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Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 27. Februar 1964 in Hofgeismar folgendes Kirchengesetz beschlossen:####
Kirchengesetz über Pfarrstellen für Pröpste, Pröpstinnen, Dekane und Dekaninnen
vom 27. Februar 1964
KABl. S. 14
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Art. 4 Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) | 25. April 2017 | |
2 | Art. 7 Kirchengesetz über die Errichtung der Kirchenkreise Hersfeld-Rotenburg, Hofgeismar-Wolfhagen, Kinzigtal, Schwalm-Eder und Werra-Meißner | 11. Mai 2019 |
§ 1
1 In jedem Sprengel wird eine Pfarrstelle zur Propststelle, in jedem Kirchenkreis wird mindestens eine Pfarrstelle zur Dekanstelle erklärt. 2 Die Stellen werden vom Bischof oder von der Bischöfin besetzt. 3 Für die Besetzung dieser Stellen steht den Kirchenvorständen ein Wahlrecht nicht zu.
#§ 2
1 Pfarrstellen nach § 1 sind Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen zuzuordnen. 2 Die Pfarrstellen der Pröpste, Pröpstinnen, Dekane und Dekaninnen sind nicht mit einem Pfarrbezirk verbunden.
#§ 3
Eine Ausschreibung der Pfarrstellen nach § 1 entfällt.
#§ 4
1 Pröpste und Dekane sind nicht verpflichtet, den Vorsitz in Kirchenvorständen zu übernehmen. 2 Sie gehören der Kreissynode des Kirchenkreises an, in dem ihre Pfarrstelle einer Kirchengemeinde zugeordnet ist.
#§ 5
Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, Propst- und Dekanspfarrstellen durch Verordnung1# festzulegen.
#§ 6
(aufgehoben)
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1 ↑ S. PropstPfarrst-VO, abgedruckt unter Nr. 107, sowie DekanStellen-VO, abgedruckt unter Nr. 108.
1 ↑ S. PropstPfarrst-VO, abgedruckt unter Nr. 107, sowie DekanStellen-VO, abgedruckt unter Nr. 108.