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Artikel 1
##Artikel 2
Ausgabe 8 / 139. JahrgangKassel, 31. August 2024
Arbeitsrechtliche Regelungen
Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 15. Juli 2024 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 5. August 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 113Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 15. Juli 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 17. Juni 2024 (KABl. S. 111 Nr. 82), werden wie folgt geändert:
- Anlage 10 wird wie folgt geändert:Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IIIA eingefügt:„IIIA. Regelung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 1 Geltungsbereich
(
1
)
Diese Regelung gilt für Studierende, die mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Ausbildungsvertrag für die Teilnahme an einer hochschulischen Pflegeausbildung nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe (PflBG) schließen.
(
2
)
Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule (Studienteil) und Praxiseinsätze beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder einem von diesem zu bestimmenden Dritten (Ausbildungsteil).
#§ 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
(
1
)
Vor Beginn der hochschulischen Pflegeausbildung ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses mindestens folgende Angaben enthält:
- die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung und die kooperierende Hochschule,
- Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils (Studienplan) und die Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht,
- Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),
- den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
- die Dauer der Probezeit,
- die Zahlung und Höhe des Studienentgelts einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
- die Dauer des Erholungsurlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- die Geltung der AVR.KW in der jeweils geltenden Fassung sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anwendbar sind,
- die Form des Ausbildungsnachweises sowie
- ein Hinweis auf die Rechte als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin im Sinne von § 2 MVG-EKD in Verbindung mit § 1 MVG.DH.
(
2
)
Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Nebenabreden können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
#§ 3 Durchführung der Ausbildung
(
1
)
Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat den Ausbildungsteil in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Studierenden das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen können.
(
2
)
Die Studierenden haben sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.
#§ 4 Probezeit
Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit.
#§ 5 Ärztliche Untersuchung
(
1
)
Die Studierenden haben auf Verlangen des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer vom Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
(
2
)
Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung können Studierende bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(
3
)
Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung können Studierende auch bei Beendigung des Studiums untersuchen lassen. Auf Verlangen der Studierenden sind diese hierzu verpflichtet.
(
4
)
Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist den Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
#§ 6 Nachweispflichten
Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil der hochschulischen Pflegeausbildung sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung vorzulegen.
#§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(
1
)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden richten sich während des Studienteils nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das JArbSchG fallen, richten sich während des Ausbildungsteils beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden gelten, für den sie ausgebildet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Durchführung des Ausbildungsteils bei einem Dritten. In dem Ausbildungsvertrag nach § 2 wird die Ausbildungs- und Studienzeit des Ausbildungsteils verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.
(
2
)
Wird das Führen von Ausbildungsnachweisen (z. B. Berichtsheften) verlangt, ist den Studierenden dazu während der Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
(
3
)
An Tagen, an denen Studierende theoretische oder praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. Im Übrigen gelten notwendige Wegezeiten zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern Praxiseinsätze nach dem Unterricht fortgesetzt werden, als Ausbildungs- und Studienzeit.
(
4
)
Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(
5
)
Eine über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. § 21 JArbSchG und § 19 Absatz 3 PflBG bleiben unberührt.
#§ 8 Studienentgelt
(
1
)
Die Studierenden erhalten bis zur Beendigung der hochschulischen Pflegeausbildung ein Studienentgelt nach Anlage 10a AVR.
(
2
)
Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(
3
)
Wird die Ausbildungszeit im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das zuletzt maßgebende Studienentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
(
4
)
Für Studierende, deren Ausbildung im Ausbildungsteil an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen stattfindet, gelten die für die Beschäftigten des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge. Dabei gilt als Stundenentgelt im Sinne des § 20a Absatz 3 Unterabsatz 1 AVR der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (Absatz 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348-fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 7 Absatz 1) zu teilen.
(
5
)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Studierenden die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 20 AVR zu drei Viertel.
(
6
)
Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Studienentgelt angerechnet. Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
(
7
)
Sachbezüge sind in Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. des Studienentgelts (Absatz 1) hinaus. Können Studierende während der Zeit, für die das Studienentgelt nach § 10 oder § 11 AVR fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. des Studienentgeltes nach Absatz 1 hinaus.
#§ 9 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Bei Reisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte erfolgen, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Weitergehende Vereinbarungen auf Grundlage betrieblicher Regelungen sind möglich.
#§ 10 Krankheit
Studierenden wird im Fall der Unterbrechung ihrer hochschulischen Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls die Urlaubsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung der Ausbildung hinaus, gezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die Studierenden die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen haben. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der Studierenden gegen den Dritten auf die Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung über. Im Übrigen gelten §§ 24 und 25 AVR entsprechend.
#§ 11 Erholungsurlaub
(
1
)
Studierende erhalten in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind.
(
2
)
Während des Erholungsurlaubes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Absatz 10 AVR.
(
3
)
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
#§ 12
-unbesetzt-
#§ 13 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung
Die Studierenden erhalten vermögenswirksame Leistungen gemäß Anlage 12 AVR mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro ersetzt wird durch 13,29 Euro; sowie eine Jahressonderzahlung nach Maßgabe der Anlage 14 AVR.
#§ 14 Ausbildungsmittel
Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat den Studierenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung erforderlich sind, auch soweit solche nach Beendigung des Ausbildungsteils stattfinden.
#§ 15 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
(
1
)
Beabsichtigt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung Studierende nach Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, soll er dies den Studierenden drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. In der Mitteilung kann der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Übernahme vom Ergebnis der hochschulischen Pflegeausbildung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung haben die Studierenden in Textform zu erklären, ob sie beabsichtigen, in ein Dienstverhältnis zum Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zu treten. Beabsichtigt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung, die Studierenden nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, soll er dies diesen drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(
2
)
Werden Studierende im Anschluss an die hochschulische Pflegeausbildung beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
#§ 16 Beendigung, Verkürzung, Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Dauer; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet abweichend von Absatz 1:
- bei wirksamer Kündigung (Absätze 4 und 5) oder
- bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
- bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr) verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden des Studierenden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird (spätestens nach einem Jahr). Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(
2
)
Eine Verkürzung der hochschulischen Pflegeausbildung (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zulässig ist. Der Ausbildungsvertrag ist entsprechend anzupassen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(
3
)
Bestehen Studierende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
(
4
)
Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
(
5
)
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
- wenn die Voraussetzungen der § 2 Nr. 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen,
- aus einem sonstigen wichtigen Grund,
- von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 b unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
#§ 17 Sonstige Bestimmungen
(
1
)
Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 27 AVR wird nicht gewährt.
(
2
)
Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien entsprechend Anwendung.
(
3
)
Die Ausbildungszeit der Studierenden wird auf die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit (§§ 11a und 11b AVR) nicht angerechnet.
(
4
)
Die Höhe des Studienentgelts wird ein Jahr nach Inkrafttreten evaluiert.
#Übergangsregelung:
Für Ausbildungsverhältnisse, die für die Teilnahme an einer hochschulischen Pflegeausbildung nach Maßgabe des Teil 3 des PflBG in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurden, gilt § 66b PflBG. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.“
#- 2.
- Anlage 10a wird wie folgt geändert:Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt III A. eingefügt:„III A. Entgelt für Studierende in einer hochschulischen Pflegeausbildung
nach Maßgabe des Gesetzes über die PflegeberufeEntgelt in Euroim ersten Ausbildungsjahr1.450,00im zweiten Ausbildungsjahr1.525,00im dritten Ausbildungsjahr1.625,00im vierten Ausbildungsjahr1.650,00“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Satzungen
Nr. 114Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau
Der Zweckverbandsvorstand hat eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hanau beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, in der jeweils gültigen Fassung, hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 5. August 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Kindertagesstätte Kreuzkirche“ gestrichen.
Urkunden
Nr. 115Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Niederelsungen und Oberelsungen
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Niederelsungen und Oberelsungen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 6. August 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Niederelsungen und Oberelsungen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Elsungen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Elsungen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Niederelsungen und Oberelsungen.
