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§ 1 Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung
#
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Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Kirchenkreisamt
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
Ausgabe 11 / 139. JahrgangKassel, 30. November 2024
Nachruf
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 159Fünfte Anordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände
Vom 12. November 2024
Aufgrund des Artikels 34 der Grundordnung (GO) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) hat das Landeskirchenamt am 12. November 2024 folgende Anordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände, zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung vom 5. Mai 2020 (KABl. S. 93), erlassen:
####- § 1 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Die gewählten Mitglieder des Kirchenvorstands und die Pfarrer der Gemeinde (Artikel 14 Absatz 2 GO) können weitere Kirchenvorstandsmitglieder nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 GO berufen. Zur Entscheidung über die Berufungen kann eine erste Sitzung vor der Einführung der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder einberufen werden, zu der der Gemeindepfarrer einlädt, in Gemeinden mit mehreren Pfarrern derjenige Pfarrer, der vom Beginn der neuen Amtszeit an nach Artikel 28 Absatz 2 GO den Vorsitz zu übernehmen hat.”
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehende Anordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. November 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 160Dritte Anordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Kreissynoden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 12. November 2024
Aufgrund des Artikels 71 der Grundordnung (GO) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) hat das Landeskirchenamt am 12. November 2024 folgende Anordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Kreissynoden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 21. August 1969 (KABl. S. 53), zuletzt geändert durch die Anordnung zur Geschäftsordnungsänderung vom 20. Juli 2021 (KABl. S. 139), erlassen:
####- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Kreissynode wird durch den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes einberufen.”
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Wahlen werden in der Regel ohne Aussprache zur Person mit Stimmzetteln oder mittels eines elektronischen Verfahrens durchgeführt. Bei Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen geheime Wahlen durch Wahl der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen. Wahlvorschläge können von jedem Synodalen in der Kreissynode eingebracht werden.“
- Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehende Anordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. November 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 161Studien- und Prüfungsordnung der berufsbegleitenden Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. (SPODiak)
Vom 12. November 2024
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
####Präambel
Diakoninnen und Diakone gestalten die Lebens- und Sozialräume in unserer Gesellschaft mit. Sie haben Teil am Auftrag der Kirche zur Kommunikation des Evangeliums und sind in evangelischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen und Diensten der Kirche und ihrer Diakonie oder bei anderen freien und öffentlichen Trägern der Sozialen Arbeit tätig.
#§ 1 Wege in das Amt der Diakonin und des Diakons
(
1
)
Die Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vermittelt eine Doppelqualifikation. Sie verbindet eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf oder ein Studium eines staatlich anerkannten Sozialberufs mit einer diakonisch-theologischen Qualifikation mit kirchlich anerkannter Abschlussprüfung.
(
2
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Hessische Diakoniezentrum Hephata e. V. (Schwalmstadt) beauftragt, für das Amt der Diakonin und des Diakons auszubilden. Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie kann auch parallel zum Berufspraktikum nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnungen absolviert werden.
(
3
)
Die Ausbildungsinhalte orientieren sich an den Qualifikationsstandards der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Texte 118 + 137,2).
Die Kompetenzbereiche umfassen
- biblisch-theologische Grundlagen,
- bilden,
- unterstützen und
- verkündigen.
(
4
)
Auf dieser Grundlage können andere Qualifikationen für die Module angerechnet werden.
(
5
)
Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung einschließlich der erbrachten Prüfungsleistungen führt zu einem kirchlichen Abschluss. Dieser Abschluss ist Voraussetzung für die Einsegnung in das Amt der Diakonin oder des Diakons.
#§ 2 Gliederung, Dauer und Abschluss der berufsbegleitenden Qualifikation
(
1
)
Die sozialberufliche bzw. pflegerische Erstausbildung dauert mindestens drei Jahre. Gleichwertige Ausbildungen, Qualifikationen und Kompetenzen können durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anerkannt werden.
(
2
)
Die berufsbegleitende Ausbildung erfolgt modulstrukturiert und hat einen Umfang von 76 ECTS. Sie ist in einem Modulhandbuch geregelt.
Sie umfasst
- Module im Umfang von 61 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System, entsprechend 1800 Stunden workload).
- Integrierte und begleitete Praxis im eigenen Berufsfeld im Umfang von 15 ECTS.
(
3
)
Die Ausbildung wird mit einer Prüfung in Modul 9 abgeschlossen. Die Zulassung zu dieser Prüfung kann nur nach erfolgreichem Abschluss der Module 1-8 sowie der Teilnahme am Praxismodul erfolgen.
(
4
)
Die bestandene Prüfung ist in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Voraussetzung für die Einsegnung in das Amt der Diakonin oder des Diakons.
#§ 3 Prüfungsausschuss
(
1
)
Den Prüfungsausschuss beruft die Bischöfin oder der Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
Der Prüfungsausschuss besteht aus:
- der Bischöfin oder dem Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person als Prüfungsvorsitz,
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Evangelischen Hochschule Darmstadt oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person,
- der Leitung der Hephata Akademie für soziale Berufe in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. oder einer von ihr beauftragten Person,
- dem theologischen Vorstand des Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person,
- einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Landeskirchenamtes,
- den hauptamtlich Lehrenden in der Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon mit beratender Stimme.
(
3
)
Dem Prüfungsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
- Zulassung zur Ausbildung; hierfür kann aus dem Prüfungsausschuss heraus eine Aufnahmekommission gebildet werden,
- Anerkennung anderer Qualifikationen für die Module, gegebenenfalls mit Festlegung weiterer Leistungen,
- Zulassung zur Prüfung,
- Genehmigung des Themas der Hausarbeit in Modul 9,
- Bestimmung einer Fachvertretung zur Begleitung und Bewertung der Hausarbeit; sie besteht aus zwei Personen in der Regel aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden in der Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon,
- Festlegung der Angaben zur Anfertigung und Abgabe der Hausarbeit,
- Bestimmung der Prüfungskommission oder -kommissionen für die mündliche Prüfung,
- Entscheidung von Beschwerden und Zweifelsfällen.
(
4
)
Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
5
)
Der Prüfungsausschuss setzt eine Geschäftsstelle für den Prüfungsausschuss ein. Zu ihren Aufgaben gehören:
- die Führung der Prüfungsakten,
- die Überwachung der Fristen,
- die Zusammenführung der Prüfungsergebnisse,
- die Berechnung der Endnote und die Vorbereitung der Zeugnisse.
§ 4 Prüfungskommission
Eine Prüfungskommission setzt sich zusammen aus haupt- und nebenberuflich in der Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon Lehrenden. Den Prüfungsvorsitz führt die Bischöfin oder der Bischof oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Eine Kommission besteht aus einer oder einem Prüfungsvorsitzenden, einer Prüferin oder einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer, die oder der auch das Protokoll führt; ein Kommissionsmitglied soll hauptberufliche Hochschullehrkraft im Studiengang „Diakonik/Gemeindepädagogik und Soziale Arbeit“ oder eine hauptberuflich theologisch qualifizierte Hochschullehrkraft der Ev. Hochschule Darmstadt sein.
#§ 5 Umfang der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit als Modularbeit und einer mündlichen Prüfung in Modul 9.
#§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Die einzelnen Module und Prüfungsleistungen werden benotet. Der Prüfungsausschuss legt die Frist für die Bewertung schriftlicher Modulprüfungen fest.
(
2
)
Die Notenstufen und die Umrechnung in eine ECTS-Bewertung entsprechen der Rahmenprüfungsordnung für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom 28. Januar 2013 in der jeweils gültigen Fassung.
(
3
)
Die Noten werden ergänzend nach dem Europäischen-Credit-Transfer-System (ECTS) ausgewiesen.
Noten | Noten mit Zwischennoten | In Worten | Bedeutung |
1 | 1,0; 1,3 | Sehr gut | eine hervorragende Leistung |
2 | 1,7; 2,0; 2,3 | Gut | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
3 | 2,7; 3,0; 3,3 | Befriedigend | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 | 3,7; 4,0 | Ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt |
5 | 5,0 | Nicht ausreichend | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
(
4
)
Sofern bei einzelnen Leistungen eine Bewertung, aber keine Benotung vorgesehen ist, hat eine Bewertung mit „erfolgreich“ zu erfolgen, wenn die Leistungen den Anforderungen genügen bzw. mit „nicht erfolgreich“, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht genügen. Sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer an der Notenbildung einer Prüfungsleistung beteiligt oder setzt sich die Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen oder aus den Bewertungen für Teilleistungen gebildet. Im Ergebnis wird bei der Bildung der Note die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die so ermittelte Note lautet bei einem Ergebnis
Notenbereich | Note in Worten |
bis einschließlich 1,5 | sehr gut |
von 1,6 bis einschließlich 2,5 | gut |
von 2,6 bis einschließlich 3,5 | befriedigend |
von 3,6 bis einschließlich 4,0 | ausreichend |
ab 4,1 | nicht ausreichend |
(
5
)
Eine schlechter als 4,0 bewertete Prüfung oder ein solcher Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.
(
6
)
Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens 4,0 („ausreichend“) bewertet wird. Die Note der bestandenen Prüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten beider Prüfungsteile.
(
7
)
Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.
#§ 7 Hausarbeit
(
1
)
Die Kandidatin oder der Kandidat wählt ein Thema in Vereinbarung mit einer Dozentin oder einem Dozenten aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden. Das Thema soll sich auf Praxiserfahrungen beziehen und im Rahmen der Hausarbeit theoriebasiert bearbeitet und reflektiert werden. Zu dem festgesetzten Meldetermin meldet sie oder er das Thema sowie den Vorschlag einer erstgutachtenden Person der Fachvertretung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses an.
Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden kann. Die endgültige Festlegung des Themas und die Festlegung der Fachvertretung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
(
2
)
Die Hausarbeit umfasst 50.000 - 70.500 Zeichen inklusive Leerzeichen.
(
3
)
Der Prüfungsausschuss legt den Termin für den Beginn der Anfertigung der Hausarbeit fest. Der Zeitraum für die Bearbeitung beträgt drei Monate. Liegen Gründe vor, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann die Bearbeitungszeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angemessen, jedoch nicht länger als weitere drei Monate, verlängert werden. Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Gründe nachzuweisen.
(
4
)
Bei der Abgabe der Arbeit versichert die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(
5
)
Die Hausarbeit ist fristgerecht in zwei gedruckten Exemplaren sowie in digitaler Form auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen.
#§ 8 Bewertung, Nichtbestehen und Nichtbeendigung der schriftlichen Arbeit
(
1
)
Die Hausarbeit wird von der Fachvertretung binnen acht Wochen unabhängig voneinander benotet.
(
2
)
Stimmen die Noten nicht überein, so ergibt das arithmetische Mittel die Note. Ab einem Notenunterschied von einer ganzen Note oder mehr wird dies den beiden Personen der Fachvertretungen mitgeteilt. Erhebt eine der beiden Einspruch gegen diese Note, so wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von einer weiteren Person als Mitglied der Fachvertretung ein Dritt-Gutachten bestellt. Die Hausarbeit ist von dieser innerhalb von drei Wochen zu benoten. Das arithmetische Mittel aller drei Gutachten ergibt sodann die Note.
(
3
)
Spätestens zehn Wochen nach Abgabe der Arbeiten wird die Note der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Geschäftsstelle mitgeteilt.
(
4
)
Wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, von der Arbeit zurücktritt, die Bearbeitungszeit nicht einhält oder wenn sie endgültig nicht mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, kann der Kandidat einmal eine weitere Arbeit mit einem anderen Thema anfertigen.
(
5
)
Wird die Wiederholungsarbeit aus Gründen, welche die Kandidatin oder der Kandidat zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben oder nicht mit mindestens „ausreichend" bewertet, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
#§ 9 Die mündliche Prüfung
(
1
)
Die mündliche Prüfung ist von der Anfertigung der Hausarbeit unabhängig. Gegenstand der Prüfung ist die Hausarbeit.
(
2
)
Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie dauert 30 Minuten. Sie findet vor einer Prüfungskommission statt.
(
3
)
Die Kandidatin oder der Kandidat meldet sich zu einem bekannt gegebenen Meldetermin zur mündlichen Prüfung.
(
4
)
Lehrenden sowie Studierenden desselben Ausbildungsganges wird nach Maßgabe der vorhandenen Plätze gestattet, als Zuhörende an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, sofern die Kandidaten keine Einwände erheben. Ausgenommen von diesem Recht sind die zu diesem Prüfungsdurchgang zugelassenen Studierenden. Die Teilnahme gilt nicht für die Beratung des Prüfungsergebnisses und seine Bekanntgabe.
(
5
)
Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Es muss insbesondere die Namen der Prüfungskommission, der Kandidatin oder des Kandidaten, Angaben über das Prüfungsthema, die Prüfungsdauer und die Bewertung enthalten.
#§ 10 Ergebnis der mündlichen Prüfung
(
1
)
Das Ergebnis ist den Kandidatinnen oder Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(
2
)
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung mindestens mit der Note 4,0 („ausreichend") bewertet wurde.
(
3
)
Wenn die mündliche Prüfung nicht bestanden wird, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird sie auch dann nicht bestanden, ist die ganze Prüfung endgültig nicht bestanden.
#§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Wiederholung, Täuschung, Ordnungsverstoß
(
1
)
Ein Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne wichtige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne wichtige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(
2
)
Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission entscheidet, ob die geltend gemachten Gründe anerkannt werden.
(
3
)
Die nicht beendete Prüfung muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Anderenfalls gilt sie als nicht bestanden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.
(
4
)
Ein Prüfungsteil kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
(
5
)
Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet.
#§ 12 Zeugnis
(
1
)
Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt mit Angaben zu den einzelnen Prüfungsleistungen und Modulprüfungen und der Gesamtnote; dazu gehören
- Thema und Note der Hausarbeit,
- Gegenstand und Note der mündlichen Prüfung,
- die 8 Modulprüfungen.
Die Gesamtnote ergibt sich aus den Noten der mit den Credit-Punkten gewichteten Module als arithmetisches Mittel und ist bis auf zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(
2
)
Das Zeugnis wird von der Bischöfin oder dem Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leiterin oder dem Leiter der Hephata Akademie für soziale Berufe in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. unterzeichnet. Als Ausstellungsdatum ist der Tag anzugeben, an dem die Prüfung abgeschlossen beziehungsweise die Note festgesetzt wurde.
(
3
)
Das Zeugnis vermerkt auch die zur Doppelqualifikation gehörende sozialberufliche bzw. pflegerische Ausbildung mit staatlicher Anerkennung.
#§ 13 Beschwerde
(
1
)
Gegen das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Teile desselben kann die Kandidatin oder der Kandidat Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt sein, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(
2
)
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich vor der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Diese oder dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein.
(
3
)
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Beschwerde.
(
4
)
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb einer Frist von vier Wochen weitere Beschwerde beim Rat der Landeskirche eingelegt werden.
(
5
)
Solange über eine Beschwerde nicht endgültig entschieden ist, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
(
6
)
Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde.
#§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
(
1
)
Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt werden
a) die Studien- und Prüfungsordnung der Ausbildung zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung im Rahmen der Tätigkeit in einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf (SPODiakFS) vom 29. Oktober 2009, KABl. S. 208, und
b) die Studien- und Ausbildungsordnung der Ausbildung zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. im Rahmen der Gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifizierung in Verbindung mit dem Studium der Sozialen Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (SPODiakFH) vom 27. November 2009, KABl. S. 202,
aufgehoben.
(
3
)
Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 werden Studierende, die vor dem 1. August 2024 die Ausbildung nach der SPODiakFS begonnen haben, nach den dort genannten Ordnungen ausgebildet und geprüft.
#Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. November 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 162Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung
Vom 12. November 2024
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 21 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 29. Mai 2020 (KABl. S. 105) die folgende Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 9. Juli 2024, KABl. S. 129, beschlossen:
####§ 1 Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung
über die Zweite Theologische Prüfung
Abschnitt B der Anlage zur Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 11. August 2020 (KABl. S. 142), zuletzt geändert am 7. Juli 2024 (KABl. S. 129), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird nach dem Unterabschnitt „Umfang” folgender Unterabschnitt „Formalia” eingefügt:
- „Formalia:
Der Arbeit muss die unterschriebene Versicherung beigefügt sein, dass sie ohne fremde Hilfe verfasst und die benutzte Literatur vollständig angegeben worden ist.
Die Arbeit ist spätestens am 3. Werktag vor der Lehrprobe (Samstag gilt als Werktag) den die Lehrprobe abnehmenden Prüfenden und dem Theologischen Prüfungsamt per E-Mail zuzuschicken sowie im Ausbildungsportfolio einzustellen.“
2. In Nummer 2 wird nach dem Unterabschnitt „Erwartungshorizont” folgender Unterabschnitt „Formalia” eingefügt:
- „Formalia:
Bevor die Lehrprobe (Unterrichtsstunde) beginnt, bestätigt die Vikarin oder der Vikar auf Nachfrage die Prüfungsfähigkeit. Dies wird protokolliert.
Nach Ende der Lehrprobe hat die Vikarin oder der Vikar 15 Minuten Zeit, um die Stunde zu reflektieren und sich Notizen für das Auswertungsgespräch zu machen.“
3. In Nummer 3 wird nach dem Unterabschnitt „Erwartungshorizont” folgender Unterabschnitt „Formalia” eingefügt:
- „Formalia:
Das Auswertungsgespräch dauert 30 Minuten. Der Gesprächsbeginn sowie das Ende des Gesprächs werden protokolliert. Außerdem wird das Gespräch selbst sowie die Noten protokolliert. Prüferin oder Prüfer und Zweitprüferin oder Zweitprüfer bzw. Protokollantin oder Protokollant unterschreiben das Verlaufsprotokoll.“
§ 2 Inkrafttreten
Die vorstehende Änderung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
#Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. November 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Nr. 163Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 53. Änderungsbeschluss -
- 53. Änderungsbeschluss -
Vom 14. November 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 14. November 2024 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 52. Änderungsbeschlusses vom 19. September 2024 (KABl. S. 204) – wird wie folgt geändert:
####Artikel I
In Abschnitt II Nr. 17 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Ansparvereinbarungen nach § 4 Nr. 2 der Regelungen in Anlage 8 können erstmals nur bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden. Zum 1. Januar 2026 wird die Aussetzung der Regelung überprüft.“
#Artikel II
Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. November 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Satzungen
Nr. 164Bildung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten
im Kirchenkreis Kinzigtal
im Kirchenkreis Kinzigtal
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden am Landrücken Kinzigtal, Biebergemünd, Christusgemeinde in Sinntal und Marjoß, Flörsbachtal-Lettgenbrunn, Hasselroth, Schlüchtern und Steinau haben durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, die Bildung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Kinzigtal zum 1. Januar 2025 und eine Satzung für den Zweckverband beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Bildung und die Satzung des Zweckverbandes genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 31. Oktober 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Kinzigtal
####§ 1 Errichtung, Name, Rechtsform, Sitz
(
1
)
Die evangelischen Kirchengemeinden
- am Landrücken Kinzigtal mit den Kindertagesstätten
- Unterm Regenbogen, Wallroth
- Wunderland, Hintersteinau
- Biebergemünd mit der Kindertagesstätte
- Schatzkästlein, Lanzingen
- Christusgemeinde in Sinntal und Marjoß mit der Kindertagesstätte
- Marjoß
- Flörsbachtal-Lettgenbrunn mit der Kindertagesstätte
- Flörsbach
- Hasselroth mit der Kindertagesstätte
- Regenbogen, Niedermittlau
- Schlüchtern mit den Kindertagesstätten
- Haubergwichtel, Gundhelm
- Mauerwiese, Schlüchtern
- Spatzennest, Elm
- Steinau mit den Kindertagesstätten
- Märchenwald, Steinau
- Noahs Arche, Steinau
- Steinaubach, Steinau
bilden im Bereich der Kommunen Biebergemünd, Flörsbachtal, Hasselroth, Schlüchtern und Steinau an der Straße einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.
Die in Satz 1 genannten bisher von den Verbandsmitgliedern betriebenen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft des Zweckverbandes über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären.
(
2
)
Beim Zusammenschluss von Mitgliedern tritt die neu entstehende Körperschaft anstelle der bisherigen Mitglieder in den Verband ein.
(
3
)
Der Verband führt den Namen „Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Kinzigtal“, im Folgenden „Zweckverband“ genannt. Er ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
4
)
Der Zweckverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
(
5
)
Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Er strebt die Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. an.
(
6
)
Sitz des Zweckverbandes ist das Dekanat Gelnhausen. Sitz der Geschäftsstelle ist das Kirchenkreisamt Kinzigtal, Unter den Linden 38, 36381 Schlüchtern.
(
7
)
Der Übergang von Aktiva und Passiva der Mitglieder auf den Zweckverband ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
#§ 2 Aufgaben
(
1
)
Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben evangelischer Kindertagesstätten sowie ergänzender Einrichtungen, um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern zu fördern. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.
(
2
)
Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder in deren religionspädagogischer Arbeit sowie bei der Einbindung der Kindertagesstätte in das kirchliche Leben.
(
3
)
Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Kindertagesstätten gehören insbesondere:
- das evangelische Profil zu stärken,
- für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen,
- die Qualitätsstandards weiterzuentwickeln und auf hohem Niveau zu vereinheitlichen,
- die Mitarbeitenden anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen,
- die Kooperation der Einrichtungen zu organisieren,
- die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten.
(
4
)
Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.
#§ 3 Organe
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
#§ 4 Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Mitglieder des Zweckverbandes entsenden jeweils Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsvertretung. Bei Mitgliedern, die Kindertageseinrichtungen auf den Zweckverband übertragen, bestimmt sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter anhand der Zahl der auf den Zweckverband übertragenen Einrichtungen und deren Größe zu Beginn der Amtsperiode. Je übertragener Einrichtung wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter entsandt.
Mitglieder, die keine Kindertageseinrichtungen übertragen, sondern aus einem anderen Grund dem Verband angehören, entsenden je eine Vertreterin bzw. Vertreter.
(
2
)
Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertretung zu berufen.
(
3
)
Die Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedskirchengemeinden werden von den Kirchenvorständen berufen.
(
4
)
Sofern Kirchenkreise sowie Gesamt- oder Zweckverbände dem Verband als Mitglieder angehören, werden ihre Vertreterinnen und Vertreter von den Kirchenkreisvorständen oder zuständigen Organen der Gesamt- oder Zweckverbände berufen.
(
5
)
Mitarbeitende des Zweckverbandes können nicht zu Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Verbandsvertretung berufen werden.
(
6
)
Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter entspricht den Wahlperioden der sie entsendenden oder berufenden Gremien.
(
7
)
Vertreterinnen und Vertreter gemäß Absatz 3 und 4 sowie deren Stellvertretungen bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Das Recht der entsendenden Mitglieder zur Abberufung vor Ablauf der Amtszeit bleibt unberührt.
(
8
)
Scheidet eine Vertreterin, ein Vertreter oder deren Stellvertretung vorzeitig aus der Verbandsvertretung aus, so ist an ihrer bzw. seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode eine neue Vertreterin bzw. ein neuer Vertreter durch die entsendende Stelle zu berufen.
(
9
)
Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsvertretung müssen einer Evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der evangelischen Kirche Deutschland ist.
(
10
)
Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil. Der Kirchenkreis, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann eine vom Kirchenkreisvorstand berufene Person mit beratender Stimme in die Verbandsvertretung entsenden.
#§ 5 Vorsitz der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und deren bzw. dessen Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit der/des Gewählten in der Verbandsvertretung. Diese Personen dürfen nicht zugleich geschäftsführende Mitglieder des Vorstandes sein.
(
2
)
Die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertretung sollen nicht Vertreterinnen oder Vertreter desselben entsendenden Mitglieds sein.
#§ 6 Sitzungen der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung wird jährlich mindestens einmal von ihrem vorsitzenden Mitglied zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z. B. durch Telefax oder E-Mail) erfolgen. In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist angemessen verkürzen.
(
2
)
Die Verbandsvertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Verbandsvertretung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
(
3
)
Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend sind, darunter die/der Vorsitzende der Verbandsvertretung oder ihre/seine Stellvertretung.
(
4
)
Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Personen in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassung und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
(
5
)
Eine Vertretung des Kirchenkreisamtes Kinzigtal soll beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist. Mitarbeitende des Landeskirchenamtes, Referat Fachberatung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder, können bei Bedarf beratend an den Sitzungen teilnehmen. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Das Recht der Verbandsvertretung zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
(
6
)
Sitzungen der Verbandsvertretung finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form oder in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Verbandsvertretung.
#§ 7 Aufgaben der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Zweckverbands,
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsvertretung und Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Verbandsvorstandes,
- Beschluss des Haushaltes,
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
- Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstandes unter Ausschluss der Stimmen der betreffenden Vorstandsmitglieder,
- Durchführung der Wahlen des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds der Verbandsvertretung und der nicht-hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertretungen, die möglichst gleichmäßig die Verbandsmitglieder repräsentieren sollen; unter ihnen soll auch die/der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sein.
- Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in überörtliche Gremien mit Partnern des Zweckverbandes,
- Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken,
- Beschlussfassung über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten.
(
2
)
Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.
#§ 8 Ausschüsse der Verbandsvertretung
Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur dauernden Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden.
#§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus zwei hauptamtlichen sowie mindestens drei und höchstens fünf nicht-hauptamtlichen Mitgliedern, die von der Verbandsvertretung in den Vorstand gewählt werden.
(
2
)
Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes können Mitarbeitende des Zweckverbandes und des Kirchenkreisamtes Kinzigtal sein oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses bzw. pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig sein.
(
3
)
Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Sie müssen aufgrund beruflicher Qualifikation oder langjähriger Erfahrung in der Organisation und Verwaltung von Kindertagesstätten gemeinschaftlich in der Lage sein, die anfallenden Geschäftsführungsaufgaben theologisch, (religions-) pädagogisch, betriebswirtschaftlich sowie verwaltungsmäßig zu erfüllen.
(
4
)
Den beiden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern obliegt die Wahrnehmung von Vorstandsvorsitz und Stellvertretung im Vorsitz. Die von der Verbandsvertretung gewählten Mitglieder des Vorstandes legen fest, welchem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der Vorstandsvorsitz bzw. die Stellvertretung übertragen wird.
(
5
)
Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden ergibt sich aus den jeweiligen Anstellungsverträgen, Gestellungen oder pfarramtlichen Dienstaufträgen.
(
6
)
Für die Amtszeit der in den Vorstand gewählten nicht-hauptamtlichen Mitglieder gelten die Regelungen des § 4 Absatz 6 bis 8 dieser Satzung entsprechend.
(
7
)
Die Mitglieder des Vorstands müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche Deutschlands ist.
(
8
)
Die Dekanin/der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu diesen eingeladen. Das Recht der Dekanin/des Dekans, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 4 Absatz 3 bis 4 dieser Satzung anzugehören, bleibt unberührt.
#§ 10 Sitzungen des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, einberufen. Für die Form der Einberufung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen der Verbandsvertretung entsprechend. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Im Bedarfsfall kann die/der Vorsitzende die Einberufungsfrist abkürzen.
(
2
)
Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragen.
(
3
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind.
(
4
)
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
(
5
)
Die Vorschriften des § 6 Absatz 5 dieser Satzung über die Beteiligung weiterer Personen oder Institutionen gelten für Vorstandssitzungen entsprechend.
(
6
)
Die Vorschriften des § 6 Absatz 6 dieser Satzung über die Form der Sitzung gelten für Vorstandssitzungen entsprechend.
#§ 11 Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsvertretung fallen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand nimmt in seiner Gesamtheit folgende Aufgaben wahr:
- Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
- Vorbereitung und Vorlage von Geschäftsberichten an die Verbandsvertretung sowie von Berichten an Vorstandsmitglieder sowie bei Bedarf Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen sowie Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes,
- Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeiten,
- Steigerung und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards der Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder,
- Kontaktepflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern, insbesondere Austausch zu der religionspädagogischen Arbeit in den angeschlossenen Einrichtungen,
- Wahrnehmung der jährlichen Informationsgespräche mit den Elternbeiratsvorsitzenden,
- Vertretung in der Öffentlichkeit.
(
3
)
Der Vorstand kann Aufgaben an die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.
#§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
(
1
)
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung.
(
2
)
Nähere Regelungen zur Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand beschließt.
(
3
)
Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Bevollmächtigte zur selbstständigen Wahrnehmung einzelner Geschäftsführungsaufgaben bestellen. Inhalt und Dauer der Bestellung sowie das Recht zum Widerruf der Bestellung sind schriftlich mit der oder dem Bevollmächtigten zu vereinbaren.
#§ 13 Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
(
1
)
Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die Kirchengemeinden als Mitglieder des Zweckverbandes eigenständig, aber in Abstimmung mit dem Zweckverband, wahr:
- Einbindung der Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben,
- Religionspädagogische Begleitung der Tageseinrichtung für Kinder im Bereich
- der Elternarbeit,
- der Arbeit mit Kindern.
- Weitergabe von Anregungen, Anfragen und Beschwerden an den Zweckverband.
(
2
)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ist die Kirchengemeinde selbst verantwortlich. Zur Umsetzung kann sie einen Ausschuss bilden.
(
3
)
Ungeachtet der Eigenverantwortung der Kirchengemeinden entsprechend Absatz 2 soll der Zweckverband die religionspädagogische Arbeit mit Kindern und die Einbindung ins kirchengemeindliche Leben fördern, indem er unter anderem
- dem pädagogischen Personal Fortbildung im Bereich der Religionspädagogik ermöglicht und auf die religionspädagogische Fortbildung hinwirkt.
- darauf hinwirkt, dass Arbeitszeit des pädagogischen Personals für gemeindliche Veranstaltungen, bei denen die Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben eingebunden wird, zur Verfügung stehen.
- darauf hinwirkt, dass religionspädagogische Angebote durch das pädagogische Personal der Tageseinrichtung für Kinder angeboten werden.
§ 14 Kuratorium
Für jede Tageseinrichtung für Kinder kann der Verbandsvorstand ein Kuratorium einrichten oder fortführen, dem auch Vertreter der politischen Gemeinde angehören.
Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in der Regel in den jeweiligen Betriebsverträgen. Ansprechpartner auf Seiten des Zweckverbandes sind die/der Verbandsvorsitzende sowie ihre/seine Stellvertretung. Dem Vorstand des Zweckverbandes bleiben abweichende Regelungen vorbehalten, insbesondere zur Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der vor Ort betroffenen Einrichtungen.
#§ 15 Vertretung des Zweckverbandes
Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei sind die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
#§ 16 Finanzierung
(
1
)
Die Verbandsmitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses errechnet sich anhand der nicht gedeckten Aufwendungen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder nach Abzug des kommunalen Anteils und der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises für die jeweilige Tageseinrichtung. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet.
(
2
)
Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand oder in der Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden. Dabei hat grundsätzlich eine einrichtungsbezogene Ermittlung des Budgets zu erfolgen.
#§ 17 Eintritt und Austritt
(
1
)
Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Verbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 18 Schlussbestimmungen
(
1
)
Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
(
2
)
Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
#§ 19 Übergangsvorschriften
(
1
)
Zu den konstituierenden Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes lädt bei neu gegründeten Zweckverbänden die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenkreises ein, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Ihr bzw. ihm obliegt auch die Sitzungsleitung.
(
2
)
Bei bereits bestehenden Zweckverbänden erfolgt die Einladung zu den konstituierenden Sitzungen der Verbandsvertretung und des Vorstands und deren Leitung durch die noch amtierenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder der Verbandsvertretung bzw. des Vorstandes.
#§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2025, in Kraft.
Nr. 165Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Kirchenkreisamt
der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg
der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg
Die Kreissynoden der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg haben in ihren Sitzungen am 10. September 2024 und am 9. Oktober 2024 durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Kirchenkreisamt der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes genehmigt.
Die genehmigte Neufassung der Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 13. November 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Kirchenkreisamt
der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg
####§ 1
Rechtsstatus/Organe
(
1
)
Der Zweckverband ist gemäß § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er nimmt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr.
(
2
)
Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand.
(
3
)
Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Kirchenkreisamt der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg“.
(
4
)
Der Sitz des Zweckverbandes ist das Kirchenkreisamt Kirchhain-Marburg, Universitätsstraße 45, 35037 Marburg.
#§ 2
Verbandszweck
(
1
)
Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die kirchliche Verwaltung im Bereich der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg für die Mitglieder und angeschlossenen kirchlichen Körperschaften (Gesamtverband, Kirchengemeinden, Zweckverbände), Stiftungen und sonstige Einrichtungen durch ein gemeinsames Kirchenkreisamt wahrzunehmen und das Kirchenkreisamt zu unterhalten.
(
2
)
Die Zuständigkeit des Kirchenkreisamtes ergibt sich aus den hierzu erlassenen kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Kirchengesetz über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie der Rechtsverordnung zur Bestimmung der in § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genannten Aufgaben in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 3
Mitgliedschaft
Dem Zweckverband gehören die Evangelischen Kirchenkreise Kirchhain und Marburg an.
#§ 4
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch die den Zweckverband bildenden Kirchenkreise auf der Grundlage einer von den Kreissynoden zu beschließenden Vereinbarung.
#§ 5
Verbandsvorstand/Zusammensetzung
(
1
)
Dem Verbandsvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Die Dekane oder Dekaninnen der Kirchenkreise Kirchhain und Marburg,
- aus den Kirchenkreisen Kirchhain und Marburg jeweils drei Mitglieder der Kreissynode, die von dem jeweiligen Kirchenkreisvorstand berufen werden. Hiervon dürfen höchstens jeweils zwei diesem selbst angehören. Bei der Berufung der Mitglieder sollen alle Regionen der Kirchenkreise berücksichtigt werden.
- die mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person.
Die Mitglieder nach Nummer 1 werden durch ihre Stellvertreter im Kirchenkreisvorstand vertreten. Für die Mitglieder nach Nummer 2 berufen die Kirchenkreisvorstände ein erstes, zweites und drittes stellvertretendes Mitglied insgesamt drei Mitglieder. Das Mitglied nach Nummer 3 wird durch ihre Stellvertretung im Amt vertreten.
(
2
)
Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 übernehmen den Vorsitz und dessen Stellvertretung im Verbandsvorstand.
(
3
)
Die Amtszeit des Verbandsvorstandes endet mit der Konstituierung des neuen Verbandsvorstandes nach der Neuwahl der Kirchenkreisvorstände.
(
4
)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand erlischt insbesondere mit dem Ausscheiden aus der Kreissynode.
(
5
)
Die mit der stellvertretenden Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
#§ 6
Sitzungsordnung
(
1
)
Der Verbandsvorstand tritt in der Regel mindestens zweimal jährlich, im Übrigen nach Bedarf, zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Er ist ferner einzuberufen, wenn drei der stimmberechtigten Mitglieder oder die mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person dies unter Angabe des Grundes beantragen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(
3
)
Die konstituierende Sitzung wird unverzüglich nach der Wahl der Kirchenkreisvorstände durch die Kreissynoden von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied einberufen.
(
4
)
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann der Verbandsvorstand zu einer zweiten Sitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. Enthält die Einladung einen entsprechenden Hinweis, ist der Verbandsvorstand bei dieser Sitzung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend ist. Die Einladungsfrist für die zweite Einladung beträgt mindestens drei Tage.
(
5
)
Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchenkreisvorständen maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
#§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
- Wahl des vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes des Vorstandes,
- Wahl eines Mitgliedes sowie eines stellvertretenden Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes,
- Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt, den Stellenplan und Festsetzung der von den angeschlossenen Körperschaften zu erhebenden Personalkostenanteile gemäß Finanzzuweisungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung,
- Berichtspflicht gegenüber den Kreissynoden,
- Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundeigentum und Aufnahme von Krediten,
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und für den geschäftsführenden Vorstand.
§ 8
geschäftsführender Vorstand/Zusammensetzung
(
1
)
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes,
- ein Mitglied des Verbandsvorstandes aus dem anderen Kirchenkreis, das vom Vorstand gewählt wird,
- die mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person.
Das Mitglied nach Nummer 1 wird durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für das Mitglied nach Nummer 2 wählt der Verbandsvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. Das Mitglied nach Nummer 3 durch die Stellvertretung im Amt vertreten.
(
2
)
Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 übernimmt den Vorsitz im geschäftsführenden Vorstand. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
(
3
)
Die mit der stellvertretenden Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil.
#§ 9
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
(
1
)
Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
- Vorbereitung und Ausführung des Haushalts,
- Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand,
- den Abschluss von Verträgen nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
- die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte.
(
2
)
Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dabei sind die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit dem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
#§ 10
Geschäftsführung Zweckverband
(
1
)
Der mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragten Person werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
- Führung der Geschäfte des Zweckverbandes im Rahmen des beschlossenen Haushalts,
- Wahrnehmung der Tätigkeit als Vorgesetzter aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Zweckverbandes,
- Anordnungsberechtigung im Rahmen des beschlossenen Haushalts,
- Begründen, Ändern und Beendigen von Beschäftigungsverhältnissen und Ausbildungsverhältnissen; ab EG 10 sowie von allen Mitarbeitenden, die Fachvorgesetzte sind, unter Beteiligung der beiden anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
- Vertreten des Amtes,
- Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sowie Ausführung der Beschlüsse,
- weitere Zuständigkeiten nach besonderem Beschluss des Verbandsvorstandes.
(
2
)
Die mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragte Person und ihre Vertretung im Amt werden mit der Führung des Siegels ständig beauftragt.
§ 11
Satzungsänderung/Auflösung
(
1
)
Satzungsänderungen können nur durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Kreissynoden vorgenommen werden.
(
2
)
Eine Auflösung des Zweckverbandes kann nur auf Antrag einer Kreissynode mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des folgenden Kalenderjahres erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kreissynoden.
(
3
)
Für einen Beschluss über die Auflösung des Zweckverbandes gilt Absatz 1 entsprechend. Kommen übereinstimmende Beschlüsse der Kreissynoden nicht zustande, entscheidet das Landeskirchenamt auf Antrag einer Kreissynode.
(
4
)
Im Falle der Auflösung haben die Kirchenkreise eine kirchenrechtliche Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung zu schließen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenkreisvorstandes das Landeskirchenamt. Die Auflösung des Zweckverbandes wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vermögensauseinandersetzung wirksam.
(
5
)
Die Beschlüsse nach Absatz 1 bis 2 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 12
Inkrafttreten/Übergangsbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2014 S. 55), geändert am 8. und 9. März 2017 (KABl. S. 56), außer Kraft.
Urkunden
Nr. 166Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Adelshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Obermelsungen
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Adelshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Obermelsungen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Adelshausen und die Evangelische Kirchengemeinde Obermelsungen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Adelshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Obermelsungen.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Ev. reformierte Kirchengemeinde Adelshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Adelshausen, Blatt 324, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmAdelshausen14002254Adelshausen3660325Adelshausen42801803 - Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle zu Adelshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Adelshausen, Blatt 319, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmAdelshausen44202344Adelshausen4420167Adelshausen4430290Adelshausen443086
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Obermelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obermelsungen, Blatt 520, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Obermelsungen | 1 | 9 | 0 | 4771 |
Obermelsungen | 5 | 18 | 0 | 4491 |
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei Obermelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Melsungen, Blatt 5548, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Melsungen | 27 | 51 | 0 | 22667 |
Melsungen | 27 | 50 | 4 | 38544 |
Aus dem Grundvermögen der „ev. Kirchengemeinde Obermelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obermelsungen, Blatt 499, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Obermelsungen | 2 | 47 | 0 | 2 |
Obermelsungen | 2 | 48 | 3 | 1096 |
Obermelsungen | 2 | 49 | 0 | 163 |
Obermelsungen | 5 | 19 | 0 | 8397 |
Obermelsungen | 5 | 27 | 0 | 463 |
Obermelsungen | 5 | 31 | 0 | 29915 |
Obermelsungen | 5 | 35 | 0 | 5202 |
Obermelsungen | 5 | 40 | 0 | 7249 |
Obermelsungen | 5 | 49 | 0 | 2771 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterei zu Obermelsungen, 34212 Melsungen-Obermelsungen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obermelsungen, Blatt 586, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Obermelsungen | 3 | 86 | 1 | 1866 |
Obermelsungen | 3 | 89 | 4 | 2285 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterei zu Obermelsungen, 34212 Melsungen-Obermelsungen – zu 1/42 –“ (laufende Nummer 29 in Abteilung I des Grundbuchblattes 541) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Obermelsungen, Blatt 541, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen – zu 1/42 -“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Obermelsungen | 4 | 46 | 0 | 13094 |
Obermelsungen | 4 | 47 | 0 | 43747 |
Obermelsungen | 5 | 51 | 0 | 34131 |
Obermelsungen | 1 | 18 | 22 | 7404 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 6. November 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 167Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Sand und der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Merxhausen
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Sand und der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Merxhausen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal-Sand und die Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal-Merxhausen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Sand und der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal-Merxhausen.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Emstal-Sand“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sand Blatt 1473, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmSand181910954 - Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei zu Sand, Emstal“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sand, Blatt 1474 auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmSand7995111252Sand181580692Sand181120748Sand1515848303Sand1620004246Sand1515264493
Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten in Sand“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sand, Blatt 1845 auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Sand | 7 | 48 | 2 | 224 |
Sand | 7 | 48 | 3 | 1287 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Sand“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sand, Blatt 1984 auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Sand | 8 | 185 | 77 | 1305 |
Sand | 8 | 186 | 77 | 1305 |
Sand | 9 | 131 | 68 | 1721 |
Sand | 9 | 132 | 68 | 1721 |
Sand | 18 | 130 | 0 | 599 |
Sand | 18 | 131 | 0 | 599 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Emstal-Merxhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Merxhausen, Blatt 140, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Merxhausen | 1 | 7 | 31 | 1301 |
478 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 4. November 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 168Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Burguffeln, Grebenstein, Schachten und der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Burguffeln, Grebenstein, Schachten und der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Burguffeln, Grebenstein, Schachten und die Evangelische Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen werden zur
Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen
vereinigt.
Die Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Burguffeln, Grebenstein, Schachten und der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Grebenstein“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 1184, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmGrebenstein226712691Grebenstein2745401248 - Aus dem Grundvermögen „Die erste Pfarrei Grebenstein“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 1185, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmGrebenstein62101904Grebenstein794045673Grebenstein359602160Grebenstein3655013823Grebenstein3954095757Grebenstein406615008Grebenstein406715720Grebenstein2810402548
Aus dem Grundvermögen „Die II. Pfarrei zu Grebenstein“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 1334, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Grebenstein | 37 | 78 | 0 | 1848 |
Grebenstein | 39 | 53 | 0 | 16806 |
Grebenstein | 40 | 74 | 0 | 937 |
Grebenstein | 11 | 90 | 0 | 77397 |
Grebenstein | 40 | 76 | 1 | 16910 |
Grebenstein | 40 | 76 | 2 | 2795 |
Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Grebenstein (Organistenstelle)“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 2406, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Grebenstein | 22 | 62 | 5 | 352 |
Grebenstein | 10 | 14 | 0 | 158 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Burguffeln“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Burguffeln Blatt 201, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Burguffeln | 1 | 1 | 0 | 504 |
Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten zu Burguffeln“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Burguffeln Blatt 412, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Burguffeln | 3 | 15 | 0 | 10375 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei zu Schachten“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein Blatt 2135, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Grebenstein | 35 | 90 | 0 | 5493 |
Grebenstein | 35 | 95 | 0 | 13780 |
Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Schachten“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Schachten Blatt 80, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Schachten | 9 | 25 | 0 | 114 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei zu Schachten“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schachten Blatt 207, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Schachten | 2 | 28 | 1 | 18338 |
Schachten | 2 | 60 | 1 | 7131 |
Schachten | 2 | 82 | 6 | 163 |
Schachten | 2 | 82 | 5 | 4530 |
Aus dem Grundvermögen „Die I. Pfarrei zu Grebenstein“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Immenhausen Blatt 1358, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Immenhausen | 1 | 140 | 21 | 1916 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Carlsdorf Blatt 405, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Carlsdorf | 6 | 57 | 0 | 84124 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hombressen Blatt 2533, auf die „Pfarrei der Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Hombressen | 3 | 6 | 0 | 20886 |
Hombressen | 8 | 62 | 0 | 46766 |
Hombressen | 20 | 62 | 0 | 1968 |
Hombressen | 21 | 45 | 0 | 23356 |
Hombressen | 21 | 12 | 0 | 20112 |
Hombressen | 13 | 88 | 1 | 2946 |
Hombressen | 20 | 13 | 0 | 2848 |
Hombressen | 20 | 12 | 0 | 1385 |
Hombressen | 21 | 18 | 1 | 3665 |
Hombressen | 5 | 94 | 0 | 2185 |
Hombressen | 20 | 67 | 1 | 2270 |
Hombressen | 20 | 66 | 1 | 7027 |
Hombressen | 21 | 26 | 3 | 2500 |
Hombressen | 14 | 26 | 7 | 2941 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hombressen Blatt 2749, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Hombressen | 5 | 192 | 36 | 5298 |
Hombressen | 9 | 13 | 0 | 1740 |
Hombressen | 13 | 172 | 62 | 1407 |
Hombressen | 1 | 121 | 35 | 1685 |
Hombressen | 21 | 106 | 53 | 8000 |
Hombressen | 5 | 83 | 2 | 1800 |
Hombressen | 9 | 155 | 56 | 33 |
Hombressen | 9 | 156 | 56 | 2456 |
Hombressen | 18 | 116 | 1 | 1882 |
Hombressen | 2 | 8 | 2 | 7000 |
Hombressen | 23 | 31 | 1 | 2468 |
Hombressen | 13 | 207 | 103 | 2302 |
Hombressen | 4 | 60 | 4 | 4748 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Udenhausen Blatt 1034, auf die „Evangelische Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Udenhausen | 6 | 33 | 0 | 970 |
Udenhausen | 6 | 67 | 4 | 719 |
Udenhausen | 2 | 24 | 2 | 4049 |
Udenhausen | 2 | 29 | 1 | 1656 |
Udenhausen | 2 | 29 | 2 | 114 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 6. November 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 169Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dissen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Haldorf
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dissen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Haldorf
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dissen und die Evangelische Kirchengemeinde Haldorf werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Dissen-Haldorf
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Haldorf-Dissen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Dissen und der Evangelischen Kirchengemeinde Haldorf.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Haldorf“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Haldorf, Blatt 790, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Dissen-Haldorf“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmHaldorf3828865 - Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dissen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Dissen, Blatt 552, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Dissen-Haldorf“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmDissen4256884
Aus dem Grundvermögen „Die Küsterstelle zu Dissen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Gudensberg, Blatt 2971, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Dissen-Haldorf“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Gudensberg | 6 | 8 | 1 | 40791 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 4. November 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 170Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eimelrod und der Evangelischen Kirchengemeinden Korbach-Alleringhausen, Korbach-Rhena, Neerdar-Bömighausen, Rattlar, Schwalefeld, Schweinsbühl, Usseln, Welleringhausen und Willingen
über die Vereinigung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eimelrod und der Evangelischen Kirchengemeinden Korbach-Alleringhausen, Korbach-Rhena, Neerdar-Bömighausen, Rattlar, Schwalefeld, Schweinsbühl, Usseln, Welleringhausen und Willingen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Eimelrod und die Evangelischen Kirchengemeinden Korbach-Alleringhausen, Korbach-Rhena, Neerdar-Bömighausen, Rattlar, Schwalefeld, Schweinsbühl, Usseln, Welleringhausen und Willingen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Upland
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Upland ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eimelrod und der Evangelischen Kirchengemeinden Korbach-Alleringhausen, Korbach-Rhena, Neerdar-Bömighausen, Rattlar, Schwalefeld, Schweinsbühl, Usseln, Welleringhausen und Willingen.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Korbach-Alleringhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Alleringhausen Blatt 126, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmAlleringhausen2412757Alleringhausen122335 - Aus dem Grundvermögen „Die evangelische Pfarrei, Eimelrod“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eimelrod Blatt 304, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmEimelrod23306000Eimelrod227013925Eimelrod211026202Eimelrod52904179Eimelrod510205525Eimelrod8701484Eimelrod36217045Eimelrod1136110632Eimelrod172116984Eimelrod1746133129Eimelrod1755143365Eimelrod1856111097Eimelrod590219373Eimelrod54124852Eimelrod556252272Eimelrod54114777Eimelrod54118626Eimelrod5566814Eimelrod5414612Eimelrod54126438Eimelrod1756010939Eimelrod5411387Eimelrod1742010511Eimelrod541365820Eimelrod541371401Eimelrod54138344
Aus dem Grundvermögen „die evangelische Kirchengemeinde Eimelrod“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Eimelrod Blatt 324, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Eimelrod | 10 | 22 | 2 | 2727 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle 3542 Willingen (Upland)-Eimelrod“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Eimelrod Blatt 460, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Eimelrod | 11 | 85 | 0 | 9077 |
Aus dem Grundvermögen „Die evangelischen Kirchengemeinden Eimelrod, Hemmighausen, Deisfeld“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Eimelrod Blatt 504, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Eimelrod | 10 | 21 | 0 | 250 |
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarre in Willingen (Upland)-Eimelrod“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Neerdar Blatt 216, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Neerdar | 3 | 10 | 0 | 3374 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Neerdar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neerdar Blatt 231, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Neerdar | 5 | 6 | 0 | 10816 |
Neerdar | 3 | 18 | 1 | 5988 |
Neerdar | 3 | 18 | 2 | 6834 |
Aus dem Grundvermögen „Die Kirche in Neerdar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neerdar Blatt 233, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Neerdar | 1 | 43 | 2 | 1050 |
Neerdar | 1 | 43 | 3 | 1 |
Neerdar | 1 | 43 | 4 | 4 |
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarre in Neerdar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neerdar Blatt 234, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Neerdar | 6 | 27 | 46 | 7984 |
Neerdar | 8 | 8 | 0 | 12048 |
Neerdar | 8 | 9 | 0 | 13615 |
Neerdar | 9 | 10 | 0 | 6280 |
Neerdar | 10 | 9 | 0 | 10987 |
Neerdar | 10 | 10 | 0 | 17347 |
Neerdar | 10 | 12 | 0 | 3027 |
Neerdar | 13 | 4 | 0 | 5617 |
Neerdar | 13 | 5 | 0 | 11481 |
Neerdar | 17 | 2 | 0 | 9158 |
Neerdar | 8 | 4 | 1 | 12250 |
Neerdar | 10 | 11 | 1 | 12076 |
Neerdar | 10 | 11 | 2 | 23395 |
Neerdar | 9 | 12 | 1 | 1406 |
Neerdar | 9 | 12 | 2 | 4584 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Rattlar“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Rattlar Blatt 334, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Rattlar | 1 | 169 | 2 | 325 |
