.
Grafik

Nachruf

Grafik

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 159Fünfte Anordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände

Vom 12. November 2024

Aufgrund des Artikels 34 der Grundordnung (GO) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) hat das Landeskirchenamt am 12. November 2024 folgende Anordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände, zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung vom 5. Mai 2020 (KABl. S. 93), erlassen:
####
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die gewählten Mitglieder des Kirchenvorstands und die Pfarrer der Gemeinde (Artikel 14 Absatz 2 GO) können weitere Kirchenvorstandsmitglieder nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 GO berufen. Zur Entscheidung über die Berufungen kann eine erste Sitzung vor der Einführung der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder einberufen werden, zu der der Gemeindepfarrer einlädt, in Gemeinden mit mehreren Pfarrern derjenige Pfarrer, der vom Beginn der neuen Amtszeit an nach Artikel 28 Absatz 2 GO den Vorsitz zu übernehmen hat.”
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
  2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#

Die vorstehende Anordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. November 2024
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 160Dritte Anordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Kreissynoden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 12. November 2024

Aufgrund des Artikels 71 der Grundordnung (GO) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) hat das Landeskirchenamt am 12. November 2024 folgende Anordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Kreissynoden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 21. August 1969 (KABl. S. 53), zuletzt geändert durch die Anordnung zur Geschäftsordnungsänderung vom 20. Juli 2021 (KABl. S. 139), erlassen:
####
  1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Kreissynode wird durch den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes einberufen.”
  2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Wahlen werden in der Regel ohne Aussprache zur Person mit Stimmzetteln oder mittels eines elektronischen Verfahrens durchgeführt. Bei Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen geheime Wahlen durch Wahl der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen. Wahlvorschläge können von jedem Synodalen in der Kreissynode eingebracht werden.“
  3. Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#

Die vorstehende Anordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. November 2024
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 161Studien- und Prüfungsordnung der berufsbegleitenden Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. (SPODiak)

Vom 12. November 2024

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:

####

Präambel

Diakoninnen und Diakone gestalten die Lebens- und Sozialräume in unserer Gesellschaft mit. Sie haben Teil am Auftrag der Kirche zur Kommunikation des Evangeliums und sind in evangelischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen und Diensten der Kirche und ihrer Diakonie oder bei anderen freien und öffentlichen Trägern der Sozialen Arbeit tätig.
#

§ 1 Wege in das Amt der Diakonin und des Diakons

( 1 ) Die Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vermittelt eine Doppelqualifikation. Sie verbindet eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf oder ein Studium eines staatlich anerkannten Sozialberufs mit einer diakonisch-theologischen Qualifikation mit kirchlich anerkannter Abschlussprüfung.
( 2 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Hessische Diakoniezentrum Hephata e. V. (Schwalmstadt) beauftragt, für das Amt der Diakonin und des Diakons auszubilden. Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie kann auch parallel zum Berufspraktikum nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnungen absolviert werden.
( 3 ) Die Ausbildungsinhalte orientieren sich an den Qualifikationsstandards der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Texte 118 + 137,2).
Die Kompetenzbereiche umfassen
  1. biblisch-theologische Grundlagen,
  2. bilden,
  3. unterstützen und
  4. verkündigen.
( 4 ) Auf dieser Grundlage können andere Qualifikationen für die Module angerechnet werden.
( 5 ) Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung einschließlich der erbrachten Prüfungsleistungen führt zu einem kirchlichen Abschluss. Dieser Abschluss ist Voraussetzung für die Einsegnung in das Amt der Diakonin oder des Diakons.
#

§ 2 Gliederung, Dauer und Abschluss der berufsbegleitenden Qualifikation

( 1 ) Die sozialberufliche bzw. pflegerische Erstausbildung dauert mindestens drei Jahre. Gleichwertige Ausbildungen, Qualifikationen und Kompetenzen können durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anerkannt werden.
( 2 ) Die berufsbegleitende Ausbildung erfolgt modulstrukturiert und hat einen Umfang von 76 ECTS. Sie ist in einem Modulhandbuch geregelt.
Sie umfasst
  1. Module im Umfang von 61 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System, entsprechend 1800 Stunden workload).
  2. Integrierte und begleitete Praxis im eigenen Berufsfeld im Umfang von 15 ECTS.
( 3 ) Die Ausbildung wird mit einer Prüfung in Modul 9 abgeschlossen. Die Zulassung zu dieser Prüfung kann nur nach erfolgreichem Abschluss der Module 1-8 sowie der Teilnahme am Praxismodul erfolgen.
( 4 ) Die bestandene Prüfung ist in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Voraussetzung für die Einsegnung in das Amt der Diakonin oder des Diakons.
#

§ 3 Prüfungsausschuss

( 1 ) Den Prüfungsausschuss beruft die Bischöfin oder der Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
  1. der Bischöfin oder dem Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person als Prüfungsvorsitz,
  2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Evangelischen Hochschule Darmstadt oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person,
  3. der Leitung der Hephata Akademie für soziale Berufe in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. oder einer von ihr beauftragten Person,
  4. dem theologischen Vorstand des Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person,
  5. einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Landeskirchenamtes,
  6. den hauptamtlich Lehrenden in der Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon mit beratender Stimme.
( 3 ) Dem Prüfungsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
  1. Zulassung zur Ausbildung; hierfür kann aus dem Prüfungsausschuss heraus eine Aufnahmekommission gebildet werden,
  2. Anerkennung anderer Qualifikationen für die Module, gegebenenfalls mit Festlegung weiterer Leistungen,
  3. Zulassung zur Prüfung,
  4. Genehmigung des Themas der Hausarbeit in Modul 9,
  5. Bestimmung einer Fachvertretung zur Begleitung und Bewertung der Hausarbeit; sie besteht aus zwei Personen in der Regel aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden in der Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon,
  6. Festlegung der Angaben zur Anfertigung und Abgabe der Hausarbeit,
  7. Bestimmung der Prüfungskommission oder -kommissionen für die mündliche Prüfung,
  8. Entscheidung von Beschwerden und Zweifelsfällen.
( 4 ) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Der Prüfungsausschuss setzt eine Geschäftsstelle für den Prüfungsausschuss ein. Zu ihren Aufgaben gehören:
  1. die Führung der Prüfungsakten,
  2. die Überwachung der Fristen,
  3. die Zusammenführung der Prüfungsergebnisse,
  4. die Berechnung der Endnote und die Vorbereitung der Zeugnisse.
#

§ 4 Prüfungskommission

Eine Prüfungskommission setzt sich zusammen aus haupt- und nebenberuflich in der Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon Lehrenden. Den Prüfungsvorsitz führt die Bischöfin oder der Bischof oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Eine Kommission besteht aus einer oder einem Prüfungsvorsitzenden, einer Prüferin oder einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer, die oder der auch das Protokoll führt; ein Kommissionsmitglied soll hauptberufliche Hochschullehrkraft im Studiengang „Diakonik/Gemeindepädagogik und Soziale Arbeit“ oder eine hauptberuflich theologisch qualifizierte Hochschullehrkraft der Ev. Hochschule Darmstadt sein.
#

§ 5 Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit als Modularbeit und einer mündlichen Prüfung in Modul 9.
#

§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die einzelnen Module und Prüfungsleistungen werden benotet. Der Prüfungsausschuss legt die Frist für die Bewertung schriftlicher Modulprüfungen fest.
( 2 ) Die Notenstufen und die Umrechnung in eine ECTS-Bewertung entsprechen der Rahmenprüfungsordnung für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom 28. Januar 2013 in der jeweils gültigen Fassung.
( 3 ) Die Noten werden ergänzend nach dem Europäischen-Credit-Transfer-System (ECTS) ausgewiesen.
Noten
Noten mit Zwischennoten
In Worten
Bedeutung
1
1,0; 1,3
Sehr gut
eine hervorragende Leistung
2
1,7; 2,0; 2,3
Gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3
2,7; 3,0; 3,3
Befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4
3,7; 4,0
Ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt
5
5,0
Nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
( 4 ) Sofern bei einzelnen Leistungen eine Bewertung, aber keine Benotung vorgesehen ist, hat eine Bewertung mit „erfolgreich“ zu erfolgen, wenn die Leistungen den Anforderungen genügen bzw. mit „nicht erfolgreich“, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht genügen. Sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer an der Notenbildung einer Prüfungsleistung beteiligt oder setzt sich die Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen oder aus den Bewertungen für Teilleistungen gebildet. Im Ergebnis wird bei der Bildung der Note die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die so ermittelte Note lautet bei einem Ergebnis
Notenbereich
Note in Worten
bis einschließlich 1,5
sehr gut
von 1,6 bis einschließlich 2,5
gut
von 2,6 bis einschließlich 3,5
befriedigend
von 3,6 bis einschließlich 4,0
ausreichend
ab 4,1
nicht ausreichend
( 5 ) Eine schlechter als 4,0 bewertete Prüfung oder ein solcher Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.
( 6 ) Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens 4,0 („ausreichend“) bewertet wird. Die Note der bestandenen Prüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten beider Prüfungsteile.
( 7 ) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.
#

§ 7 Hausarbeit

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat wählt ein Thema in Vereinbarung mit einer Dozentin oder einem Dozenten aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden. Das Thema soll sich auf Praxiserfahrungen beziehen und im Rahmen der Hausarbeit theoriebasiert bearbeitet und reflektiert werden. Zu dem festgesetzten Meldetermin meldet sie oder er das Thema sowie den Vorschlag einer erstgutachtenden Person der Fachvertretung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses an.
Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden kann. Die endgültige Festlegung des Themas und die Festlegung der Fachvertretung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
( 2 ) Die Hausarbeit umfasst 50.000 - 70.500 Zeichen inklusive Leerzeichen.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss legt den Termin für den Beginn der Anfertigung der Hausarbeit fest. Der Zeitraum für die Bearbeitung beträgt drei Monate. Liegen Gründe vor, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann die Bearbeitungszeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angemessen, jedoch nicht länger als weitere drei Monate, verlängert werden. Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Gründe nachzuweisen.
( 4 ) Bei der Abgabe der Arbeit versichert die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
( 5 ) Die Hausarbeit ist fristgerecht in zwei gedruckten Exemplaren sowie in digitaler Form auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen.
#

§ 8 Bewertung, Nichtbestehen und Nichtbeendigung der schriftlichen Arbeit

( 1 ) Die Hausarbeit wird von der Fachvertretung binnen acht Wochen unabhängig voneinander benotet.
( 2 ) Stimmen die Noten nicht überein, so ergibt das arithmetische Mittel die Note. Ab einem Notenunterschied von einer ganzen Note oder mehr wird dies den beiden Personen der Fachvertretungen mitgeteilt. Erhebt eine der beiden Einspruch gegen diese Note, so wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von einer weiteren Person als Mitglied der Fachvertretung ein Dritt-Gutachten bestellt. Die Hausarbeit ist von dieser innerhalb von drei Wochen zu benoten. Das arithmetische Mittel aller drei Gutachten ergibt sodann die Note.
( 3 ) Spätestens zehn Wochen nach Abgabe der Arbeiten wird die Note der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Geschäftsstelle mitgeteilt.
( 4 ) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, von der Arbeit zurücktritt, die Bearbeitungszeit nicht einhält oder wenn sie endgültig nicht mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, kann der Kandidat einmal eine weitere Arbeit mit einem anderen Thema anfertigen.
( 5 ) Wird die Wiederholungsarbeit aus Gründen, welche die Kandidatin oder der Kandidat zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben oder nicht mit mindestens „ausreichend" bewertet, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
#

§ 9 Die mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung ist von der Anfertigung der Hausarbeit unabhängig. Gegenstand der Prüfung ist die Hausarbeit.
( 2 ) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie dauert 30 Minuten. Sie findet vor einer Prüfungskommission statt.
( 3 ) Die Kandidatin oder der Kandidat meldet sich zu einem bekannt gegebenen Meldetermin zur mündlichen Prüfung.
( 4 ) Lehrenden sowie Studierenden desselben Ausbildungsganges wird nach Maßgabe der vorhandenen Plätze gestattet, als Zuhörende an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, sofern die Kandidaten keine Einwände erheben. Ausgenommen von diesem Recht sind die zu diesem Prüfungsdurchgang zugelassenen Studierenden. Die Teilnahme gilt nicht für die Beratung des Prüfungsergebnisses und seine Bekanntgabe.
( 5 ) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Es muss insbesondere die Namen der Prüfungskommission, der Kandidatin oder des Kandidaten, Angaben über das Prüfungsthema, die Prüfungsdauer und die Bewertung enthalten.
#

