.
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel I
#Artikel II
#Artikel 2
Artikel I
#Artikel II
Artikel 1
#Artikel 2
#
Satzung des Kirchenbezirkes Wilhelmsthal-Liebenau
#####Abschnitt I
#§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt II
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt III
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt IV
#§ 15
Abschnitt V
#§ 16
Abschnitt VI
#§ 17
§ 18
Ausgabe 12 / 139. JahrgangKassel, 31. Dezember 2024
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 18449. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung
Vom 26. November 2024
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Änderung der Grundordnung
Die Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz über die Änderungen von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl (48. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 26. April 2024 (KABl. S. 86), wird wie folgt geändert:
- Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:„Der Kirchenkreisvorstand kann im Einvernehmen mit der betreffenden Kirchengemeinde oder den betreffenden Kirchengemeinden beschließen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer übergemeindlichen Funktion im Kirchenkreis einem Kirchenvorstand oder mehreren Kirchenvorständen als Pfarrerin oder Pfarrer der Gemeinde zugeordnet werden.“
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
- Nach Artikel 15 wird folgender Artikel 15a eingefügt:„Artikel 15aErprobungsregelung(1) Auf der Grundlage einer von den vereinigten Kirchenvorständen zu beschließenden Satzung können für die Erfüllung der in einer neuen Kirchengemeinde wahrzunehmenden Aufgaben von den Regelungen dieses Abschnitts und anderer kirchlicher Rechtsvorschriften abweichende Strukturen, Organisations- und Arbeitsformen erprobt werden. Der Kirchenvorstand ist das leitende Organ der Kirchengemeinde und tagt mindestens viermal im Jahr. Hierbei soll im Kirchenvorstand die Zahl der zu wählenden nichttheologischen Mitglieder mindestens das Doppelte der theologischen Mitglieder betragen und das Verhältnis der gewählten zu den berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 eingehalten werden.(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 185Kirchengesetz über die Änderungen von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl
(50. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
(50. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
Vom 26. November 2024
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Änderung der Grundordnung
Die Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das 49. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. November 2024 (KABl. S. 307), wird wie folgt geändert:
Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wahlberechtigt und wählbar ist nicht, wer nach Feststellung des Kirchenvorstandes Wahlrecht und Wählbarkeit
- wegen schuldhafter Verletzung kirchengesetzlicher Pflichten,
- durch öffentlichen Widerspruch in Wort oder Tat zu christlichen Werten und Auftrag der Kirche oder den Grundsätzen ihrer Ordnung
verwirkt hat.“
#Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (KV-Wahl-G)
Das Kirchengesetz über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (Wahlgesetz) vom 23. Mai 1967 (KABl. S. 36), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz über die Änderung von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl (48. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 26. April 2024 (KABl. S. 87), wird wie folgt geändert:
In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ gestrichen.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 186Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 27. November 2024
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel I
Änderung des Kirchengesetzes über die Erste Theologische Prüfung
Das Kirchengesetz über die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. März 2014 (KABl. S. 134), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (1. TheolPrüf-KG) vom 24. November 2021 (KABl. S. 204), wird wie folgt geändert:
- § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ und in Satz 2 die Wörter „Die Meldetermine werden“ durch die Wörter „Der Meldetermin wird“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Deutschland“ die Wörter „oder einer Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 7 werden nach der Angabe „vom 1./2. Dezember 2010“ die Angabe „oder vom 23. Februar 2023“ eingefügt und die Wörter „, in dem folgende Prüfungsleistungen erbracht werden:
- der Nachweis über die erfolgreich bestandenen Sprachprüfungen (Latinum, Graecum, Hebraicum),
- der Nachweis der erfolgreich bestandenen Pflichtmodule des Grundstudiums (Basismodule) in den Fächern: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte (Historische Theologie), Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik), Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, Praktische Theologie,
- der Nachweis der bestandenen Bibelkundeprüfung,“
gestrichen. - cc)
- In Nummer 9 Buchstaben c) und d) wird jeweils vor dem Wort „Prüfung“ das Wort „mündliche“ eingefügt.
- Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Die Anerkennung kann nur für die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummern 1 und 2 gemeinsam beantragt werden.“
- § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Dieses Kirchengesetz gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/2015 und spätestens zum Wintersemester 2024/2025 ihr Studium aufgenommen haben und sich bis zum 15. November 2028 für die Erste Theologische Prüfung im Jahr 2029 anmelden. Eine Prüfungsleistung gemäß § 4 Nr. 9 Buchstabe c) und d), die bereits vor dem Wintersemester 2024/2025 erbracht worden ist, wird auch als gleichwertig anerkannt, wenn sie nicht als mündliche Prüfung abgelegt wurde.“
- Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:„§ 22 AußerkrafttretenDieses Kirchengesetz tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.“
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 187Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Wahlen zur Landessynode
über die Wahlen zur Landessynode
Vom 27. November 2024
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Das Kirchengesetz über die Wahlen zur Landessynode vom 23. Mai 1967 (KABl. S. 43) wird wie folgt geändert:
- In § 1 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.
- In § 2 Absatz 2 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:„a) als Pfarrerin oder Pfarrer, wer innerhalb des Kirchenkreises eine Pfarrstelle verwaltet oder einen Predigtauftrag hat.“
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:(1) Satz 1 wird aufgehoben.(2) Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und wie folgt gefasst:„Die Wahl erfolgt geheim mittels Stimmzettel oder mittels eines elektronischen Verfahrens.“
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Wenn einzeln gewählt wird und der erste Wahlgang ohne Ergebnis bleibt, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten mit der größten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
- Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 12. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 188Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD)
Vom 27. November 2024
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel I
Änderung des AG.MVG.EKD
Das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD) vom 26. November 2014 (KABl. S. 258), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss vom 7. Oktober 2023 (KABl. S. 228), wird wie folgt geändert:
- In der Gesetzesüberschrift wird das Wort „Zweiten“ gestrichen.
- In § 2 Absatz 3 werden in Satz 2 die Wörter „diesem Absatz“ durch die Wörter „Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Abweichend von Satz 2 trägt die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 MVG-EKD entstehen, in der Regel diejenige Dienststelle, bei der sie entstehen.“
- Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:„Sie sind der Dienststelle vorher rechtzeitig anzuzeigen. Bei Gerichts- oder Einigungsstellenverfahren gilt Satz 3 entsprechend.“
- In § 5 Absatz 7 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Artikel I tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 189Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 27. November 2024
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (VerbG)
Das Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Regelung der Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften im Zusammenhang mit § 2b des Umsatzsteuergesetzes vom 23. November 2022 (KABl. S. 355), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Zweckverbände können auch durch Vereinigung mehrerer bestehender Zweckverbände entstehen. Satz 2 gilt für Gesamtverbände entsprechend.“
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zweckverband“ die Wörter „oder die Vereinigung mehrerer Gesamt- oder Zweckverbände“ eingefügt.
- In § 4 Absatz 2 Buchstabe d) wird das Wort „Mitarbeitenden“ durch das Wort „Mitarbeitender“ ersetzt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Das Wort „Vertreter“ wird durch die Wörter „Vertreterinnen oder Vertreter“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter „eine Gemeindepfarrerin oder“ eingefügt.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:„b) die Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung und seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,“
- bb)
- Buchstabe c) wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherigen Buchstaben d) bis l) werden die Buchstaben c) bis k).
- dd)
- Unter dem Buchstaben d) werden die Wörter „jährliche Haushaltspläne“ durch das Wort „Haushalte“ ersetzt.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter kann aufgrund schriftlicher Bevollmächtigung maximal ein weiteres Mitglied vertreten. § 10 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Einladung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
- In Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „die oder“ und nach dem Wort „seine“ die Wörter „Stellvertreterin oder sein“ eingefügt.
- § 11 wird wie folgt gefasst:„Die Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes können ganz oder teilweise als Videokonferenz stattfinden. In diesen Fällen steht die Videozuschaltung der Anwesenheit im Sinne von Artikel 29 Absatz 5 Satz 1 der Grundordnung gleich, wenn die durch Zuschaltung anwesenden Mitglieder der Verbandsvertretung der Sitzungsleitung ihre Identität nachweisen und versichern, dass die Einhaltung der Vertraulichkeit während ihrer Sitzungsteilnahme gewährleistet ist; dies gilt auch für die übrigen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen. Bei Videokonferenzen erfolgen schriftliche Abstimmungen und geheime Wahlen durch Abstimmung oder Wahl der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.“
- In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- Dem § 13 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:„Dabei sind das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.“
- § 14 wird aufgehoben, die Nummerierung bleibt mit dem Zusatz „aufgehoben“ bestehen.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Satzung“ werden die Wörter „,die Vereinigung von Zweckverbänden“ eingefügt.
- bb)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Änderungen einer Satzung, die einer vom Landeskirchenamt erlassenen Mustersatzung entsprechen, kann der Zweckverbandsvorstand ohne übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände und Kreissynoden beschließen.“
- In Absatz 3 wird die Angabe „und 14“ gestrichen.
- In § 16 Absatz 2 wird die Ziffer „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 190Beschluss der Landessynode über die Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Anwendungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AG.EKKW-BVG-EKD)
Vom 25. November 2024
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat beschlossen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlassene Verordnung zur Änderung des Anwendungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AG.EKKW-BVG-EKD) vom 14. September 2024, KABl. S. 174, wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.
Vorstehender Beschluss wird hiermit verkündet.
Kassel, den 12. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 191Berichtigung des Kirchengesetzes zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache
(46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
(46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
Vom 9. Dezember 2024
Die Verkündung des Kirchengesetzes zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache (46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 24. November 2021 (KABl. S. 195), berichtigt durch die Berichtigung des Kirchengesetzes zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache (46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 17. Januar 2022 (KABl. S. 28 Nr. 6), ist wie folgt zu berichtigen:
- In Artikel 1 Nummer 15 i) werden vor den Wörtern „Artikel 89 Absatz 2“ die Wörter „Artikel 51 Absatz 2 Satz 2,“ eingefügt.
- Nach Artikel 1 Nummer 54a. wird folgende Nummer 54b. eingefügt:„54b. Artikel 106 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 2 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
- In Satz 3 werden das Wort „Seine“ durch die Wörter „Ihre oder seine“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.“
Kassel, den 9. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 192Änderung der Geschäftsordnung der 14. Landessynode
Vom 25. November 2024
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer sechsten Tagung folgenden Beschluss gefasst:
#Die Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Mai 2022, zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. April 2023 (KABl. S. 130), wird gemäß Artikel 102 der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) wie folgt geändert:
###- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:„§ 1aVor dem Hintergrund der notwendigen Bekämpfung sexualisierter Gewalt auch im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck verpflichtet der kirchliche Auftrag alle in der Kirche Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation und des grenzachtenden Verhaltens durch die Wahrung persönlicher Grenzen gegenüber jedem Mitmenschen. In Wahrnehmung dieser Verpflichtung gibt sich die Landessynode ein Schutzkonzept für die Tagungen und sonstigen Veranstaltungen der Landessynode (Anlage 1).“
- Der Geschäftsordnung wird folgende Anlage 1 angefügt:„Anlage 1
Schutzkonzept für die Tagungen und sonstigen Veranstaltungen der Landessynode
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-WaldeckLeitbildDie Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) hat sich klar zum Schutz vor sexualisierter Gewalt positioniertGesetzesvertretende Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (vom 26. Februar 2021, bestätigt durch die Landessynode am 8.7.2021) – die genannten §§ beziehen sich auf diese kirchengesetzliche Regelung.1 und alle Mitarbeitenden zur Einhaltung des Abstinenz- und Abstandsgebots (§ 4 Gesetzesvertretende Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt) sowie einer „Kultur des Respekts und des grenzachtenden Verhaltens“ (§ 1 Absatz 2) verpflichtet. Auch wenn es arbeitsfeldspezifische Fachstandards gibt, verständigen wir uns auf einen für alle Mitarbeitenden arbeitsfeldübergreifend gemeinsamen Verhaltenskodex.Als EKKW wollen wir, dass Kinder, Jugendliche, Schutzbefohlene aller AltersstufenDie Gesetzesvertretende Verordnung benennt diese Zielgruppe als „Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen“; d. h., sie geht davon aus, dass es in unserer Kirche eine Reihe von Machtasymmetrien, Vertrauens-, Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnissen gibt, die missbraucht werden können. Das Schutzgebot gilt zwar für alle Mitarbeitenden, für alle, die unsere Veranstaltungen besuchen oder sich uns anvertrauen bzw. anvertraut werden, für die genannten erfordert dessen Umsetzung allerdings besondere Sorgfalt.2 sowie Erwachsene im Bereich unserer Landeskirche dem Evangelium von Jesus Christus begegnen und dadurch die Menschenfreundlichkeit Gottes kennenlernen. Sie werden ernst genommen und beteiligt, ihre Selbstbestimmung und ihre Grenzen respektiert. Sie werden darin gestärkt, auch in schwierigen Situationen selbstbewusst zu handeln. Sie haben in unseren Einrichtungen und Angeboten, so auch bei allen Tagungen und sonstigen Veranstaltungen der Landessynode, das Recht, sich sicher zu fühlen und zu sein und können darauf vertrauen, dass alle Verantwortlichen ihre Grenzen achten und für sie sorgen. Verantwortliche haben die Pflicht, sie vor jeder Form körperlicher, emotionaler, psychischer und geistig-geistlicher Gewaltanwendung zu schützen (Schutzauftrag § 1 und § 3). Alle Bereiche der EKKW sollen für die, die an unseren Angeboten und Veranstaltungen teilnehmen, sichere Orte und ein geschützter Lebensraum sein.Zur Haltung unserer Kirche gehört, dass in ihr jeder Mensch, ungeachtet der ethnischen Herkunft, der religiösen oder sexuellen Orientierung bzw. Identität willkommen ist. Daraus folgt eine Kultur der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit für die jeweiligen (Schutz-)bedürfnisse des*der Anderen und des gegenseitigen Respekts.Während der Tagungen und sonstigen Veranstaltungen der Landessynode wird keine Form der Diskriminierung geduldet.Verpflichtung aller TeilnehmendenDie Teilnehmenden an den Tagungen und Veranstaltungen der Landessynode verpflichten sich, den aus dem Leitbild resultierenden Verhaltenskodex einzuhalten:- Mein Umgang und das Miteinander mit den Landessynodalen, Mitarbeiter*innen und Gästen ist geprägt von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. Ich stärke sie, für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit wirksam einzutreten.
- Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die persönlichen Grenzen und die Intimsphäre meines Gegenübers. Das gilt insbesondere für alle Situationen unter vier Augen.
- Ich handele nachvollziehbar und ehrlich. Beziehungen gestalte ich transparent und nutze keine Abhängigkeiten aus.
- Ich toleriere weder diskriminierendes, gewalttätiges noch grenzüberschreitendes physisches, psychisches oder sexualisiertes Verhalten in Wort, Bild (Medien) oder Tat. Ich will versuchen, dagegen aktiv Stellung zu beziehen. Nehme ich Grenzverletzungen wahr oder werde über solche ins Vertrauen gezogen, will ich mich dafür einsetzen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Betroffenen eingeleitet werden können. Ich nehme Menschen ernst, wenn sie sich mir oder anderen mitteilen wollen. Ich weiß, dass ich mich jederzeit beraten und unterstützen lassen kann.
- Ich halte das Abstinenzgebot der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt ein.
Meldeverfahren1. Meldepflicht§ 8 begründet eine Meldepflicht für Fälle sexualisierter Gewalt. Bei einem begründeten Verdacht haben Teilnehmende der Veranstaltung Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot, die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der zuständigen Meldestelle zu melden oder die Meldung zu veranlassen (Meldepflicht).Meldungen können schriftlich (auch per E-Mail), mündlich und/oder in einem persönlichen Gespräch geäußert werden. Dies kann unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person geschehen. Unberührt bleiben arbeits- und disziplinarrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorgerlichen Schweigepflicht sowie gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben (vgl. Kinderschutzgesetz).Für Personen, die selbst von sexualisierter Gewalt betroffen sind, gilt diese Meldepflicht nicht.2. MeldestelleFür jede Veranstaltung wird eine Meldestelle benannt und veröffentlicht, die persönlich ansprechbar und per E-Mail erreichbar ist.Die Meldestelle ist der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt verpflichtet:„Die Melde- und Ansprechstelle ist eine dem Schutz Betroffener verpflichtete Stelle und nimmt eine betroffenenorientierte Haltung ein. Sie ist verpflichtet, Hinweisen auf täterschützende Strukturen nachzugehen. Sie nimmt ihre Aufgaben selbständig und, in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt, frei von Weisungen wahr.“ Darüber hinaus gibt sie die Meldung an die Fachstelle der EKKW weiter, die nach dem Interventionsplan der EKKW verfährt.Von sexualisierter Gewalt Betroffene können sich außerdem jederzeit kostenfrei und anonym an die Zentrale Anlaufstelle HELP wenden (0800-5040112; zentrale@anlaufstelle.help). Diese Stelle wird von einer unabhängigen Fachberatungsstelle betrieben und bietet qualifizierte Unterstützung und professionelle Hilfe. Sie verfügt zudem über Strukturkenntnisse über evangelische Kirche und Diakonie und vermittelt Betroffene an kirchliche und diakonische Ansprechstellen weiter, informiert aber auch über alternative und unabhängige Beratungsangebote.3. Einschaltung der StrafverfolgungsbehördenDie Strafverfolgungsbehörden sollen immer und so früh wie möglich benachrichtigt werden. Die Entscheidung darüber wird grundsätzlich in Kommunikation mit der meldenden/betroffenen Person getroffen. Polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Verfahren haben Vorrang vor kirchlichen Verfahren und Schritten. Eigene Handlungen, die die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde stören können, sind zu unterlassen.“ - Die vorstehenden Änderungen treten mit Beschlussfassung durch die Landessynode in Kraft.
Die vorstehende Änderung der Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Satzungen
Nr. 193Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen
Der Vorstand des Zweckverbandes Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen, im Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen, und alle Kirchenvorstände und Gesamtverbandsvorstände der an dem Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden und Gesamtverbände haben die Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 2. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
- § 1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Die evangelischen Kirchengemeinden
- Bad Karlshafen mit der Kindertagestätte
- Bad Karlshafen
- Dörnberg mit der Kindertagesstätte
- Dörnberg
- Elsungen mit der Kindertagesstätte
- Niederelsungen
- Hümme mit der Kindertagesstätte
- Hümme
- Naumburg-Ippinghausen mit der Kindertagesstätte
- Ippinghausen
- Obermeiser-Westuffeln mit der Kindertagestätte
- Westuffeln
der Gesamtverband - Gesamtverband evangelischer Kirchengemeinden Hofgeismar mit der Kindertagesstätte und dem Hort
- Hofgeismar
und der Zweckverband - Evangelischer Zweckverband Weserkirchen mit den Kindertagesstätten
- Gieselwerder
- Heisebeck
- Oedelsheim
bilden im Bereich der Kommunen Bad Karlshafen, Calden, Habichtswald, Hofgeismar, Wesertal, Wolfhagen einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.“ - § 15 erhält folgende Fassung:„Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens aber zum 1. Januar 2025, in Kraft.“
Nr. 194Neufassung der Satzung des Kirchenbezirkes Wilhelmsthal-Liebenau (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden)
Die Verbandsvertretung des Kirchenbezirkes Wilhelmsthal-Liebenau (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden) und die Mitgliedskirchengemeinden haben durch übereinstimmende Beschlüsse eine Neufassung der Satzung des Kirchenbezirkes Wilhelmsthal-Liebenau (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden) beschlossen.
Diese ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachfolgend bekannt gemacht.
Kassel, den 6. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Satzung des Kirchenbezirkes Wilhelmsthal-Liebenau
(Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden)
#####Abschnitt I
Grundsätze
#§ 1
Rechtsstatus/Sitz/Organe
(
1
)
Der Kirchenbezirk Wilhelmsthal-Liebenau (Zweckverband Evangelischer Kirchengemeinden) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.
(
2
)
Er hat seinen Sitz in Calden, Holländische Straße 52.
(
3
)
Organ des Kirchenbezirks ist der Verbandsvorstand.
