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Landessynode

Nr. 92Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen aus den Kreissynoden an die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 25. bis 28. November 2024)

Die sechste Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom 25. bis 28. November 2024 statt.
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Mai 2022 (KABl. S. 158) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen und schriftlich zu begründen.
Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
Montag, 14. Oktober 2024.
Kassel, den 11. Juli 2024
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 93Berichtigung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Vikare

Vom 12. Juli 2024

Die Verkündung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Vikare vom 27. April 2024 (KABl. S. 89) ist wie folgt zu berichtigen:
  1. In Artikel I § 4 Absatz 3 wird das Wort „seines“ durch das Wort „des“ ersetzt.
  2. In Artikel I § 4 Absatz 5 wird das Wort „dem“ gestrichen.
Kassel, den 12. Juli 2024
In Vertretung
zur Nieden
Prälat

Nr. 94Zweite Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über das von zugeordneten Einrichtungen anzuwendende kirchliche Recht

Vom 2. Juli 2024

Das Landeskirchenamt hat gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Einführung des Zuordnungsgesetzes der EKD (AG-ZuOG-EKD) die folgende Richtlinie erlassen:
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§ 1
Änderung der Richtlinie über das von zugeordneten Einrichtungen anzuwendende kirchliche Recht

Die Richtlinie über das von zugeordneten Einrichtungen anzuwendende kirchliche Recht vom 21. Februar 2017 (KABl. S. 53), zuletzt geändert durch die „Erste Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über das von zugeordneten Einrichtungen anzuwendende kirchliche Recht“ vom 4. Dezember 2018 (KABl. S. 224), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. April 2015 (KABl. S. 90)“ gestrichen.
  2. § 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
    „b) Kirchengesetz über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Mitarbeitsgesetz) vom 27. April 2024 (KABl. S. 87, Nr. 63),“.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Richtlinie wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 8. Juli 2024
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 95Richtlinien über die Durchführung eines Vikariats in Teilzeit
(Teilzeitvikariatsrichtlinien - TzVikRiLi)

Vom 9. Juli 2024

Das Landeskirchenamtes hat gemäß § 5 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikarinnen und Vikare vom 17. Mai 1971 (KABl. S. 63), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. April 2024 (KABl. S. 89), die folgenden Richtlinien erlassen:
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§ 1

Das Vikariat kann unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in Teilzeit durchgeführt werden. Die Dauer des Vikariats verlängert sich in diesem Fall auf 33 Monate.
Der Dienstumfang beträgt 64 von Hundert.
Die Ausbildung in Teilzeit wird nach Maßgabe des hierfür erstellten Ausbildungsplans des Studienseminars durchgeführt. Die Einheiten im Studienseminar werden in Vollzeit besucht, die Präsenz in der Praxis wird in Teilzeit verteilt auf 33 Monate wahrgenommen.
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§ 2

Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen Antrag auf das Vikariat in Teilzeit stellen, wenn sie oder er glaubhaft darlegt,
  1. Betreuungsaufgaben für ein Kind unter 18 Jahren oder die Pflege eines oder einer betreuungsbedürftigen Angehörigen wahrzunehmen oder
  2. eine wissenschaftliche Qualifikation im Bereich der Theologie zu erwerben, und aus einem dieser Gründe das Vikariat nicht in Vollzeit absolvieren zu können.
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§ 3

Der Antrag auf ein Vikariat in Teilzeit soll nach Beratung mit dem Ausbildungsreferat bis spätestens sechs Monate vor Beginn des Vikariats gestellt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitvikariat besteht nicht.
Ein Anspruch auf einen Umstieg in ein Vikariat in Vollzeit besteht nicht.
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§ 4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikarinnen und Vikare.
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§ 5

Diese Richtlinien treten am 1. August 2024 in Kraft.
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Die vorstehenden Richtlinien werden hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. Juli 2024
Landeskirchenamt
In Vertretung
zur Nieden
Prälat

Nr. 96Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung

Vom 9. Juli 2024

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 21 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 29. Mai 2020 (KABl. S. 105) die folgende Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung beschlossen:
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§ 1 Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung

Die Anlage zur Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 11. August 2020 (KABl. S. 142), zuletzt geändert am 27. Juni 2023 (KABl. S. 147), wird wie folgt geändert:
1)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 1.1, 2.2 Buchstabe b) und 3.1 werden jeweils im zweiten Spiegelstrich die Wörter „Reflexion“ durch die Wörter „Reflektierte Zusammenfassung“ ersetzt.
  2. In Nummer 3.2 werden im ersten Spiegelstrich die Wörter „fundierte Gesprächsdokumentationen“ durch die Wörter „reflektierte Verbatims“ ersetzt.
2)
In Abschnitt D werden in Nummer 1 in der Tabelle „Bewertungskriterien“ in der ersten Spalte, Zeile 1 die Wörter „das Werkstück“ durch das Wort „Werkstücke“ ersetzt.
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§ 2 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

( 1 ) Die vorstehende Änderung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
( 2 ) Für die Prüfung der Vikarinnen und Vikare, die vor dem 1. September 2024 das Vikariat begonnen haben, gelten die Bestimmungen der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Anlage zur Ausführungsverordnung fort, sofern nicht alle Vikarinnen und Vikare eines Ausbildungsjahrgangs übereinstimmend für eine Prüfung auf der Grundlage der neuen Anlage optieren.
Die in Satz 1 genannten Vikarinnen und Vikare können im Übrigen beantragen, nach den Bestimmungen der bis zum 31. August 2024 geltenden Anlage geprüft zu werden, wenn sie ihr Vikariat wegen einer Krankheit oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes unterbrechen; über den Antrag und eine Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen entscheidet das Prüfungsamt.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. Juli 2024
Landeskirchenamt
In Vertretung
zur Nieden
Prälat

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 97Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme der Regelung Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Absatz 2 EStG

Vom 1. Juli 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 1. Juli 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

  1. Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 18. Juli 2019 (Drucksache 7/19 vom 16. Juli 2019 i. d. F. vom 8. August 2019, KABl. S. 173) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
  2. Sofern kirchliche Arbeitgeber für Mitarbeitende in Diakoniestationen im Rahmen einer Dienstvereinbarung Entgeltumwandlung zum Zweck des Fahrradleasings anbieten, kann dieses ausschließlich über einen vom Landeskirchenamt als Rahmenvertragspartner ausgewählten Leasingpartner durchgeführt werden.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 4. Juli 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 98Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung des § 24 AVR.KW – Wartezeit bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Vom 1. Juli 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 1. Juli 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 27. Mai 2024 (Beschluss ARK.DH 08-2024, KABl. S. 111 Nr. 83) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 4. Juli 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 17. Juni 2024 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 4. Juli 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 99Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 17. Juni 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 6/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (KABl. S. 111 Nr. 82 und 83), werden wie folgt geändert:
§ 36 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
( 2 ) Die Möglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes des Dienstverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus bleibt unberührt (§ 41 Satz 3 SGB VI).
( 3 ) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Vollendung des Regelrentenalters im Sinne des Absatzes 1 weiterbeschäftigt oder neu eingestellt, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Satzungen

Nr. 100Bildung des Evangelischen Zweckverbandes Weserkirchen

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Gewissenruh, Gieselwerder, Gottstreu, Heisebeck-Arenborn, Lippoldsberg, Oedelsheim, Vaake, Veckerhagen und Vernawahlshausen haben durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, die Satzung und somit die Bildung des Evangelischen Zweckverbandes Weserkirchen zum 1. Januar 2025 beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Bildung und die Satzung des Zweckverbandes genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 27. Juni 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Weserkirchen

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Abschnitt I
Grundsätze

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§ 1
Rechtsstatus/Organe

( 1 ) Der Evangelische Zweckverband Weserkirchen, nachfolgend Zweckverband genannt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Organ des Zweckverbandes ist der Zweckverbandsvorstand.
( 3 ) Sitz des Zweckverbandes ist 34369 Hofgeismar, Altstädter Kirchplatz 5a. Der Sitz der Geschäftsstelle kann davon abweichen.
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§ 2
Verbandszweck

( 1 ) Die Kirchengemeinden Gewissenruh, Gieselwerder, Gottstreu, Heisebeck-Arenborn, Lippoldsberg, Oedelsheim, Vaake, Veckerhagen und Vernawahlshausen bilden zur Erfüllung gemeinsamer und gemeinsamer übergemeindlicher Aufgaben in ihrem Bereich einen Zweckverband.
Der Verbandszweck besteht in der Wahrnehmung folgender gemeinsamer Aufgaben:
  1. die Förderung und Intensivierung der gemeinsamen kirchlichen Arbeit,
  2. die Koordination der Termine in den Kirchspielen, insbesondere Vorbereitung der Gottesdienste und besonderer Veranstaltungen,
  3. die Durchführung und Finanzierung der gemeinsamen Gottesdienste und besondere Veranstaltungen im Zweckverband,
  4. die Abstimmung, Umsetzung und Anpassung einer auf die Gesamtregion ausgerichteten Schwerpunktsetzung in den einzelnen Mitgliedsgemeinden,
  5. die Durchführung und Finanzierung der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere eines Gemeindebriefs und einer Homepage sowie Verteilschriften/-gaben,
  6. die Durchführung und Finanzierung gemeinsamer Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit,
  7. die Wahrnehmung der Mitverantwortung und Mitfinanzierung für die örtlichen evangelischen Kindertagesstätten Gieselwerder, Heisebeck und Oedelsheim. Der Zweckverband strebt die Mitgliedschaft im Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen an.
  8. die Wahrnehmung und Förderung der in der Region tätigen sozial-diakonischen Einrichtungen,
  9. die Finanzierung der Kirchenmusik, insbesondere die Anstellung der im Zweckverband tätigen Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen (einschließlich aller Organisten/Organistinnen, Chorleiter/Chorleiterinnen) sowie eine Teilfinanzierung der hauptamtlichen Kirchenkreismusikerstelle für die Region Weserkirchen,
  10. die Anstellung der - über die Arbeit der Verwaltungsassistenz hinausgehend - in den Pfarrämtern des Zweckverbandes tätigen Beschäftigten im Sekretariatsdienst,
  11. die Begleitung und Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden des Zweckverbandes.
( 2 ) Die Mitglieder des Zweckverbandes können ihm durch übereinstimmende Beschlüsse im Rahmen dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Dem Zweckverband gehören an:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Gewissenruh,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Gieselwerder,
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Gottstreu,
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Heisebeck-Arenborn,
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Lippoldsberg,
  6. die Evangelische Kirchengemeinde Oedelsheim,
  7. die Evangelische Kirchengemeinde Vaake,
  8. die Evangelische Kirchengemeinde Veckerhagen,
  9. die Evangelische Kirchengemeinde Vernawahlshausen.
( 2 ) Dem Zweckverband können weitere Kirchengemeinden beitreten, sofern sie dem Kooperationsraum zugeordnet werden.
( 3 ) Beantragt eine weitere Kirchengemeinde die Aufnahme, so ist den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Beitrittsanfrage zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Zweckverbandsvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden über den Antrag.
( 4 ) Der Austritt einer Mitgliedsgemeinde ist nur zum Ende eines Haushaltszeitraums möglich und spätestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Über den Austritt ist eine kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen der austretenden Kirchengemeinde und dem Zweckverband zu schließen. In dieser Vereinbarung soll insbesondere geregelt werden:
  1. Zeitpunkt des Austritts,
  2. Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse,
  3. die Fortführung sonstiger Verträge und
  4. die Vermögensauseinandersetzung.
( 5 ) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 in angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt.
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Abschnitt II
Aufgaben

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§ 4
Allgemeines

( 1 ) Der Zweckverband fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedsgemeinden und entwickelt gemeinsame Konzepte für die unter dem Verbandszweck (§ 2 Absatz 1) angegebenen Handlungsbereiche.
( 2 ) Vom Zweckverbandsvorstand beschlossene Konzepte und Pläne sind für die Mitgliedsgemeinden bindend. Den Mitgliedsgemeinden wird vor grundlegenden Entscheidungen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
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§ 5
Finanzen/Haushalt

( 1 ) Die für die Aufgaben des Zweckverbandes notwendigen Mittel werden von den Mitgliedsgemeinden nach einem Umlageverfahren entsprechend der Gemeindegliederzahl aufgebracht. Es wird hierbei die Gemeindegliederzahl, welche für die Haushaltsaufstellung herangezogen wird, zugrunde gelegt.
( 2 ) Für den Zweckverband ist ein Haushalt zu erstellen.
( 3 ) Werden Finanzmittel (u. a. Zuschüsse, Kollekten, Spenden, sonstige Erträge), die für die Aufgaben des Zweckverbandes zweckbestimmt sind, in den Mitgliedsgemeinden vereinnahmt, werden diese an den Zweckverband weitergeleitet.
Die zur Finanzierung der unter § 2 genannten gemeinsamen Aufgaben bereits zurückgestellten Spenden sowie Rücklagen gehen auf den Zweckverband über.
Die ordnungsgemäße Verwendung wird in dem Haushalt des Zweckverbandes abgebildet und dokumentiert.
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§ 6
Personal

( 1 ) Das erforderliche haupt- und nebenberufliche Personal wird vom Zweckverband angestellt und vergütet. Die Personalstellen werden, unabhängig vom Einsatzort, im Stellenplan des Zweckverbandes geführt.
( 2 ) Anstellung und Entlassung des Personals sind im Benehmen mit den Kirchenvorständen, die im Arbeitsvertrag als regelmäßiger Dienstort benannt sind, zu treffen.
( 3 ) Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.
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Abschnitt III
Zweckverbandsvorstand

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§ 7
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Zweckverbandsvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. je Mitgliedsgemeinde ein Mitglied, das durch den Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen ist,
  2. die geschäftsführenden Pfarrpersonen der Mitgliedsgemeinden nach Artikel 28a der Grundordnung.
( 2 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 ist von den Kirchenvorständen eine Stellvertretung zu wählen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, hat der jeweilige Kirchenvorstand unverzüglich ein neues Mitglied oder eine Stellvertretung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.
( 4 ) Der Zweckverbandsvorstand kann weitere sachkundige Personen in einzelnen Angelegenheiten oder auf Dauer mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 5 ) Die Amtszeit des Zweckverbandsvorstandes entspricht der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Zweckverbandsvorstandes im Amt.
( 6 ) Die konstituierende Sitzung des Zweckverbandsvorstandes wird unverzüglich nach der Mitteilung der Wahl aller seiner Mitglieder an den/die Vorsitzende/n des amtierenden Zweckverbandsvorstandes durch diese/n einberufen. Die Wahl der Mitglieder durch die Kirchenvorstände hat innerhalb von zwei Monaten nach deren Einführung zu erfolgen.
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§ 8
Sitzungsordnung

( 1 ) Der Zweckverbandsvorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen. Er ist ferner einzuberufen, wenn eine Mitgliedsgemeinde oder drei stimmberechtigte Mitglieder des Zweckverbandsvorstandes dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
( 2 ) Der Zweckverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend sind.
( 3 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 9
Aufgaben

( 1 ) Der Zweckverbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig. Er
  1. beschließt den Haushalt und den Stellenplan für den Zweckverband,
  2. erarbeitet und beschließt verbindliche Konzepte für die gemeinsamen Arbeitsfelder (gemäß § 4 Absatz 2),
  3. verantwortet die Einstellung, den Einsatz und die Entlassung der Mitarbeitenden des Zweckverbandes, nimmt deren Dienst- und Fachaufsicht wahr,
  4. vertritt den Zweckverband in der Öffentlichkeit,
  5. stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung der geschäftsführenden Person und
  6. erledigt die laufende Verwaltung des Zweckverbandes, sofern diese Aufgaben nicht dem Kirchenkreisamt oder dem Kirchenbüro übertragen werden.
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§ 10
Vorsitz des Zweckverbandsvorstandes und Geschäftsführung

( 1 ) Der Zweckverbandsvorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Darunter muss mindestens ein geistliches Mitglied sein. Vorrangig wird eine Besetzung mit einem geistlichen Mitglied sowie einem Laienmitglied angestrebt.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Zweckverbandes obliegt dem geistlichen vorsitzenden Mitglied.
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§ 11
Ausschüsse

Der Zweckverbandsvorstand kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zu fortdauernder Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden.
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§ 12
Vertretung des Zweckverbandes

( 1 ) Der Zweckverbandsvorstand vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Erklärungen, durch die für den Zweckverband Verpflichtungen begründet oder Rechte erworben oder aufgegeben werden, haben in der Regel schriftlich zu erfolgen. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied oder der Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Zweckverbandsvorstandes abzugeben. Den Unterschriften ist das Siegel des Zweckverbandes beizudrücken.
( 3 ) Der Zweckverbandsvorstand kann im Rahmen einer Geschäftsordnung die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten einem Mitglied des Zweckverbandsvorstandes allein übertragen. Hierfür bedarf es der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde, in der die bevollmächtigte Person zu benennen und der Umfang der Vollmacht festgelegt ist. Für die Ausstellung der Urkunde gilt Absatz 2 entsprechend. Die Möglichkeit der Berufung einer Geschäftsführung nach Artikel 28a Satz 3 Grundordnung bleibt unberührt.
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§ 13
Vorverfahren bei Beschwerden

Gegen Entscheidungen des Zweckverbandsvorstandes können die Mitglieder nur Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen, wenn sie zuvor innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Einspruch beim Zweckverbandsvorstand eingelegt haben und dieser in angemessener Frist dem Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen hat.
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Abschnitt IV
Satzungsänderung/Auflösung

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§ 14
Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder und einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Zweckverbandsvorstandes sowie die übereinstimmenden Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Für den Beschluss über die Auflösung des Zweckverbandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Zweckverbandsvorstandes sowie die übereinstimmenden Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erforderlich.
( 3 ) Gehören dem Zweckverband nicht mehr als zwei Mitgliedsgemeinden an, ist das Kündigungsverlangen eines Mitgliedes als Antrag auf Auflösung zu behandeln.
( 4 ) Im Falle der Auflösung haben die Mitgliedsgemeinden die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln.
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Abschnitt V
Verwaltung

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§ 15
Kirchenkreisamt

( 1 ) Der Zweckverband bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung, insbesondere des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Dienste des Kirchenkreisamtes Hofgeismar-Wolfhagen.
( 2 ) Der Zweckverbandsvorstand kann im Rahmen der von dem Verbandsvorstand beschlossenen Geschäftsordnung die Geschäftsführung einzelner Einrichtungen ganz oder teilweise, auf Dauer oder befristet dem Kirchenkreisamt zur Wahrnehmung übertragen. Inhalt, Umfang und Kosten der Übertragung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Träger des Kirchenkreisamtes zu regeln.
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Abschnitt VI
Schlussbestimmungen

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§ 16
Übergangsvorschriften

Die erste konstituierende Sitzung des Zweckverbandsvorstandes wird abweichend von der Bestimmung des § 7 Absatz 6 von der nach Artikel 28a der Grundordnung geschäftsführenden Person der Mitgliedsgemeinde mit der höchsten Mitgliederzahl einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes geleitet. Die Wahlen der Mitglieder nach § 7 haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu erfolgen. Das Wahlergebnis ist der in Satz 1 genannten Person unverzüglich mitzuteilen. Diese Wahl kann bereits 2024 erfolgen.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2025, in Kraft.

Nr. 101Änderung der Satzung des Zweckverbandes Diakoniestation Fulda-Eder

Der Zweckverbandsvorstand hat aufgrund der Vereinigung mehrerer Mitgliedskirchengemeinden die Änderung der Satzung des Zweckverbandes Diakoniestation Fulda-Eder beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, in der jeweils gültigen Fassung, hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
§ 1 Absatz 1 erster Teilsatz der Satzung erhält folgende Fassung:
„(1)
Adelshausen
Haldorf
Rhünda
Beiseförth-Malsfeld
Heina
Röhrenfurth
Bergheim
Hesserode
Rothhelmshausen-Ungedanken
Bischofferode
Hilgershausen
Schwarzenberg
Cappel
Kehrenbach
Sipperhausen
Dagobertshausen
Kirchhof
Spangenberg
Ellenberg
Lohne
Trinitatisgemeinde Morschen
Elfershausen
Lohre
Uttershausen
Felsberg und Böddiger
Melsungen
Vockerode-Dinkelberg
Fritzlar
Mörshausen
Wabern
Geismar
Neumorschen
Wehren
Gensungen-Heiligenberg
Niedervorschütz
Weidelbach
Grifte-Holzhausen
Obermelsungen
Werkel
Grebenau
Obermöllrich
Wolfershausen-Brunslar-Deute
Günsterode
Pfieffe
Wollrode
Guxhagen-Breitenau
Remsfeld
Züschen
Haddamar
Kassel, den 12. Juli 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Urkunden

Nr. 102Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Kirchlotheim und Vöhl

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 23. April 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
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I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Obernburg-Itter und die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Kirchlotheim und Vöhl werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Vöhl ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Kirchlotheim und Vöhl.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde 3546 Vöhl-Dorfitter“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Marienhagen Blatt 724, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Marienhagen
    1
    46
    1
    9259

  2. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde 3546 Vöhl-Dorfitter“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Dorfitter Blatt 494, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Dorfitter
    6
    29
    0
    975
    Dorfitter
    5
    158
    60
    1637
    Dorfitter
    7
    58
    1
    215

  3. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei, 3546 Vöhl-Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obernburg Blatt 283, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Obernburg
    3
    27
    0
    30571
    Obernburg
    3
    28
    0
    18718
    Obernburg
    3
    29
    0
    35910
    Obernburg
    4
    22
    0
    9890
    Obernburg
    4
    23
    0
    31712
    Obernburg
    4
    24
    0
    8712
    Obernburg
    3
    18
    0
    7142
    Obernburg
    3
    19
    0
    28117
    Obernburg
    3
    32
    1
    11980
    Obernburg
    3
    46
    1
    53063
    Obernburg
    3
    21
    1
    3809
    Obernburg
    3
    20
    1
    37616
    Obernburg
    3
    22
    1
    36997
    Obernburg
    3
    34
    2
    36373
    Obernburg
    6
    3
    4
    4243
    Obernburg
    3
    42
    4
    22333
    Obernburg
    3
    41
    4
    8817

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei in Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Dorfitter Blatt 488, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Dorfitter
    4
    121
    20
    666
    Dorfitter
    4
    124
    12
    5686

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Küsterstelle 3546 Vöhl-Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obernburg Blatt 317, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Obernburg
    4
    49
    21
    2500
    Obernburg
    3
    44
    1
    2700

  6. Aus dem Grundvermögen der „EV. Küsterstelle, Obernburg“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Korbach Blatt 8216, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Korbach
    19
    19
    0
    4464

  7. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Küsterstelle Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Dorfitter Blatt 487, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Dorfitter
    4
    158
    41
    342
    Dorfitter
    4
    166
    34
    1874

  8. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinden Obernburg und Dorfitter“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Obernburg Blatt 287, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Obernburg
    6
    5
    0
    162

  9. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinde 3546 Vöhl-Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obernburg Blatt 282, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Obernburg
    1
    21
    0
    681
    Obernburg
    6
    6
    0
    537

  10. Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde zu Thalitter“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Thalitter Blatt 367, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Thalitter
    1
    18
    0
    1281
    Thalitter
    1
    19
    0
    557
    Thalitter
    1
    20
    0
    6

  11. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei, 3546 Vöhl-Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Marienhagen Blatt 788, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Marienhagen
    1
    45
    0
    9270
    Marienhagen
    1
    16
    0
    13090

  12. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch lutherische Kirchengemeinde, Marienhagen, 3546 Vöhl“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Marienhagen Blatt 676, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Marienhagen
    15
    11
    0
    1256
    Marienhagen
    12
    95
    0
    137
    Marienhagen
    12
    96
    0
    462
    Marienhagen
    7
    131
    4
    16365
    Marienhagen
    1
    20
    1
    16635
    Marienhagen
    1
    175
    71
    11055
    Marienhagen
    1
    72
    2
    7511
    Marienhagen
    5
    21
    0
    21762
    Marienhagen
    5
    76
    0
    8731
    Marienhagen
    5
    118
    0
    4331
    Marienhagen
    7
    130
    0
    17869
    Marienhagen
    7
    166
    0
    34
    Marienhagen
    3
    37
    14
    9844

  13. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch lutherische Kirchengemeinde, Vöhl“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Vöhl Blatt 671, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Vöhl
    7
    84
    1
    3156

  14. Aus dem Grundvermögen des „Das Kirchspiel Vöhl“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Vöhl Blatt 606, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Vöhl
    15
    97
    0
    565
    Vöhl
    15
    110
    1
    3855

  15. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle, Vöhl“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Vöhl Blatt 698, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Vöhl
    9
    64
    0
    928

  16. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Pfarrei in Vöhl“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Vöhl Blatt 602, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Vöhl
    6
    22
    0
    29530
    Vöhl
    6
    39
    0
    12185
    Vöhl
    7
    18
    0
    7524
    Vöhl
    7
    21
    0
    2259
    Vöhl
    9
    47
    0
    10488
    Vöhl
    9
    61
    0
    5974
    Vöhl
    11
    28
    0
    91285
    Vöhl
    4
    22
    0
    5046
    Vöhl
    5
    16
    0
    4297
    Vöhl
    6
    25
    0
    6580
    Vöhl
    18
    8
    6
    1647
    Vöhl
    7
    24
    0
    8810
    Vöhl
    18
    8
    14
    46
    Vöhl
    18
    8
    15
    6
    Vöhl
    7
    13
    0
    55751

  17. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Pfarrei 3546 Vöhl“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Marienhagen Blatt 789, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Marienhagen
    5
    172
    87
    7808

  18. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Kirchlotheim Vöhl“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Harbshausen Blatt 149, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Harbshausen
    1
    17
    1
    54

  19. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Kirchlotheim“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Herzhausen Blatt 488, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Herzhausen
    13
    127
    1
    2518
    Herzhausen
    13
    162
    0
    2656

  20. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Kirchlotheim“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Buchenberg Blatt 371, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Buchenberg
    8
    13
    0
    5004

  21. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei 3546 Vöhl-Kirchlotheim“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schmittlotheim Blatt 263, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schmittlotheim
    1
    20
    0
    3005
    Schmittlotheim
    1
    6
    1
    15315

  22. Aus dem Grundvermögen „Das Kirchspiel Kirchlotheim“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Herzhausen Blatt 413, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Herzhausen
    13
    133
    1
    1000
    Herzhausen
    13
    132
    0
    2633

  23. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Kirchlotheim“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Herzhausen Blatt 346, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Herzhausen
    13
    104
    0
    4679
    Herzhausen
    13
    130
    1
    6642

  24. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinde (Kirchspiel) zu Kirchlotheim“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Herzhausen Blatt 345, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Herzhausen
    13
    124
    0
    7797

  25. Aus dem Grundvermögen „Das Kirchspiel Kirchlotheim“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Kirchlotheim Blatt 126, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Kirchlotheim
    6
    344
    47
    2577
    Kirchlotheim
    2
    45
    0
    8899
    Kirchlotheim
    6
    32
    3
    11668
    Kirchlotheim
    2
    14
    1
    8514
    Kirchlotheim
    1
    33
    8
    6610
    Kirchlotheim
    2
    25
    1
    1761
    Kirchlotheim
    2
    29
    1
    22897
    Kirchlotheim
    6
    30
    5
    3549
    Kirchlotheim
    6
    170
    46
    7419
    Kirchlotheim
    9
    4
    0
    2919
    Kirchlotheim
    6
    16
    5
    7746

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 4. Juli 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 103Nachberufung in den Rechtsausschuss

Der Rat der Landeskirche hat am 17. Mai 2024 gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19)
Dekan Jens Heller
und
Dekanin Sabine Tümmler
in den Rechtsausschuss nachberufen.
Kassel, den 1. Juli 2024
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 104Ordnung zur Änderung der Entschädigungsordnung

Vom 25. März 2024

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen hat in seiner Sitzung am 25. März 2024 folgende Ordnung beschlossen:
###

Artikel 1
Änderung der Entschädigungsordnung

Die Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Einigungsstellen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses und der oder des Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Entschädigungsordnung Diakonie Hessen – EntschO.DH) vom 11. September 2013, zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (ABl. EKHN 2022 S. 338 Nr. 92; KABl. EKKW S. 221, Nr. 120), wird wie folgt geändert:
  1. Der bisherige § 3 in der Fassung vom 12. Juni 2019 wird § 7.
  2. In § 6 Absatz 1 und Absatz 2 wird die Angabe „30 Cent“ jeweils ersetzt durch die Angabe „35 Cent“.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. April 2024 in Kraft.
#

Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 12. Juli 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 105Ordnung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH)

Vom 25. März 2024

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen hat in seiner Sitzung am 25. März 2024 folgende Ordnung beschlossen:
###

Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen

Die Ordnung über das kirchengemäße Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Diakonie Hessen durch eine Arbeitsrechtliche Kommission – Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH) vom 20. Dezember 2017, zuletzt geändert am 30. Juni 2022 (EKHN ABl. 2022 S. 337 Nr. 91; EKKW KABl. 2022 S. 220, Nr. 119), wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8.000“ ersetzt durch die Angabe „20.000“.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
#

Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 12. Juli 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 106Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Oberweser

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Oberweser hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 20. Juni 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 107Evangelischer Gesamtverband Oberweser

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Oberweser wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 20. Juni 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. 108Angebote des Pastoralpsychologischen Institutes der EKKW (PPI) in Kooperation mit dem Zentrum für Seelsorge und Beratung der EKHN (ZSB) für 2025/2026

Die Angebote richten sich inhaltlich an Pfarrerinnen und Pfarrer sowie an andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer theologischen Ausbildung, die in einem seelsorglichen Praxisfeld tätig sind.
Zulassungsverfahren:
Bei Interesse erhalten Sie auf Anfrage bei den jeweiligen veranstaltenden Instituten (PPI; ZSB) die Informationen zu den erforderlichen Bewerbungsunterlagen. Diese senden Sie dann bitte bis zum Anmeldeschluss auf dem Postweg (nicht Einschreiben) zurück. Bei hoher Anmeldezahl entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen.
Anschließend laden wir Sie zu einem Zulassungsgespräch ein, in dem wir nach Ihrer beruflichen und persönlichen Eignung für die Kursarbeit schauen.
Bei Abmeldungen nach der Zusage eines Kursplatzes fallen Ausfallgebühren gemäß den Konditionen der Institute an.
Bei Interesse an einem Kurs in der EKHN holen Personen aus der EKKW vor ihrer Bewerbung eine Genehmigung beim Personalbüro ein!
Im Jahr 2025 werden drei Basiskurse angeboten:
Fraktionierter KSA-Kurs der EKKW (PPI Kassel)
mit exemplarischem Praxisfeld in der Klinik
- Auch für Vikarinnen und Vikare der EKKW -
Kurszeiten:
20.10. - 07.11.2025
19.01. - 06.02.2026
Leitung:
Irmhild Ohlwein und Marco Kosziollek
Praxisfeld:
Diakonie-Kliniken Kassel
Tagungsort:
Pastoralpsychologisches Institut Kassel
Kosten:
Für Pfarrerinnen und Pfarrer und ggf. auch für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKKW sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKHN keine Kursgebühr.
Externe zahlen 1.500 Euro.
Bei nachträglicher Absage: Ausfallgebühr gemäß Konditionen PPI.
Unterkunft:
Ist selbst zu organisieren; Informationen erhältlich bei der Kursleitung. Für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKKW gewährt die Landeskirche einen Zuschuss. Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Teilnehmende der EKHN ersuchen bei ihren Dienststellen darum.
Anmeldeschluss
14.03.2025
Zulassungstage:
22.04. und 23.04.2025
Anfrage der Bewerbungsunterlagen:
Pastoralpsychologisches Institut, Telefon: 0561 3149742,
E-Mail: Irmhild.Ohlwein@ekkw.de
Berufsbegleitender KSA-Kurs der EKHN (ZSB Darmstadt)
Kurszeiten:
02.12. - 06.12.2024
17.02. - 21.02.2025
05.05. - 09.05.2025
30.06. - 04.07.2025
plus 3 Studientage: 29.01.2025; 19.03.2025; 04.06.2025
Leitung:
Elke Stern‐Tischleder und Marco Kosziollek
Praxisfeld:
eigene Dienstbereiche
Tagungsort:
Haus Sonneneck, Hebronstr. 7, 35041 Marburg
Kosten:
Für Pfarrerinnen und Pfarrer und ggf. auch für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKKW sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKHN keine Kursgebühr; Eigenbeitrag für gestellte Unterkunft: 660 Euro. Für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKKW gewährt die Landeskirche einen Zuschuss. Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ersuchen bei ihren Dienststellen darum.
Externe zahlen 2.650 Euro.
Bei nachträglicher Absage: Ausfallgebühr gemäß Konditionen ZSB.
Anmeldeschluss:
02.09.2024
Zulassungstag:
16.10.2024, Zentrum für Seelsorge und Beratung, Darmstadt
Genehmigung in EKKW:
vor dem Kurs über das Personalbüro
Anfrage der Bewerbungsunterlagen:
Zentrum für Seelsorge und Beratung, Telefon: 06151 35936-10,
E-Mail: zsb@ekhn.de
Berufsbegleitender KSA-Kurs der EKHN (ZSB Darmstadt)
Kurszeiten:
19.01. - 23.01.2026
26.01. - 30.01.2026
23.02. - 27.02.2026
20.04. - 24.04.2026
15.06. - 19.06.2026
plus zwei Studientage: 20.03.2026; 29.05.2026
Leitung:
Gudrun Goy und Manfred Wilfert
Praxisfeld:
eigene Dienstbereiche
Ort:
Haus Sonneneck, Hebronstr. 7, 35041 Marburg
Kosten:
Für Pfarrerinnen und Pfarrer und ggf. auch für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKKW sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKHN keine Kursgebühr. Eigenbeitrag für gestellte Unterkunft: 750 Euro. Für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKKW gewährt die Landeskirche einen Zuschuss. Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ersuchen bei ihren Dienststellen darum.
Externe zahlen 3.100 Euro.
Bei nachträglicher Absage: Ausfallgebühr gemäß Konditionen ZSB.
Anmeldeschluss
19.10.2025
Zulassungstag:
23.10.2025
Genehmigung in EKKW:
vor dem Kurs über das Personalbüro
Anfrage der Bewerbungsunterlagen:
Zentrum für Seelsorge und Beratung, Telefon: 06151 35936-10,
E-Mail: zsb@ekhn.de

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 109Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 110Pfarrstellenausschreibungen

Gertenbach, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 2. September 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nr. 111Lehrer*in (m/w/d) im Kirchendienst, Katharina-von-Bora-Schule

Die Katharina-von-Bora-Schule, staatlich anerkannte Grundschule der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sucht zum 1. August 2025
eine*n Lehrer*in (m/w/d) im Kirchendienst
(Beamtin/Beamter)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen im Umfang einer vollen, unbefristeten Stelle.
Eine Besetzung der Stelle im Rahmen eines Teildienstes ist möglich. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis vorgesehen. Soweit nicht bereits von Beginn an die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen, erfolgt die Anstellung zunächst als Tarifbeschäftigte*r nach dem TV-L.
Wir erwarten:
  • Studium zur Grundschullehrkraft mit abgeschlossenem 2. Staatsexamen,
  • Flexibilität, Belastbarkeit, Engagement und Kooperation im multiprofessionellen Team,
  • Eigenverantwortlichkeit und strukturierte Arbeitsweise,
  • Haltung und Handeln für demokratische Werte sowie soziale Verantwortung,
  • wertschätzender und beziehungsorientierter Umgang mit Schüler*innen,
  • regelmäßige Teilnahme an Stufensitzungen/Konferenzen,
  • Kooperation mit der Betreuung,
  • Mitarbeit an Schulentwicklungsthemen (offener Ganztag),
  • verständnisvoller und professioneller Umgang mit Eltern,
  • Erstellung von Förder- und Wochenplänen und
  • Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung.
  • Da unsere Lehrkräfte das evangelische Profil unserer Schule repräsentieren, erwarten wir die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche.
Wir bieten:
  • Ein aufgeschlossenes, dynamisches Team,
  • Schulleben und Unterricht mit reformpädagogischem Konzept und evangelischem Profil,
  • attraktives Schulgebäude mit guter Ausstattung,
  • Unterricht in jahrgangsübergreifenden Gruppen,
  • gute Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und
  • regelmäßige Supervision.
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Schulleiterin der Katharina-von-Bora-Schule, Frau Scherff, unter Telefon: 06183 928801 zur Verfügung oder Sie nutzen unsere Homepage www.KvB-Schule.de.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. September 2024 an:
Katharina-von-Bora-Schule
Frau Rektorin i. K. Juliane Scherff
Leopold-Wittekindt-Str. 2
63486 Bruchköbel-Oberissigheim
oder juliane.scherff@ekkw.de.

Stellenauschreibungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Nr. 112Leitung (w/m/d) des Zentrums Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Im Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) wird zum 1. März 2025
die Pfarrstelle der Leitung (w/m/d) des Zentrums Oekumene
im Umfang von einer 1,0 Stelle neu besetzt. Dienstsitz ist Frankfurt.
Das Zentrum Oekumene versteht sich als Kompetenzzentrum der EKHN und EKKW. In der Verantwortung beider Landeskirchen werden dort die Aufgaben der weltweiten Ökumene von einem interdisziplinären Team mit Expertise, in internationaler Vernetzung und mit christlicher Überzeugung gestaltet.
Dazu gehört, die regionalen und internationalen Beziehungen zu anderen Kirchen, religiösen Gemeinschaften und Organisationen zu initiieren und zu unterstützen. Außerdem fördert das Zentrum Aktivitäten für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung. Immer wichtiger werden die Förderung von interkultureller Kompetenz und rassismuskritischer Sensibilität sowie die Entwicklung einer ökumenischen Theologie und ihre praktischen Umsetzungen in beiden Kirchen.
Dazu arbeiten mit der Leitung im Zentrum Oekumene in Frankfurt sowie der Regionalstelle in Kassel derzeit die Geschäftsführerin, 8 Sekretariats- und Sachbearbeiterinnen und 17 Referent*innen zusammen. Im Bereich der Tagungsstätte unterstützt eine Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft.
Das Zentrum unterstützt und berät haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende in Kirchengemeinden und Nachbarschafts- bzw. Kooperationsräumen, Kirchenkreisen und Dekanaten, Sprengel und Propsteien sowie die beiden Kirchenleitungen.
Für die Leitung des Zentrums Oekumene suchen wir eine Person, die die gegenwärtigen kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Veränderungen wahrnimmt, theologisch reflektiert und ökumenisches Handeln daraufhin ausrichtet. Die Leitung hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Referent*innen Schwerpunkte zu setzen und das ökumenische Profil beider Kirchen weiterzuentwickeln.
Zur Aufgabe der Zentrumsleitung gehört außerdem die Budgetverantwortung für das Handlungsfeld Ökumene in der EKHN und die Vertretung der EKHN in ökumenischen Organisationen sowie die Begleitung internationaler ökumenischer Partnerschaften.
Die/der Leiter*in des Zentrums Oekumene
  • trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Referate im Zentrum Oekumene
  • gewährleistet gemeinsam mit den Fachbereichen die Entwicklung von ökumenischen Themen in Theorie und Praxis
  • nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter*innen des Zentrums wahr
  • kooperiert mit den vier weiteren Zentren und gesamtkirchlichen Einrichtungen der EKHN und entsprechenden Fachabteilungen in der EKKW insbesondere bei Querschnittsthemen
  • unterstützt die Vernetzung der Expertisen von fachlich-theologischer Arbeit, von Erfahrungen und Erprobungen auf den Ebenen der Kirchengemeinden, der Nachbarschaftsräume, der Dekanate und Kirchenkreise, Propsteien und Sprengel sowie anderen Disziplinen und Akteur*innen außerhalb der Kirche
  • verantwortet für das Zentrum Oekumene die Planung und Bewirtschaftung des Budgets des Zentrums Oekumene mit derzeit rund 3 Mio. Euro
  • verantwortet für die EKHN die Planung und Bewirtschaftung des Budgets des Handlungsfeldes Ökumene
  • vertritt die EKHN in ökumenischen Gremien, Organisationen, Einrichtungen und Werken
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bringen Sie mit
  • eine abgeschlossene Hochschulausbildung in evangelischer Theologie und die Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst in der EKHN oder der EKKW
  • Erfahrungen in der Personalführung und -entwicklung
  • Erfahrungen in der Leitung und Steuerung eines interdisziplinären Teams von spezialisierten und motivierten Mitarbeitenden
  • hohe theologische Reflexionsfähigkeit besonders in Fragen ökumenischer und interkultureller Theologie, internationaler Partnerschaftsbeziehungen und des Dialogs mit Religionen und Weltanschauungen
  • Kompetenzen und Erfahrungen in der Steuerung und Gestaltung von Veränderungsprozessen
  • Berufserfahrung im Gemeindepfarrdienst
  • Sehr gute Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsfeld Ökumene
  • Sensibilität im Umgang mit kultureller, konfessioneller und religiöser Vielfalt
  • Freude und Engagement Neues auszuprobieren und weiterzuentwickeln
  • Kenntnisse in der Budgetplanung und -bewirtschaftung
  • einen kooperativen Führungsstil und Teamfähigkeit
Die Zentrumsleitung ist eingebunden in ein Team zusammen mit den Leitenden der anderen Zentren der EKHN und weiterer Referate, die zum „Dezernat 1 - Kirchliche Dienste“ gehören. Gemeinsam mit dem Dezernenten für Diakonie und Ökumene der EKKW bildet die Leitung die Koordinierungsgruppe Ökumene des Kooperationsrates von EKHN und EKKW.
Die Aufgabe ist mit Reisetätigkeit im Rahmen internationaler Partnerschaften verbunden.
Im Rahmen der Organisationsveränderungen innerhalb der Kirchen können sich Aufgabenzuschnitte der Leitung verändern.
Die Berufung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Besoldung erfolgt nach Pfarrer*innengehalt mit Zulage nach A 16. Der Dienstsitz ist im Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW, Praunheimer Landstraße 206, 60488 Frankfurt. Ein zeitweises mobiles Arbeiten ist möglich.
Die EKHN und die EKKW sind bestrebt, die Diversität in Leitungsämtern zu erhöhen. Wir bitten ausdrücklich um entsprechende Bewerbungen.
Es ist auch möglich, die Leitungsstelle als zwei Teildienststellen mit zwei Personen zu besetzen. Ebenso ist eine gemeinsame Bewerbung von zwei Personen (Tandem-Bewerbung) möglich.
Weitere Auskünfte erteilen:
Oberkirchenrätin Dr. Melanie Beiner, melanie.beiner@ekhn.de, Telefon: 06151 405305 und
Landeskirchenrat Dr. Diethelm Meißner, diethelm.meissner@ekkw.de, Telefon: 0561 9378-360.
Bewerbungen erbitten wir bis 28. August 2024 auf dem Dienstweg an die:
Kirchenverwaltung der EKHN
Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.