.Pauschalvertrag
§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
Geltungszeitraum von: 07.02.2023
Geltungszeitraum bis: 07.02.2024
Pauschalvertrag
zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der VG WORT und der VG Bild-Kunst
über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen
Vom 10./24. Juli 2018
####Zwischen
- 1)
- der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, vertreten durch den Rat der EKD, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke,
im Folgenden „EKD“
und
- 2)
- den VerwertungsgesellschaftenVerwertungsgesellschaft WORT (VG WORT), rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, München, gleichzeitig handelnd für dieVerwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst), rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung vertreten durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der VG WORT, Herrn Dr. Robert Staats und Herrn Rainer Just,
im Folgenden „Verwertungsgesellschaften“
– gemeinsam nachfolgend „die Parteien“ und/oder „die Vertragsparteien“ genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Präambel
Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungsansprüche für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr.
Dieser Vertrag ersetzt die Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Gebrauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1. Ergänzungsvereinbarung), insbesondere vor dem Hintergrund des UrhWissG.
Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Betreiber im Sinne des § 54c UrhG anzusehen sind. Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Vergütung vertraglicher Natur.
Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchengemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Struktur der Kirchengemeinden in den Gliedkirchen unterschiedlich ist und nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen erstellt werden.
Vor diesem Hintergrund einigen sich die Parteien auf die folgenden Regelungen:
#§ 1
Vertragsgegenstand
- Dieser Vertrag regelt die Vergütung für Kopien, die von urheberrechtlich geschützten Schriftwerken und Bildwerken (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Fotografien und Illustrationen) in der EKD, den Gliedkirchen der EKD, den Gemeinden und den gemeindeübergreifenden Vereinigungen (Berechtigte) zum sonstigen eigenen Gebrauch im Sinne der § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG, d.h. insbesondere zu Zwecken des Einsatzes in Gottesdiensten, bei nichtkommerziellen Veranstaltungen, in der Gemeindearbeit, im Konfirmandenunterricht, in Gemeindegruppen, Seminaren und in der Senioren- und Bibelarbeit, angefertigt werden. Der Vertrag regelt auch die Vergütung für Vervielfältigungen im Umfang des nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG erlaubten, soweit nicht nur einzelne Vervielfältigungen hergestellt werden.
- Dieser Vertrag erfasst nicht Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Text- und Bildwerke, die
- gemäß §§ 53, 60a, 60c, 54c UrhG in kirchlichen Schulen, Hochschulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die eigene Forschungsaufgaben erfüllen, sowie in öffentlichen Bibliotheken angefertigt werden. Betreiber von Vervielfältigungsgeräten in diesen Einrichtungen können – soweit erforderlich – mit den Verwertungsgesellschaften mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 Einzelverträge auf Basis der Gesamtverträge mit den Ländern oder den weiteren Rahmenverträgen zur Betreibervergütung abschließen.
- gemäß §§ 53, 60a, 54c UrhG in kirchlichen Einrichtungen der Berufs- sowie sonstigen Aus- und Weiterbildung (auch der Pfarrerinnen- und Pfarrerausbildung) angefertigt werden. Die Abgeltungsansprüche der Verwertungsgesellschaften für Kopien an diesen Einrichtungen bleiben einer gesonderten Regelung vorbehalten.
- Die VG WORT übernimmt – auch für die VG Bild-Kunst – die Entgegennahme und Kontrolle der Meldungen sowie das Inkasso.
- Die Vertragsparteien prüfen derzeit, ob eine gesonderte Vereinbarung und Tarif über die Abgeltung für Kopien an Kindergärten, Kindertagesstätten und andere frühkindliche Bildungseinrichtungen vor dem Hintergrund der rechtlichen Änderungen durch das UrhWissG (§ 60a Absatz 4 UrhG) erforderlich ist.
§ 2
Einräumung von Nutzungsrechten
Die Verwertungsgesellschaften räumen den Berechtigten Rechte zur Vervielfältigung im Umfang des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG ein, soweit es sich nicht um einzelne Vervielfältigungen gem. § 53 UrhG handelt. Die Verwertungsgesellschaften stellen die Berechtigten im Umfang dieses Vertrags von Ansprüchen Dritter frei.
#§ 3
Erfasste Geräte
- Dieser Vertrag erfasst Vervielfältigungshandlungen bei den Berechtigten, die mit Hilfe folgender Geräte vorgenommen werden:
- herkömmliche Fotokopiergeräte sowie Multifunktionsgeräte, die die Funktionen von mehreren, ansonsten getrennt anzuschaffenden Geräten in einem Gehäuse vereinen, solange sie über ein festes Vorlagenglas verfügen. Stand-alone-Scanner und Gerätekombinationen, die Scanner und Drucker in einer Funktionseinheit, aber nicht in einem Gehäuse vereinen, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
- Digitaldrucker: Drucker, die digitale Vorlagen auf Papier vervielfältigen können, unabhängig davon, ob dies im Wege des Tintenstrahldrucks, des Laserdrucks oder durch LED-, Gel-, Wachs oder Festtintentechnologien geschieht. Digitaldrucker unterfallen der Vergütungspflicht, wenn sie Papier mindestens im Format DIN A4 und nicht größer als im Format DIN A3 verarbeiten können.
- Von der Vergütungspflicht nach diesem Vertrag ausgeschlossen sind insbesondere Vervielfältigungen, die mit folgenden Maschinen und Geräte der Druckindustrie gefertigt werden:
- - Flachdruckmaschinen (z.B. Offsetdruck, Blechdruck)- Hochdruckmaschinen (z.B. Buchdruck, Flexodruck)- Tiefdruckmaschinen (z.B. Rakeltiefdruck – Rollendruck und Bogendruck)- Großformatkopiergeräte ab DIN A2- Durchdruckmaschinen (z.B. Siebdruck, Filmdruck, Schablonendruckgeräte) sowie- Mikrofilmaufnahmegeräte.
- Eine Abgrenzung der Vervielfältigungshandlungen mit überwiegend verwaltungsintern genutzten Geräten (also Geräten, die nicht öffentlich zugänglich sind und kaum für Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschütztem Material verwendet werden) ist wegen der pauschalen Abgeltung der Vergütungsansprüche nach diesem Vertrag nicht erforderlich.
§ 4
Vergütung
- Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung über den Zeitpunkt, zu dem die bisher bestehenden Verträge aufgrund der Kündigung der Verwertungsgesellschaften endeten. Unstreitig wurde eine Vergütung für Nutzungen der Berechtigten über Nutzungshandlungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2017 bisher nicht an die Verwertungsgesellschaften gezahlt. Für diesen Zeitraum vereinbaren die Vertragsparteien für sämtliche Nutzungen, die unter die bisherigen Verträge fielen, nun eine Pauschalvergütung vonxxx.xxx,xx EUR netto zzgl. der geltenden Umsatzsteuer.
- Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 gilt eine jährliche pauschale Vergütung wie folgt:in EUR/netto
- - Jahr 2018: xxx.xxx,xx- Jahr 2019: xxx.xxx,xx- Jahr 2020: xxx.xxx,xx
jeweils zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. - Die vereinbarten Vergütungen berücksichtigen einen Gesamtvertragsrabatt von 20%, der für die Verwaltungserleichterungen der Verwertungsgesellschaften durch Einhaltung der Vertragsbedingungen gewährt wird.
- Den Parteien ist bewusst, dass mit Urteil vom 18. Januar 2017 in der Rechtssache C-37/16 des „Minister Finansów“ (Polen) gegen die polnische Verwertungsgesellschaft SAWP (Künstlervereinigung von Aufführenden musikalischer Werke mit oder ohne Text) der EuGH entschieden hat, dass für urheberrechtliche Gerätevergütungen keine Mehrwertsteuer nach der Mehrwertsteuerrichtlinie geschuldet ist. Unklar ist derzeit, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland und auf die Zahlungen nach diesem Vertrag hat. Die Verwertungsgesellschaften bemühen sich seit Vorliegen des Urteils um Klarstellung bei den Finanzbehörden und führen weiterhin die Umsatzsteuer ab, die in § 3 Absatz 9 UStG derzeit ausdrücklich vorgesehen ist. Sollte sich die Rechtslage während der Laufzeit des Vertrages dahingehend klären, dass für vertragsgegenständliche Leistungen – ganz oder teilweise – die Umsatzsteuer nicht abzuführen ist, werden die Verwertungsgesellschaften gegenüber der EKD ab Inkrafttreten einer Neuregelung so abrechnen, dass die Rechtslage und die Rechtsauffassung der zuständigen Finanzbehörden nach dem maßgeblichen Leistungszeitpunkt jeweils korrekt abgebildet werden.
§ 5
Zahlungsweise und Fälligkeit
- Die Vergütung für das Jahr 2017 gem. § 4 Absatz 1 ist 14 Tage nach Vertragsabschluss fällig.
- Die Vergütung für die vertragsgegenständlichen Nutzungen ab 1. Januar 2018 ist für jedes Nutzungsjahr vollständig fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung.
- Zahlungen sind auf folgendes Konto vorzunehmen:Kontoinhaber: Verwertungsgesellschaft WORT
IBAN: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
BIC: xxxxxxxxxx - Die Zahlung hat befreiende Wirkung gegenüber beiden Verwertungsgesellschaften.
- Im Falle eines unterjährigen Vertragsendes findet eine anteilige Anrechnung der Jahresvergütung statt, jedoch nur für ganze vertragsfreie Monate (Zwölftelung der Jahresvergütung).
§ 6
Vertragshilfe
- Die EKD unterstützt die Verwertungsgesellschaften beim Inkasso der Vergütung für Kopien von urheberrechtlich geschütztem Schrift- und Bildwerken durch geeignete Information der kirchlichen Hochschulen und Büchereien unter Hinweis auf die Melde- und Zahlungspflichten bei der VG WORT.
- Die Vertragspartner haben gemeinsam ein Merkblatt für Nutzungen in Kirchengemeinden, an Schulen, Hochschulen, Öffentlichen Bibliotheken, Bildungswerken der Kirchen, kirchlichen Kitas und Kindergärten erarbeitet, das die Vertragspartner jeweils verbreiten und gegebenenfalls in Abstimmung ändern und ergänzen werden.
§ 7
Laufzeit
- Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und läuft mindestens bis zum 31. Dezember 2020 (Grundlaufzeit), sofern er nicht außerordentlich gekündigt wird. Er ersetzt den Vertrag und die Ergänzungsvereinbarungen vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1. Ergänzungsvereinbarung) vorbehaltlich der Regelung in § 4 Absatz 1.
- Die ordentliche Kündigung kann schriftlich mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2020 erklärt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr.
- Sollten weitere Geräte, weitere Nutzungshandlungen oder weitere Vergütungsschuldner durch eine Gesetzesänderung oder durch höchstrichterliches Urteil während der Laufzeit dieses Vertrags von der Betreibervergütung gem. § 54c UrhG erfasst werden oder wegfallen, können die Verwertungsgesellschaften diesen Vertrag außerordentlich, auch bereits vor dem 31. Dezember 2020, kündigen und die unverzügliche Aufnahme von Vergütungsverhandlungen verlangen („Änderungskündigung“).
- Verlängert sich dieser Vertrag über die Grundlaufzeit hinaus sowie im Falle einer Änderungskündigung ist die vertraglich vereinbarte Vergütung als Abschlagszahlung weiterhin zu zahlen. Es gilt die letzte vereinbarte Jahresvergütung als Abschlagszahlung. Die Parteien nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Vergütungshöhe auf.
§ 8
Präjudizausschluss
- Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass diese Vergütungssätze im Verhandlungswege auf Basis der bisherigen gemeinsamen Kenntnisse von der Nutzung von Kopierern und Digitaldruckern ermittelt wurden.
- Die vereinbarten Vergütungssätze stellen deshalb keine Berechnungsgrundlage oder ein Präjudiz für künftige Verhandlungen dar. Insbesondere stellen die vereinbarten Vergütungssätze auch kein Präjudiz für die angemessene Vergütung für Vervielfältigungen dar, die im Zusammenhang mit Nutzungen nach § 60e Absatz 4 UrhG angefertigt werden.
§ 9
Schlussbestimmungen
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
- Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. § 139 BGB ist nicht anwendbar. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall von Lücken; hier gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien sinnvollerweise vereinbart hätten, wenn sie die Lücke gesehen hätten.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind am Sitz der VG Wort.