Aus dem Grundvermögen der „Kirche in Rhena“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rhena Blatt 347, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Rhena | 23 | 10 | 0 | 7804 |
Rhena | 1 | 6 | 0 | 1803 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarre in Schweinsbühl“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Rhena Blatt 357, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Rhena | 6 | 6 | 0 | 12788 |
Aus dem Grundvermögen „Die Küsterei in Rhena“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rhena Blatt 384, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Rhena | 2 | 6 | 0 | 30653 |
Rhena | 6 | 47 | 0 | 13733 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarre in Rhena“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rhena Blatt 415, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Rhena | 6 | 39 | 0 | 370 |
Rhena | 6 | 40 | 0 | 4763 |
Rhena | 6 | 63 | 43 | 281003 |
Rhena | 9 | 2 | 0 | 9590 |
Rhena | 10 | 26 | 6 | 43257 |
Rhena | 10 | 25 | 5 | 30970 |
Rhena | 20 | 1 | 0 | 21167 |
Rhena | 13 | 68 | 7 | 2843 |
Rhena | 1 | 70 | 1 | 2081 |
Rhena | 6 | 48 | 0 | 6499 |
Rhena | 24 | 6 | 1 | 26482 |
Rhena | 22 | 15 | 4 | 2119 |
Rhena | 22 | 15 | 6 | 5568 |
Rhena | 22 | 15 | 7 | 23823 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Schwalefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schwalefeld Blatt 550, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Schwalefeld | 11 | 2 | 9 | 10 |
Schwalefeld | 11 | 2 | 10 | 13 |
Schwalefeld | 11 | 2 | 11 | 2303 |
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarre zu Schweinsbühl“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schweinsbühl Blatt 139, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Schweinsbühl | 2 | 99 | 0 | 60827 |
Schweinsbühl | 2 | 100 | 0 | 1554 |
Schweinsbühl | 2 | 101 | 0 | 4300 |
Schweinsbühl | 4 | 40 | 0 | 52189 |
Schweinsbühl | 4 | 50 | 0 | 7191 |
Schweinsbühl | 5 | 29 | 0 | 19370 |
Schweinsbühl | 5 | 90 | 0 | 2738 |
Schweinsbühl | 5 | 43 | 1 | 5389 |
Schweinsbühl | 2 | 5 | 0 | 45278 |
Schweinsbühl | 2 | 66 | 0 | 3778 |
Schweinsbühl | 2 | 68 | 0 | 20630 |
Schweinsbühl | 4 | 39 | 0 | 17594 |
Schweinsbühl | 4 | 102 | 49 | 9719 |
Schweinsbühl | 5 | 24 | 0 | 32463 |
Schweinsbühl | 5 | 27 | 0 | 51844 |
Schweinsbühl | 5 | 91 | 0 | 1873 |
Aus dem Grundvermögen „Die Kirche zu Schweinsbühl“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schweinsbühl Blatt 140, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Schweinsbühl | 1 | 3 | 10 | 3 |
Schweinsbühl | 1 | 7 | 4 | 879 |
Aus dem Grundvermögen „Die Küsterei in Rhena“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Schweinsbühl Blatt 218, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Schweinsbühl | 3 | 54 | 0 | 2860 |
Aus dem Grundvermögen „Die Kirche zu Usseln“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Usseln Blatt 885, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Usseln | 1 | 25 | 7 | 1428 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarre zu Usseln“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Usseln Blatt 1146, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Usseln | 10 | 28 | 10 | 349 |
Usseln | 10 | 28 | 11 | 300 |
Usseln | 10 | 28 | 13 | 150 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarre zu Usseln“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Usseln Blatt 1319, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Usseln | 41 | 4 | 0 | 19606 |
Usseln | 9 | 1 | 0 | 8923 |
Usseln | 10 | 13 | 0 | 22195 |
Usseln | 13 | 9 | 0 | 6119 |
Usseln | 27 | 16 | 0 | 3593 |
Usseln | 28 | 17 | 0 | 13644 |
Usseln | 28 | 19 | 0 | 3080 |
Usseln | 38 | 75 | 12 | 9445 |
Usseln | 29 | 75 | 8 | 2229 |
Usseln | 9 | 84 | 30 | 2191 |
Usseln | 3 | 11 | 16 | 7985 |
Usseln | 29 | 5 | 1 | 6809 |
Usseln | 3 | 11 | 26 | 820 |
Usseln | 3 | 11 | 25 | 770 |
Usseln | 3 | 11 | 12 | 801 |
Usseln | 3 | 11 | 13 | 797 |
Usseln | 3 | 11 | 14 | 800 |
Usseln | 3 | 11 | 15 | 796 |
Usseln | 5 | 1 | 1 | 14363 |
Usseln | 19 | 2 | 0 | 19893 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Küsterstelle 3542 Willingen (Upland)-Usseln“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Usseln Blatt 1642, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Usseln | 28 | 14 | 0 | 4222 |
Usseln | 38 | 101 | 13 | 9856 |
Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Welleringhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Welleringhausen Blatt 116, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Welleringhausen | 1 | 7 | 1 | 925 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde 3542 Willingen (Upland)“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Willingen Blatt 2453, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Willingen | 16 | 25 | 3 | 3544 |
Willingen | 16 | 25 | 2 | 2 |
Willingen | 16 | 9 | 13 | 1400 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Eimelrod in Upland-Eimelrod“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Deisfeld Blatt 100, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Upland“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Deisfeld | 7 | 22 | 3 | 105 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Hemmighausen | 6 | 30 | 0 | 61 |
In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „evangelische Pfarrei Eimelrod“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Upland“ zu ändern:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Eimelrod | 486 | Eimelrod | 5 | 41 | 4 | 612 |
Eimelrod | 486 | Eimelrod | 5 | 41 | 26 | 438 |
Eimelrod | 696 | Eimelrod | 5 | 41 | 37 | 1401 |
Eimelrod | 697 | Eimelrod | 5 | 41 | 38 | 344 |
Eimelrod | 498 | Eimelrod | 5 | 56 | 6 | 814 |
Eimelrod | 305 | Eimelrod | 5 | 41 | 14 | 777 |
Eimelrod | 305 | Eimelrod | 5 | 41 | 13 | 87 |
Eimelrod | 311 | Eimelrod | 5 | 41 | 18 | 626 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 8. November 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 171Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Eschenstruth und St. Ottilien
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Eschenstruth und St. Ottilien
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Eschenstruth und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde St. Ottilien werden zur
Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien
vereinigt.
Die Evangelisch reformierte Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde St. Ottilien.
II.
- Aus dem Grundvermögen von „Die Küsterei in Eschenstruth" gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eschenstruth Blatt 1573, auf die „Küsterstelle der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmEschenstruth97502447Eschenstruth127101915Eschenstruth13103115Eschenstruth912413291Eschenstruth31911653Eschenstruth913002627Eschenstruth1310361162Eschenstruth131035100 - Aus dem Grundvermögen von „Die reformierte Kirche zu Eschenstruth“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eschenstruth Blatt 1634, auf die „Evangelisch reformierte Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmEschenstruth107612145Eschenstruth11660197Eschenstruth116731418
Aus dem Grundvermögen von „Evangelische reformierte Pfarrei zu Eschenstruth, Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eschenstruth Blatt 2047, auf die „Pfarrei der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Eschenstruth | 12 | 36 | 0 | 10831 |
Eschenstruth | 7 | 17 | 0 | 5170 |
Eschenstruth | 14 | 103 | 65 | 3000 |
Eschenstruth | 9 | 89 | 0 | 2597 |
Eschenstruth | 13 | 87 | 22 | 3132 |
Eschenstruth | 12 | 35 | 0 | 1989 |
Eschenstruth | 12 | 21 | 5 | 4566 |
Eschenstruth | 12 | 21 | 6 | 1832 |
Eschenstruth | 4 | 208 | 0 | 3980 |
Aus dem Grundvermögen von der „Küsterei in St. Ottilien“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sankt Ottilien Blatt 308, auf die „Küsterstelle der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
St. Ottilien | 1 | 14 | 0 | 5579 |
Im Grundbuchblatt 2281 von Eschenstruth ist in Abteilung II, lfd. Nr. 1 für die „Küsterei in Eschenstruth“ ein Vorkaufsrecht eingetragen. Diese Dienstbarkeit geht auf die „Küsterstelle der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 6. November 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 172Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Helsa und Wickenrode
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Helsa und Wickenrode
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Helsa und die Evangelische Kirchengemeinde Wickenrode werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und der Evangelischen Kirchengemeinde Wickenrode.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2224, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmHelsa207602.329 - Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2547, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmHelsa820495Helsa82041049Helsa82041138Helsa8204132.168
Aus dem Grundvermögen „Pfarrei Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2741, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Helsa | 25 | 49 | 0 | 5.217 |
Helsa | 6 | 48 | 0 | 3.278 |
Helsa | 1 | 63 | 0 | 2.508 |
Helsa | 12 | 49 | 31 | 2.805 |
Helsa | 18 | 2 | 7 | 156 |
Helsa | 18 | 3 | 5 | 250 |
Helsa | 14 | 93 | 1 | 4.531 |
Helsa | 18 | 2 | 8 | 166 |
Helsa | 18 | 3 | 7 | 281 |
Helsa | 16 | 80 | 0 | 910 |
Helsa | 12 | 50 | 31 | 2.760 |
Helsa | 23 | 3 | 1 | 2.708 |
Helsa | 30 | 59 | 2 | 1.213 |
Helsa | 30 | 60 | 2 | 771 |
Helsa | 30 | 49 | 2 | 1.298 |
Helsa | 31 | 23 | 11 | 743 |
Helsa | 8 | 221 | 12 | 878 |
Helsa | 13 | 35 | 3 | 11.009 |
Helsa | 13 | 35 | 4 | 516 |
Helsa | 13 | 51 | 15 | 6 |
Helsa | 18 | 3 | 9 | 54 |
Helsa | 18 | 3 | 10 | 342 |
Helsa | 18 | 2 | 15 | 70 |
Helsa | 18 | 2 | 16 | 162 |
Helsa | 2 | 2 | 1 | 545 |
Helsa | 1 | 56 | 1 | 1.274 |
Helsa | 1 | 56 | 2 | 974 |
Helsa | 23 | 23 | 3 | 830 |
Helsa | 23 | 23 | 4 | 605 |
Helsa | 23 | 23 | 5 | 683 |
Helsa | 23 | 24 | 6 | 796 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2751, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Helsa | 14 | 66 | 0 | 2.146 |
Helsa | 24 | 25 | 0 | 1.765 |
Helsa | 25 | 51 | 0 | 2.603 |
Helsa | 15 | 16 | 0 | 591 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch reformierte Kirche Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Helsa Blatt 2758, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Helsa | 12 | 10 | 0 | 2.478 |
Helsa | 9 | 69 | 0 | 42 |
Helsa | 9 | 70 | 0 | 245 |
Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Wickenrode, Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wickenrode Blatt 2465, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Wickenrode | 12 | 139 | 2 | 1.825 |
Grundvermögen der „Küsterstelle zu Wickenrode, Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wickenrode Blatt 2483, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Wickenrode | 10 | 129 | 0 | 980 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Helsa“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wickenrode Blatt 2677, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Wickenrode | 3 | 50 | 1 | 500 |
Wickenrode | 2 | 239 | 0 | 575 |
Wickenrode | 10 | 93 | 0 | 722 |
Wickenrode | 2 | 19 | 1 | 2.790 |
Wickenrode | 5 | 48 | 0 | 2.075 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 6. November 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 173Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hommershausen, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Rengershausen und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wangershausen
über die Vereinigung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hommershausen, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Rengershausen und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wangershausen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hommershausen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Rengershausen und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wangershausen werden zur
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer
vereinigt.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hommershausen, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Rengershausen und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Wangershausen.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch-lutherische Kirche zu Hommershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hommershausen Blatt 477, auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmHommershausen12702300Hommershausen3291184 - Aus dem Grundvermögen der „Die Lutherische Kirche zu Wangershausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Wangershausen Blatt 342, auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmWangershausen102271349
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Wangershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wangershausen Blatt 398, auf die „Küsterstelle der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Wangershausen | 11 | 1 | 0 | 1121 |
Wangershausen | 13 | 32 | 0 | 1628 |
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch-lutherische Kirche zu Rengershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rengershausen Blatt 355 auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Rengershausen | 2 | 63 | 0 | 2535 |
Rengershausen | 3 | 48 | 1 | 2299 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle in Rengershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rengershausen Blatt 356, auf die „Küsterstelle der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Rengershausen | 2 | 2 | 0 | 5037 |
Rengershausen | 2 | 27 | 0 | 2160 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei Rengershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rengershausen Blatt 359, auf die „Pfarrei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Rengershausen | 2 | 5 | 0 | 5277 |
Rengershausen | 2 | 28 | 1 | 1092 |
Rengershausen | 2 | 62 | 0 | 4515 |
Rengershausen | 4 | 8 | 6 | 3681 |
Rengershausen | 5 | 26 | 0 | 5722 |
Rengershausen | 5 | 34 | 0 | 2796 |
Rengershausen | 6 | 7 | 0 | 5015 |
Rengershausen | 6 | 48 | 0 | 3300 |
Rengershausen | 15 | 4 | 0 | 5050 |
Rengershausen | 15 | 7 | 0 | 4940 |
Rengershausen | 15 | 23 | 0 | 4705 |
Rengershausen | 6 | 40 | 0 | 3430 |
Rengershausen | 2 | 51 | 0 | 1969 |
Rengershausen | 2 | 65 | 3 | 7732 |
Rengershausen | 2 | 103 | 1 | 6489 |
Rengershausen | 13 | 40 | 1 | 8175 |
Rengershausen | 14 | 39 | 0 | 2100 |
Rengershausen | 2 | 69 | 9 | 4205 |
Rengershausen | 2 | 81 | 1 | 655 |
Rengershausen | 8 | 62 | 0 | 7260 |
Rengershausen | 8 | 66 | 0 | 10740 |
Rengershausen | 9 | 23 | 0 | 4010 |
Rengershausen | 10 | 9 | 0 | 3343 |
Rengershausen | 10 | 28 | 0 | 6440 |
Rengershausen | 11 | 28 | 0 | 6023 |
Rengershausen | 12 | 6 | 2 | 10795 |
Rengershausen | 12 | 18 | 0 | 3153 |
Rengershausen | 2 | 58 | 0 | 1100 |
Rengershausen | 2 | 59 | 0 | 3408 |
Rengershausen | 15 | 20 | 0 | 3375 |
Rengershausen | 13 | 38 | 1 | 8819 |
Rengershausen | 10 | 64 | 0 | 5586 |
Rengershausen | 13 | 25 | 0 | 4000 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Rengershausen in Frankenberg-Rengershausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Hallenberg Blatt 1249 auf die „Pfarrei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Braunshausen | 13 | 49 | 0 | 2123 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch lutherische Pfarrei Rengershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Braunshausen Blatt 5, auf die „Pfarrei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Braunshausen | 13 | 73 | 1 | 7677 |
Braunshausen | 13 | 58 | 0 | 1605 |
Braunhausen | 13 | 58 | 0 | 1297 |
Braunshausen | 14 | 50 | 0 | 5525 |
Braunshausen | 21 | 58 | 0 | 4731 |
Braunshausen | 15 | 236 | 0 | 1277 |
Braunshausen | 15 | 237 | 0 | 7031 |
Braunshausen | 15 | 238 | 0 | 3175 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 8. November 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 174Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Münchhausen,
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen, Treisbach und Wollmar
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Münchhausen,
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen, Treisbach und Wollmar
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 6. August 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Münchhausen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen, Treisbach und Wollmar werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Münchhausen und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen, Treisbach und Wollmar.
II.
- Aus dem Grundvermögen „Der Lutherische Kirchenkasten in Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1400, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmMünchhausen110601819Münchhausen36601457Münchhausen211307107Münchhausen215809313Münchhausen217501703 - Aus dem Grundvermögen des „Evangelisches Kirchspiel Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Mellnau, Blatt 645, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmMellnau1151902Mellnau1152305
Aus dem Grundvermögen „Die reformierte Pfarrei Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1425, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Münchhausen | 1 | 194 | 131 | 2942 |
Münchhausen | 1 | 74 | 0 | 4333 |
Münchhausen | 3 | 11 | 0 | 4594 |
Münchhausen | 3 | 65 | 0 | 3238 |
Münchhausen | 4 | 89 | 0 | 2000 |
Münchhausen | 19 | 19 | 0 | 3456 |
Münchhausen | 20 | 25 | 0 | 2549 |
Münchhausen | 17 | 30 | 0 | 2443 |
Münchhausen | 12 | 9 | 1 | 3747 |
Münchhausen | 10 | 13 | 1 | 2591 |
Münchhausen | 4 | 96 | 2 | 3130 |
Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Münchhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1836, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Münchhausen | 6 | 150 | 3 | 1125 |
Aus dem Grundvermögen der „Lutherische Pfarrei in Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1595, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Münchhausen | 1 | 125 | 0 | 11267 |
Münchhausen | 2 | 26 | 0 | 12056 |
Münchhausen | 10 | 27 | 0 | 5108 |
Münchhausen | 10 | 44 | 0 | 1741 |
Münchhausen | 16 | 52 | 0 | 6680 |
Münchhausen | 19 | 24 | 0 | 19371 |
Münchhausen | 21 | 65 | 0 | 8807 |
Münchhausen | 21 | 76 | 0 | 4738 |
Münchhausen | 1 | 44 | 0 | 1778 |
Münchhausen | 20 | 8 | 0 | 2328 |
Münchhausen | 21 | 74 | 0 | 1979 |
Münchhausen | 1 | 107 | 0 | 3544 |
Münchhausen | 9 | 18 | 1 | 1432 |
Münchhausen | 4 | 84 | 4 | 8189 |
Münchhausen | 3 | 27 | 0 | 2234 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterei Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1454, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Münchhausen | 16 | 57 | 0 | 2659 |
Münchhausen | 17 | 69 | 0 | 1954 |
Münchhausen | 15 | 11 | 0 | 2083 |
Münchhausen | 18 | 47 | 0 | 7342 |
Aus dem Grundvermögen der „Kirche Zum Christenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 2134, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Münchhausen | 22 | 1 | 0 | 5960 |
Münchhausen | 22 | 2 | 0 | 692 |
Münchhausen | 22 | 3 | 0 | 166 |
Münchhausen | 22 | 4 | 0 | 851 |
Münchhausen | 22 | 5 | 0 | 1036 |
Münchhausen | 22 | 6 | 0 | 600 |
Münchhausen | 22 | 7 | 0 | 3981 |
Münchhausen | 22 | 8 | 0 | 19801 |
Münchhausen | 22 | 9 | 0 | 4590 |
Münchhausen | 22 | 10 | 0 | 2000 |
Münchhausen | 22 | 11 | 0 | 2896 |
Münchhausen | 22 | 12 | 0 | 264 |
Münchhausen | 22 | 13 | 0 | 678 |
Münchhausen | 22 | 14 | 0 | 573 |
Münchhausen | 22 | 15 | 0 | 64 |
Münchhausen | 22 | 16 | 0 | 45 |
Aus dem Grundvermögen „Die evangelische Kirchengemeinde in Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Ernsthausen, Blatt 1441, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Ernsthausen | 11 | 50 | 0 | 2335 |
Ernsthausen | 11 | 50 | 0 | 450 |
Aus dem Grundvermögen der „Küster- und Organistenstelle in Niederasphe“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1393, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Niederasphe | 8 | 37 | 0 | 3145 |
Niederasphe | 26 | 87 | 0 | 3514 |
Niederaphe | 5 | 106 | 0 | 9101 |
Niederasphe | 27 | 109 | 7 | 1012 |
Niederasphe | 8 | 88 | 4 | 832 |
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Niederasphe – zu 1/80“ (laufende Nr. 15 in Abteilung I des Grundbuchblattes 1193) und „Küster und Organistenstelle in Niederasphe - zu 1/80 zur Hälfte“ (laufende Nr. 16b in Abteilung I des Grundbuchblattes 1193) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1193, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende – 1/80“ und auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende – zu 1/80 zur Hälfte“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Niederasphe | 1 | 1 | 0 | 215411 |
Niederasphe | 1 | 4 | 1 | 180021 |
Niederasphe | 1 | 5 | 0 | 68475 |
Niederasphe | 1 | 6 | 0 | 172905 |
Niederasphe | 1 | 7 | 0 | 824 |
Niederasphe | 1 | 8 | 0 | 153786 |
Niederasphe | 1 | 10 | 0 | 1235 |
Niederasphe | 1 | 11 | 0 | 599 |
Niederasphe | 1 | 12 | 0 | 168 |
Niederasphe | 1 | 13 | 0 | 12200 |
Niederasphe | 1 | 14 | 0 | 45380 |
Niederasphe | 1 | 15 | 0 | 3075 |
Niederasphe | 1 | 17 | 0 | 776 |
Niederasphe | 1 | 18 | 0 | 1464 |
Niederasphe | 1 | 19 | 0 | 922 |
Niederasphe | 1 | 20 | 0 | 2072 |
Niederasphe | 3 | 2 | 0 | 1049 |
Niederasphe | 4 | 15 | 0 | 478 |
Niederasphe | 4 | 66 | 0 | 81436 |
Niederasphe | 5 | 161 | 0 | 151 |
Niederasphe | 5 | 165 | 0 | 107 |
Niederasphe | 5 | 170 | 0 | 102 |
Niederasphe | 5 | 175 | 0 | 1533 |
Niederasphe | 5 | 176 | 0 | 97 |
Niederasphe | 5 | 188 | 0 | 1577 |
Niederasphe | 5 | 199 | 0 | 1630 |
Niederasphe | 5 | 206 | 0 | 949 |
Niederasphe | 5 | 220 | 0 | 2128 |
Niederasphe | 5 | 225 | 0 | 339 |
Niederasphe | 5 | 232 | 0 | 444 |
Niederasphe | 5 | 242 | 0 | 1624 |
Niederasphe | 5 | 248 | 0 | 310 |
Niederasphe | 5 | 257 | 0 | 54 |
Niederasphe | 21 | 96 | 0 | 25562 |
Niederasphe | 33 | 3 | 1 | 876067 |
Niederasphe | 33 | 6 | 0 | 8771 |
Niederasphe | 33 | 12 | 0 | 1742 |
Niederasphe | 33 | 13 | 0 | 2583 |
Niederasphe | 33 | 15 | 0 | 5311 |
Niederasphe | 34 | 2 | 0 | 1261 |
Niederasphe | 34 | 3 | 0 | 8792 |
Niederasphe | 34 | 4 | 0 | 350 |
Niederasphe | 34 | 6 | 0 | 5609 |
Niederasphe | 34 | 7 | 0 | 3166 |
Niederasphe | 34 | 8 | 1 | 354977 |
Niederasphe | 34 | 10 | 0 | 4475 |
Niederasphe | 34 | 11 | 0 | 20812 |
Niederasphe | 34 | 13 | 1 | 107575 |
Niederasphe | 34 | 15 | 2 | 39499 |
Niederasphe | 34 | 15 | 3 | 19419 |
Niederasphe | 1 | 9 | 2 | 273093 |
Niederasphe | 4 | 3 | 0 | 1689 |
Niederasphe | 33 | 7 | 1 | 5259 |
Niederasphe | 3 | 3 | 1 | 4775 |
Niederasphe | 3 | 1 | 2 | 402436 |
Niederasphe | 2 | 27 | 2 | 1708 |
Niederasphe | 5 | 164 | 0 | 293 |
Niederasphe | 5 | 169 | 0 | 349 |
Niederasphe | 5 | 195 | 0 | 328 |
Niederasphe | 5 | 205 | 0 | 349 |
Niederasphe | 5 | 213 | 0 | 120 |
Niederasphe | 5 | 219 | 0 | 68 |
Niederasphe | 5 | 239 | 0 | 54 |
Niederasphe | 5 | 240 | 0 | 547 |
Niederasphe | 5 | 241 | 0 | 195 |
Niederasphe | 5 | 254 | 0 | 74 |
Niederasphe | 5 | 256 | 0 | 682 |
Niederasphe | 8 | 88 | 3 | 248 |
Niederasphe | 1 | 16 | 0 | 3635 |
Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten in Niederasphe“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1418, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Niederasphe | 8 | 73 | 0 | 1470 |
Aus dem Grundvermögen „Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Niederasphe“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1520, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Niederasphe | 31 | 27 | 0 | 206 |
Niederasphe | 31 | 26 | 1 | 2184 |
Niederasphe | 5 | 210 | 0 | 1627 |
Niederasphe | 5 | 209 | 0 | 1624 |
Niederasphe | 31 | 82 | 1 | 24 |
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Niederasphe“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederasphe, Blatt 1397, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Niederasphe | 4 | 43 | 0 | 12555 |
Niederasphe | 4 | 43 | 0 | 654 |
Niederasphe | 5 | 43 | 0 | 17821 |
Niederasphe | 5 | 43 | 0 | 3840 |
Niederasphe | 8 | 63 | 0 | 13102 |
Niederasphe | 11 | 68 | 0 | 1984 |
Niederasphe | 11 | 74 | 0 | 27210 |
Niederasphe | 11 | 79 | 0 | 2685 |
Niederasphe | 21 | 71 | 0 | 1595 |
Niederasphe | 21 | 75 | 0 | 6026 |
Niederasphe | 23 | 89 | 29 | 7785 |
Niederasphe | 24 | 32 | 0 | 2571 |
Niederasphe | 25 | 43 | 0 | 2368 |
Niederasphe | 26 | 42 | 0 | 4508 |
Niederasphe | 26 | 49 | 0 | 3144 |
Niederasphe | 26 | 83 | 0 | 3160 |
Niederasphe | 27 | 14 | 0 | 30403 |
Niederasphe | 27 | 18 | 0 | 31259 |
Niederasphe | 28 | 16 | 0 | 5156 |
Niederasphe | 28 | 46 | 0 | 8431 |
Niederasphe | 32 | 44 | 0 | 1915 |
Niederasphe | 31 | 23 | 1 | 986 |
Niederasphe | 11 | 70 | 1 | 6351 |
Niederaphe | 11 | 70 | 1 | 3518 |
Niederasphe | 26 | 37 | 1 | 3591 |
Niederasphe | 26 | 37 | 1 | 3690 |
Niederasphe | 5 | 208 | 0 | 1703 |
Niederasphe | 27 | 64 | 0 | 2502 |
Niederasphe | 28 | 21 | 2 | 5266 |
Niederasphe | 31 | 15 | 5 | 3406 |
Niederasphe | 28 | 21 | 3 | 2 |
Niederasphe | 5 | 63 | 0 | 4569 |
Niederasphe | 26 | 26 | 2 | 10000 |
Niederasphe | 14 | 79 | 0 | 8440 |
Niederasphe | 14 | 95 | 0 | 11377 |
Niederasphe | 15 | 48 | 0 | 11409 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Niederasphe“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Engelbach, Blatt 616, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Engelbach | 1 | 46 | 8 | 4829 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Simtshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Simtshausen, Blatt 146, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Simtshausen | 8 | 73 | 3 | 785 |
Simtshausen | 8 | 66 | 4 | 229 |
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Niederasphe“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Simtshausen, Blatt 336, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Simtshausen | 1 | 20 | 0 | 7952 |
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Treisbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 682, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Treisbach | 2 | 95 | 0 | 6428 |
Treisbach | 3 | 58 | 0 | 15568 |
Treisbach | 3 | 71 | 0 | 10006 |
Treisbach | 3 | 16 | 0 | 5000 |
Treisbach | 3 | 11 | 0 | 5774 |
Treisbach | 4 | 65 | 0 | 9094 |
Treisbach | 7 | 16 | 0 | 2957 |
Treisbach | 7 | 92 | 0 | 4602 |
Treisbach | 11 | 73 | 0 | 21660 |
Treisbach | 12 | 50 | 0 | 13953 |
Treisbach | 12 | 27 | 0 | 10833 |
Treisbach | 13 | 15 | 0 | 6302 |
Treisbach | 13 | 103 | 0 | 9035 |
Treisbach | 14 | 42 | 0 | 4369 |
Treisbach | 14 | 88 | 0 | 12926 |
Treisbach | 15 | 54 | 0 | 5836 |
Treisbach | 16 | 102 | 0 | 13365 |
Treisbach | 16 | 121 | 0 | 15116 |
Treisbach | 17 | 24 | 0 | 5260 |
Treisbach | 17 | 48 | 0 | 3387 |
Treisbach | 17 | 69 | 0 | 1840 |
Treisbach | 21 | 9 | 0 | 6690 |
Treisbach | 2 | 32 | 1 | 10854 |
Treisbach | 2 | 89 | 1 | 3946 |
Treisbach | 13 | 18 | 1 | 9512 |
Treisbach | 13 | 65 | 3 | 2757 |
Treisbach | 16 | 1 | 2 | 11833 |
Treisbach | 14 | 52 | 0 | 5808 |
Treisbach | 6 | 80 | 0 | 5485 |
Treisbach | 7 | 54 | 1 | 4202 |
Treisbach | 2 | 34 | 0 | 6003 |
Treisbach | 7 | 96 | 2 | 3 |
Treisbach | 7 | 128 | 8 | 293 |
Treisbach | 7 | 96 | 3 | 18456 |
Treisbach | 9 | 29 | 4 | 845 |
Aus dem Grundvermögen der „Kirche und Kirchenkasten zu Treisbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 722, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Treisbach | 1 | 6 | 0 | 186458 |
Treisbach | 10 | 132 | 40 | 27 |
Treisbach | 10 | 40 | 1 | 1978 |
Aus dem Grundvermögen „Die Pfarrei zu Treisbach - zu 2/113 -“ (laufende Nr. 15 in Abteilung I des Grundbuchblattes 926) gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 926, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende – zu 2/113 –“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Treisbach | 18 | 12 | 0 | 83808 |
Treisbach | 20 | 2 | 0 | 562256 |
Treisbach | 2 | 64 | 0 | 19581 |
Treisbach | 16 | 118 | 0 | 17766 |
Treisbach | 17 | 74 | 0 | 4998 |
Treisbach | 18 | 60 | 0 | 1481 |
Treisbach | 18 | 61 | 0 | 404 |
Treisbach | 21 | 2 | 0 | 3316 |
Treisbach | 20 | 1 | 0 | 1865 |
Treisbach | 2 | 120 | 1 | 49917 |
Treisbach | 15 | 79 | 8 | 20200 |
Treisbach | 16 | 156 | 92 | 37197 |
Treisbach | 17 | 138 | 13 | 15891 |
Treisbach | 2 | 123 | 100 | 4218 |
Treisbach | 2 | 125 | 100 | 1388 |
Treisbach | 15 | 83 | 59 | 1247 |
Treisbach | 17 | 106 | 0 | 3063 |
Treisbach | 2 | 2 | 1 | 71674 |
Treisbach | 2 | 63 | 1 | 102950 |
Treisbach | 3 | 23 | 1 | 143214 |
Treisbach | 16 | 75 | 1 | 38663 |
Treisbach | 16 | 74 | 1 | 16164 |
Treisbach | 17 | 65 | 1 | 41029 |
Treisbach | 17 | 109 | 1 | 99072 |
Treisbach | 18 | 1 | 1 | 116655 |
Treisbach | 19 | 10 | 1 | 1166591 |
Treisbach | 20 | 7 | 1 | 653120 |
Treisbach | 21 | 11 | 1 | 46898 |
Treisbach | 22 | 5 | 1 | 121711 |
Treisbach | 22 | 1 | 2 | 10368 |
Treisbach | 22 | 1 | 2 | 180500 |
Treisbach | 17 | 139 | 13 | 2914 |
Treisbach | 2 | 4 | 1 | 12526 |
Treisbach | 15 | 8 | 2 | 1475 |
Treisbach | 1 | 5 | 3 | 349889 |
Treisbach | 1 | 5 | 4 | 26129 |
Treisbach | 17 | 2 | 1 | 73 |
Treisbach | 17 | 4 | 2 | 48435 |
Treisbach | 17 | 133 | 1 | 3000 |
Treisbach | 23 | 1 | 0 | 56765 |
Treisbach | 23 | 2 | 2 | 23477 |
Treisbach | 23 | 2 | 7 | 10950 |
Treisbach | 21 | 15 | 0 | 2791 |
Treisbach | 17 | 63 | 0 | 2010 |
Treisbach | 17 | 6 | 1 | 5267 |
Treisbach | 17 | 135 | 4 | 4200 |
Treisbach | 21 | 1 | 0 | 14029 |
Treisbach | 2 | 82 | 0 | 11515 |
Treisbach | 15 | 56 | 0 | 1750 |
Treisbach | 21 | 27 | 1 | 11413 |
Treisbach | 15 | 57 | 1 | 25354 |
Treisbach | 15 | 57 | 2 | 18733 |
Treisbach | 15 | 57 | 3 | 1224 |
Treisbach | 7 | 43 | 0 | 2578 |
Treisbach | 7 | 64 | 0 | 1895 |
Aus dem Grundvermögen „Die Küsterei zu Treisbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 735, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Treisbach | 3 | 44 | 0 | 3283 |
Treisbach | 4 | 51 | 0 | 4949 |
Treisbach | 6 | 20 | 0 | 550 |
Treisbach | 11 | 74 | 0 | 3211 |
Treisbach | 18 | 25 | 0 | 2475 |
Treisbach | 17 | 17 | 0 | 964 |
Treisbach | 16 | 154 | 39 | 455 |
Aus dem Grundvermögen der „Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) zu Treisbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Treisbach, Blatt 723, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Treisbach | 10 | 1 | 1 | 307 |
Treisbach | 10 | 1 | 2 | 51 |
Treisbach | 10 | 1 | 3 | 167 |
Aus dem Grundvermögen „Die lutherische Pfarrei Christenberg in Münchhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wollmar, Blatt 1745, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Wollmar | 6 | 4 | 0 | 5640 |
Wollmar | 10 | 22 | 0 | 7081 |
Wollmar | 10 | 43 | 24 | 2152 |
Wollmar | 12 | 106 | 0 | 8006 |
Wollmar | 15 | 97 | 0 | 4785 |
Wollmar | 16 | 96 | 0 | 18012 |
Wollmar | 17 | 86 | 0 | 7746 |
Wollmar | 17 | 38 | 0 | 3145 |
Wollmar | 16 | 67 | 0 | 3254 |
Wollmar | 16 | 35 | 0 | 926 |
Wollmar | 8 | 46 | 1 | 2920 |
Wollmar | 12 | 108 | 1 | 13069 |
Aus dem Grundvermögen der „Lutherische Kirchengemeinde in Wollmar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wollmar, Blatt 1731, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Wollmar | 4 | 89 | 0 | 223 |
Wollmar | 4 | 88 | 4 | 2062 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterei Wollmar“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Wollmar, Blatt 1596, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Wollmar | 6 | 29 | 0 | 3252 |
Aus dem Grundvermögen „Die reformierte Küsterstelle in Münchhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Münchhausen, Blatt 1639, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ über:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück-Nenner | Fläche/qm |
Münchhausen | 1639 | Münchhausen | 4 | 392 | 0 | 2391 |
In dem nachfolgenden aufgeführten Erbbaugrundbuch ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Die reformierte Küsterstelle in Münchhausen“ in „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ zu ändern.
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück-Nenner | Fläche/qm |
Münchhausen | 1636 | Münchhausen | 4 | 229 | 0,49 | 2391 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 29. Oktober 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Bekanntmachungen
Nr. 175Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Upland
Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Upland hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 4. November 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 176Auflösung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten
im Stadtgebiet Steinau
im Stadtgebiet Steinau
Die Zweckverbandsvertretung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Stadtgebiet Steinau hat mit Beschluss vom 4. Juni 2024 und die den Zweckverband bildenden Kirchengemeinden Steinau, am Landrücken Kinzigtal und Christusgemeinde in Sinntal und Marjoß haben durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Kirchenvorstände die Auflösung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Stadtgebiet Steinau mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Zweckverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 31. Oktober 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 177Evangelischer Gesamtverband Upland
Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Upland wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. November 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 178Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten im Stadtgebiet Steinau
Das Dienstsiegel des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Stadtgebiet Steinau ist aufgrund der Auflösung des Zweckverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 31. Oktober 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Nr. 179Fortbildungen 2025
für Pfarrerinnen und Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten
für Pfarrerinnen und Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten
18.01. | Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern Workshop zur Vorbereitung |
20.01. | Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern / Online |
20.-25.01. | Inseltage auf Norderney Naturwahrnehmung - Spiritualität - Selbstfürsorge |
22.-24.01. | Fortbildungsreihe Systemisches Coaching für Mentor:innen - Modul 2 Persönlichkeit und Entwicklung |
25.01. | Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern Workshop zur Vorbereitung |
27.-30.01. | Konferenz der theologischen Studienleiter:innen Die Rede von Gott im 21. Jahrhundert |
29.01. | Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern / Online |
05.-06.02. | FEA Leiten im Dialog - Leitungsaufgaben im Pfarrberuf: Modul 1 und Modul 2 Leitungsaufgaben wahrnehmen und Handlungskompetenzen erweitern |
05.02. | Wunderbar geschaffen - Weltgebetstag 2025 mit Kindern und Familien feiern / Online |
07.02. | FEA Leiten im Dialog - Leitungsaufgaben im Pfarrberuf: Modul 3 Keine Angst vor Konflikten |
10.-14.02. | Pastoralkolleg Kirchenkreis Twiste-Eisenberg |
19.-20.02. | Gut verknüpft: Konfi-Arbeit in Bewegung Konzepte in Kooperation entwickeln |
11.03. | FEA Leiten im Dialog - Leitungsaufgaben im Pfarrberuf: Modul 4 Kooperationsräume gewinnbringend gestalten und Veränderungsprozesse begleiten |
12.-14.03. | Fortbildungsreihe Systemisches Coaching für Mentor:innen - Modul 3 Die Zukunft gestalten |
24.-28.03. | „Mein ganzer Mensch hält Ausschau nach dir“: Herzensgebet auf dem Schwanberg Modul 3 Fortbildungsreihe Spiritualität - Teilnahme an einzelnen Modulen möglich |
25.03. | FEA Leiten im Dialog - Leitungsaufgaben im Pfarrberuf: Modul 5 / Online Selbstmanagement, Zeitmanagement und Selbstfürsorge im pfarramtlichen Alltag |
23.04. | Fundraising und Spendenwesen / Online Die Potentiale des Fundraisings für Gemeindeentwicklung entdecken |
15.05. | Glück und Seligkeit / Online Was ist eigentlich das Ziel kirchlicher Praxis? |
24.05. | Prädikantenfortbildung: Die dunklen Seiten Gottes |
02.-04.06. | Hereinspaziert! – Im Kindergarten Gemeinde leben |
02.-04.06. | „Wild Church“ – Spiritualität in der Natur erleben Modul 4 der Fortbildungsreihe Spiritualität - Teilnahme an einzelnen Modulen möglich |
06.06. | FEA: Abschluss der Probedienstzeit / Online Die beruflichen Erfahrungen im Probedienst reflektieren |
11.-12.06. | Ganz neue Töne! Ein interprofessionelles Laboratorium |
12.06. | Digitale Schreibwerkstatt |
14.06. | Schatzkiste Zukunft: Entdecken – gestalten – begeistern |
29.-31.08. 26.- 28.09. | Prädikantenfortbildung: Bibliolog - 2 Termine Biblische Texte erlebbar erkunden und auslegen. |
15.-19.09. | Kirchenkreis Kaufungen |
23.-29.09. | Kirchenkreis Schmalkalden |
30.09.-01.10. | Geschäftsführung und Verwaltung - Digitaler Doppelstudientag Grundlagen klären und Praxiserfahrungen reflektieren |
02.-05.10. | „Kirchen, Kult und Klänge“ – Symposium in Lübeck Wie geht es weiter mit der Musik in der Kirche? |
20.-24.10. | Seelsorge im Notfall |
27.-29.10. | Stille in der Stadt Fortbildungsreihe Spiritualität Modul 5 – Abschluss |
27.10. | „Wir haben eine Kirche, haben Sie eine Idee?“ / Online Gebäudethematik als Chance für sozialraumorientierte Gemeindearbeit |
28.- 30.10. | Basisqualifikation Systemisches Coaching für Mentor:innen - Modul 1 Rolle und Haltung im Coaching |
03.-04.11. | „Schreibt’s mir in die Kommentare…“ / Online Seelsorge in sozialen Medien |
05.-07.11. | Erzählwerkstatt |
05.-06.11. | Auf dass wir... Digitale Schreibwerkstatt am Ende des Kirchenjahres |
11.-14.11. | Und was kommt danach? Das Ende der eigenen Berufszeit in den Blick nehmen |
24.-27.11. | Einkehr- und Werkstatttage im Advent Kreative Impulse, Austausch und Zeit zur Vorbereitung der Gottesdienste |
Anmeldehinweise
Bitte melden Sie sich zu den Veranstaltungen über die Homepage an. Sie erhalten immer eine schriftliche Anmeldebestätigung per E-Mail zugesandt. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie innerhalb einer Woche keine Bestätigung erhalten haben.
Die Korrespondenz zu unseren Pastoralkollegs versenden wir per E-Mail an die personalisierte Dienst-E-Mailadresse (sofern vorhanden).
Mögliche Änderungen, Aktualisierungen und Ergänzungen zum Jahresprogramm finden Sie auf unserer Homepage. Zusätzlich informieren wir Sie im Jahr mit einem Newsletter.
Die Kosten für die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen des Studienseminars trägt im Wesentlichen die Landeskirche. In einigen Fällen bitten wir Sie um eine Eigenbeteiligung zur Deckung von Honorarkosten.
Fortbildungen des Evangelischen Studienseminars außerhalb der EKKW werden mit 40 Euro pro Tag und Person bezuschusst. Hier versenden wir eine gesonderte schriftliche Anmeldung und Informationen zu Anzahlung und Stornobedingungen.
Die Stornokosten und -bedingungen richten sich nach dem jeweiligen Tagungsort. Für Veranstaltungen im Studienseminar werden pro Kollegtag 20 Euro in Rechnung gestellt, wenn eine Abmeldung später als 32 Tage vor Beginn des Kollegs bei uns eingeht. Ab diesem Zeitpunkt besteht für das Studienseminar keine Möglichkeit der Stornierung gegenüber der Tagungsstätte, sodass das Studienseminar die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt. Mit den 20 Euro pro Tag geben wir diese Kosten zu ca. einem Drittel an Sie weiter.
Für Fortbildungen außerhalb der EKKW müssen wir Ihnen die Stornokosten, die bei einer Absage für das Studienseminar entstehen, in voller Höhe in Rechnung stellen. Über die Einzelheiten der Stornobedingungen auswärtiger Tagungshäuser informieren wir Sie mit der Anmeldebestätigung.
Wir möchten uns als Fortbildungseinrichtung für den Klimaschutz bei Flugreisen einsetzen. Deshalb regen wir an, dass Sie bei einem Flug im Rahmen einer Studienreise über den kirchlichen Kompensationsfonds „Klimakollekte“ einen Klimaschutzausgleich für Ihre Flugreise leisten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie mit dem Einladungsschreiben der jeweiligen Veranstaltung.
Wenn Sie für den Zeitraum Ihrer Fortbildung eine Kinderbetreuung in Hofgeismar benötigen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an unser Sekretariat. Wir unterstützen Sie gerne!
Fahrtkosten zu Pastoralkollegs und Studientagen innerhalb der Landeskirche werden abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von 10 Euro erstattet. Für FEA-Pflichtige entfällt der Eigenanteil. Der Erstattung wird der günstigste Tarif mit einer ÖPNV-Verbindung zugrunde gelegt. Für Prädikant:innen gelten besondere Bedingungen.
Fahrtkosten zu Pastoralkollegs und Studientagen außerhalb der Landeskirche müssen von den Teilnehmenden selbst getragen werden.
Datenschutz ist uns wichtig. Alle Hinweise dazu finden Sie auf der Homepage:
www.studienseminar-hofgeismar.de
www.studienseminar-hofgeismar.de
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 180Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 181Pfarrstellenausschreibungen
Hauneck, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Dörnberg, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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2. Pfarrstelle Istha-Altenhasungen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Niedermöllrich, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Trendelburg, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen. Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 31. Dezember 2024 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Nichtamtlicher Teil
Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Nr. 182Studienleiterin bzw. Studienleiter (m/w/d) im Religionspädagogischen Institut für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in Marburg
Im Religionspädagogischen Institut (RPI) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Studienleitungsstelle für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in Marburg zu besetzen. Die Stelleninhaberin/Der Stelleninhaber (m/w/d) arbeitet im Team mit einer zweiten Studienleitung für Konfirmandenarbeit. Beide Studienleitungen betreuen die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in beiden Landeskirchen.
Zum Aufgabengebiet der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers (m/w/d) gehören:
- selbstständige Organisation, Planung und Durchführung von Fortbildungsangeboten in unterschiedlichen Formaten (bspw. Langzeitfortbildungen, Studientage, Tagungen),
- Beratung und Begleitung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Pfarrkonferenzen und Nachbarschafts- bzw. Kooperationsräumen, Kirchenvorständen und Gemeinden, Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen hinsichtlich der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
- die Weiterentwicklung des Arbeitsbereichs Konfirmandenarbeit im Institut für beide Landeskirchen,
- Aufbau und Unterstützung von Netzwerken,
- die Mitwirkung in der Ausbildung der Vikarinnen und Vikare für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
- Entwicklung und Erstellung von Arbeitsmaterialien u. ä.,
- Vertretung des RPI auf EKD-Ebene in der ALPIKA-AG-Konfirmandenarbeit,
- Offenheit und Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben.
Für die Übernahme der ausgeschriebenen Stelle werden folgende Voraussetzungen erwartet:
- mehrjährige Praxis in der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in der EKHN oder die Bereitschaft sich in die Spezifika der Konfirmand:innenarbeit in der EKHN einzuarbeiten,
- Erfahrungen in der Arbeit mit Teamern,
- Erfahrungen im Bereich der Aus- oder Fortbildung,
- gute pädagogische und religionspädagogische Kenntnisse und die Bereitschaft, diese zu vertiefen,
- Fähigkeit und Bereitschaft zur Weiterentwicklung der Konfirmandenarbeit in Theorie und Praxis,
- Fähigkeit zur Strukturierung der eigenen Arbeit,
- Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation,
- Mobilität im Bereich des Zuständigkeitsgebietes,
- Beratungskompetenz.
Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKKW und der EKHN, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKHN werden zu diesem Dienst in die EKKW beurlaubt.
Bewerbungen sind bis zum 31. Dezember 2024 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin Dr. Anke Kaloudis:
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Nr. 183Religionspädagogisches Institut:
Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Berufsbildende Schulen
Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Berufsbildende Schulen
Das Religionspädagogische Institut (RPI) schreibt zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Berufsbildende Schulen aus. Der Dienstsitz ist Darmstadt.
Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist das gemeinsame Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zentrale in Marburg und neun integrierte regionale Arbeitsstellen.
Besetzt werden soll eine der beiden Studienleitungsstellen in der regionalen Arbeitsstelle in Darmstadt.
Von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber (m/w/d) wird erwartet, dass sie/er für das Gesamtinstitut die fachliche Verantwortung für das Arbeitsfeld der Beruflichen Schulen in Hessen und in Teilen von Rheinland-Pfalz übernimmt. Zusätzlich gestaltet sie/er die religionspädagogische Arbeit in der Region. Dabei sind die regionalen Fortbildungsangebote auf die Bedürfnisse der Schulen und Kirchengemeinden vor Ort hin abzustimmen. Diese Zuständigkeiten können sich zukünftig verändern.
Zu den Aufgaben gehören:
- Wahrnehmung der Zuständigkeit für die Beruflichen Schulen für das Gesamtinstitut,
- konzeptionelle Weiterentwicklung des Faches Ev. Religion hinsichtlich des Dialogischen und Interreligiösen Lernens im Bereich der Beruflichen Schulen,
- Einzelberatungen, Beratung von Fachkonferenzen und Fachsprecherinnen/Fachsprechern Beruflicher Schulen hinsichtlich der Weiterentwicklung des Faches Evangelische Religion,
- Zusammenarbeit mit den entsprechenden katholischen Partnerinstituten hinsichtlich der Unterstützung Beruflicher Schulen,
- Planung, Durchführung und Auswertung von pädagogisch-theologischen Fortbildungsangeboten vor allem für Berufliche Schulen,
- Vernetzung auf ALPIKA-Ebene,
- Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien, Medien und weiteren Veröffentlichungen zu religionspädagogischen Fragen und Themen für den Unterricht in Beruflichen Schulen,
- Zusammenarbeit mit den staatlichen und den kirchlichen Gremien und Einrichtungen in der EKKW und der EKHN, insbesondere mit dem Kirchlichen Schulamt in Darmstadt und den Studienseminaren für Berufliche Schulen in Darmstadt und Kassel,
- Beratung von Dekanaten und Kirchengemeinden bei religionspädagogischen Fachfragen,
- Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben.
Erwartet werden folgende Fähigkeiten und Qualifikationen:
- mehrjährige Unterrichtspraxis im Fach Religionsunterricht an Beruflichen Schulen oder der Sekundarstufe II bzw. die Bereitschaft, sich in den Religionsunterricht der Beruflichen Schulen einzuarbeiten,
- Aufgeschlossenheit für interreligiöse und dialogische Lernprozesse,
- theologische Reflexionsfähigkeit sowie fundierte theologische und religionspädagogische Kenntnisse,
- Kommunikations-, Organisations- und Kooperationsfähigkeit, Beratungskompetenz,
- Mobilität im Zuständigkeitsbereich.
Bewerben können sich Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sekundarstufe II sowie für Berufliche Schulen und auch Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKKW und der EKHN, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. Lehrkräfte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKHN werden zu diesem Dienst beurlaubt.
Bewerbungen sind bis zum 31. Dezember 2024 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin Dr. Anke Kaloudis:
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Telefon: 06421 969-114
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt | |
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts |
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |