.Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD
(AG EKKW DG. EKD)
Vom 23. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 DG.EKD)
(
1
)
1 Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Geistlichen und die Mitglieder des Landeskirchenamtes ist die Bischöfin oder der Bischof. 2 Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
(
2
)
1 Das Disziplinargesetz findet auf die Bischöfin oder den Bischof keine Anwendung. 2 Artikel 117 Absatz 4 der Grundordnung bleibt unberührt.
#§ 2
Ausschluss der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle
(zu § 14 DG.EKD)
Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.
#§ 3
Disziplinarkammer
(zu § 47 DG.EKD)
Zur Disziplinarkammer des ersten Rechtszugs wird die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
#§ 4
Begnadigungsrecht
(zu § 84 DG.EKD)
Das Begnadigungsrecht wird durch die Bischöfin oder den Bischof ausgeübt.
#§ 5
Übergangsbestimmungen
Für anhängige Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 1. Dezember 2022 eröffnet wurde, bleiben die Richterinnen und Richter des Disziplinargerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens im Amt.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD (AG EKKW DG.EKD) vom 20. April 2010, KABl. S. 96, außer Kraft.