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Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Ausgabe 3 / 139. JahrgangKassel, 31. März 2024
Nachruf
Landessynode
Nr. 44Tagung der Landessynode
Nach Artikel 96 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 berufe ich die 14. Landessynode zu ihrer fünften Tagung ein von
Donnerstag, 25. April 2024,
bis Samstag, 27. April 2024,
bis Samstag, 27. April 2024,
in der Evangelischen Tagungsstätte Hofgeismar.
Der Eröffnungsgottesdienst findet am Donnerstag, dem 25. April 2024, um 11:30 Uhr in der Brunnenkirche in Hofgeismar statt.
Die Verhandlungen der Landessynode, die nach Artikel 101 der Grundordnung öffentlich sind, beginnen am Donnerstag, dem 25. April 2024, um 14:00 Uhr im Synodalsaal in Hofgeismar.
TAGESORDNUNG:
- Personalbericht
- Bericht des Präses und des Synodalvorstandes
- Bericht der Vorsitzenden aus dem Rat der Landeskirche
- Konsequenzen aus der ForuM-Studie – Bericht und Aussprache
- Überarbeitung der Grundordnung – Bericht und erste Eckpunkte
- Gebäudestrategieprozess
- Geprüfter Jahresabschluss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für das Jahr 2022
- Kirchengesetz über die Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Klimaschutzgesetz)
- 2. und 3. Lesung
- Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen
- Kirchengesetz über die Änderung von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl (48. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung und Änderungen der Regelungen zur KV-Wahl 2025)
- Kirchengesetz über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Mitarbeitsgesetz)
- Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Pfarrstellenbudgets der Kirchenkreise
- Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Vikare
- „Zerbrechliche Nachbarschaft“ – Das Projekt „Gedenkbuch der Synagogen und jüdischen Gemeinden in Hessen”Professor Dr. Stefan Vogt und Team (Goethe-Universität Frankfurt am Main)
- Bericht des Vergabeausschusses Innovation
- Nachwahl in den Synodalvorstand
- Nachberufung in das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Wahl in die 13. Synode der EKD; hier: 2. Stellvertreterposition U 27
- Bericht des Rates der Landeskirche über die an ihn verwiesenen Anträge
- Anträge aus den KreissynodenKirchenkreis Werra-MeißnerAufrechterhaltung des kirchengemeindlichen Lebens in Vakanzsituationen
- Aktuelle Fragestunde
- Verschiedenes
Kassel, den 15. März 2024 | |
Präses der Landessynode | |
Dr. Michael Schneider |
Nr. 45Fürbitte für die Landessynode
Vom 25. bis 27. April 2024 tritt die 14. Landessynode unserer Landeskirche in Hofgeismar zu ihrer 5. Tagung zusammen.
Hiermit bitte ich die Gemeinden, im Gottesdienst am 21. April 2024 auf die Tagung der Landessynode hinzuweisen und ihre Beratungen in die Fürbitte aufzunehmen.
Dies kann mit folgenden Worten geschehen:
Gütiger Gott,
Du hast uns in die Welt gesandt,
damit wir von Deiner Liebe erzählen, wie sie uns in Jesus Christus begegnet.
Dafür hast Du uns berufen, Gaben anvertraut und Talente gegeben.
Du hast uns in die Welt gesandt,
damit wir von Deiner Liebe erzählen, wie sie uns in Jesus Christus begegnet.
Dafür hast Du uns berufen, Gaben anvertraut und Talente gegeben.
Wir bitten dich für unsere Landessynode, die sich in dieser Woche versammelt:
Sende deinen Geist, damit unsere Kirche in anspruchsvollen Zeiten gut geleitet wird.
Schenke einen achtsamen und klaren Blick für nötige Veränderungen.
Ermutige Menschen durch die synodalen Entscheidungen, Deinen Zusagen zu trauen.
Sende deinen Geist, damit unsere Kirche in anspruchsvollen Zeiten gut geleitet wird.
Schenke einen achtsamen und klaren Blick für nötige Veränderungen.
Ermutige Menschen durch die synodalen Entscheidungen, Deinen Zusagen zu trauen.
Schenke der Landessynode Deinen Segen.
Amen
Kassel, den 12. März 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 19. Februar 2024 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 8. März 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 46Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 19. Februar 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 2/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 18. Dezember 2023 (KABl. 2024 S. 33 Nr. 9), werden wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:„Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit gilt nicht für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, für die eine elektronische ärztliche Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit erstellt wird. Sie müssen zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Dienstgeber zu den in den Sätzen 2, 6, 7 und 15 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen lassen.“
- Die bisherigen Sätze 4 bis 13 werden die Sätze 6 bis 15.
