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Landessynode

Nr. 92Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen aus den Kreissynoden an die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 24. bis 27. November 2025)

Die achte Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom 24. bis 27. November 2025 statt.
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Mai 2022 (KABl. S. 158) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen und schriftlich zu begründen.
Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
Montag, 13. Oktober 2025.
Kassel, den 3. Juli 2025
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 93Ordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung über die Führung von Kirchengemeindechroniken (Chronikordnung)

Vom 1. Juli 2025

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Änderung der Verwaltungsordnung über die Führung von Kirchengemeindechroniken (Chronikordnung)

Die Verwaltungsordnung über die Führung von Kirchengemeindechroniken (Chronikordnung) vom 9. Mai 2017 (KABl. S. 69) wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Landeskirchenamt“ die Wörter „bei Vorliegen eines berechtigten Interesses“ eingefügt.
  2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
    „(2) Eine Einsichtnahme ist auch zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder durch von der zuständigen kirchlichen Stelle Beauftragte zulässig.“
  3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 3. Juli 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 94Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Tarifbeschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in den Anwendungsbereich des TVöD-VKA

Vom 25. Juni 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 25. Juni 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

Grundsatzbeschluss zur Überleitung der Tarifbeschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in den Anwendungsbereich des TVöD-VKA

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Präambel

Die Notwendigkeit für Veränderungen erfasst alle Bereiche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW). Auch das kirchliche Arbeitsrecht im Dritten Weg muss sich weiterentwickeln. Die Arbeitsrechtliche Kommission bekennt sich in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten zur Anwendung eines Tarifwerks des öffentlichen Dienstes. Damit bleibt die EKKW als Arbeitgeberin mit anderen öffentlichen Arbeitgebern vergleichbar.
Mit der Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in den Kommunen - TVöD-VKA - ist eine möglichst weitgehende Anwendung der Tarifbestimmung angestrebt. Eigene arbeitsrechtliche Regelungen sollen auf wenige, kirchlich zwingend notwendige Regelungen beschränkt werden.
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1. Grundsatz der Überleitung

1.1
Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 findet für die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Beschäftigten im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck der TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung Anwendung und ist den Arbeitsverträgen entsprechend zugrunde zu legen.
1.2
Änderungen und Ergänzungen zum TVöD-VKA, die aufgrund des kirchlichen Auftrags, für kircheneigene Berufsgruppen oder aufgrund kirchlicher Organisationsformen notwendig sind, werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission geprüft und gesondert als Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen.
1.3
Als weitere Tarifverträge finden der Tarifvertrag über die Eingruppierung der handwerklich tätigen kommunalen Beschäftigten in Hessen (HTB-H) sowie der Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrer Hessen Anwendung.
1.4
Für die Ausbildungsverhältnisse finden die jeweiligen Ausbildungstarifverträge des öffentlichen Dienstes in den Kommunen (TVAöD, TVPöD, TVSöD) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
1.5
Bis zum Zeitpunkt der Überleitung findet der TV-L vom 12. Oktober 2006 i. d. F. des Änderungstarifvertrages Nr. 13 vom 9. Dezember 2023 nach Maßgabe des Anwendungsbeschlusses vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 97) mit den bis dahin beschlossenen Änderungen Anwendung.
1.6
Für die kirchlichen Beschäftigten in Diakonie-/Sozialstationen gelten weiterhin die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck in der Fassung für die Mitarbeitenden der verfasst-kirchlichen Diakoniestationen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (AVR.KW-Kirche).
1.7
Die Einzelheiten für die Überleitung der Beschäftigten werden auf Grundlage dieses Beschlusses von der Arbeitsrechtlichen Kommission in gesonderten Beschlüssen festgelegt.
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2. Grundsatz der Neueingruppierung in TVöD

2.1
Beschäftigte, die am 31.12.2025 in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehen, das über den 01.01.2026 hinaus dauert, werden in den TVöD-VKA bzw. die weiteren unter 1 genannten Tarifverträge nach Maßgabe der folgenden Regelungen sowie eines weiteren auf der Grundlage zu fassenden Überleitungsbeschlusses übergeleitet.
2.2
Dafür werden alle Eingruppierungen anhand der ab dem 01.01.2026 geltenden tariflichen und für kirchenspezifische Berufsgruppen ergänzenden kirchlichen Regelungen geprüft und neu ermittelt.
2.3
Die Stufenzuordnung erfolgt unter Anrechnung der persönlichen Stufenlaufzeit in die zum Überleitungstag nach den bisher geltenden Regelungen erreichte Grund-, Entwicklungs- oder persönliche Endstufe.
2.4
Ist das Jahresentgelt in der ermittelten künftigen Eingruppierung auf der Basis der am 01.01.2026 geltenden Tabellenentgelte (TV-L: Tabellen ab 01.02.2025; TVöD: Tabellen ab 01.04.2025) einschließlich der Jahressonderzahlung niedriger als das bisherige Jahresentgelt, wird eine Besitzstandzulage in Höhe der Differenz des bisherigen Jahresentgelts (TV-L) und des neuen Jahresentgelts (TVöD) gezahlt, die gezwölftelt monatlich ausgezahlt wird.
2.5
Diese Besitzstandszulage wird mit jeweils 50 % der kommenden allgemeinen Tariferhöhungen der Tabellenentgelte abgeschmolzen. Eine Entgelterhöhung aufgrund einer Höhergruppierung wird auf die Besitzstandszulage in voller Höhe angerechnet.
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3. Jahressonderzahlung

Im Jahr 2026 wird die Jahressonderzahlung nach den im TV-L für das Jahr 2025 geltenden von-Hundert-Sätzen geleistet. Ab 2027 wird die Jahressonderzahlung nach den für den TVöD-VKA vorgesehenen von Hundert-Sätzen geleistet.
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4. Urlaubssonderzahlung

4.1
Die Regelungen zu Leistungsentgelten und alternativen Entgeltanreizen (§§ 18, 18a TVöD) werden durch die folgende Regelung ersetzt:
Ab 2026 wird eine weitere Jahressonderzahlung entsprechend § 20 TVöD-VKA gewährt, die jeweils im Juni fällig ist (Urlaubssonderzahlung).
4.2
Die Urlaubssonderzahlung beträgt
in den EG 1 - 8 / S 2 - S 8b
in den EG 9a - 15 / S 9 - S 18
In den Kalenderjahren 2026 und 2027
12 %
./.
Im Kalenderjahr 2028
24 %
12 %
Ab dem Kalenderjahr 2029
24 %
24 %
Die Einzelheiten bleiben einer weiteren Arbeitsrechtlichen Regelung vorbehalten.
#

5. Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung

Der Arbeitgeberzuschuss für die freiwillige Zusatzversicherung wird ab dem 1. Januar 2026 auf den gesetzlichen Mindestzuschussbetrag festgelegt.
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6. Fachkräfterichtlinie

Die Anwendung der Richtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften (Fachkräfte-RL) (Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 10. November 2023) als Arbeitsrechtliche Regelung ist beabsichtigt.
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7. Bestehende Besitzstände

Im Überleitungszeitpunkt bestehende Besitzstände aus früheren Tarifumstellungen gelten fort, sofern sie nicht ausdrücklich neu geregelt oder abgelöst werden.
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8. Inkrafttreten

Die vorstehenden Regelungen treten am 25. Juni 2025 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 25. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 95Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme der Entgelterhöhung
der Diakonie Hessen

Vom 25. Juni 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 25. Juni 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel 1 Ziffern 1 bis 6 und 8 bis 11 der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 19. Mai 2025 (Beschluss ARK.DH 5-2025, KABl. S. 123 Nr. 70) werden für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die neuen Tabellenwerte nach Artikel 1 haben eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2027.
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Artikel III

Die Regelung in Artikel I Nr. 6 des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 25. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 96Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme der Regelung zur Herabgruppierung (§ 16 Abs. 2 AVR.KW)

Vom 25. Juni 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 25. Juni 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck vom 7. April 2025 (Beschluss ARK.DH 1-2025, KABl. S. 94 Nr. 46) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung des Artikel I tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 25. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 97Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Änderung der Anlage 1 der AVR.KW (Eingruppierung Lehrkräfte an Pflegeschulen)

Vom 25. Juni 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 25. Juni 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

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Artikel I

Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck vom 20. Januar 2025 (DS 20-2024, KABl. S. 64 ff. Nr. 23) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung des Artikel I tritt am 1. August 2025 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 25. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzungen

Nr. 98Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kirchengemeinden
im Kirchspiel Immenhausen-Espenau

Der Zweckverbandsvorstand und die Kirchenvorstände der am Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden haben eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kirchengemeinden im Kirchspiel Immenhausen-Espenau beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, in der jeweils gültigen Fassung, hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 25. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dem Zweckverband gehören an:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Espenau
  2. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Immenhausen
  3. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Mariendorf.“

Nr. 99Änderung der Satzung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Hersfeld

Der Zweckverbandsvorstand hat eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Hersfeld beschlossen. Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 16. Juli 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 1 Absatz 1 erster Teilsatz der Satzung wird wie folgt geändert:
    1. Die Wörter „Breitenbach, Kirchenkreis Schwalm-Eder“ und die Wörter „Hatterode, Kirchenkreis Schwalm-Eder“ werden durch die Wörter „Breitenbach-Hatterode, Kirchenkreis Schwalm-Eder“ ersetzt.
    2. Die Wörter „Haunetal-Neukirchen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg“ und die Wörter „Wehrda-Rhina, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg“ werden durch die Wörter „Haunetal, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg“ ersetzt.
    3. Die Wörter „Beenhausen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg, Ersrode, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg, Gerterode, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg, Niederthalhausen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg“ werden durch die Wörter „Ludwigsau-Nord“ ersetzt.
  2. § 10 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Änderung nach 1 c) am 1. Januar 2026 in Kraft.“

Nr. 100Änderung der Satzung des Diakonie Zweckverbandes Evangelisch-lutherischer Kirchengemeinden Gemeindepflegestation Vöhl

Der Zweckverbandsvorstand und alle Kirchenvorstände der Mitgliedskirchengemeinden haben eine Änderung der Satzung des Diakonie Zweckverbandes Evangelisch-lutherischer Kirchengemeinden Gemeindepflegestation Vöhl beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 9. Juli 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Sitz des Zweckverbandes ist das Kirchenkreisamt Waldeck-Frankenberg, Kilianstraße 5, 34497 Korbach. Der Sitz der Geschäftsstelle kann davon abweichen.“
  2. § 3 erhält folgende Fassung:
    „Mitglieder des Zweckverbandes sind die Evangelisch-lutherischen und Evangelischen Kirchengemeinden Allendorf, Altenlotheim, Ellershausen, Gemünden-Bunstruth, Hohes Lohr im Kellerwald, Louisendorf, Oberorke, Vöhl und Waldeck.“
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die Mitgliedsgemeinden entsenden je ein von ihren Kirchenvorständen zu berufenes Mitglied in den Vorstand.
      Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
    2. Absatz 5 erhält folgende Fassung:
      „(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder entspricht der Wahlperioden der entsendenden Kirchenvorstände. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Pfarrdienst oder als Gemeindeglied der entsendenden Gemeinde aus, so hat diese für den Rest der Amtsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu berufen.“
  4. In § 8 Nummer 2 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.
  5. § 11 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderungen der Satzung treten am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft, frühestens zum 1. Januar 2025.“

Nr. 101Bekanntmachung der Änderung der Stiftungsverfassung und der Zulegung der Reiner und Monika Remke-Stiftung

Der Vorstand der Reiner und Monika Remke-Stiftung hat entsprechend der Empfehlungen des Finanzamtes Kassel betreffend gemeinnützigkeitsrechtlicher Bestimmungen am 26. Mai 2025 die Änderung der Verfassung der Stiftung beschlossen. Des Weiteren hat der Vorstand die Zulegung der Reiner und Monika Remke-Stiftung zur Stiftung „Gutes tun“ – Gemeinnützige Stiftung der Sparkasse – beschlossen und einen Zulegungsvertrag mit der Stiftung „Gutes tun“ gemäß § 86b BGB geschlossen.
Die Satzungsänderung und der Zulegungsvertrag vom 27. Mai 2025 wurden vom Landeskirchenamt gemäß § 15 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Stiftungen (KStiftG) vom 29. November 2023 (KABl. S. 291) am 26. Juni 2025 genehmigt. Das Regierungspräsidium Kassel hat den Zulegungsvertrag mit Bescheid vom 7. Juli 2025 genehmigt.
Die Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 10. Juli 2025
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin
Artikel 15 Absatz 2 der Satzung der Reiner und Monika Remke-Stiftung erhält folgenden Wortlaut:
„§ 15 Anfallberechtigung - Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

Urkunden

Nr. 102Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Hebel und Unshausen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Hebel und Unshausen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Am Baumbach
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Am Baumbach ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Hebel und Unshausen.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Wabern-Hebel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hebel, Blatt 260, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Am Baumbach“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hebel
    6
    39
    24.681
    Hebel
    6
    40
    19.233
    Hebel
    1
    30
    26.471
    Hebel
    1
    55
    17.645
    Hebel
    1
    54
    21.736
    Hebel
    8
    1
    32.573
    Hebel
    5
    174
    49
    5.613
    Hebel
    3
    1
    1
    1.202
    Hebel
    4
    56
    2
    115
    Hebel
    3
    82
    13
    1
    Hebel
    2
    31
    5
    1.864
    Hebel
    5
    1
    1
    31.740
    Hebel
    5
    1
    1
    3.034
    Hebel
    5
    1
    2
    15
    Hebel
    1
    60
    3.540

  2. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche, bzw. der Kirchenkasten in Wabern-Hebel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hebel, Blatt 259, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Baumbach“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hebel
    5
    50
    3.361
    Hebel
    6
    38
    4.124
    Hebel
    3
    137
    26
    3.671
    Hebel
    5
    219
    44
    3.115
    Hebel
    7
    45
    5.734
    Hebel
    6
    37
    1
    27.705
    Hebel
    3
    53
    5
    904
    Hebel
    5
    99
    1
    18.767

  3. Aus dem Grundvermögen der „Reformierte Kirche zu Unshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Unshausen, Blatt 262, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Baumbach“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Unshausen
    7
    45
    3
    1.179
    Unshausen
    7
    45
    2
    7
    Unshausen
    7
    45
    1
    8

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Kirchengemeinde (Küsterei) in Wabern-Unshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Unshausen, Blatt 232, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Am Baumbach“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Unshausen
    5
    2
    0
    2.364
    Unshausen
    10
    66
    0
    6.659

  5. Im Grundbuchblatt 351 von Unshausen sind in Abteilung II, lfd. Nrn. 1 und 2 für die „Evangelische Kirchengemeinde in Unshausen“ Rechte (Recht zur Verwendung des selbständigen Zweckvermögens für evangelische Bekenntnisschulzwecke und Recht des Pfarrers, sich im Schulsaal umzukleiden) eingetragen. Diese Dienstbarkeit geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Am Baumbach“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 16. Juli 2025
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 103Evangelische Kirchengemeinde Burguffeln, Evangelische Kirchengemeinde Grebenstein, Evangelische Kirchengemeinde Schachten und
Evangelische Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Burguffeln, Grebenstein, Schachten und der Evangelischen Paulusgemeinde Hombressen-Udenhausen werden aufgrund der Vereinigung der vier Kirchengemeinden zur Evangelischen Paulusgemeinde Grebenstein-Hombressen außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 30. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 104Evangelische Kirchengemeinde Hohenkirchen und Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Mönchehof

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Hohenkirchen und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Mönchehof wird aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Espenau außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 30. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 105Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen und Evangelische Kirchengemeinde Knickhagen

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Holzhausen und Knickhagen werden aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Holzhausen-Knickhagen mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 25. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 106Evangelische Kirchengemeinde Pfaffenhausen

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Pfaffenhausen wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 30. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 107Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Klinikpfarramt Rotenburg

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Klinikpfarramt Rotenburg wird außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 16. Juni 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 108Landeskirchliches Dienstsiegel des Klinikpfarramtes Bad Hersfeld

Das bisher genutzte landeskirchliche Dienstsiegel des Klinikpfarramtes Bad Hersfeld wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 9. Juli 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 109Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 110Pfarrstellenausschreibungen

Wellerode, Kirchenkreis Kaufungen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle „Interkulturelle Arbeit am Himmelsfels“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt der Dezernent für Diakonie und Ökumene, Pfarrer Dr. Diethelm Meißner, Telefon: 0561 9378-360, E-Mail: diethelm.meissner@ekkw.de oder der Vorsitzende des Vorstands der Stiftung Himmelsfels, Pfr. Johannes Weth, Telefon: 05663 274006, E-Mail: johannes.weth@himmelsfels.de.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 1. September 2025 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
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