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Kirchengesetz zur Durchführung von Abberufungen gemäß Artikel 132 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 5. Dezember 1979
KABl. 1980 S. 2
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Beschluss | 27. November 2012 | |
2 | Art. 2 Kirchengesetz zur Umsetzung der Namensänderung des Predigerseminars (39. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) | 25. April 2017 | |
3 | Art. 4 Änderung des Kirchengesetzes zur Durchführung von Abberufungen gemäß Artikel 132 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (51. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) | 26. November 2025 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 1979 in Hofgeismar das nachstehende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
(
1
)
Der Rat der Landeskirche entscheidet auf Antrag des Bischofs über die Abberufung des Prälaten, des Vizepräsidenten, der Pröpste, der Dekane, der Landespfarrer sowie des Direktors des Evangelischen Studienseminars.
(
2
)
Der Bischof hört den betroffenen Amtsträger an, bevor er den Antrag auf Abberufung stellt.
(
3
)
1 Vor der Abberufung eines Propstes oder eines Dekans sind die in Artikel 82 und 127 der Grundordnung vorgeschriebenen Anhörungen durchzuführen. 2 Vor der Abberufung eines Landespfarrers sind die Vertretungen im Sinne von § 114 des Pfarrerdienstgesetzes1#, zu hören.
(
4
)
Über die Anhörungen ist dem Rat der Landeskirche zu berichten.
#§ 2
Erscheint dem Bischof eine sofortige Abberufung geboten, so kann er bis zur Entscheidung des Rates der Landeskirche einen der in § 1 aufgeführten Amtsträger einstweilen für die Dauer von höchstens drei Monaten beurlauben.
#§ 3
(
1
)
Entscheidungen des Rates der Landeskirche über die Abberufung sind sofort vollziehbar.
(
2
)
Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
#§ 4
(
1
)
Der Prälat und der Vizepräsident treten mit der Abberufung in den Ruhestand.
(
2
)
1 Andere abberufene Amtsträger werden vom Bischof zunächst für die Dauer von höchstens sechs Monaten mit der Versehung einer Pfarrstelle oder eines anderen kirchlichen Dienstes beauftragt. 2 Spätestens nach Ablauf der Frist werden sie in eine Pfarrstelle oder eine andere Planstelle im kirchlichen Dienst berufen. 3 Der Bischof kann hiervon absehen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(
3
)
Erweist sich die Übertragung einer Planstelle als nicht durchführbar, so ist der Abberufene in den Wartestand oder Ruhestand zu versetzen.
#§ 5
Einem abberufenen Amtsträger, der nicht in den Wartestand oder Ruhestand versetzt wird, steht nach der Abberufung ein Diensteinkommen aus dem ihm neu übertragenen Amt unter Wahrung seines Besitzstandes zu.
#§ 6
Für die Erstattung der Umzugskosten findet § 66 Absatz 6 des Pfarrerdienstgesetzes entsprechende Anwendung.
#§ 7
Das vorstehende Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#.