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Kirchengesetz über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs

Vom 24. November 2021

KABl. S. 202

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat aufgrund von Artikel 116 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Stärkung der Beteiligung von jungen Menschen in der Landessynode (47. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 24. November 2021 (KABl. S. 202), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Wahl der Bischöfin oder des Bischofs durch die Landessynode wird vom Nominierungsausschuss (Artikel 109 der Grundordnung) vorbereitet.
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§ 2

( 1 ) Dem Nominierungsausschuss gehören an:
  1. die oder der Präses der Landessynode und ihre oder seine beiden Stellvertretungen;
  2. acht von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, davon vier geistliche und vier Laienmitglieder. Unter den geistlichen Mitgliedern müssen sich mindestens eine Pröpstin oder ein Propst, eine Dekanin oder ein Dekan sowie eine Pfarrerin oder ein Pfarrer befinden;
  3. die Prälatin oder der Prälat und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident;
  4. das gemäß Artikel 91 Absatz 4 der Grundordnung von der Bischöfin oder dem Bischof im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Theologie der Philipps-Universität Marburg berufene Mitglied der Landessynode.
Bei der Zusammensetzung des Nominierungsausschusses ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Nominierungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Die stellvertretenden Mitglieder für den Synodalvorstand und für die aus der Mitte der Landessynode gewählten Mitglieder (Absatz 1 Buchstaben a) und b)) sind von der Landessynode zu wählen; die Prälatin oder der Prälat wird durch das dienstälteste theologische Mitglied des Landeskirchenamtes, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident durch das dienstälteste juristische Mitglied des Landeskirchenamtes vertreten; das Mitglied zu Absatz 1 Buchstabe d) wird durch seine Stellvertretung in der Landessynode vertreten. Ein stellvertretendes Mitglied nimmt an den Sitzungen des Nominierungsausschusses nur teil, wenn das Mitglied rechtlich oder tatsächlich auf Dauer verhindert ist.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Nominierungsausschuss aus, so ist eine Nachwahl auf der nächsten Tagung der Landessynode durchzuführen.
( 4 ) Den Vorsitz im Nominierungsausschuss führt die oder der Präses der Landessynode, im Falle der Verhinderung die erste Beisitzerin oder der erste Beisitzer im Synodalvorstand. Die oder der Vorsitzende des Nominierungsausschusses verpflichtet nach § 2 der Geschäftsordnung für die Landessynode diejenigen Ausschussmitglieder, die bisher noch kein Gelöbnis vor der Landessynode abgelegt haben.
( 5 ) Der Nominierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten für die Sitzungen des Ausschusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Landessynode, sofern dieses Kirchengesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
( 6 ) An den Sitzungen des Nominierungsausschusses nimmt ein Mitglied des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland mit beratender Stimme teil; rechtzeitig vor der Einberufung des Nominierungsausschusses bittet die oder der Präses der Landessynode den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland um Entsendung dieses Mitgliedes.
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§ 3

( 1 ) Der Nominierungsausschuss wird auf Anordnung des Rates der Landeskirche durch die oder den Präses der Landessynode einberufen. Die Einberufung des Ausschusses und der Termin der ersten Sitzung werden den Mitgliedern der Landessynode mitgeteilt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss hat der Landessynode einen Wahlvorschlag für das Amt der Bischöfin oder des Bischofs vorzulegen. Die Gemeindeglieder der Landeskirche werden im Kirchlichen Amtsblatt dazu aufgerufen, Kandidatinnen und Kandidaten für den Wahlvorschlag des Nominierungsausschusses vorzuschlagen; der Aufruf kann auch in den Gottesdiensten der Kirchengemeinden und in anderer Weise öffentlich bekannt gegeben werden. Die Gemeindeglieder können ihre Vorschläge binnen eines Monats nach der Veröffentlichung des Aufrufs im Kirchlichen Amtsblatt der oder dem Vorsitzenden des Nominierungsausschusses schriftlich zuleiten.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss stellt mit Zweidrittelmehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder den Wahlvorschlag auf, der in der Regel mindestens zwei, höchstens drei Namen enthalten soll. Für jede vorgeschlagene Person müssen mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder gestimmt haben. Die oder der Vorsitzende des Nominierungsausschusses stellt zuvor fest, ob die vorgeschlagenen Personen mit ihrer Kandidatur einverstanden sind.
( 4 ) Der Wahlvorschlag des Nominierungsausschusses wird spätestens einen Monat vor dem Zusammentreten der Wahlsynode im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 4

( 1 ) Zur Wahl der Bischöfin oder des Bischofs tagt die Landessynode in öffentlicher Sitzung. Zunächst begründet die oder der Vorsitzende des Nominierungsausschusses oder ein von ihr oder ihm dazu beauftragtes Ausschussmitglied den Wahlvorschlag des Nominierungsausschusses. Anschließend stellen sich die kandidierenden Personen in alphabetischer Reihenfolge vor; dabei können jeweils Fragen an diese Personen gerichtet werden. Die Landessynode kann beschließen, dass im Anschluss an die Vorstellungen eine Aussprache über die kandidierenden Personen in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet.
( 2 ) Vor der Wahlhandlung muss eine mindestens zweistündige Verhandlungspause eintreten.
( 3 ) Die Landessynode wählt ohne weitere Aussprache in geheimer Abstimmung die Bischöfin oder den Bischof mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
( 4 ) Wenn nach drei Wahlgängen eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande gekommen ist, muss der Nominierungsausschuss in derselben Tagung einen erneuten Wahlvorschlag vorlegen, der mindestens zwei Namen enthält. Vorher findet in nicht öffentlicher Sitzung eine Aussprache der Landessynode statt, deren Anregungen der Ausschuss bei seinen Beratungen berücksichtigen muss.
( 5 ) Kommt auch in höchstens drei weiteren Wahlgängen eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, so wählt die Landessynode nunmehr mit einfacher Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl unter den beiden Kandidierenden, die in einem der sechs vorausgegangenen Wahlgänge die meisten Stimmen erhalten hatten. Verzichtet eine der beiden kandidierenden Personen, so steht allein die verbleibende Person zur Wahl. Kommen infolge von Stimmengleichheit in den sechs vorausgegangenen Wahlgängen für die Kandidatur im siebten Wahlgang mehr als zwei Personen in Betracht, so findet die Wahl unter diesen statt.
( 6 ) Bleibt auch dieser siebte Wahlgang ohne Ergebnis, so ist eine neue Wahlsynode einzuberufen. Dafür hat der Nominierungsausschuss einen neuen Wahlvorschlag aufzustellen.
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§ 5

( 1 ) Die von der Landessynode gewählte Person wird in einem öffentlichen Gottesdienst in das Amt der Bischöfin oder des Bischofs eingeführt. Bei der Einführung wird ihr die von der oder dem Präses und von der oder dem Vorsitzenden des Rates der Landeskirche unterzeichnete Berufungsurkunde ausgehändigt.
( 2 ) Mit der Einführung tritt die Bischöfin oder der Bischof ihr oder sein Amt an, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
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§ 6

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Bischofswahlgesetz vom 26. Februar 1964 (KABl. S. 13) außer Kraft.