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Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 01.12.1998 die Neufassung der Ordnung der Jugendkammer in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck beschlossen:#
Geltungszeitraum von: 07.12.1998
Geltungszeitraum bis: 31.01.2024
Ordnung der Jugendkammer in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 7. Dezember 1998
KABl. 1998 S. 169
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Beschluss | 4. Dezember 2012 | |
2 | Beschluss | 16. Februar 2016 |
Die Jugendkammer fördert durch die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder und die in ihr vertretenen Arbeitsbereiche die evangelische Jugendarbeit in Kurhessen-Waldeck, sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland. Ihre Mitglieder beraten sich geschwisterlich untereinander und treffen ihre Entscheidungen in geistlicher Verantwortung für die ihnen anvertrauten jungen Menschen.
#I. Zusammensetzung der Jugendkammer
- Der Jugendkammer gehören an:
- der Dezernent oder die Dezernentin für Bildung im Landeskirchenamt,
- die Leitung des Referats Kinder- und Jugendarbeit.
- Durch den Bischof oder die Bischöfin werden für die Dauer von vier Jahren berufen:
- auf Vorschlag der Konferenz der Kreisjugendpfarrer zwei Personen,
- auf Vorschlag der Konferenz der Hauptamtlichen in der Jugendarbeit (HAK) eine hauptamtliche Mitarbeiterin und ein hauptamtlicher Mitarbeiter,
- auf Vorschlag der betreffenden Jugendverbände zwei Mitglieder des CVJM-Landesverbandes Kurhessen-Waldeck e.V., zwei Mitglieder des Landesjugendverbandes “Entschieden für Christus” (EC) Hessen Nassau e.V., zwei Mitglieder des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP), von denen je eine Person bei ihrer Berufung nicht jünger als 14 und nicht älter als 27 Jahre sein darf,
- auf Vorschlag des Landesjugenddelegiertentages drei Jugenddelegierte, die bei ihrer Berufung nicht jünger als 14 und nicht älter als 27 Jahre sein dürfen.
Für die unter 2. genannten Mitglieder sind jeweils stellvertretende Mitglieder zu benennen. - Zwei Jugendbildungsreferenten oder -referentinnen des Referats Kinder- und Jugendarbeit nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
- Angehörige neuer Zusammenschlüsse oder Aufgabengebiete evangelischer Jugendarbeit können auf Beschluss der Jugendkammer dem Bischof oder der Bischöfin zur Berufung in die Jugendkammer vorgeschlagen werden.
II. Aufgaben der Jugendkammer
Die Jugendkammer hat folgende Aufgaben:
#- Wahl der Delegierten in die Gremien der aej.
- Planung und Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen für die Jugend in der Landeskirche.
- Erarbeitung von Richtlinien für die evangelische Jugendarbeit und für die Weiterbildung der Mitarbeiterschaft.
- 1 Entgegennahme von Berichten des Referats Kinder- und Jugendarbeit. 2 Erteilung von Arbeitsaufträgen an das Referat im Rahmen der gemeinsamen Planung und im Einvernehmen mit dem Dezernenten oder der Dezernentin für Bildung.
- Erfahrungsaustausch und Erteilung von Arbeitsaufträgen an die in der Jugendkammer vertretenen Gremien und Verbände im Rahmen der gemeinsamen Planung.
- Bearbeitung von Eingaben anderer Gremien und Verbände der evangelischen Jugendarbeit.
- Pflege der Verbindung zu Arbeitsgemeinschaften und zur Jugendarbeit anderer christlicher Kirchen.
- Beratung der kirchenleitenden Organe in Fragen der Jugendarbeit.
- Stellungnahme zur Berufung der Leiterin oder des Leiters des Referats Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der Anhörung durch den Bischof oder die Bischöfin.
- Beratung über die Vertretung der Evangelischen Jugend bei staatlichen und öffentlichen Dienststellen und gegenüber anderen Jugendorganisationen.
- Beobachtung des gesamten öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit der Frage nach Sinn und Inhalten evangelischer Jugendarbeit und die Erarbeitung von Stellungnahmen.
- Die Haushaltsstelle der Jugendkammer wird im Haushalt des Referats Kinder- und Jugendarbeit geführt.
III. Vorsitz und Arbeitsweise
1. 1 Die Jugendkammer wählt aus ihrer Mitte, auf die Dauer von vier Jahren, ihre vorsitzende Person. 2 Es wird – ebenfalls auf vier Jahre – eine stellvertretende Person gewählt, die für den Fall der Verhinderung der vorsitzenden Person eintritt. 3 Eine Zweidrittelmehrheit ist für diese Wahlen erforderlich. 4 Wiederwahl ist zulässig.
2. 1 Die Jugendkammer tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; sie muss von der vorsitzenden Person einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangen. 2 Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher, in Eilfällen mindestens eine Woche vor den Sitzungen zu erfolgen. 3 Die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. 4 Über den Gang der Verhandlungen wird ein Protokoll angefertigt, den Mitgliedern zugestellt und in der nächsten Sitzung genehmigt.
3. 1 Die vorsitzende Person der Jugendkammer kann Gäste einladen. 2 Sie muss dies tun, wenn die Jugendkammer es beschlossen hat.
4. 1 Für besondere Aufgaben kann die Jugendkammer Ausschüsse aus Mitgliedern der Jugendkammer und anderen Personen bilden. 2 Arbeitsergebnisse und Vorlagen sind der Jugendkammer zur endgültigen Beschlussfassung vorzutragen.
5. 1 Für die laufende Arbeit der Jugendkammer und zur Verteilung der für die Jugendarbeit gewährten kirchlichen Haushaltsstellen der Jugendkammer ist ein Arbeitsausschuss zu bilden. 2 Ihm gehören an:
- die vorsitzende Person,
- deren Stellvertretung,
- der Dezernent oder die Dezernentin des Landeskirchenamtes oder eine Vertretung,
- die Leitung des Bereichs Kinder- und Jugendarbeit,
- drei weitere Mitglieder,
die unter e) Genannten wählt die Jugendkammer aus ihrer Mitte. 3 Der Arbeitsausschuss kann gastweise weitere Mitglieder der Jugendkammer und Fachleute hinzuziehen.
6. 1 Die Geschäftsführung der Jugendkammer wird im Referat Kinder- und Jugendarbeit wahrgenommen. 2 Sie erfolgt in Absprache mit der vorsitzenden Person und deren Stellvertretung. 3 Die durch die Tätigkeit der Jugendkammer entstehenden Kosten trägt der Teilhaushalt des Referat Kinder- und Jugendarbeit im Dezernat für Bildung.