§ 10 Ergebnis der mündlichen Prüfung

( 1 ) Das Ergebnis ist den Kandidatinnen oder Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
( 2 ) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung mindestens mit der Note 4,0 („ausreichend") bewertet wurde.
( 3 ) Wenn die mündliche Prüfung nicht bestanden wird, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird sie auch dann nicht bestanden, ist die ganze Prüfung endgültig nicht bestanden.
#

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Wiederholung, Täuschung, Ordnungsverstoß

( 1 ) Ein Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne wichtige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne wichtige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
( 2 ) Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission entscheidet, ob die geltend gemachten Gründe anerkannt werden.
( 3 ) Die nicht beendete Prüfung muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Anderenfalls gilt sie als nicht bestanden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.
( 4 ) Ein Prüfungsteil kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
( 5 ) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet.
#

§ 12 Zeugnis

( 1 ) Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt mit Angaben zu den einzelnen Prüfungsleistungen und Modulprüfungen und der Gesamtnote; dazu gehören
  1. Thema und Note der Hausarbeit,
  2. Gegenstand und Note der mündlichen Prüfung,
  3. die 8 Modulprüfungen.
Die Gesamtnote ergibt sich aus den Noten der mit den Credit-Punkten gewichteten Module als arithmetisches Mittel und ist bis auf zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 2 ) Das Zeugnis wird von der Bischöfin oder dem Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leiterin oder dem Leiter der Hephata Akademie für soziale Berufe in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. unterzeichnet. Als Ausstellungsdatum ist der Tag anzugeben, an dem die Prüfung abgeschlossen beziehungsweise die Note festgesetzt wurde.
( 3 ) Das Zeugnis vermerkt auch die zur Doppelqualifikation gehörende sozialberufliche bzw. pflegerische Ausbildung mit staatlicher Anerkennung.
#

§ 13 Beschwerde

( 1 ) Gegen das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Teile desselben kann die Kandidatin oder der Kandidat Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt sein, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
( 2 ) Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich vor der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Diese oder dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Beschwerde.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb einer Frist von vier Wochen weitere Beschwerde beim Rat der Landeskirche eingelegt werden.
( 5 ) Solange über eine Beschwerde nicht endgültig entschieden ist, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
( 6 ) Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde.
#

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

( 1 ) Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt werden
a) die Studien- und Prüfungsordnung der Ausbildung zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung im Rahmen der Tätigkeit in einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf (SPODiakFS) vom 29. Oktober 2009, KABl. S. 208, und
b) die Studien- und Ausbildungsordnung der Ausbildung zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. im Rahmen der Gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifizierung in Verbindung mit dem Studium der Sozialen Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (SPODiakFH) vom 27. November 2009, KABl. S. 202,
aufgehoben.
( 3 ) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 werden Studierende, die vor dem 1. August 2024 die Ausbildung nach der SPODiakFS begonnen haben, nach den dort genannten Ordnungen ausgebildet und geprüft.
#

Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. November 2024
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 162Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung

Vom 12. November 2024

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 21 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 29. Mai 2020 (KABl. S. 105) die folgende Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 9. Juli 2024, KABl. S. 129, beschlossen:

####

§ 1 Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung
über die Zweite Theologische Prüfung

Abschnitt B der Anlage zur Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 11. August 2020 (KABl. S. 142), zuletzt geändert am 7. Juli 2024 (KABl. S. 129), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird nach dem Unterabschnitt „Umfang” folgender Unterabschnitt „Formalia” eingefügt:
Formalia:
Der Arbeit muss die unterschriebene Versicherung beigefügt sein, dass sie ohne fremde Hilfe verfasst und die benutzte Literatur vollständig angegeben worden ist.
Die Arbeit ist spätestens am 3. Werktag vor der Lehrprobe (Samstag gilt als Werktag) den die Lehrprobe abnehmenden Prüfenden und dem Theologischen Prüfungsamt per E-Mail zuzuschicken sowie im Ausbildungsportfolio einzustellen.“
2. In Nummer 2 wird nach dem Unterabschnitt „Erwartungshorizont” folgender Unterabschnitt „Formalia” eingefügt:
Formalia:
Bevor die Lehrprobe (Unterrichtsstunde) beginnt, bestätigt die Vikarin oder der Vikar auf Nachfrage die Prüfungsfähigkeit. Dies wird protokolliert.
Nach Ende der Lehrprobe hat die Vikarin oder der Vikar 15 Minuten Zeit, um die Stunde zu reflektieren und sich Notizen für das Auswertungsgespräch zu machen.“
3. In Nummer 3 wird nach dem Unterabschnitt „Erwartungshorizont” folgender Unterabschnitt „Formalia” eingefügt:
Formalia:
Das Auswertungsgespräch dauert 30 Minuten. Der Gesprächsbeginn sowie das Ende des Gesprächs werden protokolliert. Außerdem wird das Gespräch selbst sowie die Noten protokolliert. Prüferin oder Prüfer und Zweitprüferin oder Zweitprüfer bzw. Protokollantin oder Protokollant unterschreiben das Verlaufsprotokoll.“
#

§ 2 Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
#

Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. November 2024
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 163Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 53. Änderungsbeschluss -

Vom 14. November 2024

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 14. November 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 52. Änderungsbeschlusses vom 19. September 2024 (KABl. S. 204) – wird wie folgt geändert:
####

Artikel I

In Abschnitt II Nr. 17 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Ansparvereinbarungen nach § 4 Nr. 2 der Regelungen in Anlage 8 können erstmals nur bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden. Zum 1. Januar 2026 wird die Aussetzung der Regelung überprüft.“
#

Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
#

Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. November 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzungen

Nr. 164Bildung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten
im Kirchenkreis Kinzigtal

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden am Landrücken Kinzigtal, Biebergemünd, Christusgemeinde in Sinntal und Marjoß, Flörsbachtal-Lettgenbrunn, Hasselroth, Schlüchtern und Steinau haben durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, die Bildung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Kinzigtal zum 1. Januar 2025 und eine Satzung für den Zweckverband beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Bildung und die Satzung des Zweckverbandes genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 31. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Kinzigtal

####

§ 1 Errichtung, Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die evangelischen Kirchengemeinden
  1. am Landrücken Kinzigtal mit den Kindertagesstätten
    • Unterm Regenbogen, Wallroth
    • Wunderland, Hintersteinau
  2. Biebergemünd mit der Kindertagesstätte
    • Schatzkästlein, Lanzingen
  3. Christusgemeinde in Sinntal und Marjoß mit der Kindertagesstätte
    • Marjoß
  4. Flörsbachtal-Lettgenbrunn mit der Kindertagesstätte
    • Flörsbach
  5. Hasselroth mit der Kindertagesstätte
    • Regenbogen, Niedermittlau
  6. Schlüchtern mit den Kindertagesstätten
    • Haubergwichtel, Gundhelm
    • Mauerwiese, Schlüchtern
    • Spatzennest, Elm
  7. Steinau mit den Kindertagesstätten
    • Märchenwald, Steinau
    • Noahs Arche, Steinau
    • Steinaubach, Steinau
bilden im Bereich der Kommunen Biebergemünd, Flörsbachtal, Hasselroth, Schlüchtern und Steinau an der Straße einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.
Die in Satz 1 genannten bisher von den Verbandsmitgliedern betriebenen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft des Zweckverbandes über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären.
( 2 ) Beim Zusammenschluss von Mitgliedern tritt die neu entstehende Körperschaft anstelle der bisherigen Mitglieder in den Verband ein.
( 3 ) Der Verband führt den Namen „Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Kinzigtal“, im Folgenden „Zweckverband“ genannt. Er ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Der Zweckverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
( 5 ) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Er strebt die Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. an.
( 6 ) Sitz des Zweckverbandes ist das Dekanat Gelnhausen. Sitz der Geschäftsstelle ist das Kirchenkreisamt Kinzigtal, Unter den Linden 38, 36381 Schlüchtern.
( 7 ) Der Übergang von Aktiva und Passiva der Mitglieder auf den Zweckverband ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
#

§ 2 Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben evangelischer Kindertagesstätten sowie ergänzender Einrichtungen, um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern zu fördern. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.
( 2 ) Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder in deren religionspädagogischer Arbeit sowie bei der Einbindung der Kindertagesstätte in das kirchliche Leben.
( 3 ) Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Kindertagesstätten gehören insbesondere:
  1. das evangelische Profil zu stärken,
  2. für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen,
  3. die Qualitätsstandards weiterzuentwickeln und auf hohem Niveau zu vereinheitlichen,
  4. die Mitarbeitenden anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen,
  5. die Kooperation der Einrichtungen zu organisieren,
  6. die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten.
( 4 ) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.
#

§ 3 Organe

Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
#

§ 4 Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Mitglieder des Zweckverbandes entsenden jeweils Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsvertretung. Bei Mitgliedern, die Kindertageseinrichtungen auf den Zweckverband übertragen, bestimmt sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter anhand der Zahl der auf den Zweckverband übertragenen Einrichtungen und deren Größe zu Beginn der Amtsperiode. Je übertragener Einrichtung wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter entsandt.
Mitglieder, die keine Kindertageseinrichtungen übertragen, sondern aus einem anderen Grund dem Verband angehören, entsenden je eine Vertreterin bzw. Vertreter.
( 2 ) Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertretung zu berufen.
( 3 ) Die Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedskirchengemeinden werden von den Kirchenvorständen berufen.
( 4 ) Sofern Kirchenkreise sowie Gesamt- oder Zweckverbände dem Verband als Mitglieder angehören, werden ihre Vertreterinnen und Vertreter von den Kirchenkreisvorständen oder zuständigen Organen der Gesamt- oder Zweckverbände berufen.
( 5 ) Mitarbeitende des Zweckverbandes können nicht zu Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Verbandsvertretung berufen werden.
( 6 ) Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter entspricht den Wahlperioden der sie entsendenden oder berufenden Gremien.
( 7 ) Vertreterinnen und Vertreter gemäß Absatz 3 und 4 sowie deren Stellvertretungen bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Das Recht der entsendenden Mitglieder zur Abberufung vor Ablauf der Amtszeit bleibt unberührt.
( 8 ) Scheidet eine Vertreterin, ein Vertreter oder deren Stellvertretung vorzeitig aus der Verbandsvertretung aus, so ist an ihrer bzw. seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode eine neue Vertreterin bzw. ein neuer Vertreter durch die entsendende Stelle zu berufen.
( 9 ) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsvertretung müssen einer Evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der evangelischen Kirche Deutschland ist.
( 10 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil. Der Kirchenkreis, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann eine vom Kirchenkreisvorstand berufene Person mit beratender Stimme in die Verbandsvertretung entsenden.
#

§ 5 Vorsitz der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und deren bzw. dessen Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit der/des Gewählten in der Verbandsvertretung. Diese Personen dürfen nicht zugleich geschäftsführende Mitglieder des Vorstandes sein.
( 2 ) Die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertretung sollen nicht Vertreterinnen oder Vertreter desselben entsendenden Mitglieds sein.
#

§ 6 Sitzungen der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung wird jährlich mindestens einmal von ihrem vorsitzenden Mitglied zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z. B. durch Telefax oder E-Mail) erfolgen. In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist angemessen verkürzen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Verbandsvertretung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend sind, darunter die/der Vorsitzende der Verbandsvertretung oder ihre/seine Stellvertretung.
( 4 ) Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Personen in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassung und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los. 
( 5 ) Eine Vertretung des Kirchenkreisamtes Kinzigtal soll beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist. Mitarbeitende des Landeskirchenamtes, Referat Fachberatung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder, können bei Bedarf beratend an den Sitzungen teilnehmen. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Das Recht der Verbandsvertretung zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
( 6 ) Sitzungen der Verbandsvertretung finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form oder in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Verbandsvertretung.
#

§ 7 Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Zweckverbands,
  2. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsvertretung und Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand,
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Verbandsvorstandes,
  4. Beschluss des Haushaltes,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
  7. Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstandes unter Ausschluss der Stimmen der betreffenden Vorstandsmitglieder,
  8. Durchführung der Wahlen des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds der Verbandsvertretung und der nicht-hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertretungen, die möglichst gleichmäßig die Verbandsmitglieder repräsentieren sollen; unter ihnen soll auch die/der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sein.
  9. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in überörtliche Gremien mit Partnern des Zweckverbandes,
  10. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken,
  11. Beschlussfassung über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
  12. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten.
( 2 ) Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.
#

§ 8 Ausschüsse der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur dauernden Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden.
#

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus zwei hauptamtlichen sowie mindestens drei und höchstens fünf nicht-hauptamtlichen Mitgliedern, die von der Verbandsvertretung in den Vorstand gewählt werden.
( 2 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes können Mitarbeitende des Zweckverbandes und des Kirchenkreisamtes Kinzigtal sein oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses bzw. pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig sein.
( 3 ) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Sie müssen aufgrund beruflicher Qualifikation oder langjähriger Erfahrung in der Organisation und Verwaltung von Kindertagesstätten gemeinschaftlich in der Lage sein, die anfallenden Geschäftsführungsaufgaben theologisch, (religions-) pädagogisch, betriebswirtschaftlich sowie verwaltungsmäßig zu erfüllen.
( 4 ) Den beiden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern obliegt die Wahrnehmung von Vorstandsvorsitz und Stellvertretung im Vorsitz. Die von der Verbandsvertretung gewählten Mitglieder des Vorstandes legen fest, welchem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der Vorstandsvorsitz bzw. die Stellvertretung übertragen wird.
( 5 ) Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden ergibt sich aus den jeweiligen Anstellungsverträgen, Gestellungen oder pfarramtlichen Dienstaufträgen.
( 6 ) Für die Amtszeit der in den Vorstand gewählten nicht-hauptamtlichen Mitglieder gelten die Regelungen des § 4 Absatz 6 bis 8 dieser Satzung entsprechend.
( 7 ) Die Mitglieder des Vorstands müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche Deutschlands ist.
( 8 ) Die Dekanin/der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu diesen eingeladen. Das Recht der Dekanin/des Dekans, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 4 Absatz 3 bis 4 dieser Satzung anzugehören, bleibt unberührt.
#

§ 10 Sitzungen des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, einberufen. Für die Form der Einberufung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen der Verbandsvertretung entsprechend. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Im Bedarfsfall kann die/der Vorsitzende die Einberufungsfrist abkürzen.
( 2 ) Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragen.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind.
( 4 ) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
( 5 ) Die Vorschriften des § 6 Absatz 5 dieser Satzung über die Beteiligung weiterer Personen oder Institutionen gelten für Vorstandssitzungen entsprechend.
( 6 ) Die Vorschriften des § 6 Absatz 6 dieser Satzung über die Form der Sitzung gelten für Vorstandssitzungen entsprechend.
#

§ 11 Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsvertretung fallen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt in seiner Gesamtheit folgende Aufgaben wahr:
  1. Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
  2. Vorbereitung und Vorlage von Geschäftsberichten an die Verbandsvertretung sowie von Berichten an Vorstandsmitglieder sowie bei Bedarf Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen sowie Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes,
  3. Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeiten,
  4. Steigerung und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards der Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder,
  5. Kontaktepflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern, insbesondere Austausch zu der religionspädagogischen Arbeit in den angeschlossenen Einrichtungen,
  6. Wahrnehmung der jährlichen Informationsgespräche mit den Elternbeiratsvorsitzenden,
  7. Vertretung in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Der Vorstand kann Aufgaben an die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.
#

§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung.
( 2 ) Nähere Regelungen zur Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand beschließt.
( 3 ) Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Bevollmächtigte zur selbstständigen Wahrnehmung einzelner Geschäftsführungsaufgaben bestellen. Inhalt und Dauer der Bestellung sowie das Recht zum Widerruf der Bestellung sind schriftlich mit der oder dem Bevollmächtigten zu vereinbaren.
#

§ 13 Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die Kirchengemeinden als Mitglieder des Zweckverbandes eigenständig, aber in Abstimmung mit dem Zweckverband, wahr:
  1. Einbindung der Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben,
  2. Religionspädagogische Begleitung der Tageseinrichtung für Kinder im Bereich
    1. der Elternarbeit,
    2. der Arbeit mit Kindern.
  3. Weitergabe von Anregungen, Anfragen und Beschwerden an den Zweckverband.
( 2 ) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ist die Kirchengemeinde selbst verantwortlich. Zur Umsetzung kann sie einen Ausschuss bilden.
( 3 ) Ungeachtet der Eigenverantwortung der Kirchengemeinden entsprechend Absatz 2 soll der Zweckverband die religionspädagogische Arbeit mit Kindern und die Einbindung ins kirchengemeindliche Leben fördern, indem er unter anderem
  1. dem pädagogischen Personal Fortbildung im Bereich der Religionspädagogik ermöglicht und auf die religionspädagogische Fortbildung hinwirkt.
  2. darauf hinwirkt, dass Arbeitszeit des pädagogischen Personals für gemeindliche Veranstaltungen, bei denen die Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben eingebunden wird, zur Verfügung stehen.
  3. darauf hinwirkt, dass religionspädagogische Angebote durch das pädagogische Personal der Tageseinrichtung für Kinder angeboten werden.
#

§ 14 Kuratorium

Für jede Tageseinrichtung für Kinder kann der Verbandsvorstand ein Kuratorium einrichten oder fortführen, dem auch Vertreter der politischen Gemeinde angehören.
Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in der Regel in den jeweiligen Betriebsverträgen. Ansprechpartner auf Seiten des Zweckverbandes sind die/der Verbandsvorsitzende sowie ihre/seine Stellvertretung. Dem Vorstand des Zweckverbandes bleiben abweichende Regelungen vorbehalten, insbesondere zur Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der vor Ort betroffenen Einrichtungen.
#

§ 15 Vertretung des Zweckverbandes

Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei sind die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
#

§ 16 Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses errechnet sich anhand der nicht gedeckten Aufwendungen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder nach Abzug des kommunalen Anteils und der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises für die jeweilige Tageseinrichtung. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet.
( 2 ) Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand oder in der Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden. Dabei hat grundsätzlich eine einrichtungsbezogene Ermittlung des Budgets zu erfolgen.
#

§ 17 Eintritt und Austritt

( 1 ) Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Verbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
#

§ 18 Schlussbestimmungen

( 1 ) Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
#

§ 19 Übergangsvorschriften

( 1 ) Zu den konstituierenden Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes lädt bei neu gegründeten Zweckverbänden die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenkreises ein, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Ihr bzw. ihm obliegt auch die Sitzungsleitung.
( 2 ) Bei bereits bestehenden Zweckverbänden erfolgt die Einladung zu den konstituierenden Sitzungen der Verbandsvertretung und des Vorstands und deren Leitung durch die noch amtierenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder der Verbandsvertretung bzw. des Vorstandes.
#

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2025, in Kraft.

Nr. 165Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Kirchenkreisamt
der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg

Die Kreissynoden der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg haben in ihren Sitzungen am 10. September 2024 und am 9. Oktober 2024 durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Kirchenkreisamt der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes genehmigt.
Die genehmigte Neufassung der Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 13. November 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Kirchenkreisamt
der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg

####

§ 1
Rechtsstatus/Organe

( 1 ) Der Zweckverband ist gemäß § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er nimmt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr.
( 2 ) Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 3 ) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Kirchenkreisamt der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg“.
( 4 ) Der Sitz des Zweckverbandes ist das Kirchenkreisamt Kirchhain-Marburg, Universitätsstraße 45, 35037 Marburg.
#

§ 2
Verbandszweck

( 1 ) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die kirchliche Verwaltung im Bereich der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg für die Mitglieder und angeschlossenen kirchlichen Körperschaften (Gesamtverband, Kirchengemeinden, Zweckverbände), Stiftungen und sonstige Einrichtungen durch ein gemeinsames Kirchenkreisamt wahrzunehmen und das Kirchenkreisamt zu unterhalten.
( 2 ) Die Zuständigkeit des Kirchenkreisamtes ergibt sich aus den hierzu erlassenen kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Kirchengesetz über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie der Rechtsverordnung zur Bestimmung der in § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genannten Aufgaben in der jeweils gültigen Fassung.
#

§ 3
Mitgliedschaft

Dem Zweckverband gehören die Evangelischen Kirchenkreise Kirchhain und Marburg an.
#

§ 4
Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch die den Zweckverband bildenden Kirchenkreise auf der Grundlage einer von den Kreissynoden zu beschließenden Vereinbarung.
#

§ 5
Verbandsvorstand/Zusammensetzung

( 1 ) Dem Verbandsvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. Die Dekane oder Dekaninnen der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg,
  2. aus den Kirchenkreisen Kirchhain und Marburg jeweils drei Mitglieder der Kreissynode, die von dem jeweiligen Kirchenkreisvorstand berufen werden. Hiervon dürfen höchstens jeweils zwei diesem selbst angehören. Bei der Berufung der Mitglieder sollen alle Regionen der Kirchenkreise berücksichtigt werden.
  3. die mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person.
Die Mitglieder nach Nummer 1 werden durch ihre Stellvertreter im Kirchenkreisvorstand vertreten. Für die Mitglieder nach Nummer 2 berufen die Kirchenkreisvorstände ein erstes, zweites und drittes stellvertretendes Mitglied insgesamt drei Mitglieder. Das Mitglied nach Nummer 3 wird durch ihre Stellvertretung im Amt vertreten.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 übernehmen den Vorsitz und dessen Stellvertretung im Verbandsvorstand.
( 3 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes endet mit der Konstituierung des neuen Verbandsvorstandes nach der Neuwahl der Kirchenkreisvorstände.
( 4 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand erlischt insbesondere mit dem Ausscheiden aus der Kreissynode.
( 5 ) Die mit der stellvertretenden Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
#

§ 6
Sitzungsordnung

( 1 ) Der Verbandsvorstand tritt in der Regel mindestens zweimal jährlich, im Übrigen nach Bedarf, zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Er ist ferner einzuberufen, wenn drei der stimmberechtigten Mitglieder oder die mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person dies unter Angabe des Grundes beantragen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
( 3 ) Die konstituierende Sitzung wird unverzüglich nach der Wahl der Kirchenkreisvorstände durch die Kreissynoden von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied einberufen.
( 4 ) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann der Verbandsvorstand zu einer zweiten Sitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. Enthält die Einladung einen entsprechenden Hinweis, ist der Verbandsvorstand bei dieser Sitzung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend ist. Die Einladungsfrist für die zweite Einladung beträgt mindestens drei Tage.
( 5 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchenkreisvorständen maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
#

§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl des vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes des Vorstandes,
  2. Wahl eines Mitgliedes sowie eines stellvertretenden Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes,
  3. Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt, den Stellenplan und Festsetzung der von den angeschlossenen Körperschaften zu erhebenden Personalkostenanteile gemäß Finanzzuweisungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung,
  4. Berichtspflicht gegenüber den Kreissynoden,
  5. Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundeigentum und Aufnahme von Krediten,
  6. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  7. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und für den geschäftsführenden Vorstand.
#

§ 8
geschäftsführender Vorstand/Zusammensetzung

( 1 ) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes,
  2. ein Mitglied des Verbandsvorstandes aus dem anderen Kirchenkreis, das vom Vorstand gewählt wird,
  3. die mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person.
Das Mitglied nach Nummer 1 wird durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für das Mitglied nach Nummer 2 wählt der Verbandsvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. Das Mitglied nach Nummer 3 durch die Stellvertretung im Amt vertreten.
( 2 ) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 übernimmt den Vorsitz im geschäftsführenden Vorstand. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
( 3 ) Die mit der stellvertretenden Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil.
#

§ 9
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
  2. Vorbereitung und Ausführung des Haushalts,
  3. Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand,
  4. den Abschluss von Verträgen nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
  5. die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte.
( 2 ) Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dabei sind die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit dem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
#

§ 10
Geschäftsführung Zweckverband

( 1 ) Der mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragten Person werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  1. Führung der Geschäfte des Zweckverbandes im Rahmen des beschlossenen Haushalts,
  2. Wahrnehmung der Tätigkeit als Vorgesetzter aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Zweckverbandes,
  3. Anordnungsberechtigung im Rahmen des beschlossenen Haushalts,
  4. Begründen, Ändern und Beendigen von Beschäftigungsverhältnissen und Ausbildungsverhältnissen; ab EG 10 sowie von allen Mitarbeitenden, die Fachvorgesetzte sind, unter Beteiligung der beiden anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
  5. Vertreten des Amtes,
  6. Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sowie Ausführung der Beschlüsse,
  7. weitere Zuständigkeiten nach besonderem Beschluss des Verbandsvorstandes.
( 2 ) Die mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person und ihre Vertretung im Amt werden mit der Führung des Siegels ständig beauftragt.
#

§ 11
Satzungsänderung/Auflösung

( 1 ) Satzungsänderungen können nur durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Kreissynoden vorgenommen werden.
( 2 ) Eine Auflösung des Zweckverbandes kann nur auf Antrag einer Kreissynode mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des folgenden Kalenderjahres erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kreissynoden.
( 3 ) Für einen Beschluss über die Auflösung des Zweckverbandes gilt Absatz 1 entsprechend. Kommen übereinstimmende Beschlüsse der Kreissynoden nicht zustande, entscheidet das Landeskirchenamt auf Antrag einer Kreissynode.
( 4 ) Im Falle der Auflösung haben die Kirchenkreise eine kirchenrechtliche Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung zu schließen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenkreisvorstandes das Landeskirchenamt. Die Auflösung des Zweckverbandes wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vermögensauseinandersetzung wirksam.
( 5 ) Die Beschlüsse nach Absatz 1 bis 2 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#

§ 12
Inkrafttreten/Übergangsbestimmung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2014 S. 55), geändert am 8. und 9. März 2017 (KABl. S. 56), außer Kraft.

Urkunden

Nr. 166Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Adelshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Obermelsungen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Adelshausen und die Evangelische Kirchengemeinde Obermelsungen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Adelshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Obermelsungen.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Ev. reformierte Kirchengemeinde Adelshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Adelshausen, Blatt 324, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Adelshausen
    1
    40
    0
    2254
    Adelshausen
    3
    66
    0
    325
    Adelshausen
    4
    28
    0
    1803

  2. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle zu Adelshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Adelshausen, Blatt 319, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Adelshausen
    4
    42
    0
    2344
    Adelshausen
    4
    42
    0
    167
    Adelshausen
    4
    43
    0
    290
    Adelshausen
    4
    43
    0
    86

  3. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Obermelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obermelsungen, Blatt 520, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Obermelsungen
    1
    9
    0
    4771
    Obermelsungen
    5
    18
    0
    4491

  4. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei Obermelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Melsungen, Blatt 5548, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Melsungen
    27
    51
    0
    22667
    Melsungen
    27
    50
    4
    38544

  5. Aus dem Grundvermögen der „ev. Kirchengemeinde Obermelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obermelsungen, Blatt 499, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Obermelsungen
    2
    47
    0
    2
    Obermelsungen
    2
    48
    3
    1096
    Obermelsungen
    2
    49
    0
    163
    Obermelsungen
    5
    19
    0
    8397
    Obermelsungen
    5
    27
    0
    463
    Obermelsungen
    5
    31
    0
    29915
    Obermelsungen
    5
    35
    0
    5202
    Obermelsungen
    5
    40
    0
    7249
    Obermelsungen
    5
    49
    0
    2771

  6. Aus dem Grundvermögen der „Küsterei zu Obermelsungen, 34212 Melsungen-Obermelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obermelsungen, Blatt 586, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Obermelsungen
    3
    86
    1
    1866
    Obermelsungen
    3
    89
    4
    2285

  7. Aus dem Grundvermögen der „Küsterei zu Obermelsungen, 34212 Melsungen-Obermelsungen – zu 1/42 –“ (laufende Nummer 29 in Abteilung I des Grundbuchblattes 541) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obermelsungen, Blatt 541, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen – zu 1/42 -“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Obermelsungen
    4
    46
    0
    13094
    Obermelsungen
    4
    47
    0
    43747
    Obermelsungen
    5
    51
    0
    34131
    Obermelsungen
    1
    18
    22
    7404

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 6. November 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 167Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Sand und der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Merxhausen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal-Sand und die Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal-Merxhausen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Sand und der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Merxhausen.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Emstal-Sand“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sand Blatt 1473, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sand
    18
    191
    0
    954

  2. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei zu Sand, Emstal“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sand, Blatt 1474 auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sand
    7
    99
    51
    11252
    Sand
    18
    158
    0
    692
    Sand
    18
    112
    0
    748
    Sand
    15
    158
    4
    8303
    Sand
    16
    200
    0
    4246
    Sand
    15
    152
    6
    4493

  3. Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten in Sand“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sand, Blatt 1845 auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sand
    7
    48
    2
    224
    Sand
    7
    48
    3
    1287

  4. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Sand“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sand, Blatt 1984 auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sand
    8
    185
    77
    1305
    Sand
    8
    186
    77
    1305
    Sand
    9
    131
    68
    1721
    Sand
    9
    132
    68
    1721
    Sand
    18
    130
    0
    599
    Sand
    18
    131
    0
    599

  5. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Emstal-Merxhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Merxhausen, Blatt 140, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Merxhausen
    1
    7
    31
    1301
    478

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 4. November 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 168Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Burguffeln, Grebenstein, Schachten und der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Burguffeln, Grebenstein, Schachten und die Evangelische Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen werden zur
Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen
vereinigt.
Die Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Burguffeln, Grebenstein, Schachten und der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Grebenstein“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 1184, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grebenstein
    22
    67
    1
    2691
    Grebenstein
    27
    454
    0
    1248

  2. Aus dem Grundvermögen „Die erste Pfarrei Grebenstein“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 1185, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grebenstein
    6
    21
    0
    1904
    Grebenstein
    7
    94
    0
    45673
    Grebenstein
    35
    96
    0
    2160
    Grebenstein
    36
    55
    0
    13823
    Grebenstein
    39
    54
    0
    95757
    Grebenstein
    40
    66
    1
    5008
    Grebenstein
    40
    67
    1
    5720
    Grebenstein
    28
    104
    0
    2548

  3. Aus dem Grundvermögen „Die II. Pfarrei zu Grebenstein“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 1334, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grebenstein
    37
    78
    0
    1848
    Grebenstein
    39
    53
    0
    16806
    Grebenstein
    40
    74
    0
    937
    Grebenstein
    11
    90
    0
    77397
    Grebenstein
    40
    76
    1
    16910
    Grebenstein
    40
    76
    2
    2795

  4. Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Grebenstein (Organistenstelle)“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 2406, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grebenstein
    22
    62
    5
    352
    Grebenstein
    10
    14
    0
    158

  5. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Burguffeln“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Burguffeln Blatt 201, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Burguffeln
    1
    1
    0
    504

  6. Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten zu Burguffeln“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Burguffeln Blatt 412, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Burguffeln
    3
    15
    0
    10375

  7. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei zu Schachten“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 2135, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grebenstein
    35
    90
    0
    5493
    Grebenstein
    35
    95
    0
    13780

  8. Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Schachten“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Schachten Blatt 80, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schachten
    9
    25
    0
    114

  9. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei zu Schachten“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schachten Blatt 207, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schachten
    2
    28
    1
    18338
    Schachten
    2
    60
    1
    7131
    Schachten
    2
    82
    6
    163
    Schachten
    2
    82
    5
    4530

  10. Aus dem Grundvermögen „Die I. Pfarrei zu Grebenstein“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Immenhausen Blatt 1358, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Immenhausen
    1
    140
    21
    1916

  11. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Carlsdorf Blatt 405, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Carlsdorf
    6
    57
    0
    84124

  12. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hombressen Blatt 2533, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hombressen
    3
    6
    0
    20886
    Hombressen
    8
    62
    0
    46766
    Hombressen
    20
    62
    0
    1968
    Hombressen
    21
    45
    0
    23356
    Hombressen
    21
    12
    0
    20112
    Hombressen
    13
    88
    1
    2946
    Hombressen
    20
    13
    0
    2848
    Hombressen
    20
    12
    0
    1385
    Hombressen
    21
    18
    1
    3665
    Hombressen
    5
    94
    0
    2185
    Hombressen
    20
    67
    1
    2270
    Hombressen
    20
    66
    1
    7027
    Hombressen
    21
    26
    3
    2500
    Hombressen
    14
    26
    7
    2941

  13. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hombressen Blatt 2749, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hombressen
    5
    192
    36
    5298
    Hombressen
    9
    13
    0
    1740
    Hombressen
    13
    172
    62
    1407
    Hombressen
    1
    121
    35
    1685
    Hombressen
    21
    106
    53
    8000
    Hombressen
    5
    83
    2
    1800
    Hombressen
    9
    155
    56
    33
    Hombressen
    9
    156
    56
    2456
    Hombressen
    18
    116
    1
    1882
    Hombressen
    2
    8
    2
    7000
    Hombressen
    23
    31
    1
    2468
    Hombressen
    13
    207
    103
    2302
    Hombressen
    4
    60
    4
    4748

  14. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Udenhausen Blatt 1034, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Udenhausen
    6
    33
    0
    970
    Udenhausen
    6
    67
    4
    719
    Udenhausen
    2
    24
    2
    4049
    Udenhausen
    2
    29
    1
    1656
    Udenhausen
    2
    29
    2
    114

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 6. November 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 169Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dissen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Haldorf

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dissen und die Evangelische Kirchengemeinde Haldorf werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Dissen-Haldorf
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Haldorf-Dissen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dissen und der Evangelischen Kirchengemeinde Haldorf.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haldorf“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Haldorf, Blatt 790, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Dissen-Haldorf“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Haldorf
    3
    82
    8
    865

  2. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dissen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Dissen, Blatt 552, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Dissen-Haldorf“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Dissen
    4
    25
    6
    884

  3. Aus dem Grundvermögen „Die Küsterstelle zu Dissen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Gudensberg, Blatt 2971, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Dissen-Haldorf“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Gudensberg
    6
    8
    1
    40791

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 4. November 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 170Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eimelrod und der Evangelischen Kirchengemeinden Korbach-Alleringhausen, Korbach-Rhena, Neerdar-Bömighausen, Rattlar, Schwalefeld, Schweinsbühl, Usseln, Welleringhausen und Willingen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Eimelrod und die Evangelischen Kirchengemeinden Korbach-Alleringhausen, Korbach-Rhena, Neerdar-Bömighausen, Rattlar, Schwalefeld, Schweinsbühl, Usseln, Welleringhausen und Willingen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Upland
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Upland ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eimelrod und der Evangelischen Kirchengemeinden Korbach-Alleringhausen, Korbach-Rhena, Neerdar-Bömighausen, Rattlar, Schwalefeld, Schweinsbühl, Usseln, Welleringhausen und Willingen.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Korbach-Alleringhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Alleringhausen Blatt 126, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Alleringhausen
    2
    4
    1
    2757
    Alleringhausen
    1
    22
    3
    35

  2. Aus dem Grundvermögen „Die evangelische Pfarrei, Eimelrod“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eimelrod Blatt 304, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Eimelrod
    2
    33
    0
    6000
    Eimelrod
    2
    27
    0
    13925
    Eimelrod
    2
    11
    0
    26202
    Eimelrod
    5
    29
    0
    4179
    Eimelrod
    5
    102
    0
    5525
    Eimelrod
    8
    7
    0
    1484
    Eimelrod
    3
    62
    1
    7045
    Eimelrod
    11
    36
    1
    10632
    Eimelrod
    17
    21
    1
    6984
    Eimelrod
    17
    46
    1
    33129
    Eimelrod
    17
    55
    1
    43365
    Eimelrod
    18
    56
    1
    11097
    Eimelrod
    5
    90
    2
    19373
    Eimelrod
    5
    41
    24
    852
    Eimelrod
    5
    56
    25
    2272
    Eimelrod
    5
    41
    14
    777
    Eimelrod
    5
    41
    18
    626
    Eimelrod
    5
    56
    6
    814
    Eimelrod
    5
    41
    4
    612
    Eimelrod
    5
    41
    26
    438
    Eimelrod
    17
    56
    0
    10939
    Eimelrod
    5
    41
    13
    87
    Eimelrod
    17
    42
    0
    10511
    Eimelrod
    5
    41
    36
    5820
    Eimelrod
    5
    41
    37
    1401
    Eimelrod
    5
    41
    38
    344

  3. Aus dem Grundvermögen „die evangelische Kirchengemeinde Eimelrod“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Eimelrod Blatt 324, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Eimelrod
    10
    22
    2
    2727

  4. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle 3542 Willingen (Upland)-Eimelrod“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Eimelrod Blatt 460, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Eimelrod
    11
    85
    0
    9077

  5. Aus dem Grundvermögen „Die evangelischen Kirchengemeinden Eimelrod, Hemmighausen, Deisfeld“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Eimelrod Blatt 504, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Eimelrod
    10
    21
    0
    250

  6. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarre in Willingen (Upland)-Eimelrod“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Neerdar Blatt 216, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neerdar
    3
    10
    0
    3374

  7. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Neerdar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neerdar Blatt 231, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neerdar
    5
    6
    0
    10816
    Neerdar
    3
    18
    1
    5988
    Neerdar
    3
    18
    2
    6834

  8. Aus dem Grundvermögen „Die Kirche in Neerdar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neerdar Blatt 233, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neerdar
    1
    43
    2
    1050
    Neerdar
    1
    43
    3
    1
    Neerdar
    1
    43
    4
    4

  9. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarre in Neerdar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neerdar Blatt 234, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neerdar
    6
    27
    46
    7984
    Neerdar
    8
    8
    0
    12048
    Neerdar
    8
    9
    0
    13615
    Neerdar
    9
    10
    0
    6280
    Neerdar
    10
    9
    0
    10987
    Neerdar
    10
    10
    0
    17347
    Neerdar
    10
    12
    0
    3027
    Neerdar
    13
    4
    0
    5617
    Neerdar
    13
    5
    0
    11481
    Neerdar
    17
    2
    0
    9158
    Neerdar
    8
    4
    1
    12250
    Neerdar
    10
    11
    1
    12076
    Neerdar
    10
    11
    2
    23395
    Neerdar
    9
    12
    1
    1406
    Neerdar
    9
    12
    2
    4584

  10. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Rattlar“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Rattlar Blatt 334, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rattlar
    1
    169
    2
    325

  11. Aus dem Grundvermögen der „Kirche in Rhena“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rhena Blatt 347, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rhena
    23
    10
    0
    7804
    Rhena
    1
    6
    0
    1803

  12. Aus dem Grundvermögen der „Pfarre in Schweinsbühl“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Rhena Blatt 357, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rhena
    6
    6
    0
    12788

  13. Aus dem Grundvermögen „Die Küsterei in Rhena“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rhena Blatt 384, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rhena
    2
    6
    0
    30653
    Rhena
    6
    47
    0
    13733

  14. Aus dem Grundvermögen der „Pfarre in Rhena“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rhena Blatt 415, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rhena
    6
    39
    0
    370
    Rhena
    6
    40
    0
    4763
    Rhena
    6
    63
    43
    281003
    Rhena
    9
    2
    0
    9590
    Rhena
    10
    26
    6
    43257
    Rhena
    10
    25
    5
    30970
    Rhena
    20
    1
    0
    21167
    Rhena
    13
    68
    7
    2843
    Rhena
    1
    70
    1
    2081
    Rhena
    6
    48
    0
    6499
    Rhena
    24
    6
    1
    26482
    Rhena
    22
    15
    4
    2119
    Rhena
    22
    15
    6
    5568
    Rhena
    22
    15
    7
    23823

  15. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Schwalefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schwalefeld Blatt 550, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schwalefeld
    11
    2
    9
    10
    Schwalefeld
    11
    2
    10
    13
    Schwalefeld
    11
    2
    11
    2303

  16. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarre zu Schweinsbühl“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schweinsbühl Blatt 139, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schweinsbühl
    2
    99
    0
    60827
    Schweinsbühl
    2
    100
    0
    1554
    Schweinsbühl
    2
    101
    0
    4300
    Schweinsbühl
    4
    40
    0
    52189
    Schweinsbühl
    4
    50
    0
    7191
    Schweinsbühl
    5
    29
    0
    19370
    Schweinsbühl
    5
    90
    0
    2738
    Schweinsbühl
    5
    43
    1
    5389
    Schweinsbühl
    2
    5
    0
    45278
    Schweinsbühl
    2
    66
    0
    3778
    Schweinsbühl
    2
    68
    0
    20630
    Schweinsbühl
    4
    39
    0
    17594
    Schweinsbühl
    4
    102
    49
    9719
    Schweinsbühl
    5
    24
    0
    32463
    Schweinsbühl
    5
    27
    0
    51844
    Schweinsbühl
    5
    91
    0
    1873

  17. Aus dem Grundvermögen „Die Kirche zu Schweinsbühl“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schweinsbühl Blatt 140, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schweinsbühl
    1
    3
    10
    3
    Schweinsbühl
    1
    7
    4
    879

  18. Aus dem Grundvermögen „Die Küsterei in Rhena“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Schweinsbühl Blatt 218, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schweinsbühl
    3
    54
    0
    2860

  19. Aus dem Grundvermögen „Die Kirche zu Usseln“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Usseln Blatt 885, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Usseln
    1
    25
    7
    1428

  20. Aus dem Grundvermögen der „Pfarre zu Usseln“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Usseln Blatt 1146, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Usseln
    10
    28
    10
    349
    Usseln
    10
    28
    11
    300
    Usseln
    10
    28
    13
    150

  21. Aus dem Grundvermögen der „Pfarre zu Usseln“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Usseln Blatt 1319, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Usseln
    41
    4
    0
    19606
    Usseln
    9
    1
    0
    8923
    Usseln
    10
    13
    0
    22195
    Usseln
    13
    9
    0
    6119
    Usseln
    27
    16
    0
    3593
    Usseln
    28
    17
    0
    13644
    Usseln
    28
    19
    0
    3080
    Usseln
    38
    75
    12
    9445
    Usseln
    29
    75
    8
    2229
    Usseln
    9
    84
    30
    2191
    Usseln
    3
    11
    16
    7985
    Usseln
    29
    5
    1
    6809
    Usseln
    3
    11
    26
    820
    Usseln
    3
    11
    25
    770
    Usseln
    3
    11
    12
    801
    Usseln
    3
    11
    13
    797
    Usseln
    3
    11
    14
    800
    Usseln
    3
    11
    15
    796
    Usseln
    5
    1
    1
    14363
    Usseln
    19
    2
    0
    19893

  22. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Küsterstelle 3542 Willingen (Upland)-Usseln“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Usseln Blatt 1642, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Usseln
    28
    14
    0
    4222
    Usseln
    38
    101
    13
    9856

  23. Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Welleringhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Welleringhausen Blatt 116, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Welleringhausen
    1
    7
    1
    925

  24. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde 3542 Willingen (Upland)“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Willingen Blatt 2453, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Willingen
    16
    25
    3
    3544
    Willingen
    16
    25
    2
    2
    Willingen
    16
    9
    13
    1400

  25. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Eimelrod in Upland-Eimelrod“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Deisfeld Blatt 100, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Deisfeld
    7
    22
    3
    105

  26. Aus dem Grundvermögen „Der Kirchenkasten in Hemmighausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Hemmighausen Blatt 142, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hemmighausen
    6
    30
    0
    61
  27. In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „evangelische Pfarrei Eimelrod“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ zu ändern:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Eimelrod
    486
    Eimelrod
    5
    41
    4
    612
    Eimelrod
    486
    Eimelrod
    5
    41
    26
    438
    Eimelrod
    696
    Eimelrod
    5
    41
    37
    1401
    Eimelrod
    697
    Eimelrod
    5
    41
    38
    344
    Eimelrod
    498
    Eimelrod
    5
    56
    6
    814
    Eimelrod
    305
    Eimelrod
    5
    41
    14
    777
    Eimelrod
    305
    Eimelrod
    5
    41
    13
    87
    Eimelrod
    311
    Eimelrod
    5
    41
    18
    626
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 8. November 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 171Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Eschenstruth und St. Ottilien

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Eschenstruth und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde St. Ottilien werden zur
Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien
vereinigt.
Die Evangelisch reformierte Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde St. Ottilien.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen von „Die Küsterei in Eschenstruth" gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eschenstruth Blatt 1573, auf die „Küsterstelle der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Eschenstruth
    9
    75
    0
    2447
    Eschenstruth
    12
    71
    0
    1915
    Eschenstruth
    13
    10
    3
    115
    Eschenstruth
    9
    124
    1
    3291
    Eschenstruth
    3
    19
    1
    1653
    Eschenstruth
    9
    130
    0
    2627
    Eschenstruth
    13
    10
    36
    1162
    Eschenstruth
    13
    10
    35
    100

  2. Aus dem Grundvermögen von „Die reformierte Kirche zu Eschenstruth“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eschenstruth Blatt 1634, auf die „Evangelisch reformierte Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Eschenstruth
    10
    76
    1
    2145
    Eschenstruth
    11
    66
    0
    197
    Eschenstruth
    11
    67
    3
    1418

  3. Aus dem Grundvermögen von „Evangelische reformierte Pfarrei zu Eschenstruth, Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eschenstruth Blatt 2047, auf die „Pfarrei der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Eschenstruth
    12
    36
    0
    10831
    Eschenstruth
    7
    17
    0
    5170
    Eschenstruth
    14
    103
    65
    3000
    Eschenstruth
    9
    89
    0
    2597
    Eschenstruth
    13
    87
    22
    3132
    Eschenstruth
    12
    35
    0
    1989
    Eschenstruth
    12
    21
    5
    4566
    Eschenstruth
    12
    21
    6
    1832
    Eschenstruth
    4
    208
    0
    3980

  4. Aus dem Grundvermögen von der „Küsterei in St. Ottilien“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sankt Ottilien Blatt 308, auf die „Küsterstelle der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    St. Ottilien
    1
    14
    0
    5579

  5. Im Grundbuchblatt 2281 von Eschenstruth ist in Abteilung II, lfd. Nr. 1 für die „Küsterei in Eschenstruth“ ein Vorkaufsrecht eingetragen. Diese Dienstbarkeit geht auf die „Küsterstelle der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über.

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 6. November 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 172Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Helsa und Wickenrode

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Helsa und die Evangelische Kirchengemeinde Wickenrode werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und der Evangelischen Kirchengemeinde Wickenrode.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2224, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Helsa
    20
    76
    0
    2.329

  2. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2547, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Helsa
    8
    204
    9
    5
    Helsa
    8
    204
    10
    49
    Helsa
    8
    204
    11
    38
    Helsa
    8
    204
    13
    2.168

  3. Aus dem Grundvermögen „Pfarrei Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2741, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Helsa
    25
    49
    0
    5.217
    Helsa
    6
    48
    0
    3.278
    Helsa
    1
    63
    0
    2.508
    Helsa
    12
    49
    31
    2.805
    Helsa
    18
    2
    7
    156
    Helsa
    18
    3
    5
    250
    Helsa
    14
    93
    1
    4.531
    Helsa
    18
    2
    8
    166
    Helsa
    18
    3
    7
    281
    Helsa
    16
    80
    0
    910
    Helsa
    12
    50
    31
    2.760
    Helsa
    23
    3
    1
    2.708
    Helsa
    30
    59
    2
    1.213
    Helsa
    30
    60
    2
    771
    Helsa
    30
    49
    2
    1.298
    Helsa
    31
    23
    11
    743
    Helsa
    8
    221
    12
    878
    Helsa
    13
    35
    3
    11.009
    Helsa
    13
    35
    4
    516
    Helsa
    13
    51
    15
    6
    Helsa
    18
    3
    9
    54
    Helsa
    18
    3
    10
    342
    Helsa
    18
    2
    15
    70
    Helsa
    18
    2
    16
    162
    Helsa
    2
    2
    1
    545
    Helsa
    1
    56
    1
    1.274
    Helsa
    1
    56
    2
    974
    Helsa
    23
    23
    3
    830
    Helsa
    23
    23
    4
    605
    Helsa
    23
    23
    5
    683
    Helsa
    23
    24
    6
    796

  4. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2751, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Helsa
    14
    66
    0
    2.146
    Helsa
    24
    25
    0
    1.765
    Helsa
    25
    51
    0
    2.603
    Helsa
    15
    16
    0
    591

  5. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch reformierte Kirche Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2758, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Helsa
    12
    10
    0
    2.478
    Helsa
    9
    69
    0
    42
    Helsa
    9
    70
    0
    245

  6. Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Wickenrode, Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wickenrode Blatt 2465, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wickenrode
    12
    139
    2
    1.825

  7. Grundvermögen der „Küsterstelle zu Wickenrode, Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wickenrode Blatt 2483, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wickenrode
    10
    129
    0
    980

  8. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wickenrode Blatt 2677, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wickenrode
    3
    50
    1
    500
    Wickenrode
    2
    239
    0
    575
    Wickenrode
    10
    93
    0
    722
    Wickenrode
    2
    19
    1
    2.790
    Wickenrode
    5
    48
    0
    2.075

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 6. November 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 173Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hommershausen, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Rengershausen und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wangershausen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hommershausen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Rengershausen und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wangershausen werden zur
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer
vereinigt.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hommershausen, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Rengershausen und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wangershausen.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch-lutherische Kirche zu Hommershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hommershausen Blatt 477, auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hommershausen
    1
    27
    0
    2300
    Hommershausen
    3
    29
    1
    184

  2. Aus dem Grundvermögen der „Die Lutherische Kirche zu Wangershausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Wangershausen Blatt 342, auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wangershausen
    10
    22
    7
    1349

  3. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Wangershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wangershausen Blatt 398, auf die „Küsterstelle der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wangershausen
    11
    1
    0
    1121
    Wangershausen
    13
    32
    0
    1628

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch-lutherische Kirche zu Rengershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rengershausen Blatt 355 auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rengershausen
    2
    63
    0
    2535
    Rengershausen
    3
    48
    1
    2299

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle in Rengershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rengershausen Blatt 356, auf die „Küsterstelle der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rengershausen
    2
    2
    0
    5037
    Rengershausen
    2
    27
    0
    2160

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei Rengershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rengershausen Blatt 359, auf die „Pfarrei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Rengershausen
    2
    5
    0
    5277
    Rengershausen
    2
    28
    1
    1092
    Rengershausen
    2
    62
    0
    4515
    Rengershausen
    4
    8
    6
    3681
    Rengershausen
    5
    26
    0
    5722
    Rengershausen
    5
    34
    0
    2796
    Rengershausen
    6
    7
    0
    5015
    Rengershausen
    6
    48
    0
    3300
    Rengershausen
    15
    4
    0
    5050
    Rengershausen
    15
    7
    0
    4940
    Rengershausen
    15
    23
    0
    4705
    Rengershausen
    6
    40
    0
    3430
    Rengershausen
    2
    51
    0
    1969
    Rengershausen
    2
    65
    3
    7732
    Rengershausen
    2
    103
    1
    6489
    Rengershausen
    13
    40
    1
    8175
    Rengershausen
    14
    39
    0
    2100
    Rengershausen
    2
    69
    9
    4205
    Rengershausen
    2
    81
    1
    655
    Rengershausen
    8
    62
    0
    7260
    Rengershausen
    8
    66
    0
    10740
    Rengershausen
    9
    23
    0
    4010
    Rengershausen
    10
    9
    0
    3343
    Rengershausen
    10
    28
    0
    6440
    Rengershausen
    11
    28
    0
    6023
    Rengershausen
    12
    6
    2
    10795
    Rengershausen
    12
    18
    0
    3153
    Rengershausen
    2
    58
    0
    1100
    Rengershausen
    2
    59
    0
    3408
    Rengershausen
    15
    20
    0
    3375
    Rengershausen
    13
    38
    1
    8819
    Rengershausen
    10
    64
    0
    5586
    Rengershausen
    13
    25
    0
    4000

  7. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Rengershausen in Frankenberg-Rengershausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Hallenberg Blatt 1249 auf die „Pfarrei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Braunshausen
    13
    49
    0
    2123

  8. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch lutherische Pfarrei Rengershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Braunshausen Blatt 5, auf die „Pfarrei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Braunshausen
    13
    73
    1
    7677
    Braunshausen
    13
    58
    0
    1605
    Braunhausen
    13
    58
    0
    1297
    Braunshausen
    14
    50
    0
    5525
    Braunshausen
    21
    58
    0
    4731
    Braunshausen
    15
    236
    0
    1277
    Braunshausen
    15
    237
    0
    7031
    Braunshausen
    15
    238
    0
    3175

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 8. November 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 174Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Münchhausen,
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen, Treisbach und Wollmar

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 6. August 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Münchhausen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen, Treisbach und Wollmar werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Münchhausen und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen, Treisbach und Wollmar.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen „Der Lutherische Kirchenkasten in Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1400, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Münchhausen
    1
    106
    0
    1819
    Münchhausen
    3
    66
    0
    1457
    Münchhausen
    21
    13
    0
    7107
    Münchhausen
    21
    58
    0
    9313
    Münchhausen
    21
    75
    0
    1703

  2. Aus dem Grundvermögen des „Evangelisches Kirchspiel Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Mellnau, Blatt 645, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Mellnau
    1
    15
    1
    902
    Mellnau
    1
    15
    2
    305

  3. Aus dem Grundvermögen „Die reformierte Pfarrei Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1425, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Münchhausen
    1
    194
    131
    2942
    Münchhausen
    1
    74
    0
    4333
    Münchhausen
    3
    11
    0
    4594
    Münchhausen
    3
    65
    0
    3238
    Münchhausen
    4
    89
    0
    2000
    Münchhausen
    19
    19
    0
    3456
    Münchhausen
    20
    25
    0
    2549
    Münchhausen
    17
    30
    0
    2443
    Münchhausen
    12
    9
    1
    3747
    Münchhausen
    10
    13
    1
    2591
    Münchhausen
    4
    96
    2
    3130

  4. Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Münchhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1836, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Münchhausen
    6
    150
    3
    1125

  5. Aus dem Grundvermögen der „Lutherische Pfarrei in Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1595, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Münchhausen
    1
    125
    0
    11267
    Münchhausen
    2
    26
    0
    12056
    Münchhausen
    10
    27
    0
    5108
    Münchhausen
    10
    44
    0
    1741
    Münchhausen
    16
    52
    0
    6680
    Münchhausen
    19
    24
    0
    19371
    Münchhausen
    21
    65
    0
    8807
    Münchhausen
    21
    76
    0
    4738
    Münchhausen
    1
    44
    0
    1778
    Münchhausen
    20
    8
    0
    2328
    Münchhausen
    21
    74
    0
    1979
    Münchhausen
    1
    107
    0
    3544
    Münchhausen
    9
    18
    1
    1432
    Münchhausen
    4
    84
    4
    8189
    Münchhausen
    3
    27
    0
    2234

  6. Aus dem Grundvermögen der „Küsterei Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1454, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Münchhausen
    16
    57
    0
    2659
    Münchhausen
    17
    69
    0
    1954
    Münchhausen
    15
    11
    0
    2083
    Münchhausen
    18
    47
    0
    7342

  7. Aus dem Grundvermögen der „Kirche Zum Christenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 2134, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Münchhausen
    22
    1
    0
    5960
    Münchhausen
    22
    2
    0
    692
    Münchhausen
    22
    3
    0
    166
    Münchhausen
    22
    4
    0
    851
    Münchhausen
    22
    5
    0
    1036
    Münchhausen
    22
    6
    0
    600
    Münchhausen
    22
    7
    0
    3981
    Münchhausen
    22
    8
    0
    19801
    Münchhausen
    22
    9
    0
    4590
    Münchhausen
    22
    10
    0
    2000
    Münchhausen
    22
    11
    0
    2896
    Münchhausen
    22
    12
    0
    264
    Münchhausen
    22
    13
    0
    678
    Münchhausen
    22
    14
    0
    573
    Münchhausen
    22
    15
    0
    64
    Münchhausen
    22
    16
    0
    45

  8. Aus dem Grundvermögen „Die evangelische Kirchengemeinde in Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Ernsthausen, Blatt 1441, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Ernsthausen
    11
    50
    0
    2335
    Ernsthausen
    11
    50
    0
    450

  9. Aus dem Grundvermögen der „Küster- und Organistenstelle in Niederasphe“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1393, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Niederasphe
    8
    37
    0
    3145
    Niederasphe
    26
    87
    0
    3514
    Niederaphe
    5
    106
    0
    9101
    Niederasphe
    27
    109
    7
    1012
    Niederasphe
    8
    88
    4
    832

  10. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Niederasphe – zu 1/80“ (laufende Nr. 15 in Abteilung I des Grundbuchblattes 1193) und „Küster und Organistenstelle in Niederasphe - zu 1/80 zur Hälfte“ (laufende Nr. 16b in Abteilung I des Grundbuchblattes 1193) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1193, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende – 1/80“ und auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende – zu 1/80 zur Hälfte“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Niederasphe
    1
    1
    0
    215411
    Niederasphe
    1
    4
    1
    180021
    Niederasphe
    1
    5
    0
    68475
    Niederasphe
    1
    6
    0
    172905
    Niederasphe
    1
    7
    0
    824
    Niederasphe
    1
    8
    0
    153786
    Niederasphe
    1
    10
    0
    1235
    Niederasphe
    1
    11
    0
    599
    Niederasphe
    1
    12
    0
    168
    Niederasphe
    1
    13
    0
    12200
    Niederasphe
    1
    14
    0
    45380
    Niederasphe
    1
    15
    0
    3075
    Niederasphe
    1
    17
    0
    776
    Niederasphe
    1
    18
    0
    1464
    Niederasphe
    1
    19
    0
    922
    Niederasphe
    1
    20
    0
    2072
    Niederasphe
    3
    2
    0
    1049
    Niederasphe
    4
    15
    0
    478
    Niederasphe
    4
    66
    0
    81436
    Niederasphe
    5
    161
    0
    151
    Niederasphe
    5
    165
    0
    107
    Niederasphe
    5
    170
    0
    102
    Niederasphe
    5
    175
    0
    1533
    Niederasphe
    5
    176
    0
    97
    Niederasphe
    5
    188
    0
    1577
    Niederasphe
    5
    199
    0
    1630
    Niederasphe
    5
    206
    0
    949
    Niederasphe
    5
    220
    0
    2128
    Niederasphe
    5
    225
    0
    339
    Niederasphe
    5
    232
    0
    444
    Niederasphe
    5
    242
    0
    1624
    Niederasphe
    5
    248
    0
    310
    Niederasphe
    5
    257
    0
    54
    Niederasphe
    21
    96
    0
    25562
    Niederasphe
    33
    3
    1
    876067
    Niederasphe
    33
    6
    0
    8771
    Niederasphe
    33
    12
    0
    1742
    Niederasphe
    33
    13
    0
    2583
    Niederasphe
    33
    15
    0
    5311
    Niederasphe
    34
    2
    0
    1261
    Niederasphe
    34
    3
    0
    8792
    Niederasphe
    34
    4
    0
    350
    Niederasphe
    34
    6
    0
    5609
    Niederasphe
    34
    7
    0
    3166
    Niederasphe
    34
    8
    1
    354977
    Niederasphe
    34
    10
    0
    4475
    Niederasphe
    34
    11
    0
    20812
    Niederasphe
    34
    13
    1
    107575
    Niederasphe
    34
    15
    2
    39499
    Niederasphe
    34
    15
    3
    19419
    Niederasphe
    1
    9
    2
    273093
    Niederasphe
    4
    3
    0
    1689
    Niederasphe
    33
    7
    1
    5259
    Niederasphe
    3
    3
    1
    4775
    Niederasphe
    3
    1
    2
    402436
    Niederasphe
    2
    27
    2
    1708
    Niederasphe
    5
    164
    0
    293
    Niederasphe
    5
    169
    0
    349
    Niederasphe
    5
    195
    0
    328
    Niederasphe
    5
    205
    0
    349
    Niederasphe
    5
    213
    0
    120
    Niederasphe
    5
    219
    0
    68
    Niederasphe
    5
    239
    0
    54
    Niederasphe
    5
    240
    0
    547
    Niederasphe
    5
    241
    0
    195
    Niederasphe
    5
    254
    0
    74
    Niederasphe
    5
    256
    0
    682
    Niederasphe
    8
    88
    3
    248
    Niederasphe
    1
    16
    0
    3635

  11. Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten in Niederasphe“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1418, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Niederasphe
    8
    73
    0
    1470

  12. Aus dem Grundvermögen „Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Niederasphe“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1520, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Niederasphe
    31
    27
    0
    206
    Niederasphe
    31
    26
    1
    2184
    Niederasphe
    5
    210
    0
    1627
    Niederasphe
    5
    209
    0
    1624
    Niederasphe
    31
    82
    1
    24

  13. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Niederasphe“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1397, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Niederasphe
    4
    43
    0
    12555
    Niederasphe
    4
    43
    0
    654
    Niederasphe
    5
    43
    0
    17821
    Niederasphe
    5
    43
    0
    3840
    Niederasphe
    8
    63
    0
    13102
    Niederasphe
    11
    68
    0
    1984
    Niederasphe
    11
    74
    0
    27210
    Niederasphe
    11
    79
    0
    2685
    Niederasphe
    21
    71
    0
    1595
    Niederasphe
    21
    75
    0
    6026
    Niederasphe
    23
    89
    29
    7785
    Niederasphe
    24
    32
    0
    2571
    Niederasphe
    25
    43
    0
    2368
    Niederasphe
    26
    42
    0
    4508
    Niederasphe
    26
    49
    0
    3144
    Niederasphe
    26
    83
    0
    3160
    Niederasphe
    27
    14
    0
    30403
    Niederasphe
    27
    18
    0
    31259
    Niederasphe
    28
    16
    0
    5156
    Niederasphe
    28
    46
    0
    8431
    Niederasphe
    32
    44
    0
    1915
    Niederasphe
    31
    23
    1
    986
    Niederasphe
    11
    70
    1
    6351
    Niederaphe
    11
    70
    1
    3518
    Niederasphe
    26
    37
    1
    3591
    Niederasphe
    26
    37
    1
    3690
    Niederasphe
    5
    208
    0
    1703
    Niederasphe
    27
    64
    0
    2502
    Niederasphe
    28
    21
    2
    5266
    Niederasphe
    31
    15
    5
    3406
    Niederasphe
    28
    21
    3
    2
    Niederasphe
    5
    63
    0
    4569
    Niederasphe
    26
    26
    2
    10000
    Niederasphe
    14
    79
    0
    8440
    Niederasphe
    14
    95
    0
    11377
    Niederasphe
    15
    48
    0
    11409

  14. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Niederasphe“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Engelbach, Blatt 616, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Engelbach
    1
    46
    8
    4829

  15. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Simtshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Simtshausen, Blatt 146, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Simtshausen
    8
    73
    3
    785
    Simtshausen
    8
    66
    4
    229

  16. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Niederasphe“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Simtshausen, Blatt 336, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Simtshausen
    1
    20
    0
    7952

  17. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Treisbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 682, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Treisbach
    2
    95
    0
    6428
    Treisbach
    3
    58
    0
    15568
    Treisbach
    3
    71
    0
    10006
    Treisbach
    3
    16
    0
    5000
    Treisbach
    3
    11
    0
    5774
    Treisbach
    4
    65
    0
    9094
    Treisbach
    7
    16
    0
    2957
    Treisbach
    7
    92
    0
    4602
    Treisbach
    11
    73
    0
    21660
    Treisbach
    12
    50
    0
    13953
    Treisbach
    12
    27
    0
    10833
    Treisbach
    13
    15
    0
    6302
    Treisbach
    13
    103
    0
    9035
    Treisbach
    14
    42
    0
    4369
    Treisbach
    14
    88
    0
    12926
    Treisbach
    15
    54
    0
    5836
    Treisbach
    16
    102
    0
    13365
    Treisbach
    16
    121
    0
    15116
    Treisbach
    17
    24
    0
    5260
    Treisbach
    17
    48
    0
    3387
    Treisbach
    17
    69
    0
    1840
    Treisbach
    21
    9
    0
    6690
    Treisbach
    2
    32
    1
    10854
    Treisbach
    2
    89
    1
    3946
    Treisbach
    13
    18
    1
    9512
    Treisbach
    13
    65
    3
    2757
    Treisbach
    16
    1
    2
    11833
    Treisbach
    14
    52
    0
    5808
    Treisbach
    6
    80
    0
    5485
    Treisbach
    7
    54
    1
    4202
    Treisbach
    2
    34
    0
    6003
    Treisbach
    7
    96
    2
    3
    Treisbach
    7
    128
    8
    293
    Treisbach
    7
    96
    3
    18456
    Treisbach
    9
    29
    4
    845

  18. Aus dem Grundvermögen der „Kirche und Kirchenkasten zu Treisbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 722, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Treisbach
    1
    6
    0
    186458
    Treisbach
    10
    132
    40
    27
    Treisbach
    10
    40
    1
    1978

  19. Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Treisbach - zu 2/113 -“ (laufende Nr. 15 in Abteilung I des Grundbuchblattes 926) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 926, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende – zu 2/113 –“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Treisbach
    18
    12
    0
    83808
    Treisbach
    20
    2
    0
    562256
    Treisbach
    2
    64
    0
    19581
    Treisbach
    16
    118
    0
    17766
    Treisbach
    17
    74
    0
    4998
    Treisbach
    18
    60
    0
    1481
    Treisbach
    18
    61
    0
    404
    Treisbach
    21
    2
    0
    3316
    Treisbach
    20
    1
    0
    1865
    Treisbach
    2
    120
    1
    49917
    Treisbach
    15
    79
    8
    20200
    Treisbach
    16
    156
    92
    37197
    Treisbach
    17
    138
    13
    15891
    Treisbach
    2
    123
    100
    4218
    Treisbach
    2
    125
    100
    1388
    Treisbach
    15
    83
    59
    1247
    Treisbach
    17
    106
    0
    3063
    Treisbach
    2
    2
    1
    71674
    Treisbach
    2
    63
    1
    102950
    Treisbach
    3
    23
    1
    143214
    Treisbach
    16
    75
    1
    38663
    Treisbach
    16
    74
    1
    16164
    Treisbach
    17
    65
    1
    41029
    Treisbach
    17
    109
    1
    99072
    Treisbach
    18
    1
    1
    116655
    Treisbach
    19
    10
    1
    1166591
    Treisbach
    20
    7
    1
    653120
    Treisbach
    21
    11
    1
    46898
    Treisbach
    22
    5
    1
    121711
    Treisbach
    22
    1
    2
    10368
    Treisbach
    22
    1
    2
    180500
    Treisbach
    17
    139
    13
    2914
    Treisbach
    2
    4
    1
    12526
    Treisbach
    15
    8
    2
    1475
    Treisbach
    1
    5
    3
    349889
    Treisbach
    1
    5
    4
    26129
    Treisbach
    17
    2
    1
    73
    Treisbach
    17
    4
    2
    48435
    Treisbach
    17
    133
    1
    3000
    Treisbach
    23
    1
    0
    56765
    Treisbach
    23
    2
    2
    23477
    Treisbach
    23
    2
    7
    10950
    Treisbach
    21
    15
    0
    2791
    Treisbach
    17
    63
    0
    2010
    Treisbach
    17
    6
    1
    5267
    Treisbach
    17
    135
    4
    4200
    Treisbach
    21
    1
    0
    14029
    Treisbach
    2
    82
    0
    11515
    Treisbach
    15
    56
    0
    1750
    Treisbach
    21
    27
    1
    11413
    Treisbach
    15
    57
    1
    25354
    Treisbach
    15
    57
    2
    18733
    Treisbach
    15
    57
    3
    1224
    Treisbach
    7
    43
    0
    2578
    Treisbach
    7
    64
    0
    1895

  20. Aus dem Grundvermögen „Die Küsterei zu Treisbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 735, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Treisbach
    3
    44
    0
    3283
    Treisbach
    4
    51
    0
    4949
    Treisbach
    6
    20
    0
    550
    Treisbach
    11
    74
    0
    3211
    Treisbach
    18
    25
    0
    2475
    Treisbach
    17
    17
    0
    964
    Treisbach
    16
    154
    39
    455

  21. Aus dem Grundvermögen der „Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) zu Treisbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 723, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Treisbach
    10
    1
    1
    307
    Treisbach
    10
    1
    2
    51
    Treisbach
    10
    1
    3
    167

  22. Aus dem Grundvermögen „Die lutherische Pfarrei Christenberg in Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wollmar, Blatt 1745, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wollmar
    6
    4
    0
    5640
    Wollmar
    10
    22
    0
    7081
    Wollmar
    10
    43
    24
    2152
    Wollmar
    12
    106
    0
    8006
    Wollmar
    15
    97
    0
    4785
    Wollmar
    16
    96
    0
    18012
    Wollmar
    17
    86
    0
    7746
    Wollmar
    17
    38
    0
    3145
    Wollmar
    16
    67
    0
    3254
    Wollmar
    16
    35
    0
    926
    Wollmar
    8
    46
    1
    2920
    Wollmar
    12
    108
    1
    13069

  23. Aus dem Grundvermögen der „Lutherische Kirchengemeinde in Wollmar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wollmar, Blatt 1731, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wollmar
    4
    89
    0
    223
    Wollmar
    4
    88
    4
    2062

  24. Aus dem Grundvermögen der „Küsterei Wollmar“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Wollmar, Blatt 1596, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Wollmar
    6
    29
    0
    3252

  25. Aus dem Grundvermögen „Die reformierte Küsterstelle in Münchhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1639, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück Zähler
    Flurstück-Nenner
    Fläche/qm
    Münchhausen
    1639
    Münchhausen
    4
    392
    0
    2391

  26. In dem nachfolgenden aufgeführten Erbbaugrundbuch ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Die reformierte Küsterstelle in Münchhausen“ in „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ zu ändern.
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück Zähler
    Flurstück-Nenner
    Fläche/qm
    Münchhausen
    1636
    Münchhausen
    4
    229
    0,49
    2391

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 29. Oktober 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 175Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Upland

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Upland hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 4. November 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 176Auflösung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten
im Stadtgebiet Steinau

Die Zweckverbandsvertretung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Stadtgebiet Steinau hat mit Beschluss vom 4. Juni 2024 und die den Zweckverband bildenden Kirchengemeinden Steinau, am Landrücken Kinzigtal und Christusgemeinde in Sinntal und Marjoß haben durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Kirchenvorstände die Auflösung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Stadtgebiet Steinau mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Zweckverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 31. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 177Evangelischer Gesamtverband Upland

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Upland wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. November 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 178Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten im Stadtgebiet Steinau

Das Dienstsiegel des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Stadtgebiet Steinau ist aufgrund der Auflösung des Zweckverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 31. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. 179Fortbildungen 2025
für Pfarrerinnen und Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten

18.01.
Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern
Workshop zur Vorbereitung
20.01.
Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern / Online
20.-25.01.
Inseltage auf Norderney
Naturwahrnehmung - Spiritualität - Selbstfürsorge
22.-24.01.
Fortbildungsreihe Systemisches Coaching für Mentor:innen - Modul 2
Persönlichkeit und Entwicklung
25.01.
Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern
Workshop zur Vorbereitung
27.-30.01.
Konferenz der theologischen Studienleiter:innen
Die Rede von Gott im 21. Jahrhundert
29.01.
Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern / Online
05.-06.02.
FEA Leiten im Dialog - Leitungsaufgaben im Pfarrberuf: Modul 1 und Modul 2
Leitungsaufgaben wahrnehmen und Handlungskompetenzen erweitern
05.02.
Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern / Online
07.02.
FEA Leiten im Dialog - Leitungsaufgaben im Pfarrberuf: Modul 3
Keine Angst vor Konflikten
10.-14.02.
Pastoralkolleg Kirchenkreis Twiste-Eisenberg
19.-20.02.
Gut verknüpft: Konfi-Arbeit in Bewegung
Konzepte in Kooperation entwickeln
11.03.
FEA Leiten im Dialog - Leitungsaufgaben im Pfarrberuf: Modul 4
Kooperationsräume gewinnbringend gestalten und Veränderungsprozesse begleiten
12.-14.03.
Fortbildungsreihe Systemisches Coaching für Mentor:innen - Modul 3
Die Zukunft gestalten
24.-28.03.
„Mein ganzer Mensch hält Ausschau nach dir“: Herzensgebet auf dem Schwanberg
Modul 3 Fortbildungsreihe Spiritualität - Teilnahme an einzelnen Modulen möglich
25.03.
FEA Leiten im Dialog - Leitungsaufgaben im Pfarrberuf: Modul 5 / Online
Selbstmanagement, Zeitmanagement und Selbstfürsorge im pfarramtlichen Alltag
23.04.
Fundraising und Spendenwesen / Online
Die Potentiale des Fundraisings für Gemeindeentwicklung entdecken
15.05.
Glück und Seligkeit / Online
Was ist eigentlich das Ziel kirchlicher Praxis?
24.05.
Prädikantenfortbildung: Die dunklen Seiten Gottes
02.-04.06.
Hereinspaziert! – Im Kindergarten Gemeinde leben
02.-04.06.
„Wild Church“ – Spiritualität in der Natur erleben
Modul 4 der Fortbildungsreihe Spiritualität - Teilnahme an einzelnen Modulen möglich
06.06.
FEA: Abschluss der Probedienstzeit / Online
Die beruflichen Erfahrungen im Probedienst reflektieren
11.-12.06.
Ganz neue Töne!
Ein interprofessionelles Laboratorium
12.06.
Digitale Schreibwerkstatt
14.06.
Schatzkiste Zukunft: Entdecken – gestalten – begeistern
29.-31.08.
26.- 28.09.
Prädikantenfortbildung: Bibliolog - 2 Termine
Biblische Texte erlebbar erkunden und auslegen.
15.-19.09.
Kirchenkreis Kaufungen
23.-29.09.
Kirchenkreis Schmalkalden
30.09.-01.10.
Geschäftsführung und Verwaltung - Digitaler Doppelstudientag
Grundlagen klären und Praxiserfahrungen reflektieren
02.-05.10.
„Kirchen, Kult und Klänge“ – Symposium in Lübeck
Wie geht es weiter mit der Musik in der Kirche?
20.-24.10.
Seelsorge im Notfall
27.-29.10.
Stille in der Stadt
Fortbildungsreihe Spiritualität Modul 5 – Abschluss
27.10.
„Wir haben eine Kirche, haben Sie eine Idee?“ / Online
Gebäudethematik als Chance für sozialraumorientierte Gemeindearbeit
28.- 30.10.
Basisqualifikation Systemisches Coaching für Mentor:innen - Modul 1
Rolle und Haltung im Coaching
03.-04.11.
„Schreibt’s mir in die Kommentare…“ / Online
Seelsorge in sozialen Medien
05.-07.11.
Erzählwerkstatt
05.-06.11.
Auf dass wir...
Digitale Schreibwerkstatt am Ende des Kirchenjahres
11.-14.11.
Und was kommt danach?
Das Ende der eigenen Berufszeit in den Blick nehmen
24.-27.11.
Einkehr- und Werkstatttage im Advent
Kreative Impulse, Austausch und Zeit zur Vorbereitung der Gottesdienste
Anmeldehinweise
Bitte melden Sie sich zu den Veranstaltungen über die Homepage an. Sie erhalten immer eine schriftliche Anmeldebestätigung per E-Mail zugesandt. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie innerhalb einer Woche keine Bestätigung erhalten haben.
Die Korrespondenz zu unseren Pastoralkollegs versenden wir per E-Mail an die personalisierte Dienst-E-Mailadresse (sofern vorhanden).
Mögliche Änderungen, Aktualisierungen und Ergänzungen zum Jahresprogramm finden Sie auf unserer Homepage. Zusätzlich informieren wir Sie im Jahr mit einem Newsletter.
Die Kosten für die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen des Studienseminars trägt im Wesentlichen die Landeskirche. In einigen Fällen bitten wir Sie um eine Eigenbeteiligung zur Deckung von Honorarkosten.
Fortbildungen des Evangelischen Studienseminars außerhalb der EKKW werden mit 40 Euro pro Tag und Person bezuschusst. Hier versenden wir eine gesonderte schriftliche Anmeldung und Informationen zu Anzahlung und Stornobedingungen.
Die Stornokosten und -bedingungen richten sich nach dem jeweiligen Tagungsort. Für Veranstaltungen im Studienseminar werden pro Kollegtag 20 Euro in Rechnung gestellt, wenn eine Abmeldung später als 32 Tage vor Beginn des Kollegs bei uns eingeht. Ab diesem Zeitpunkt besteht für das Studienseminar keine Möglichkeit der Stornierung gegenüber der Tagungsstätte, sodass das Studienseminar die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt. Mit den 20 Euro pro Tag geben wir diese Kosten zu ca. einem Drittel an Sie weiter.
Für Fortbildungen außerhalb der EKKW müssen wir Ihnen die Stornokosten, die bei einer Absage für das Studienseminar entstehen, in voller Höhe in Rechnung stellen. Über die Einzelheiten der Stornobedingungen auswärtiger Tagungshäuser informieren wir Sie mit der Anmeldebestätigung.
Wir möchten uns als Fortbildungseinrichtung für den Klimaschutz bei Flugreisen einsetzen. Deshalb regen wir an, dass Sie bei einem Flug im Rahmen einer Studienreise über den kirchlichen Kompensationsfonds „Klimakollekte“ einen Klimaschutzausgleich für Ihre Flugreise leisten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie mit dem Einladungsschreiben der jeweiligen Veranstaltung.
Wenn Sie für den Zeitraum Ihrer Fortbildung eine Kinderbetreuung in Hofgeismar benötigen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an unser Sekretariat. Wir unterstützen Sie gerne!
Fahrtkosten zu Pastoralkollegs und Studientagen innerhalb der Landeskirche werden abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von 10 Euro erstattet. Für FEA-Pflichtige entfällt der Eigenanteil. Der Erstattung wird der günstigste Tarif mit einer ÖPNV-Verbindung zugrunde gelegt. Für Prädikant:innen gelten besondere Bedingungen.
Fahrtkosten zu Pastoralkollegs und Studientagen außerhalb der Landeskirche müssen von den Teilnehmenden selbst getragen werden.
Datenschutz ist uns wichtig. Alle Hinweise dazu finden Sie auf der Homepage:
www.studienseminar-hofgeismar.de

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 180Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 181Pfarrstellenausschreibungen

Hauneck, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Dörnberg, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Istha-Altenhasungen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Niedermöllrich, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Trendelburg, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. Dezember 2024 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nr. 182Studienleiterin bzw. Studienleiter (m/w/d) im Religionspädagogischen Institut für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in Marburg

Im Religionspädagogischen Institut (RPI) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Studienleitungsstelle für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in Marburg zu besetzen. Die Stelleninhaberin/Der Stelleninhaber (m/w/d) arbeitet im Team mit einer zweiten Studienleitung für Konfirmandenarbeit. Beide Studienleitungen betreuen die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in beiden Landeskirchen.

Zum Aufgabengebiet der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers (m/w/d) gehören:
  • selbstständige Organisation, Planung und Durchführung von Fortbildungsangeboten in unterschiedlichen Formaten (bspw. Langzeitfortbildungen, Studientage, Tagungen),
  • Beratung und Begleitung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Pfarrkonferenzen und Nachbarschafts- bzw. Kooperationsräumen, Kirchenvorständen und Gemeinden, Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen hinsichtlich der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  • die Weiterentwicklung des Arbeitsbereichs Konfirmandenarbeit im Institut für beide Landeskirchen,
  • Aufbau und Unterstützung von Netzwerken,
  • die Mitwirkung in der Ausbildung der Vikarinnen und Vikare für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  • Entwicklung und Erstellung von Arbeitsmaterialien u. ä.,
  • Vertretung des RPI auf EKD-Ebene in der ALPIKA-AG-Konfirmandenarbeit,
  • Offenheit und Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben.
Für die Übernahme der ausgeschriebenen Stelle werden folgende Voraussetzungen erwartet:
  • mehrjährige Praxis in der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in der EKHN oder die Bereitschaft sich in die Spezifika der Konfirmand:innenarbeit in der EKHN einzuarbeiten,
  • Erfahrungen in der Arbeit mit Teamern,
  • Erfahrungen im Bereich der Aus- oder Fortbildung,
  • gute pädagogische und religionspädagogische Kenntnisse und die Bereitschaft, diese zu vertiefen,
  • Fähigkeit und Bereitschaft zur Weiterentwicklung der Konfirmandenarbeit in Theorie und Praxis,
  • Fähigkeit zur Strukturierung der eigenen Arbeit,
  • Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation,
  • Mobilität im Bereich des Zuständigkeitsgebietes,
  • Beratungskompetenz.

Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKKW und der EKHN, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKHN werden zu diesem Dienst in die EKKW beurlaubt.
Bewerbungen sind bis zum 31. Dezember 2024 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin Dr. Anke Kaloudis:
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de

Nr. 183Religionspädagogisches Institut:
Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Berufsbildende Schulen

Das Religionspädagogische Institut (RPI) schreibt zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Berufsbildende Schulen aus. Der Dienstsitz ist Darmstadt.
Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist das gemeinsame Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zentrale in Marburg und neun integrierte regionale Arbeitsstellen.
Besetzt werden soll eine der beiden Studienleitungsstellen in der regionalen Arbeitsstelle in Darmstadt.
Von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber (m/w/d) wird erwartet, dass sie/er für das Gesamtinstitut die fachliche Verantwortung für das Arbeitsfeld der Beruflichen Schulen in Hessen und in Teilen von Rheinland-Pfalz übernimmt. Zusätzlich gestaltet sie/er die religionspädagogische Arbeit in der Region. Dabei sind die regionalen Fortbildungsangebote auf die Bedürfnisse der Schulen und Kirchengemeinden vor Ort hin abzustimmen. Diese Zuständigkeiten können sich zukünftig verändern.
Zu den Aufgaben gehören:
  • Wahrnehmung der Zuständigkeit für die Beruflichen Schulen für das Gesamtinstitut,
  • konzeptionelle Weiterentwicklung des Faches Ev. Religion hinsichtlich des Dialogischen und Interreligiösen Lernens im Bereich der Beruflichen Schulen,
  • Einzelberatungen, Beratung von Fachkonferenzen und Fachsprecherinnen/Fachsprechern Beruflicher Schulen hinsichtlich der Weiterentwicklung des Faches Evangelische Religion,
  • Zusammenarbeit mit den entsprechenden katholischen Partnerinstituten hinsichtlich der Unterstützung Beruflicher Schulen,
  • Planung, Durchführung und Auswertung von pädagogisch-theologischen Fortbildungsangeboten vor allem für Berufliche Schulen,
  • Vernetzung auf ALPIKA-Ebene,
  • Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien, Medien und weiteren Veröffentlichungen zu religionspädagogischen Fragen und Themen für den Unterricht in Beruflichen Schulen,
  • Zusammenarbeit mit den staatlichen und den kirchlichen Gremien und Einrichtungen in der EKKW und der EKHN, insbesondere mit dem Kirchlichen Schulamt in Darmstadt und den Studienseminaren für Berufliche Schulen in Darmstadt und Kassel,
  • Beratung von Dekanaten und Kirchengemeinden bei religionspädagogischen Fachfragen,
  • Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben.
Erwartet werden folgende Fähigkeiten und Qualifikationen:
  • mehrjährige Unterrichtspraxis im Fach Religionsunterricht an Beruflichen Schulen oder der Sekundarstufe II bzw. die Bereitschaft, sich in den Religionsunterricht der Beruflichen Schulen einzuarbeiten,
  • Aufgeschlossenheit für interreligiöse und dialogische Lernprozesse,
  • theologische Reflexionsfähigkeit sowie fundierte theologische und religionspädagogische Kenntnisse,
  • Kommunikations-, Organisations- und Kooperationsfähigkeit, Beratungskompetenz,
  • Mobilität im Zuständigkeitsbereich.

Bewerben können sich Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sekundarstufe II sowie für Berufliche Schulen und auch Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKKW und der EKHN, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. Lehrkräfte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKHN werden zu diesem Dienst beurlaubt.
Bewerbungen sind bis zum 31. Dezember 2024 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin Dr. Anke Kaloudis:
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.