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Grafik

Landessynode

Nr. 1Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen aus den Kreissynoden an die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 8. bis 10. Mai 2025)

Die siebte Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom 8. bis 10. Mai 2025 statt.
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 25. November 2024 (KABl. S. 314) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen und schriftlich zu begründen.
Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
Donnerstag, 27. März 2025.
Kassel, den 9. Januar 2025
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 2Haushaltsgesetz
zur Änderung des Haushaltsgesetzes über die Feststellung des
Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
(Nachtragshaushaltsplan 2024)

Vom 27. November 2024

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Haushaltsgesetz beschlossen:
####

§ 1

Das Haushaltsgesetz für die Jahre 2024 und 2025 vom 29. November 2023 (KABl. 2024 S. 9 Nr. 3) wird für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
im ERGEBNISHAUSHALT
Haushaltsjahr 2024
Die Summe der Erträge und Aufwendungen von bisher
307.525.200,00 Euro
reduziert sich um
1.770.900,00 Euro
auf nunmehr
305.754.300,00 Euro
im INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSHAUSHALT
Haushaltsjahr 2024
Die Summe der Erträge und Aufwendungen von bisher
1.777.300,00 Euro
erhöht sich um
320.000,00 Euro
auf nunmehr
2.097.300,00 Euro
#

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
#

Das vorstehende Haushaltsgesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Januar 2025
Die Bischöfin
In Vertretung
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nachtragshaushaltsplan 2024 der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Ergebnishaushalt

Planung 2024
alt
in Euro
Planung 2024
neu
in Euro
Differenz
in Euro
Einzelplan 0 – Allgemeine Kirchliche Dienste
0410
Religionsunterricht und Schulseelsorge
I. Erträge
-3.390.000,00
-3.481.000,00
-91.000,00
II. Aufwendungen
4.241.900,00
4.241.900,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
851.900,00
760.900,00
-91.000,00
0511
Gemeindeentwicklung
I. Erträge
-106.100,00
-106.100,00
0,00
II. Aufwendungen
2.363.800,00
2.376.400,00
12.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.257.700,00
2.270.300,00
12.600,00
0621
Studienhäuser Marburg und Kassel
I. Erträge
-1.200,00
-1.200,00
0,00
II. Aufwendungen
235.000,00
216.800,00
-18.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
233.800,00
215.600,00
-18.200,00
Zwischensumme Einzelplan 0
Allgemeine Kirchliche Dienste
I. Erträge
-3.497.300,00
-3.588.300,00
-91.000,00
II. Aufwendungen
6.840.700,00
6.835.100,00
-5.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
(Budget)
3.343.400,00
3.246.800,00
-96.600,00
Einzelplan 1 – Besondere Kirchliche Dienste
1160
Freizeitheime
I. Erträge
-440.100,00
-846.700,00
-406.600,00
II. Aufwendungen
649.600,00
1.056.200,00
406.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
209.500,00
209.500,00
0,00
1800
Koordinationsstelle
„Sexualisierte Gewalt"
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
308.000,00
455.000,00
147.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
308.000,00
455.000,00
147.000,00
Zwischensumme Einzelplan 1
Besondere Kirchliche Dienste
I. Erträge
-440.100,00
-846.700,00
-406.600,00
II. Aufwendungen
957.600,00
1.511.200,00
553.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
(Budget)
517.500,00
664.500,00
147.000,00
Einzelplan 2 – Kirchliche Sozialarbeit
2140
Diakonische Einrichtungen
I. Erträge
-205.500,00
-10.000,00
195.500,00
II. Aufwendungen
961.600,00
710.400,00
-251.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
756.100,00
700.400,00
-55.700,00
2145
Diakonie in den Kirchenkreisen
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
750.600,00
657.000,00
-93.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
750.600,00
657.000,00
-93.600,00
2180
Einrichtung Aus- und Fortbildung
(Hephata und Ev. Hochschule Darmstadt)
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.628.000,00
1.848.000,00
220.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.628.000,00
1.848.000,00
220.000,00
Zwischensumme Einzelplan 2
Kirchliche Sozialarbeit
I. Erträge
-205.500,00
-10.000,00
195.500,00
II. Aufwendungen
3.340.200,00
3.215.400,00
-124.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
(Budget)
3.134.700,00
3.205.400,00
70.700,00
Einzelplan 5 – Bildungswesen und Wissenschaft
5211
Erwachsenenbildung, Kinder- und
Jugendarbeit und Wirtschaft, Arbeit und Soziales
I. Erträge
-464.500,00
-449.500,00
15.000,00
II. Aufwendungen
3.398.800,00
3.244.000,00
-154.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.934.300,00
2.794.500,00
-139.800,00
5220
Ev. Akademie Hofgeismar
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
682.000,00
602.000,00
-80.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
682.000,00
602.000,00
-80.000,00
5420
Institut der EKD für Kirchenbau
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
68.000,00
0,00
-68.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
68.000,00
0,00
-68.000,00
Zwischensumme Einzelplan 5
Bildungswesen und Wissenschaft
I. Erträge
-464.500,00
-449.500,00
15.000,00
II. Aufwendungen
4.148.800,00
3.846.000,00
-302.800,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
(Budget)
3.684.300,00
3.396.500,00
-287.800,00
Einzelplan 7 – Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
7600
Landeskirchenamt/Gesamtkirchliche
Aufgaben
I. Erträge
-1.165.000,00
-1.165.000,00
0,00
II. Aufwendungen
18.586.500,00
18.763.500,00
177.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
17.421.500,00
17.598.500,00
177.000,00
Zwischensumme Einzelplan 7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
I. Erträge
-1.165.000,00
-1.165.000,00
0,00
II. Aufwendungen
18.586.500,00
18.763.500,00
177.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
(Budget)
17.421.500,00
17.598.500,00
177.000,00
Einzelplan 8 – Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens und des Sondervermögens
8300
Geldanlagen/Darlehen
I. Erträge
-2.500.000,00
-3.500.000,00
-1.000.000,00
II. Aufwendungen
100.000,00
100.000,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-2.400.000,00
-3.400.000,00
-1.000.000,00
Zwischensumme Einzelplan 8
Verwaltung des allgemeinen Finanz-
vermögens und des Sondervermögens
I. Erträge
-2.500.000,00
-3.500.000,00
-1.000.000,00
II. Aufwendungen
100.000,00
100.000,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
(Budget)
-2.400.000,00
-3.400.000,00
-1.000.000,00
Einzelplan 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft
9220
Zuweis. unvorherg. kirchl. Aufgaben,
Finanzsoftwaresupport, Spendenwesen
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.180.500,00
1.112.200,00
-68.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.180.500,00
1.112.200,00
-68.300,00
9741
Baurücklage I
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
1.000.000,00
0,00
-1.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.000.000,00
0,00
-1.000.000,00
9800
Haushaltsverstärkung
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
10.100.000,00
6.100.000,00
-4.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
10.100.000,00
6.100.000,00
-4.000.000,00
9900
Kirchensteuern
I. a) Erträge aus laufender Kirchensteuer
-210.400.000,00
-204.400.000,00
6.000.000,00
I. b) Entnahme aus Kirchensteuerschwankungsreserve
-4.248.000,00
-7.190.000,00
-2.942.000,00
II. Aufwendungen
21.000.000,00
24.000.000,00
3.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-193.648.000,00
-187.590.000,00
6.058.000,00
Zwischensumme Einzelplan 9
Allgemeine Finanzwirtschaft
I. Erträge
-214.648.000,00
-211.590.000,00
3.058.000,00
II. Aufwendungen
33.280.500,00
31.212.200,00
-2.068.300,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
(Budget)
-181.367.500,00
-180.377.800,00
989.700,00
Gesamtplan Ergebnishaushalt
I. Erträge
-307.525.200,00
-305.754.300,00
1.770.900,00
II. Aufwendungen
307.525.200,00
305.754.300,00
-1.770.900,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
(Budget)
0,00
0,00
0,00

Investitions- und Finanzierungshaushalt

Planung 2024 alt
in Euro
Planung 2024 neu
in Euro
Differenz
in Euro
Vakanzrenovierung mit Umbauten
Hausmeisterhaus An der Insel 1 Kassel
B8100 02 001
I. Erträge
0,00
-90.000,00
-90.000,00
II. Aufwendungen
0,00
90.000,00
90.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Vakanzrenovierung
Hausmeisterhaus An der Insel 3 Kassel
B8100 02 002
I. Erträge
0,00
-45.000,00
-45.000,00
II. Aufwendungen
0,00
45.000,00
45.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Dachsanierung Flachdach mit Beseitigung
des Schadens aufgrund eines Wasser
eintritts
Haus der Kirche
B8100 70 006
I. Erträge
0,00
-185.000,00
-185.000,00
II. Aufwendungen
0,00
185.000,00
185.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Summe Investitions- und Finanzierungshaushalt
I. Erträge
0,00
-320.000,00
-320.000,00
II. Aufwendungen
0,00
320.000,00
320.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Gesamtplan Investitions- und Finanzierungshaushalt
I. Erträge
-1.777.300,00
-2.097.300,00
-320.000,00
II. Aufwendungen
1.777.300,00
2.097.300,00
320.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00

Nr. 3Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung
für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 27. November 2024

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#
#
#

Artikel 1

Die Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 25. November 2021 (KABl. 2022 S. 27), wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Anlage:
#

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe d der Kirchensteuerordnung (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)

Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 51 a Absatz 2 EStG)
Jährliches
besonderes
Kirchgeld
Euro
Euro
1
50.000 bis 57.499
96
2
57.500 bis 69.999
156
3
70.000 bis 82.499
276
4
82.500 bis 94.999
396
5
95.000 bis 107.499
540
6
107.500 bis 119.999
696
7
120.000 bis 144.999
840
8
145.000 bis 169.999
1.200
9
170.000 bis 194.999
1.560
10
195.000 bis 219.999
1.860
11
220.000 bis 269.999
2.220
12
270.000 bis 319.999
2.940
13
über 320.000
3.600
#

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
#

Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Januar 2025
Die Bischöfin
In Vertretung
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Satzungen

Nr. 4Änderung der Mustersatzungen für Zweckverbände
zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz über die Änderungen von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl (50. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 26. November 2024, die folgenden Änderungen der Mustersatzungen für Zweckverbände zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder inklusive der Anlagen 1 und 2 beschlossen:
####

§ 1 Änderung der Mustersatzung für einen Zweckverband zum Betreiben von Kindertagesstätten
mit Verbandsvorstand und Verbandsvertretung

Die Mustersatzung für einen Zweckverband zum Betreiben von Kindertagesstätten mit Verbandsvorstand und Verbandsvertretung wird wie folgt geändert:
  1. Es werden jeweils das Wort „Kindertagesstätten“ und das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch die Wörter „Tageseinrichtungen für Kinder“ ersetzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „evangelischer“ durch das Wort „von“ und das Wort „ergänzender“ durch die Wörter „von ergänzenden“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird das Wort „Kindertagesstätte“ durch die Wörter „Tageseinrichtung für Kinder“ ersetzt.
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Ist ein geschäftsführendes Mitglied oder sind beide geschäftsführenden Mitglieder des Verbandsvorstandes Mitarbeitende des Zweckverbandes, so übt der/die Vorsitzende der Verbandsvertretung die Fach- und Dienstaufsicht über das geschäftsführende Mitglied/die geschäftsführenden Mitglieder des Verbandsvorstandes aus. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung steht dieses Recht dessen/deren Stellvertretung zu.“
  4. § 16 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Tageseinrichtung“ die Wörter „für Kinder“ eingefügt.
#

§ 2 Änderung der Mustersatzung für einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen
nur mit Verbandsvorstand

Die Mustersatzung für einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen nur mit Verbandsvorstand wird hiermit wie folgt geändert:
  1. Es wird jeweils das Wort „Kindertagesstätten“ durch die Wörter „Tageseinrichtungen für Kinder“ ersetzt.
  2. Im Titel werden nach dem Wort „Tageseinrichtungen“ und vor dem Wort „nur“ die Wörter „für Kinder“ eingefügt.
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „evangelischer“ durch das Wort „von“ und das Wort „ergänzender“ durch die Wörter „von ergänzenden“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird das Wort „Kindertagesstätte“ durch die Wörter „Tageseinrichtung für Kinder“ ersetzt.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Mitglied des Vorstandes muss ein aus dem Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, entsandtes Mitglied sein. Dieses Mitglied kann gemäß Absatz 6 entsandt und darf kein hauptamtliches Mitglied gemäß Absatz 2 sein.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes sind entweder Mitarbeitende des Zweckverbandes oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses oder pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig.“
    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 werden das Wort „Verbandes“ durch das Wort „Vorstandes“ und das Wort „Absatz“ durch die Wörter „den Absätzen“ ersetzt.
      bb)
      Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
      „Ist ein geschäftsführendes Mitglied oder sind beide geschäftsführenden Mitglieder Mitarbeitende des Zweckverbandes, so hat das gemäß Absatz 1 Satz 2 aus dem Kirchenkreisvorstand entsandte Mitglied den Vorsitz im Zweckverbandsvorstand.“
    4. In Absatz 6 wird das Wort „unter“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
    5. In Absätzen 7 bis 9 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch das Wort „Absätze“ ersetzt.
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Nummer 2. wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch die Wörter „Tageseinrichtungen für Kinder“ ersetzt.
  6. § 11 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Tageseinrichtung“ die Wörter „für Kinder“ eingefügt.
#

§ 3 Änderung der Anlage 1: Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand
des Zweckverbandes (mit Verbandsvertretung und Vorstand)

Die Anlage 1: Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand des Zweckverbandes (mit Verbandsvertretung und Vorstand) wird wie folgt geändert:
  1. Es wird jeweils das Wort „Kindertagesstätte“ durch die Wörter „Tageseinrichtung für Kinder“ ersetzt.
  2. Es wird jeweils das Wort „Kindertagesstätten“ durch die Wörter „Tageseinrichtungen für Kinder“ ersetzt.
  3. In Absatz 3 Nummer 7. Buchstabe a) werden nach dem Wort „Tageseinrichtungen“ die Wörter „für Kinder“ eingefügt.
#

§ 4 Änderung der Anlage 2: Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand
des Zweckverbandes (nur mit Vorstand)

Die Anlage 2: Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand des Zweckverbandes (nur mit Vorstand) wird wie folgt geändert:
  1. Es wird jeweils das Wort „Kindertagesstätte“ durch die Wörter „Tageseinrichtung für Kinder“ ersetzt.
  2. Es wird jeweils das Wort „Kindertagesstätten“ durch die Wörter „Tageseinrichtungen für Kinder“ ersetzt.
  3. In Absatz 3 Nummer 7. Buchstabe a) werden nach dem Wort „Tageseinrichtungen“ die Wörter „für Kinder“ eingefügt.
#

§ 5 Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Änderung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 6. Januar 2025
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 5Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Diakonie Fulda

Der Verbandsvorstand des Zweckverbandes Diakoniestation Fulda-Petersberg-Künzell und die Verbandsvertretung der Evangelischen Gesamtgemeinde Fulda Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden und der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Petersberg haben durch übereinstimmende Beschlüsse eine Neufassung der Satzung des Zweckverbandes einschließlich Umbenennung beschlossen.
Diese ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachfolgend bekannt gemacht.
Kassel, den 16. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Zweckverbandes Diakonie Fulda

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§ 1
Zweckverband

Aus christlicher Verantwortung für kranke, alte und pflegebedürftige Menschen, Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung, oder Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die von Behinderung bedroht sind, heraus bilden der Evangelische Kirchenkreis Fulda, die Evangelische Gesamtgemeinde Fulda und die Evangelische Kirchengemeinde Petersberg einen Zweckverband zur Errichtung von Beratungsstellen, ambulanter und teilstationärer und stationärer Einrichtungen und Dienste. Er führt den Namen „Diakonie Fulda“. Er hat seinen Sitz in Fulda.
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§ 2
Auftrag

( 1 ) Auftrag des Zweckverbands ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die Beratung, Pflege, Betreuung und Begleitung von psychisch kranken und seelisch, körperlich oder geistig behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die von psychischen Erkrankungen, seelischer, körperlicher und geistiger Behinderung bedroht oder von einer Suchterkrankung betroffen sind;
  2. die Beratung, Pflege, Betreuung und Begleitung von Menschen mit Körperbehinderung;
  3. die Pflege und Beratung von älteren Menschen, die Hilfen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen wollen;
  4. die Beratung und Begleitung von Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch haben;
  5. die Beratung von Menschen in herausfordernden Lebenssituationen;
  6. das Bereitstellen von Räumen qualifizierter Hilfe und Kommunikation zum Abbau von Teilhabehemmnissen.
( 2 ) Diese Hilfen werden durch ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote bereitgestellt. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über. Der Zweckverband kann darüber hinaus zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Einrichtungen und Gesellschaften gründen.
( 3 ) Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder in deren diakonischer Profilbildung und beim Schaffen diakonischer Angebote im Sinne binnenkirchlicher Subsidiarität.
( 4 ) Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Einrichtungen gehören insbesondere:
  1. das evangelische Profil zu stärken;
  2. für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen;
  3. die Qualitätsstandards weiterzuentwickeln und auf hohem Niveau zu vereinheitlichen;
  4. die Mitarbeitenden, die vor Gründung bereits in einem Dienstverhältnis zu einer verfasst-kirchlichen diakonischen Einrichtung auf dem Gebiet des Kirchenkreises Fulda standen, anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen;
  5. die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten.
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§ 3
Zweckverbandsvorstand

( 1 ) Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus drei hauptamtlichen Mitgliedern (geschäftsführender Vorstand) sowie mindestens vier nicht-hauptamtlichen Mitgliedern, die von den Verbandsmitgliedern in den Vorstand entsandt werden.
( 2 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes können Mitarbeitende des Zweckverbandes oder des Evangelischen Kirchenkreises Fulda sein oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses bzw. pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig werden.
( 3 ) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Sie müssen aufgrund beruflicher Qualifikation oder langjähriger Erfahrung in der Organisation und Verwaltung von diakonischen Einrichtungen gemeinschaftlich in der Lage sein, die anfallenden Geschäftsführungsaufgaben theologisch, (religions-)sozialwissenschaftlich, pädagogisch, betriebswirtschaftlich sowie verwaltungsmäßig zu erfüllen.
( 4 ) Den drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern obliegt die Wahrnehmung von Vorstandsvorsitz und Stellvertretung im Vorsitz. Die Mitglieder des Verbandes gemäß Absatz 5 bis 7 legen fest, welchem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der Vorstandsvorsitz bzw. die Stellvertretung übertragen wird. Der geschäftsführende Vorstand ist in allen gegründeten Einrichtungen und Gesellschaften des Zweckverbands ebenfalls Geschäftsführer oder der geschäftsführende Vorstand.
( 5 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Petersberg entsendet ein Mitglied, das vom Kirchenvorstand berufen wird, in den Vorstand. Das entsandte Mitglied muss nicht Mitglied im Kirchenvorstand sein.
( 6 ) Der Evangelische Kirchenkreis Fulda entsendet zwei Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufen werden, in den Vorstand. Die entsandten Mitglieder müssen nicht Mitglieder des Kirchenkreisvorstands sein.
( 7 ) Die Evangelische Gesamtgemeinde Fulda entsendet ein Mitglied, das von dem Gesamtverbandsvorstand berufen wird, in den Vorstand. Das entsandte Mitglied muss nicht Mitglied im Gesamtverbandsvorstand sein.
( 8 ) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder (§ 1 der Satzung), erhöht sich die Zahl der nicht-hauptamtlichen Mitglieder des Vorstands je neuem Mitglied um ein Mitglied.
( 9 ) Für die Mitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 ist jeweils eine Stellvertretung zu berufen.
( 10 ) Mitarbeitende des Zweckverbandes oder seiner Einrichtungen und Gesellschaften können nicht zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes gemäß Absatz 5 bis 7 berufen werden.
( 11 ) Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden ergibt sich aus den jeweiligen Anstellungsverträgen bzw. Gestellungen oder pfarramtlichen Dienstaufträgen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 entspricht den Wahlperioden der sie entsendenden oder berufenden Gremien. Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Das Recht der entsendenden Mitglieder zur Abberufung vor Ablauf der Amtszeit bleibt unberührt. Scheidet ein entsandtes Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied durch die entsendende Stelle zu berufen.
( 12 ) Die Mitglieder des Vorstands müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
( 13 ) Die Dekanin/der Dekan des Kirchenkreises Fulda, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu diesen eingeladen. Das Recht der Dekanin/des Dekans, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß Absatz 5 bis 7 anzugehören, bleibt unberührt.
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§ 4
Zuständigkeiten

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. er ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig;
  2. er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich;
  3. er stellt die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
( 2 ) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  1. grundsätzliche inhaltliche Gestaltung der Arbeit des Zweckverbandes;
  2. Berichtspflicht gegenüber den Verbandsmitgliedern;
  3. Bearbeitung von Anfragen der Verbandsmitglieder;
  4. Entgegennahme der Geschäftsberichte des geschäftsführenden Vorstandes;
  5. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
  6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Mittelverwendung;
  7. Anstellung und Entlassung der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes bzw. Antrag auf Abberufung an die entsendende Stelle;
  8. Kontaktpflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern;
  9. Beschlussfassung über den Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundstücken;
  10. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes.
( 3 ) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. In Eilfällen kann diese Frist angemessen abgekürzt werden. Die Einberufung hat schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) zu erfolgen.
( 4 ) Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragen.
( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind.
( 6 ) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
( 7 ) Eine Vertretung der zuständigen Kirchenkreisverwaltung kann beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist. Weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Das Recht des Vorstands zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
( 8 ) Vorstandssitzungen finden als Präsenzveranstaltungen oder in digitaler Form statt. Sie können auch in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
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§ 5
Finanzen

( 1 ) Der Zweckverband, seine Einrichtungen und Gesellschaften erwirtschaften die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel.
( 2 ) Die landeskirchliche Zuweisung für Diakonie wird dem Zweckverband durch den Kirchenkreis Fulda zur Verwendung im Rahmen der landeskirchlichen Vorgaben zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Verbandsmitglieder können, auch einzeln, darüber hinaus Mittel für die Erfüllung diakonischer Dienstleistungen bereitstellen.
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§ 6
Eintritt

Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss muss einstimmig erfolgen. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 7
Austritt

Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Verbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft.

Urkunden

Nr. 6Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Zwesten und der Evangelischen Kirchengemeinde Betzigerode

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 10. Dezember 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Zwesten und die Evangelische Kirchengemeinde Betzigerode werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Bad Zwesten
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Zwesten ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Zwesten und der Evangelischen Kirchengemeinde Betzigerode.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei in Zwesten“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Zwesten, Blatt 1563, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Zwesten“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Zwesten
    2
    122
    0
    2794
    Zwesten
    8
    36
    0
    10649
    Zwesten
    8
    38
    0
    3900
    Zwesten
    8
    39
    0
    29423
    Zwesten
    9
    63
    0
    15206
    Zwesten
    11
    20
    0
    28213
    Zwesten
    11
    26
    0
    28200
    Zwesten
    11
    75
    0
    8680
    Zwesten
    11
    124
    0
    2068
    Zwesten
    11
    128
    0
    16613
    Zwesten
    13
    50
    0
    13685
    Zwesten
    13
    96
    0
    20634

  2. Aus dem Grundvermögen „Die Kirche in Zwesten“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Zwesten, Blatt 1572, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Zwesten“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Zwesten
    3
    1
    0
    2042

  3. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Küsterstelle, in Zwesten“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Zwesten, Blatt 1590, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Zwesten“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Zwesten
    9
    90
    0
    6103
    Zwesten
    13
    15
    0
    2541
    Zwesten
    13
    51
    0
    13962

  4. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Zwesten-Betzigerode“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Betzigerode, Blatt 194, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Zwesten“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Betzigerode
    1
    11
    0
    799

  5. Im Grundbuchblatt 1650 von Zwesten ist in Abteilung II, lfd. Nr. 2 für die „Evangelische Kirchengemeinde in Zwesten“ ein Nutzungsrecht eingetragen. Dieses Recht geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Zwesten“ über.
  6. Im Grundbuchblatt 1650 von Zwesten ist in Abteilung II, lfd. Nr. 3 für die „Evangelische Kirchengemeinde in Zwesten“ ein Vorkaufsrecht eingetragen. Dieses Vorkaufsrecht geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Bad Zwesten“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 16. Dezember 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 7Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Breitenbach und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hatterode

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 10. Dezember 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Breitenbach und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Hatterode werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Breitenbach und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hatterode.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die reformierte Kirche in Hatterode“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hatterode, Blatt 427, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hatterode
    6
    6
    151
    Hatterode
    6
    82
    10
    756
    Hatterode
    2
    15
    1
    831

  2. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Hatterode“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hatterode, Blatt 431, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hatterode
    4
    1
    5.874
    Hatterode
    4
    2
    7.237

  3. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch reformierte Kirche Breitenbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Breitenbach a.H., Blatt 1039, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Breitenbach a. H.
    5
    66
    490
    Breitenbach a. H.
    4
    62
    1.921
    Breitenbach a. H.
    5
    65
    1
    1.474
    Breitenbach a. H.
    5
    229
    67
    3.566

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle zu Breitenbach a.H.“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Breitenbach a.H., Blatt 961, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Breitenbach a. H.
    9
    43
    4.364
    Breitenbach a. H.
    18
    29
    9.184
    Breitenbach a. H.
    18
    7
    1
    2.785

  5. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei in Breitenbach am Herzberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Breitenbach a.H., Blatt 777, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Breitenbach a. H.
    1
    18
    5.635
    Breitenbach a. H.
    1
    19
    1.937
    Breitenbach a. H.
    8
    43
    2.707
    Breitenbach a. H.
    9
    78
    2.008
    Breitenbach a. H.
    9
    77
    3.037
    Breitenbach a. H.
    7
    29
    5.980
    Breitenbach a. H.
    1
    45
    2
    10.225
    Breitenbach a. H.
    4
    64
    1
    1.143

  6. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei in Breitenbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Oberjossa, Blatt 276, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Oberjossa
    1
    26
    9.410

  7. Aus dem Grundvermögen der „Reformierte Kirche in Gehau“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Gehau, Blatt 230, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Gehau
    17
    17
    46
    Gehau
    17
    18
    827

  8. Aus dem Grundvermögen der „Die reformierte Kirche in Machtlos“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Machtlos/B., Blatt 256, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Machtlos
    8
    51
    46
    1.565

  9. Im Grundbuchblatt 221 von Oberjossa ist in Abteilung II, lfd. Nr. 1, für die „Küsterei zu Oberjossa“ ein Nießbrauch eingetragen. Diese Nießbrauchrecht geht auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Breitenbach-Hatterode“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 16. Dezember 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 8Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Caßdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Roppershain

