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Kirchengericht:Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Entscheidungsform:Beschluss
Datum:14.08.2023
Aktenzeichen:LKGer 2023-2
Rechtsgrundlage:Art. 24 GO, Art 25 Abs.1 GO, Art. 25 Abs. 3 Satz 2 GO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Dringlichkeit, Entlassung, Ersatzmitglied, Kirchenvorstand, Mitglied, vorläufige Amtsenthebung
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Leitsatz:

Die Entlassung eines Mitglieds des Kirchenvorstands nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung kommt nur als ultima ratio in Betracht (wie Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Urteil vom 6. Mai 2005 – KVVG II 10/04).

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt, das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 61, § 60 Abs. 5 VwGG.EKD).
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Die Hauptsache ist erledigt, das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 61, § 60 Abs. 5 VwGG.EKD). Sie hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben, die wahrscheinlich keiner rechtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Die Entlassung eines Mitglieds des Kirchenvorstands nach Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der EKKW (GO) kommt nur als ultima ratio in Betracht (vgl. Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Urteil vom 6. Mai 2005 - KVVG II 10/04). Eine schwerwiegende Verletzung von Obliegenheiten des Amtes trotz konkreter Ermahnungen muss positiv feststehen, weil die von der Gemeinde gewählten Mitglieder des Kirchenvorstands eine starke Legitimation für ihr Amt haben. Eine vorläufige Amtsenthebung nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 GO setzt ferner Dringlichkeit voraus, etwa dass die Arbeitsfähigkeit des Kirchenvorstandes ernsthaft gefährdet ist. Die hier geltend gemachte Befürchtung, durch Rücktritte anderer Kirchenvorstandsmitglieder könne die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werden, überzeugt nicht, weil Art. 24 GO für solche Fälle Regelungen über die Berufung oder Wahl von Ersatzmitgliedern bereithält.