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Geschäftsordnung des Rates der Landeskirche
vom 23. März 1992
KABl. S. 60
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Änderungsbeschluss | 22. Dezember 2016 | |
2 | Änderungsbeschluss | 3. April 2020 |
Der Rat der Landeskirche hat sich aufgrund von Artikel 133 der Grundordnung durch Beschluss vom 23. März 1992 die folgende Geschäftsordnung gegeben:
####§ 1
1 Der Bischof lädt den Rat der Landeskirche zu den Tagungen unter Angabe der Tagesordnung ein. 2 Stellvertreter werden in den Fällen geladen, in denen Mitglieder des Rates an der Teilnahme verhindert sind. 3 In Ausnahmefällen können die Tagungen im Wege von Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden.
#§ 2
1 Die Tagungen des Rates sind nicht öffentlich. 2 Der Sprecher der Landeskirche nimmt an ihnen teil, soweit nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt. 3 Die Referenten des Landeskirchenamtes werden als Berichterstatter zu bestimmten Gegenständen zugezogen; das gilt auch dann, wenn in besonderen Fällen andere Personen als Berichterstatter eingeladen sind.
#§ 3
(
1
)
Wer an einem Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt oder sonst befangen ist, nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
(
2
)
Ob persönliche Beteiligung oder sonstige Befangenheit vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Rat der Landeskirche in Abwesenheit des Betroffenen.
#§ 4
Die Mitglieder des Rates der Landeskirche und ihre Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
#§ 5
(
1
)
1 Zu Beginn jeder Tagung wird festgestellt, ob der Rat beschlussfähig ist. 2 Die Tagesordnung kann durch Beschluss erweitert werden; ausgenommen sind Entscheidungen nach Artikel 132 Buchstaben b und c der Grundordnung.
(
2
)
Über Gegenstände, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt waren, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Beschlussfassung widerspricht.
#§ 6
(
1
)
1 Vor der Beschlussfassung ist in der Regel die Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen. 2 Finanzausschuss, Rechtsausschuss sowie sonstige Ausschüsse und Kammern sind, soweit tunlich, im Rahmen ihrer Aufgaben an der Vorbereitung der Beschlussfassungen zu beteiligen.
(
2
)
1 Vor Entscheidungen nach Artikel 132 Buchstabe b der Grundordnung kann der Rat der Landeskirche beschließen, auf die persönliche Anhörung des vom Bischof Vorgeschlagenen zu verzichten. 2 Gibt es bei der Berufung von Pröpsten oder Dekanen auch einen anderen Kandidaten, so sind beide vom Rat der Landeskirche anzuhören.
#§ 7
(
1
)
1 Die Stimmen werden bei Abstimmungen durch Handaufheben, bei Wahlen schriftlich abgegeben; der Rat kann für die Durchführung von Tagungen im Wege von Video- oder Telefonkonferenzen gemäß § 1 Satz 3 oder im Einzelfall ein anderes Verfahren beschließen, bei Wahlen nur, wenn kein anwesender Stimmberechtigter widerspricht. 2 Sind mehrere Personen zu wählen, so können, sofern kein anwesender Stimmberechtigter widerspricht, mehrere Namen zu einem Wahlvorschlag verbunden werden.
(
2
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 2 Bei Wahlen ist die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten maßgeblich; gewählt ist, wer die Mehrheit ihrer Stimmen auf sich vereinigt.
(
3
)
Für Entscheidungen nach Artikel 132 Buchstaben b und c der Grundordnung gilt die Regel des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.
#§ 8
1 Über Widersprüche gegen Maßnahmen des Bischofs, des Vizepräsidenten oder des Landeskirchenamtes entscheidet der Rat aufgrund des Votums eines Berichterstatters, den er jeweils für den Einzelfall aus seiner Mitte bestellt. 2 Von der Bestellung eines Berichterstatters kann in geeigneten Fällen abgesehen werden. 3 Der Widerspruchsbescheid wird vom Präses, im Verhinderungsfall vom ersten, hilfsweise vom zweiten Beisitzer des Synodalvorstandes unterzeichnet.
#§ 9
1 Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Beschlüsse und die wichtigsten Gründe enthält. 2 Der Bischof bestellt den Protokollführer; ist dieser an der Teilnahme verhindert, so wird für den Einzelfall ein Vertreter durch den Vorsitzenden bestellt.
#§ 10
Der Bischof sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates.
#§ 11
(
1
)
1 Die ständigen Ausschüsse erhalten ihre Arbeitsaufträge vom Rat. 2 Sie verhandeln nicht öffentlich. 3 Über die Ergebnisse berichten sie dem Rat der Landeskirche. 4 Die persönlich verantwortete Veröffentlichung von Einzelarbeiten, die auch den Ausschüssen vorgelegen haben, bleibt unbenommen.
(
2
)
1 Der Rat kann für zeitlich und thematisch begrenzte Aufgaben nicht ständige Ausschüsse bilden. 2 Für sie gelten die Bestimmungen der Grundordnung und dieser Geschäftsordnung für ständige Ausschüsse.
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