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Geltungszeitraum von: 15.03.1974

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Kirchengesetz über die Evangelische Akademie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 15. März 1974

KABl. S. 93

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
24. November 2011
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 15. März 1974 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

(1) 1Die Evangelische Akademie ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2Sie hat ihren Sitz in Hofgeismar.
(2) Für die Akademie gelten die allgemeinen kirchlichen Ordnungen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
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§ 2

(1) 1Die Akademie bemüht sich um Beiträge zum besseren Verständnis der Gegenwart, zur aktuellen Verkündigung des Evangeliums und zur Lösung der in Kirche und Gesellschaft anstehenden Aufgaben. 2Diesen Auftrag erfüllt sie in eigener Verantwortung. 3Sie fördert durch ihre Veranstaltungen das offene, wissenschaftlich orientierte Gespräch.
(2) Die Akademie beteiligt ihre Mitarbeiter und die für ihr Programm wichtigen Gruppen und Kräfte an der Gestaltung der Arbeit.
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§ 3

(1) 1Der Leiter der Akademie wird nach Anhörung von Kuratorium und Konvent auf Vorschlag des Bischofs vom Rat der Landeskirche berufen. 2Die Berufung erfolgt auf die Dauer von acht Jahren. 3In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung bis zu vier Jahren erfolgen. 4Der Leiter führt die Dienstbezeichnung “Direktor“.
(2) 1Der Direktor leitet die Akademie. 2Er führt den Vorsitz in Kollegium und Konvent und fördert die selbstständige Arbeit der Studienleiter.
(3) Der Direktor berichtet dem Bischof regelmäßig über die Arbeit der Akademie.
(4) 1Im Falle der Verhinderung wird der Direktor durch einen hauptamtlichen Studienleiter vertreten. 2Der Stellvertreter wird auf Vorschlag des Direktors vom Bischof berufen.
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§ 4

(1) 1Die hauptamtlichen Studienleiter werden nach Anhörung des Konvents und des Kuratoriums vom Bischof berufen; hinsichtlich der Dauer ihrer Berufung gelten die Bestimmungen über die Übertragung einer landeskirchlichen Pfarrstelle entsprechend. 2Im Rahmen kollegialer Absprachen arbeiten sie verantwortlich auf bestimmten Sachgebieten.
(2) Als nebenamtliche Studienleiter werden Fachleute für bestimmte Aufgabengebiete auf Vorschlag des Direktors vom Bischof auf Zeit berufen.
(3) Hauptamtliche und nebenamtliche Studienleiter arbeiten auf bestimmten Sachgebieten zusammen.
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§ 5

1Das Kollegium besteht aus den hauptamtlichen und nebenamtlichen Studienleitern sowie aus Pfarrern der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, die auf ihrem Arbeitsgebiet regelmäßig Akademietagungen durchführen. 2Es wird zweimal jährlich durch den Direktor einberufen. 3Es berät über grundsätzliche Fragen der Planung und Gestaltung der Akademiearbeit und bereitet das Programm der Veranstaltungen vor.
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§ 6

(1) Die hauptamtlichen Studienleiter bilden mit dem Direktor den Konvent.
(2) 1Der Konvent berät Fragen, die die Akademiearbeit insgesamt berühren. 2Grundsätzliche Entscheidungen trifft der Direktor im Benehmen mit dem Konvent.
(3) Der Geschäftsführer nimmt teil, wenn Fragen seines Aufgabengebietes betroffen sind.
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§ 7

(1) 1Der Geschäftsführer wird nach Anhörung des Kuratoriums im Benehmen mit dem Direktor durch den Vizepräsidenten berufen. 2Unbeschadet der Leitungsbefugnisse des Direktors ist er für die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Akademie verantwortlich.
(2) Das Landeskirchenamt erlässt im Benehmen mit dem Direktor eine Dienstanweisung.
(3) Die Kassen- und Rechnungsführung der Akademie liegt bei der Außenstelle Gesundbrunnen des Landeskirchenamtes.
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§ 8

(1) 1Der Akademie steht ein Kuratorium zur Seite, das durch Beratung und Förderung an der Erfüllung der Aufgaben mitwirkt. 2Ihm ist über die laufende Arbeit der Akademie Bericht zu erstatten.
(2) Das Kuratorium ist in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen anzuhören.
(3) 1Das Kuratorium ist in allen für die Akademiearbeit wichtigen Fragen zu hören. 2Dies gilt insbesondere für:
  1. die Aufstellung des Tagungsplanes,
  2. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  3. die Arbeitsgestaltung im Hause der Akademie,
  4. die Gestaltung der Hauszeitschrift “Anstöße”,
  5. die Auswertung der Tagungen.
(4) Das Kuratorium kann in den Fällen des Absatzes 3 sowie des § 9 Absatz 2 Vorschläge machen.
(5) Der Vorsitzende des Kuratoriums übermittelt alljährlich dem Bischof einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über die Tätigkeit des Kuratoriums.
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§ 9

(1) 1Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die die Ziele der Akademie aus christlicher Verantwortung fördern. 2Sie sollen möglichst vielfältige Kenntnisse und Erfahrungen aus Sachgebieten und aus gesellschaftlichen Bereichen einbringen, denen die Akademiearbeit zugewandt ist.
(2) 1Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bischof berufen. 2Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Kuratoriums berufen.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 15.
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§ 10

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer je für die Dauer von drei Jahren.
(2) 1Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. 2Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin der Sitzung.
(3) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei vom Kuratorium gewählte Mitglieder bilden den geschäftsführenden Ausschuss, der die Aufgaben des Kuratoriums in der Zeit zwischen den Sitzungen wahrnimmt, sofern nicht eine außerordentliche Sitzung erforderlich erscheint. 2Der Vorsitzende hat dem Kuratorium über die Tätigkeit des geschäftsführenden Ausschusses Bericht zu erstatten.
(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 11

(1) Der Bischof ist zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) 1Der Bischof kann zu den Sitzungen des Kuratoriums einen Vertreter entsenden. 2Der Vertreter muss gehört werden.
(3) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Konvents und der Geschäftsführer der Akademie beratend teil.
(4) An den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses nimmt der Direktor beratend teil.
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§ 12

(1) Aus jedem Sprengel der Landeskirche werden auf Vorschlag des Propstes drei Pfarrer durch den Bischof in den Pfarrerbeirat berufen.
(2) Der Pfarrerbeirat fördert die Verbindung der Akademie zu den Gemeinden, Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern und wirkt in diesem Sinne an der Programmgestaltung und an der Auswertung der Akademietagungen mit.
(3) Der Pfarrerbeirat wird zweimal jährlich durch den Direktor einberufen.
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§ 13

(1) In der “Gesellschaft der Freunde der Akademie” können Personen und Einrichtungen Mitglieder werden, die die Akademie durch Mitarbeit und Spenden fördern.
(2) Die Mitglieder werden einmal jährlich zu einer besonderen Tagung eingeladen, bei der sie einen Bericht des Direktors entgegennehmen und Anregungen für die Akademiearbeit geben können.
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§ 14

1Die Evangelische Akademie Hofgeismar verfolgt als unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel der Evangelischen Akademie Hofgeismar dürfen nur für die in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Evangelischen Akademie. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Evangelischen Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6Bei Auflösung der Evangelischen Akademie Hofgeismar oder beim Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf ihr Vermögen nur für andere steuerbegünstigte Zwecke verwandt werden.
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§ 15

1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Evangelische Akademie der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. Juni 1957 (KA S. 23) in der Fassung vom 2. Juli 1962 (KA S. 53) außer Kraft.

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