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Kirchengesetz über die Wahlen zur Landessynode

vom 23. Mai 1967

KABl. S. 43

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zur Landessynode
27. November 2024
Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 23. Mai 1967 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Kreissynoden haben rechtzeitig vor dem Ablauf der Wahlperiode der Landessynode die von ihnen zu entsendenden ordentlichen Mitglieder und Stellvertretungen zu wählen (Artikel 91 Absätze 1 und 5 der Grundordnung).
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§ 2

(1) Wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder der Kreissynode.
(2) Wählbar ist:
  1. als Pfarrerin oder Pfarrer, wer innerhalb des Kirchenkreises eine Pfarrstelle verwaltet oder einen Predigtauftrag hat,
  2. als Laie jedes Gemeindemitglied, das zu einer Kirchengemeinde innerhalb des Kirchenkreises gehört; es braucht nicht Mitglied der Kreissynode oder eines Kirchenvorstandes zu sein.
(3) Die weiteren Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß Artikel 92 der Grundordnung bleiben unberührt.
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§ 3

(1) Die Wahl erfolgt geheim mittels Stimmzettel oder mittels eines elektronischen Verfahrens.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Wenn einzeln gewählt wird und der erste Wahlgang ohne Ergebnis bleibt, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten mit der größten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 4

Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen bei dem Vorstand der Landessynode zur Vorprüfung (Artikel 95 Absatz 3 Nummer 1 der Grundordnung) einzureichen.
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§ 5

(1) Die Verordnung über die Wahl von Gemeindemitgliedern in die Landessynode vom 1. September 1947 – KA 1947 S. 38 – und die Verordnung über die Wahl der Pfarrer zur Landessynode vom 1. September 1947/14. August 1951 – KA 1947 S. 38; 1951 S. 35 – werden aufgehoben.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

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