#§ 2
Verbandszweck
(
1
)
Aufgabe des Kirchenbezirkes ist es, für die angeschlossenen Kirchengemeinden:
- die evangelische Jugendarbeit in den Verbandsgemeinden zu fördern und zu intensivieren;
- das kirchliche Leben in den Verbandsgemeinden zu fördern und zu intensivieren;
- die Fortbildung und Zurüstung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter des Kirchenbezirks zu fördern;
- die erforderlichen Mittel und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bereitzustellen und
- das erforderliche haupt- und nebenberufliche Personal vorzuhalten und gegebenenfalls anzustellen.
(
2
)
Die Mitglieder des Kirchenbezirkes können ihm im Rahmen dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Dem Kirchenbezirk gehören an:
- Evangelische Kirchengemeinde Calden
- Evangelische Kirchengemeinde Ehrsten
- Evangelische Kirchengemeinde Fürstenwald
- Evangelische Kirchengemeinde Meimbressen
- Evangelische Kirchengemeinde Obermeiser-Westuffeln
- Evangelische Kirchengemeinde Stadt Liebenau
(
2
)
Dem Kirchenbezirk können weitere Kirchengemeinden beitreten.
(
3
)
Beantragt eine weitere Kirchengemeinde ihre Aufnahme, so ist den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden des Kirchenbezirks Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Beitrittsantrages zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Verbandsvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden über den Antrag.
(
4
)
Der Austritt einer Mitgliedsgemeinde ist nur zum Ende eines Haushaltszeitraums möglich und spätestens sechs Monate vorher schriftlich zu erklären. Über den Austritt ist eine kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen der austretenden Kirchengemeinde und dem Kirchenbezirk zu schließen. Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
In dieser Vereinbarung soll insbesondere geregelt werden:
- Zeitpunkt des Austritts,
- Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse,
- die Fortführung sonstiger Verträge und
- die Vermögensauseinandersetzung.
(
5
)
Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 in angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt.
#Abschnitt II
Aufgaben
#§ 4
Allgemeines
(
1
)
Der Kirchenbezirk fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedsgemeinden und entwickelt gemeinsame Konzepte für die verschiedenen Handlungsbereiche kirchlicher Arbeit. Darüber hinaus können weitere Regelungen über eine Zusammenarbeit einschließlich deren Finanzierung getroffen werden, insbesondere zu gemeinsamen Veranstaltungen und Projekten, Gottesdienst- und Gemeindekonzepten, Konfirmandenarbeit, Schulunterricht, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Seniorenarbeit, Kirchenmusik, Diakonie, Erwachsenenbildung, Öffentlichkeitsarbeit oder Verwaltungsaufgaben.
(
2
)
Vom Verbandsvorstand beschlossene Konzepte und Pläne sind für die Mitgliedsgemeinden bindend, wenn den Mitgliedsgemeinden vor der Beschlussfassung acht Wochen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde.
#§ 5
Finanzen/Haushalt
(
1
)
Die für die Aufgaben des Kirchenbezirks notwendigen Mittel werden von den Verbandsgemeinden nach einem Umlageverfahren entsprechend der Grundzuweisungen nach dem Finanzzuweisungsgesetz aufgebracht.
(
2
)
Die Gewährung von Zuschüssen von Seiten Dritter bleibt unberührt.
(
3
)
Für den Kirchenbezirk wird ein Haushalt erstellt.
#§ 6
Inventar
Die Anschaffung und Verwaltung des Inventars obliegt dem Kirchenbezirk.
#§ 7
Personal
(
1
)
Das erforderliche haupt- und nebenberufliche Personal wird vom Kirchenbezirk vorgehalten und gegebenenfalls angestellt und vergütet (§ 2 Absatz 1 Nummer 5). Die Personalstellen werden unabhängig vom Einsatzort im Stellenplan des Kirchenbezirks geführt.
(
2
)
Die Pfarrerinnen und Pfarrer und die für die Gemeinden des Kirchenbezirks dauerhaft zuständigen hauptamtlich Mitarbeitenden des Kirchenkreises in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und der Verwaltungsassistenz treffen sich mindestens einmal im Vierteljahr zu Dienstbesprechungen. Die Teilnehmenden wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
#Abschnitt III
Verbandsvorstand
#§ 8
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Verbandsvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- je ein Mitglied aus den Kirchengemeinden Ehrsten, Fürstenwald, Meimbressen und Obermeiser-Westuffeln
- zwei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Calden
- drei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Stadt Liebenau
- die geschäftsführenden Personen der Mitgliedsgemeinden nach Artikel 28a der Grundordnung.
Die Mitglieder nach Nummer 1 bis 3 sind durch die Kirchenvorstände aus der Mitte ihrer gewählten oder berufenen Mitglieder zu wählen.
(
2
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ist von den Kirchenvorständen eine Stellvertretung aus ihrer Mitte zu wählen. Diese können an den Sitzungen des Verbandsvorstands beratend teilnehmen.
(
3
)
Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, hat der jeweilige Kirchenvorstand in der nächsten Sitzung ein neues Mitglied oder eine Stellvertretung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.
(
4
)
Die weiteren Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer und die für die Gemeinden des Kirchenbezirks dauerhaft zuständigen hauptamtlich Mitarbeitenden des Kirchenkreises in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und der Verwaltungsassistenz gehören dem Verbandsvorstand als beratendes Mitglied an.
(
5
)
Der Verbandsvorstand kann in einzelnen Angelegenheiten sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
(
6
)
Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Verbandsvorstandes im Amt.
(
7
)
Die konstituierende Sitzung des Verbandsvorstandes wird unverzüglich nach der Mitteilung der Wahl aller seiner Mitglieder an den/die Vorsitzende/n des amtierenden Verbandsvorstands durch diese/n einberufen. Die Wahl der Mitglieder durch die Kirchenvorstände hat innerhalb von zwei Monaten nach deren Einführung zu erfolgen.
#§ 9
Sitzungsordnung
(
1
)
Der Verbandsvorstand soll mindestens dreimal im Jahr zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Tagen. Er ist ferner einzuberufen, wenn eine Mitgliedsgemeinde oder zwei stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstandes dies unter Angabe des Grundes beantragen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind.
(
3
)
Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
#§ 10
Aufgaben
Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Kirchenbezirks zuständig. Er
- beschließt den Haushalt und den Stellenplan für den Kirchenbezirk,
- erarbeitet und beschließt verbindliche Konzepte für die gemeinsamen Arbeitsfelder,
- verantwortet die Einstellung, den Einsatz und die Entlassung der Mitarbeitenden des Kirchenbezirks, nimmt deren Dienst- und Fachaufsicht wahr,
- vertritt den Kirchenbezirk in der Öffentlichkeit,
- stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung der geschäftsführenden Person und
- erledigt die laufende Verwaltung des Kirchenbezirks, sofern diese Aufgaben nicht dem Kirchenkreisamt übertragen werden.
§ 11
Vorsitz des Verbandsvorstandes und Geschäftsführung
(
1
)
Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Ist das vorsitzende Mitglied ein geistliches Mitglied, so muss das stellvertretende vorsitzende Mitglied ein Laienmitglied sein. Das Gleiche gilt entsprechend für den umgekehrten Fall.
(
2
)
Die Geschäftsführung des Kirchenbezirks obliegt dem geistlichen vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Eine Übertragung der Geschäftsführung auf die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden gemäß Artikel 28a Satz 2 Grundordnung ist möglich.
#§ 12
Ausschüsse
Der Verbandsvorstand kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur dauernden Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse sollen mindestens drei Mitglieder haben, darunter soll ein Drittel dem Verbandsvorstand angehören.
#§ 13
Vertretung des Kirchenbezirks
(
1
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenbezirk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei sind das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
(
2
)
Erklärungen, durch die für den Kirchenbezirk Verbindlichkeiten begründet oder Rechte erworben oder aufgegeben werden, haben schriftlich zu erfolgen. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied oder der Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abzugeben. Den Unterschriften ist das Siegel des Kirchenbezirks beizudrücken.
(
3
)
Der Verbandsvorstand kann im Rahmen einer Geschäftsordnung die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten einem Mitglied des Verbandsvorstandes allein übertragen. Hierfür bedarf es der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde, in der die bevollmächtigte Person zu benennen und der Umfang der Vollmacht festgelegt ist. Für die Ausstellung der Urkunde gilt Absatz 2 entsprechend. Die Möglichkeit der Berufung einer Geschäftsführung nach Artikel 28a Satz 3 Grundordnung bleibt unberührt.
#§ 14
Vorverfahren bei Beschwerden
Gegen Entscheidungen des Verbandsvorstandes können die Mitglieder nur Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen, wenn sie zuvor innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Einspruch beim Verbandsvorstand eingelegt haben und diese in angemessener Frist dem Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen hat.
#Abschnitt IV
Satzungsänderung/Auflösung
#§ 15
Beschlüsse
(
1
)
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Verbandsvorstands sowie die übereinstimmenden Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Für den Beschluss über die Auflösung des Kirchenbezirks ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Verbandsvorstands sowie die übereinstimmenden Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erforderlich.
(
3
)
Gehören dem Kirchenbezirk nicht mehr als zwei Mitgliedsgemeinden an, ist das Kündigungsverlangen eines Mitgliedes als Antrag auf Auflösung zu behandeln.
(
4
)
Im Falle der Auflösung haben die Mitgliedsgemeinden die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln.
#Abschnitt V
Verwaltung
#§ 16
Kirchenkreisamt
(
1
)
Der Kirchenbezirk bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung, insbesondere des Haushalts- und Rechnungswesens der Dienste des Kirchenkreisamtes.
(
2
)
Der Verbandsvorstand kann im Rahmen der von der Verbandsvertretung beschlossenen Geschäftsordnung die Geschäftsführung einzelner Einrichtungen ganz oder teilweise, auf Dauer oder befristet dem Kirchenkreisamt zur Wahrnehmung übertragen. Inhalt, Umfang und Kosten der Übertragung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Träger des Kirchenkreisamtes zu regeln.
#Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
#§ 17
Übergangsvorschriften
Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden wählen die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes spätestens in ihrer ersten Sitzung des Jahres 2025. Nach Mitteilung aller gewählten neuen Mitglieder an das amtierende vorsitzende Mitglied beruft dieses umgehend den neuen Verbandsvorstand zur konstituierenden Sitzung ein, frühestens jedoch nach Inkrafttreten der Satzung.
#§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2025, in Kraft.
Urkunden
Nr. 195Nachtrag zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden der Auferstehungskirche Eschwege, der Kreuzkirche Eschwege und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege vom 18. September 2024
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden der Auferstehungskirche Eschwege, der Kreuzkirche Eschwege und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege vom 18. September 2024
I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 6. August 2024 (KABl. S. 229 Nr. 151) wurden die Evangelischen Kirchengemeinden der Auferstehungskirche Eschwege, der Kreuzkirche Eschwege und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege zur Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege vereinigt.
#II.
Als Folge der Vereinigung geht das Grundvermögen des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Eschwege wie nachstehend aufgeführt über:
- Aus dem Grundvermögen des „Gesamtverband der evangelisch-reformierten Kirchengemeinden der Altstadt und Neustadt in Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eschwege, Blatt 9840, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmEschwege516601179Eschwege51670750Eschwege813102076Eschwege492060708Eschwege492090740Eschwege483280947Eschwege21608162Eschwege92704492Eschwege5256101843 - Aus dem Grundvermögen des „Gesamtverband der evangelisch-reformierten Kirchengemeinden der Altstadt und Neustadt in Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederhone, Blatt 2657, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmNiederhone92063077Niederhone9207540
Aus dem Grundvermögen des „Gesamtverband der evangelisch-reformierten Kirchengemeinden der Altstadt und Neustadt in Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Frieda, Blatt 2089, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Frieda | 11 | 115 | 0 | 10080 |
Aus dem Grundvermögen des „Gesamtverband der evangelisch-reformierten Kirchengemeinden der Altstadt und Neustadt in Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Jestädt, Blatt 1163, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Jestädt | 7 | 23 | 0 | 20830 |
Jestädt | 7 | 19 | 0 | 2811 |
Jestädt | 10 | 109 | 2 | 12240 |
Jestädt | 10 | 50 | 2 | 15025 |
Aus dem Grundvermögen des „Gesamtverband der evangelisch-reformierten Kirchengemeinden der Altstadt und Neustadt in Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Aue, Blatt 908, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Aue | 2 | 50 | 2 | 1743 |
Aus dem Grundvermögen des „Gesamtverband der evangelisch-reformierten Kirchengemeinden der Altstadt und Neustadt in Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niddawitzhausen, Blatt 623, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Niddawitzhausen | 8 | 20 | 0 | 8369 |
Niddawitzhausen | 8 | 45 | 0 | 12496 |
Niddawitzhausen | 7 | 5 | 0 | 17280 |
Niddawitzhausen | 7 | 6 | 0 | 2962 |
Niddawitzhausen | 7 | 45 | 0 | 10082 |
Niddawitzhausen | 7 | 34 | 0 | 8236 |
Niddawitzhausen | 7 | 70 | 0 | 17518 |
Niddawitzhausen | 5 | 46 | 0 | 10099 |
Niddawitzhausen | 5 | 56 | 0 | 6999 |
Niddawitzhausen | 5 | 17 | 0 | 20066 |
Niddawitzhausen | 3 | 98 | 0 | 4753 |
Niddawitzhausen | 3 | 85 | 0 | 4676 |
Niddawitzhausen | 8 | 123 | 19 | 1619 |
Niddawitzhausen | 7 | 47 | 1 | 3000 |
Niddawitzhausen | 3 | 29 | 0 | 1123 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niederdünzebach, Blatt 1037, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Niederdünzebach | 7 | 7 | 7 | 31093 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Stadtkirchengemeinde Eschwege“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Eschwege, Blatt 11291, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Eschwege“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Eschwege | 9 | 26 | 0 | 16339 |
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 2. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 196Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Altefeld,
Archfeld und Willershausen
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Altefeld,
Archfeld und Willershausen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Altefeld, Archfeld und Willershauen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Herleshausen-Am Berge
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Herleshausen-Am Berge ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Altefeld, Archfeld und Willershausen.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Die reformierte Kirche in Archfeld“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Archfeld, Blatt 143, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Herleshausen – Am Berge“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmArchfeld1641736 - Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde, Altefeld“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Altefeld, Blatt 10, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Herleshausen – Am Berge“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmAltefeld241.461
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterei in Willershausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Willershausen, Blatt 293, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Herleshausen – Am Berge“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Willershausen | 1 | 59 | 9.780 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Willershausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Willershausen, Blatt 401, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Herleshausen – Am Berge“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Willershausen | 8 | 90 | 4 | 1.475 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Willershausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Archfeld, Blatt 174, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Herleshausen – Am Berge“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Archfeld | 11 | 22 | 2.604 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Willershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Willershausen, Blatt 356, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Herleshausen – Am Berge“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Willershausen | 1 | 12 | 1.224 | |
Willershausen | 1 | 13 | 1.519 | |
Willershausen | 8 | 97 | 7 | 1.925 |
Willershausen | 8 | 179 | 17 | 3.030 |
Willershausen | 9 | 12 | 28.109 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Bekanntmachungen
Nr. 197Nachwahl in den Nominierungsausschuss
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer sechsten Tagung am 27. November 2024
Frau Marina Pleger |
als Nachfolgerin von Pfarrer Kristof Weisheit zur Stellvertretung des Synodalvorstandes in den Nominierungsausschuss gewählt.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 198Berufung der Beisitzer der Dienstnehmerseite in die Kammer des
Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Amtszeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2028)
Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Amtszeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2028)
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer sechsten Tagung am 25. November 2024 in die Kammer des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
Beisitzer Dienstnehmerseite:
Ulrike Ritter, Korbach |
Stellvertreterinnen:
1. Stellvertreterin: | Silke Bremer, Kassel |
2. Stellvertreterin: | Simone Opfer, Bad Hersfeld |
berufen.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 199Kirchenvorstandswahl 2025
Die sechsjährige Amtszeit der im September 2019 gewählten Kirchenvorstände läuft im Jahr 2025 ab. Das Landeskirchenamt hat gemäß § 4 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand als Wahltag der Kirchenvorstandswahl 2025
Sonntag, den 26. Oktober 2025
bestimmt. Die zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Anordnungen werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
zur Nieden | |
Prälat |
Nr. 200Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Haldorf-Dissen
Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Haldorf-Dissen hat in ihrer Sitzung am 13. November 2024 die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 201Evangelische Kirchengemeinde Beiseförth-Malsfeld, Evangelische Kirchengemeinde Dagobertshausen und Evangelische Kirchengemeinde Elfershausen
Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Beiseförth-Malsfeld, Dagobertshausen und Elfershausen werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Malsfeld außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 202Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Eimelrod, Evangelische Kirchengemeinde Korbach-Alleringhausen, Evangelische Kirchengemeinde Korbach-Rhena, Evangelische Kirchengemeinde Neerdar-Bömighausen, Evangelische Kirchengemeinde Rattlar, Evangelische Kirchengemeinde Schwalefeld, Evangelische Kirchengemeinde Schweinsbühl, Evangelische Kirchengemeinde Usseln, Evangelische Kirchengemeinde Welleringhausen und Evangelische Kirchengemeinde Willingen
Die Dienstsiegel der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eimelrod, der Evangelischen Kirchengemeinden Korbach-Alleringhausen, Korbach-Rhena, Neerdar-Bömighausen, Rattlar, Schwalefeld, Schweinsbühl, Usseln, Welleringhausen und Willingen werden aufgrund der Vereinigung der zehn Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Upland außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 203Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Eschenstruth und Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde St. Ottilien
Die Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Eschenstruth und St. Ottilien werden aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Eschenstruth St. Ottilien außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 6. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 204Evangelische Kirchengemeinde Helsa und Evangelische Kirchengemeinde Wickenrode
Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und der Evangelischen Kirchengemeinde Wickenrode werden aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Helsa und Wickenrode außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 205Evangelische Kirchengemeinde Oberelsungen und Evangelische Kirchengemeinde Niederelsungen
Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Oberelsungen und der Evangelischen Kirchengemeinde Niederelsungen werden aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Elsungen außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 2. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 206Evangelischer Gesamtverband Haldorf-Dissen
Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Haldorf-Dissen ist aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 9. Dezember 2024 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 207Redaktionsschlusstermine für das Kirchliche Amtsblatt im Jahr 2025
Nachstehend werden die Redaktionsschlusstermine für das Jahr 2025 bekannt gegeben. Texte, die nach den angegebenen Terminen bei der Redaktion des Kirchlichen Amtsblattes eingehen, können erst für die jeweils nächste Ausgabe berücksichtigt werden.
Erscheinungstermin für das Kirchliche Amtsblatt ist jeweils der Monatsletzte.
Ausgabe 2025 | Redaktionsschluss |
Januar | 17.01. |
Februar | 14.02. |
März | 14.03. |
April | 15.04. |
Mai | 16.05. |
Juni | 13.06. |
Juli | 16.07. |
August | 15.08. |
September | 16.09. |
Oktober | 17.10. |
November | 14.11. |
Dezember | 10.12. |
Die Redaktion behält sich vor, im Einzelfall Terminänderungen vorzunehmen sowie Sonderausgaben herauszugeben.
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 208Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 209Pfarrstellenausschreibungen
Breuna-Oberlistingen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Präsentation.
* * *
Reinhardshagen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Pfarrstelle für Vertretungsdienst im Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle im Klinikum Bad Hersfeld
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren. Weitere Auskünfte erteilt Pfarrerin Birgit Inerle, Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-285.
* * * |
1. Pfarrstelle Christenberg-Hollende, Kirchenkreis Kirchhain
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für Diakonie in den Kirchenkreisen Kirchhain und Marburg
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren. Nähere Auskünfte erteilen der Leiter des Referats Diakonie im Landeskirchenamt, Pfarrer Dr. Oliver Schmalz, Telefon: 0561 9378-1973 oder Dekan Dr. Burkhard Freiherr von Dörnberg, Telefon: 06421 3040380.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen. Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 31. Januar 2025 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt | |
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts |
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |