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§ 1 Tätigkeiten, die evangelische Kirchenmitgliedschaft erfordern
#§ 2 Mitgliedschaft in einer Christlichen Kirche als Anstellungsvoraussetzung
#§ 3 Ausnahmen
#§ 4 Weitere konfessionelle Anforderungen
Satzung
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SATZUNG
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Ausgabe 3 / 140. JahrgangKassel, 31. März 2025
Landessynode
Nr. 28Tagung der Landessynode
Nach Artikel 96 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 berufe ich die 14. Landessynode zu ihrer siebten Tagung ein von
Donnerstag, 8. Mai 2025,
bis Samstag, 10. Mai 2025,
bis Samstag, 10. Mai 2025,
in die Evangelische Tagungsstätte Hofgeismar.
Der Eröffnungsgottesdienst findet am Donnerstag, dem 8. Mai 2025, um 10:00 Uhr in der Brunnenkirche in Hofgeismar statt.
Die Verhandlungen der Landessynode, die nach Artikel 101 der Grundordnung öffentlich sind, beginnen am Donnerstag, dem 8. Mai 2025, um 11:30 Uhr im Synodalsaal in Hofgeismar.
TAGESORDNUNG:
- Bericht zur Personallage: Impulse des Profilierungsprozesses zur Weiterentwicklung des Pfarramts zum Pfarrberuf
- Bericht des Präses und des Synodalvorstandes
- Bericht der Vorsitzenden aus dem Rat der Landeskirche
- Überarbeitung der Grundordnung – Sachstandsbericht
- Unser Reformprozess
- Begleitende Kommunikation „Anders Kirche werden“
- Spiritualität in der Veränderung. Vorstellen der digitalen Plattform
- Kirchenverwaltung der Zukunft – Sachstandsbericht
- Geprüfter Jahresabschluss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für das Jahr 2023
- Bericht über die Weiterentwicklung der Eckpunkte im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsprozesses und Beschluss der konkreten Eckdaten für die Haushaltsplanaufstellung 2026/2027
- Strategische Überlegungen des Kollegiums des Landeskirchenamts zu den von ihm verantworteten Handlungsfeldern (Eckpunkt 1a)
- Reduzierung kirchlicher Baumittel im Gebäudestrategieprozess sowie Grundsätze des zukünftigen Zuweisungssystems (Eckpunkt 4)
- Eckdaten für die Haushaltsplanaufstellung 2026/2027
- Gebäudestrategieprozess 2026+ – Anpassung der Beschlüsse aus der Frühjahrstagung der Landessynode 2024
- Diakonie – Strategische Perspektiven
- Vom Forum Bildung und der Evangelischen Akademie Hofgeismar zum Evangelischen Forum Bildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Segnende Kirche. Thesen zur Neuausrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in ihrem segnenden Handeln
- Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD)
- Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Vortrag „Politische und gesellschaftliche Herausforderungen in der Gegenwart. Einblicke in die Estnische Evangelisch-Lutherische Kirche“Bischof Marko Tiitus, Estland
- Zwischenbericht zur Umsetzung des Kirchenmusikkonzepts
- Bericht der Fachstelle zum Umgang mit sexualisierter Gewalt
- Evangelische Hochschule Hessen
- Nachwahl in den Rat der Landeskirche
- Nachwahl in den Finanzausschuss
- Bericht des Rates der Landeskirche über die an ihn verwiesenen Anträge
- Anträge aus den Kreissynoden
- Kirchenkreis Werra-Meißner
- Änderung der Beihilfeordnung der EKKW
- Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für Pfarrerinnen und Pfarrer
- Einführung von Zeitausgleich für Bereitschaftsdienste für Pfarrerinnen und Pfarrer
- Kirchenkreis Kinzigtal
- Pfarrdienstgesetz; hier: Aufnahme § 95a Pfarrdienstgesetz der EKD
- Aktuelle Fragestunde
- Verschiedenes
Kassel, den 28. März 2025 | |
Präses der Landessynode | |
Dr. Michael Schneider |
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 29Ordnung zur Änderung der Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 21. Februar 2025
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 11 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1 Änderung der Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Die Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 21. Januar 2022 (KABl. S. 65, Nr. 33) wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen und eine Aufwandsentschädigung, die das Landeskirchenamt festlegt.“
#§ 2 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
#Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 24. Februar 2025 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 30Rechtsverordnung über die konfessionellen Anforderungen bei beruflichen Tätigkeiten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 21. Februar 2025
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 4 Absatz 4 Satz 1 des Kirchengesetzes über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Mitarbeitsgesetz) vom 27. April 2024 (KABl. S. 87) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1 Tätigkeiten, die evangelische Kirchenmitgliedschaft erfordern
(zu § 4 Absatz 2 Mitarbeitsgesetz)
Für folgende Tätigkeiten können bei kirchlichen Anstellungsträgern im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nur Mitarbeitende beschäftigt werden, die sich durch die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, zum christlichen Glauben und zur evangelischen Kirche bekennen:
- Öffentliche Verkündigung in Wort und Sakrament aufgrund Berufung durch Ordination oder Beauftragung,
- seelsorgerliche Aufgaben aufgrund eines besonderen Auftrags,
- Religionsunterricht,
- Konfirmandenunterricht und anderer katechetischer Unterricht,
- kirchenmusikalische Aufgaben auf hauptberuflichen Stellen,
- Aufgaben der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit,
- Leitung und stellvertretende Leitung einer kirchlichen Einrichtung oder eines Referats mit Aufgaben der Verkündigung, Seelsorge, Diakonie, theologischen Ausbildung oder evangelischen Bildung oder der kirchlichen Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2 Mitgliedschaft in einer Christlichen Kirche als Anstellungsvoraussetzung
(zu § 4 Absatz 3 Mitarbeitsgesetz)
Für folgende Tätigkeiten können nur Mitarbeitende beschäftigt werden, die sich durch die Mitgliedschaft in einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, zum christlichen Glauben bekennen:
- Nebenberufliche kirchenmusikalische Aufgaben, die aufgrund der Tätigkeit verantwortlich und repräsentativ am Verkündigungsauftrag teilhaben,
- Küsterdienste,
- Aufgaben in der evangelischen Familien- und Erwachsenenbildung, Seniorenarbeit und vergleichbaren Tätigkeitsfeldern,
- pädagogische Aufgaben in evangelischen Schulen,
- Leitung und pädagogische Aufgaben in Tageseinrichtungen für Kinder,
- Verwaltungsleitung und stellvertretende Verwaltungsleitung von kirchlichen und diakonischen Dienststellen und Einrichtungen,
- Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit, die eine glaubwürdige Außenvertretung der Kirche oder des Anstellungsträgers erfordert.
§ 3 Ausnahmen
(zu § 4 Absatz 5 Mitarbeitsgesetz)
Die Beschäftigung von Mitarbeitenden nach §§ 1 und 2 ist auch ohne die dort festgelegten Voraussetzungen möglich
- für die Dauer einer staatlich geregelten Ausbildung,
- wenn im Einzelfall ein anderes religiöses Bekenntnis oder eine andere kulturelle Kompetenz der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstellt.
§ 4 Weitere konfessionelle Anforderungen
(zu § 4 Absatz 4 Satz 2 Mitarbeitsgesetz)
Kirchliche Anstellungsträger können über die in §§ 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinaus für weitere Aufgaben eine konfessionelle Anforderung an die Mitarbeitenden festlegen, wenn dies nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung ist.
#§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
#Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 11. März 2025 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Satzungen
Nr. 31Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden der Friedenskirche Kassel, Kassel-Südstadt, Kassel-Mitte, Kassel-Wehlheiden und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Kassel haben mit übereinstimmenden Beschlüssen gemäß Artikel 15a Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) eine Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte, zu der sie zum 1. Januar 2026 vereinigt werden, beschlossen.
Gemäß Artikel 15a Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) hat das Landeskirchenamt die Satzung genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 25. Februar 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Satzung
für die vereinigte Evangelische Kirchengemeinde der bisher selbständigen Evangelischen Kirchengemeinde der Friedenskirche Kassel, Kirchengemeinde Kassel-Mitte, Kreuzkirchengemeinde Kassel, Kirchengemeinde Kassel-Südstadt, Kirchengemeinde Kassel-Wehlheiden gemäß Artikel 15a der Grundordnung der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck
###I. Allgemeines
#§ 1
Die Evangelischen Kirchengemeinden im Kooperationsraum Kassel-Mitte bilden eine Kirchengemeinde mit dem Namen „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“.
#§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisher selbständigen Evangelischen Kirchengemeinde der Friedenskirche Kassel, Kirchengemeinde Kassel-Mitte, Kreuzkirchengemeinde Kassel, Kirchengemeinde Kassel-Südstadt und Kirchengemeinde Kassel-Wehlheiden.
#§ 3
Das Organ der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand.
#II. Kirchenvorstand
#§ 4
(
1
)
Mitglieder des Kirchenvorstands sind:
- Fünf Gemeindepfarrerinnen oder Gemeindepfarrer, die von den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern der Kirchengemeinde aus ihrer Mitte gewählt werden.
- Fünfzehn gewählte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher.
Berufungen nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Grundordnung bleiben hiervon unberührt.
(
2
)
Die Mitglieder des Kirchenvorstands wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Ist das vorsitzende Mitglied ein Laienmitglied, so ist für die Stellvertretung eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer zu wählen.
(
3
)
Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 Grundordnung nehmen die dort benannten Personen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kirchenvorstands an den Sitzungen teil. Die Möglichkeit der Teilnahme nach Artikel 29 Absatz 8 Grundordnung bleibt unberührt.
#§ 5
Der Kirchenvorstand tagt in der Regel monatlich. Im Übrigen finden die Regelungen der Grundordnung und zur Geschäftsführung von Kirchenvorständen Anwendung.
#§ 6
Der Kirchenvorstand erfüllt im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
- (a)
- Erstellen des Haushalts
- (b)
- Erlass von Geschäftsordnungen für die Ausschüsse
- (c)
- Änderung der Satzung
- (d)
- Feststellung des Jahresabschlusses
§ 7
(
1
)
Vor der Änderung der Satzung ist allen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie allen Ausschüssen der Kirchengemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder und einer Stimmenmehrheit von zwei Dritten der anwesenden Mitglieder.
(
2
)
Bei der Beratung und Entscheidung über neu zu besetzende Pfarrstellen in der Gemeinde sind alle Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer einzuladen. Sie nehmen beratend an der Sitzung teil.
#III. Ausschüsse
#§ 8
In der Kirchengemeinde können für einzelne Sachgebiete Ausschüsse gebildet werden, die den Kirchenvorstand bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützt und diesem gegenüber verantwortlich und berichtspflichtig sind.
#§ 9
(
1
)
Für jede Wahlperiode sind mindestens die kirchenrechtlich vorgeschriebenen Ausschüsse zu bilden. Der Finanzausschuss ist von anderen Ausschüssen bei einschlägigen Fragen hinzuzuziehen.
(
2
)
Für andere Sachgebiete kann die Kirchengemeinde für die Dauer der Wahlperiode oder auf bestimmte Zeit weitere Ausschüsse einrichten. Ad-hoc-Ausschüsse zur Erfüllung bestimmter Aufgaben oder zur Bearbeitung bestimmter Projekte sind möglich.
#§ 10
(
1
)
Der Kirchenvorstand setzt die Ausschüsse ein und überträgt diesen die Aufträge. Eine eigenständig von einem Ausschuss in Angriff genommene Themenbearbeitung muss zeitnah mit dem Kirchenvorstand abgestimmt werden.
(
2
)
Mit der Übertragung oder Bestätigung der Aufträge wird jeweils der Umfang der Entscheidungskompetenz des Ausschusses übertragen.
(
3
)
Der Kirchenvorstand achtet darauf, dass die Zusammenarbeit der Ausschüsse mit dem Stadtkirchenamt gewährleistet ist. In Konfliktfällen entscheidet der Kirchenvorstand.
#§ 11
(
1
)
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Kirchenvorstand gewählt. Im jeweiligen Aufgabenbereich des Ausschusses tätige Hauptamtliche sind wählbar.
(
2
)
Auf der konstituierenden Sitzung des Kirchenvorstandes oder bei Einrichtung eines weiteren oder Ad-hoc-Ausschusses wählt der Kirchenvorstand drei Personen in den Ausschuss, davon mindestens eine Person aus ihrer Mitte.
(
3
)
Die drei gewählten Mitglieder schlagen dem Kirchenvorstand zu seiner nächsten Sitzung weitere Personen zur Wahl vor. Bei der Wahl kann der Kirchenvorstand von dem Vorschlag abweichen oder ihn ergänzen.
(
4
)
Jeder Ausschuss wählt ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied muss Mitglied des Kirchenvorstands sein.
(
5
)
Andere als von dem Kirchenvorstand Gewählte können einem Ausschuss nicht angehören. Eine Stellvertretung der Mitglieder ist nicht vorgesehen. Die Ausschüsse können jederzeit Sachkundige zur Beratung hinzuziehen.
#§ 12
Alle Mitglieder des Ausschusses sind stimmberechtigt. An den Sitzungen der Ausschüsse können das vorsitzende Kirchenvorstandsmitglied oder die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer ohne Stimmrecht teilnehmen.
#IV. Vertretung im Rechtsverkehr und Geschäftsführung
#§ 13
Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
#§ 14
(
1
)
Die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) wählen aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pfarrerin oder einen geschäftsführenden Pfarrer.
(
2
)
Die Geschäftsführung kann auch inhaltlich oder regional unter mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern aufgeteilt werden.
(
3
)
Der Kirchenvorstand kann die Führung der Geschäfte der oder dem gewählten Vorsitzenden mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes übertragen. Die Geschäftsführung von Wirtschaftsbetrieben und sonstigen Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) kann der Kirchenvorstand mit Genehmigung des Landeskirchenamtes auch anderen sachkundigen Personen übertragen.
#V. Schlussbestimmung
#§ 15
(
1
)
Zur konstituierenden Sitzung des Kirchenvorstands lädt die dienstälteste Pfarrerin oder der dienstälteste Pfarrer ein.
(
2
)
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Nr. 32Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Wettesingen-Niederlistingen
Wettesingen-Niederlistingen
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Wettesingen-Niederlistingen hat in ihrer Sitzung am 4. Februar 2025 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 116), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
####Kassel, den 24. Februar 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
- § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Evangelische Gesamtverband Wettesingen-Niederlistingen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
- § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Dem Gesamtverband gehören an:
- Die Evangelische Kirchengemeinde Niederlistingen
- Die Evangelische Kirchengemeinde Wettesingen.“
- In § 4 Absatz 3 werden hinter dem Wort „Mitgliedsgemeinden“ die Wörter „auf deren Antrag“ eingefügt.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Verbandsvertretung gehören an:
- aus der Evangelischen Kirchengemeinde Wettesingen sechs Mitglieder
- aus der Evangelischen Kirchengemeinde Niederlistingen drei Mitglieder
darunter die geschäftsführende Person nach Artikel 28a Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“ - Absatz 3 erhält folgende Fassung:„(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, hat der jeweilige Kirchenvorstand unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.“
- Absatz 5 wird gestrichen.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „eines jeden Kirchenvorstandes“ eingefügt.
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:„(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
- § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:„7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 5 %, maximal 10.000,00 Euro, des Haushaltsvolumens überschreiten,“
- § 14 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung.Ihm gehören an:
- das vorsitzende Mitglied,
- das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
- drei weitere Mitglieder der Mitgliedsgemeinden, für die eine Stellvertretung zu wählen ist.
Dem Verbandsvorstand sollen je zwei gewählte oder berufene Wettesinger und zwei Niederlistinger Kirchenvorstandsmitglieder angehören. Unter den Mitgliedern müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung sein.“ - Absatz 3 entfällt, Absatz 4 wird Absatz 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „soll sechsmal“ und „vier“ durch die Wörter „soll dreimal“ und „sieben“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und Satz 2 in folgender Fassung angefügt: „Dabei muss jede Gemeinde vertreten sein.“
- In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
- § 22 erhält folgende Fassung:„Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 116) außer Kraft.“
Nr. 33Änderung der Satzung der Evangelische Bank-Stiftung (EB-Stiftung)
Der Vorstand der EB-Stiftung hat am 12. Dezember 2024 Änderungen der Stiftungssatzung beschlossen.
Gemäß § 15 des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KStiftG) vom 29. November 2023 in Verbindung mit § 13 Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG) vom 1. Juli 2023 hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderungen am 14. Februar 2025 genehmigt.
Die geänderte Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht.
Kassel, den 11. März 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Apel | |
Vizepräsidentin |
SATZUNG
Evangelische Bank-Stiftung (EB-Stiftung)
####Präambel
Die Zulegung der EDG Kiel-Stiftung zur Evangelischen Bank-Stiftung im Jahr 2024 schafft eine größtmögliche Verbindung zwischen der Evangelischen Bank-Stiftung, der Evangelischen Bank eG und deren Kunden, um weiterhin das Ziel der Zweckverwirklichung zu erreichen.
Die EB-Stiftung sieht sich - als kirchliche Stiftung - den Grundsätzen von Kirche und Diakonie verpflichtet und will durch ihre Arbeit und mit ihren Mitteln kirchliche Institutionen sowie Einrichtungen der Diakonie und Wohlfahrtspflege fördern und unterstützen.
#§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen: Evangelische Bank-Stiftung (EB-Stiftung) und hat ihren Sitz in Kassel.
- Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung von Fort- und Weiterbildung und die berufliche Qualifikation von besonders begabten Nachwuchskräften in Kirche und Diakonie, einschließlich des Ankaufs oder der Prämierung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten und von Einrichtungen, die der Förderung des Stiftungszwecks dienen.
- die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln zur Förderung und Unterstützung kirchlicher Zwecke und des sonstigen Wohlfahrtwesens im In- und Ausland durch andere – steuerbegünstigte – Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies schließt auch die Förderung von Institutionen und Einrichtungen der Kirche, Diakonie und Caritas im Gebiet der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, dem Erzbistum Hamburg im Gebiet des Erzbischöflichen Amtes Schwerin und deren Verbänden in Diakonie und Caritas ein.
§ 4 Stiftungsvermögen, Mittelverwendung
- Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus Kapitalvermögen und Finanzanlagen.
- Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen ausgestattet.
- Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich die Nutzungen des Grundstockvermögens sowie des investierbaren sonstigen Vermögens.
- Die Stiftung kann Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Grundstockvermögen zuführen.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
- Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
- Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne wachsen grundsätzlich dem Grundstockvermögen zu. Eine Verwendung für Stiftungszwecke ist unter der Voraussetzung, dass der Erhalt des Grundstockvermögens gewährleistet ist, möglich.
- Die Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten) der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
§ 5 Stiftungsorgan
- Organ der Stiftung ist der Vorstand.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- einem vom Vorstand der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin entsandten Mitglied des Vorstandes der Evangelischen Bank eG,
- bis zu zwei weiteren vom Vorstand der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin entsandten Mitgliedern der Evangelischen Bank eG,
- zwei vom Aufsichtsrat der Evangelischen Bank eG entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin.
- Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Gremium aus, das es entsandt hat, so erlischt damit auch die Mitgliedschaft im Vorstand. In diesem Fall sowie bei Niederlegung des Amts als Vorstandsmitglied ist ein neues Mitglied gemäß Absatz 2 für den Rest der Amtszeit zu bestellen.
- Die Stiftungsvorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund vom Vorstand der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin abberufen werden.
- Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Stattdessen kann der Vorstand auch eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Die Stiftung darf zum Schutz der Organmitglieder/Geschäftsführer in angemessenen Umfang Versicherungen abschließen.
§ 6 Vorsitz, Einberufung, Beschlussfassung im Vorstand
- Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen zählen als nicht abgegeben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend ist.
- Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
- Das vorsitzende Mitglied, im Falle seiner Verhinderung das stellvertretende vorsitzende Mitglied, beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung in Textform ein.
- Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
- Der Vorstand der Stiftung wird jeweils zur ersten Sitzung seiner Amtszeit vom Vorstand der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin einberufen.
- Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden oder vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
- Die Sitzungen finden in der Regel in Präsenz statt. Die Sitzungen können, ohne besonderen Grund, auch im Rahmen einer Telefonkonferenz, Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden.
- Ein eventuell bestellter Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin nimmt an den Vorstandsitzungen teil.
§ 7 Vertretung der Stiftung
- Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, dieser durch das vorsitzende Mitglied gemeinsam mit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied oder einem weiteren Mitglied bzw. im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitgliedes durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied und einem weiteren Mitglied, vertreten. Die Stiftungsvorstände sowie eine etwaige Geschäftsführung werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand kann darüber hinaus oder stattdessen eine bevollmächtigte Person als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Stiftung bestellen, deren Amtszeit, Aufgaben und Vollmachten in einem schriftlichen Vertrag festzulegen sind, wenn dies die finanzielle Situation der Stiftung zulässt. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin kann besoldet oder unbesoldet sein. Im Falle der Besoldung muss die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben stehen. Ein etwaiger Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB mit organschaftlicher Vertretungsbefugnis. Diese Befugnis tritt neben die Vertretungsbefugnisse des Vorstands aus § 7 dieser Satzung.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Ihm obliegen insbesondere:
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks,
- die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens,
- die Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel,
- die Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes,
- die Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Rechnungsprüfung,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die erforderliche Rechenschaftslegung an die Stiftungsaufsichtsbehörde sowie an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Evangelischen Bank eG Kassel oder deren Rechtsnachfolgerin,
- die Änderungen der Satzung.
§ 9 Verwaltungshilfe
Der Vorstand kann sich bei seiner Arbeit der Hilfe der Evangelischen Bank eG oder deren Rechtsnachfolgerin bedienen und hierüber eine Verwaltungsvereinbarung abschließen, in die auch eine Regelung zur Kostenerstattung aufgenommen werden kann. Die Evangelische Bank eG kann Selbstkosten (Personal- und Sach- sowie sonstige Kosten) der EB-Stiftung übernehmen.
#§ 10 Stiftungsaufsicht
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck führt unbeschadet der Rechte der staatlichen Stiftungsaufsicht die Stiftungsaufsicht.
#§ 11 Satzungsänderungen
- Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Zudem kann der Vorstand – unter Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 – Änderungen der Satzung beschließen, wenn sich die Rechtslage ändert oder Änderungen grundsätzlich sinnvoll erscheinen.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.
- Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Regelungen des Hessischen Stiftungsgesetzes bleiben unberührt. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 12 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.
- Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung gemäß der jeweiligen Grundstockvermögenshöhen, der in der EB-Stiftung aufgegangenen Stiftungen:
- zu 36,33 % an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- zu 12,08 % an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- zu 51,59 % an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Urkunden
Nr. 34Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Baunatal-Altenbauna, Baunatal-Mitte, Baunatal Großenritte-Altenritte, Kirchbauna und Hertingshausen und Rengershausen-Gunterhausen
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Baunatal-Altenbauna, Baunatal-Mitte, Baunatal Großenritte-Altenritte, Kirchbauna und Hertingshausen und Rengershausen-Gunterhausen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 18. Februar 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Baunatal-Altenbauna, Baunatal-Mitte, Baunatal Großenritte-Altenritte, Kirchbauna und Hertingshausen und Rengershausen-Guntershausen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Baunatal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Baunatal-Altenbauna, Baunatal-Mitte, Baunatal Großenritte-Altenritte, Kirchbauna und Hertingshausen und Rengershausen-Guntershausen.
II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 20. Februar 2025 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 35Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden der Friedenskirche Kassel, Kassel-Südstadt, Kassel-Mitte, Kassel-Wehlheiden und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Kassel
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden der Friedenskirche Kassel, Kassel-Südstadt, Kassel-Mitte, Kassel-Wehlheiden und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Kassel
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 18. Februar 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden der Friedenskirche Kassel, Kassel-Südstadt, Kassel-Mitte, Kassel-Wehlheiden und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Kassel werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden der Friedenskirche Kassel, Kassel-Südstadt, Kassel-Mitte, Kassel-Wehlheiden und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Kassel.
II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
####Kassel, den 25. Februar 2025 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Bekanntmachungen
Nr. 36Mitglieder der 14. Landessynode
Nach Mitteilung des Präses der Landessynode, Dr. Michael Schneider, sind die folgenden Mitglieder der 14. Landessynode während der laufenden Amtszeit ausgeschieden:
Oktober 2023:
Dekan Wolfgang Heinicke, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Pfarrerin Szilvia Klaus, Kirchenkreis Hanau-Hersfeld
November 2023:
Emilia Zimmermann, Kirchenkreis Marburg
März 2024:
Pfarrerin Anke Heil, Kirchenkreis Fulda
Pfarrerin Sabine Kresse, Stadtkirchenkreis Kassel
April 2024:
Pfarrer Jan Friedrich Eisenberg, Kirchenkreis Eder
September 2024:
Dekanin Barbara Heinrich, Stadtkirchenkreis Kassel
November 2024:
Pfarrer Reinhold Schott, Kirchenkreis Eder
Karin Jaeger, Kirchenkreis Twiste-Eisenberg
Dezember 2024:
Pfarrer Markus Schnepel, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Februar 2025:
Pfarrerin Anja Fülling, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Folgende Personen gehören der 14. Landessynode als neue Mitglieder an:
Oktober 2023:
Pfarrerin Anja Fülling, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Pfarrerin Svenja Koch, Kirchenkreis Kinzigtal
November 2023:
Marvin Ockert, berufenes Mitglied
März 2024:
Pfarrer Christian Pfeifer, Kirchenkreis Fulda
Pfarrer Dr. Martin Hallaschka, Stadtkirchenkreis Kassel
November 2024:
Pfarrerin Jelena Kaletta, Kirchenkreis Eder
Pfarrerin Marie-Christine Weidemeyer, Kirchenkreis Eder
Dr. Stefan Herrmann, Kirchenkreis Twiste-Eisenberg
Pfarrer Dietrich Hering, Stadtkirchenkreis Kassel
Februar 2025:
Dekan Jan Friedrich Eisenberg, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Pfarrerin Hannah Tinnefeld, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Nr. 37Rat der Landeskirche
hier: Termine für das Kalenderjahr 2026
hier: Termine für das Kalenderjahr 2026
Freitag, 23. Januar 2026 (digital), von 10:15 bis 18:00 Uhr
Freitag, 13. Februar 2026, von 10:15 bis 18:00 Uhr
Freitag, 13. und Samstag, 14. März 2026 (Klausurtagung), von 16:00 bis 16:00 Uhr
Freitag, 17. April 2026, von 14:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 22. Mai 2026, von 10:15 bis 18:00 Uhr
Freitag, 19. Juni 2026, von 10:15 bis 18:00 Uhr
Freitag, 21. August 2026, von 10:15 bis 18:00 Uhr
Freitag, 25. und Samstag, 26. September 2026 (Klausurtagung), von 16:00 bis 16:00 Uhr
Freitag, 30. Oktober 2026, von 10:15 bis 18:00 Uhr
Freitag, 13. November 2026, von 10:15 bis 18:00 Uhr
Freitag, 11. Dezember 2026, von 10:15 bis 18:00 Uhr
Kassel, den 6. März 2025 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 38Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KABl. 1986 S. 79);
hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen
hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen
Aufgrund der Durchführungsbestimmungen Nr. 23.2 der Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12. August 1986 (KABl. S. 106) werden hiermit die für die endgültige Berechnung des Entgelts bei Anschluss der Heizung von Dienstwohnungen an dienstliche Versorgungsleitungen maßgeblichen Beträge für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 bekannt gegeben.
Energieträger | je m² Wohnfläche der beheizbaren Räume |
fossile Brennstoffe | 13,20 € |
Fernheizung und übrige Heizungsarten | 18,50 € |
Kassel, den 11. März 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 39Bekanntgabe der Pauschale nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über die
Erstattung von Nebenkosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung
vom 22. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9)
Erstattung von Nebenkosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung
vom 22. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9)
Zur Festsetzung der Erstattung der auf den Amtsbereich entfallenden Nebenkosten wird für das Jahr 2025 die Pauschale für die Beheizung des Amtsbereichs bekannt gegeben. Sie beträgt 396,00 Euro.
Sofern für die Beheizung der Pfarrdienstwohnung keine Heizung mit fossilen Brennstoffen, sondern eine Fernheizung bzw. eine übrige Heizungsart vorhanden ist, beträgt die Pauschale 555,00 Euro.
Kassel, den 11. März 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 40Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Christerode
und Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Hauptschwenda
und Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Hauptschwenda
Die Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Christerode und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hauptschwenda werden aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Christerode-Hauptschwenda außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 24. März 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 41Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hommershausen, Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Rengershausen und Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wangershausen
Die Dienstsiegel der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Hommershausen, Rengershausen und Wangershausen werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Frankenberger Walddörfer außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 19. Februar 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 42Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Wolfsanger und Evangelische Kirchengemeinde der Versöhnungskirche Kassel
Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Wolfsanger und der Evangelischen Kirchengemeinde der Versöhnungskirche Kassel wird aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 17. März 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 43Evangelische Kirchengemeinde Münchhausen, Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Niederasphe, Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Simtshausen, Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Treisbach und Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wollmar
Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Münchhausen und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Niederasphe, Simtshausen, Treisbach und Wollmar werden aufgrund der Vereinigung der fünf Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 26. März 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 44Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 45Pfarrstellenausschreibungen
Leitung der Stabsstelle Kommunikation (m/w/d)
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) sucht zum 1. Februar 2026 eine Pfarrerin/einen Pfarrer als Leitung der Stabsstelle Kommunikation (m/w/d).
Die Stabsstelle Kommunikation, die direkt der Bischöfin zugeordnet ist, umfasst über 20 Mitarbeitende. Sie versteht sich nicht nur als Gestalterin von Kommunikation, sondern zunehmend als Unterstützung für die Menschen in Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen, die in verschiedenen Kanälen kommunizieren. Das engagierte Team arbeitet crossmedial in den Bereichen Print, Radio-, Foto- und Videobeiträge, Online (Homepage, Social Media) und Angebote der internen Kommunikation (Intranet, Newsletter, Homepage) sowie in der Gestaltung von Großveranstaltungen. Die Leitung der Stabsstelle wird in enger Abstimmung mit der Sprecherin der Landeskirche wahrgenommen, die als stellvertretende Leitung fungiert.
Ihr Aufgabenbereich:
- Leitung und strategische Weiterentwicklung der Stabsstelle angesichts zurückgehender Ressourcen und vor dem Hintergrund einer sich verändernden Medienlandschaft,
- kommunikative Begleitung der kirchlichen Transformationsprozesse,
- Unterstützung der Digitalisierung der kirchlichen Kommunikationslandschaft,
- Personalführung für die über 20 Mitarbeitenden der Stabsstelle, Budgetverantwortung,
- Gesamtverantwortung für die publizistische Arbeit der EKKW,
- Beratung der Landeskirche in Grundfragen der Kommunikations- und Mediengestaltung,
- Vernetzung der Kommunikationsarbeit der EKKW mit anderen Landeskirchen und der EKD.
Sie bringen mit:
- theologische und journalistische Kompetenzen, u. a. nachgewiesen durch das Studium der ev. Theologie und zusätzliche Qualifikation im Bereich Journalistik, Medien- und Kommunikationsmanagement, Kommunikationswissenschaften oder Public Relations,
- Erfahrungen in Kommunikationsmanagement sowie in der Medienlandschaft,
- Erfahrungen in Personalführung und Budgetverantwortung, Netzwerkkompetenzen,
- strategischer Blick für das komplexe System evangelische Kirche,
- Kommunikationsfähigkeit, Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Zuverlässigkeit.
Wir bieten:
- eine auf fünf Jahre befristete volle Pfarrstelle,
- Besoldung bis Besoldungsgruppe A 14 BBesG i. V. m. AG.EKKW-BVG-EKD,
- eine äußerst abwechslungsreiche, hoch vernetzte und verantwortungsvolle Tätigkeit mit herausfordernden Aufgaben und Gestaltungsspielraum,
- ein motiviertes, innovatives, qualifiziertes und freundliches Team sowie ein gelebtes und wertschätzendes Miteinander in der Dienstgemeinschaft,
- die Möglichkeit zur teilweisen Arbeit im Homeoffice.
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht die Sprecherin der Landeskirche, Frau Anja Berens, Telefon: 0561 9378-272, E-Mail: anja.berens@ekkw.de, zur Verfügung.
Bewerbungen sind bis zum 30. April 2025unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten.
Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen (https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen).
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Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts |
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |