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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 17Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
für die kirchenmusikalische C-Prüfung

Vom 17. Februar 2026

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Ordnung erlassen:
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§ 1 Änderung der Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung

Die Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische C-Prüfung vom 24. Oktober 2017 (KABl. S. 146) wird wie folgt geändert:
Der § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10 Prüfungsfächer C-Prüfung Popularmusik
(1)
Die C-Prüfung Popularmusik kann in den Fachmodulen Piano, Gitarre, Chorleitung oder Bandleitung abgelegt werden.
(2)
C-Prüfungen in verschiedenen Fachbereichen bzw. Fachmodulen sind nicht untereinander anerkennungsfähig.
(3)
Die Fachmodule der C-Prüfung Popularmusik bestehen aus folgenden Prüfungsfächern:
A Fachmodul Piano oder Gitarre
  1. Gottesdienstliches Instrumentalspiel
    Prüfungsdauer: 25 Minuten
    1. Prüfungsleistungen mit Vorbereitungszeit:
      1. Begleiten von liturgischen Gesängen mit eigenem Gesang
      2. Begleiten von zwei vorgegebenen, stilistisch unterschiedlichen Liedern aus dem Evangelischen Gesangbuch oder dem EGplus mit eigenem Gesang, einschließlich eigener Intros
    2. Prüfungsleistungen ohne Vorbereitungszeit:
      1. Begleiten von mindestens zwei vorgegebenen, stilistisch unterschiedlichen Liedern aus dem Evangelischen Gesangbuch oder dem EGplus, einschließlich einfacher Intros
      2. Begleitung eines vorgegebenen klassischen Chorals
      3. Vom-Blatt-Spiel
  2. Literaturspiel
    Prüfungsdauer: 20 Minuten
    Vortrag dreier stilistisch unterschiedlicher popularmusikalischer Solostücke
  3. Instrumentenkunde/Tontechnik
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    1. Kenntnis der jeweiligen Instrumentenfamilie
    2. Kenntnis des für den gottesdienstlichen Bedarf typischen technischen Equipments
  4. Stilkunde und Praxis kirchlicher Popularmusik
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    1. Eigenarten und Entwicklung popularmusikalischer Stilistiken
    2. Kenntnis der Geschichte der Popularmusik und stilistische Zuordnung von Hörbeispielen
  5. Harmonik und Arrangement
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 135 Minuten oder schriftliche Hausarbeit: Anfertigungszeit eine Woche
    1. Erstellen eines Leadsheets mit mindestens einem Bandpattern zu einem vorgegebenen Lied
    2. Schreiben eines mindestens dreistimmigen Chorsatzes zu einem vorgegebenen Lied
    Prüfungsdauer mündlich-praktische Prüfung: 10 Minuten
    Kenntnis der popularmusikalischen Musiktheorie
B Fachmodul Chorleitung
Instrument: Piano oder Gitarre
  1. Chorleitung
    Prüfungsdauer: 35 Minuten
    1. Chorische Stimmbildung/Einsingen des Chores
    2. Erarbeiten und Dirigieren eines vorgegebenen, dem Ensemble unbekannten Chorsatzes
    3. Begleiten und musikalische Gestaltung eines vorgegebenen, dem Ensemble bekannten einfachen Chorsatzes
  2. Singen und Sprechen
    Prüfungsdauer: 15 Minuten
    1. Begleiteter Vortrag zweier unterschiedlicher Stücke in verschiedenen Stilistiken
    2. Singen von popularmusikalischen Gemeindeliedern und liturgischen Gesängen, mit und ohne Begleitung
    3. Vortrag eines Sprechtextes
  3. Chorpraktisches Instrumentalspiel
    Prüfungsdauer: 5 Minuten
    Stilistisch adäquate harmonische und rhythmische Begleitung eines vorgegebenen Chorstückes, mit Vorbereitungszeit
  4. Stilkunde und Praxis kirchlicher Popularmusik
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    1. Eigenarten und Entwicklung popularmusikalischer Stilistiken
    2. Kenntnis der Geschichte der Popularmusik und stilistische Zuordnung von Hörbeispielen
    3. Überblick über die Chorliteratur und ihrer Formen bzw. Stile
  5. Harmonik und Arrangement
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 135 Minuten oder schriftliche Hausarbeit: Anfertigungszeit eine Woche
    1. Erstellen eines Leadsheets mit mindestens einem Bandpattern zu einem vorgegebenen Lied
    2. Schreiben eines mindestens dreistimmigen Chorsatzes zu einem vorgegebenen Lied
    Prüfungsdauer mündlich-praktische Prüfung: 10 Minuten
    Kenntnis der popularmusikalischen Musiktheorie
  6. Theorie und Praxis der Chorarbeit
    Prüfungsdauer mündlich-praktische Prüfung: 20 Minuten
    1. Kenntnis der Stimmphysiologie
    2. Aufführungspraktische Grundlagen
    3. Grundlagen der Tontechnik
    4. Vom-Blatt-Singen einfacher Chorstimmen
C Fachmodul Bandleitung
Instrument: Klavier, Gitarre, E-Bass, Schlagzeug, Saxofon, Trompete, Posaune oder Gesang
  1. Ensembleleitung
    Prüfungsdauer: 35 Minuten
    Probenarbeit mit einer Band an einem vorgegebenen Stück unter Einbeziehung des eigenen Instrumentalspiels oder Gesangs
  2. Instrumentalspiel/Gesang
    Prüfungsdauer: 10 Minuten
    Spielen/Singen der eigenen Stimme eines popularmusikalischen Songs nach Leadsheet
  3. Stilkunde und Praxis kirchlicher Popularmusik
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 30 Minuten oder mündliche Prüfung: 10 Minuten
    1. Eigenarten und Entwicklung popularmusikalischer Musikstile
    2. Kenntnis der Geschichte der Popularmusik und stilistische Zuordnung von Hörbeispielen
  4. Harmonik und Arrangement
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 135 Minuten oder schriftliche Hausarbeit: Anfertigungszeit eine Woche
    1. Erstellen eines Leadsheets mit mindestens einem Bandpattern zu einem vorgegebenen Lied
    2. Schreiben eines mindestens dreistimmigen Chorsatzes zu einem vorgegebenen Lied
    Prüfungsdauer mündlich-praktische Prüfung: 10 Minuten
    Kenntnis der popularmusikalischen Musiktheorie
  5. Theorie und Praxis der Bandarbeit
    Prüfungsdauer schriftliche Prüfung: 40 Minuten oder mündlich-praktische Prüfung: 20 Minuten
    1. Kenntnis der gebräuchlichen Instrumente und ihrer Notation
    2. Technisches Equipment einer typischen Bandbesetzung
    3. Funktionsweise einer Standard-PA"
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§ 2 Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung tritt am 1. März 2026 in Kraft
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 24. Februar 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 18Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung
für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Vom 18. Februar 2025

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Änderung der Ordnung für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Die Ordnung für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit vom 22. Oktober 2013 (KABl. S. 178), zuletzt geändert durch die Änderung der Ordnung für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit vom 28. April 2020 (KABl. S. 93), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort „unterstützt“ die Wörter „als Resonanzraum die Stabsstelle Kommunikation und berät“ eingefügt.
  2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Nummer 3. wird folgende Nummer 4. eingefügt:
      „4. der Sprecher oder die Sprecherin der Landeskirche“
    2. Die bisherigen Nummern 4. bis 6. werden die Nummern 5. bis 7.
    3. Nummer 5. wird wie folgt gefasst:
      „5. Ein Beauftragter oder eine Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenkreis“
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§ 2 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 23. Februar 2026
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Satzungen

Nr. 19Änderung der Satzung des Gesamtverbandes
der Evangelischen Kirchengemeinden Holzhausen, Knickhagen
und Wilhelmshausen

Die Verbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden Holzhausen, Knickhagen und Wilhelmshausen hat eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2024 S. 96, Nr. 70), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 13. Februar 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „Holzhausen, Knickhagen“ durch die Angabe „Holzhausen-Knickhagen“ ersetzt.
  2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen-Knickhagen
    2. Evangelische Kirchengemeinde Wilhelmshausen.“
  3. § 14 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
    „2. fünf Mitglieder des Kirchenvorstandes Holzhausen-Knickhagen sowie zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes Wilhelmshausen, für die je eine Stellvertretung zu wählen ist.“
  4. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderung der Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft.“

Nr. 20Änderung der Satzung des Zweckverbandes Diakoniestation Fulda-Eder

Der Zweckverbandsvorstand hat eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes Diakoniestation Fulda-Eder beschlossen. Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 26. Januar 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „Adelshausen“ und „Obermelsungen“ wird gestrichen und durch die Angabe „Adelshausen-Obermelsungen“ ersetzt.
    2. Die Angabe „Beiseförth-Malsfeld“, „Dagobertshausen“ und „Elfershausen“ wird gestrichen und durch die Angabe „Malsfeld“ ersetzt.
    3. Die Angabe „Haldorf“ wird gestrichen und durch die Angabe „Dissen-Haldorf“ ersetzt.
    4. Die Angabe „Bischofferode“, „Vockerode-Dinkelberg“ und „Weidelbach“ wird gestrichen.
  2. § 10 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderung der Satzung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Die Änderung gemäß Buchstabe c) und d) tritt frühestens zum 1. Januar 2026 in Kraft.“

Nr. 21Änderung der Satzung des Zweckverbandes Diakonisches Werk Region Kassel

Die Zweckverbandsvertretung des Zweckverbandes Diakonisches Werk Region Kassel hat in ihrer Sitzung am 18. September 2025, die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hofgeismar-Wolfhagen in ihrer Sitzung am 22. Januar 2026, die Evangelische Stadtsynode des Stadtkirchenkreises Kassel in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2025 und die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Kaufungen in ihrer Sitzung am 13. November 2025 eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes Diakonisches Werk Region Kassel beschlossen.
Diese ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachfolgend bekannt gemacht.
Kassel, den 6. Februar 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Zweckverbandes Diakonisches Werk Region Kassel

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist als gelebter Glaube eine Gestalt dieses kirchlichen Zeugnisses. Sie nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an einzelne Gruppen, an Nahe und Ferne, an Menschen unterschiedlicher Kulturen und Milieus.
Das Diakonische Werk Region Kassel steht in der Tradition der Diakonischen Werke in Hofgeismar-Wolfhagen und Kassel und setzt deren Tätigkeit fort. Seine Aufgabe ist es, diakonische Kräfte in den Kirchenkreisen zu fördern, die Kirchenkreise bei der Wahrnehmung gemeindenaher diakonischer Aufgaben zu unterstützen und die Diakonie in Politik und Öffentlichkeit der Region Kassel (Landkreis Kassel und Stadt Kassel) zu vertreten.
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§ 1 Allgemeines

( 1 ) Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche und Entfaltung ihres Auftrages im Dienst am Nächsten zu dessen Heil und Wohl. Zur Erfüllung dieses Auftrags bilden der Evangelische Stadtkirchenkreis Kassel und die Evangelischen Kirchenkreise Hofgeismar-Wolfhagen und Kaufungen ein gemeinsames Diakonisches Werk.
( 2 ) Sie bilden einen Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er führt den Namen „Diakonisches Werk Region Kassel“ (im Folgenden: Diakonisches Werk). Er hat seinen Sitz in 34117 Kassel, Hermannstraße 6.
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§ 2 Aufgaben

( 1 ) Das Diakonische Werk übernimmt im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel übergeordnete diakonische Aufgaben im Sinne von § 17 des Kirchengesetzes über die Diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 24. November 2004 in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Es berät, fördert und unterstützt die diakonische Arbeit der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise im Bereich des Diakonischen Werkes.
( 3 ) Es arbeitet insbesondere mit der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V., anderen Einrichtungen der Diakonie, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, weiteren Trägern der sozialen Arbeit sowie kommunalen und staatlichen Stellen zusammen.
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§ 3 Organ

Das Organ des Diakonischen Werkes ist der Verbandsvorstand.
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§ 4 Verbandsvorstand

( 1 ) Dem Verbandsvorstand des Diakonischen Werkes gehören an:
  1. aus den Kirchenkreisen Kassel, Kaufungen und Hofgeismar-Wolfhagen:
    • je die Dekanin oder der Dekan,
    • je ein weiteres von den jeweiligen Kirchenkreisvorständen benanntes Mitglied der Kirchenkreisvorstände,
    • jeweils die Vorsitzenden der Kreisdiakonieausschüsse,
  2. der Inhaber bzw. die Inhaberin der landeskirchlichen Pfarrstelle im Diakonischen Werk als Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin (im Folgenden: geschäftsführende Person) des Diakonischen Werkes.
( 2 ) Die beteiligten Kirchenkreise achten darauf, jeweils mindestens ein nichttheologisches Mitglied in den Vorstand zu entsenden.
( 3 ) Für jedes Mitglied aus (1) a) wird von den Kirchenkreisvorständen eine Stellvertretung benannt. Der Absatz (2) gilt entsprechend. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin wird durch seine bzw. ihre Stellvertretung im Diakonischen Werk vertreten.
( 4 ) Der Vorstand kann bis zu drei weitere sachkundige Personen aus der Region Kassel als Vorstandsmitglieder berufen.
( 5 ) Die Leitung des mit der Verwaltung beauftragten Stadtkirchenamtes Kassel oder eine von ihr beauftragte Person nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil, sofern der Vorstand keine interne Beratung beschließt.
( 6 ) Weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstandes beratend hinzugezogen werden.
( 7 ) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Verbandsvorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, ist ein neues Mitglied für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.
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§ 5 Vorsitz und Aufgaben des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung für die Dauer einer Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand ist vorbehalten:
  1. Entscheidung über die Grundsätze der Arbeit des Diakonischen Werkes
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung
  3. Benennung der Stellvertretung der geschäftsführenden Person aus der Mitte der Leitungskräfte des Diakonischen Werkes auf Vorschlag der geschäftsführenden Person.
  4. Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführungsaufgaben
  5. Beschlussfassung über den Haushalt des Diakonischen Werkes
  6. Feststellung des Jahresabschlusses
  7. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts durch die Prüfenden
  8. Entlastung der Geschäftsführung.
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§ 6 Sitzungsordnung

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist durch das vorsitzende Mitglied mindestens einmal pro Quartal einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder elektronisch. Darüber hinaus wird der Verbandsvorstand auf Wunsch der Geschäftsführung oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstands einberufen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Die Beschlüsse des Verbandsvorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
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§ 7 Aufgaben der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten des Diakonischen Werkes Region Kassel zuständig, die nicht dem Verbandsvorstand vorbehalten sind. Dies sind insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsvorstands
  • Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstands
  • Vorbereitung und Ausführung des Haushaltes
  • Berichtspflicht gegenüber dem Verbandsvorstand
  • Vorbereitung des Jahresabschlusses
  • Erledigung der laufenden Verwaltung.
Näheres wird in einer Geschäftsordnung, die der Verbandsvorstand beschließt, geregelt.
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§ 8 Vertretung des Zweckverbandes

Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Verbandsvorstand vertreten. Dabei sind das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Verbandsvorstands oder auf eine andere Person beschließen.
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§ 9 Finanzierung und Verwaltung

( 1 ) Der Evangelische Stadtkirchenkreis Kassel sowie die Evangelischen Kirchenkreise Hofgeismar-Wolfhagen und Kaufungen weisen dem Diakonischen Werk zur Erfüllung seiner Aufgaben ein jährliches Finanzbudget zu.
( 2 ) Das Diakonische Werk bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung des Stadtkirchenamtes Kassel in Kooperation mit dem Kirchenkreisamt für den Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen.
( 3 ) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Kirchenkreisen.
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§ 10 Satzungsänderung, Beitritt, Austritt und Auflösung

( 1 ) Eine Änderung der Satzung bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse des Verbandsvorstands und der beteiligen Kreissynoden. Die Beschlussfassung durch den Verbandsvorstand ist mit Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen.
( 2 ) Dem Zweckverband können weitere Kirchenkreise beitreten. Über den Antrag entscheidet der Verbandsvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verbandsmitglieder.
( 3 ) Der Austritt aus dem Zweckverband kann von einem Mitglied nur mit einjähriger Frist und zum Jahresende erklärt werden. Über den Austritt ist eine Vereinbarung zwischen dem austretenden Kirchenkreis und dem Zweckverband zu schließen.
( 4 ) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Kommt es hierüber zwischen den Zweckverbandsmitgliedern zu keiner Einigung, entscheidet auf Antrag eines Verbandsmitgliedes das Landeskirchenamt.
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§ 11 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft, frühestens zum 1. Januar 2026. Die im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2016 S. 139) bekannt gemachte Satzung tritt außer Kraft.

Urkunden

Nr. 22Nachtrag zur Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden der Friedenskirche Kassel, Kassel-Südstadt, Kassel-Mitte, Kassel-Wehlheiden und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Kassel
zur Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte

Vom 25. Februar 2025

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I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 18. Februar 2025 (KABl. S. 86 Nr. 35) wurden die Evangelischen Kirchengemeinden der Friedenskirche Kassel, Kassel-Südstadt, Kassel-Mitte, Kassel-Wehlheiden und die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Kassel zur Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte zum 1. Januar 2026 vereinigt.
II.
Als Folge der Vereinigung geht das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinden der Friedenskirche Kassel, Kassel-Südstadt, Kassel-Mitte, Kassel-Wehlheiden und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Kassel wie nachstehend aufgeführt über:
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde der Friedenskirche in Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wehlheiden
    4678
    Wehlheiden
    1
    1476/160
    0,2506

  2. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde der Friedenskirche, Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wehlheiden
    5622
    Wehlheiden
    1
    160/1
    0,0740

  3. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde der Friedenskirche in Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wahlershausen
    5152
    Wahlershausen
    4
    31/1
    0,1228

  4. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Sandershausen
    1556
    Sandershausen
    10
    96/37
    0,2023

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die Freiheiter Kirchengemeinde zu Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Kassel
    7298
    Kassel
    43
    31/17
    0,0842
    Kassel
    7298
    Kassel
    43
    31/18
    0,3545

  6. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Kassel
    12083
    Kassel
    1
    171/66
    0,4808
    Kassel
    12083
    Kassel
    16
    1/35
    0,3033
    Kassel
    12083
    Kassel
    1
    15/11
    0,0359
    Kassel
    12083
    Kassel
    1
    161/5
    0,0025
    Kassel
    12083
    Kassel
    12
    645/138
    0,1339

  7. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Kassel
    14427
    Kassel
    12
    138/30
    0,0682
    Kassel
    14427
    Kassel
    12
    138/17
    0,0252
    Kassel
    14427
    Kassel
    12
    138/18
    0,0684
    Kassel
    14427
    Kassel
    12
    621/138
    0,1489
    Kassel
    14427
    Kassel
    12
    138/40
    1,2098

  8. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Kassel
    14567
    Kassel
    20
    163/5
    0,1651

  9. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Kassel
    14619
    Kassel
    5
    93/2
    0,0787

  10. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde, Kassel-Wehlheiden, Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wehlheiden
    4265
    Wehlheiden
    3
    86/4
    0,3121

  11. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Wehlheiden in Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wehlheiden
    3248
    Wehlheiden
    3
    65/36
    0,0561
    Wehlheiden
    3248
    Wehlheiden
    3
    90/3
    0,1076

  12. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde der Kreuzkirche, Kassel“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Stadtmitte“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Kassel
    10333
    Kassel
    53
    56/12
    0,5114

III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 19. Januar 2026
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 23Vorstand der „Stiftung Kirchenerhaltungsfonds
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“

Nachstehend werden die Mitglieder des neu konstituierten Vorstandes der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KABl. 2001 S. 50) bekannt gegeben, dessen Amtszeit mit Wirkung vom 1. Januar 2026 sechs Jahre beträgt:
Stimmberechtigte Mitglieder:
Pfarrer Thomas Funk
Haunetal
(Vorsitzender)
Dr. Jürgen Römer
Lichtenfels
(Stellv. Vorsitzender)
Dirk Oetzel
Hessisch-Lichtenau
Marina Pleger
Vöhl
Silke Does
Kaufungen
Dr. Katharina Apel
Kassel
Timo Koch
Kassel

mit beratender Stimme:
Kerstin Reißmann-Priester
Kassel
Mario Wagner
Kassel

Geschäftsführer:
Nils Hofmeyer
Kassel
Kassel, den 9. Februar 2026
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 24Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Ermetheis,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Kirchberg,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Metze,
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Riede und
Evangelische Kirchengemeinde Gleichen

Das Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Ermetheis, der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Kirchberg, der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Metze, der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Riede und der Evangelischen Kirchengemeinde Gleichen wird aufgrund der Vereinigung der fünf Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Kirchberg-Metze außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 13. Februar 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 25Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gilfershausen und
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Solz

Das Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gilfershausen und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Solz wird aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Gilfershausen-Solz außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. Februar 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 26Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.
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