- Satz 14 wird wie folgt geändert:Nach den Wörtern „oder den ihr bzw. ihm nach“ werden die Wörter „Unterabsatz 1 Satz 5 und“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 20. Februar 2024 in Kraft.
Nr. 47Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 19. Februar 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 2/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 19. Februar 2024 (KABl. S. 68 Nr. 46), werden wie folgt geändert:
In § 21a Absatz 4 wird das Wort „auszuhändigen“ durch die Wörter „in Textform zu erteilen“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 20. Februar 2024 in Kraft.
Satzungen
Nr. 48Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Schauenburg
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Schauenburg hat in ihrer Sitzung am 6. Juli 2023 die Änderung der Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2007 S. 161) beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 15. März 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
- § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Evangelische Gesamtverband Schauenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 erhält folgende Fassung:„1. das Steueraufkommen aus der Landeskirchensteuer und aus der Ortskirchensteuer zu vereinnahmen,“
- Nummer 6 erhält folgende Fassung:„6. das erforderliche hauptberufliche Personal anzustellen.“
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Dem Gesamtverband gehören an:
- die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Breitenbach,
- die Evangelische Kirchengemeinde Elgershausen,
- die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Elmshagen,
- die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Hoof und
- die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Martinhagen.“
- In Absatz 4 werden die Wörter „drei Monate“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 3 werden hinter dem Wort „Gesamtverband“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:„(1) Der Gesamtverband vereinnahmt die Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer und erhebt die Ortskirchensteuer für die Mitgliedsgemeinden.(2) Die nach dem Abzug der für die Finanzierung der Aufgaben des Gesamtverbandes erforderlichen Mittel verbleibenden Einnahmen werden auf die Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe eines Beschlusses der Verbandsvertretung verteilt.“
- Ein Absatz 5 wird eingefügt und erhält folgende Fassung:„(5) Das nach dem Abzug von Zuschüssen und anderen zweckgebundenen Einnahmen im Arbeitsbereich Jugendarbeit verbleibende Defizit wird je zur Hälfte von den Kirchengemeinden Elgershausen und Hoof getragen.“
- Absatz 5 wird Absatz 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In § 7 wird dem Wort „Personal“ jeweils das Wort „hauptberufliche“ oder „hauptberufliches“ vorangestellt.
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Wird hauptberufliches Personal ausschließlich für Aufgaben in einer Mitgliedsgemeinde angestellt, bedarf die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Kirchenvorstandes der entsprechenden Mitgliedsgemeinde.“
- § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Die jeweiligen Kirchenvorstände wählen aus ihrer Mitte drei Mitglieder, darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in die Verbandsvertretung. Für die von den Kirchenvorständen gewählten drei Mitglieder sind insgesamt zwei Stellvertretungen zu wählen. Unter den vom Kirchenvorstand gewählten Mitgliedern darf nur ein/e Pfarrer/in sein.“
- § 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:„(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- Nummer 2 erhält folgende Fassung:„2. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,“
- Nummer 7 erhält folgende Fassung:„7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
- § 14 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Dem Verbandsvorstand gehören jeweils die geschäftsführende Person aus den Mitgliedsgemeinden (Artikel 28a Grundordnung) von Amts wegen an. Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein weiteres Mitglied aus jeder Mitgliedsgemeinde in den Verbandsvorstand, für die eine Stellvertretung zu wählen ist.“
- Absatz 3 entfällt.
- Absatz 3 und 4 werden eingefügt und erhalten folgende Fassung:„(3) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung und dessen Stellvertretung können, sofern sie nicht gewählte Mitglieder nach Absatz 1 sind, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.(4) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Sie sollen nicht derselben Mitgliedsgemeinde angehören. Eines der beiden vorsitzenden Mitglieder muss ein Laie sein.“
- Absatz 4 wird Absatz 5.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Die Verbandsvertretung soll viermal im Jahr zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Tagen. Der Verbandsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Gesamtverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung beantragen.“
- In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- Die Überschrift des Abschnittes V erhält folgende Fassung:„Satzungsänderung/Übernahme von Aufgaben/Auflösung“
- In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort „Satzungsänderungen“ die Wörter „sowie über die Übernahme von Aufgaben nach § 2 Absatz 3“ eingefügt.
- In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
- § 22 erhält folgende Fassung:„Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2024, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2007 S. 161), außer Kraft.“
Nr. 49Änderung der Satzung des Zweckverbandes für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder
Der Vorstand des Zweckverbandes für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder und alle Kirchenvorstände der an dem Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden haben die Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 1. März 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die folgenden Evangelischen Kirchengemeinden mit ihren Kindertagesstätten
Trinitatisgemeinde Morschen | Evangelische Kindertagesstätte Altmorschen |
Besse | Evangelische Kindertagesstätten Amselnest und Vogelnest |
Felsberg und Böddiger | Evangelische Kindertagesstätte Felsberg |
Franz von Roques in Schwalmstadt | Evangelische Kindertagesstätte Auf der Baus |
Fritzlar | Evangelische Kindertagesstätten Regenbogenland und Zur Kinderarche |
Homberg | Evangelische Kindertagesstätte Am Katterbach |
Melsungen | Evangelische Kindertagesstätten Kutschengraben und Lutherhaus |
Niedenstein-Wichdorf | Evangelische Kindertagesstätte Arche Noah |
Oberaula | Evangelische Kindertagesstätte Oberaula-Eulennest |
Spangenberg | Evangelische Kindertagesstätte Am Schlossberg |
Spieskappel-Frielendorf | Evangelische Kindertagesstätte Frielendorf |
Merzhausen-Willingshausen | Evangelische Kindertagesstätte Willingshausen |
bilden im Bereich der Kommunen Edermünde, Felsberg, Frielendorf, Fritzlar, Homberg, Melsungen, Morschen, Niedenstein, Oberaula, Schwalmstadt, Spangenberg und Willingshausen einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzenden Einrichtungen.“
Bekanntmachungen
Nr. 50Neuberufung der Mitglieder des Vorstandes des Kirchenbaulastfonds
Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023 die Vorstandsmitglieder des Kirchenbaulastfonds für die Amtsperiode 2024-2029 neuberufen.
Dem Kirchenbaulastfonds gehören folgende Personen an:
Neu berufene Mitglieder 2024-2029 |
Vorsitzender Herr Dekan Wilhelm Hammann |
Frau Kirchenkreisamtsleiterin Julia Bröske |
Herr Pfarrer Frieder Brack (Vorsitzender Finanzausschuss, Synodaler) |
Herr Pfarrer Kristof Weisheit |
Mitglieder kraft Amtes |
Baudezernent Herr Timo Koch (qua Amt) |
Leiter des Referates J 2 Herr Wagner (beratend) |
Kassel, den 19. Februar 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 51Evangelische Kirchengemeinde Altenburschla, Evangelische Kirchengemeinde Heldra, Evangelische Kirchengemeinde Völkershausen und Evangelische Kirchengemeinde Wanfried
Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Altenburschla, Heldra, Völkershausen und Wanfried werden aufgrund der Vereinigung der vier Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 21. Februar 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 52Evangelische Kirchengemeinde Herbsen, Evangelische Kirchengemeinde Külte und Evangelische Kirchengemeinde Volkmarsen
Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Herbsen, Külte und Volkmarsen werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Volkmarsen außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 7. März 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 53Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 54Pfarrstellenausschreibungen
3. Pfarrstelle Langenselbold, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
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Heringen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Landeskirchliche Pfarrstelle für Diakonie im Kirchenkreis Schmalkalden
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Zusätzlich ist von dem künftigen Stelleninhaber/der künftigen Stelleninhaberin ein weiterer Viertel-Dienstauftrag in der Immanuel Diakonie Südthüringen GmbH wahrzunehmen.
Nähere Auskünfte erteilt der Dekan des Kirchenkreises Schmalkalden, Ralf Gebauer, Telefon: 03683 602760, E-Mail: ralf.gebauer@ekkw.de.
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Landeskirchliche Pfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht an der Lindenauschule in Hanau (Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe) im Umfang von 19 Wochenstunden
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Mit der Stelle verbunden ist ein Auftrag für Schulseelsorge. Von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Erfahrung mit Schulseelsorge wird erwartet, dass sie berufsbegleitend an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen.
Dienstbeginn ist der 1. August 2024.
Weitere Auskünfte erteilt Pfarrer Dr. Michael Dorhs, Leiter des Referats für Schule und Unterricht im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-394.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 30. April 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen). Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel |
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |