.Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 20.04.2010
Geltungszeitraum bis: 30.11.2022
Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD
(AG EKKW DG. EKD)
Vom 20. April 2010
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 DG. EKD)
(
1
)
1 Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Geistlichen und die Mitglieder des Landeskirchenamtes ist der Bischof. 2 Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist der Vizepräsident.
(
2
)
1 Das Disziplinargesetz findet auf den Bischof keine Anwendung. 2 Artikel 117 Absatz 4 der Grundordnung bleibt unberührt.
#§ 2
Ausschluss der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle
(zu § 14 DG. EKD)
Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.
#§ 3
Disziplinarkammer
(zu § 47 DG. EKD)
Als Disziplinargericht des ersten Rechtszugs wird in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Disziplinarkammer gebildet.
#§ 4
Berufung der Mitglieder der Disziplinarkammer
(zu § 50 DG. EKD)
Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden in geheimer Wahl durch die Landessynode gewählt.
#§ 5
Begnadigungsrecht
(zu § 84 DG. EKD)
Das Begnadigungsrecht wird durch den Bischof ausgeübt.
#§ 6
Übergangsbestimmungen
(zu § 86 DG. EKD)
1 Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden auf der ersten Tagung der Landessynode nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gewählt. 2 Bis zu dieser Wahl bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. 2 Zum selben Zeitpunkt tritt das Zweite Kirchengesetz über die Regelung des Disziplinarrechts vom 26. November 1997 (KABl. S. 223) außer Kraft.