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Kirchengesetz über die Wahlen zur Landessynode
vom 23. Mai 1967
KABl. S. 43
Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 23. Mai 1967 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Die Kreissynoden haben rechtzeitig vor dem Ablauf der Wahlperiode der Landessynode die von ihnen zu entsendenden ordentlichen Mitglieder und Stellvertreter zu wählen (Artikel 91 Absätze 1 und 5 der Grundordnung).
#§ 2
(
1
)
Wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder der Kreissynode.
(
2
)
Wählbar ist:
- als Pfarrer jeder Geistliche, der innerhalb des Kirchenkreises eine Pfarrstelle verwaltet oder einen Predigtauftrag hat,
- als Laie jedes Gemeindemitglied, das zu einer Kirchengemeinde innerhalb des Kirchenkreises gehört; es braucht nicht Mitglied der Kreissynode oder eines Kirchenvorstandes zu sein.
(
3
)
Die weiteren Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß Artikel 92 der Grundordnung bleiben unberührt.
#§ 3
(
1
)
1 Die Synodalen sind einzeln zu wählen. 2 Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel.
(
2
)
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(
3
)
Bleibt der erste Wahlgang ohne Ergebnis, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl.
(
4
)
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 4
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen bei dem Vorstand der Landessynode zur Vorprüfung (Artikel 95 Absatz 3 Nummer 1 der Grundordnung) einzureichen.
#§ 5
(
1
)
Die Verordnung über die Wahl von Gemeindemitgliedern in die Landessynode vom 1. September 1947 – KA 1947 S. 38 – und die Verordnung über die Wahl der Pfarrer zur Landessynode vom 1. September 1947/14. August 1951 – KA 1947 S. 38; 1951 S. 35 – werden aufgehoben.
(
2
)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.