.Vertrag
#Zusatzvereinbarung
Zusatzvereinbarung
Zusatzvereinbarung
Geltungszeitraum von: 07.02.2023
Geltungszeitraum bis: 07.02.2024
Vertrag
über die Aufführung von Musikwerken
in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern
(Vereinbarung PV/16 b Nr. 5 (1))
vom 20. Mai 1986
KABl. 1991 S. 108
Zusatzvereinbarungen | Datum | Fundstelle | Inhalt |
5.2./12.2.1991 | nicht veröffentlicht | Erhöhung der Pauschalvergütung und Einbeziehung der östlichen Gliedkirchen | |
5.8.1997 | nicht veröffentlicht | Erhöhung der Pauschalvergütung | |
5.7./2.8.2004 | nicht veröffentlicht | Ergänzung des Abgeltungsumfangs um Internetseiten (Geltungszeitraum 1.7.2004 bis 30.6.2005) | |
2.6.2010 | nicht veröffentlicht | Berechtigtenkreis und Rechteübertragung (Freikirchen) (Geltungszeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2011) | |
16./29.3.2012 | nicht veröffentlicht | (Geltungszeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012) | |
20.11./5.12.2012 | nicht veröffentlicht | (Geltungszeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2013) | |
18./27.3.2014 | nicht veröffentlicht | (Geltungszeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2018) |
Die Evangelische Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 3000 Hannover 21, vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
dieser
vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes, nachstehend: EKD
und
die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Bayreuther Straße 37/38, 1000 Berlin 30,
vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Professor Dr. h.c. Erich Schulze,
nachstehend: GEMA
schließen nachfolgenden Vertrag:
###vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Professor Dr. h.c. Erich Schulze,
nachstehend: GEMA
schließen nachfolgenden Vertrag:
- Zur Abgeltung der urheberrechtlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 3, 21 UrhG der von der GEMA vertretenen Berechtigten für die Aufführungen von Musikwerken in evangelischen Gottesdiensten und kirchlichen Feiern in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) zahlt die EKD pauschalDM xxx.xxx,xx (in Worten: xxx.xxx)für die Kalenderjahre 1986-1990zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich festgelegter Höhe, derzeit 7%.
- Die Vergütung nach Ziffer 1 ist jeweils am 1. Juli eines Jahres fällig und zahlbar.
- Die EKD wird Inhalt und Umfang der aufgeführten geschützten Musikwerke auf ihre Kosten repräsentativ feststellen lassen und der GEMA mitteilen.Die näheren Einzelheiten der Erfassung und Kontrolle werden im Einvernehmen mit der GEMA festgelegt.
- Dieser Vertrag ersetzt die Vereinbarungen PV/16 b Nr. 4 (1) vom 18. September/20. Oktober 1980 und läuft unkündbar bis zum 31. Dezember 1990. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.Für den Kündigungsfall werden die Parteien rechtzeitig die Verhandlungen für eine neue Vereinbarung aufnehmen.
Zusatzvereinbarung
Nr. 1 zum Vertrag PV/16b Nr. 4 (2)
(früher PV/16b Nr. 5 (1))
vom 30.04./20.05.1986
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Bayreuther Str. 37/38, 1000 Berlin 30,
Rosenheimer Str. 11, 8000 München
Bayreuther Str. 37/38, 1000 Berlin 30,
Rosenheimer Str. 11, 8000 München
vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Professor Dr. Reinhold Kreile
- GEMA -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 3000 Hannover 21
Herrenhäuser Str. 12, 3000 Hannover 21
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes
- EKD -
wird folgendes vereinbart:
- 1 Der Vertrag PV/16b Nr. 4 (2) wird fortgesetzt mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 1 zu zahlende Vergütung mit Wirkung zum 01.01.1991 jährlich DM xxx.xxx,xx beträgt, zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer.2 Der jährliche Pauschalbetrag hat Gültigkeit für die Jahre 1991, 1992 und 1993.
- Wenn sich jedoch der Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte vom 01.01.91 zum 01.01.93 um mehr als 10 % verändert, verändert sich die Zahlung für das Jahr 1993 um den 10 % übersteigenden Prozentsatz.
- 1 Die Vereinbarung gilt auch für die Jahre ab 1994 auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer 3-Monats-Frist zum Jahresende gekündigt wird.2 Die Jahresvergütungen von jeweils xxx.xxx,xx (ggf. in der veränderten Form für 1993) ändern sich jeweils zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres um die Veränderung des Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte des Vorjahres (z.B. 01.01.1993 zu 01.01.1994).
- 1 Wegen des Beitritts der fünf neuen Bundesländer bzw. des Beitritts der Kirche in den ehemaligen DDR-Ländern zur EKD ist vorgesehen, den vorgenannten Betrag von xxx.xxx,xx um 10 Prozentpunkte anzuheben.2 Diese Erhöhung beruht darauf, dass zu den Mitgliedern der EKD in der Bundesrepublik Deutschland von derzeit ca. 25,5 Mio. ca. 2,7 Mio. Mitglieder hinzukommen.3 Sollten sich diese Zahlen erheblich verändern bzw. neue Zahlenuntersuchungen wesentlich andere Zahlen ergeben, so wird über die Prozentsätze erneut zu verhandeln sein.
- Alle sonstigen Bestimmungen des Vertrages bleiben unverändert.
Zusatzvereinbarung
Nr. 2 zum Vertrag PV/16b Nr. 4 (2)
vom 30.04./20.05.1986
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Str. 11, 81667 München,
vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Str. 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes,
wird folgendes vereinbart:
1 Die Pauschalvergütung für die Abgeltung der Musik im Gottesdienst nach dem Pauschalvertrag PV/16b Nr. 4 (2) erhöht sich für das Kalenderjahr 1997 um die Veränderung des Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte im Jahre 1996 gegenüber dem Jahr 1995 von 1,5 % abzüglich einer Summe von DM x.xxx,xx als Berücksichtigung der rückläufigen Entwicklung der Kirchenmitgliedschaft in der Bevölkerung.
2 Die Pauschalsumme für das Jahr 1997 beträgt somit DM xxx.xxx,xx ohne Umsatzsteuer [= DM xxx.xxx,xx + 1,5 %) ./. DM x.xxx,xx].
###Zusatzvereinbarung
Nr. 3 zum Vertrag PV/16b Nr. 4 (2)
vom 30.4./20.5.1986
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung, Burkhard Guntau, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
1.
1 Der Abgeltungsumfang des Vertrages wird wie folgt ergänzt:
2 Den Mitgliedern der Evangelischen Kirche in Deutschland werden die der GEMA zustehenden Rechte als einfache Nutzungsrechte zur Verwendung von Aufführungen bestimmter Werkkategorien des GEMA-Repertoires im Rahmen von Gottesdiensten (einschließlich sonstigen kirchlichen Feiern) auf den von diesen Mitgliedern betriebenen Internetseiten eingeräumt.
3 Diese Erlaubnis bezieht sich auf die üblichen Arten der Musiknutzung auf Internetseiten, also auf die Hintergrundmusik, auf Hörbeispiele ohne download-Möglichkeit und auf downloads von Musikdateien, letzteres begrenzt auf maximal 1. 000 Abrufe je Jahr.
4 Diese Vereinbarung bezieht sich vor allem auf die Einspeisung von Werken der ernsten Musik, auf Gospel und auf Werke des sog. Neuen geistlichen Liedguts, ggf. auch auf Werke der Unterhaltungsmusik. Insbesondere für Werke der Unterhaltungsmusik bedarf es der separaten Berücksichtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte.
2.
Durch die Vereinbarung nicht umfasst ist die Einspeisung der Musikstücke unter Verwendung erschienener Tonträger. Quelle der Werke dürfen ausschließlich von berechtigten Einrichtungen der EKD allein zu verantwortende Aufführungen durch Musiker sein bzw. davon für den Zweck der Einspeisung auf die Webseite hergestellte Aufnahmen.
3.
Vervielfältigungen auf Trägern (Bildton- und Tonträger) sind durch die Vereinbarung nicht umfasst.
4.
Als Vergütung ist ein Betrag in Höhe von xxx,xx EUR zzgl. Ust. (zur Zeit 7 %) zu zahlen. Der Betrag ist zum 01.07.2004 fällig.
5.
Die vorliegende Vereinbarung wird für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 fest geschlossen.
#Vereinbarung
Gesamtvertrag
zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Vizepräsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12,30419 Hannover,
vertreten durch den Vizepräsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12,30419 Hannover,
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
###1. Vorbemerkung
Gegenstand des Vertrages ist die pauschale Abgeltung der von der GEMA wahrzunehmenden Nutzungsrechte für Musikwiedergaben in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen der in der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) zusammengeschlossenen Kirchen bzw. Gemeindebünde. Die EKD hat sich bereiterklärt, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung einen entsprechenden Gesamtvertrag mit der GEMA zu Gunsten der VEF abzuschließen.
#2. Berechtigtenkreis und Rechteübertragung
Berechtigt aus dieser Vereinbarung sind die Gemeinden der in der VEF zusammengeschlossenen Kirchen bzw. Gemeindebünde, unabhängig davon, ob es sich um Vollmitglieder oder Gastmitglieder handelt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gemeinschaften:
- -
- Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland KdöR, AMG
- -
- Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten- und Brüdergemeinden) in Deutschland KdöR, BEFG
- -
- Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR, BFeG
- -
- Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland KdöR, EmK
- -
- Die Heilsarmee in Deutschland KdöR,
- -
- Kirche des Nazareners e.V., KdN
- -
- Mülheimer Verband Freikirchlich-Evangelischer Gemeinden GmbH, MV
- -
- Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR, BFP
- -
- Gemeinde Gottes KdöR, GeGo
- -
- Evangelische Brüder-Unität, Herrnhuter Brüdergemeinde KdöR, EBU
- -
- Freikirchlicher Bund der Gemeinde Gottes e.V., FBGG
- -
- Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR, STA
- -
- Anskar Kirche e.V., AKD
- -
- Freikirchliches Evangelisches Gemeindewerk e.V.
Der Aus- oder Eintritt von Kirchen bzw.·Gemeindebünden in die VEF wird der GEMA zeitnah mitgeteilt.
Die GEMA räumt dem genannten Berechtigtenkreis zur Nutzung nach Maßgabe dieser Vereinbarung das einfache urheberrechtliche Nutzungsrecht gern. Ziffer 3 an den Werken des von ihr verwalteten Repertoires ein.
#3. Umfang der Einwilligung
Die vorgenannte Rechteübertragung gern. Ziffer 2 umfasst die Einwilligung zur öffentlichen Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen, wie dies in Ziffer 1 des Pauschalvertrags über die Musiknutzungen in Gottesdiensten der EKD mit der GEMA vom 30.4./20.5.1986 beschrieben ist. Demnach werden die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 3, 21 UrhG der von der GEMA vertretenen Berechtigten für die Aufführung von Musikwerken abgegolten.
#4. Vergütung und Zahlungsweise
Die EKD zahlt an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher und je Jahr, im Einzelnen im Jahr
- -
- 2008: XX Euro-Cent
- -
- 2009: XX Euro-Cent
- -
- 2010: XX Euro-Cent
- -
- 2011: XX Euro-Cent
Die Beträge verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer.
Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. Die EKD meldet in den Jahren 2009 bis 2011 bis Mitte Juni d.I. eine realistische Schätzung zur Besucherzahl des Abrechnungsjahres. Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres.
Die Besucherzahl für 2008 beträgt 243.863.
Der Betrag ist für das Jahr 2008 fallig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA, ansonsten am 1. Juli eines jeden Jahres, aber ebenfalls erst nach Rechnungsstellung durch die GEMA.
#5. Vertragslaufzeit
Der Gesamtvertrag wird fest für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2011 geschlossen.
#Gesamtvertrag
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Reker (Vorstandsvorsitzender), Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke, Herrenhäuser Straßee 12, 30419 Hannover,
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
###siehe 1. Vorbemerkung zum Gesamtvertrag für die Jahre 2008 bis 2011
#siehe 2. Berechtigtenkreis und Rechteübertragung
#siehe 3. Umfang der Einwilligung
#4. Vergütung und Zahlungsweise
1 Die EKD zahlt im Jahr 2012 an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher in Hohe von 25 Euro-Cent.
1 Der Betrag versteht sich netto ohne Umsatzsteuer.
1 Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. 2 Die EKD meldet bis Mitte Juni 2012 eine realistische Schatzung zur Besucherzahl des Jahres 2012. 3 Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres.
1 Der Betrag ist fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA am 1. Juli 2012.
GEMA.
#GEMA.
5. Vertragslaufzeit
1 Der Gesamtvertrag wird fest für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 geschlossen.
München, den 29.03.2012
Hannover, den 16.03.2012
##Gesamtvertrag
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Reker (Vorstandsvorsitzender), Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
###siehe 1. Vorbemerkung zum Gesamtvertrag für die Jahre 2008 bis 2011
#siehe 2. Berechtigtenkreis und Rechteübertragung
#siehe 3. Umfang der Einwilligung
#4. Vergütung und Zahlungsweise
1 Die EKD zahlt im Jahr 2013 an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher in Hohe von 25 Euro-Cent.
1 Der Betrag versteht sich netto ohne Umsatzsteuer.
1 Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. 2 Die EKD meldet bis Mitte Juni 2013 eine realistische Schatzung zur Besucherzahl des Jahres 2013. 3 Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres.
1 Der Betrag ist fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA am 1. Juli 2013.
GEMA.
#GEMA.
5. Vertragslaufzeit
1 Der Gesamtvertrag wird fest für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 geschlossen.
München, den 5.12.2012
Hannover, den 20.11.2012
#Hannover, den 20.11.2012
Gesamtvertrag
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Reker (Vorstandsvorsitzender), Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpett, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
###siehe 1. Vorbemerkung zum Gesamtvertrag für die Jahre 2008 bis 2011
#siehe 2. Berechtigtenkreis und Rechteübertragung
#siehe 3. Umfang der Einwilligung
#4. Vergütung und Zahlungsweise
1 Die EKD zahlt im Jahr 2014 an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher in Höhe von 25 Euro-Cent.
1 Die pauschale Vergütung beträgt für das Jahr
- 2015 --- Euro-Cent2016 --- Euro-Cent2017 --- Euro-Cent2018 --- Euro-Cent
1 Die Beträge verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer.
1 Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. 2 Die EKD meldet bis Mitte Juni des Abrechnungsjahres eine realistische Schätzung zur Besucherzahl des Jahres. 3 Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres.
1 Der Betrag ist je Jahr fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA am 1. Juli des Abrechnungsjahres.
#5. Vertragslaufzeit
1 Der Gesamtvertrag wird fest für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2018 geschlossen.
München, den 27.03.2014
Hannover, den 13.03.2014
##Hannover, den 13.03.2014