.Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD
(AG EKKW DG. EKD)
Vom 23. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 DG.EKD)
(1) 1Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Geistlichen und die Mitglieder des Landeskirchenamtes ist die Bischöfin oder der Bischof. 2Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
(2) 1Das Disziplinargesetz findet auf die Bischöfin oder den Bischof keine Anwendung. 2Artikel 117 Absatz 4 der Grundordnung bleibt unberührt.
#§ 2
Ausschluss der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle
(zu § 14 DG.EKD)
Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.
#§ 3
Disziplinarkammer
(zu § 47 DG.EKD)
Zur Disziplinarkammer des ersten Rechtszugs wird die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
#§ 4
Begnadigungsrecht
(zu § 84 DG.EKD)
Das Begnadigungsrecht wird durch die Bischöfin oder den Bischof ausgeübt.
#§ 5
Übergangsbestimmungen
Für anhängige Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 1. Dezember 2022 eröffnet wurde, bleiben die Richterinnen und Richter des Disziplinargerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens im Amt.
#§ 6
Inkrafttreten
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD (AG EKKW DG.EKD) vom 20. April 2010, KABl. S. 96, außer Kraft.