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 10. Dezember 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Caßdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Roppershain werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Caßdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Roppershain.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Cassdorf“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Caßdorf, Blatt 412, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Caßdorf
    2
    62
    6.295
    Caßdorf
    2
    67
    27.751
    Caßdorf
    1
    64
    17.472
    Caßdorf
    1
    90
    12.767
    Caßdorf
    2
    13
    1
    5.810
    Caßdorf
    2
    13
    1
    5.192
    Caßdorf
    2
    13
    1
    580
    Caßdorf
    2
    83
    1
    7.496
    Caßdorf
    2
    83
    1
    2.429
    Caßdorf
    2
    66
    27.198
    Caßdorf
    2
    66
    1.420
    Caßdorf
    1
    77
    1
    32.762
    Caßdorf
    1
    77
    1
    19.205
    Caßdorf
    1
    77
    1
    750
    Caßdorf
    1
    76
    1
    2.980
    Caßdorf
    1
    76
    1
    5.252
    Caßdorf
    2
    58
    1
    18.968
    Caßdorf
    2
    70
    3.343
    Caßdorf
    5
    30
    3.076
    Caßdorf
    8
    34
    19.055
    Caßdorf
    8
    34
    77
    Caßdorf
    8
    36
    21.589
    Caßdorf
    8
    36
    2.550
    Caßdorf
    8
    37
    17.811
    Caßdorf
    8
    37
    610
    Caßdorf
    8
    46
    22.662
    Caßdorf
    8
    46
    60
    Caßdorf
    7
    112
    1
    1.547
    Caßdorf
    4
    38
    5
    1.673
    Caßdorf
    6
    5
    3.430
    Caßdorf
    2
    30
    3
    8.199

  2. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Cassdorf“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Homberg, Blatt 4236, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Homberg
    32
    288
    18.929

  3. Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Roppershain“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Roppershain, Blatt 239, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Roppershain
    3
    71
    3
    630
    Roppershain
    2
    82
    4.320

  4. Aus dem Grundvermögen „Der Gotteskasten (Kirchenkasten zu Roppershain)“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Roppershain, Blatt 247, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Roppershain
    1
    170
    26
    5.287

  5. Aus dem Grundvermögen „Die evangelische Kirchengemeinde (Küsterei) in Cassdorf“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Caßdorf, Blatt 375, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Caßdorf
    2
    42
    3.021
    Caßdorf
    2
    72
    8.833
    Caßdorf
    2
    6
    1
    2.108
    Caßdorf
    5
    177
    3.364

  6. Im Grundbuch von Caßdorf, Blatt 394, geht der Anteil von 1/60 (laufende Nr. 47) der „Evangelische Kirchengemeinde Cassdorf in Cassdorf“ an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken auf die „Evangelische Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain“, der Anteil von 2/60 der „Pfarrei Cassdorf“ (laufende Nr. 51) an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain“ und der Anteil von 1/120 (laufende Nr. 52) der „Die evangelische Kirchengemeinde (Küsterei) in Cassdorf“ an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Caßdorf
    9
    1
    114.890
    Caßdorf
    9
    2
    767.059

  7. Im Grundbuchblatt 394 von Caßdorf ist in Abteilung II Nr. 2 für die „evangelische Kirchengemeinde in Cassdorf“ ein Recht eingetragen. Dieses Recht geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Caßdorf-Roppershain“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 16. Dezember 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
#

Nr. 9Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Christerode und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hauptschwenda

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 10. Dezember 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Christerode und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Hauptschwenda werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Christerode-Hauptschwenda
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Christerode-Hauptschwenda ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Christerode und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hauptschwenda.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Christerode“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Christerode, Blatt 368, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christerode-Hauptschwenda“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Christerode
    1
    6
    487

  2. Aus dem Grundvermögen der „Reformierte Kirche zu Hauptschwenda“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hauptschwenda, Blatt 150, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Christerode-Hauptschwenda“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hauptschwenda
    3
    59
    370

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 16. Dezember 2024
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 10Sammlungen für die Diakonie 2025, Aktion „Brot für die Welt“
und Aktion „Hoffnung für Osteuropa“

  1. Sammlungen für die Diakonie
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, dass im Jahre 2025 von allen Kirchengemeinden öffentliche Sammlungen für diakonische Zwecke durchgeführt werden. Die Erlöse sind folgenden Aufgabenbereichen der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden Diakonie Hessen genannt) zuzuführen:
    1.1
    Für Projekte der Diakonie in den Kirchenkreisen
    Die Benennung der Projekte erfolgt durch die Kirchenkreise im Benehmen mit der Diakonie Hessen.
    Frühjahrssammlung
    in Hessen
    vom 1. bis 11. März 2025
    in Thüringen
    vom 23. Mai bis 1. Juni 2025
    1.2
    Für die Einrichtungen der Diakonie Hessen in den Kirchenkreisen
    Die Benennung der Projekte erfolgt durch die Arbeitsgemeinschaft Diakonischer Dienste in der jeweiligen Region im Benehmen mit der Diakonie Hessen.
    Herbstsammlung
    der Diakonie in Hessen
    vom 21. bis 29. September 2025
    der Diakonie in Thüringen
    vom 16. bis 26. November 2025
  2. Aktion „Brot für die Welt“
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, die 67. Aktion „Brot für die Welt“ (BfdW) als landeskirchliche Sammlung ab dem 30. November 2025 in allen Kirchengemeinden durchzuführen.
    Im Rahmen der Aktion „Brot für die Welt“ können ebenfalls Haus- und Straßensammlungen durchgeführt werden. Die Aktion „Brot für die Welt“ wird von „Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.“ in Berlin betreut. Alle eingegangenen Spenden und Kollekten – auch alle privaten Einzelspenden – sollen in einer Summe pro Kirchenkreis, spätestens bis zum 31. Mai 2026, von den Kirchenkreisämtern bzw. dem Stadtkirchenamt Kassel an Brot für die Welt überwiesen werden. Anschließend ist dem Landeskirchenamt schriftlich die Höhe der überwiesenen Gelder mitzuteilen.
  3. Aktion „Hoffnung für Osteuropa“
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, die 32. Aktion „Hoffnung für Osteuropa“ als landeskirchliche Sammlung vom 9. März 2025 bis 31. Mai 2025 in allen Kirchengemeinden durchzuführen.
    Diese Sammlung müssen die Kirchenkreisämter bzw. das Stadtkirchenamt Kassel mit dem Landeskirchenamt bis spätestens 31. Juli 2025 abgerechnet und eingegangene Gelder überwiesen haben. Später eingehende Zahlungen werden auf die folgende Aktion übernommen.
  4. Erläuterungen
    4.1
    Im Rahmen der Vereinbarungen der Diakonie Hessen mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege können die Frühjahrssammlung und die Herbstsammlung im September (Monat der Diakonie) als Haus- und Straßensammlung durchgeführt werden.
    In vielen Kirchengemeinden bestehen Schwierigkeiten, Helfer als Sammler für die Haus- und Straßensammlung zu gewinnen. In diesen Fällen sollen andere, den jeweiligen Gemeindeverhältnissen angepasste Sammlungsweisen gewählt werden: z. B. Aufrufe in den Gemeindeblättern, auf vervielfältigten Briefen oder in der lokalen Presse. Dabei können Konten angegeben oder Überweisungsträger beigefügt werden. Auch das Verteilen von Spendenumschlägen mit entsprechendem Aufdruck und gezieltes Ansprechen besonderer Gemeindegruppen sowie spezielle, auf die Sammlungsschwerpunkte ausgerichtete Aktionen sind denkbar.
    4.2
    In 2025 sind zwei Sammlungstermine vorgesehen. Sammlungstermine sind die mit der LIGA der freien Wohlfahrtspflege abgestimmten Sammlungstermine im Frühjahr und im Herbst. Die Kirchengemeinden behalten weiterhin die Möglichkeit, nur eine Sammlung durchzuführen. In diesem Fall soll die Sammlung im Rahmen des Monats der Diakonie mittels besonders vorbereiteter und organisierter Aktionen unter Berücksichtigung des diakonischen Themas des Monats durchgeführt werden. Nach örtlichem Herkommen kann es sich in einigen Kirchengemeinden auch anbieten, abweichend von diesem Grundsatz die Diakoniesammlung in Verbindung mit einem sommerlichen Gemeindefest oder einem Winterbasar durchzuführen. Wird nur eine Sammlung in der Kirchengemeinde durchgeführt, so kann entweder jeweils einer der beiden Sammlungszwecke jährlich wechselnd festgelegt oder das Sammlungsergebnis je zur Hälfte für beide Zwecke bestimmt werden.
    4.3
    Das Verfahren über die Festlegung der Sammlungsprojekte und die Verwendung der Mittel der Frühjahrssammlung für die Diakonie in den Kirchenkreisen regelt die Kreissynode. Der Kreisdiakonieausschuss ist dabei zu beteiligen.
    Sammlungsprojekte, die Gegenstand der Frühjahrs- und der Herbstsammlung werden sollen, sind der Diakonie Hessen mitzuteilen.
    Das allgemeine Sammlungsmaterial kann von der Diakonie Hessen bezogen werden. Die Verteilung der Mittel ist gebunden an den Sammlungszweck.
    4.4
    Bei der Herbstsammlung der Diakonie wird mit Projekten für diakonische Zwecke allgemein gesammelt. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Arbeitsgemeinschaft Diakonische Dienste in Abstimmung mit dem Kirchenkreisvorstand/mit den Kirchenkreisvorständen in der jeweiligen Region.
    4.5
    Alle eingegangenen Spenden und Kollekten – auch alle privaten Einzelspenden – sind – getrennt nach Frühjahrs- und Herbstsammlung – an die Kirchenkreisämter zu überweisen. Die Kirchenkreisämter überweisen die Erträge daraufhin direkt an die ausgewählten Projekte in der Region. Anschließend ist der Diakonie Hessen schriftlich die Höhe der überwiesenen Gelder mitzuteilen.
Kassel, den 13. Januar 2025
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 11Nachträgliche Aufnahme des Evangelischen Kirchenkreises Fulda in den Zweckverband Diakonie Fulda zum 1. Januar 2025

Aufgrund des Beschlusses der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Fulda vom 2. November 2024 und des Beschlusses des Zweckverbandsvorstandes des Zweckverbandes Diakoniestation Fulda-Petersberg-Künzell vom 18. November 2024, umbenannt zum 1. Januar 2025 in Zweckverband Diakonie Fulda, tritt der Evangelische Kirchenkreis Fulda dem Zweckverband Diakonie Fulda zum 1. Januar 2025 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträgliche Aufnahme gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 16. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 12Umbenennung des Zweckverbandes Diakoniestation Fulda-Petersberg-Künzell zum 1. Januar 2025

Der Zweckverband Diakoniestation Fulda-Petersberg-Künzell ist durch Beschluss des Verbandsvorstandes vom 18. November 2024 in
Zweckverband Diakonie Fulda
umbenannt worden.
Die Umbenennung wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 16. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 13Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal-Merxhausen und Evangelische Kirchengemeinde Bad Emstal-Sand

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Emstal-Merxhausen und Bad Emstal-Sand werden aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Bad Emstal Sand-Merxhausen außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 13. Januar 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 14Evangelische Kirchengemeinde der Auferstehungskirche Eschwege, Evangelische Kirchengemeinde der Kreuzkirche Eschwege und Evangelische Stadtkirchengemeinde Eschwege

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden der Auferstehungskirche Eschwege, der Kreuzkirche Eschwege und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Eschwege werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Eschwege außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 18. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 15Evangelische Kirchengemeinde Guxhagen-Breitenau

Das bisher geltende Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Guxhagen-Breitenau wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 13. Januar 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 16Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Haueda, Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lamerden, Evangelische Kirchengemeinde Liebenau, Evangelische Kirchengemeinde Niedermeiser, Evangelische Kirchengemeinde Ostheim und Evangelische Kirchengemeinde Zwergen

Die Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Haueda und Lamerden und der Evangelischen Kirchengemeinden Liebenau, Niedermeiser, Ostheim und Zwergen werden aufgrund der Vereinigung der sechs Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Stadt Liebenau außer Geltung gesetzt
Kassel, den 13. Januar 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 17Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 18Pfarrstellenausschreibungen

2. Pfarrstelle Stadtkirchengemeinde Hofgeismar, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Nomination.
* * *
1. Pfarrstelle Istha-Altenhasungen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Kassel-Dreifaltigkeitskirche, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für Diakonie im Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren. Weitere Auskünfte erteilen Dekanin Sabine Tümmler, Telefon: 05622 1625 / E-Mail: sabine.tuemmler@ekkw.de, oder der Leiter des Referats Diakonie im Landeskirchenamt, Pfarrer Oliver Schmalz, Telefon: 0561 9378-1973 / E-Mail: oliver.schmalz@ekkw.de.
* * *
2. Landeskirchliche Pfarrstelle für Klinikseelsorge im Klinikum Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt Pfarrerin Birgit Inerle, Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-285.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 28. Februar 2025 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Nr. 191,0 Pfarrstelle Referent*in für Entwicklung und Partnerschaft Europa und USA
im Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW

Zum 1. März 2025 ist durch die Kirchenleitung die 1,0 Pfarrstelle Referentin/Referent Europa und USA im Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu besetzen.
Mit der Errichtung des gemeinsamen Zentrums Oekumene der EKHN und EKKW wurden mehrere Stellen für das Aufgabenfeld der Begleitung von gesamtkirchlichen Partnerschaften der EKHN und EKKW eingerichtet. Die hier ausgeschriebene Stelle hat den inhaltlichen Fokus auf die Beziehungen innerhalb Europas und der USA.
Die Stelle umfasst folgende Aufgabenbereiche:
  • Entwicklung und Begleitung der Beziehungen zu den gesamtkirchlichen Partnerschaften der EKHN und EKKW in Europa und den USA sowie den europäischen Kirchenbünden;
  • Beratung, Begleitung und Geschäftsführung der hessen-nassauischen und kurhessischen Aktion Hoffnung für Osteuropa;
  • Geschäftsführung des von EKHN und EKKW gemeinsamen Vergabeausschusses Hoffnung für Osteuropa;
  • Beratung und Begleitung von Gemeinden der EKHN und EKKW in ihren Beziehungen zu Kirchen | Gemeinden in Europa und den USA;
  • Kontaktpflege zu den Diasporawerken;
  • Fortbildungsangebote, Seminare und Vorträge im Aufgabenfeld;
  • Beratung der Leitungsorgane der EKHN und EKKW im Aufgabenfeld;
  • Vertretung des Zentrums Oekumene und der beiden Kirchen in regionalen und bundesweiten Gremien und Einrichtungen des Aufgabenfeldes.
Von der Bewerberin/dem Bewerber werden erwartet:
  • Theologische Kompetenz und Sprachfähigkeit sowie Kenntnisse der theologischen und gesellschaftspolitischen Debatten im Aufgabenfeld;
  • Erfahrungen in der kirchlichen Partnerschaftsarbeit;
  • Erfahrungen in der Gemeindearbeit;
  • Erfahrungen in der Diasporaarbeit;
  • Kollegialität und Teamfähigkeit.
Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin arbeitet eng mit den anderen Referentinnen und Referenten für die Partnerschaftsarbeit zusammen. Die Stelle ist dem Fachbereich Entwicklung – Partnerschaft – Interkulturelles Lernen zugeordnet.
Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der EKHN oder EKKW das Bewerbungsrecht haben. Die Besoldung erfolgt gemäß Pfarrerbesoldungsgesetz der EKHN. Dienstsitz ist das Zentrum Oekumene in Frankfurt. Die Besetzung erfolgt für 6 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
Die beiden Trägerkirchen des Zentrums Oekumene sind gegenwärtig in Veränderungsprozessen. Im Rahmen von konzeptionellen Überlegungen können sich daher Aufgabenbereiche und inhaltliche Anforderungen ändern.
Der Bewerbungsschluss ist in Abstimmung mit beiden Kirchen der 28. Februar 2025.
Weitere Auskünfte gibt gerne:
OKR Detlev Knoche
Leiter des Zentrums Oekumene
Telefon: 069 976518-13
knoche@zentrum-oekumene.de
Bewerbungen richten Sie bitte auf dem Dienstweg an:
Kirchenverwaltung der EKHN
Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.