II.
- 1.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Niederelsungen, Wolfhagen-Niederelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Elsungen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Niederelsungen | 1667 | Niederelsungen | 10 | 46 | 6,6330 |
Niederelsungen | 1667 | Niederelsungen | 8 | 68 | 2,9120 |
Niederelsungen | 1667 | Niederelsungen | 6 | 92/2 | 0,5170 |
Niederelsungen | 1667 | Niederelsungen | 6 | 92/3 | 0,6400 |
Niederelsungen | 1667 | Niederelsungen | 8 | 1/1 | 2,7390 |
- 2.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Niederelsungen, Wolfhagen-Niederelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Elsungen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 3 | 5 | 0,0009 |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 3 | 6 | 0,0216 |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 3 | 7/1 | 0,0093 |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 3 | 9 | 0,0233 |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 2 | 21 | 1,0040 |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 2 | 22 | 0,6850 |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 10 | 110/3 | 0,0036 |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 10 | 110/2 | 0,2604 |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 3 | 3 | 0,0285 |
Niederelsungen | 1693 | Niederelsungen | 3 | 4 | 0,1654 |
- 3.
- Im Grundbuchblatt 1693 von Niederelsungen ist in Abteilung II, lfd. Nr. 1 für die „Kirchengemeinde Niederelsungen“ ein Recht eines Zugangs zur Heizung der Kirche und zur Benutzung des Patronatsweges eingetragen. Diese Dienstbarkeit geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Elsungen“ über.
- 4.
- Im Grundbuchblatt 1693 von Niederelsungen ist in Abteilung II, lfd. Nr. 2 für die „Pfarrei Niederelsungen“ ein Nießbrauch eingetragen. Dieses Nießbrauchsrecht geht auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Elsungen“ über.
- 5.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle in Niederelsungen, 3549 Wolfhagen-Niederelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Elsungen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Niederelsungen | 1836 | Niederelsungen | 6 | 258/38 | 0,2327 |
Niederelsungen | 1836 | Niederelsungen | 7 | 138 | 0,6260 |
- 6.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde, Oberelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Elsungen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Oberelsungen | 1395 | Oberelsungen | 15 | 76 | 0,1679 |
Oberelsungen | 1395 | Oberelsungen | 11 | 8/1 | 0,5767 |
- 7.
- Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Oberelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Elsungen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Oberelsungen | 1430 | Oberelsungen | 10 | 305/77 | 0,0072 |
Oberelsungen | 1430 | Oberelsungen | 8 | 30/4 | 0,1465 |
- 8.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Oberelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Elsungen“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche/ha |
Oberelsungen | 1431 | Oberelsungen | 15 | 301/129 | 0,8603 |
Oberelsungen | 1431 | Oberelsungen | 11 | 149/70 | 0,1481 |
Oberelsungen | 1431 | Oberelsungen | 11 | 70/1 | 1,0328 |
Oberelsungen | 1431 | Oberelsungen | 15 | 87/2 | 0,3600 |
Oberelsungen | 1431 | Oberelsungen | 15 | 77/1 | 0,3731 |
Oberelsungen | 1431 | Oberelsungen | 10 | 30/1 | 0,1518 |
Oberelsungen | 1431 | Oberelsungen | 8 | 30/5 | 0,0599 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 9. August 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Bekanntmachungen
Nr. 116Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission
nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.EKKW) vom 26. April 2013
nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.EKKW) vom 26. April 2013
Gemäß §§ 7 und 8 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst vom 26. April 2013 – ARRG.EKKW – (KABl. S. 73) gehören der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Amtszeit vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028 an:
Vertreter der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst:
Mitglied | stellvertretendes Mitglied |
Felicitas Becker-Kasper Seniorenreferat der Ev. Kirche in Kassel Wolfhager Straße 268 34128 Kassel | Dominik Niekler Kirchenkreis Kaufungen An der Kirche 12 34277 Fuldabrück |
Claudia Engels Landeskirchenamt Wilhelmshöher Allee 330 34131 Kassel | Thorsten Schütz Friedhofsverwaltung Kassel Tannenheckerweg 6 34127 Kassel |
Hartmut Schneider Landeskirchenamt Wilhelmshöher Allee 330 34131 Kassel | Arne Wanke Außenstelle Landeskirchenamt Gesundbrunnen 11 34369 Hofgeismar |
Simone Opfer Evangelische Kindertagesstätte der Martinskirchengemeinde Schlippental 39 36251 Bad Hersfeld | Katharina Dankwort Diakonisches Werk Waldeck-Frankenberg Prof.-Bier-Straße 9 34497 Korbach |
Vertreter der kirchlichen Körperschaften:
Mitglied | stellvertretendes Mitglied |
Peter Blumenstein Kirchenkreisamt Schwalm-Eder Freiheiter Straße 16 34576 Homberg | Philipp Immel Kirchenkreisamt Waldeck-Frankenberg Kilianstraße 5 34497 Korbach |
Armin Fuhrmann Landeskirchenamt Wilhelmshöher Allee 330 34131 Kassel | Mario Wagner Landeskirchenamt Wilhelmshöher Allee 330 34131 Kassel |
Dr. Michael Glöckner Stadtdekanat Kassel II Lutherplatz 6 34117 Kassel | Christian Wachter Dekanat Ziegenhain Paradeplatz 3 34613 Schwalmstadt |
Dr. Anne-Ruth Wellert Landeskirchenamt Wilhelmshöher Allee 330 34131 Kassel | Michael Pauli Landeskirchenamt Wilhelmshöher Allee 330 34131 Kassel |
Kassel, den 24. Juli 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Apel | |
Vizepräsidentin |
Nr. 117Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Ober- und Niederelsungen
Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Ober- und Niederelsungen hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 9. August 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 118Evangelische Kirchengemeinde Meerholz-Hailer
Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Meerholz-Hailer wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 14. August 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 119Evangelische Kirchengemeinde Moischt und Evangelische Kirchengemeinde Wittelsberg
Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Moischt und Wittelsberg werden aufgrund der Vereinigung zur Evangelischen Kirchengemeinde Wittelsberg-Moischt außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 5. August 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 120Evangelischer Gesamtverband Ober- und Niederelsungen
Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Ober- und Niederelsungen wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 9. August 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 121Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 122Pfarrstellenausschreibungen
Berneburg, Kirchenkreis Werra-Meißner
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Mit der Pfarrstelle kann ein weiterer Viertel-Dienstauftrag, der in pfarramtlichem Dienst im Bereich der Kirchengemeinde Sontra besteht, verbunden werden.
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Kassel-Dreifaltigkeitskirche, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Obervellmar, Kirchenkreis Kaufungen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Reinhardshagen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
1. Pfarrstelle Schmalkalden, Kirchenkreis Schmalkalden
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Sontra (2.)-Thurnhosbach, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle „Klinik-Reha-Hospizseelsorge im Kirchenkreis Werra-Meißner I“
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt Dekan Ralph Beyer, Telefon: 05651 31562 oder per E-Mail
dekanat.werra-meissner@ekkw.de.
dekanat.werra-meissner@ekkw.de.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle „Theologische Leitung des Zweckverbands Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Fulda“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt der stellvertretende Vorsitzende des Zweckverbandes, Herr Uwe Bornscheuer, Telefon: 0661 8388-301 oder per E-Mail uwe.bornscheuer@ekkw.de.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für Diakonie in den Kirchenkreisen Kirchhain und Marburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt der Referatsleiter Diakonie, Pfarrer Dr. Oliver Schmalz, Telefon: 0561 9378-1973 oder Dekan Dr. Burkhard Freiherr von Dörnberg, Telefon: 06421 3040380.
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Landeskirchliche Pfarrstelle für Seelsorge und diakonische Bildung in der Stiftung Kurhessisches Diakonissenhaus Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt Pfarrerin Birgit Inerle, Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-285 oder Pfarrerin Martina Tirre, Vorstand der Stiftung Kurhessisches Diakonissenhaus Kassel, Telefon: 0561 1002-4800.
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Landeskirchliche Pfarrstelle beim Baunataler Diakonie Kassel e. V., bdks
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt Pfarrerin Birgit Inerle, Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-285.
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Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 30. September 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen). Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Nichtamtlicher Teil
Nr. 123Projektliste der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für das Rechnungsjahr 2024
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für das Rechnungsjahr 2024
Nachstehend wird die vom Vorstand der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Juli 2024 beschlossene Projektliste für das Rechnungsjahr 2024 – vgl. § 5 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Stiftungsverfassung (KABl. 2001 S. 50) – bekannt gegeben.
Kirchenkreis | Kirchengemeinde | Vorhaben |
Hanau | Ev. Stadtkirchengemeinde Hanau | Sanierung der Marienkirche in Hanau |
Schmalkalden | Ev. Kirchengemeinde Kleinschmalkalden | Sanierung und Umbau für eine Winterkirche der Gothaischen Kirche in Kleinschmalkalden |
Schwalm-Eder | Ev. Kirchengemeinde Beisheim-Berndshausen | Innensanierung der Kirche in Oberbeisheim |
Twiste-Eisenberg | Ev. Martin Luther Gemeinde Bad Arolsen | Instandsetzung der Gewölbedecke sowie Sanierung des Innenraumes der Kirche in Bad Arolsen |
Werra-Meißner | Ev. Kirchengemeinde Witzenhausen | Orgelsanierung in der Liebfrauenkirche in Witzenhausen |
Kassel, den 24. Juli 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Apel | |
Vizepräsidentin |
Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Nr. 124Lehrer*in (m/w/d) im Kirchendienst, Katharina-von-Bora-Schule
Die Katharina-von-Bora-Schule, staatlich anerkannte Grundschule der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sucht zum 1. August 2025
eine*n Lehrer*in (m/w/d) im Kirchendienst
(Beamtin/Beamter)
(Beamtin/Beamter)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen im Umfang einer vollen, unbefristeten Stelle.
Eine Besetzung der Stelle im Rahmen eines Teildienstes ist möglich. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis vorgesehen. Soweit nicht bereits von Beginn an die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen, erfolgt die Anstellung zunächst als Tarifbeschäftigte*r nach dem TV-L.
Wir erwarten:
- Studium zur Grundschullehrkraft mit abgeschlossenem 2. Staatsexamen,
- Flexibilität, Belastbarkeit, Engagement und Kooperation im multiprofessionellen Team,
- Eigenverantwortlichkeit und strukturierte Arbeitsweise,
- Haltung und Handeln für demokratische Werte sowie soziale Verantwortung,
- wertschätzender und beziehungsorientierter Umgang mit Schüler*innen,
- regelmäßige Teilnahme an Stufensitzungen/Konferenzen,
- Kooperation mit der Betreuung,
- Mitarbeit an Schulentwicklungsthemen (offener Ganztag),
- verständnisvoller und professioneller Umgang mit Eltern,
- Erstellung von Förder- und Wochenplänen und
- Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung.
- Da unsere Lehrkräfte das evangelische Profil unserer Schule repräsentieren, erwarten wir die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche.
Wir bieten:
- Ein aufgeschlossenes, dynamisches Team,
- Schulleben und Unterricht mit reformpädagogischem Konzept und evangelischem Profil,
- attraktives Schulgebäude mit guter Ausstattung,
- Unterricht in jahrgangsübergreifenden Gruppen,
- gute Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und
- regelmäßige Supervision.
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Schulleiterin der Katharina-von-Bora-Schule, Frau Scherff, unter Telefon: 06183 928801 zur Verfügung oder Sie nutzen unsere Homepage www.KvB-Schule.de.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. September 2024 an:
Katharina-von-Bora-Schule
Frau Rektorin i. K. Juliane Scherff
Leopold-Wittekindt-Str. 2
63486 Bruchköbel-Oberissigheim
Frau Rektorin i. K. Juliane Scherff
Leopold-Wittekindt-Str. 2
63486 Bruchköbel-Oberissigheim
oder juliane.scherff@ekkw.de.
