbeitsbereiche die evangelische Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Ihre Mitglieder beraten sich geschwisterlich untereinander und treffen ihre Entscheidungen in geistlicher Verantwortung für die ihnen anvertrauten jungen Menschen.
( 2 ) Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.
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§ 2 Zusammensetzung der Jugendkammer

( 1 ) Der Jugendkammer gehören an:
  1. der Dezernent oder die Dezernentin für Bildung,
  2. die Leitung des Referats Kinder- und Jugendarbeit,
  3. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Konferenz der Kreisjugendpfarrerinnen und Kreisjugendpfarrer,
  4. eine hauptamtliche Mitarbeiterin und ein hauptamtlicher Mitarbeiter auf Vorschlag des Hauptamtlichenforums,
  5. jeweils zwei Mitglieder auf Vorschlag der Jugendverbände:
    1. CVJM Landesverband Kurhessen-Waldeck e. V.
    2. EC-Landesjugendverband Hessen-Nassau e. V.
    3. Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) e. V.,
  6. drei Jugenddelegierte im Alter zwischen 14 und 27 Jahren auf Vorschlag des Landesjugendforums.
Die Mitglieder der Jugendkammer werden durch das Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen. Für die Mitglieder unter 3. bis 6. können jeweils stellvertretende Mitglieder benannt werden.
( 2 ) Zwei Mitarbeitende des Referats Kinder- und Jugendarbeit nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 3 ) Angehörige neuer Zusammenschlüsse oder Aufgabengebiete evangelischer Jugendarbeit können auf Beschluss der Jugendkammer dem Landeskirchenamt zur Berufung in die Jugendkammer vorgeschlagen werden.
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§ 3 Aufgaben der Jugendkammer

Die Jugendkammer hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung der kirchenleitenden Organe in Fragen der Jugendarbeit,
  2. Wahl der Delegierten in die Gremien der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.,
  3. Unterstützung gemeinsamer Veranstaltungen für die Jugend in der Landeskirche,
  4. Entgegennahme von Berichten des Referats Kinder- und Jugendarbeit, Anfragen an das Referat Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der gemeinsamen Planung,
  5. Erfahrungsaustausch und Anfragen an die in der Jugendkammer vertretenen Gremien und Verbände im Rahmen der gemeinsamen Planung,
  6. Bearbeitung von Eingaben anderer Gremien und Verbände der evangelischen Jugendarbeit,
  7. Pflege der Verbindung zu Arbeitsgemeinschaften und zur Jugendarbeit anderer christlicher Kirchen,
  8. Beteiligung bei der Auswahl der Leiterin oder des Leiters des Referats Kinder- und Jugendarbeit,
  9. Beratung über die Vertretung der Evangelischen Jugend bei staatlichen und öffentlichen Dienststellen und gegenüber anderen Jugendorganisationen und
  10. Beobachtung des gesamten öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit der Frage nach Sinn und Inhalten evangelischer Jugendarbeit und die Erarbeitung von Stellungnahmen.
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§ 4 Vorsitz und Arbeitsweise der Jugendkammer

( 1 ) Die Jugendkammer wählt aus ihrer Mitte, auf die Dauer von vier Jahren, ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Eine Zweidrittelmehrheit ist für diese Wahlen erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Jugendkammer tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; sie muss vom vorsitzenden Mitglied einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangen. Sitzungen der Jugendkammer können im Wege von Videokonferenzen durchgeführt werden. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher, in Eilfällen mindestens eine Woche vor den Sitzungen zu erfolgen. Die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Über den Gang der Verhandlungen wird ein Protokoll angefertigt, den Mitgliedern zugestellt und in der nächsten Sitzung genehmigt. Zu den Sitzungen werden jeweils sowohl die Mitglieder als auch die stellvertretenden Mitglieder eingeladen. Sind von den unter § 2 benannten Personen in einer Sitzung sowohl Mitglied als auch stellvertretendes Mitglied anwesend, wird das Stimmrecht durch das Mitglied ausgeübt.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied der Jugendkammer kann Gäste einladen. Es muss dies tun, wenn die Jugendkammer es beschlossen hat.
( 4 ) Für besondere Aufgaben kann die Jugendkammer Ausschüsse aus Mitgliedern der Jugendkammer und anderen Personen bilden. Arbeitsergebnisse und Vorlagen sind der Jugendkammer zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.
( 5 ) Die Geschäftsführung der Jugendkammer wird im Referat Kinder- und Jugendarbeit wahrgenommen. Sie erfolgt in Absprache mit dem vorsitzenden und dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Die durch die Tätigkeit der Jugendkammer entstehenden Kosten werden aus dem Haushalt des Referats Kinder- und Jugendarbeit getragen.
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§ 5 Änderungen der Ordnung

Vor einer Änderung dieser Ordnung ist die Jugendkammer anzuhören.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Jugendkammer in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 7. Dezember 1998 (KABl. S. 169), zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Februar 2016 (KABl. S. 52), außer Kraft.
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 11. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 6Richtlinie zur Änderung der
Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 12. Dezember 2023

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck beschlossen.
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§ 1 Änderung der Richtlinie

Die Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. Dezember 2022 (KABl. 2023 S. 16 Nr. 5) wird wie folgt geändert:
Dem Abschnitt 2. Passiva E Passive Rechnungsabgrenzung wird folgender Satz 3 angefügt:
„Grabgebühren müssen auch bei mehr als 1.000,00 Euro netto pro Geschäftsfall nicht abgegrenzt werden.“
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Vorstehende Richtlinie wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 19. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 7Ordnung zur Änderung der Honorarordnung
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 14. November 2023

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Änderung der Honorarordnung beschlossen:
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§ 1

Die Honorarordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. November 2013 (KABI. S. 202), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Honorarordnung vom 4. Juli 2023 (KABl. S. 162 Nr. 98), wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 – Musterhonorarvertrag – wird § 4 um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:
„Wird die Veranstaltung später als eine Woche vor dem vereinbarten Termin vom Veranstalter abgesagt, kann der Referent/die Referentin eine Entschädigung in Höhe der bereits entstandenen Aufwendungen, höchstens jedoch 50 % des vereinbarten Honorars, verlangen. Weitere Forderungen können nicht geltend gemacht werden.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 16. Januar 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 8Arbeitsrechtliche Regelung zur grundsätzlichen Übernahme der Entgeltbestandteile der Tarifeinigung für den Bereich des öffentlichen Dienstes
der Länder vom 9. Dezember 2023

Vom 11. Dezember 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 11. Dezember 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

  1. Die Nummern I. und XI. der für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder am 9. Dezember 2023 vereinbarten und als Anlage beigefügten
    Vom Abdruck wird abgesehen
    1
    Tarifeinigung für die Jahre 2023 bis 2025 werden für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck soweit zutreffend übernommen und finden bereits vor der formalen Übernahme der einzelnen Tarifänderungen zu den in der Tarifeinigung vereinbarten Terminen entsprechende Anwendung. Auszahlungen stehen unter dem Vorbehalt der bis zum 19. Januar 2024 laufenden Erklärungsfrist der Tarifvertragsparteien.
  2. Die übrigen Regelungen der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 werden so bald wie möglich von der Arbeitsrechtlichen Kommission auf ihre Übernahme soweit zutreffend geprüft.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 12. Dezember 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 12. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 18. Dezember 2023 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 16. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 9Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 18. Dezember 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 13/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 20. November 2023 (KABl. S. 300 Nr. 182), werden wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 2 wird Buchstabe f) wie folgt neu gefasst:
    „f) die bzw. der in der Pflege oder Betreuung im Sinne des § 1 Absatz 2 und Absatz 4 der 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) in einem Pflegebetrieb im Sinne von § 1 Absatz 1 6. PflegeArbbV oder in einem Hospiz tätig ist und deren bzw. dessen Entgelt sich nach der Anlage 2 für Einrichtungen der stationären Altenhilfe oder Diakoniestationen (gültig ab 01.03. bzw. 01.05.2023) bemisst, vom 1. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 eine weitere monatliche Zulage:
    in der Entgeltgruppe 3, Einarbeitungsstufe in Höhe von
    214,00 Euro
    in der Entgeltgruppe 3, Basisstufe in Höhe von
    92,00 Euro
    in der Entgeltgruppe 4, Einarbeitungsstufe in Höhe von
    204,00 Euro
    in der Entgeltgruppe 4, Basisstufe in Höhe von
    72,00 Euro,
    vom 1. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 eine monatliche Zulage:
    in der Entgeltgruppe 5, Einarbeitungsstufe in Höhe von
    59,00 Euro
    in der Entgeltgruppe 7, Einarbeitungsstufe in Höhe von
    161,00 Euro.“
  2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Satzungen

Nr. 10Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Bad Zwesten-Niederurff

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Bad Zwesten-Niederurff hat in ihrer Sitzung am 16. November 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 114), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 16. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische Gesamtverband Bad Zwesten-Niederurff ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Bad Zwesten
    2. Evangelische Kirchengemeinde Betzigerode
    3. Evangelische Kirchengemeinde Wenzigerode
    4. Evangelische Kirchengemeinde Niederurff
    5. Evangelische Kirchengemeinde Oberurff.“
  3. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvertretung gehören an:
    • aus der Kirchengemeinde Bad Zwesten fünf Mitglieder
    • aus der Kirchengemeinde Betzigerode zwei Mitglieder
    • aus der Kirchengemeinde Wenzigerode zwei Mitglieder
    • aus der Kirchengemeinde Niederurff vier Mitglieder
    • aus der Kirchengemeinde Oberurff drei Mitglieder,
    darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
  4. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „vierzehn“ ersetzt.
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  5. § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
    „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  6. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Ihm gehören an:
      1. das vorsitzende Mitglied,
      2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
      3. vier weitere Mitglieder der Mitgliedsgemeinden, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist. Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung sein.“
    2. Absatz 3 entfällt.
    3. Absatz 4 wird Absatz 3.
  7. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  8. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 114), außer Kraft.“

Nr. 11Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Meinhard

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Meinhard hat am 4. November 2022 die Änderung der Satzung beschlossen.
Diese ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung vom Landeskirchenamt genehmigt worden.
Die Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 15. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
§ 15 Absatz 5 der Satzung erhält folgende Fassung:
„(5) Für den Gesamtverband und die Mitgliedsgemeinden werden jeweils gesonderte Haushalte erstellt.“

Nr. 12Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Ober- und Niederelsungen

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Ober- und Niederelsungen hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 164), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 15. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische Gesamtverband Ober- und Niederelsungen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und aus der Ortskirchensteuer“ gestrichen.
  3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Die Evangelische Kirchengemeinde Oberelsungen
    2. Die Evangelische Kirchengemeinde Niederelsungen.“
  4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und erhebt die Ortskirchensteuer“ gestrichen.
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die Mitglieder der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden nach § 3 Absatz 1 bilden die Verbandsvertretung.“
    2. Absatz 3 entfällt
    3. Absatz 4 wird Absatz 3
    4. Absatz 5 entfällt.
  6. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „eines jeden Kirchenvorstandes“ eingefügt.
    2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Die konstituierende Sitzung wird von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied nach Konstituierung der Kirchenvorstände einberufen und bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Mitglieds geleitet.“
    3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  7. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
      „5. die Beschlussfassung über den Haushalt,“
    2. Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
      „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 5 %, maximal 10.000 Euro, des Haushaltsvolumens überschreiten.“
  8. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Ihm gehören an:
      1. das vorsitzende Mitglied,
      2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
      3. je ein weiteres Mitglied der Mitgliedsgemeinden,
      4. je ein Mitglied aus den Mitgliedsgemeinden, die nicht 1. oder 2. entsenden.
      Für die Mitglieder nach 3. und 4. ist je eine Stellvertretung zu entsenden. Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung sein.“
    2. Absatz 3 entfällt.
    3. Absatz 4 wird Absatz 3.
  9. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „sechsmal“ durch die Wörter „sollte dreimal“ und das Wort „vier“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 wird folgender Satz 2 ergänzt:
      „Dabei muss jede Gemeinde vertreten sein.“
  10. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  11. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 164), außer Kraft.“

Nr. 13Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Oberweser

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Oberweser hat in ihrer Sitzung am 14. September 2023 die Änderung der Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 188), zuletzt geändert am 22. Januar 2020, bekannt gemacht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2020 S. 217), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 13. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische Gesamtverband Oberweser ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
    „1. das Steueraufkommen aus der Landeskirchensteuer zu vereinnahmen,“
  3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. die Evangelische Kirchengemeinde Gewissenruh
    2. die Evangelische Kirchengemeinde Gieselwerder
    3. die Evangelische Kirchengemeinde Heisebeck-Arenborn
    4. die Evangelische Kirchengemeinde Lippoldsberg
    5. die Evangelische Kirchengemeinde Oedelsheim
    6. die Evangelische Kirchengemeinde Vernawahlshausen.“
  4. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Gesamtverband vereinnahmt die Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer.“ 
  5. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die Verbandsvertretung setzt sich zusammen aus:
    1. Den geschäftsführenden Personen der Mitgliedsgemeinden (nach Artikel 28a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck)
    2. Jeweils einem/einer weiteren zu wählende/n Vertreter/in aus den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden
    3. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Diese wird ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen.“
  6. § 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
      „5. Die Beschlussfassung über den Haushalt,“
    2. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
      „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  8. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Dem Verbandsvorstand gehören an:
      1. das vorsitzende Mitglied,
      2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
      3. die geschäftsführenden Personen der Mitgliedsgemeinden,
      4. drei weitere Mitglieder der Verbandsvertretung, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist.“
    2. Absatz 3 entfällt.
    3. Absatz 4 wird zu Absatz 3.
  9. In § 15 Absatz 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  10. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  11. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 188), zuletzt geändert am 22. Januar 2020, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. S. 217), außer Kraft.“

Nr. 14Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Solz

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Solz hat in ihrer Sitzung am 25. November 2023 die Änderung der Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 182), einschließlich Änderung der Satzung, bekannt gemacht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2018 S. 214), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 12. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische Gesamtverband Solz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
    „1. das Steueraufkommen aus der Landeskirchensteuer zu vereinnahmen,“
  3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Solz
    2. Evangelische Kirchengemeinde Gilfershausen
    3. Evangelische Kirchengemeinde Imshausen
    4. Evangelische Kirchengemeinde Mönchshosbach.“
  4. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Gesamtverband vereinnahmt die Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer.“
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Der Verbandsvertretung gehören an:
      1. die dem Verbandsvorstand von Amts wegen angehörenden Mitglieder nach § 14 Absatz 1 Nummer 1
      2. die Mitglieder der Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden.
      Zu den Mitgliedern nach Satz 1 müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gehören.“
    2. Absatz 3 entfällt
    3. Absatz 4 wird Absatz 3
    4. Absatz 5 entfällt
  6. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt.
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
      „5. Die Beschlussfassung über den Haushalt,“
    2. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
      „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  8. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung.
    Ihm gehören an:
    1. Die Pfarrstelleninhaber der Mitgliedsgemeinden. Bei Stellenteilungen jedoch nur ein/e vom Kirchenvorstand beauftragte/r Inhaber/in eines Teils der Stelle.
    2. Je ein von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied pro Mitgliedskirchengemeinde. Für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
  9. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „sechsmal“ durch das Wort „viermal“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  10. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  11. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 182) und die im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemachte Änderung der Satzung (KABl. 2018 S. 214), außer Kraft.“

Nr. 15Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen

Der Vorstand des Zweckverbandes Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen, im Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen, und alle Kirchenvorstände und Gesamtverbandsvorstände der an dem Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden und Gesamtverbände haben die Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 21. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  1. Die Wörter „h) Gesamtverband Reinhardswald-Diemel mit der Kindertagesstätte -Hümme“ werden gestrichen.
  2. Hinter dem Buchstaben d) wird der Buchstabe e) eingefügt und erhält folgende Fassung: „e) Hümme mit der Kindertagesstätte – Hümme“.
  3. Die bisherigen Buchstaben e) bis g) werden zu Buchstaben f) bis h).
  4. Buchstabe f) erhält folgende Fassung: „f) Gesamtverband evangelischer Kirchengemeinden Hofgeismar mit der Kindertagesstätte und dem Hort – Hofgeismar“.

Urkunden

Nr. 16Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Hilmes und Schenklengsfeld und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Wippershain

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 5. Dezember 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Hilmes und Schenklengsfeld und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Wippershain, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg, werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker-Schenklengsfeld
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Am Landecker-Schenklengsfeld ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Hilmes und Schenklengsfeld und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Wippershain.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei Hilmes“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hilmes Blatt 246 auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hilmes
    3
    65
    3.985
    Hilmes
    1
    118
    4.100
    Hilmes
    1
    28
    6.286
    Hilmes
    1
    29
    5.141
    Hilmes
    1
    24
    16.987

  2. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei Hilmes“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Oberlengsfeld Blatt 300 auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Oberlengsfeld
    1
    2
    3
    3.061
    Oberlengsfeld
    1
    2
    2
    378

  3. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinde in Hilmes“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hilmes Blatt 231 auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hilmes
    6
    24
    2.761
    Hilmes
    3
    56
    1
    69
    Hilmes
    2
    20
    1
    1.517

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Hilmes“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Hilmes Blatt 198 auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hilmes
    3
    60
    2
    744

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Pfarrei Schenklengsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schenklengsfeld Blatt 1121 auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schenklengsfeld
    7
    13
    3
    1.780
    Schenklengsfeld
    7
    23
    5
    331
    Schenklengsfeld
    7
    23
    6
    2
    Schenklengsfeld
    10
    105
    6
    2.945
    Schenklengsfeld
    11
    186
    9.680
    Schenklengsfeld
    7
    23
    9
    1.566

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterei zu Schenklengsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schenklengsfeld Blatt 1135 auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schenklengsfeld
    2
    92
    1.817
    Schenklengsfeld
    10
    104
    3
    1.156

  7. Der in Abt. I unter der lfd. Nr. 11 eingetragene Anteil aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Schenklengsfeld“ an dem nachfolgend aufgeführten Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Sorga Blatt 1086 geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sorga
    6
    45
    550

  8. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Schenklengsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schenklengsfeld Blatt 1002 auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schenklengsfeld
    4
    113
    899
    Schenklengsfeld
    4
    112
    822
    Schenklengsfeld
    7
    7
    346
    Schenklengsfeld
    4
    111
    4.000
    Schenklengsfeld
    8
    2
    1
    5.379
    Schenklengsfeld
    4
    110
    1
    102
    Schenklengsfeld
    7
    12
    13
    7
    Schenklengsfeld
    7
    83
    11
    1.782

  9. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Wippershain“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Sorga Blatt 1031 auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sorga
    7
    15
    3.789

  10. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei zu Wippershain Schenklengsfeld-Wippershain“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wippershain Blatt 497 auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wippershain
    4
    121
    10.100
    Wippershain
    4
    122
    6.731
    Wippershain
    6
    15
    1
    130
    Wippershain
    6
    15
    2
    2.659

  11. Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde (Küsterstelle) Wippershain“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wippershain Blatt 486 auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wippershain
    5
    20
    8.781
    Wippershain
    7
    29
    2.872

  12. Aus dem Grundvermögen der „Kirche und Pfarrhaus, Schenklengsfeld-Wippershain“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wippershain Blatt 495 auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wippershain
    2
    46
    358
    Wippershain
    2
    48
    126
    Wippershain
    2
    45
    1
    761
    Wippershain
    2
    47
    2
    187
    Wippershain
    2
    49
    4
    352
    Wippershain
    2
    49
    1
    111

  13. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Schenklengsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wüstfeld Blatt 197 auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wüstfeld
    1
    5
    6.336
    Wüstfeld
    2
    28
    2.444

  14. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Schenklengsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Malkomes Blatt 246 auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Malkomes
    2
    172
    3
    9.430
    Malkomes
    4
    57
    4
    5.035

  15. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Pfarrei Schenklengsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Unterweisenborn Blatt 152 auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Unterweisenborn
    1
    95
    21
    1.426
    Unterweisenborn
    1
    21
    2
    1.074
    Unterweisenborn
    2
    35
    2
    2.477

  16. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterei Schenklengsfeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Unterweisenborn Blatt 132 auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker – Schenklengsfeld“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Unterweisenborn
    1
    22
    6.453
    Unterweisenborn
    1
    23
    1.373

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 19. Dezember 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 17Tagungstermine der 14. Landessynode 2025 bis 2028

2025
Frühjahr:
Donnerstag, 8. Mai bis Samstag, 10. Mai 2025
Herbst:
Montag, 24. bis Donnerstag, 27. November 2025
2026
Frühjahr:
Donnerstag, 23. April bis Samstag, 25. April 2026
Herbst:
Montag, 23. bis Donnerstag, 26. November 2026
2027
Frühjahr:
Donnerstag, 22. bis Samstag, 24. April 2027
Herbst:
Montag, 22. bis Donnerstag, 25. November 2027
2028
Frühjahr:
Donnerstag, 27. bis Samstag, 29. April 2028
Herbst:
Montag, 27. bis Donnerstag, 30. November 2028
Kassel, den 23. Januar 2024
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Nr. 18Grundordnungsausschuss zur Überarbeitung der Grundordnung

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat während ihrer vierten Tagung am 29. November 2023 beschlossen, einen Grundordnungsausschuss zur Überarbeitung der Grundordnung einzusetzen.
Dem Grundordnungsausschuss gehören an:

Vizepräsidentin Dr. Katharina Apel (stellvertretende Vorsitzende)
Landessynodaler Dr. Bernd Dülfer
Oberkirchenrätin Dr. Friederike Erichsen-Wendt
Vorsitzende Richterin am BSG Sabine Knickrehm
Dekan Dr. Martin Lückhoff
Propst Dr. Volker Mantey
Oberkirchenrat Dr. Hendrik Munsonius
Vikarin Lea-Katharina Müller
Pfarrerin Beate Rilke
Kirchenverwaltungsoberrat Gerhard Rödiger
Pfarrer Dr. Sigurd Sadowski
Präses Dr. Michael Schneider (Vorsitzender)
Kassel, den 8. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 19Nachberufung in das Landeskirchengericht
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer vierten Tagung am 29. November 2023
Herrn Dekan Christian Wachter als theologischen Beisitzer
(Nachfolger von Dekan Ralf Gebauer)
sowie
Herrn Dekan Dr. Michael Glöckner als 1. stellvertretenden theologischen Beisitzer
(Nachfolger von Dekan Christian Wachter)
als Mitglieder des Landeskirchengerichts bis zum Ende der laufenden Amtszeit (bis 31. Dezember 2027) nachberufen.
Kassel, den 21. Dezember 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 20Sammlungen für die Diakonie 2024, Aktion „Brot für die Welt“
und Aktion „Hoffnung für Osteuropa“

  1. Sammlungen für die Diakonie
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, dass im Jahre 2024 von allen Kirchengemeinden öffentliche Sammlungen für diakonische Zwecke durchgeführt werden. Die Erlöse sind folgenden Aufgabenbereichen der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden Diakonie Hessen genannt) zuzuführen:
    1.1
    Für Projekte der Diakonie in den Kirchenkreisen
    Die Benennung der Projekte erfolgt durch die Kirchenkreise im Benehmen mit der Diakonie Hessen.
    Frühjahrssammlung
    in Hessen
    vom 1. bis 11. März 2024
    in Thüringen
    vom 24. Mai bis 2. Juni 2024
    1.2
    Für die Einrichtungen der Diakonie Hessen in den Kirchenkreisen
    Die Benennung der Projekte erfolgt durch die Arbeitsgemeinschaft Diakonischer Dienste in der jeweiligen Region im Benehmen mit der Diakonie Hessen.
    Herbstsammlung
    der Diakonie in Hessen
    vom 20. bis 30. September 2024
    der Diakonie in Thüringen
    vom 15. bis 27. November 2024
  2. Aktion „Brot für die Welt“
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, die 66. Aktion „Brot für die Welt“ (BfdW) als landeskirchliche Sammlung ab dem 1. Dezember 2024 in allen Kirchengemeinden durchzuführen.
    Im Rahmen der Aktion „Brot für die Welt“ können ebenfalls Haus- und Straßensammlungen durchgeführt werden. Alle eingegangenen Spenden und Kollekten – auch alle privaten Einzelspenden – sind in einer Summe pro Kirchenkreis spätestens bis zum 31. Mai 2025 von den Kirchenkreisämtern bzw. dem Stadtkirchenamt Kassel an das Landeskirchenamt in Kassel zu überweisen. Anschließend ist dem Landeskirchenamt schriftlich die Höhe der überwiesenen Gelder mitzuteilen. Die Aktion „Brot für die Welt“ wird von „Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.“ in Berlin betreut. Die Weiterleitung an „Brot für die Welt“ in Berlin erfolgt durch das Landeskirchenamt. Später eingehende Zahlungen werden auf die folgende Aktion übernommen.
  3. Aktion „Hoffnung für Osteuropa“
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, die 31. Aktion „Hoffnung für Osteuropa“ als landeskirchliche Sammlung vom 18. Februar 2024 bis 31. Mai 2024 in allen Kirchengemeinden durchzuführen.
    Diese Sammlung müssen die Kirchenkreisämter bzw. das Stadtkirchenamt Kassel mit dem Landeskirchenamt bis spätestens 31. Juli 2024 abgerechnet und eingegangene Gelder überwiesen haben. Später eingehende Zahlungen werden auf die folgende Aktion übernommen.
  4. Erläuterungen
    4.1
    Im Rahmen der Vereinbarungen der Diakonie Hessen mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege können die Frühjahrssammlung und die Herbstsammlung im September (Monat der Diakonie) als Haus- und Straßensammlung durchgeführt werden.
    In vielen Kirchengemeinden bestehen Schwierigkeiten, Helfer als Sammler für die Haus- und Straßensammlung zu gewinnen. In diesen Fällen sollen andere, den jeweiligen Gemeindeverhältnissen angepasste Sammlungsweisen gewählt werden: z. B. Aufrufe in den Gemeindeblättern, auf vervielfältigten Briefen oder in der lokalen Presse. Dabei können Konten angegeben oder Überweisungsträger beigefügt werden. Auch das Verteilen von Spendenumschlägen mit entsprechendem Aufdruck und gezieltes Ansprechen besonderer Gemeindegruppen sowie spezielle, auf die Sammlungsschwerpunkte ausgerichtete Aktionen sind denkbar.
    4.2
    In 2024 sind zwei Sammlungstermine vorgesehen. Sammlungstermine sind die mit der LIGA der freien Wohlfahrtspflege abgestimmten Sammlungstermine im Frühjahr und im Herbst. Die Kirchengemeinden behalten weiterhin die Möglichkeit, nur eine Sammlung durchzuführen. In diesem Fall soll die Sammlung im Rahmen des Monats der Diakonie mittels besonders vorbereiteter und organisierter Aktionen unter Berücksichtigung des diakonischen Themas des Monats durchgeführt werden. Nach örtlichem Herkommen kann es sich in einigen Kirchengemeinden auch anbieten, abweichend von diesem Grundsatz die Diakoniesammlung in Verbindung mit einem sommerlichen Gemeindefest oder einem Winterbasar durchzuführen. Wird nur eine Sammlung in der Kirchengemeinde durchgeführt, so kann entweder jeweils einer der beiden Sammlungszwecke jährlich wechselnd festgelegt oder das Sammlungsergebnis je zur Hälfte für beide Zwecke bestimmt werden.
    4.3
    Das Verfahren über die Festlegung der Sammlungsprojekte und die Verwendung der Mittel der Frühjahrssammlung für die Diakonie in den Kirchenkreisen regelt die Kreissynode. Der Kreisdiakonieausschuss ist dabei zu beteiligen.
    Sammlungsprojekte, die Gegenstand der Frühjahrs- und der Herbstsammlung werden sollen, sind der Diakonie Hessen mitzuteilen.
    Das allgemeine Sammlungsmaterial kann von der Diakonie Hessen bezogen werden. Die Verteilung der Mittel ist gebunden an den Sammlungszweck.
    4.4
    Bei der Herbstsammlung der Diakonie wird mit Projekten für diakonische Zwecke allgemein gesammelt. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Arbeitsgemeinschaft Diakonische Dienste in Abstimmung mit dem Kirchenkreisvorstand/mit den Kirchenkreisvorständen in der jeweiligen Region.
    4.5
    Alle eingegangenen Spenden und Kollekten – auch alle privaten Einzelspenden – sind – getrennt nach Frühjahrs- und Herbstsammlung – an die Kirchenkreisämter zu überweisen. Die Kirchenkreisämter überweisen die Erträge daraufhin direkt an die ausgewählten Projekte in der Region. Anschließend ist der Diakonie Hessen schriftlich die Höhe der überwiesenen Gelder mitzuteilen.
Kassel, den 22. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 21Nachträgliche Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinde
Niedenstein-Wichdorf in den Zweckverband für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Niedenstein-Wichdorf vom 28. Juni 2023 und des Zweckverbandsvorstandes für Evangelische Kindertagesstätten im Kirchenkreis Schwalm-Eder vom 6. November 2023 tritt die Evangelische Kirchengemeinde Niedenstein-Wichdorf dem Zweckverband für Kindertagesstätten im Kirchenkreis Schwalm-Eder zum 1. Januar 2024 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträgliche Aufnahme gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 15. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 22Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Reinhardswald-Diemel

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Reinhardswald-Diemel hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 21. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 23Evangelische Kirchengemeinde Eubach, Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Altmorschen und Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Heina

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Eubach und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Altmorschen und Heina werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Trinitatisgemeinde Morschen außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 15. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 24Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Großenmoor, Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz und Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Schlotzau

Die Dienstsiegel der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Großenmoor, Langenschwarz und Schlotzau werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 15. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 25Evangelische Kirchengemeinde Haunetal-Neukirchen und Evangelische Kirchengemeinde Wehrda-Rhina

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Haunetal-Neukirchen und Wehrda-Rhina werden aufgrund der Vereinigung der zwei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Haunetal außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 12. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 26Evangelische Kirchengemeinde Hilmes, Evangelische Kirchengemeinde Schenklengsfeld und Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Wippershain

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Hilmes und Schenklengsfeld und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Wippershain werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Am Landecker-Schenklengsfeld außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 15. Januar 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 27Evangelischer Gesamtverband Reinhardswald-Diemel

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Reinhardswald-Diemel wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 21. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 28Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 29Pfarrstellenausschreibungen

3. Pfarrstelle Kassel-Harleshausen, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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2. Pfarrstelle Wolfsanger-Bossental, Stadtkirchenkreis Kassel
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
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Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 29. Februar 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.