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Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD
(AG EKKW DG. EKD)

Vom 23. November 2022

KABl. S. 340, Nr. 209

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 DG.EKD)

( 1 ) Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Geistlichen und die Mitglieder des Landeskirchenamtes ist die Bischöfin oder der Bischof. Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
( 2 ) Das Disziplinargesetz findet auf die Bischöfin oder den Bischof keine Anwendung. Artikel 117 Absatz 4 der Grundordnung bleibt unberührt.
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§ 2
Ausschluss der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle
(zu § 14 DG.EKD)

Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.
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§ 3
Disziplinarkammer
(zu § 47 DG.EKD)

Zur Disziplinarkammer des ersten Rechtszugs wird die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
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§ 4
Begnadigungsrecht
(zu § 84 DG.EKD)

Das Begnadigungsrecht wird durch die Bischöfin oder den Bischof ausgeübt.
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§ 5
Übergangsbestimmungen

Für anhängige Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 1. Dezember 2022 eröffnet wurde, bleiben die Richterinnen und Richter des Disziplinargerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens im Amt.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD (AG EKKW DG.EKD) vom 20. April 2010, KABl. S. 96, außer Kraft.