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Grundordnung der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

vom 22. Mai 1967

KABl. S. 19

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
5. November 1970
KABl. S. 110
2
Kirchengesetz
17. März 1971
KABl. 1972 S. 1
3
Kirchengesetz
24. März 1973
KABl. S. 36
4
Kirchengesetz
8. November 1973
KABl. S. 141
5
Kirchengesetz
15. März 1974
KABl. S. 93
6
Kirchengesetz
1. Dezember 1976
KABl. 1977 S. 2
7
Kirchengesetz
26. April 1978
KABl. S. 50
8
Kirchengesetz
5. Dezember 1979
KABl. 1980 S. 2
9
Kirchengesetz
1. Dezember 1982
KABl. S. 114
10
Kirchengesetz
27. April 1983
KABl. S. 42
11
Kirchengesetz
16. Mai 1984
KABl. S. 62
12
Kirchengesetz
16. April 1985
KABl. S. 54
13
Kirchengesetz
27. April 1988
KABl. S. 61
14
Kirchengesetz
29. November 1990
KABl. S. 147
15
Kirchengesetz
24. April 1991
KABl. S.133
16
Kirchengesetz
27. November 1991
KABl. S. 259;
1993 S. 73
17
Kirchengesetz
28. April 1993
KABl. S. 58
18
Kirchengesetz
23. November 1994
KABl. S. 174
19
Kirchengesetz
28. November 1996
KABl. S. 186; 189
20
Kirchengesetz
26. November 1997
KABl. S. 210
21
Kirchengesetz
25. November 1998
KABl. S. 166
22
Kirchengesetz
28. November 2001
KABl. 2002 S. 18
23
Kirchengesetz
27. November 2002
KABl. 2003 S. 9
24
Strukturerprobungsgesetz
24. November 2004
25
26. Kirchengesetz z. Änd. der GO
26. November 2004
26
27. Kirchengesetz z. Änd. der GO
5. Mai 2006
27
28. Kirchengesetz z. Änd.der GO
27. November 2008
28
29. Kirchengesetz z. Änd. der GO
27. November 2008
29
30. Kirchengesetz z. Änd. der GO
9. Mai 2009
30
31. Kirchengesetz z. Änd. der GO
23. November 2010
31
32. Kirchengesetz z. Änd. der GO
27. November 2012
32
33. Kirchengesetz z. Änd. der GO
25. November 2014
33
34. Kirchengesetz z. Änd. der GO
25. November 2014
34
35. Kirchengesetz z. Änd. der GO
25. November 2014
35
36. Kirchengesetz z. Änd. der GO
24. April 2015
36
37. Kirchengesetz z. Änd. der GO
23. November 2016
37
Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
25. April 2017
38
Kirchengesetz zur Umsetzung der Namensänderung des Predigerseminars (39. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
25. April 2017
39
Kirchengesetz über die Änderung von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl (40. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
27. April 2018
40
Kirchengesetz über die Regelungen zur Leitung in den Kirchenkreisen (41. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
28. November 2018
41
Kirchengesetz zur Aufhebung des Strukturerprobungsgesetzes (42. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
26. November 2019
42
Kirchengesetz zur Ermöglichung von Tagungen der Landessynode in Form von Videokonferenzen (43. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
8. Juli 2021
43
Kirchengesetz über die Vereinfachung des Eintritts in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (44. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
8. Juli 2021
44
Kirchengesetz zur Förderung der geschlechtergerechten Besetzung von Organen und Gremien (45. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
8. Juli 2021
45
Berichtigung des Kirchengesetzes zur Ermöglichung von Tagungen der Landessynode in Form von Videokonferenzen (43. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
19. August 2021
46
Berichtigung des Kirchengesetzes zur Förderung der geschlechtergerechten Besetzung von Organen und Gremien (45. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
19. August 2021
47
Kirchengesetz zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache (46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
24. November 2021
48
Kirchengesetz zur Stärkung der Beteiligung von jungen Menschen in der Landessynode (47. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
24. November 2021
49
Berichtigung des Kirchengesetzes zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache (46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
17. Januar 2022
50
Kirchengesetz über die Änderung von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl (48. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
26. April 2024
51
Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung (49. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
26. November 2024
52
Kirchengesetz über die Änderungen von Bestimmungen über die Kirchenvorstände und die Kirchenvorstandswahl (50. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
26. November 2024
53
Berichtigung des Kirchengesetzes zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache (46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
9. Dezember 2024
54
Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes über die Evangelische Akademie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (51. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
26. November 2025
55
Kirchengesetz zur Änderung von Bestimmungen über das Propstamt
(52. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
26. November 2025

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Art. 1 - 7
ABSCHNITT: DIE KIRCHENGEMEINDE
ALLGEMEINES
Art. 8 - 13
DER KIRCHENVORSTAND
1. Die Einrichtung
Art. 14 - 27
2. Die Geschäftsführung
Art. 28 - 34
3. Der Wirkungskreis
Art. 35 - 38
DIE KIRCHENÄLTESTEN
Art. 39 - 40
DER ARBEITSKREIS DER GEMEINDLICHENDIENSTE
Art. 41
DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG
Art. 42
DAS PFARRAMT
1. Die Anstellung
Art. 43 - 50
2. Die Stellenbesetzung
Art. 51 - 56
3. Der Wirkungskreis
Art. 57 - 61
4. Sonstige Bestimmungen
Art. 62 - 63
ABSCHNITT: DER KIRCHENKREIS
ALLGEMEINES
Art. 64
DIE KREISSYNODE
1. Die Einrichtung
Art. 65 - 66
2. Die Geschäftsführung
Art. 67 - 71
3. Der Wirkungskreis
Art. 72 - 74
DER KIRCHENKREISVORSTAND
1. Die Einrichtung
Art. 75 - 76
2. Die Geschäftsführung
Art. 77 - 79
3. Der Wirkungskreis
Art. 80
DIE DEKANINNEN UND DEKANE
Art. 81 - 85
ABSCHNITT: DIE MISSIONARISCHEN UND DIAKONISCHEN DIENSTE
Art. 86 - 88
ABSCHNITT: DIE LEITUNG UND VERWALTUNG DER LANDESKIRCHE
Art. 89
DIE LANDESSYNODE
Art. 90 - 111
DIE BISCHÖFIN ODER DER BISCHOF
Art. 112 - 119
DIE PRÖPSTINNEN UND PRÖPSTE
Art. 120 - 127
RAT DER LANDESKIRCHE
Art. 128 - 133
DAS LANDESKIRCHENAMT
Art. 134 - 141
ABSCHNITT: KIRCHLICHE GERICHTSBARKEIT
Art. 142 - 147
ABSCHNITT: ÜBERLEITUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 148
Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 22. Mai 1967 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

(1) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist gerufen zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus, das in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Reformation bezeugt ist.
(2) Sie tritt ein für die Gemeinschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland und für die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen in der Welt.
(3) Sie ist vor allem durch das Augsburgische Bekenntnis und die von ihm aufgenommenen altkirchlichen Symbole geprägt und in der Vielfalt der überlieferten Bekenntnisse der Reformation zu einer Kirche zusammengewachsen.
(4) In dieser geschichtlich gewordenen Einheit und in Wahrnehmung des gemeinsamen Auftrages hat die Landeskirche mit ihren Gemeinden und allen ihren Gliedern die Verantwortung, das Evangelium in Wort und Sakrament, in Seelsorge, Unterweisung, Mission und Diakonie in rechter Weise auszurichten.
(5) Zur Erfüllung dieses Auftrages gibt sich die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung:
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I. ABSCHNITT
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

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Artikel 1

In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehen alle ihre Glieder in gemeinsamer Verantwortung und im gemeinsamen Dienst.
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Artikel 2

(1) 1Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist Landeskirche in den Gebieten, die im Vorspruch der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Hessen-Cassel vom 1. Juni 1924 und in dem Vertrag mit der Evangelischen Landeskirche von Waldeck und Pyrmont vom 12. Juni 1934 bezeichnet sind. 2Im Übrigen wird der genaue Gebietsstand der Landeskirche unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen durch Kirchengesetz festgestellt.
(2) Künftige Veränderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Kirchengesetzes.
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Artikel 3

(1) 1Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Als solche weiß sie sich zur Abendmahlsgemeinschaft mit den anderen Gliedkirchen verpflichtet1#.
(2) Sie steht in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen.
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Artikel 4

(1) Die Landeskirche sowie ihre Kirchengemeinden, Gesamtverbände und Kirchenkreise bestehen und ordnen sich aus eigenem Recht in der Verantwortung gegenüber dem Verkündigungsauftrag ihres Herrn.
(2) Im Verhältnis zur staatlichen Rechtsordnung besitzen sie die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die nach kirchlichem Recht errichteten Anstalten und Stiftungen erhalten ihre Rechtsfähigkeit in der staatlichen Rechtsordnung nach Maßgabe der staatlichen Gesetze2#.
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Artikel 5

(1) 1Mitglied der Landeskirche ist, wer Mitglied einer ihrer Kirchengemeinden ist. 2Mitglied einer Kirchengemeinde ist jede getaufte evangelische Christin und jeder getaufte evangelische Christ, die oder der im Bereich der Gemeinde ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat und nicht aus der evangelischen Kirche ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Kirchengemeinschaft ist.
(2) Ein Kirchengesetz kann regeln, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchengemeinschaft die Mitgliedschaft in der Landeskirche nicht ausschließt.
(3) Bestehen an einem Ort mehrere Kirchengemeinden verschiedenen Bekenntnisses, so steht dem Mitglied die Wahl der Gemeinde frei.
(4) 1Es kann zugelassen werden, dass Gemeindemitglieder entsprechend ihrem Antrag nicht der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes, sondern einer anderen Gemeinde angehören, wenn sie mit der anderen Gemeinde erkennbar verbunden sind und die Möglichkeit haben, am Leben dieser Gemeinde teilnehmen zu können. 2Einigen sich die beteiligten Kirchenvorstände nicht darüber, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand, wenn die beiden Gemeinden im gleichen Kirchenkreis liegen; in den anderen Fällen entscheidet das Landeskirchenamt. 3Wird die Mitgliedschaft in der anderen Gemeinde zugelassen, so endet sie mit dem Wegzug des Gemeindegliedes aus der bisherigen Wohnsitzgemeinde, es sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der anderen Gemeinde wird stattgegeben.
(5) 1Absatz 4 gilt auch, wenn nur die Gemeinde des Wohnsitzes oder die andere Gemeinde der Landeskirche angehört. 2Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.3#
(6) 1Auf die Kirchenmitgliedschaft in der anderen Gemeinde nach Absätzen 4 und 5 kann ein Gemeindemitglied verzichten, mit der Folge, dass es Mitglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. 2Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Kirchengemeinde zu erklären, zu der die Kirchenmitgliedschaft besteht.
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Artikel 6

(1) Der Verlust der kirchlichen Mitgliedschaft tritt ein,
  1. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 weggefallen sind,
  2. wenn das Gemeindeglied nach Maßgabe der staatsgesetzlichen Bestimmungen4# aus der Kirche ausgetreten ist,
  3. wenn die Kirchengemeinde feststellt, dass sich das Gemeindeglied durch beharrliche Weigerung, die kirchlichen Pflichten zu erfüllen, oder durch kirchenfeindliche Betätigung von der Landeskirche geschieden hat. 2Das Nähere regelt ein Kirchengesetz5#.
(2) 1Wer die kirchliche Mitgliedschaft nach Absatz 1 Buchstaben b oder c verloren hat, kann wieder aufgenommen werden. 2Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 7

(1) Die Gemeindeglieder haben nach Maßgabe der kirchlichen Ordnungen teil am geistlichen Dienst der Kirche und am Leben der Kirche und Gemeinde.
(2) Die Gemeindeglieder sind dafür verantwortlich, dass die der Kirche und der Gemeinde aufgetragenen Dienste wahrgenommen werden.
(3) 1Sie haben das Recht und die Pflicht, nach dem Maß ihrer Gaben, Kräfte und Möglichkeiten in der Kirche und ihrer Gemeinde mitzuarbeiten. 2Ämter und Dienste, die ihnen übertragen werden, sollen sie sorgfältig ausüben.
(4) 1Sie tragen durch pflichtgemäße Abgaben (zum Beispiel Kirchensteuern) zur Erfüllung der Aufgaben von Kirche und Gemeinde bei. 2Außerdem fördern sie die kirchliche Arbeit durch freiwillige Spenden.
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II. ABSCHNITT
DIE KIRCHENGEMEINDE

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A. ALLGEMEINES

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Artikel 8

(1) Der Dienst der Verkündigung und die Spendung der Sakramente, die christliche Erziehung der Jugend und der Dienst christlicher Liebe geschehen vornehmlich in der Kirchengemeinde.
(2) Die Kirchengemeinde ist für die Verwirklichung christlichen Lebens verantwortlich; sie beachtet dabei die kirchlichen Ordnungen.
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Artikel 9

(1) 1Die Kirchengemeinde umfasst einen gebietsmäßig bestimmten Kreis von Mitgliedern der Kirche. 2Der Kreis ihrer Mitglieder kann bei Vorliegen besonderer Umstände nach Maßgabe eines Kirchengesetzes6# auch nach anderen Merkmalen bestimmt werden.
(2) Die Begrenzung der Gemeinde wird durch Herkommen oder Rechtsakt bestimmt.
(3) 1Kirchengemeinden werden errichtet, verändert, aufgehoben und vereinigt nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss des Landeskirchenamtes; hiergegen kann die Entscheidung des Rates der Landeskirche beantragt werden. 2Die Urkunde über den Beschluss des Landeskirchenamtes ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(4) Ist im Falle von Absatz 3 vorhandenes Vermögen neu zu ordnen, findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Wenn sich die Beteiligten hierüber nicht einigen, regelt das Landeskirchenamt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung Grundstücke, Erbbaurechte oder andere dingliche Rechte der Kirchengemeinden oder ortskirchlichen Stiftungen übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten des Beschlusses des Landeskirchenamtes vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke, Erbbaurechte oder anderen dinglichen Rechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
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Artikel 10

1Bei Kirchengemeinden können zur kirchlichen Betreuung bestimmter Personenkreise nach Maßgabe eines Kirchengesetzes7# Personale Seelsorgebereiche gebildet werden. 2Artikel 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Artikel 11

(1) Die Kirchengemeinden tragen ebenso wie die Landeskirche und die Kirchenkreise die Bezeichnung “evangelisch”.
(2) 1Kirchengemeinden, für die die Bezeichnungen “evangelisch-reformiert”, “evangelisch-lutherisch” oder “evangelisch-uniert” herkömmlich und bisher in Gebrauch waren, können diese Benennung beibehalten oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse von Kirchenvorstand und Gemeindeversammlung in die Bezeichnung “evangelisch” ändern. 2Das gilt entsprechend für Kirchengemeinden, die durch Teilung neu entstehen.
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Artikel 12

(1) Die Kirchengemeinde erfüllt ihre Aufgabe in eigener Verantwortung.
(2) Mehrere Kirchengemeinden können mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben und Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen Gesamt- oder Zweckverbände8# bilden.
(3) Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft ihres Kirchenkreises. Sie gehören einem Kooperationsraum zur gemeinsamen Gestaltung der kirchlichen Arbeit und zur pfarramtlichen Versorgung an. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 13

(1) Es ist Sache der Kirchengemeinde, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gemeindeglieder als Mitarbeitende zu gewinnen und zuzurüsten sowie die nötigen Ämter und Dienste einzurichten.
(2) Die Kirchengemeinde sorgt dafür, dass die notwendigen Räume und Einrichtungen, vor allem für den Gottesdienst und den Unterricht, bereitgestellt und erhalten werden.
(3) 1Die Kirchengemeinde hat die für ihren Dienst erforderlichen Mittel aufzubringen; insbesondere hat sie nach Maßgabe eines Kirchengesetzes für die Besoldung ihrer Pfarrerinnen und Pfarrer aufzukommen. 2Sie ist verpflichtet, zu den gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Not anderer Gemeinden beizutragen.
(4) 1Die Kirchengemeinde hat ihr eigenes und das ihr anvertraute Vermögen gewissenhaft zu verwalten und bestehende Vermögensrechte zu wahren. 2Sie kann Vermögensrechte nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes aufgeben. 3Sie darf Vermögen und Einnahmen nur für kirchliche Zwecke verwenden.
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B. DER KIRCHENVORSTAND

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1. Die Einrichtung

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Artikel 14

(1) Jede Kirchengemeinde hat einen Kirchenvorstand.
(2) 1Der Kirchenvorstand besteht:
  1. aus den Pfarrerinnen und Pfarrern und Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern der Gemeinde oder ihrer Stellvertretung im Pfarramt, sowie
  2. aus gewählten Mitgliedern.
2Die Mitglieder nach Satz 1 können weitere Mitglieder berufen, wobei in Kirchenvorständen mit bis zu sieben gewählten Mitgliedern drei weitere Mitglieder berufen werden dürfen und in Kirchenvorständen mit acht oder mehr gewählten Mitgliedern die Zahl der Berufenen die Hälfte der Zahl der Gewählten nicht überschreiten darf. 3Ordinierte können dem Kirchenvorstand nicht als gewähltes oder berufenes Mitglied angehören. 4Der Kirchenkreisvorstand kann im Einvernehmen mit der betreffenden Kirchengemeinde oder den betreffenden Kirchengemeinden beschließen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer übergemeindlichen Funktion im Kirchenkreis einem Kirchenvorstand oder mehreren Kirchenvorständen als Pfarrerin oder Pfarrer der Gemeinde zugeordnet werden. 5Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinde sind auch die Pröpstinnen und Pröpste und Dekaninnen und Dekane, deren Pfarrstelle der Gemeinde zugeordnet ist.
(2a) 1Von den nach Absatz 2 Satz 2 berufenen Mitgliedern sollen bis zu zwei Gemeindemitglieder im Alter von vierzehn bis siebenundzwanzig Jahren berufen werden. 2Jugendmitglieder unter achtzehn Jahren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teil. 3Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erwerben Jugendmitglieder das Stimmrecht.
(3) 1Geistliche mit einem Predigtauftrag, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises der kirchlichen Dienste, Beauftragte für Diakonie und Kirchenälteste, sofern sie nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes sind, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teil. 2Dasselbe gilt für Kirchenkreispfarrerinnen und Kirchenkreispfarrer mit einem Dienstauftragsanteil in der Gemeinde. 3Dies gilt auch für Geistliche, die nach Maßgabe ihrer Dienstbeschreibung einzelne pfarramtliche Aufgaben in der Kirchengemeinde wahrnehmen.
(4) Wird ein Pfarrerehepaar beauftragt, die mit einer Gemeindepfarrstelle in einem Kirchspiel verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, so kann mit Genehmigung des Landeskirchenamtes eine von Absatz 2 abweichende Regelung über die Mitgliedschaft in den Kirchenvorständen des Kirchspiels getroffen werden.
(5) 1Langjährige verdiente gewählte und berufene Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2Der Kirchenvorstand kann sie zu Sitzungen hinzuziehen; in diesem Fall haben sie beratende Stimme.
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Artikel 15

1Die Zahl der zu wählenden Mitglieder setzt der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Kirchenvorstandes fest. 2Dem Kirchenvorstand gehören mindestens vier und in der Regel höchstens 15 gewählte Mitglieder an. 3Dabei beträgt die Zahl der zu wählenden nicht theologischen Mitglieder mindestens das Doppelte der Zahl der stimmberechtigten theologischen Mitglieder des Kirchenvorstands. 4Nach der Wahl entscheiden die Pfarrerinnen und Pfarrer (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und gewählten Mitglieder des neuen Kirchenvorstandes, ob sie weitere Mitglieder berufen.
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Artikel 15a
Erprobungsregelung

1(1) Auf der Grundlage einer von den vereinigten Kirchenvorständen zu beschließenden Satzung können für die Erfüllung der in einer neuen Kirchengemeinde wahrzunehmenden Aufgaben von den Regelungen dieses Abschnitts und anderer kirchlicher Rechtsvorschriften abweichende Strukturen, Organisations- und Arbeitsformen erprobt werden. 2Der Kirchenvorstand ist das leitende Organ der Kirchengemeinde und tagt mindestens viermal im Jahr. 3Hierbei soll im Kirchenvorstand die Zahl der zu wählenden nichttheologischen Mitglieder mindestens das Doppelte der theologischen Mitglieder betragen und das Verhältnis der gewählten zu den berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 eingehalten werden.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Artikel 16

(1) Mitglied des Kirchenvorstandes soll nur werden, wer Einsicht und Erfahrung in kirchlichen Dingen besitzt und in gutem Ruf steht.
(2) Bei der Berufung sollen in erster Linie Gemeindeglieder berücksichtigt werden, die sich bereits in kirchlicher Arbeit bewährt haben.
(3) Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berufung in den Kirchenvorstand ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter und eine angemessene Beteiligung junger Menschen hinzuwirken.
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Artikel 17

1Die Wahl ist gleich, geheim und unmittelbar. 2Sie wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 18

(1) 1Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Wahltag das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. 2Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gelten entsprechend für die Berufung. 2Jugendmitglieder nach Artikel 14 Absatz 2a Grundordnung können berufen werden, wenn sie am Wahltag das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
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Artikel 19

(1) Wahlberechtigt und wählbar ist nicht, wer nach Feststellung des Kirchenvorstandes Wahlrecht und Wählbarkeit
  1. wegen schuldhafter Verletzung kirchengesetzlicher Pflichten,
  2. durch öffentlichen Widerspruch in Wort oder Tat zu christlichen Werten und Auftrag der Kirche oder den Grundsätzen ihrer Ordnung
verwirkt hat.
(2) Die Wählbarkeit fehlt auch der oder dem, die oder der sie nach Feststellung des Kirchenvorstandes deshalb verloren hat, weil sie oder er sich dem kirchlichen Leben fernhält.
(3) Das Nähere zu Absätzen 1 und 2 wird durch Kirchengesetz9# geregelt.
(4) 1Die Wahlberechtigten sind in eine Wählerliste einzutragen. 2Wer nicht in die Wählerliste eingetragen ist, kann sein Wahlrecht nicht ausüben und auch nicht gewählt werden.
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Artikel 20

1Wer gewählt oder berufen ist, kann das Amt ablehnen oder niederlegen. 2Die Ablehnung oder Niederlegung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu erklären und in das Protokoll des Kirchenvorstandes aufzunehmen.
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Artikel 21

(1) 1Gewählte und berufene Mitglieder werden im Hauptgottesdienst vor der Gemeinde eingeführt. 2Sie legen dabei das Gelöbnis ab. 3Auf die Frage der Pfarrerin oder des Pfarrers:
“Nachdem wir das Wort der Heiligen Schrift gehört haben, frage ich Euch vor dem Angesicht Gottes und dieser Gemeinde: Gelobt Ihr, Euer Amt als Kirchenvorsteherin oder Kirchenvorsteher gemäß dem Evangelium zu führen, die Ordnungen der Kirche zu achten und nach Kräften dazu beizutragen, dass in der Gemeinde Glaube und Liebe wachse?”
erklären sie einzeln nach namentlichem Aufruf:
“Ja, ich gelobe es vor Gott.”
(2) Mit der Einführung tritt das Mitglied sein Amt an.
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Artikel 22

(1) 1Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt sechs Jahre. 2Sie endet mit dem Zusammentreten des neuen Kirchenvorstandes.
(2) Werden Kirchengemeinden neu gegründet, so bestimmt der Kirchenkreisvorstand für das erste Mal die Amtszeit des Kirchenvorstandes.
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Artikel 23

Ergibt eine Wahl nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern, so ernennt der Kirchenkreisvorstand die fehlenden Mitglieder.
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Artikel 24

(1) 1Lehnt ein gewähltes Mitglied die Übernahme des Amtes ab oder scheidet es vorzeitig aus, so tritt von den bei der letzten Wahl vorgeschlagenen Personen diejenige an die freie Stelle, die nach den gewählten Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erhalten hat. 2Ein Kirchengesetz kann das Aufrücken davon abhängig machen, dass bei der Wahl für den Vorgeschlagenen eine Mindeststimmenzahl abgegeben worden ist10#.
(2) Stehen von den zur Wahl Vorgeschlagenen keine Ersatzleute zur Verfügung, so wählt der Kirchenvorstand ein Ersatzmitglied.
(3) Wenn ein berufenes Mitglied vorzeitig ausscheidet, kann der Kirchenvorstand ein anderes Mitglied berufen.
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Artikel 25

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand muss auf Antrag des Kirchenvorstandes ein Mitglied des Kirchenvorstandes entlassen, wenn der Kirchenkreisvorstand feststellt, dass das Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit verloren oder trotz wiederholter Ermahnungen die Obliegenheiten seines Amtes vernachlässigt hat. 2Das Gleiche gilt, wenn das Mitglied nach Feststellung des Kirchenvorstandes nicht mehr in der Lage ist, sein Amt wahrzunehmen. 3Zuvor muss er das Mitglied und den Kirchenvorstand hören.
(2) Gegen die Entlassung kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses das Landeskirchenamt anrufen.
(3) 1Die Anrufung des Landeskirchenamtes hat aufschiebende Wirkung. 2Jedoch kann das Landeskirchenamt die vorläufige Amtsenthebung aussprechen.
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Artikel 26

Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, werden die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes vom Kirchenkreisvorstand unmittelbar oder durch Beauftragte wahrgenommen.
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Artikel 27

(1) 1Der Kirchenvorstand, der beharrlich seine Pflichten vernachlässigt oder ihre Erfüllung verweigert, kann auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes vom Rat der Landeskirche aufgelöst werden. 2Nach erfolgter Auflösung muss der Kirchenkreisvorstand unverzüglich eine Neuwahl ausschreiben.
(2) Der Rat der Landeskirche kann für eine solche Neuwahl bisherigen Mitgliedern die Wählbarkeit entziehen.
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2. Die Geschäftsführung

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Artikel 28

(1) Den Vorsitz im Kirchenvorstand führt eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer, sofern nicht der Kirchenvorstand bei Beginn der Amtszeit ein gewähltes oder berufenes Mitglied zur oder zum Vorsitzenden wählt.
(2) 1In einer Gemeinde mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern wechselt unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 ein Vorsitz unter den Pfarrerinnen oder Pfarrern mit Beginn einer neuen Amtszeit des Kirchenvorstandes in der Reihenfolge ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gemeinde. 2Von der Führung des Vorsitzes kann das Landeskirchenamt eine Pfarrerin oder einen Pfarrer befreien. 3Pfarrerinnen und Pfarrer, die einen Personalen Seelsorgebereich verwalten, können den Vorsitz nur nach Maßgabe eines Kirchengesetzes übernehmen.
(3) 1Pröpstinnen und Pröpste und Dekaninnen und Dekane sind nicht verpflichtet, den Vorsitz in Kirchenvorständen zu übernehmen. 2Dies gilt nicht für den Vorsitz in Kirchenvorständen von Filialgemeinden, die zu ihrem pfarramtlichen Bereich gehören.
(4) 1Liegt der Vorsitz bei einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer, so wählt der Kirchenvorstand bei Beginn seiner Amtszeit für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des oder der Vorsitzenden ein gewähltes oder berufenes Mitglied als Stellvertretung. 2Hat der Kirchenvorstand ein gewähltes oder berufenes Mitglied zum Vorsitz gewählt, liegt die Stellvertretung bei der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer; in einer Gemeinde mit mehreren Pfarrerinnen oder Pfarrern ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung sind die Vorschriften von Absatz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Steht wegen dauernder Verhinderung oder infolge Ausscheidens weder eine Pfarrerin noch ein Pfarrer für den Vorsitz oder die Stellvertretung zur Verfügung, so ernennt das Landeskirchenamt eine einstweilige Stellvertretung.
(7) Ohne Mitwirkung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers der Gemeinde oder der einstweiligen Stellvertretung kann der Kirchenvorstand nur tätig werden, wenn diese als persönlich an der Sache beteiligt bei der Beschlussfassung nicht mitwirken können oder wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet.
(8) Die Bestimmungen über den Vorsitz im Kirchenvorstand gelten entsprechend für die Pfarrverwalterin oder den Pfarrverwalter.
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Artikel 28a

1Die Führung der Geschäfte des Kirchenvorstandes obliegt der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer, in einer Gemeinde mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern der oder dem nach Artikel 28 Absatz 2 Zuständigen. 2Der Kirchenvorstand kann die Führung der Geschäfte der oder dem gewählten Vorsitzenden mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes übertragen. 3Die Geschäftsführung von Wirtschaftsbetrieben und sonstigen Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) kann der Kirchenvorstand mit Genehmigung des Landeskirchenamtes auch anderen sachkundigen Personen übertragen.
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Artikel 29

(1) 1Der Kirchenvorstand soll sich zu ordentlichen Sitzungen in der Regel monatlich einmal versammeln. 2Zu den Sitzungen beruft ihn die oder der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein. 3Die Einberufung hat in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen zu erfolgen. 4Die oder der Vorsitzende ist außerdem zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes beantragt. 5Über Gegenstände, die nicht ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Erschienenen mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
(2) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich; auf Beschluss des Kirchenvorstandes kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit zugelassen werden. 2Die Sitzungen sollen mit Gebet eröffnet und geschlossen werden.
(3) Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit über alle Gegenstände verpflichtet, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden.
(4) 1Zu Sitzungen des Kirchenvorstandes können sachkundige Personen hinzugezogen werden. 2Wenn der Kirchenvorstand sich berät und abstimmt, nehmen die Hinzugezogenen nicht teil.
(5) 1Beschlussfähig ist der Kirchenvorstand, wenn die Hälfte seiner verfassungsmäßigen Mitglieder erschienen ist. 2Ist dies nicht der Fall, so kann er zu einer zweiten Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. 3Enthält die Einladung zur zweiten Sitzung einen Hinweis hierauf, so ist die Versammlung in jedem Falle beschlussfähig.
(6) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
(7) Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kirchenvorstandes bei der Verhandlung anwesend sein und muss sich der Stimme enthalten.
(8) 1Die Bischöfin oder der Bischof, die Pröpstinnen und Pröpste, die Dekaninnen und Dekane und die vom Landeskirchenamt entsandten Vertretungen können an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnehmen, jederzeit das Wort erhalten und Anträge stellen. 2Sie können die Einberufung von außerordentlichen Sitzungen verlangen. 3In besonderen Fällen können sie Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahrnehmen, wenn ein Kirchengesetz dies vorsieht oder der Kirchenvorstand einverstanden ist.
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Artikel 30

(1) 1Der Kirchenvorstand kann für besondere Aufgaben des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Verwaltung Ausschüsse aus seinen Mitgliedern und anderen Gemeindegliedern bilden, insbesondere für die Angelegenheiten einzelner Gebiete der Kirchengemeinde. 2Artikel 29 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Entscheidungen bleiben dem Kirchenvorstand vorbehalten, soweit er diese nicht für einzelne Angelegenheiten dem Ausschuss zuweist.
(3) 1Sind am Betrieb von Einrichtungen einer Kirchengemeinde weitere Kirchengemeinden beteiligt, kann aus Mitgliedern der Kirchenvorstände dieser Kirchengemeinden ein Gemeinsamer Ausschuss gebildet werden. 2Dessen Zusammensetzung und Aufgaben sind in einer Vereinbarung der beteiligten Kirchengemeinden festzulegen, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. 3Absatz 2 gilt entsprechend.
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Artikel 31

(1) Über die Ergebnisse der Verhandlungen des Kirchenvorstandes wird eine Niederschrift in das Verhandlungsbuch eingetragen, vorgelesen, genehmigt und von der oder dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben.
(2) Auszüge aus dem Verhandlungsbuch, die das nach Artikel 28 a geschäftsführende Mitglied beglaubigt, bekunden die Beschlüsse nach außen.
(3) Ausfertigungen unterschreibt das nach Artikel 28 a geschäftsführende Mitglied.
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Artikel 32

(1) Mündliche und schriftliche Erklärungen, durch die für die Kirchengemeinde oder für die ortskirchlichen Stiftungen Verpflichtungen begründet oder Rechte erworben, aufgegeben, verändert oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde oder der Stellvertretung und einem Mitglied abzugeben; auf Urkunden ist das Siegel der Kirchengemeinde beizudrücken.
(2) Ortskirchliche Stiftungen sind die Pfarrei, der Kirchenkasten, die Küsterstelle und die Legatenkasse.
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Artikel 33

(1) 1Sind mehrere Kirchengemeinden durch ein Pfarramt oder mehrere Pfarrämter miteinander verbunden (Kirchspiel) oder gehören sie zu derselben bürgerlichen Gemeinde, so entscheiden ihre Kirchenvorstände in gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch gemeinsamen Beschluss. 2Dies unterbleibt, wenn ein Kirchenvorstand auf getrennter Beschlussfassung besteht. 3Können bei getrennter Beschlussfassung der beteiligten Kirchenvorstände keine übereinstimmenden Beschlüsse erzielt werden, entscheidet das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes.
(2) Bei mehreren Kirchenvorständen wird aus dem Kreis der Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode die oder der geschäftsführende Vorsitzende gewählt.
(3) 1Zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten eines Kirchspiels im Sinne des Absatzes 1 gehört die Vertretung der Pfarrei nach außen und die Verwaltung ihres Vermögens. 2Artikel 32 Absatz 1 gilt entsprechend; auf Urkunden ist das Siegel der Kirchengemeinde beizudrücken, in der die Pfarrstelle errichtet ist.
(4) 1Eine Kirchengemeinde, deren Pfarrstelle aufgehoben und bei der Pfarreivermögen vorhanden ist (Vikariatsgemeinde), verwaltet dieses selbstständig. 2Sie wirkt bei der Verwaltung anderen Pfarreivermögens innerhalb des Kirchspiels (Absatz 3) nicht mit.
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Artikel 34

Im Übrigen regeln Anordnungen des Landeskirchenamtes11# die Geschäftsführung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.
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3. Der Wirkungskreis

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Artikel 35

1Die Mitglieder des Kirchenvorstandes leiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Gemeinde. 2Sie sollen in der Teilnahme am kirchlichen Leben, in der Mitarbeit an den Aufgaben der Gemeinde und in ihrer eigenen Lebensführung den Gemeindegliedern ein Vorbild sein, sie zu lebendiger und tatkräftiger Mitarbeit führen und für neue Aufgaben zurüsten.
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Artikel 36

(1) Der Kirchenvorstand soll
  1. über die Verkündigung in Wort und Sakrament in der Gemeinde wachen,
  2. für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend Sorge tragen,
  3. sich der Armen, Kranken und Alten sowie der sonstigen Schutz- und Hilfsbedürftigen annehmen und die Dienste und Werke der Kirche im Bereich der Gemeinde fördern,
  4. darauf achten, dass die Sonn- und Feiertage geheiligt und die gottesdienstlichen Ordnungen eingehalten werden.
(2) 1Die Zustimmung des Kirchenvorstandes ist erforderlich, wenn die übliche Zeit des Gottesdienstes oder örtliche gottesdienstliche Einrichtungen nicht nur vorübergehend abgeändert werden sollen. 2Für die Einführung der in Artikel 105 genannten Ordnungen gilt die dort getroffene Regelung.
(3) Der Kirchenvorstand entscheidet darüber, ob die Kirche für einzelne, nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörige Handlungen zur Verfügung gestellt wird.
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Artikel 37

(1) Weiterhin hat der Kirchenvorstand folgende Aufgaben:
  1. 1Er vertritt die Kirchengemeinde und die ortskirchlichen Stiftungen nach außen. 2Artikel 33 Absatz 3 bleibt unberührt.
  2. Er nimmt die der Kirchengemeinde nach Artikel 13 Absatz 4 obliegende Vermögensverwaltung wahr.
  3. Er ist für die Unterhaltung und Pflege der kirchlichen Gebäude verantwortlich, unbeschadet der Baulastverpflichtung anderer.
  4. Er setzt die pflichtgemäßen Abgaben fest.
  5. Er beschließt über die Haushalte und stellt die Jahresabschlüsse fest.
  6. 1Er stellt die in beruflichen Dienstverhältnissen beschäftigten Mitarbeitenden der Gemeinde ein und regelt und beaufsichtigt ihre Dienstführung.
(2) Der Kirchenvorstand kann die Verwaltung eines Friedhofs, der auf Grund Gewohnheitsrechts oder Vereinbarung in kirchlicher Verwaltung steht, auf ein Gremium übertragen, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen vom Kirchenvorstand und von der politischen Gemeinde bestimmt werden.
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Artikel 38

Soweit das Gesetz es bestimmt, bedürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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C. DIE KIRCHENÄLTESTEN

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Artikel 39

(1) Der Kirchenvorstand kann gemeinsam mit den Kirchenältesten durch einmütigen Beschluss im kirchlichen Leben besonders bewährte Gemeindeglieder auf Dauer in das Amt der oder des Kirchenältesten berufen.
(2) In der Regel werden zwei bis sechs Kirchenälteste berufen.
(3) Sind keine Kirchenältesten berufen, so hat der Kirchenvorstand dies dem Kirchenkreisvorstand unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Kirchenälteste können ihr Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen.
(5) Für eine Abberufung gilt Artikel 25 entsprechend.
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Artikel 40

Die Kirchenältesten haben die Aufgabe, die Pfarrerinnen und Pfarrer in der Wahrung der kirchlichen Lebensordnung, im Gottesdienst und in der Seelsorge zu unterstützen und ihnen in ihrem geistlichen Amt durch Gebet, Trost und Mahnung beizustehen.
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D. DER ARBEITSKREIS DER GEMEINDLICHEN DIENSTE

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Artikel 41

(1) 1Der Arbeitskreis der gemeindlichen Dienste soll durch gegenseitige Information, Erfahrungsaustausch und gemeinsame Beratung die Bereitschaft seiner Mitglieder zur Arbeit in der Kirche stärken und in der Vielfalt der Dienste die Einheit der Gemeinde und ihr Leben fördern. 2Ihn bilden die Gemeindeglieder, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich besondere Dienste in der Gemeinde versehen, gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern der Gemeinde. 3Im Zweifel entscheidet der Kirchenvorstand über die Zugehörigkeit.
(2) 1Mehrere Kirchengemeinden können einen gemeinsamen Arbeitskreis kirchlicher Dienste bilden. 2Von der Bildung eines Arbeitskreises kann abgesehen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies sinnvoll erscheinen lassen; in diesen Fällen hat der Kirchenvorstand den Kirchenkreisvorstand zu unterrichten.
(3) 1Der Kirchenvorstand beruft jeweils zu Beginn seiner Amtszeit den Arbeitskreis zu einer ersten Sitzung ein. 2Der Arbeitskreis wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3Die oder der Vorsitzende soll den Arbeitskreis in der Regel zweimal im Jahr einberufen. 4Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Kirchenvorstandes einzuladen.
(4) Der Arbeitskreis kann Anregungen und Anträge an den Kirchenvorstand richten.
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E. DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG

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Artikel 42

(1) 1Zur Gemeindeversammlung sollen alle konfirmierten Gemeindeglieder in der Regel jährlich einmal vom Kirchenvorstand durch Abkündigung im Gottesdienst und durch Bekanntmachung in ortsüblicher Weise eingeladen werden. 2Die Gemeindeversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes geleitet. 3In ihr sollen der Kirchenvorstand und der Arbeitskreis der gemeindlichen Dienste über wichtige Vorgänge des kirchlichen Lebens berichten und Anregungen und Wünsche von Gemeindegliedern entgegennehmen.
(2) Eine Gemeindeversammlung muss einberufen werden, wenn Gemeindeglieder in der dreifachen Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes sie in gemeinsamer Eingabe begehren oder wenn die oder der Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes es verlangt.
(3) Eine Beschlussfassung im Fall des Artikel 11 Absatz 2 setzt voraus, dass wahlberechtigte Gemeindeglieder in mindestens der fünffachen Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend sind; den wahlberechtigten Gemeindegliedern steht das Stimmrecht zu.
(4) Für Absatz 2 und 3 gilt Artikel 29 Absatz 8 Satz 1 entsprechend.
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F. DAS PFARRAMT

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1. Die Anstellung

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Artikel 43

(1) 1Die Vorbildung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers erfordert ein mindestens dreijähriges Studium der evangelischen Theologie auf einer deutschen Hochschule mit wissenschaftlicher Abschlussprüfung und eine Vorbereitungszeit mit einer praktischen Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt. 2Das Nähere regelt eine kirchliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung12#.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof kann auf die Hochschulzeit ein Studium an einer ausländischen Universität anrechnen.
(3) Die Anstellungsfähigkeit, die in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben ist, kann von der Bischöfin oder dem Bischof anerkannt werden.
(4) Ausnahmsweise können bewährte Geistliche einer anderen evangelischen Kirche oder ordinierte Missionarinnen oder Missionare nach näherer Bestimmung des Rates der Landeskirche angestellt werden.
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Artikel 44

(1) Voraussetzung der Anstellung ist die Ordination.
(2) Mit der Ordination erwirbt die oder der Ordinierte die Ermächtigung zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen sowie das Recht, eine geistliche Amtsbezeichnung zu führen und die Amtstracht einer oder eines Geistlichen zu tragen (Rechte aus der Ordination).
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Artikel 45

Weitere Vorbedingungen der Anstellung werden durch Kirchengesetz13# geregelt.
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Artikel 46

Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Anstellungsfähigkeit besitzen, haben das Recht, sich um eine ausgeschriebene Pfarrstelle zu bewerben.
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Artikel 47

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer werden grundsätzlich auf Lebenszeit angestellt.
(2) Sie werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
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Artikel 48

(1) 1Geistliche, die innerhalb der Landeskirche angestellt sind, stehen in der Regel zu ihr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 2Die nähere Regelung erfolgt durch Kirchengesetz14#.
(2) 1In Ausnahmefällen kann Geistlichen ein eingeschränkter pfarramtlicher Auftrag erteilt werden, ohne dass mit ihnen ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird. 2Die nähere Regelung erfolgt durch Kirchengesetz.
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Artikel 49

(1) 1Die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Kirchenkreises bilden den Konvent. 2Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche und Kirchenkreispfarrerinnen und Kirchenkreispfarrer erhalten einen Predigtauftrag und werden einem Konvent zugewiesen.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof erlässt eine Konvents- und Konferenzordnung15#.
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Artikel 50

1Der Bischöfin oder dem Bischof steht die Befugnis zu, nach Anhörung des Pfarrkonvents gegen einen Geistlichen ein Lehrbeanstandungsverfahren einzuleiten. 2Das Nähere regelt ein Kirchengesetz16#.
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2. Die Pfarrstelle

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Artikel 51

(1) Pfarrstellen können als Gemeindepfarrstellen, Kirchenkreispfarrstellen oder landeskirchliche Pfarrstellen in der Regel mit vollem, drei Viertel oder halbem Dienstauftrag errichtet werden.
(2) 1Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen werden für gemeindliche und regionale Aufgaben von den Kreissynoden durch Pfarrstellenpläne der Kirchenkreise errichtet; die Pfarrstellenpläne bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Landeskirchliche Pfarrstellen werden für allgemeine kirchliche Aufgaben durch die Bischöfin oder den Bischof mit Zustimmung des Rates der Landeskirche errichtet.
(3) 1Die Landessynode legt im Haushaltsgesetz der Landeskirche (Stellenplan) die Anzahl der Soll-Pfarrstellen fest. 2Dabei werden Pfarrstellen mit gemeindlichen, regionalen und allgemeinen kirchlichen Dienstaufträgen getrennt aufgeführt. 3Pfarrstellen mit gemeindlichen und regionalen Dienstaufträgen werden den Kirchenkreisen als Stellenbudgets zugewiesen, deren Stellen innerhalb der Kirchenkreise durch die Pfarrstellenpläne der Kirchenkreise als Gemeinde- oder Kirchenkreispfarrstellen vergeben werden.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen.
(5) Zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer in Dienstverhältnissen mit halbem Dienstauftrag können beauftragt werden, die mit einer Gemeindepfarrstelle verbundenen Aufgaben wahrzunehmen.
(6) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz17#.
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Artikel 52

(1) Die Besetzung von Pfarrstellen steht vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Bischöfin oder dem Bischof zu.
(2) 1Eine Gemeindepfarrstelle wird besetzt auf Grund einer Wahl der Kirchengemeinde, in jedem zweiten Erledigungsfall und bei Errichtung einer neuen Gemeinde statt dessen auf Beschluss der Bischöfin oder des Bischofs. 2Der Besetzung soll in jedem Fall eine Fühlungnahme unter den Beteiligten vorausgehen.
(3) Weitergehende Mitwirkungsrechte der Kirchengemeinde bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz18#.
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Artikel 53

1Steht eine erledigte Gemeindepfarrstelle zur Besetzung an, so ist sie auszuschreiben. 2Dies gilt nicht für Pfarrstellen in Personalen Seelsorgebereichen.
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Artikel 54

(1) Die Pfarrstellen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Dekaninnen und Dekane werden durch die Bischöfin oder den Bischof errichtet, aufgehoben und besetzt.
(2) Die Vorschriften der Artikel 51, 52 Absatz 2 und 53 gelten insoweit nicht.
(3) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz19#.
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Artikel 55

(aufgehoben)
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Artikel 56

Gegen ihren Willen können Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer nur auf Grund kirchengesetzlicher Bestimmungen nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Pfarrkonvents, Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche sowie Kirchenkreispfarrerinnen und Kirchenkreispfarrer nach Anhörung der entsprechenden Vertretungen versetzt werden.
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3. Der Wirkungskreis

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Artikel 57

(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer haben als Dienerinnen und Diener am Wort das Evangelium von Jesus Christus öffentlich zu verkündigen, die Sakramente zu verwalten sowie Unterweisung und Seelsorge auszuüben. 2Sie sind hierbei allein durch ihr Ordinationsgelübde gebunden.
(2) Sie sind verpflichtet, die in ihrer Gemeinde hergebrachten und anerkannten gottesdienstlichen Formen und Ordnungen zu beachten.
(3) Rat und Mahnung der leitenden Geschwister sollen sie annehmen.
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Artikel 58

(1) Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber der Gemeinde, in die sie berufen sind, sind Pfarrerinnen und Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet.
(2) Aufgaben, die über den Bereich der Gemeinde hinausgehen, können den Pfarrerinnen und Pfarrern nach Anhörung der Pröpstin oder des Propstes für den jeweiligen Kirchenkreis oder für andere Kirchenkreise durch die beteiligten Dekaninnen und Dekane und die Bischöfin oder den Bischof, für die Landeskirche durch die Bischöfin oder den Bischof übertragen werden.
(3) 1Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Bischöfin oder der Bischof eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bis zur Dauer eines Jahres auf eine andere Pfarrstelle oder für eine sonstige kirchliche Tätigkeit abordnen. 2Das Nähere, insbesondere die Art der Beteiligung der Kirchengemeinde, regelt ein Kirchengesetz20#.
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Artikel 59

(1) Predigt und Sakramentsverwaltung bleiben den Geistlichen vorbehalten.
(2) Die öffentliche Verkündigung des Evangeliums wird durch den Dienst der Lektorinnen und Lektoren unterstützt.
(3) In besonderen Fällen kann die kirchliche Verkündigung in Wort und Sakrament geeigneten Persönlichkeiten anvertraut werden, auch wenn sie nicht Geistliche sind.
(4) Das Nähere zu Absatz 2 und 3 wird durch Kirchengesetz21# geregelt.
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Artikel 60

(1) 1Die Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchengemeinde sind einander gleichgeordnet und führen die gleiche Amtsbezeichnung. 2Eine Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern wird in räumlich abgegrenzte Pfarrbezirke geteilt.
(2) Die Teilung in Pfarrbezirke erfolgt durch Vereinbarung der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Zustimmung des Kirchenvorstandes und Kirchenkreisvorstandes oder mangels solcher Vereinbarung durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes nach Anhörung der Pfarrerinnen und Pfarrer und des Kirchenvorstandes.
(3) Ist in einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen eine zur Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag erklärt worden, so bedürfen Regelungen nach Absatz 2 der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Artikel 61

(1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden oder Pfarrbezirke sind für ihre Gemeindeglieder zuständig.
(2) 1Zur Vornahme von Amtshandlungen können Gemeindeglieder sich in begründeten Fällen auch an andere Pfarrerinnen oder Pfarrer wenden; jedoch bedarf es hierzu – außer in Notfällen – der Zustimmung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers. 2Diese soll erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen. 3Wird die Zustimmung verweigert, so kann die Dekanin oder der Dekan für eine endgültige Entscheidung angerufen werden.
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Artikel 62

(aufgehoben)
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4. Sonstige Bestimmungen

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Artikel 63

1Die Bestimmungen über das Pfarramt gelten entsprechend für die Pfarrverwalterin und den Pfarrverwalter mit der Maßgabe, dass sie oder er nicht Inhaber einer Pfarrstelle sein kann. 2Das Nähere regelt ein Kirchengesetz22#.
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III. ABSCHNITT
DER KIRCHENKREIS

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A. ALLGEMEINES

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Artikel 64

(1) Mehrere Kirchengemeinden bilden einen Kirchenkreis.
(2) Die Grenzen der Kirchenkreise werden durch Kirchengesetz23# bestimmt.
(3) Mehrere Kirchenkreise können mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben und zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen Gesamt- oder Zweckverbände24# bilden.
(4) Den Kirchenkreisen kann durch Kirchengesetz mit Wirkung für die in ihnen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und die von diesen gebildeten Verbände übertragen werden:
  1. die verbindliche regionale Planung und Koordination von Arbeitsbereichen einschließlich der zur Umsetzung erforderlichen Befugnisse,
  2. die vorrangige Sicherung des Haushaltsausgleichs,
  3. die Genehmigung von Beschlüssen der Leitungsorgane der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände nach Maßgabe einer Verordnung des Landeskirchenamtes,
  4. die Errichtung von Kooperationsräumen zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit und pfarramtlichen Versorgung.
(5) 1Die Kirchenkreise regeln die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kirchenkreisvorstandes in einer von der Kreissynode zu beschließenden Satzung. 2In dieser Satzung können sie weitere Regelungen zur Erfüllung der im Kirchenkreis wahrzunehmenden Aufgaben treffen; dabei können sie Strukturen, Organisations- und Arbeitsformen abweichend von Bestimmungen dieses Abschnittes der Grundordnung und von anderen Rechtsvorschriften regeln. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Rates der Landeskirche.
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B. DIE KREISSYNODE

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1. Die Einrichtung

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Artikel 65

(1) Für jeden Kirchenkreis besteht eine Kreissynode.
(2) Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:
  1. Geistlichen mit einem gemeindlichen Auftrag oder einem Predigtauftrag innerhalb des Kirchenkreises sowie Laienmitgliedern; dabei soll die Anzahl der Laienmitglieder das Doppelte der Anzahl der Geistlichen betragen,
  2. den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben, und
  3. Mitgliedern, die der Kirchenkreisvorstand aus dem Kirchenkreis beruft; ihre Zahl beträgt mindestens sechs Mitglieder und nicht mehr als 15 vom Hundert der zu Buchstaben a) genannten Mitglieder.
(3) 1Die nach Absatz 2 zu wählenden Laienmitglieder werden aus kirchlich erfahrenen Mitgliedern der Kirchengemeinden gewählt. 2Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 Absätze 1 und 2 entsprechend. 3Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berufung in die Kreissynode ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
(4) Der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Marburg beruft im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Evangelische Theologie der Phillips-Universität Marburg eine ordinierte Professorin oder einen ordinierten Professor des Fachbereichs in die Kreissynode Marburg.
(5) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe a) ist eine Stellvertretung zu wählen; für jedes Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe c) kann eine Stellvertretung berufen werden.
(6) 1Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied oder die Stellvertretung aus der Kreissynode aus, so muss unverzüglich neu gewählt oder berufen werden. 2Bis zur Bestimmung eines neuen Mitgliedes nimmt die bisherige Stellvertretung das Amt des Kreissynodalen wahr. 3Bei der Nachwahl und -berufung gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(7) Die Amtszeit der Kreissynode beträgt sechs Jahre; sie endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
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Artikel 66

(1) 1Neue Mitglieder legen ein Gelöbnis ab. 2Auf die Frage der oder des Vorsitzenden der Kreissynode:
„Gelobt Ihr vor Gott, Euer Amt als Kreissynodale gemäß dem Evangelium zu führen, die Ordnungen der Kirche zu achten und nach Kräften dazu beizutragen, dass im Kirchenkreis Glaube und Liebe wachse?“
erklären sie einzeln nach namentlichem Aufruf:
„Ja, ich gelobe es vor Gott.“
(2) Artikel 94 Absatz 2 gilt entsprechend.
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2. Die Geschäftsführung

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Artikel 67

(1) Die Kreissynode wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
(2) 1Ist die oder der Vorsitzende ein geistliches Mitglied der Kreissynode, so muss die Stellvertretung ein Laienmitglied sein. 2Das Gleiche gilt entsprechend im umgekehrten Falle.
(3) Die Wahl leitet die oder der Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes oder die Stellvertretung.
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Artikel 68

Die Kreissynode wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes einberufen:
  1. mindestens einmal in jedem Jahr,
  2. außerdem auf Beschluss des Kirchenkreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Kreissynode oder auf Verlangen der Bischöfin oder des Bischofs.
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Artikel 69

(1) 1Die Verhandlungen sind öffentlich. 2Für einzelne Angelegenheiten kann die Kreissynode die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof, die Pröpstinnen und Pröpste und die vom Landeskirchenamt entsandten Vertretungen können an den Sitzungen der Kreissynode teilnehmen, jederzeit das Wort erhalten und Anträge stellen.
(3) Für die Beschlussfähigkeit gilt Artikel 29 Absatz 5 und für die Abstimmung Artikel 98 Absatz 2 entsprechend.
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Artikel 70

Mit Zustimmung des Landeskirchenamtes können mehrere Kreissynoden zusammentreten, um über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die die beteiligten Kirchenkreise betreffen, zu beraten und zu beschließen.
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Artikel 71

Eine Anordnung des Landeskirchenamtes25# regelt die Geschäftsführung nach den bestehenden Gesetzen.
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3. Der Wirkungskreis

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Artikel 72

In der Mitverantwortung für den Dienst an Wort und Sakrament im Kirchenkreis hat die Kreissynode insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Gemeinden durch Erfahrungsaustausch und gemeinschaftliche Veranstaltungen.
  2. Sie soll zu den für Auftrag und Arbeit der Kirche im Kirchenkreis wichtigen Vorgängen und Zuständen Stellung nehmen und dafür eintreten, dass der Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt und die Gebote Gottes im öffentlichen Leben beachtet werden.
  3. Sie trägt mit Rat und Empfehlung dafür Sorge, dass auf dem Gebiet der kirchlichen Lebensordnung und der Amtshandlungen in den Gemeinden des Kirchenkreises möglichst einheitlich verfahren wird.
  4. Sie soll die kirchlichen Werke im Kirchenkreis unterstützen und die Gemeinden in ihrer Verantwortung für die Werke der Kirche stärken.
  5. Sie fördert die Verbundenheit der Kirchengemeinden mit der Landeskirche.
  6. 1Sie schreibt die Kreisumlagen aus und beschließt über den Haushalt des Kirchenkreises. 2Weiterhin stellt sie den Jahresabschluss des Kirchenkreises fest und beschließt über die Erteilung der Entlastung des Kirchenkreisvorstandes.
  7. Sie beschließt den Pfarrstellenplan des Kirchenkreises.
  8. 1Sie beschließt in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen kirchenrechtliche Vereinbarungen und Kirchenkreissatzungen. 2Kirchenkreissatzungen und die sie genehmigende Verfügung sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
  9. Sie wählt gemäß Artikel 91 Absatz 1 aus dem Kirchenkreis die Mitglieder in die Landessynode.
  10. Sie kann Anregungen und Anträge an die Landessynode richten.
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Artikel 73

Die Kreissynode soll zu Entwürfen, die der Landessynode über Agenden, sonstige liturgische Ordnungen, Katechismen und Gesangbücher vorgelegt werden, Stellung nehmen.
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Artikel 74

(1) 1Die Kreissynode bildet einen diakonischen Ausschuss nach Maßgabe eines Kirchengesetzes26#. 2Dieses Kirchengesetz kann auch vorsehen, dass mehrere Kirchenkreise einen gemeinsamen Diakonieausschuss bilden.
(2) 1Sie kann weitere Ausschüsse für einzelne Aufgaben des Kirchenkreises aus ihren Mitgliedern und aus Gemeindegliedern des Kirchenkreises bilden. 2Entscheidungen bleiben der Kreissynode vorbehalten.
(3) Die Ausschüsse berichten regelmäßig der Kreissynode.
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C. DER KIRCHENKREISVORSTAND

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1. Die Einrichtung

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Artikel 75

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand setzt sich zusammen aus mindestens fünf und höchstens achtzehn Mitgliedern, zu denen alle Dekaninnen und Dekane des Kirchenkreises und die oder der Vorsitzende der Kreissynode gehören. 2Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Laien sein. 3Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. 4Bei der Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstands ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
(2) Die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
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Artikel 76

1Ein Kirchenkreisvorstand, der beharrlich seine Pflichten vernachlässigt oder ihre Erfüllung verweigert, kann auf Antrag des Landeskirchenamtes vom Rat der Landeskirche aufgelöst werden. 2Nach der Auflösung hat die Kreissynode unverzüglich einen neuen Kirchenkreisvorstand zu wählen.
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2. Die Geschäftsführung

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Artikel 77

Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand führt die Dekanin oder der Dekan, im Vertretungsfall das andere geistliche Mitglied.
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Artikel 78

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand soll sich in der Regel mindestens einmal im Vierteljahr versammeln. 2Er wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen. 3Auf Antrag von zwei Mitgliedern muss er einberufen werden.
(2) Der Kirchenkreisvorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
(3) Er entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Sachkundige Personen können hinzugezogen werden. 3Wenn der Kirchenkreisvorstand sich berät und abstimmt, nehmen die Hinzugezogenen nicht teil.
(5) Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit über alle Gegenstände verpflichtet, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden.
(6) Für die Verhandlungsniederschrift gilt Artikel 31 entsprechend.
(7) Artikel 29 Absatz 8 gilt entsprechend.
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Artikel 79

Mündliche und schriftliche Erklärungen, durch die für den Kirchenkreis Verpflichtungen begründet oder Rechte erworben, aufgegeben, verändert oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung und einem Mitglied abzugeben; auf Urkunden ist das Siegel des Kirchenkreises beizudrücken.
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3. Der Wirkungskreis

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Artikel 80

(1) Der Kirchenkreisvorstand nimmt sich der Aufgabe der Kreissynode außerhalb der Sitzungen an, bereitet ihre Tagungen vor und führt ihre Beschlüsse aus.
(2) 1Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und vertritt ihn nach außen. 2Artikel 28a Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Er legt den Jahresabschluss des Kirchenkreises vor und beschließt über die Haushaltsvorlage.
(4) Er entscheidet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und Kirchenvorstände.
(5) Er führt die Aufsicht über das Haushalts- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden.
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Artikel 80a

(1) 1Sind am Betrieb von Einrichtungen eines Kirchenkreises weitere Kirchenkreise beteiligt, kann aus Mitgliedern der Kirchenkreisvorstände dieser Kirchenkreise ein Gemeinsamer Ausschuss gebildet werden. 2Dessen Besetzung und Aufgaben sind in einer Vereinbarung festzulegen, die von den Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise zu beschließen ist und die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. 3Artikel 30 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 3 finden auf den gemeinsamen Betrieb von Einrichtungen durch Kirchenkreise und Kirchengemeinden entsprechende Anwendung.
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D. DIE DEKANINNEN UND DEKANE

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Artikel 81

(1) Die Dekaninnen und Dekane werden auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs vom Rat der Landeskirche auf Lebenszeit berufen und von der Bischöfin oder dem Bischof ernannt.
(2) 1Die Bischöfin oder der Bischof unterbreitet dem Rat der Landeskirche einen Vorschlag, nachdem sie oder er Einvernehmen mit dem Findungsausschuss des Kirchenkreises hergestellt hat. 2Stimmt der Findungsausschuss in zwei Fällen dem von der Bischöfin oder dem Bischof benannten Vorschlag nicht zu, ist für den dritten Vorschlag nur das Benehmen mit dem Findungsausschuss erforderlich.
(3) 1Der Findungsausschuss besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans, aus je zwei von der Kreissynode aus ihrer Mitte gewählten Pfarrerinnen oder Pfarrern und Laien, aus drei von dem Pfarrkonvent gewählten Pfarrerinnen oder Pfarrern sowie aus zwei Mitgliedern des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, in der die Dekanstelle errichtet ist. 2Die Kreissynode, der Pfarrkonvent und der Kirchenvorstand wählen in dieser Reihenfolge die Mitglieder des Findungsausschusses jeweils zu Beginn der Amtszeit der Kreissynode. 3Scheidet ein Mitglied aus dem Findungsausschuss aus, so muss unverzüglich nachgewählt werden. 4Erstreckt sich ein Besetzungsverfahren über die Amtszeit einer Kreissynode hinaus, führt es der Findungsausschuss in seiner bisherigen Zusammensetzung zu Ende. 5Der Findungsausschuss tritt auf Einladung der Bischöfin oder des Bischofs zusammen. 6Die Beratungen des Findungsausschusses leitet die oder der Vorsitzende der Kreissynode.
(4) Die näheren Einzelheiten über das Verfahren des Findungsausschusses werden durch Verordnung des Rates der Landeskirche geregelt.
(5) Die Dekaninnen und Dekane werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
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Artikel 81a

Nach Zustimmung der Bischöfin oder des Bischofs kann sich die Dekanin oder der Dekan um eine andere Pfarrstelle in der Landeskirche bewerben.
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Artikel 82

Vor der Abberufung der Dekanin oder des Dekans (Artikel 132 Buchstabe c) sind der Kirchenkreisvorstand und der Pfarrkonvent zu hören.
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Artikel 83

(aufgehoben)
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Artikel 84

(1) Die Dekaninnen und Dekane sind für die kirchliche Ordnung im Kirchenkreis verantwortlich.
(2) Ihnen obliegt namentlich:
  1. die Visitation der Kirchengemeinden,
  2. die Sorge für die geistliche Betreuung der Kirchengemeinden
  3. die Aufsicht über die Amts- und Lebensführung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare,
  4. die Förderung der wissenschaftlichen Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare,
  5. die Förderung der Zusammenarbeit der kirchlichen Dienste und Werke,
  6. die Vermittlung des dienstlichen Verkehrs von Gemeinden und Pfarrerinnen und Pfarrern mit dem Landeskirchenamt,
  7. die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die ihm das Landeskirchenamt überträgt.
(3) Die Dekanin oder der Dekan beruft Pfarrkonferenz und Pfarrkonvent ein und leitet sie.
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Artikel 85

(1) 1Vertretung der Dekanin oder des Dekans ist das zweite geistliche Mitglied des Kirchenkreisvorstandes. 2Als solche ist sie von der Bischöfin oder dem Bischof zu bestätigen. 3In Kirchenkreisen mit mehreren Dekaninnen und Dekanen vertreten sich die Dekaninnen und Dekane gegenseitig; die Kreissynode kann beschließen, dass die Dekaninnen und Dekane außerdem jeweils durch ein geistliches Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertreten werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Im Falle der Erledigung des Amtes oder der nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Dekanin oder des Dekans kann die Bischöfin oder der Bischof nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes eine Geistliche oder einen Geistlichen ganz oder teilweise mit der Versehung der Dekanstelle beauftragen. 2Der Zeitraum einer Beauftragung darf drei Jahre nicht überschreiten.
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IV. ABSCHNITT
DIE MISSIONARISCHEN UND DIAKONISCHEN DIENSTE

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Artikel 86

(1) 1Die Landeskirche, ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise erfüllen ihren Auftrag zu Mission und Diakonie auch durch besondere Werke, Dienste und Einrichtungen. 2In diesem Rahmen tragen die Werke, Dienste und Einrichtungen für ihren besonderen Arbeitsbereich die Verantwortung.
(2) 1In den landeskirchlichen Werken, Diensten und Einrichtungen wirken Geistliche und Laien haupt-, neben- und ehrenamtlich als Mitarbeitende zusammen. 2Zur Leitung können Landespfarrerinnen und Landespfarrer berufen werden.
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Artikel 87

1Andere missionarische und diakonische Einrichtungen, die innerhalb der Landeskirche an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages mitwirken, werden ungeachtet ihrer Rechtsform in ihrer Mitarbeit anerkannt. 2Die freie Gestaltung ihrer Arbeit wird gewährleistet.
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Artikel 88

(aufgehoben)
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V. ABSCHNITT
DIE LEITUNG UND VERWALTUNG DER LANDESKIRCHE

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Artikel 89

(1) Landessynode und Bischöfin oder Bischof tragen in ihrem Miteinander und Gegenüber die oberste Verantwortung für Leben und Dienst der Landeskirche.
(2) Die Landeskirche wird geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit geleitet und verwaltet durch die Landessynode, die Bischöfin oder den Bischof, die Pröpstinnen und Pröpste, den Rat der Landeskirche und das Landeskirchenamt.
(3) 1Die Landessynode hat in allen kirchlichen Fragen die letzte Entscheidung, soweit sie die Zuständigkeit nicht anders geregelt hat. 2Ihr sind die anderen Organe für ihre Amtsführung verantwortlich.
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A. DIE LANDESSYNODE

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Artikel 90

Die Landessynode ist berufen, das Leben und Wirken der Kirche in geschwisterlicher Aussprache darzustellen und zu fördern sowie insbesondere durch Gesetze und Ordnungen zu sichern und zu entwickeln.
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Artikel 91

(1) 1In die Landessynode wählen die Kreissynoden je angefangene 15.000 Mitglieder ihres Kirchenkreises einen Landessynodalen. 2Dabei sind bei gerader Anzahl an Landessynodalen die Hälfte der zu Wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer; bei ungerader Anzahl an Landessynodalen ist die Zahl der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer die nächstniedrige unter der Hälfte liegende ganze Zahl. 3Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird vom Landeskirchenamt festgestellt; maßgeblich ist die Gemeindegliederzahl am 31. Dezember des der Neubildung der Landessynode vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres.
(2) Der Landessynode gehören von Amts wegen an die Bischöfin oder der Bischof, die Prälatin oder der Prälat, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Pröpstinnen und Pröpste und die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Studienseminars.
(3) 1Der Rat der Landeskirche beruft im Benehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof noch bis zu zwölf weitere Mitglieder, von denen mindestens zwei Drittel Laien sein müssen. 2Bei den Berufungen ist darauf zu achten, dass die für den Dienst der Kirche in der Welt wichtigen Kräfte in der Synode vertreten sind. 3Zwei der berufenen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen sollen zum Zeitpunkt der Konstituierung der Landessynode das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. 4Das Landesjugendforum hat ein Vorschlagsrecht für zwei Berufungsplätze.
(4) Außerdem beruft die Bischöfin oder der Bischof im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität Marburg eine Professorin oder einen Professor des Fachbereichs als weiteres Mitglied.
(5) Für jedes gewählte und berufene Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.
(6) Bei der Wahl und Berufung der Landessynodalen ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
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Artikel 92

1Die Landessynodalen werden aus kirchlich erfahrenen Mitgliedern der Kirchengemeinden gewählt. 2Kirchenkreise, in denen mehr als drei Synodale zu wählen sind, sollen mindestens ein Mitglied und dessen Stellvertretung wählen, die bei der Konstituierung der Landessynode das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3Für Wahl und Berufung gelten im Übrigen die Artikel 18 und 19 Absatz 1 und 2 entsprechend.
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Artikel 93

(1) 1Die Landessynode wird auf sechs Jahre gewählt. 2Vor deren Ablauf müssen die Neuwahlen stattfinden und die Berufungen erfolgen. 3Auf die Eingliederung neuer Kräfte ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) 1Scheidet ein Mitglied oder die Stellvertretung aus der Landessynode aus, so muss unverzüglich neu gewählt oder berufen werden. 2Bis zur Bestimmung eines neuen Mitgliedes nimmt die bisherige Stellvertretung das Amt des Synodalen wahr.
(3) Das Wahlverfahren wird durch Gesetz geregelt.
(4) 1Die Landessynode entscheidet über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl und der Berufung von Synodalen. 2Die Nachprüfung beschränkt sich auf das Verfahren und die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 Absatz 1 sowie Artikel 92 Satz 1.
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Artikel 94

(1) 1Neue Mitglieder legen eine Gelöbnis ab. 2Auf die Frage der oder des Präses
“Gelobt Ihr vor Gott, als Mitglied der Landessynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und in Treue zum Bekenntnis der Kirche danach zu trachten, dass unsere Kirche in Einigkeit des Glaubens und in der Gemeinschaft der Liebe Christi erhalten bleibe und darin wachse?”
erklären sie nach namentlichem Aufruf:
“Ich gelobe es vor Gott.”
(2) 1Dieses Gelöbnis schließt die Bindung an andere Aufträge und Weisungen aus. 2Die Verweigerung des Gelöbnisses gilt als Verweigerung des Amtes.
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Artikel 95

(1) 1Die Landessynode wählt aus ihrer Mitte den Vorstand, der aus der oder dem Präses, einem ersten und einem zweiten beisitzenden Mitglied besteht. 2Unter ihnen müssen sich eine Geistliche oder ein Geistlicher und ein Laie befinden. 3Für den Synodalvorstand sind eine erste und eine zweite Stellvertretung zu wählen.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof kann nicht Mitglied des Synodalvorstandes sein.
(3) Dem Synodalvorstand obliegt es,
  1. die Wahl und die Berufung der Synodalen vorzuprüfen,
  2. die Tagesordnung im Benehmen mit Rat der Landeskirche aufzustellen und die Durchführung der Tagung vorzubereiten,
  3. die Verhandlungsniederschrift auszufertigen und die von der Landessynode beschlossenen Gesetze zur Verkündung vorzubereiten,
  4. die laufenden Geschäfte der Landessynode zwischen den Tagungen zu führen.
(4) 1Nach der Neuwahl einer Synode bleibt der bisherige Synodalvorstand im Amt, bis sich die neue Synode konstituiert hat. 2Die Wahl der oder des Präses leitet die Bischöfin oder der Bischof.
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Artikel 96

Aufgabe der oder des Präses ist es,
  1. die Landessynode im Benehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof einzuberufen,
  2. die Sitzungen der Landessynode zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen,
  3. die Verhandlungen der Landessynode zu leiten sowie die äußere Ordnung und das Hausrecht zu handhaben,
  4. die Landessynode öffentlich zu vertreten.
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Artikel 97

(1) Die Landessynode tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Tagung zusammen.
(2) Auf Antrag der Bischöfin oder des Bischofs oder eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Antrag des Rates der Landeskirche muss sie einberufen werden.
(3) Die Landessynode kann ausnahmsweise zu einer Tagung einberufen werden, die ganz oder teilweise in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird oder an der einzelne Mitglieder und andere Personen durch einen digitalen Zugang teilnehmen.
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Artikel 98

(1) 1Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Der Anwesenheit steht die Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz gleich, wenn die durch einen digitalen Zugang an der Sitzung Teilnehmenden jeweils ihre Identität der Sitzungsleitung hinreichend glaubhaft machen.
(2) 1Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen hierbei nicht; das gilt nicht bei Wahlen. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Grundordnung und das Kirchengesetz über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs können nur mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl geändert werden.
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Artikel 99

(1) Die Grundordnung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Grundordnung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Die Landessynode entscheidet mit der für Verfassungsänderungen erforderlichen Mehrheit, dass ein Gesetz verfassungsändernd ist.
(3) Diese Feststellung muss getroffen werden, wenn mehr als ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl, die Bischöfin oder der Bischof oder der Rat der Landeskirche die Verfassungsmäßigkeit bezweifelt.
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Artikel 100

Für Abstimmungen nach dem Kirchengesetz über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs gelten die in diesem Gesetz vorgesehenen Mehrheiten.
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Artikel 101

1Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich; jedoch kann die Landessynode die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausschließen. 2Das Recht der Anwesenheit von Mitgliedern des Landeskirchenamtes bleibt unberührt.
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Artikel 102

Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 103

1Der Landessynode sind jährlich Berichte, insbesondere über das kirchliche Leben, die Personallage und die Finanzlage der Landeskirche, zu erstatten; sie sind zur Aussprache zu stellen. 2Die Landessynode kann dazu Entschließungen fassen und den Rat der Landeskirche beauftragen, das Erforderliche zu veranlassen. 3Darüber ist der Landessynode zu berichten.
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Artikel 104

(1) Die Landessynode beschließt die Kirchengesetze.
(2) 1Gesetzesvorlagen können durch die Bischöfin oder den Bischof, den Rat der Landeskirche oder eine in der Geschäftsordnung der Landessynode zu bestimmende Zahl ihrer Mitglieder eingebracht werden. 2Sie können von der Landessynode in der Weise bearbeitet werden, dass sich die Beratung und Beschlussfassung auf den wesentlichen Inhalt der Gesetze beschränkt, die Ausarbeitung der Gesetze jedoch dem Rat der Landeskirche überwiesen wird.
(3) Der Landessynode sind Kirchengesetze, die gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift, und Rechtsverordnungen, die gemäß Artikel 132 Buchstabe a dieser Grundordnung seit ihrer letzten Tagung erlassen sind, zur Bestätigung vorzulegen; sie können geändert oder aufgehoben werden.
(4) Durch Kirchengesetz kann die Bischöfin oder der Bischof, der Rat der Landeskirche oder das Landeskirchenamt zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden.
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Artikel 105

(1) 1Kirchengesetze, durch die Agenden, sonstige liturgische Ordnungen, Katechismen und Gesangbücher eingeführt oder geändert werden, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Landessynode. 2Zuvor ist den Kreissynoden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Gegen die Einführung derartiger Ordnungen kann eine Kirchengemeinde bei Vorliegen schwerwiegender Gründe Einwendungen erheben. 2Diese sind spätestens drei Monate nach der Verkündung des Gesetzes bei der oder dem Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes einzulegen und schriftlich zu begründen. 3Der Rat der Landeskirche hört dazu den Kirchenkreisvorstand und befindet darüber, inwieweit die Einwendungen begründet sind. 4Die Kirchengemeinde überprüft daraufhin ihr Verhalten in Verantwortung für die Einheit der Landeskirche.
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Artikel 106

(1) 1Kirchengesetze und Verordnungen werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. 2Sie treten einen Tag nach der Verkündung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Bischöfin oder der Bischof kann die Verkündung von Kirchengesetzen und den Vollzug von Beschlüssen der Synode aussetzen, wenn sie gegen die Grundordnung oder andere Kirchengesetze mit Verfassungsrang verstoßen. 2Falls Gesetze oder Beschlüsse nach Mitteilung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland gegen gesamtkirchliche Ordnungen verstoßen, muss sie oder er die Verkündung oder den Vollzug aussetzen. 3Ihre oder seine Entscheidung hat sie oder er alsbald dem Vorstand der Landessynode unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
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Artikel 107

1Die Bischöfin oder der Bischof kann gegen Kirchengesetze und Beschlüsse der Landessynode, die sie oder er mit dem Dienst am Evangelium (Präambel Absatz 1) für unvereinbar erachtet, Einspruch erheben. 2In diesem Falle findet eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung statt, jedoch nicht vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden. 3Hält die Synode an der bisherigen Vorlage fest, oder widerspricht die Bischöfin oder der Bischof auch einer geänderten Vorlage, so bedarf die Beschlussfassung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode.
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Artikel 108

1Die Landessynode kann für besondere Aufgaben ständige Ausschüsse aus ihrer Mitte wählen. 2Bei der Besetzung der ständigen Ausschüsse ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
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Artikel 109

1Die Landessynode hat in ihrer ersten Tagung den Nominierungsausschuss nach § 2 des Kirchengesetzes über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs zu bilden. 2Ersatzwahlen sind unverzüglich vorzunehmen. 3Artikel 108 Satz 2 gilt entsprechend.
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Artikel 110

1Die Landessynode beruft für die Haushaltsfragen einen Finanzausschuss, der aus elf Synodalen besteht, von denen vier dem Rat der Landeskirche angehören. 2Außerdem gehört die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dem Ausschuss mit beratender Stimme an. 3Der Ausschuss hat das Recht, bis zu fünf sachverständige Gemeindeglieder zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen. 4Artikel 108 Satz 2 gilt entsprechend.
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Artikel 111

(1) Die Landessynode beschließt auf Grund eines vom Rat der Landeskirche vorgelegten Entwurfes das Haushaltsgesetz einschließlich des Haushalts.
(2) 1Der Haushalt wird durch das Landeskirchenamt ausgeführt. 2Die Ausführung überwacht der Rat der Landeskirche; er prüft den Jahresabschluss.
(3) Die Landessynode nimmt den Jahresbericht entgegen, stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Erteilung der Entlastung.
(4) 1Landessynode und Rat der Landeskirche bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Beratung durch den Finanzausschuss. 2Die Entlastung wird auf Vorschlag des Finanzausschusses erteilt.
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B. DIE BISCHÖFIN ODER DER BISCHOF

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Artikel 112

Die Bischöfin oder der Bischof ist als leitende Geistliche oder leitender Geistlicher der Landeskirche berufen,
  1. darüber zu wachen, dass das Evangelium den Bekenntnissen der Reformation gemäß lauter und rein verkündigt und die Sakramente recht verwaltet werden,
  2. darüber zu wachen, dass die Einheit der Kirche gewahrt wird,
  3. dafür zu sorgen, dass die Ordnungen der Kirche eingehalten werden,
  4. dafür zu sorgen, dass die Kirche ihren Auftrag in der Öffentlichkeit wahrnimmt.
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Artikel 113

Die Bischöfin oder der Bischof vertritt die Landeskirche im gesamten kirchlichen und öffentlichen Leben.
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Artikel 114

(1) 1Die Bischöfin oder der Bischof hat das Recht, in allen Gemeinden der Landeskirche Gottesdienste zu halten. 2Sie oder er ist befugt, außerordentliche Gottesdienste festzusetzen. 3Sie oder er kann Kundgebungen erlassen, die in den Gottesdiensten zu verlesen sind.
(2) 1Die Bischöfin oder der Bischof besucht die Geistlichen und die Gemeinden, berät und ermahnt sie und übt die erforderliche Zucht. 2Sie oder er wacht über die Ausbildung der Geistlichen und leitet die Prüfungen. 3Sie oder er entscheidet über die Ordination und nimmt sie vor. 4Sie oder er übt die der Landeskirche zustehenden Rechte bei Pfarrstellenbesetzungen aus und sorgt für die Fortbildung der Geistlichen.
(3) Die Bischöfin oder der Bischof beruft Dekane- und Propstkonferenzen ein und leitet sie.
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Artikel 115

(1) Die Bischöfin oder der Bischof führt den Vorsitz im Rat der Landeskirche und im Landeskirchenamt.
(2) Sie oder er hat das Vorschlagsrecht für die Berufung ihrer oder seiner beiden Stellvertretungen und der anderen Mitglieder des Landeskirchenamtes, der Pröpstinnen und Pröpste, der Dekaninnen und Dekane, der Direktorin oder des Direktors des Evangelischen Studienseminars sowie der Landespfarrerinnen und Landespfarrer.
(3) Die Bischöfin oder der Bischof verkündet die Kirchengesetze.
(4) Sie oder er ernennt und entlässt die Geistlichen und die landeskirchlichen Beamtinnen und Beamten unbeschadet des Artikels 140 Absatz 2 dieser Grundordnung.
(5) Sie oder er verleiht Titel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Sie oder er ist Disziplinarvorgesetze oder Disziplinarvorgesetzter der Geistlichen und der landeskirchlichen Beamtinnen und Beamten unbeschadet des Artikels 140 Absatz 2 dieser Grundordnung.
(7) Sie oder er übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen aus.
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Artikel 116

1Die Bischöfin oder der Bischof wird von der Landessynode nach Vorschlag des Nominierungsausschusses auf Lebenszeit gewählt. 2Das Nähere regelt das Kirchengesetz über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs.
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Artikel 117

(1) Auf Grund der Wahl der Landessynode vollzieht der Rat der Landeskirche durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden die Ernennung der Bischöfin oder des Bischofs.
(2) 1Die Bischöfin oder der Bischof wird in einem öffentlichen Gottesdienst in ihr oder sein Amt eingeführt. 2Das Nähere wird durch eine Verordnung des Rates der Landeskirche27# bestimmt.
(3) 1Die Bischöfin oder der Bischof wird auf Lebenszeit berufen. 2Soweit nicht die Vorschriften dieser Grundordnung entgegenstehen, finden auf das Dienstverhältnis der Bischöfin oder des Bischofs die Bestimmungen für das Dienstrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Regelung für den Wartestand. 3Die nach dem Dienstrecht der Bischöfin oder dem Bischof gegenüber den Pfarrerinnen und Pfarrern zustehenden Befugnisse werden gegenüber der Bischöfin oder dem Bischof von dem Rat der Landeskirche wahrgenommen. 4Der Rat der Landeskirche kann auch aus anderen als den im Pfarrerdienstrecht vorgesehenen Gründen die Zurruhesetzung der Bischöfin oder des Bischofs auf deren oder dessen Antrag bewilligen.
(4) 1Die Bischöfin oder der Bischof kann durch den Rat der Landeskirche abberufen werden, wenn ihr oder sein Verbleiben die Würde des Bischofsamtes oder die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gefährden würde. 2Vor der Entscheidung haben auf Anordnung des Rates drei Mitglieder in einer geschwisterlichen Aussprache mit der Bischöfin oder dem Bischof eine Klärung zu versuchen. 3Hält der Rat der Landeskirche hiernach die Abberufung für erforderlich, so hat er den Nominierungsausschuss zu hören. 4Die Abberufung geschieht mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates ohne die Stimme der Bischöfin oder des Bischofs. 5Mit der Abberufung tritt die Bischöfin oder der Bischof in den Ruhestand.
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Artikel 118

Die Bischöfin oder der Bischof wird von der Prälatin oder dem Prälaten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten.
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Artikel 119

1Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Bischöfin oder des Bischofs oder bei Erledigung des Amtes beauftragt der Rat der Landeskirche die Prälatin oder den Prälaten mit der Wahrnehmung des bischöflichen Amtes. 2Ist auch die Prälatin oder der Prälat verhindert, so beauftragt der Rat eine andere Geistliche oder einen anderen Geistlichen der Landeskirche.
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C. DIE PRÖPSTINNEN UND PRÖPSTE

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Artikel 120

1Das Gebiet der Landeskirche wird unter tunlicher Berücksichtigung der bekenntnismäßigen Prägung in Sprengel eingeteilt. 2Für jeden Sprengel wird eine Pröpstin oder ein Propst bestellt. 3Die näheren Bestimmungen über Zahl und Abgrenzung der Sprengel trifft ein Kirchengesetz28#.
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Artikel 121

(1) 1Die Pröpstinnen und Pröpste sind berufen, in den Sprengeln die Bischöfin oder den Bischof bei Ausübung ihres oder seines Amtes im Rahmen des Artikels 112 der Grundordnung zu unterstützen. 2Sie oder er leitet im Einvernehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof den Sprengel durch seelsorgerliche Beratung, Weisung und Hilfe.
(2) 1Die Pröpstinnen und Pröpste fördern die theologische Weiterarbeit der Pfarrerinnen und Pfarrer und überwachen die Ausbildung der Kandidierenden und Vikarinnen und Vikare des Sprengels. 2Sie beraten mit den Dekaninnen und Dekanen in regelmäßigen Abständen, nehmen an Pfarrkonferenzen und Pfarrkonventen teil und berufen die Pfarrerschaft der Kirchenkreise ihres Sprengels zu gemeinsamen Versammlungen ein.
(3) Sie oder er visitiert die Kirchenkreise und wirkt bei der Visitation der Kirchengemeinden mit.
(4) Ihnen obliegt in ihrem Sprengel die Ordination der Geistlichen und die Einführung der Dekaninnen und Dekane in ihr Amt, soweit die Bischöfin oder der Bischof diese Handlungen nicht selbst vornimmt.
(5) Sie haben das Recht, an Sitzungen der Kirchenvorstände und der Kirchenkreisvorstände sowie an Tagungen der Kreissynoden teilzunehmen, in ihnen das Wort zu nehmen und Anträge zu stellen.
(6) In Zusammenarbeit mit den Dekaninnen und Dekanen und den Werken der Kirche bemühen sie sich um die Zusammenfassung und Durchführung übergemeindlicher Aufgaben.
(7) Die Bischöfin oder der Bischof erlässt eine Dienstanweisung für die Pröpstinnen und Pröpste.
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Artikel 122

(1) 1Die Pröpstinnen und Pröpste werden auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs vom Rat der Landeskirche auf Lebenszeit berufen und von der Bischöfin oder dem Bischof ernannt.
2Die Landessynode kann durch Kirchengesetz für künftige Berufungen eine Befristung des Propstamtes bestimmen. 3Die Regelung über die Befristung bedarf der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Landessynode.
(2) 1Die Bischöfin oder der Bischof unterbreitet dem Rat der Landeskirche ihren oder seinen Vorschlag, nachdem sie oder er Einvernehmen mit dem Findungsausschuss des Sprengels hergestellt hat. 2Stimmt der Findungsausschuss dem von der Bischöfin oder dem Bischof benannten Vorschlag nicht zu, ist für den zweiten Vorschlag nur das Benehmen mit dem Findungsausschuss des Sprengels erforderlich.
(3) 1Aus jedem Kirchenkreis eines Sprengels gehören die Dekanin oder der Dekan, ein von der Kreissynode zu wählender Laie und eine oder ein vom Pfarrkonvent zu wählende Pfarrerin oder zu wählender Pfarrer dem Findungsausschuss an. 2Die Kreissynoden und die Pfarrkonvente wählen jeweils zu Beginn einer Amtszeit der Kreissynode die Mitglieder des Findungsausschusses. 3Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so muss unverzüglich nachgewählt werden. 4Erstreckt sich ein Besetzungsverfahren über die Amtszeit der Kreissynode hinaus, führt es der Findungsausschuss in seiner bisherigen Zusammensetzung zu Ende. 5Der Findungsausschuss tritt auf Einladung der Bischöfin oder des Bischofs zusammen. 6Die Beratungen des Findungsausschusses leitet die dienstälteste Dekanin oder der dienstälteste Dekan.
(4) Die näheren Einzelheiten über das Verfahren des Findungsausschusses werden durch Verordnung des Rates der Landeskirche geregelt.
(5) Die Pröpstinnen und Pröpste werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
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Artikel 122a

Nach Zustimmung der Bischöfin oder des Bischofs kann sich die Pröpstin oder der Propst um eine andere Pfarrstelle in der Landeskirche bewerben.
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Artikel 123

(aufgehoben)
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Artikel 124

1Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Bischöfin oder dem Bischof regelmäßig und nach Bedarf zu einer Propstkonferenz berufen. 2Zur Propstkonferenz gehört die Prälatin oder der Prälat, die oder der die Bischöfin oder den Bischof im Vorsitz vertritt. 3Eine Propstkonferenz muss binnen drei Wochen einberufen werden, wenn es mindestens zwei Pröpstinnen oder Pröpste verlangen.
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Artikel 125

Die Bischöfin oder der Bischof kann die Pröpstinnen und Pröpste zu Sitzungen des Landeskirchenamtes hinzuziehen.
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Artikel 126

1In Einzelfällen oder bei zeitweiliger Verhinderung beauftragt die Pröpstin oder der Propst eine Geistliche oder einen Geistlichen des Sprengels mit der Vertretung. 2Im Falle der Erledigung des Amtes oder der nicht nur vorübergehenden Verhinderung beauftragt die Bischöfin oder der Bischof eine Geistliche oder einen Geistlichen mit der Versehung.
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Artikel 127

Vor der Abberufung der Pröpstin oder des Propstes (Artikel 132 Buchstabe c) sind die Kirchenkreisvorstände und Dekaninnen und Dekane ihres oder seines Sprengels zu hören.
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D. RAT DER LANDESKIRCHE

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Artikel 128

(1) 1Der Rat der Landeskirche ist berufen, die Einheit des kirchenleitenden Handelns zu wahren. 2In ihm wirken Mitglieder der Organe der Leitung und Verwaltung zusammen.
(2) 1Mitglieder von Amts wegen sind die Bischöfin oder der Bischof als vorsitzendes Mitglied, die beiden ständigen Stellvertretungen, die Pröpstinnen und Pröpste und der Synodalvorstand. 2Acht weitere Mitglieder werden von der Synode aus der Reihe der ordentlichen Synodalen entsandt, und zwar sechs Laien und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer; darunter muss sich eine Vertreterin oder ein Vertreter der diakonisch-missionarischen Arbeit befinden, soweit eine solche oder ein solcher nicht schon von Amts wegen dem Rat angehört. 3Bei der Zusammensetzung des Rates ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
(3) Die Amtszeit der von der Synode entsandten Mitglieder des Rates der Landeskirche endet mit der Konstituierung der neuen Synode.
(4) 1Für den Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der entsandten Mitglieder sind aus der Reihe der ordentlichen Synodalen Stellvertretungen zu bestimmen. 2Scheidet ein entsandtes Mitglied oder die Stellvertretung aus, so ist bei der nächsten Tagung der Landessynode eine Neuwahl vorzunehmen. 3Stellvertretung für die Prälatin oder den Prälaten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sind das dienstälteste hauptamtliche theologische und juristische Mitglied des Landeskirchenamtes.
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Artikel 129

(1) 1Den Vorsitz im Rat führt die Bischöfin oder der Bischof. 2Die Stellvertretung im Vorsitz liegt bei der oder dem Präses.
(2) 1Der Rat der Landeskirche kann für besondere Angelegenheiten ständige Ausschüsse aus Mitgliedern der Landeskirche bilden. 2Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
(3) Der Rat der Landeskirche und seine Ausschüsse können Sachkundige, insbesondere Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie die Landespfarrerinnen und Landespfarrer zur Beratung hinzuziehen.
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Artikel 130

(1) 1Der Rat der Landeskirche wird in der Regel jeden zweiten Monat von der oder dem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. 2Er muss einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder verlangt.
(2) Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Rates der Landeskirche ist berechtigt, diesen einzuberufen, wenn sie oder er es im Interesse der Kirche für geboten hält und die Bischöfin oder der Bischof die Einberufung abgelehnt hat.
(3) Der Rat der Landeskirche ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erschienen sind.
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Artikel 131

Der Rat der Landeskirche ist über den Stand des kirchlichen Lebens und über die Vorgänge der kirchlichen Verwaltung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu unterrichten.
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Artikel 132

Der Rat der Landeskirche ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. 1Er erlässt Rechtsverordnungen in Fällen, die keinen Aufschub vertragen, wenn die Landessynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist oder der Bedeutung der Sache nicht entspricht. 2Die Grundordnung darf dadurch nicht geändert werden.
  2. Er beruft auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs die Prälatin oder den Prälaten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die anderen Mitglieder des Landeskirchenamtes, die Pröpstinnen und Pröpste, die Dekaninnen und Dekane, die Landespfarrerinnen und Landespfarrer sowie die Direktorin oder den Direktor des Evangelischen Studienseminars.
  3. 1Er entscheidet auf Antrag der Bischöfin oder des Bischofs über die Abberufung der Prälatin oder des Prälaten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Pröpstinnen und Pröpste, der Dekaninnen und Dekane, der Landespfarrerinnen und Landespfarrer sowie der Direktorin oder des Direktors des Evangelischen Studienseminars, wenn eine gedeihliche Führung ihrer Ämter nicht mehr zu erwarten ist.
    2Das Nähere, insbesondere eine andere Verwendung im kirchlichen Dienst, regelt ein Kirchengesetz29#.
    3Mit der Abberufung treten die Prälatin oder der Prälat und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident in den Ruhestand.
  4. Er entscheidet über die Errichtung und Aufhebung hauptamtlicher Stellen im Landeskirchenamt sowie sonstiger landeskirchlicher Ämter.
  5. Er entscheidet bei Aufsichtsbeschwerden und Rechtsbeschwerden in den durch Kirchengesetz vorgesehenen Fällen.
  6. 1Er entscheidet in Zweifels- und Streitfragen, die sich aus der verfassungsgemäßen Zuständigkeit der Organe der Leitung und Verwaltung ergeben. 2Ist der Rat hierbei selbst beteiligt, entscheidet die Landessynode. 3Gegen die Entscheidung des Rates kann die Landessynode angerufen werden.
  7. Er erledigt alle besonderen Aufgaben, die ihm durch Grundordnung, Kirchengesetz oder Beschluss der Landessynode ausdrücklich zugewiesen werden.
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Artikel 133

Der Rat der Landeskirche regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
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E. DAS LANDESKIRCHENAMT

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Artikel 134

(1) Das Landeskirchenamt hat an der Leitung und Verwaltung der Landeskirche nach Maßgabe der Grundordnung mitzuwirken und die Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände und Werke (Artikel 86) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Es führt innerhalb der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Landeskirche, soweit nicht die Verwaltung einem anderen Leitungsorgan oder einer sonstigen kirchlichen Stelle zusteht.
(3) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände und Stiftungen.
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Artikel 135

(1) 1Das Landeskirchenamt setzt sich unter dem Vorsitz der Bischöfin oder des Bischofs zusammen aus den theologischen, juristischen und sonstigen Mitgliedern im Haupt- oder Nebenamt. 2Die Bischöfin oder der Bischof wird ständig vertreten durch die Prälatin oder den Prälaten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
(2) 1Die Prälatin oder der Prälat und die anderen theologischen Mitglieder müssen ordiniert sein und einen Predigtauftrag erhalten. 2Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen juristischen Mitglieder müssen die Befähigung für das Richteramt besitzen. 3Andere Mitglieder sollen eine gleichwertige Ausbildung haben. 4Die Mitglieder müssen in kirchlicher Haltung bewährt sein. 5Bei der Zusammensetzung des Landeskirchenamtes ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
(3) 1Mitglieder im Hauptamt sind die als Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit berufenen Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes. 2Mitglieder im Nebenamt werden auf Zeit berufen.
(4) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
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Artikel 136

(1) 1Die hauptamtlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes bilden unter dem Vorsitz der Bischöfin oder des Bischofs ein Kollegium. 2Alle Fragen grundsätzlicher Natur oder solche, die über den Verantwortungsbereich der zuständigen Mitglieder hinausgehen oder im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind, bedürfen der gemeinsamen geschwisterlichen Beratung mit dem Ziel der einmütigen Beschlussfassung. 3Kommt diese nicht zustande, so entscheidet die Mehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Deckt sich die Meinung der Mehrheit nicht mit der des oder der Vorsitzenden, so kann diese oder dieser die Entscheidung des Rates der Landeskirche herbeiführen.
(2) 1Die nebenamtlichen Mitglieder des Kollegiums haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Bei Fragen ihres Sachgebietes sind sie stimmberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes sollen an den Tagungen der Landessynode teilnehmen.
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Artikel 137

Die Bischöfin oder der Bischof erlässt nach Anhörung des Landeskirchenamtes eine Geschäftsordnung.
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Artikel 138

(1) Das Landeskirchenamt ist dem Rat der Landeskirche für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.
(2) Der Rat ist befugt, einzelne Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung, die in die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes fallen, an sich zu ziehen.
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Artikel 139

(1) Dem Landeskirchenamt obliegt insbesondere,
  1. die Verbindung mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen zu pflegen und zu fördern,
  2. die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit, den Dienst der kirchlichen Werke, der Diakonie und der Mission zu unterstützen und zu fördern,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung des Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen sicherzustellen,
  4. den theologischen Nachwuchs einschließlich der Pfarramtskandidierenden zu betreuen und zu fördern,
  5. die Anstellungsfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern für Pfarrstellen festzustellen,
  6. die Entscheidung in den Rechts- und Vermögensangelegenheiten der Landeskirche zu treffen,
  7. Verwaltungsordnungen und Richtlinien zu erlassen.
(2) Dem Landeskirchenamt obliegt ferner, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht über die Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Stiftungen,
h) von kirchlichen Vorschriften in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu befreien,
i) die kirchlichen Körperschaften, die ihre Rechte ungenügend wahrnehmen, nach Maßgabe eines Kirchengesetzes zu vertreten,
k) die zur Verwaltung berufenen Personen oder Organe zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und bei Verzug selbst das Nötige anzuordnen, insbesondere auch etwa notwendige Eintragungen in den Haushalt vorzunehmen,
l) gesetzwidrige Beschlüsse zu beanstanden und, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückgenommen werden, außer Kraft zu setzen, auch dazu das Nötige zu veranlassen,
m) die Beschlüsse der gesetzlichen Vertreter der kirchlichen Körperschaften in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu genehmigen.
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Artikel 140

(1) Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegt die Geschäftsleitung des Landeskirchenamtes.
(2) 1Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ernennt und entlässt die landeskirchlichen Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten, soweit sie nicht Mitglieder des Landeskirchenamtes sind, und ist deren Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter. 2Sie oder er stellt die Beschäftigten des Landeskirchenamtes ein und entlässt sie.
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Artikel 141

1Im Rechtsverkehr wird die Landeskirche von der Bischöfin oder dem Bischof oder von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. 2Ihrer Unterschrift ist das Dienstsiegel beizudrücken.
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VI. ABSCHNITT
KIRCHLICHE GERICHTSBARKEIT

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Artikel 142

(1) Die Landeskirche übt Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Landeskirchengericht und Disziplinargerichtsbarkeit durch die Disziplinarkammer aus.
(2) 1Die Mitglieder der Gerichte führen ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit und sind nur an Gesetz und Recht gebunden. 2Sie legen ein Gelöbnis ab.
(3) 1Sie dürfen weder Mitglieder des Rates der Landeskirche noch des Landeskirchenamtes sein. 2Die weiteren persönlichen Voraussetzungen für das Richteramt regeln die in den Artikeln 146 und 147 Absatz 2 genannten Kirchengesetze.
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Artikel 143

Die Mitglieder des Landeskirchengerichts und der Disziplinarkammer werden in geheimer Abstimmung durch die Landessynode gewählt.
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Artikel 144

(1) Das Landeskirchengericht besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern.
(2) 1Die oder der Vorsitzende und zwei beisitzende Mitglieder müssen zum Richteramt befähigt sein. 2Zwei beisitzende Mitglieder müssen ein Pfarramt in der Landeskirche innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle in der Landeskirche beauftragt sein.
(3) Vertretung der oder des Vorsitzenden ist das älteste juristische beisitzende Mitglied.
(4) Es sind drei Juristinnen oder Juristen und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer als Stellvertretungen zu wählen.
(5) Bei der Besetzung des Gerichts ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
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Artikel 145

(1) Das Landeskirchengericht ist berufen, bei Rechtsverstößen zu entscheiden:
  1. in Verwaltungsakten kirchlicher Leitungsorgane; dazu gehören auch vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Geistlichen und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
  2. in den in dieser Grundordnung oder in anderen Kirchengesetzen bestimmten Fällen.
(2) Das Landeskirchengericht kann erst angerufen werden, wenn die vorgesehenen Rechtsbehelfe erschöpft sind.
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Artikel 146

Die näheren Bestimmungen über das Landeskirchengericht und das Vorverfahren trifft ein Kirchengesetz30#.
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Artikel 147

(1) Die Disziplinarkammer ist berufen, in Verfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte wegen Verletzung der sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu entscheiden.
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VII. ABSCHNITT
ÜBERLEITUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Artikel 147a

1Durch Vereinbarungen mit anderen Landeskirchen, die der Zustimmung durch Kirchengesetz bedürfen, kann geregelt werden31#, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder einer anderen Landeskirche in besonderen Fällen bezüglich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie des Rechts auf Bekleidung von Ehrenämtern und der Inanspruchnahme von Amtshandlungen den Mitgliedern der Landeskirche gleichgestellt werden können. 2Für Mitglieder der Landeskirche, die solche Rechte in einer anderen Landeskirche erwerben wollen, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
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Artikel 148

(1) Die Grundordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
(2) Das Nähere wird durch ein Überleitungsgesetz32# geregelt, das gleichzeitig mit der Grundordnung in Kraft tritt.
(3) Die Artikel 14 Abs. 4, 48 Abs. 2, 51 Abs. 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 5 sowie 60 Abs. 3 treten am 31. Dezember 1997 außer Kraft.

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3 ↑ Vgl. ONr. 140, 140a: Kirchengesetz über die Zustimmung zu der gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 27. November 2008, KABl. S. 239.
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4 ↑ S. Hessisches Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
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5 ↑ Noch nicht erlassen.
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6 ↑ Noch nicht erlassen.
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16 ↑ Noch nicht erlassen.
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22 ↑ -aufgehoben-
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23 ↑ Vom Abdruck der Einzelfallgesetze wurde abgesehen.
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27 ↑ Noch nicht erlassen.
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