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§ 1 Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung
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Ausgabe 6 / 141. JahrgangKassel, 30. Juni 2026
Landessynode
Nr. 70Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen aus den Kreissynoden an die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 23. bis 26. November 2026)
(Tagung vom 23. bis 26. November 2026)
Die zehnte Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom 23. bis 26. November 2026 statt.
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Mai 2022 (KABl. S. 158) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen und schriftlich zu begründen.
Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
Montag, 12. Oktober 2026.
Kassel, den 5. Juni 2026 | |
Präses der Landessynode | |
Dr. Michael Schneider | |
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 71Änderung der Rechtsverordnung
über die konfessionellen Anforderungen bei beruflichen Tätigkeiten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
über die konfessionellen Anforderungen bei beruflichen Tätigkeiten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 22. Mai 2026
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 4 Absatz 4 Satz 1 des Kirchengesetzes über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Mitarbeitsgesetz) vom 27. April 2024 (KABl. S. 87) beschlossen:
####§ 1 Änderung der RVO.MAG
Die Rechtsverordnung über die konfessionellen Anforderungen bei beruflichen Tätigkeiten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 21. Februar 2025 (KABl. S. 76 Nr. 30) wird wie folgt geändert:
In § 2 wird in Buchstabe e) die Angabe „pädagogische Aufgaben“ durch die Angabe „stellvertretende Leitung“ ersetzt.
#§ 2 Inkrafttreten
Die vorstehende Änderung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
#Die vorstehende Rechtsverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 26. Mai 2026 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Nr. 72Vierte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung
Vom 28. April 2026
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 21 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 29. Mai 2020 (KABl. S. 105) die folgende Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung beschlossen:
####§ 1 Änderung der Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung
über die Zweite Theologische Prüfung
Die Anlage zur Ausführungsverordnung zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung vom 11. August 2020 (KABl. S. 142), zuletzt geändert am 12. November 2024 (KABl. S. 250), wird wie folgt geändert:
- Abschnitt B „Schulunterrichts-Lehrprobe im Kompetenzbereich „Lehren und Lernen“ (gemäß § 5 Absatz 2 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung)“ wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1 „Unterrichtsentwurf“ wird in der Tabelle „Bewertungskriterien“ in der sechsten Zeile nach der Angabe „Didaktische Entscheidungen werden reflektiert und begründet“ die Angabe „und sind in einem stringenten Aufbau der Unterrichtseinheit erkennbar“ eingefügt.
- In Nummer 4 „Schriftliche Reflexion des eigenen Lernprozesses“ wird der Abschnitt „Qualitätsbeschreibung“ wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe: „Ihr oder ihm gelingt es in hohem Maße, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren.“ gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe: „Ihr oder ihm gelingt es gut, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren.“ gestrichen.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe: „Ihr oder ihm gelingt es, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren.“ gestrichen.
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe: „Ihr oder ihm gelingt es weitgehend, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren.“ gestrichen.
- ee)
- In Nummer 5 wird die Angabe: „Ihr oder ihm gelingt es kaum, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren.“ gestrichen.
- ff)
- In Nummer 6 wird die Angabe: „Ihr oder ihm gelingt es nicht, Unterrichtsentwurf, Lehrprobenstunde und Nachgespräch aufeinander zu beziehen und hinsichtlich des eigenen Erkenntnisgewinns zu analysieren.“ gestrichen.
- Abschnitt C „Essay im Kompetenzbereich „Allgemeine Berufskompetenz“ (gemäß § 5 Absatz 4 und § 10 Absatz 2 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung“ wird wie folgt geändert:
- Im Abschnitt „Erwartungshorizont“ wird im letzten Satz die Angabe „zielgruppenbezogen“ durch die Angabe „zielgruppen- und kontextbezogen“ ersetzt.
- Die Tabelle „Bewertungskriterien“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der ersten Zeile mit der Angabe „Problemerfassung inkl. theol. Implikationen ist gelungen (10 %)“ wird eine Zeile mit der Angabe „Der Kontext und die Adressat*innen der Themenstellung sind berücksichtigt (5 %)“ eingefügt.
- bb)
- In der vorletzten Zeile mit der Angabe „Theologische Urteile werden angemessen begründet (20 %)“ wird die Angabe „20 %“ durch die Angabe „15 %“ ersetzt.
- Der Abschnitt „Qualitätsbeschreibung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Kontext und die Adressat*innen der Themenstellung sind sehr gut berücksichtigt.“
- bb)
- In Nummer 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Kontext und die Adressat*innen der Themenstellung sind gut berücksichtigt.“
- cc)
- In Nummer 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Kontext und die Adressat*innen der Themenstellung sind weitgehend berücksichtigt.“
- dd)
- In Nummer 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Kontext und die Adressat*innen der Themenstellung sind kaum berücksichtigt.“
- ee)
- In Nummer 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Kontext und die Adressat*innen der Themenstellung sind nicht hinreichend berücksichtigt.“
- ff)
- In Nummer 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Kontext und die Adressat*innen der Themenstellung sind nicht berücksichtigt.“
§ 2 Inkrafttreten
Die vorstehende Änderung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
#Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 26. Mai 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Nr. 73Beschluss zur Gewährung von Mietzuschüssen und -vorschüssen
Vom 19. Mai 2026
Das Landeskirchenamt hat gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 Vikarsgesetz vom 17. Mai 1971 (KABl. S. 63) und Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) beschlossen:
####§ 1 Aufheben der Verordnung über die Gewährung von Mietzuschüssen für Vikare
Die Verordnung über die Gewährung von Mietzuschüssen für Vikare vom 5. November 1991 (KABl. S. 261) wird aufgehoben.
#§ 2 Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
Die Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 6. Dezember 2016 (KABl. S. 166) werden wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe in Buchstabe a durch folgende Angabe ersetzt:
„a) Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass oder bei Vorlage eines Antrags auf Wohngeld zur Überbrückung bis zur Erteilung des Wohngeldbescheides. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und sonstigem Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;“
#§ 3 Inkrafttreten
Die vorstehenden Regelungen treten am 1. Mai 2026 in Kraft.
#Der vorstehende Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 27. Mai 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Nr. 74Änderung der Arbeitsrechtlichen Regelung Dienstzimmerentschädigung
für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 11. Juni 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 11. Juni 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel I
Die Arbeitsrechtliche Regelung zur Dienstzimmerentschädigung für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. August 2020 (KABl. S. 173), zuletzt geändert mit Beschluss vom 4. Juli 2022 (KABl. S. 197), wird wie folgt geändert:
In Artikel I Ziffer 2 wird die Angabe „ab 1. August 2022 monatlich 255 Euro“ ersetzt durch die Angabe „ab 1. August 2026 monatlich 282,50 Euro“.
#Artikel II
Die Regelung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. Juni 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 75Arbeitsrechtliche Regelung zum Ausschluss von neuen Ansparvereinbarungen
für Zeitwertkonten
für Zeitwertkonten
Vom 11. Juni 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 11. Juni 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel I
In Satz 3 des Beschlusses zur Einführung von Zeitwertkonten für Beschäftigte in Diakonie-/Sozialstationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft vom 13. Dezember 2017 wird das Datum „1. Januar 2026“ durch das Datum „30. Juni 2027“ ersetzt.
#Artikel II
Die Regelung in Artikel I tritt am 11. Juni 2026 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. Juni 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Urkunden
Nr. 76Nachtrag zur Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Spangenberg,
Elbersdorf, Landefeld, Herlefeld und Schnellrode vom 24. Januar 2012
#über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Spangenberg,
Elbersdorf, Landefeld, Herlefeld und Schnellrode vom 24. Januar 2012
I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 13. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 57) wurden die Evangelischen Kirchengemeinden Spangenberg, Elbersdorf, Landefeld, Herlefeld und Schnellrode zur Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg vereinigt.
II.
Als Folge aus der Vereinigung geht das Grundvermögen wie nachstehend aufgeführt über:
- Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei I Spangenberg 3509 Spangenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Elbersdorf, Blatt 697, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmElbersdorf5131.885Elbersdorf6429.976Elbersdorf10507803 - Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Pfarrei Landefeld Spangenberg-Landefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Herlefeld, Blatt 306, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmHerlefeld1348.056Herlefeld19429.588Herlefeld2906.707Herlefeld534.173Herlefeld5412.639Herlefeld582.829Herlefeld52810.183Herlefeld77714.770Herlefeld10396.941Herlefeld10468.203Herlefeld10478.012Herlefeld1110116.536Herlefeld11257.303Herlefeld113622.331
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Landefeld 3509 Spangenberg-Landefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Landefeld, Blatt 269, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Landefeld | 3 | 38 | 3.230 | |
Landefeld | 6 | 27 | 12.217 | |
Landefeld | 6 | 28 | 10.888 | |
Landefeld | 6 | 29 | 12.076 | |
Landefeld | 6 | 63 | 7.405 | |
Landefeld | 4 | 7 | 13.523 |
Aus dem Grundvermögen der „Die erste Pfarrei 3509 Spangenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Spangenberg, Blatt 2614, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Spangenberg | 6 | 53 | 1 | 772 |
Spangenberg | 6 | 53 | 6 | 228 |
Spangenberg | 7 | 98 | 1 | 1.162 |
Spangenberg | 8 | 18 | 1 | 2.493 |
Spangenberg | 8 | 18 | 2 | 149 |
Spangenberg | 8 | 56 | 6 | 771 |
Spangenberg | 15 | 55 | 1 | 288 |
Spangenberg | 15 | 55 | 2 | 1.678 |
Aus dem Grundvermögen der „Die zweite Pfarrei 3509 Spangenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Spangenberg, Blatt 2544, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Spangenberg | 9 | 161 | 1 | 4.000 |
Spangenberg | 9 | 161 | 2 | 2.131 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche in Elbersdorf 3509 Spangenberg-Elbersdorf“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Elbersdorf, Blatt 714, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Elbersdorf | 5 | 5 | 20.463 | |
Elbersdorf | 5 | 8 | 2.828 | |
Elbersdorf | 5 | 20 | 14.700 | |
Elbersdorf | 9 | 47 | 196 | |
Elbersdorf | 5 | 14 | 1 | 5.388 |
Elbersdorf | 5 | 15 | 1 | 3.442 |
Elbersdorf | 5 | 15 | 4 | 257 |
Elbersdorf | 9 | 46 | 1 | 1.546 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche von Herlefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Herlefeld, Blatt 273, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Herlefeld | 9 | 55 | 6 | 1.045 |
Herlefeld | 9 | 56 | 176 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinde Landefeld 3509 Spangenberg-Landefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Landefeld, Blatt 271, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Landefeld | 5 | 66 | 175 | |
Landefeld | 5 | 67 | 1 | 1.555 |
Landefeld | 5 | 49 | 9 | 1.188 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Metzebach | 4 | 24 | 70 |
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Nausis 3509 Spangenberg-Nausis“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Nausis, Blatt 354, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Nausis/Spa. | 3 | 7 | 1.053 | |
Nausis/Spa. | 3 | 8 | 175 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Schnellrode | 4 | 33 | 130 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Diakonatslegatenkasse 3509 Spangenberg“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Spangenberg, Blatt 2539, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Spangenberg | 19 | 39 | 123 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Spangenberg | 8 | 17 | 2.214 | |
Spangenberg | 9 | 100 | 13.714 | |
Spangenberg | 9 | 102 | 2.110 | |
Spangenberg | 9 | 223 | 23.139 |
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Kirchengemeinde 3509 Spangenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Spangenberg, Blatt 2604, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Spangenberg | 7 | 91 | 578 | |
Spangenberg | 7 | 96 | 2 | 752 |
Spangenberg | 7 | 161 | 1 | 1.117 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Elbersdorf | 10 | 3 | 1.424 | |
Elbersdorf | 11 | 24 | 1 | 1.411 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle zu Herlefeld 3509 Spangenberg-Herlefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Herlefeld, Blatt 308, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Herlefeld | 1 | 97 | 2.200 | |
Herlefeld | 10 | 13 | 1.218 | |
Herlefeld | 2 | 98 | 4.076 | |
Herlefeld | 10 | 84 | 5.000 | |
Herlefeld | 10 | 32 | 1 | 540 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterei Landefeld 3509 Spangenberg-Landefeld“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Metzebach, Blatt 279, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Metzebach | 3 | 47 | 961 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterei zu Herlefeld 3509 Spangenberg-Herlefeld“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Nausis/Spa., Blatt 324, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Nausis | 2 | 48 | 3.206 | |
Nausis | 2 | 61 | 1.901 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle in Schnellrode 3509 Spangenberg-Schnellrode“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schnellrode, Blatt 359, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Schnellrode | 6 | 51 | 5.918 | |
Schnellrode | 4 | 32 | 1 | 914 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle in Spangenberg 3509 Spangenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Spangenberg, Blatt 2514, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Spangenberg | 1 | 71 | 1 | 7.556 |
Spangenberg | 15 | 51 | 3 | 860 |
Im nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbuch ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Pfarrei I Spangenberg“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ zu ändern:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück-Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|---|---|
Elbersdorf | 464 | Elbersdorf | 10 | 50 | 7 | 803 |
In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „erste Pfarrei zu Spangenberg“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Spangenberg“ zu ändern:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück-Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|---|---|
Spangenberg | 1881 | Spangenberg | 15 | 55 | 2 | 1.678 |
Spangenberg | 1770 | Spangenberg | 6 | 53 | 1 | 772 |
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 26. Mai 2026 | Landeskirchenamt |
| L.S. | Koch |
Oberlandeskirchenrat | |
Nr. 77Nachtrag zur Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Münchhausen,
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen,
Treisbach und Wollmar vom 29. Oktober 2024
#über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Münchhausen,
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen,
Treisbach und Wollmar vom 29. Oktober 2024
I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 6. August 2024 wurden die Evangelische Kirchengemeinde Münchhausen, die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Niederasphe, Simtshausen, Treisbach und Wollmar zur „Evangelischen Kirchengemeinde Christenberg-Hollende“ vereinigt.
Mit der Urkunde vom 29. Oktober 2024 (KABl. S. 283) wurde auch eine Regelung über das Grundvermögen getroffen. Nicht betroffen von dieser Regelung über das Grundvermögen ist das unter II. Ziffer 21 aufgeführte Grundvermögen der „Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)“. II. Ziffer 21 wird daher ersatzlos gestrichen. Die Eigentümerbezeichnung „Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)“ bleibt bestehen.
II.
Ziffer 21 wird ersatzlos gestrichen.
III.
Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Kassel, den 26. Mai 2026 | Landeskirchenamt |
| L.S. | Koch |
Oberlandeskirchenrat | |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 78Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 79Pfarrstellenausschreibungen
Landeskirchliche Pfarrstelle „Pastoralpsychologischer Dienst im Osten“
(Dekanate: Schmalkalden, Hersfeld-Rotenburg, Melsungen, Fritzlar-Homberg)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Dekanate: Schmalkalden, Hersfeld-Rotenburg, Melsungen, Fritzlar-Homberg)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt die Leiterin des Referates Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen. Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 31. Juli 2026 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Bitte informieren Sie das für Sie zuständige Dekanat rechtzeitig über Ihre Bewerbung. Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
| Impressum | |
| Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts |
| Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
| Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
| Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-343; E-Mail: bug@ekkw.de |
| Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
| Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
| Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |