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Kirchengesetz über Pfarrstellen für Pröpste, Pröpstinnen, Dekane und Dekaninnen

vom 27. Februar 1964

KABl. S. 14

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Art. 4 Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
25. April 2017
2
Art. 7 Kirchengesetz über die Errichtung der Kirchenkreise Hersfeld-Rotenburg, Hofgeismar-Wolfhagen, Kinzigtal, Schwalm-Eder und Werra-Meißner
11. Mai 2019
Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 27. Februar 1964 in Hofgeismar folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

In jedem Sprengel wird eine Pfarrstelle zur Propststelle, in jedem Kirchenkreis wird mindestens eine Pfarrstelle zur Dekanstelle erklärt. Die Stellen werden vom Bischof oder von der Bischöfin besetzt. Für die Besetzung dieser Stellen steht den Kirchenvorständen ein Wahlrecht nicht zu.
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§ 2

Pfarrstellen nach § 1 sind Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen zuzuordnen. Die Pfarrstellen der Pröpste, Pröpstinnen, Dekane und Dekaninnen sind nicht mit einem Pfarrbezirk verbunden.
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§ 3

Eine Ausschreibung der Pfarrstellen nach § 1 entfällt.
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§ 4

Pröpste und Dekane sind nicht verpflichtet, den Vorsitz in Kirchenvorständen zu übernehmen. Sie gehören der Kreissynode des Kirchenkreises an, in dem ihre Pfarrstelle einer Kirchengemeinde zugeordnet ist.
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§ 5

Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, Propst- und Dekanspfarrstellen durch Verordnung1# festzulegen.
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§ 6

(aufgehoben)

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1 ↑ S. PropstPfarrst-VO, abgedruckt unter Nr. 107, sowie DekanStellen-VO, abgedruckt unter Nr. 108.