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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 62Kirchengesetz über die Änderung von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl
(48. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)

Vom 26. April 2024

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Stärkung der Beteiligung von jungen Menschen in der Landessynode (47. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 24. November 2021, KABl. S. 202, wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Mitglieder nach Satz 1 können weitere Mitglieder berufen, wobei in Kirchenvorständen mit bis zu sieben gewählten Mitgliedern drei weitere Mitglieder berufen werden dürfen und in Kirchenvorständen mit acht oder mehr gewählten Mitgliedern die Zahl der Berufenen die Hälfte der Zahl der Gewählten nicht überschreiten darf.“
    2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
      „Von den nach Absatz 2 Satz 2 berufenen Mitgliedern sollen bis zu zwei Gemeindemitglieder im Alter von vierzehn bis siebenundzwanzig Jahren berufen werden. Jugendmitglieder unter achtzehn Jahren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teil. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erwerben Jugendmitglieder das Stimmrecht.“
  2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird aufgehoben.
    2. Absatz 4 wird zu Absatz 3.
    3. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geschlechter“ die Wörter „und eine angemessene Beteiligung junger Menschen“ ergänzt.
  3. Artikel 18 Absatz 2 Grundordnung wird wie folgt geändert:
    Nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 Grundordnung wird folgender neuer Satz eingefügt:
    „Jugendmitglieder nach Artikel 14 Absatz 2a Grundordnung können berufen werden, wenn sie am Wahltag das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.“
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Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (KV-Wahl-G)

Das Kirchengesetz über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (Wahlgesetz) vom 23. Mai 1967 (KABl. S. 36), zuletzt geändert durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung vom 27. April 2018 (KABl. S. 94), wird wie folgt geändert:
  1. § 11 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Stimmlisten müssen in jedem Kirchenvorstand mindestens zwei Kandidaten mehr als zu wählende Mitglieder enthalten. In Kirchengemeinden mit mehreren selbstständigen Stimmbezirken müssen die Stimmlisten in jedem Stimmbezirk mindestens einen Kandidaten mehr als zu wählende Mitglieder enthalten.“
  2. § 29 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird aufgehoben.
    2. Der bisherige Absatz 2 wird der einzige Absatz des § 29.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 8. Mai 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 63Kirchengesetz über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Mitarbeitsgesetz)

Vom 27. April 2024

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die Mitarbeitenden in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, ihren Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und den von ihnen gebildeten Verbänden.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Mitarbeitende in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Kirchenbeamtinnen und -beamte) und nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 3 ) Für die privatrechtliche berufliche Mitarbeit im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. und seinen privatrechtlich organisierten Mitgliedern gelten die in der Satzung des Werkes festgelegten Anforderungen.
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§ 2 Grundlagen des kirchlichen Dienstes

( 1 ) Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Dies geschieht durch öffentliches Zeugnis, christliche Spiritualität, helfendes Handeln sowie kirchliche Gemeinschaft. Dieser Dienst orientiert sich am evangelischen Selbstverständnis und Ethos.
Alle Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihrer Diakonie leisten einen Beitrag für die Gesellschaft, der immer über die bloße Funktion der jeweiligen Tätigkeit hinausgeht und stets im Zusammenwirken mit anderen im Rahmen einer Dienstgemeinschaft geschieht.
( 2 ) Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Anstellungsträger und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Alle, die in Anstellungsverhältnissen in der Kirche und ihrer Diakonie tätig sind, tragen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bei. Dieser Auftrag bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeitenden. Er bestimmt unter den jeweiligen Rahmenbedingungen das Profil der Dienststellen und Einrichtungen.
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§ 3 Anforderungen an die Anstellungsträger

Die Anstellungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben die Aufgabe, ihre Dienststellen und Einrichtungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen und örtlichen Herausforderungen dem kirchlichen Auftrag gemäß zu gestalten. Sie vermitteln ihren Mitarbeitenden die christlichen Grundsätze ihrer Arbeit und fördern die Auseinandersetzung mit Themen des christlichen Glaubens.
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§ 4 Anforderungen an Mitarbeitende bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Die Auswahl der beruflich in der Kirche und ihrer Diakonie sowie in den weiteren zugeordneten Einrichtungen tätigen Mitarbeitenden richtet sich nach der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seiner konkreten Ausgestaltung. Das Erfordernis der Mitgliedschaft von Mitarbeitenden in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit und den Umständen ihrer Ausübung.
( 2 ) Für Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil wird die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD vorausgesetzt. Der Mitgliedschaft in einer EKD-Gliedkirche gleichgesetzt ist die Mitgliedschaft in einer Kirche in Kirchengemeinschaft mit der EKD.
( 3 ) In anderen Fällen kann aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen erforderlich sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Tätigkeit mit einer Verantwortung für die evangelische oder christliche Profilierung der Dienststelle oder Einrichtung oder einer glaubwürdigen Vertretung nach außen verbunden ist oder die Umstände ihrer Ausübung dies unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie des jeweiligen Umfeldes erforderlich machen. Der Anstellungsträger legt diese Erfordernisse entsprechend fest.
( 4 ) Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten die Anforderungen gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 für den Geltungsbereich dieses Gesetzes festlegen. Darüber hinaus kann der Anstellungsträger für weitere Tätigkeiten im Fall des Absatz 2 oder 3 das dort genannte Erfordernis der Mitgliedschaft festlegen.
( 5 ) Die Beschäftigung von Mitarbeitenden nach Absatz 2 bis 4 ist auch ohne die dort festgelegten Voraussetzungen möglich
  1. für die Dauer einer staatlich geregelten Ausbildung,
  2. wenn im Einzelfall ein anderes religiöses Bekenntnis oder eine andere kulturelle Kompetenz der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstellt.
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§ 5 Anforderungen an Mitarbeitende während des Arbeitsverhältnisses

Alle Mitarbeitenden übernehmen in ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird. Alle Mitarbeitenden haben das evangelische Profil der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung zu achten.
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§ 6 Verstöße gegen Anforderungen durch Mitarbeitende

( 1 ) Erfüllen Mitarbeitende eine in diesem Gesetz genannte Anforderung an die Mitarbeit im Dienst der Kirche und ihrer Diakonie nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken. Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise behoben werden kann.
( 2 ) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Mitarbeitende, die während des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austreten, wobei das jeweilige Mitgliedschaftserfordernis nach § 4 zu berücksichtigen ist.
( 3 ) Für die Fortführung des Dienstes kommt daneben nicht in Betracht, wer in seinem Verhalten die evangelische Kirche und ihre Ordnungen grob missachtet oder sonst die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigt.
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§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das 2. Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Beschäftigung von Mitarbeitern in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (MAG) vom 27. November 1997 (geändert am 24. November 1999) vom 28. November 2006 (KABl. S. 181) außer Kraft.
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Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 8. Mai 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 64Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Vikare

Vom 27. April 2024

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

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Artikel I

Das Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare vom 17. Mai 1971 (KABl. S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes vom 17. August 2018 (KABl. S. 182), wird wie folgt geändert:
  1. Die Gesetzesüberschrift wird wie folgt gefasst:
    Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikarinnen und Vikare (Vikarsgesetz – VikarsG)
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden in Satz 1 vor dem Wort „Vikare“ die Wörter „Vikarinnen und“ eingefügt und in Satz 2 die Wörter „Der Vikar soll in dieser Zeit seine“ durch die Wörter „Vikarinnen und Vikare sollen in dieser Zeit ihre“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Kirche gewährt dabei den Vikarinnen und Vikaren Förderung, Hilfe und Schutz bei der Erfüllung ihres Dienstes und Fürsorge für ihre Familien.“
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bischof“ durch die Wörter „Die Bischöfin oder der Bischof“ und die Wörter „der Kandidat“ durch die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ein Kandidat, der“ durch die Wörter „Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der“ ersetzt und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Der Bischof“ durch die Wörter „Die Bischöfin oder der Bischof“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
    4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Gleichwertige Ausbildung im Sinne von Absatz 4 Satz 1 ist der erfolgreiche Abschluss der Prüfung zum Magister Theologiae oder zur Magistra Theologiae oder der Abschluss ‚Master of Theological Studies‘ an einer deutschen Universität oder Kirchlichen Hochschule. Über Anträge auf Zulassung zum Ausbildungsdienst wird nach einem Vorstellungsgespräch entschieden. Die Notwendigkeit des Vorstellungsgesprächs entfällt bei Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Magister/Magistra Theologiae, die auf der Liste der Theologiestudierenden stehen. Das Gespräch führt die Bischöfin oder der Bischof unter Beteiligung der Direktorin oder des Direktors des Evangelischen Studienseminars. Sie oder er kann die Prälatin oder den Prälaten mit der ständigen Vertretung beauftragen und weitere Personen zur Teilnahme am Gespräch hinzuziehen.“
  4. § 3 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „(1) Über den Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Aufnahme in den Ausbildungsdienst der Landeskirche entscheidet die Bischöfin oder der Bischof.
    (2) Die Bischöfin oder der Bischof entscheidet jährlich über die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in den Ausbildungsdienst aufgenommen werden. Reicht für die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in den Ausbildungsdienst der Landeskirche aufgenommen werden sollen, die Anzahl der Ausbildungsplätze nicht aus, so entscheidet die Bischöfin oder der Bischof über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber nach Grundsätzen, die im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden.“
  5. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Kandidat“ durch die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Kandidat wird“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber werden“ ersetzt und vor dem Wort „Vikar“ die Wörter „Vikarin oder“ eingefügt.
    3. In Absatz 3 werden die Wörter „der Kandidat“ durch die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ ersetzt und vor dem Wort „Vikar“ die Wörter „Vikarin oder“ eingefügt.
    4. In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 32 bis 36 des Pfarrergesetzes“ durch die Wörter „§§ 21 bis 23 des Pfarrdienstgesetzes der EKD“ ersetzt.
    5. In Absatz 5 werden die Wörter „Kandidaten“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt.
  6. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „zwei Jahre und zwei Monate“ durch die Angabe „21 Monate“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bischof“ durch die Wörter „Die Bischöfin oder der Bischof“ ersetzt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Abweichende Regelungen zur Dauer des Vikariats in besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt durch eine Richtlinie festlegen.“
  7. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden den Wörtern „der Vikar“ die Wörter „die Vikarin oder“ und dem Wort „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ vorangestellt.
    2. In Absatz 2 werden den Wörtern „der Bischof“ die Wörter „die Bischöfin oder“ und den Wörtern „einen Vikar“ die Wörter „eine Vikarin oder“ vorangestellt.
  8. § 9 wird wie folgt gefasst:
    „Die für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zuständigen Ausbildungsleiterinnen und -leiter haben gegenüber der Vikarin und dem Vikar Weisungsrecht, unbeschadet der Dienstaufsicht durch die Bischöfin oder den Bischof und die Dekanin oder den Dekan bzw. die Direktorin oder den Direktor des Evangelischen Studienseminars.“
  9. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Der Vikar ist“ durch die Wörter „Vikarinnen und Vikare sind“ ersetzt und dem Wort „des“ die Wörter „der Ausbildungsleiterin oder“ vorangestellt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „trägt der Vikar“ durch die Wörter „tragen Vikarinnen und Vikare“ ersetzt.
  10. § 11 wird wie folgt gefasst:
    „Vikarinnen und Vikare sind bei der Ausübung ihres Dienstes an die Ordnung der Gemeinde gebunden.“
  11. § 12 wird wie folgt gefasst:
    „Vikarinnen und Vikare haben ihre Wohnung den Erfordernissen des Dienstes entsprechend zu wählen.“
  12. § 13 wird wie folgt gefasst:
    „Eine Änderung des Familienstandes ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.“
  13. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Der Vikar erhält“ durch die Wörter „Vikarinnen und Vikare erhalten“ ersetzt und vom Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt.
      bb)
      In Satz 2 werden dem Wort „Vikare“ die Worte „Vikarinnen und“ vorangestellt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „an den Vikar“ gestrichen.
      bb)
      In Satz 2 werden den Wörtern „ein Vikar“ die Wörter „eine Vikarin oder“ vorangestellt.
    3. In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „Dem Vikar“ durch die Wörter „Vikarinnen und Vikaren“ ersetzt.
    4. In Absatz 4 werden die Wörter „Der Vikar erhält“ durch die Wörter „Vikarinnen und Vikare erhalten“ ersetzt und dem Wort „Pfarrer“ die Wörter „Pfarrerinnen und“ vorangestellt.
  14. § 15 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Vikarin oder der Vikar muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Beurteilungen sind ihr oder ihm zur Kenntnis zu bringen. Sie oder er hat die Möglichkeit, dazu seine schriftliche Äußerung abzugeben.
    (2) Vikarinnen und Vikare haben das Recht, ihre Personalakten im Landeskirchenamt einzusehen.“
  15. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „des Vikars“ gestrichen und den Wörtern „der Vikar“ die Wörter „die Vikarin oder“ vorangestellt.
    2. In Absatz 2 werden den Wörtern „des Vikars“ die Wörter „der Vikarin oder“, dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ und dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ vorangestellt.
  16. In § 17 werden den Wörtern „des Vikars“ die Wörter „der Vikarin oder“ vorangestellt.
  17. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „Der Vikar kann“ durch die Wörter „Vikarinnen und Vikare können“ ersetzt.
  18. § 19 wird wie folgt gefasst:
    „§ 19
    Eine Vikarin oder ein Vikar kann entlassen werden
    1. wenn die praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten oder das dienstliche oder persönliche Verhalten nicht erwarten lassen, dass sie oder er den Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in einer zufriedenstellenden Weise ausüben kann,
    2. wenn sie oder er in ihrem oder seinem Leben nicht auf die besondere Verantwortung Rücksicht nimmt, die ihr oder ihm als Vikarin oder Vikar obliegt,
    3. wenn im Fall des § 7 Absatz 2 das Ausbildungsziel auch nach Verlängerung nicht erreicht worden ist,
    4. wenn im Fall des § 8 die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung nicht rechtzeitig erfolgt ist.“
  19. In § 20 werden die Wörter „Der Vikar ist“ durch die Wörter „Vikarinnen und Vikare sind“ ersetzt.
  20. § 21 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Die Vikarin oder der Vikar und auf ihren oder seinen Antrag eine Pfarrerin oder ein Pfarrer des Vertrauens, insbesondere auch ein Mitglied der Pfarrvertretung, sind vor der Entlassung zu hören.“
  21. In § 22 Absatz 2 werden den Wörtern „des Vikars“ die Wörter „der Vikarin oder“ vorangestellt.
  22. In § 23 werden dem Wort „Vikare“ die Wörter „Vikarinnen und“ vorangestellt.
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Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
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Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 8. Mai 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 65Kirchengesetz zur Änderung des
Kirchengesetzes über Pfarrstellenbudgets der Kirchenkreise

Vom 27. April 2024

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über Pfarrstellenbudgets der Kirchenkreise

Das Kirchengesetz über Pfarrstellenbudgets der Kirchenkreise (Pfarrstellenbudgetgesetz – PfStBG) vom 25. April 2017 (KABl. S. 62), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Pfarrstellenbudgetgesetzes vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 44), wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 8. Mai 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 66Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 51. Änderungsbeschluss -

Vom 2. Mai 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 2. Mai 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 50. Änderungsbeschlusses vom 8. Februar 2024 (KABl. S. 55 Nr. 31) – wird wie folgt geändert:
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Artikel I

  1. Ziffer II, 9a) des Anwendungsbeschlusses wird wie folgt gefasst:
    „9a): Zu § 19b TV-L:
    § 19b TV-L findet keine Anwendung. Stattdessen wird der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 nach Maßgabe der Anlage 9 „Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern“ angewendet.“
  2. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage angefügt:
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„Anlage 9 Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 findet nach Maßgabe der folgenden Regelung Anwendung:
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
  • Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten,
  • Geringfügig Beschäftigte,
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.
Arbeitsrechtliche Regelung zu § 1 Absatz 2:
Über § 1 Absatz 2 hinaus gilt der Tarifvertrag nicht für Beschäftigte, die bei Antragstellung in einem Arbeitsverhältnis stehen
  • , das weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert oder für das eine Probezeit oder Kurzarbeit gilt,
  • mit bekannter Lohnpfändung oder Lohnabtretung,
  • mit ruhendem Arbeitsverhältnis (insbesondere Elternzeit, Beurlaubung im dienstlichen bzw. privaten Interesse) oder im Krankheitsfall nach dem Ende der Entgeltfortzahlung.
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§ 2 Grundsätze der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

( 1 ) Beschäftigte und Arbeitgeber können einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Beschäftigten zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln. Bietet der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Satz 1 an, so hat er dieses Angebot zur Entgeltumwandlung allen Beschäftigten zu unterbreiten, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen.
Arbeitsrechtliche Regelung zu § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2:
Auf Antrag des oder der Beschäftigten muss ein kirchlicher Arbeitgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtlichen Regelung die Entgeltumwandung vereinbaren.
Werden Entgeltansprüche der/des Beschäftigten auf Basis einer Vereinbarung gemäß Satz 1 umgewandelt, müssen für die Dauer des Leasingvertrages des Arbeitgebers Entgeltbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.
( 2 ) Für die Zeit der Entgeltumwandlung gemäß Absatz 1 überlässt der Arbeitgeber als Leasingnehmer der/dem Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Aus der Überlassungsvereinbarung müssen sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung sowie die Rechte und Pflichten der/des Beschäftigten ergeben.
Arbeitsrechtliche Regelung zu § 2 Absatz 2:
Kirchliche Arbeitgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtlichen Regelung können das Fahrradleasing ausschließlich über einen vom Landeskirchenamt als Rahmenvertragspartner ausgewählten Leasingpartner durchführen.
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§ 3 Nutzungsdauer

Die Beschäftigten sind an die Vereinbarungen gemäß § 2 mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten (Überlassungszeitraum) gebunden, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung besteht.
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§ 4 Ausgestaltung

( 1 ) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.
( 2 ) Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die/der Beschäftigte ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Wert in Höhe von 7.000,00 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für den Preis des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.
( 3 ) Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für die Leistungen nach Absatz 1. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats.
( 4 ) Jeder/Jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
( 5 ) Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.
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§ 5 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2021 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2022, schriftlich gekündigt werden.“
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 8. Mai 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 67Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung des § 14 AVR.KW - Zahlung einer befristeten Zulage

Vom 2. Mai 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 2. Mai 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

§ 14 AVR.KW wird für die Mitarbeitenden der verfasst-kirchlichen Diakoniestationen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wie folgt geändert:
  1. In Absatz 2 wird Buchstabe e) wie folgt neu gefasst:
    „e) die bzw. der in der Pflege oder Betreuung im Sinne des § 1 Absatz 2 und Absatz 4 der 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) in einer kirchlich-verfassten Diakoniestation tätig ist, vom 1. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 eine weitere monatliche Zulage:
    in der Entgeltgruppe 3, Einarbeitungsstufe
    in Höhe von 202,00 Euro
    in der Entgeltgruppe 3, Basisstufe
    in Höhe von 79,00 Euro
    in der Entgeltgruppe 4, Einarbeitungsstufe
    in Höhe von 192,00 Euro
    in der Entgeltgruppe 4, Basisstufe
    in Höhe von 59,00 Euro
    vom 1. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 eine monatliche Zulage:
    in der Entgeltgruppe 5, Einarbeitungsstufe
    in Höhe von 45,00 Euro
    in der Entgeltgruppe 7, Einarbeitungsstufe
    in Höhe von 146,00 Euro.“
  2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.“
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 8. Mai 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 68Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung des § 10 AVR.KW - elektronischer Nachweis Arbeitsunfähigkeit

Vom 2. Mai 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 2. Mai 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 19. Februar 2024 (Beschluss ARK.DH 2-2024, KABl. S. 68 Nr. 46) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 8. Mai 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 69Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung des § 21a AVR.KW - Formerleichterung für Gehaltsabrechnungen

Vom 2. Mai 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 2. Mai 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 19. Februar 2024 (Beschluss ARK.DH 4-2024, KABl. S. 69 Nr. 47) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 8. Mai 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzungen

Nr. 70Änderung der Satzung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden Holzhausen, Knickhagen und Wilhelmshausen

Die Verbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden Holzhausen, Knickhagen und Wilhelmshausen hat eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 31), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 15. Mai 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Holzhausen, Knickhagen und Wilhelmshausen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und aus der Ortskirchensteuer“ gestrichen.
  3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen am Reinhardswald
    2. Evangelische Kirchengemeinde Knickhagen
    3. Evangelische Kirchengemeinde Wilhelmshausen“
  4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und erhebt die Ortskirchensteuer“ gestrichen.
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden bilden die Verbandsvertretung.“
    2. Absatz 3 entfällt
    3. Absatz 4 wird Absatz 3
    4. Absatz 5 entfällt
  6. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Die konstituierende Sitzung wird von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied nach Konstituierung der Kirchenvorstände einberufen und bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Mitgliedes geleitet.“
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „2. die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds unter Beachtung von § 14 Absatz 1 sowie der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte.“
    2. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
      „5. die Beschlussfassung über den Haushalt,“
    3. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
      „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“.
  8. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung. Ihm gehören an:
    1. Der Pfarrstelleninhaber/die Pfarrstelleninhaberin der gemeinsamen Kirchspielspfarrstelle, bei Stellenteilung mindestens der/die mit der Geschäftsführung nach Artikel 28a der Grundordnung beauftragte Pfarrer/Pfarrerin.
    2. Je zwei Mitglieder der Kirchenvorstände Knickhagen und Wilhelmshausen sowie drei Mitglieder des Kirchenvorstandes Holzhausen, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist. Aus diesem Personenkreis bestimmen sich auch das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Der Pfarrstelleninhaber/die Pfarrstelleninhaberin muss Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r sein. Ihm/Ihr obliegt regelmäßig die Geschäftsführung.“
  9. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „sechsmal“ durch das Wort „dreimal“ und das Wort „vier“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  10. § 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
    „(3) Das Kündigungsverlangen einer Mitgliedsgemeinde ist als Antrag auf Auflösung zu behandeln.“
  11. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  12. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 31), außer Kraft.“

Bekanntmachungen

Nr. 71Nachwahl in den Synodalvorstand

Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat während ihrer fünften Tagung am 27. April 2024
Herrn Pfarrer Kristof Weisheit
mit Wirkung vom 1. Mai 2024 als zweiten Beisitzer in den Synodalvorstand gewählt.
Herr Pfarrer Weisheit übernimmt die Nachfolge von Herrn Pfarrer Eisenberg, der ab 1. Mai 2024 das Amt des Dekans im Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen übernimmt.
Kassel, den 13. Mai 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 72Nachwahl in den Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von
Kurhessen-Waldeck

Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat während ihrer fünften Tagung am 27. April 2024
Frau Dekanin Eva Brinke-Kriebel
mit Wirkung ab 1. Mai 2024 als stellvertretendes Mitglied in den Rat der Landeskirche gewählt.
Das bisherige stellvertretende Mitglied, Herr Pfarrer Weisheit, übernimmt die Nachfolge von Herrn Pfarrer Eisenberg im Synodalvorstand, der ab 1. Mai 2024 das Amt des Dekans des Kirchenkreises Hofgeismar-Wolfhagen übernimmt.
Kassel, den 13. Mai 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 73Nachberufung in das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer fünften Tagung am 27. April 2024
Herrn Pfarrer Dr. Georg Kuhaupt als theologischen Beisitzer
(Nachfolger von Dekanin Barbara Heinrich)
sowie
Herrn Dekan Dr. Burkhard Freiherr von Dörnberg als zweiten stellvertretenden theologischen Beisitzer (Nachfolger von Pfarrer Dr. Georg Kuhaupt)
als Mitglieder des Landeskirchengerichts vom 1. September 2024 bis zum Ende der laufenden Amtszeit (bis 31. Dezember 2027) nachberufen.
Kassel, den 13. Mai 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 74Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Diemeltal

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Diemeltal hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch eine gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 21. Mai 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 75Evangelischer Gesamtverband Diemeltal

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Diemeltal wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 21. Mai 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 76Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 77Pfarrstellenausschreibungen

Gottsbüren, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Jona (2.) – Josbach, Kirchenkreis Kirchhain
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl und Präsentation.
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1. Pfarrstelle Willingen, Kirchenkreis Twiste-Eisenberg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Landeskirchliche Pfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht an der Kopernikusschule Freigericht, Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe im Main-Kinzig-Kreis
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Mit der Stelle verbunden ist ein Auftrag für Schulseelsorge. Von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Erfahrung mit Schulseelsorge wird erwartet, dass sie berufsbegleitend an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen.
Dienstbeginn ist der 1. August 2024.
Weitere Auskünfte erteilt Pfarrer Dr. Michael Dorhs, Leiter des Referats für Schule und Unterricht im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-394.
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1. Pfarrstelle Gemünden-Bunstruth, Kirchenkreis Eder
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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2. Pfarrstelle Wildunger Walddörfer, Kirchenkreis Eder
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 1. Juli 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)

Nr. 78Stellenausschreibung Dekan*in im Kirchenkreis Kaufungen

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dekanin/einen Dekan für den Kirchenkreis Kaufungen.
Die Dekanin/der Dekan wird als ordinierte/r Pfarrer*in in ein kirchenleitendes Amt auf Lebenszeit berufen. Das Amt umfasst Aufgaben im Kirchenkreis, in der Öffentlichkeit und in der Gemeinde.
Dazu gehören die Dienstaufsicht über die 31 Pfarrer*innen und die zahlreichen Mitarbeitenden des Kirchenkreises, Verantwortung für die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Kirchenkreises, die Leitung des Kirchenkreisvorstandes, die Vertretung der Kirche in der Öffentlichkeit und die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde in Kaufungen. Mit dem Dekansamt sind also ephorale, administrative, repräsentative und pastoral-seelsorgerliche Aufgaben verbunden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben steht der Dekanin/dem Dekan eine ehrenamtliche Stellvertretung aus der Mitte der Pfarrkonferenz zur Seite.
Der Kirchenkreis Kaufungen wurde durch Vereinigung der Kirchenkreise Kassel-Land und Kaufungen gebildet. Er umschließt mit seinen 27 Kirchengemeinden die Großstadt Kassel und ist durch diese besondere Lage geprägt. Der Kirchenkreis hat nicht das eine Zentrum, von dem aus seine Identität bestimmt wird. Vielmehr gibt es vier größere Bezirke, in denen die Kooperation der Gemeinden auf unterschiedliche Weise wächst und gestaltet wird. Daraus ergibt sich eine große Vielfalt der kirchlichen Arbeit, die das Besondere dieses Kirchenkreises ausmacht.
Bedingt durch seine Stadtrandlage und die gute Infrastruktur ist der Kirchenkreis Kaufungen attraktives Zuzugsgebiet für junge Familien. Daher bildet die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einen inhaltlichen Schwerpunkt der Arbeit in den Kirchengemeinden. Darüber hinaus besteht im Kirchenkreis eine Familienbildungsstätte. Sein diakonisches Engagement nimmt der Kirchenkreis im Rahmen des gemeinsamen Diakonischen Werks in der Region Kassel wahr, wo eine Vielzahl von Hilfs- und Beratungsangeboten vorgehalten werden.
Gesucht wird eine Persönlichkeit, welche die geistlich-theologischen Dimensionen ihres Amtes mit den erforderlichen Leitungskompetenzen zu verbinden weiß und daraus einen kollegialen und geschwisterlichen Führungsstil entwickelt. In den anstehenden Transformationsprozessen soll die/der Dekan*in Orientierungshilfen geben und gleichzeitig Kirche neu denken können, um Pfarrer*innen, Mitarbeitenden und Kirchengemeinden Freiheiten zum Beschreiten neuer, manchmal auch unkonventioneller, Wege der kirchlichen Arbeit und zum Experimentieren zu gewähren. Dabei wird es wichtig sein, in der notwendigen Sensibilität für die Bedürfnisse der Generationen den Jüngeren den Rücken für Neues zu stärken und bei den Älteren für Verständnis für den Wandel zu werben.
Neben den erforderlichen theologischen und Leitungskompetenzen werden Dialogfähigkeit, Sensibilität für Strukturentwicklungen und Experimentierfreudigkeit erwartet.
Eine gemeinsame Versorgung der Dekansstelle, z. B. durch ein Pfarr-Ehepaar, ist möglich.
Die Dekansstelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 dotiert, Dekanatsbüro mit einer Dekanatsassistenz und eine Dienstwohnung in Kaufungen stehen zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Findungsausschuss und nach Berufung durch den Rat der Landeskirche nach dem in der Rundverfügung der Bischöfin vom September 2022 beschriebenen Verfahren. Für Rückfragen steht die Präses der Kreissynode Kaufungen, Frau Ross-Stabernack (Stefanie.Ross-Stabernack@ekkw.de), oder der Prälat (Burkhard.zurNieden@ekkw.de) zur Verfügung.
Aussagefähige und auf das Stellenprofil bezogene Bewerbungen sind bis zum 1. Juli 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de.
Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen (https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php).
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.