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Gemäß Artikel 71 der Grundordnung wird nachstehende Geschäftsordnung erlassen:#
Geschäftsordnung für die Kreissynoden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 21. August 1969
KABl. S. 53
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Anordnung zur Änderung der GeschäftsO | 15. September 2020 | |
2 | Anordnung zur Änderung der GeschäftsO | 20. Juli 2021 | |
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
(
1
)
1 Die Kreissynode wird vom Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes einberufen. 2 Die Tagesordnung wird vom Kirchenkreisvorstand aufgestellt.
(
2
)
1 Die Einberufung der Kreissynode erfolgt durch Ladung der ordentlichen Synodalen. 2 Die Ladung soll spätestens 2 Wochen vor Beginn der Tagung abgesandt werden. 3 Ist ein ordentlicher Synodaler an der Teilnahme verhindert, so ist er verpflichtet, die Ladung sowie etwa ihm zugegangene Unterlagen an seinen Stellvertreter weiterzuleiten.
(
3
)
Wird eine Kreissynode auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Kreissynode oder auf Verlangen des Bischofs einberufen (Artikel 68 Buchstabe b der Grundordnung), so sind die den Antrag begründenden Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.
(
4
)
Mit der Ladung wird den Synodalen die Tagesordnung mitgeteilt; Vorlagen sind möglichst frühzeitig zu übersenden.
#§ 2
(
1
)
Zu Beginn jeder Tagung findet ein Gottesdienst oder eine Schriftlesung statt.
(
2
)
1 Der Vorsitzende der Kreissynode stellt die ordnungsmäßige Ladung der Synodalen und die Beschlussfähigkeit der Kreissynode fest. 2 Die Feststellung der Beschlussfähigkeit gilt, solange sie nicht angezweifelt ist.
(
3
)
1 Beschlussfähig ist die Kreissynode, wenn die Hälfte ihrer verfassungsmäßigen Mitglieder erschienen ist. 2 Ist festgestellt, dass die Kreissynode nicht oder nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand, ob einzelne Tagesordnungspunkte ohne Beschlussfassung beraten werden oder die Sitzung bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen oder beendet wird.
#§ 3
(
1
)
Mit der Führung des Sitzungsprotokolls werden zwei Schriftführer betraut, die zu Beginn einer Tagung durch Handschlag verpflichtet werden.
(
2
)
Die Verhandlungsniederschriften sollen den Gang der Verhandlungen erkennen lassen, die Namen der Redner enthalten, Anträge und Beschlüsse wörtlich und die Reden nach ihrem wesentlichen Inhalt wiedergeben.
(
3
)
Die Verhandlungsniederschriften sind vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und beiden Schriftführern zu unterzeichnen.
(
4
)
Den Mitgliedern der Kreissynode ist ein Auszug der Verhandlungsniederschrift, der die Anträge und Beschlüsse enthält, zu übersenden.
#§ 4
1 Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung. 2 Der Vorsitzende kann Zuhörer, welche die Ordnung im Sitzungssaal stören oder seinen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Sitzungssaal weisen und notfalls die Räumung und Schließung des Zuhörerraums veranlassen.
#§ 5
(
1
)
Der Vorsitzende kann einen Synodalen zur Ordnung rufen, wenn dieser einen anderen Synodalen beleidigt oder sich den Anordnungen des Vorsitzenden nicht fügt.
(
2
)
Gegen den Ordnungsruf ist dem Betroffenen die Anrufung der Kreissynode gestattet, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
#§ 6
Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät die Synode in nicht öffentlicher Sitzung.
#§ 7
(
1
)
1 Der Vorsitzende erteilt den Synodalen das Wort. 2 Die Wortmeldung erfolgt durch Erheben der Hand oder schriftlich beim Vorsitzenden.
(
2
)
1 Die Redner kommen in der Reihenfolge ihrer Meldungen zu Wort. 2 Bei gleichzeitiger Meldung bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge. 3 Er kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zu Berichtigungen tatsächlicher Art, Änderungen in der Reihenfolge eintreten lassen.
(
3
)
Vor dem Schluss einer Aussprache ist einem Berichterstatter auf Antrag nochmals das Wort zu erteilen.
(
4
)
Durch Beschluss der Kreissynode kann die Redezeit beschränkt werden.
(
5
)
Außerdem kann der Vorsitzende einem Synodalen nach einmaliger Warnung das Wort entziehen, wenn dieser durch Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die Verhandlungen in unangemessener Weise verzögert.
#§ 8
(
1
)
Zu Anträgen zur Geschäftsordnung und auf Schluss der Rednerliste oder Beratung muss der Vorsitzende jederzeit das Wort erteilen.
(
2
)
Der Bischof, der Propst und die vom Landeskirchenamt entsandten Vertreter können an den Sitzungen der Kreissynode teilnehmen, jederzeit das Wort erhalten und Anträge stellen.
(
3
)
Durch die Berücksichtigung einer Wortmeldung außerhalb der Reihe darf ein Redner nicht unterbrochen werden.
#§ 9
Der Kirchenkreisvorstand kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen auch durch Nichtsynodale Berichte erstatten und Referate halten lassen.
#§ 10
(
1
)
Die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes wird durch den Vorsitzenden eröffnet.
(
2
)
Anträge zu einem zur Beratung stehenden Gegenstand können nur bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand und, wenn dieser abschnittsweise beraten wird, nur bis zum Schluss der Beratung über den betreffenden Abschnitt gestellt werden.
(
3
)
Die Beratung ist geschlossen, wenn der Vorsitzende nach Erledigung der Wortmeldungen den Schluss der Beratungen feststellt oder wenn die Kreissynode einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Beratung annimmt.
#§ 11
(
1
)
In der ersten Sitzung einer neu gebildeten Kreissynode sind der Vorsitzende der Kreissynode, sein Stellvertreter und die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sowie deren Stellvertreter zu wählen.
(
2
)
1 Die Wahl des Vorsitzenden der Kreissynode leitet der Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes oder sein Stellvertreter. 2 Nach seiner Wahl übernimmt der gewählte Vorsitzende den Vorsitz und leitet die Wahl seines Stellvertreters, der Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und deren Stellvertreter.
#§ 12
1 Der Kirchenkreisvorstand bereitet die Tagungen der Kreissynode vor (Artikel 80 Absatz 1 der Grundordnung). 2 Er entscheidet unter anderem über die Behandlung von Eingaben und Anfragen sowie über die Einladung von Gästen.
#§ 12a
(
1
)
1 Die Sitzungen der Kreissynode können ganz oder teilweise als Videokonferenzen stattfinden, an denen alle oder einzelne Synodale durch einen digitalen Zugang teilnehmen können. 2 In diesen Fällen gelten die durch Videozuschaltung an der Sitzung Teilnehmenden als erschienen im Sinne von Artikel 69 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 5 der Grundordnung, wenn die durch Zuschaltung anwesenden Synodalen jeweils ihre Identität der Sitzungsleitung glaubhaft machen; dies gilt auch für die übrigen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen. 3 Bei nicht öffentlichen Sitzungen haben die Synodalen die Einhaltung der Vertraulichkeit ihrer Sitzungsteilnahme sicherzustellen.
(
2
)
Sitzungen nach Absatz 1, die vollständig als Videokonferenzen stattfinden, müssen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum übertragen werden, sofern nicht die Öffentlichkeit für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss der Synode ausgeschlossen wird.
#Ausschüsse
###§ 13
(
1
)
Auf der ersten Sitzung einer neu gebildeten Kreissynode sind die Mitglieder des Diakonischen Ausschusses (Artikel 74 der Grundordnung) zu wählen.
(
2
)
1 Die Kreissynode kann weitere Ausschüsse (z. B. Finanzausschuss, Ausschuss für Erziehung und Bildung) bilden. 2 Sie entscheidet darüber, ob sich die Tätigkeit eines Ausschusses über die Dauer einer Tagung hinaus erstrecken soll.
#§ 14
Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und nach Bedarf einen Schriftführer; die Berichterstatter werden von Fall zu Fall bestimmt.
#§ 15
(
1
)
1 Die Beratungen in den Ausschüssen sind nicht öffentlich. 2 Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes können an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; der Vorsitzende kann jederzeit über den Stand der Arbeiten Auskunft verlangen. 2 Die Ausschüsse können jederzeit Sachkundige zur Beratung hinzuziehen.
#§ 16
(
1
)
Die Ausschüsse sollen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen von der Kreissynode überwiesen worden sind.
(
2
)
Der Vorsitzende kann in besonderen Fällen eine gemeinsame Beratung mehrerer Ausschüsse anordnen.
(
3
)
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(
4
)
Im Übrigen finden auf die Ausschüsse der Kreissynode die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
#Abstimmungen und Wahlen
###§ 17
(
1
)
1 Jede zur Abstimmung gestellte Frage ist so zu fassen, dass über sie mit “Ja” oder “Nein” abgestimmt werden kann. 2 Dabei werden Abänderungsanträge vor den Anträgen behandelt, auf die sie sich beziehen, weitergehende vor denjenigen, welche eine geringere Abweichung von dem Hauptantrag enthalten.
(
2
)
Sind Anträge auf Abänderung eines Hauptantrages angenommen, so kommt der Hauptantrag mit diesen Abänderungen zur Abstimmung; wird der Hauptantrag abgelehnt, so fallen damit auch die bereits angenommenen Abänderungen weg.
#§ 18
(
1
)
1 Über jede Frage wird gesondert durch Erheben der Hand oder mittels eines elektronischen Verfahrens abgestimmt. 2 In Zweifelsfällen wird das Ergebnis der Abstimmung durch Gegenprobe, im Bedarfsfall durch Auszählen festgestellt.
(
2
)
Auf Antrag kann die Kreissynode geheime Abstimmung beschließen.
(
3
)
Bei Videokonferenzen erfolgen schriftliche Abstimmungen und geheime Wahlen durch Abstimmung oder Wahl der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.
(
4
)
Vor einer Abstimmung kann der Vorsitzende auf Wunsch eines Synodalen eine Bedenkminute einräumen.
#§ 18a
1 In Fällen, in denen eine Einberufung der Kreissynode nicht möglich ist oder der Bedeutung der Angelegenheit nicht entspricht, sowie in Eilfällen kann die Beschlussfassung in Textform außerhalb einer Sitzung durchgeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn kein Mitglied der Kreissynode diesem Verfahren widerspricht. 2 Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen. 3 Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in die Niederschrift der nächstfolgenden Sitzung der Kreissynode aufzunehmen.
#§ 19
(
1
)
1 Wahlen werden in der Regel ohne Aussprache zur Person und mit Stimmzetteln durchgeführt. 2 § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Wahlen zur Landessynode vom 23. Mai 1967 bleibt unberührt. 3 Wahlvorschläge können von jedem Synodalen in der Kreissynode eingebracht werden.
(
2
)
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(
3
)
Bleibt der erste Wahlgang ohne Ergebnis, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl.
(
4
)
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#Berichte, Anfragen und Eingaben
###§ 20
Der Kirchenkreisvorstand erstattet in jeder ordentlichen Tagung durch eines seiner Mitglieder einen Bericht über das kirchliche Leben im Kirchenkreis.
#§ 21
(
1
)
1 Selbstständige Anträge von Synodalen, die sich nicht auf einen zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen, müssen dem Vorsitzenden vom Antragsteller spätestens in der Sitzung schriftlich überreicht werden. 2 Wenn sich der Antrag nicht durch eine Beantwortung des Vorsitzenden oder eines von ihm Beauftragten erledigt, stellt der Vorsitzende die Unterstützungsfrage; wird der Antrag nicht von mindestens vier weiteren Synodalen unterstützt, so gilt er als abgelehnt.
(
2
)
1 Findet der Antrag Unterstützung, so ist er kurz zu begründen. 2 Alsdann entscheidet die Kreissynode darüber, ob der Antrag auf der laufenden Tagung der Synode behandelt werden soll.
#§ 22
1 Auf jeder Tagung der Kreissynode soll Gelegenheit gegeben werden, in öffentlicher Sitzung Anfragen von Synodalen zu beantworten, die für das äußere und innere Leben des Kirchenkreises von allgemeiner Bedeutung sind. 2 Derartige Anfragen sind spätestens eine Woche vor Beginn der Tagung an den Kirchenkreisvorstand zu richten. 3 Dieser entscheidet über die Zulässigkeit und sorgt für die Beantwortung. 4 Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen.
#§ 23
(
1
)
1 An die Kreissynode gerichtete Anregungen von Kirchenvorständen werden vom Vorsitzenden bekannt gegeben. 2 Sie kommen zur Beratung, wenn die Kreissynode ihre Behandlung beschließt.
(
2
)
Sonstige Eingaben können entsprechend behandelt werden.
#Inkrafttreten
###§ 24
(
1
)
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(
2
)
Die Geschäftsordnung für die Kreiskirchentage vom 7. März 1931 – KA. S. 40 – wird mit Wirkung vom gleichen Tage aufgehoben.