.
Kirchengesetz über die Wahlen zur Landessynode
vom 23. Mai 1967
KABl. S. 43
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zur Landessynode | 27. November 2024 |
Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 23. Mai 1967 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Die Kreissynoden haben rechtzeitig vor dem Ablauf der Wahlperiode der Landessynode die von ihnen zu entsendenden ordentlichen Mitglieder und Stellvertretungen zu wählen (Artikel 91 Absätze 1 und 5 der Grundordnung).
#§ 2
(
1
)
Wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder der Kreissynode.
(
2
)
Wählbar ist:
- als Pfarrerin oder Pfarrer, wer innerhalb des Kirchenkreises eine Pfarrstelle verwaltet oder einen Predigtauftrag hat,
- als Laie jedes Gemeindemitglied, das zu einer Kirchengemeinde innerhalb des Kirchenkreises gehört; es braucht nicht Mitglied der Kreissynode oder eines Kirchenvorstandes zu sein.
(
3
)
Die weiteren Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß Artikel 92 der Grundordnung bleiben unberührt.
#§ 3
(
1
)
Die Wahl erfolgt geheim mittels Stimmzettel oder mittels eines elektronischen Verfahrens.
(
2
)
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(
3
)
Wenn einzeln gewählt wird und der erste Wahlgang ohne Ergebnis bleibt, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten mit der größten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 4
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen bei dem Vorstand der Landessynode zur Vorprüfung (Artikel 95 Absatz 3 Nummer 1 der Grundordnung) einzureichen.
#§ 5
(
1
)
Die Verordnung über die Wahl von Gemeindemitgliedern in die Landessynode vom 1. September 1947 – KA 1947 S. 38 – und die Verordnung über die Wahl der Pfarrer zur Landessynode vom 1. September 1947/14. August 1951 – KA 1947 S. 38; 1951 S. 35 – werden aufgehoben.
(
2
)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.