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Nr. 125Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) im Religionspädagogischen Institut mit dem fachlichen Schwerpunkt Berufsbildende Schulen mit Dienstsitz in Darmstadt
Das Religionspädagogische Institut (RPI) schreibt zum frühestmöglichen Zeitpunkt die
Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt
Berufsbildende Schulen
Berufsbildende Schulen
aus. Der Dienstsitz ist Darmstadt.
Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist das gemeinsame Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zentrale in Marburg und neun integrierte regionale Arbeitsstellen.
Besetzt werden soll eine der beiden Studienleitungsstellen in der regionalen Arbeitsstelle in Darmstadt.
Von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber (m/w/d) wird erwartet, dass sie/er für das Gesamtinstitut die fachliche Verantwortung für das Arbeitsfeld der Beruflichen Schulen in Hessen und Rheinland-Pfalz übernimmt. Zusätzlich gestaltet sie/er die religionspädagogische Arbeit in der Region. Dabei sind die regionalen Fortbildungsangebote auf die Bedürfnisse der Schulen und Kirchengemeinden vor Ort hin abzustimmen. Diese Zuständigkeiten können sich zukünftig verändern.
Zu den Aufgaben gehören:
- Wahrnehmung der Zuständigkeit für die Beruflichen Schulen für das Gesamtinstitut,
- konzeptionelle Weiterentwicklung des Faches Ev. Religion hinsichtlich des Dialogischen und Interreligiösen Lernens im Bereich der Beruflichen Schulen,
- Einzelberatungen, Beratung von Fachkonferenzen und Fachsprecherinnen/Fachsprechern Beruflicher Schulen hinsichtlich der Weiterentwicklung des Faches Evangelische Religion,
- Zusammenarbeit mit den entsprechenden katholischen Partnerinstituten hinsichtlich der Unterstützung Beruflicher Schulen,
- Planung, Durchführung und Auswertung von pädagogisch-theologischen Fortbildungsangeboten u. a. für Berufliche Schulen,
- Vernetzung auf ALPIKA-Ebene,
- Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien, Medien und weiteren Veröffentlichungen zu religionspädagogischen Fragen und Themen für den Unterricht in Beruflichen Schulen,
- Zusammenarbeit mit den staatlichen und den kirchlichen Gremien und Einrichtungen in der EKKW und der EKHN, insbesondere mit dem Kirchlichen Schulamt in Darmstadt und den Studienseminaren für Berufliche Schulen in Darmstadt und Kassel,
- Angebote zur fachdidaktischen und methodischen Qualifizierung für den Religionsunterricht, Unterrichtsbesuche und Mitwirkung bei Prüfungen,
- Beratung von Dekanaten und Kirchengemeinden bei religionspädagogischen Fachfragen,
- Entwicklung von spirituellen Angeboten für Unterrichtende,
- Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben.
Erwartet werden folgende Fähigkeiten und Qualifikationen:
- mehrjährige Unterrichtspraxis im Fach Religionsunterricht an Beruflichen Schulen,
- Aufgeschlossenheit für interreligiöse und dialogische Lernprozesse,
- theologische Reflexionsfähigkeit sowie fundierte theologische und religionspädagogische Kenntnisse,
- gute Kenntnisse im Bereich Schulpädagogik,
- Erfahrungen in der Lehrerausbildung und/oder -fortbildung,
- Kommunikations-, Organisations- und Kooperationsfähigkeit, Beratungskompetenz,
- Mobilität im Zuständigkeitsbereich.
Bewerben können sich Lehrkräfte mit dem Lehramt für Berufliche Schulen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKKW und der EKHN, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. Lehrkräfte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKHN werden zu diesem Dienst in die EKKW beurlaubt.
Bewerbungen sind bis zum 30. September 2024 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin Dr. Anke Kaloudis:
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
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Nr. 126Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) im Religionspädagogischen Institut für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in Marburg
Im Religionspädagogischen Institut (RPI) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine
Studienleitungsstelle für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in Marburg
zu besetzen. Die Stelleninhaberin/Der Stelleninhaber (m/w/d) arbeitet im Team mit einer zweiten Studienleitung für Konfirmandenarbeit. Beide Studienleitungen betreuen die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in beiden Landeskirchen.
Zum Aufgabengebiet der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers (m/w/d) gehören:
- selbstständige Organisation, Planung und Durchführung von Fortbildungsangeboten in unterschiedlichen Formaten (bspw. Langzeitfortbildungen, Studientage, Tagungen),
- Beratung und Begleitung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Pfarrkonferenzen und Nachbarschafts- bzw. Kooperationsräumen, Kirchenvorständen und Gemeinden, Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen hinsichtlich der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
- die Weiterentwicklung des Arbeitsbereichs Konfirmandenarbeit im Institut für beide Landeskirchen, besonders auch im Blick auf die Erfordernisse der Reformprozesse der beiden Landeskirchen,
- Aufbau und Unterstützung von Netzwerken,
- die Mitwirkung in der Ausbildung der Vikarinnen und Vikare für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
- Entwicklung und Erstellung von Arbeitsmaterialien u. ä.,
- Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen Landeskirchen,
- Vertretung des RPI auf EKD-Ebene in der ALPIKA-AG-Konfirmandenarbeit,
- Offenheit und Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben.
Für die Übernahme der ausgeschriebenen Stelle werden folgende Voraussetzungen erwartet:
- mehrjährige Praxis in der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in der EKHN,
- Erfahrungen in der Arbeit mit Teamern,
- Erfahrungen im Bereich der Aus- oder Fortbildung,
- gute pädagogische und religionspädagogische Kenntnisse und die Bereitschaft, diese zu vertiefen,
- Erfahrungen hinsichtlich digitaler Lernprozesse,
- Fähigkeit und Bereitschaft zur Weiterentwicklung der Konfirmandenarbeit in Theorie und Praxis,
- Fähigkeit zur Strukturierung der eigenen Arbeit,
- Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit mit der zweiten Studienleitung für Konfirmandenarbeit sowie mit dem Kollegium und der Mitarbeiterschaft des RPI,
- Fähigkeit zur Kooperation mit anderen kirchlichen Arbeitsbereichen,
- Mobilität im Bereich des Zuständigkeitsgebietes,
- Beratungskompetenz.
Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKKW und der EKHN, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKHN werden zu diesem Dienst in die EKKW beurlaubt.
Bewerbungen sind bis zum 30. September 2024 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin Dr. Anke Kaloudis:
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Stellenausschreibungen der EKD
Nr. 127Auslandspfarrdienst der EKD
Die Evangelische Kirche in Deutschland hat folgende Auslandspfarrstellen ausgeschrieben:
Beirut, Libanon | zum 1. September 2025 für die Dauer von zunächst 3 Jahren | |
Costa Blanca, Spanien | zum 1. September 2025 für die Dauer von zunächst 3 Jahren | |
Kopenhagen, Dänemark | zum 1. August 2025 für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
London-West, Großbritannien | zum 1. August 2025 für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Melbourne, Australien | zum 1. August 2025 für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Nairobi, Kenia | zum 1. September 2025 für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Hongkong und Shanghai, China | zum 1. August 2025 für die Dauer von zunächst 3 Jahren | |
Toulouse, Frankreich | zum 1. September 2025 für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Windhoek I, Namibia | zum 1. September 2025 für die Dauer von zunächst 6 Jahren | |
Windhoek II und Kooperationsgemeinden, Namibia | zum 1. September 2025 für die Dauer von zunächst 6 Jahren |
Die Stellenausschreibungen können abgerufen werden unter: www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt | |
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts |
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |