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Geltungszeitraum von: 01.05.1973

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 13. Dezember 1996

KABl. S. 192

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
9. Juni 1997
KABl. S. 114
bestätigt am
26. November 1997
KABl. S. 245
2
§3 der Verordnung über Ruhestandregelungen für Pfarrer und Kirchenbeamte
12. Dezember 1997
KABl. S. 249
bestätigt am
21. April 1998
KABl. S. 68
3
Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes
24. November 1999
KABl. S. 191
4
§3 des Kirchengesetzes über Ruhestandsregelungen für Pfarrer und Kirchenbeamte
11. Mai 2001
KABl. S. 90
5
§1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes
28. November 2001
KABl. S. 192
6
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Aufhebung des Erprobungsgesetzes
27. November 2002
KABl. 2003 S. 12
7
Kirchengesetz
27. April 2004
8
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Ausbildung und des Dienstes der Pfarrverwalter
28. November 2006
9
Verordnung
29. Juni 2007

Inhaltsverzeichnis

I. ABSCHNITT GRUNDBESTIMMUNG
 1
 2-6
 7-12b
13-19
20
21
22-23
24-26
27-28
29
30-34
35-38c
39-41
42
43
44
45
46-47
48-49
50
50a-50e
51
V. ABSCHNITT
52
53-55
VI. ABSCHNITT DIENSTAUFSICHT
56
56a
57-58a
59
60-61
62-65
66
66a
66b
67-71
72-79
80
81-82
83
 84-85
X. ABSCHNITT PFARRERAUSSCHUSS
 86-89
XI. ABSCHNITT ANWENDUNGSBEREICH
 90-91
XII. ABSCHNITT DIE PFARRERIN
 92–95
XIII. ABSCHNITT PFARRVERWALTER
 96-103
XIV. ABSCHNITT HILFSPFARRER
 104-107
 108-113a
 114-116
 117-119
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 25. März 1973 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. ABSCHNITT
GRUNDBESTIMMUNG

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§ 1

( 1 ) Der Pfarrer hat den Auftrag der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament. Er wird zu seinem Dienst durch die Landeskirche berufen und steht zu ihr in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sein Dienst wird durch das Ordinationsgelübde und die kirchlichen Ordnungen bestimmt.
( 2 ) Pfarrer können ausnahmsweise im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit es dieses Gesetz vorsieht oder ein besonderes kirchliches Bedürfnis in ihrer Anstellung besteht. Die Entscheidung über die Beschäftigung eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis trifft der Bischof.
( 3 ) Die Landeskirche gewährt dem Pfarrer Schutz und Hilfe bei der Erfüllung seines Dienstes.
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II. ABSCHNITT
ANSTELLUNGSFÄHIGKEIT UND ORDINATION

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§ 2

( 1 ) Anstellungsfähig ist, wer
  1. Mitglied der Landeskirche ist oder im Zeitpunkt der Anstellung wird,
  2. geistig gesund und frei von solchen körperlichen Gebrechen ist, die ihn an der Ausübung des Dienstes wesentlich hindern,
  3. die Erste und Zweite Theologische Prüfung abgelegt hat,
  4. durch die Ordination das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung hat,
  5. sich in der Probezeit bewährt hat und erwarten lässt, dass er den Dienst eines Pfarrers in zufriedenstellender Weise ausüben wird, und
  6. in seinem Leben auf die besondere Verantwortung Rücksicht nimmt, die ihm aus seinem Amt erwächst.
( 2 ) Die Anstellungsfähigkeit wird durch das Landeskirchenamt festgestellt.
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§ 3

( 1 ) Die Ordination setzt in der Regel voraus, dass ein Dienstverhältnis als Pfarrer in der Landeskirche angestrebt wird.
( 2 ) Der Ordination geht das Ordinationsgespräch voraus. Darüber wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Ordinator und dem zu Ordinierenden zu unterzeichnen ist.
( 3 ) Die Ordination wird nach der agendarischen Ordnung vollzogen. Der Ordinierte erhält eine Ordinationsurkunde.
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§ 4

( 1 ) Der Bischof kann die Anstellungsfähigkeit, die in einer anderen Landeskirche erworben worden ist, anerkennen. Die Anstellungsfähigkeit kann nur dann anerkannt werden, wenn die in der Landeskirche dafür geltenden Voraussetzungen im wesentlichen erfüllt sind.
( 2 ) Bewährte Geistliche einer anderen evangelischen Kirche oder ordinierte Missionare können nach näherer Bestimmung des Rates der Landeskirche1# angestellt werden.
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§ 5

Sind seit der Zweiten theologischen Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass ein Dienstverhältnis als Hilfspfarrer oder Pfarrer begründet wurde, oder hat ein Pfarrer mehr als zehn Jahre keinen kirchlichen Dienst ausgeübt, so kann die Anstellungsfähigkeit von dem Ausgang eines Kolloquiums vor dem Bischof abhängig gemacht werden, in welchem die weitere Eignung für den pfarramtlichen Dienst geprüft wird.
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§ 6

Die Anstellungsfähigkeit geht verloren, wenn
  1. der Pfarrer gemäß § 83 aus dem Dienst der Landeskirche ausscheidet,
  2. der Pfarrer durch ein förmliches Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt wird,
  3. der Pfarrer die Rechte des geistlichen Standes nicht mehr besitzt.
Der Bischof kann die Anstellungsfähigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erneut verleihen.
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III. ABSCHNITT
BEGRÜNDUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES DES PFARRERS

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§ 7

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Pfarrers kann auf einen halben oder Dreiviertel-Dienstauftrag eingeschränkt sein.
( 2 ) Das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wird durch die erstmalige Berufung eines Pfarrers in eine Pfarrstelle begründet.
( 3 ) Die Berufung wird vollzogen durch die Aushändigung der Berufungsurkunde. Die Urkunde muss die Worte “unter Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit” enthalten. Sie muss ferner Personalien des Berufenen, das ihm übertragene Amt, die Amtsbezeichnung und den Dienstsitz angeben.
( 4 ) Der Pfarrer wird in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt.
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§ 8

Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Berufungsurkunde, soweit in der Urkunde nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
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§ 9

Übernimmt der Pfarrer eine andere Pfarrstelle in der Landeskirche, so wird ihm hierüber eine Urkunde ausgehändigt. § 7 Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 sowie § 8 gelten entsprechend.
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§ 10

Die Berufung zum Pfarrer ist zurückzunehmen, wenn sie von dem Berufenen durch Täuschung, Zwang, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde.
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§ 11

( 1 ) Die Berufung zum Pfarrer kann zurückgenommen werden,
  1. wenn bei der Berufung Umstände nicht bekannt waren, die den Berufenen als für das Pfarramt ungeeignet oder unwürdig erscheinen lassen,
  2. wenn nicht bekannt war, dass der Berufene in einem rechtlich geordneten Verfahren aus dem kirchlichen Dienst entfernt worden war oder ihm die Versorgungsbezüge oder die Rechte des geistlichen Standes aberkannt worden waren,
  3. wenn nicht bekannt war, dass der Berufene in einem rechtlich geordneten Verfahren aus einem sonstigen öffentlichen Dienst aus Gründen entfernt worden war, die ihn auch für den kirchlichen Dienst als ungeeignet erscheinen lassen,
  4. wenn der Berufene im Zeitpunkt der Berufung nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllte.
( 2 ) Im Falle des Absatzes 1 Buchstaben a) und c) kann die Berufung nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren seit der Berufung zurückgenommen werden.
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§ 12

( 1 ) Die Zurücknahme der Berufung erfolgt durch den Bischof. Vor der Zurücknahme ist dem Pfarrer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Zurücknahme ist dem Pfarrer schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
( 2 ) Die von dem Berufenen vorgenommenen Amtshandlungen bleiben gültig.
( 3 ) Der Bischof kann die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagen, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass ein Grund für die Zurücknahme der Berufung vorliegt.
( 4 ) Die Zurücknahme der Berufung nach § 11 ist nur zulässig, wenn das Verfahren unverzüglich eingeleitet wird, nachdem der Bischof von einem Tatbestand Kenntnis erhalten hat, der zu einer Zurücknahme der Berufung führen kann.
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§ 12 a

( 1 ) Der Bischof kann das Dienstverhältnis eines Pfarrers auf Antrag in ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstauftrag umwandeln, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 2 ) Einem Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstauftrag kann nur die Versorgung einer Pfarrstelle mit entsprechend eingeschränktem Dienstauftrag übertragen werden. § 2 b Absatz 5 des Kirchengesetzes über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen bleibt unberührt.
( 3 ) Inhaber von Gemeindepfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag sind verpflichtet, die gesamte pfarramtliche Versorgung ihrer Kirchengemeinde zu gewährleisten. Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt wird, haben sie auch im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Gemeindepfarrers. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen bedarf die Regelung für die Aufteilung des Dienstes (Artikel 60 der Grundordnung) der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Ein Anspruch auf Umwandlung des eingeschränkten in ein Dienstverhältnis mit verändertem Dienstauftrag besteht nicht. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Begründung des eingeschränkten Dienstverhältnisses kann sich der Pfarrer um ausgeschriebene Pfarrstellen bewerben. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Bischof dem Pfarrer gestatten, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben, deren Umfang des Dienstauftrages nicht dem Umfang des Dienstverhältnisses des Pfarrers entspricht.
( 5 ) Der Bischof kann die nach Absatz 1 erfolgte Umwandlung aus wichtigem Grund widerrufen. Vor der Entscheidung sind der Pfarrer und die betroffenen Organe oder Vertretungen zu hören. Mit dem Widerruf entscheidet der Bischof über die weitere Verwendung des Pfarrers.
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§ 12 b

( 1 ) Abweichend von § 12 a Absatz 2 kann zwei Pfarrern die gemeinsame Wahrnehmung einer Pfarrstelle übertragen werden, wenn ihre Dienstverhältnisse auf die Hälfte eingeschränkt sind.
( 2 ) Bei Gemeindepfarrstellen ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes zur gemeinsamen Versorgung der Pfarrstelle erforderlich. Soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, werden beide Pfarrer gemeinsam Inhaber der Pfarrstelle bzw. mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt. Beide Pfarrer sind vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 4 Mitglieder des Kirchenvorstandes, der Kreissynode und des Pfarrkonvents.
( 3 ) Der Dienst der Pfarrer wird gemäß Artikel 60 Absätze 2 und 3 Grundordnung aufgeteilt. Die Aufteilung des Dienstes bedarf, auch wenn in der Kirchengemeinde nur eine Pfarrstelle besteht, der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Wird einem Pfarrerehepaar die gemeinsame Wahrnehmung einer Gemeindepfarrstelle übertragen, so gehört nur einer der Ehegatten dem Kirchenvorstand mit Stimmrecht an. Der andere Ehegatte ist Mitglied mit beratender Stimme; er übt das Stimmrecht aus, wenn das stimmberechtigte Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert ist.
( 5 ) Der Bischof kann die Regelung nach Absatz 1 widerrufen, wenn dies mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Pfarrer oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Vor der Entscheidung sind die Pfarrer und der Kirchenvorstand zu hören, Mit dem Widerruf entscheidet der Bischof über die weitere Verwendung der Pfarrer.
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IV. ABSCHNITT
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES

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ALLGEMEINE DIENSTPFLICHTEN

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§ 13

( 1 ) Der Pfarrer hat als Diener am Wort das Evangelium von Jesus Christus öffentlich zu verkündigen, die Sakramente zu verwalten sowie Unterweisung und Seelsorge auszuüben. Er ist hierbei allein durch sein Ordinationsgelübde gebunden.
( 2 ) Er ist aufgrund seines Ordinationsgelübdes verpflichtet, in seinem Gesamtverhalten auf die besondere Verantwortung Rücksicht zu nehmen, die ihm aus seinem Amt erwächst, und für die Kirche innerhalb und außerhalb seines Dienstes einzutreten.
( 3 ) Er ist verpflichtet, die gesamtkirchlichen und landeskirchlichen Ordnungen zu beachten.
( 4 ) Er ist verpflichtet, die in seiner Gemeinde hergebrachten und anerkannten gottesdienstlichen Formen und Ordnungen zu beachten. Er kann jedoch mit Zustimmung des Kirchenvorstandes in den von der Landessynode zugelassenen Fällen von den in der Gemeinde gültigen agendarischen Ordnungen abweichen.
( 5 ) Rat und Mahnung der leitenden Brüder soll er annehmen.
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§ 14

( 1 ) Der Gemeindepfarrer, die anderen Mitglieder des Kirchenvorstandes und die Kirchenältesten leiten in gemeinsamer Verantwortung die Gemeinde (Artikel 35, 36, 37 und 40 der Grundordnung).
( 2 ) Zu den Amtspflichten eines Gemeindepfarrers gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. in Gottesdiensten und Amtshandlungen das Evangelium von Jesus Christus öffentlich zu verkündigen: zu predigen, zu taufen und das Abendmahl auszuteilen,
  2. in Unterweisung und Seelsorge am Aufbau der Gemeinde mitzuwirken,
  3. sich der Gemeindeglieder persönlich anzunehmen und sie zu besuchen,
  4. Gemeindeglieder zu verantwortlicher Mitarbeit in Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Diakonie und Mission zu gewinnen und ihnen zur Ausführung der Aufgaben zu verhelfen,
  5. der Gemeinde ihre ökumenische und soziale Verantwortung im Dienst am Nächsten bewusst zu machen.
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§ 15

Der Pfarrer hat das Recht, einen anderen Pfarrer, einen Prädikanten oder einen Lektor mit der vertretungsweisen Übernahme von Gottesdiensten zu betrauen, sofern der Vertreter den Gottesdienst nach der von der Landessynode beschlossenen oder freigegebenen Gottesdienstordnung zu halten bereit ist.
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§ 16

Bevor der Kirchenvorstand darüber entscheidet, ob Einzelpersonen oder Gruppen Veranstaltungen in gottesdienstlichen Räumen der Gemeinde gestattet werden, hat sich der Pfarrer mit dem Kirchenvorstand eingehend über den Inhalt und die Gestaltung der Veranstaltung zu unterrichten. Findet in der Veranstaltung Verkündigung statt, so trägt der Pfarrer für diese die Verantwortung.
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§ 17

Dem Pfarrer, dem eine übergemeindliche Aufgabe übertragen worden ist, obliegt die öffentliche Verkündigung im Rahmen seines besonderen Dienstauftrages. Dieser ergibt sich aus dem dem Pfarrer übertragenen Amt und den dafür erlassenen besonderen Dienstanweisungen.
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§ 18

( 1 ) Der Pfarrer trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Erfüllung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben.
( 2 ) Zu den Verwaltungsaufgaben in einer Kirchengemeinde gehören insbesondere die pfarramtliche Geschäftsführung sowie die Führung der Kirchenbücher und der Registratur.
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§ 19

( 1 ) Unbeschadet seiner Dienstpflicht im Rahmen des ihm erteilten Auftrages ist der Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet.
( 2 ) Dem Pfarrer können nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit weitere Aufgaben übertragen werden. Der Pfarrer ist vorher zu hören.
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BEICHTGEHEIMNIS

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§ 20

Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich. Dem Beichtgeheimnis unterliegt, was dem Pfarrer in Ausübung der Seelsorge anvertraut wird. Was ihm in Ausübung der Seelsorge zur Kenntnis gelangt, unterliegt im Zweifel ebenfalls dem Beichtgeheimnis.
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AMTSVERSCHWIEGENHEIT

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§ 21

Der Pfarrer hat über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt werden und ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch, wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht. Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann der Pfarrer durch den Bischof befreit werden.
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PAROCHIALRECHT DES PFARRERS

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§ 22

( 1 ) Dem Pfarrer ist der Dienst an allen Gliedern seiner Gemeinde oder seines Pfarrbezirks aufgetragen.
( 2 ) Will ein Pfarrer eine Amtshandlung an Gliedern anderer Gemeinden oder Pfarrbezirke vornehmen, so muss er sich die Zustimmung eines zuständigen Pfarrers vorlegen lassen oder selbst einholen. Eine Entscheidung des Dekans nach Artikel 61 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Grundordnung ersetzt die Zustimmung.
( 3 ) In Notfällen, insbesondere bei Todesgefahr, ist jeder Pfarrer zu Amtshandlungen unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Er hat über eine unter diesen Voraussetzungen vollzogene Amtshandlung dem zuständigen Pfarrer alsbald Mitteilung zu machen.
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§ 23

( 1 ) Gemeindepfarrer und Pfarrer mit Predigtauftrag haben im Rahmen der ihnen obliegenden Verpflichtungen das ausschließliche Recht, in den zur Pfarrstelle gehörenden Gottesdienststätten die öffentliche Wortverkündigung auszuüben (Kanzelrecht).
( 2 ) Das Recht des Bischofs, in allen Gemeinden der Landeskirche Gottesdienste zu halten (Artikel 114 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung), bleibt unberührt.
( 3 ) Überlässt der Pfarrer im Einzelfall die Kanzel einem anderen Prediger, insbesondere einem, der nicht von einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der öffentlichen Ausübung des Predigtamtes beauftragt ist, so trägt er unbeschadet der Mitverantwortung des Kirchenvorstandes (Artikel 36 Absatz 1 Ziffer 1 der Grundordnung) die Verantwortung für die Verkündigung.
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GEMEINSCHAFT DER AMTSBRÜDER

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§ 24

Der Pfarrer soll mit seinen Amtsbrüdern und Mitarbeitern brüderlich zusammenarbeiten. Er soll bereit sein, in Dienst und Leben Rat zu geben und anzunehmen und der Gemeinschaft der Amtsbrüder mit Ergebnissen seiner theologischen Weiterbildung zu dienen.
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§ 25

( 1 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, an den Pfarrkonventen und Pfarrkonferenzen teilzunehmen.
( 2 ) Der Pfarrer soll an Veranstaltungen, die seiner theologischen oder praktischen Förderung dienen, teilnehmen.
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§ 26

Von einem Pfarrer, der seine Stelle wechselt oder der in den Ruhestand tritt, wird erwartet, dass er alles vermeidet, was den Dienst seines Nachfolgers erschweren kann.
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NEBENTÄTIGKEIT

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§ 27

Der Pfarrer ist gehalten, die mit seinem Amt verbundenen oder ihm zugewiesenen nebenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeiten auch ohne besondere Vergütung zu übernehmen und auszuführen.
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§ 28

( 1 ) Der Pfarrer darf eine Beschäftigung neben seinem Amt nur annehmen, wenn dies mit der gewissenhaften Ausübung seines Dienstes und der Würde des Amtes zu vereinbaren ist.
( 2 ) Zur Annahme einer solchen Tätigkeit, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der Pfarrer der vorherigen Zustimmung des Bischofs. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für
  1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung oder eine Vortragstätigkeit mit Ausnahme einer regelmäßigen Lehrtätigkeit
  2. die Übernahme von Ämtern in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestrebungen ausschließlich kirchlichen, wohltätigen, erzieherischen oder beruflichen Zwecken dienen.
Die Übernahme einer derartigen Beschäftigung ist dem Bischof anzuzeigen. Eine solche Tätigkeit ist dem Pfarrer zu untersagen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ausübung des Pfarrdienstes beeinträchtigt wird.
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BESONDERE PFLICHTEN

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§ 29

Der Pfarrer darf nicht Vereinigungen angehören oder sie in anderer Weise fördern, deren Ziele oder Verhalten mit dem Auftrag der Kirche unvereinbar sind.
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POLITISCHES VERHALTEN

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§ 30

Der Pfarrer hat mit Rücksicht auf seinen Verkündigungsauftrag bei Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens gewissenhaft zu bedenken, dass ihn sein Amt an die ganze Kirche und Gemeinde weist und dass im Bewusstsein der Öffentlichkeit Person und Amt untrennbar verbunden sind.
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§ 31

Der Pfarrer hat sich bei der Wahrnehmung seiner staatsbürgerlichen Verantwortung so zu verhalten, dass er in seinem Dienst allen ohne Ansehen der parteipolitischen Zugehörigkeit glaubwürdig bleibt.
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§ 32

( 1 ) Will sich ein Pfarrer für ein auf allgemeiner Wahl beruhendes Organ einer öffentlichen Körperschaft als Kandidat aufstellen lassen, so hat er dies unverzüglich dem Bischof anzuzeigen.
( 2 ) Nimmt er eine Kandidatur für den Bundestag oder für den Landtag an, so ist er bis zur Wahl von dem ihm übertragenen kirchlichen Dienst zu beurlauben.
( 3 ) Nimmt ein Pfarrer eine andere Kandidatur an, so kann der Bischof ihn beurlauben, wenn die Rücksicht auf seinen Dienst das erfordert.
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§ 33

( 1 ) Nimmt der Pfarrer eine Wahl zum Bundestag oder Landtag an, so scheidet er aus der bisherigen Pfarrstelle aus und tritt mit dem Tage der Annahme der Wahl in den Wartestand.
( 2 ) Nimmt ein Pfarrer eine andere Wahl an, so kann der Bischof ihn in den Wartestand versetzen, wenn die Glaubwürdigkeit seiner Verkündigung durch die Wahrnehmung des Wahlamtes gefährdet erscheint oder der Umfang seiner Tätigkeit eine ordnungsmäßige Versehung seines Dienstes nicht mehr zulässt.
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§ 34

( 1 ) Nach Beendigung seines politischen Mandats ist der Pfarrer auf seinen Antrag, der innerhalb eines halben Jahres zu stellen ist, im kirchlichen Dienst wieder zu verwenden.
( 2 ) Der Bischof ist berechtigt, dem Pfarrer auch ohne Antrag einen Dienst zu übertragen. Bei der Auswahl der neuen Pfarrstelle ist auf die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers Rücksicht zu nehmen. § 83 Absatz 1 Buchstabe d) bleibt unberührt.
( 3 ) Ist die Übertragung einer Pfarrstelle nicht durchführbar, so verbleibt der Pfarrer im Wartestand.
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EHE UND FAMILIE

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§ 35

Beabsichtigt ein Pfarrer zu heiraten, so hat er dies alsbald dem Bischof mitzuteilen.
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§ 36

Der Pfarrer sorgt nach seinen Kräften dafür, dass die Mitglieder seiner Familie nicht durch ihr Verhalten die Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes behindern oder die Glaubwürdigkeit der Verkündigung beeinträchtigen.
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§ 37

Der Pfarrer hat dem Landeskirchenamt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit seines Ehegatten mitzuteilen.
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§ 38

( 1 ) Der Ehegatte eines Pfarrers soll einem evangelischen Bekenntnis angehören.
( 2 ) Der Bischof kann einen Pfarrer innerhalb einer Frist von einem Jahr in den Wartestand versetzen, nachdem er Kenntnis von der Nichtzugehörigkeit des Ehegatten zu einem evangelischen Bekenntnis erlangt hat.
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§ 38 a

( 1 ) Ein Pfarrer kann auf seinen Antrag im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Verlust seiner Pfarrstelle und seiner Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zu einer Höchstdauer von neun Jahren beurlaubt werden, wenn er mit
  1. mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder
  2. einem nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Person tatsächlich betreut.
( 2 ) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann ein Pfarrer auf seinen Antrag im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten im Teilzeitverhältnis beschäftigt werden.
( 3 ) Die Beurlaubung bzw. das Teilzeitverhältnis können widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
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§ 38 b

( 1 ) Ist ein Pfarrer durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder in der Ausübung des Dienstes wesentlich beeinträchtigt, so kann er in eine andere Stelle versetzt, in einem Teilzeitverhältnis beschäftigt oder beurlaubt werden.
( 2 ) Sind die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben, so ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Dienstes durch eine Versetzung in eine andere Stelle oder durch die Beschäftigung in einem Teilzeitverhältnis behoben werden kann. Dazu erörtert der Bischof die Fragen seines Dienstes mit dem Pfarrer sowie dem Dekan, dem Propst und dem Kirchenvorstand.
( 3 ) Kann die Beeinträchtigung des Dienstes eines Pfarrers nicht nach Absatz 2 behoben werden, so ist der Pfarrer auch ohne seinen Antrag nach § 38 a Absatz 1 zu beurlauben. Die Beurlaubungsverfügung ist zu begründen.
( 4 ) Für den nicht im Gemeindepfarramt stehenden Pfarrer treten an die Stelle der in Absatz 2 genannten Beteiligten die zuständigen Vertretungen2#.
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§ 38 c

Ist ein Pfarrer nach den §§ 38 a oder 38 b beurlaubt, so findet für seine Wiederverwendung im kirchlichen Dienst § 113 a Anwendung. § 83 Absatz 1 Buchstabe d) bleibt unberührt.
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MASSNAHMEN BEI AUFLÖSUNG EINER EHE

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§ 39

( 1 ) Hält ein Pfarrer seine Ehe für ernsthaft gefährdet, so soll er seelsorgerlichen Rat suchen.
( 2 ) Beabsichtigt ein Pfarrer, die eheliche Gemeinschaft nicht nur vorübergehend aufzugeben, so ist er verpflichtet, den Bischof hiervon zu unterrichten.
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§ 40

( 1 ) Wird ein Antrag auf Ehescheidung gestellt oder wird die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgegeben, so hat der Pfarrer dies dem Bischof unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Der Bischof soll den Pfarrer in der Regel binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige einstweilen beurlauben. In diesem Fall kann dem Pfarrer vorläufig ein anderer kirchlicher Dienst übertragen werden.
( 3 ) Der Bischof entscheidet alsbald, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eingang der Anzeige, ob er den Pfarrer in eine andere Pfarrstelle oder in den Wartestand versetzt. Bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Interesses kann er ihn in der bisherigen Stelle belassen.
( 4 ) Vor seinen Entscheidungen hört der Bischof den Pfarrer und, soweit es sich um einen Gemeindepfarrer handelt, auch den Kirchenvorstand an.
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§ 40 a

( 1 ) Beabsichtigt ein geschiedener Pfarrer eine neue Ehe einzugehen, so hat er spätestens drei Monate vorher den Bischof zu unterrichten; er soll seinen Rat suchen.
( 2 ) Entsprechendes gilt für die geplante Heirat eines Pfarrers, dessen künftiger Ehegatte geschieden ist.
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§ 41

Die §§ 39 und 40 gelten entsprechend, wenn die Auflösung einer Ehe im Wege einer Klage auf Aufhebung oder Nichtigkeit erstrebt oder durchgeführt wird.
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ANNAHME VON GESCHENKEN

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§ 42

( 1 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, Geschenke zurückzuweisen, die seine Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kirche beeinträchtigen können. Im Übrigen sind Geldgeschenke der Kirchenkasse zuzuführen.
( 2 ) Sachgeschenke, die das übliche Maß überschreiten, können nur mit Zustimmung des Landeskirchenamtes angenommen werden.
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VERTRETUNG IM AMT

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§ 43

( 1 ) Die Pfarrer innerhalb eines Kirchenkreises sind zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Jeder Pfarrer sorgt möglichst selbst für seine Vertretung. Dem Dekan ist die Vertretung vorher anzuzeigen.
( 2 ) Der Dekan kann einen Pfarrer des Kirchenkreises mit einer Vertretung beauftragen.
( 3 ) Für landeskirchliche Pfarrer sind Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Dekans das Landeskirchenamt tritt.
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AMTSBEZEICHNUNG

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§ 44

( 1 ) Der Pfarrer führt die Amtsbezeichnung, die ihm in der Berufungsurkunde verliehen worden ist. In den Ruhestand oder in den Wartestand versetzte Pfarrer führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz “im Ruhestand” (i. R.) oder “im Wartestand” (i. W.).
( 2 ) In sonstigen Fällen der Veränderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt das Recht des Pfarrers zur Fortführung der bisherigen Amtsbezeichnung, wenn ihm dieses Recht nicht ausdrücklich belassen wird. In diesem Fall darf die bisherige Amtsbezeichnung nur mit dem Zusatz “außer Dienst” (a. D.) geführt werden.
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Amtstracht

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§ 45

( 1 ) Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der Pfarrer die Amtstracht. Das Gleiche gilt bei besonderen Anlässen, soweit es angeordnet oder nach dem Herkommen üblich ist.
( 2 ) Die Amtstracht besteht aus dem schwarzen Talar (preußische Form) mit Beffchen oder Kragen; dazu kann außerhalb geschlossener Räume das Barett getragen werden.
( 3 ) Der Pfarrer kann auf dem Talar eine schlichte Stola in der liturgischen Farbe nach dem Kirchenjahr tragen, sofern der Kirchenvorstand nicht widerspricht.
( 4 ) Der Bischof kann auf Antrag des Pfarrers, bei Gemeindepfarrern nach Zustimmung des Kirchenvorstandes, den Gebrauch eines weißen Talars (Albe, Tunika) für Taufe, Abendmahl und Gottesdienste an hohen kirchlichen Feiertagen genehmigen.
( 5 ) Innerhalb eines Kirchspiels und in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrern soll eine einheitliche Regelung getroffen werden.
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RESIDENZPFLICHT UND DIENSTWOHNUNG

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§ 46

( 1 ) Gemeindepfarrer sind verpflichtet, in der Dienstwohnung ihrer Pfarrstelle zu wohnen.
( 2 ) Der Residenzpflicht wird auch dann genügt, wenn diese nur vorübergehend nicht erfüllt wird oder ein Umzug des Pfarrers im Zusammenhang mit einer bereits ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand erfolgt.
( 3 ) Gemeindepfarrer können in Ausnahmefällen durch den Rat der Landeskirche von der Erfüllung der Residenzpflicht befreit werden. Der Rat stellt in diesen Fällen die Art des Dienstverhältnisses und den Umfang des Dienstes fest. Der Kirchenvorstand ist zu hören.
( 4 ) Ein Gemeindepfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag hat innerhalb des Gebietes seiner Kirchengemeinde eine angemessene Wohnung mit Amtszimmer anzumieten, wenn keine zu seiner Pfarrstelle gehörende Dienstwohnung vorhanden ist. Die Zustimmung des Landeskirchenamtes ist erforderlich, wenn der Pfarrer eine Wohnung anmieten will, die nicht im Gebiet der Kirchengemeinde liegt.
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§ 47

( 1 ) Der Pfarrer hat Anspruch auf eine angemessene Dienstwohnung oder Zahlung des wohnungsbezogenen Bestandteils des Grundgehaltes. Im Streitfall entscheidet über die Angemessenheit einer Dienstwohnung der Kirchenkreisvorstand.
( 2 ) Befinden sich Eheleute als Pfarrer und Pfarrerin im Dienst der Landeskirche, so kann nur von einem von ihnen eine Dienstwohnung in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Wird dem Inhaber einer Dienstwohnung Elternzeit unter Belassung der Pfarrstelle gewährt, so hat der Wohnungsinhaber für die Dauer der Elternzeit eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird von der kirchlichen Körperschaft festgesetzt, die die Dienstwohnung stellt.
( 4 ) Im Pfarrhaus und in der Dienstwohnung ist die Ausübung eines anderen Berufes oder der Betrieb eines Gewerbes nicht zulässig. Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes eine Ausnahme zulassen.
( 5 ) Bei Ausscheiden aus der Pfarrstelle ist die Dienstwohnung von dem Pfarrer bzw. seinen Angehörigen für den Nachfolger alsbald frei zu machen.
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ANWESENHEITSPFLICHT UND ABWESENHEIT AUS BESONDEREN ANLÄSSEN

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§ 48

( 1 ) Der Pfarrer soll dafür sorgen, dass er oder sein Stellvertreter für seine Gemeindeglieder jederzeit erreichbar ist.
( 2 ) Er teilt dem Dekan mit, wenn er sich mehr als einen Tag von seiner Gemeinde entfernt.
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§ 49

Der Pfarrer hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub unter Weiterzahlung seiner Bezüge. Eine Verordnung des Rates der Landeskirche trifft die näheren Bestimmungen. In gleicher Weise wird geregelt, in welchem Umfang Diensturlaub und Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden können.
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ERKRANKUNG

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§ 50

Kann der Pfarrer infolge von Krankheit seinen Dienst nicht ausüben, so hat er dies unverzüglich dem Dekan anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als eine Woche, so ist dem Dekan ein ärztliches Attest vorzulegen. In diesem Falle regelt der Dekan die Vertretung.
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MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT

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§ 50 a

( 1 ) Die für die Beamtinnen des Landes Hessen geltenden Vorschriften über den Mutterschutz sind entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Die für die Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften über die Elternzeit sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Elternzeit gewährt wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Dauer der Elternzeit behält der Pfarrer die ihm übertragene Pfarrstelle, wenn die Elternzeit für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Anspruch genommen wird. Hat der Pfarrer die Pfarrstelle verloren, so findet für seine Wiederverwendung im kirchlichen Dienst § 113a Anwendung. § 83 Absatz 1 Buchstabe d) bleibt unberührt.
( 3 ) Wird einem Pfarrerehepaar, dem die gemeinsame Wahrnehmung einer Pfarrstelle übertragen ist, gemeinsame Elternzeit gewährt, findet Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wird nur einem Ehegatten Elternzeit gewährt, ist sein Ehegatte verpflichtet, ihn zu vertreten; ein Verlust der Pfarrstelle tritt nicht ein.
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§ 50b

( 1 ) Pfarrer, die mindestens fünf Jahre Pfarrdienst in der Landeskirche geleistet haben, können im eigenen Interesse ohne Dienstbezüge und unter Verlust ihrer Stelle auf Antrag beurlaubt werden.
( 2 ) Der Zeitraum der Beurlaubung wird auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet. Im Übrigen bleiben im Zeitpunkt der Beurlaubung bestehenden Rechte und Anwartschaften des Pfarrers gewahrt.
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§ 50c

( 1 ) Die Dauer einer Beurlaubung soll mindestens zwei Jahre betragen. Die Beurlaubung ist nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren zulässig; in Ausnahmefällen kann sie auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Die Dauer der Beurlaubung ist vor ihrem Beginn festzulegen.
( 2 ) Die Verpflichtung zur Fortbildung, insbesondere zur Teilnahme an Pastoralkollegs, bleibt bestehen.
( 3 ) Während der Beurlaubung ist die Ausübung einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit unzulässig, es sei denn, dass es sich um eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung oder eine Vortragstätigkeit, mit Ausnahme einer regelmäßigen Lehrtätigkeit, handelt.
Der Bischof kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Amt eines Pfarrers oder den Belangen der Kirche vereinbar sind und eine Konkurrenz mit Stellensuchenden nicht eintritt. Der Bischof kann eine andere Erwerbstätigkeit untersagen, wenn sie mit dem Amt eines Pfarrers oder den Belangen der Kirche unvereinbar ist.
( 4 ) Der Bischof kann die Beurlaubung auf Antrag vor Ablauf der festgesetzten Frist beenden, wenn dies im Hinblick auf die persönliche Situation des Pfarrers oder aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und dem Pfarrer eine Stelle übertragen werden kann.
( 5 ) Der Bischof kann die vorzeitige Rückkehr des Pfarrers in den Dienst verfügen, wenn dafür schwerwiegende kirchliche Gründe vorliegen und die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers dies zulassen.
( 6 ) § 38 c Pfarrerdienstgesetz gilt entsprechend.
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§ 50d

( 1 ) Für die Zeit der Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Beihilfen nach § 52 Pfarrerdienstgesetz; zu beihilfefähigen Aufwendungen, die innerhalb eines Jahres nach Beginn der Beurlaubung entstanden sind, kann das Landeskirchenamt in Ausnahmefällen Beihilfe gewähren.
( 2 ) Beantragt ein Pfarrer nach Vollendung des 59. Lebensjahres seine Beurlaubung und gleichzeitig seine anschließende Versetzung in den Ruhestand gemäß § 72 Abs. 2 Pfarrerdienstgesetz, so bleibt sein Anspruch auf Beihilfe während der Zeit der Beurlaubung bestehen. Für schwerbehinderte Pfarrer tritt an die Stelle des 59. Lebensjahres das 57. Lebensjahr.
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§ 50 e
Befristete Veränderung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen

Das Dienstverhältnis des Pfarrers kann auf dessen Antrag in der Weise verändert werden, dass der Pfarrer für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren 75 v.H. der jeweils zustehenden Besoldung erhält, während der ersten drei Viertel dieses Zeitraums den Dienst in seiner Pfarrstelle in vollem Umfang versieht und während des letzten Viertels vom Dienst freigestellt wird. Über den Antrag entscheidet der Bischof.
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ÜBERGABE AMTLICHER UNTERLAGEN

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§ 51

( 1 ) Bei Beendigung des Dienstes in seiner Pfarrstelle hat der Pfarrer die von ihm verwalteten amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art an den Nachfolger oder den bestellten Vertreter zu übergeben und über eine ihm anvertraute Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Diese Übergabe erfolgt in Anwesenheit des Dekans und möglichst eines Vertreters des Kirchenvorstandes; sie ist von den Beteiligten in einer Niederschrift zu beurkunden.
( 2 ) Ist ein Pfarrer verstorben, so sorgt der Dekan zusammen mit dem Vertreter dafür, dass Unterlagen der in Absatz 1 bezeichneten Art, die der Verstorbene in Verwahrung hatte, ausgehändigt werden.
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V. ABSCHNITT

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SICHERUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

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§ 52

Der Pfarrer hat Anspruch auf Besoldung und Versorgung sowie Beihilfen für besondere Aufwendungen nach Maßgabe der ergangenen Regelungen3#. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden durch Verordnung des Rates der Landeskirche geregelt.
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RECHTSSCHUTZ

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§ 53

Dem Pfarrer ist vor Entscheidungen, durch die sein Dienstverhältnis verändert wird oder die sich für ihn nachteilig auswirken können, rechtliches Gehör zu gewähren.
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§ 54

( 1 ) Dem Pfarrer steht gegen dienstliche Maßnahmen, die ihn beschweren, das Recht der Beschwerde und der Anrufung des Landeskirchengerichts nach den allgemeinen Bestimmungen zu.
( 2 ) Zuvor soll er sich um eine gütliche Regelung bemühen.
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§ 55

( 1 ) Der Pfarrer muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Dienstliche Beurteilungen sind ihm zur Kenntnis zu bringen; er hat das Recht, dazu seine schriftliche Äußerung zu den Personalakten zu geben.
( 2 ) Der Pfarrer hat das Recht, seine Personalakten im Landeskirchenamt einzusehen.
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VI. ABSCHNITT
DIENSTAUFSICHT

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ALLGEMEINES

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§ 56

( 1 ) Die Aufsicht über die Amts- und Lebensführung der Pfarrer (Dienstaufsicht) wird vom Bischof und von den Dekanen wahrgenommen. Die Mitverantwortung der Pröpste (Artikel 121 Absatz 1 der Grundordnung) bleibt unberührt.
( 2 ) Die Dienstaufsicht umfasst die Aufgabe, die Pfarrer bei der Wahrnehmung ihres Dienstes zu unterstützen und sie durch Rat, Mahnung und Weisung zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten.
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VERMÖGENSRECHTLICHE ANSPRÜCHE GEGEN PFARRER

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§ 56 a

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis können gegenüber einem Pfarrer durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird vom Landeskirchenamt auf Antrag der forderungsberechtigten kirchlichen Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn der Pfarrer nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
( 3 ) Der Leistungsbescheid wird vollzogen, indem der festgesetzte Betrag von den Bezügen des Pfarrers einbehalten wird. Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet, durch die die Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt werden, sobald ihr eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zugestellt ist. Die Kassenstelle führt die einbehaltenen Beträge an die vom Landeskirchenamt angegebene Stelle ab. Über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) Das Landeskirchenamt bestimmt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages. Für die Festsetzung des monatlich einzubehaltenden Betrages gelten als Höchstgrenze die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Arbeitseinkommen entsprechend.
( 5 ) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen eines Pfarrers gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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AMTSPFLICHTVERLETZUNG

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§ 57

( 1 ) Der Pfarrer verletzt seine Amtspflichten, wenn er das ihm anvertraute Amt mangelhaft ausübt, missbraucht oder entwürdigt. Eine mangelhafte Amtsausübung liegt auch vor, wenn der Pfarrer gegen kirchliche Ordnungen verstößt oder Weisungen seiner Dienstvorgesetzten zuwiderhandelt.
( 2 ) Ein Pfarrer, der schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm das Amt und seine Stellung als Pfarrer auferlegen, hat sich disziplinarrechtlich zu verantworten. Das gilt auch für nicht im aktiven Dienst stehende Pfarrer, die durch ihr Verhalten schuldhaft das Ansehen des Pfarramts schädigen oder die Glaubwürdigkeit der kirchlichen Verkündigung gefährden.
( 3 ) Die Verletzung der Verpflichtung, das Evangelium schriftgemäß zu verkündigen (Lehrverpflichtung), kann nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
( 4 ) Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Amtspflichtverletzungen regelt das Disziplinargesetz.
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§ 58

( 1 ) Verletzt der Pfarrer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten, so hat er der kirchlichen Körperschaft, deren Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
( 2 ) Hat die kirchliche Körperschaft einem Dritten Schadenersatz zu leisten, weil der Pfarrer in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes seine Amtspflichten verletzt hat, so gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Leistungsbescheid findet § 56 a Anwendung. Ansprüche können nur innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, in dem die Körperschaft von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
( 4 ) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 2 beträgt die Frist drei Jahre von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von der Körperschaft anerkannt oder ihr gegenüber rechtskräftig festgestellt ist, und die Körperschaft von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
( 5 ) Leistet der Pfarrer der kirchlichen Körperschaft Ersatz und hat diese einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so ist der Ersatzanspruch an den Pfarrer abzutreten.
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§ 58 a

Wird der Pfarrer in einem strafrechtlichen Verfahren einer Straftat beschuldigt, so ist er verpflichtet, dies dem Bischof mitzuteilen. Er hat das Ergebnis des Strafverfahrens anzuzeigen und den Wortlaut einer strafrechtlichen Entscheidung vorzulegen.
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ERSATZVORNAHME

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§ 59

( 1 ) Vernachlässigt der Pfarrer schuldhaft seine dienstlichen Pflichten, so kann das Landeskirchenamt nach vergeblicher Ermahnung und Fristsetzung die Erledigung rückständiger Amtsgeschäfte auf Kosten des Pfarrers ausführen lassen.
( 2 ) Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.
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VII. ABSCHNITT
VERÄNDERUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

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GRUNDSÄTZE

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§ 60

( 1 ) Der Gemeindepfarrer ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6266 unversetzbar. Die Berufung in eine Gemeindepfarrstelle erfolgt unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3 zeitlich unbeschränkt.
( 2 ) Berufungen auf eine Kirchenkreispfarrstelle und eine landeskirchliche Pfarrstelle können befristet werden. In der Regel soll wenigstens ein Mindestzeitraum bestimmt werden.
( 3 ) Die Berufung auf eine Gemeindepfarrstelle kann befristet werden, wenn nach Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich die Voraussetzung für eine Umwandlung dieser Pfarrstelle in eine Pfarrstelle mit verändertem Dienstumfang vorliegen werden. Der Mindestzeitraum für eine Berufung nach Satz 1 beträgt fünf Jahre; eine weitere befristete Berufung ist zulässig. § 66 a Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
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§ 61

Einem Pfarrer, der die Anstellungsfähigkeit besitzt, steht es frei, sich um eine ausgeschriebene Pfarrstelle zu bewerben.
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VERSETZUNG VON GEMEINDEPFARRERN

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§ 62

Der Bischof kann einen Gemeindepfarrer im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle versetzen,
  1. wenn eine andere Pfarrstelle länger als ein Jahr unbesetzt, ihre alsbaldige Besetzung mit einem Pfarrer dringend erforderlich ist und der Notstand nicht durch eine Abordnung nach § 66 b behoben werden kann,
  2. wenn der Umfang des mit der Pfarrstelle verbundenen Dienstauftrages verändert worden ist,
  3. wenn der Pfarrer infolge schwerer Erkrankung oder Nachlassens seiner Kräfte in der Führung seines Pfarramtes erheblich behindert ist,
  4. wenn eine Veränderung in der Organisation der Pfarrstellen (Aufhebung, Stilllegung, Zusammenlegung) die Nichtbesetzung seiner bisherigen Stelle erforderlich macht.
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§ 63

( 1 ) Die Entscheidung über die Versetzung eines Gemeindepfarrers trifft der Bischof nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Pfarrkonvents.
( 2 ) Der Kirchenvorstand und der Pfarrkonvent sind von der Entscheidung des Bischofs über die Versetzung eines Pfarrers in geeigneter Weise zu unterrichten.
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§ 64

( 1 ) Vor der Versetzung nach § 62 Buchstaben b) bis d) ist dem Pfarrer Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist um eine andere Pfarrstelle zu bewerben.
( 2 ) Ist die Übertragung einer anderen Pfarrstelle im Falle des § 62 Absatz 1 Buchstabe c) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht durchführbar, so kann der Pfarrer in den Wartestand versetzt werden. § 73 bleibt unberührt.
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§ 65

Bei der Auswahl der neuen Pfarrstelle ist nach Möglichkeit auf die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers Rücksicht zu nehmen. Eine Minderung des Diensteinkommens darf mit der Versetzung nicht verbunden sein.
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VERSETZUNG MANGELS GEDEIHLICHER TÄTIGKEIT

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§ 66

( 1 ) Ein Gemeindepfarrer kann aus seiner Pfarrstelle versetzt werden, wenn Umstände festgestellt worden sind, die eine weitere gedeihliche Tätigkeit des Pfarrers in seiner Gemeinde nicht mehr erwarten lassen; die Gründe brauchen nicht in dem Verhalten des Pfarrers zu liegen.
( 2 ) Dem Kirchenvorstand steht das Recht zu, die Versetzung eines Gemeindepfarrers nach Absatz 1 zu beantragen.
( 3 ) Soweit die Umstände einen vorübergehenden Aufschub der Versetzung zulassen, kann dem Pfarrer Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist um eine andere Pfarrstelle zu bewerben.
( 4 ) Falls dies zum Wohle der Gemeinde erforderlich ist, kann der Bischof den Pfarrer einstweilen beurlauben oder ihm einen anderen kirchlichen Dienst vorläufig übertragen.
( 5 ) Ist die Übertragung einer anderen Pfarrstelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht durchführbar, so kann der Pfarrer in den Wartestand versetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Gründe, die eine Versetzung des Pfarrers erfordern, eine gedeihliche Tätigkeit nicht erwarten lassen.
( 6 ) Erfolgt die Versetzung eines Pfarrers infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass der Pfarrer die Umzugskosten ganz oder teilweise zu tragen hat.
( 7 ) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 63 und 65 entsprechend.
( 8 ) Die Vorschriften des Disziplinarrechts bleiben unberührt.
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VERSETZUNG VON KIRCHENKREISPFARRERN UND PFARRERN DER LANDESKIRCHE

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§ 66 a

( 1 ) Der Bischof kann Kirchenkreispfarrer und Pfarrer der Landeskirche im Interesse des Dienstes versetzen. Die Vertretungen im Sinne des § 1144# sind vorher zu hören. Die Versetzung ist den Vertretungen mitzuteilen.
( 2 ) Soll ein Pfarrer nach Absatz 1 versetzt werden, endet sein bisheriges Amt oder endet seine Beurlaubung und ist die Übertragung einer Pfarrstelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht durchführbar, so kann der Pfarrer in den Wartestand versetzt werden. Der Bischof kann dem Pfarrer während dieses Zeitraums einen anderen kirchlichen Dienst vorläufig übertragen.
( 3 ) Soll ein Pfarrer versetzt werden, weil von ihm in seiner bisherigen Pfarrstelle eine gedeihliche Tätigkeit nicht mehr zu erwarten ist, so kann ihn der Bischof einstweilen beurlauben. Im Übrigen gilt § 66 Absätze 5, 6 und 8 entsprechend.
( 4 ) Für die Versetzung nach den Absätzen 1 und 3 findet § 65 Satz 1 entsprechende Anwendung. Die Vorschrift des § 73 bleibt unberührt.
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ABORDNUNG

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§ 66 b

( 1 ) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Bischof einen Pfarrer bis zur Dauer eines Jahres auf eine andere Pfarrstelle oder für eine sonstige kirchliche Tätigkeit abordnen. Der Bischof hat zuvor die beteiligten Kirchenvorstände anzuhören und mit ihnen die vorgesehene Vertretungsregelung zu erörtern.
( 2 ) Bei der Abordnung sollen die persönlichen und familiären Verhältnisse des Pfarrers berücksichtigt werden.
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WARTESTAND

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§ 67

( 1 ) Soweit der Wartestand nicht kraft Gesetzes eintritt, ist für die Versetzung des Pfarrers in den Wartestand der Bischof zuständig. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Pfarrer zuzustellen.
( 2 ) Der Wartestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand bindend geworden ist. § 64 Absatz 2 dieses Gesetzes und § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit5# vom 28. März 1968 bleiben unberührt.
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§ 67 a

Außer den in diesem Kirchengesetz genannten Fällen kann der Bischof einen Pfarrer mit dessen Einverständnis in den Wartestand versetzen, wenn daran ein dringendes kirchliches Interesse besteht. Die Zustimmung des Rates der Landeskirche ist erforderlich.
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§ 68

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Pfarrers wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Der Pfarrer behält die Rechte des geistlichen Standes, verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes seine Pfarrstelle und die ihm im Zusammenhang mit dem Pfarramt übertragenen Nebenämter. Er verliert ferner das Recht, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben. Im Falle einer Versetzung in den Wartestand nach § 62 Absatz 1 Buchstabe c) kann der Bischof anordnen, dass die Rechte des geistlichen Standes ruhen.
( 2 ) Der Pfarrer im Wartestand ist verpflichtet, seine Dienstwohnung zu räumen.
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§ 69

( 1 ) Der Pfarrer im Wartestand kann mit Genehmigung des Bischofs Vertretungen in der Ausübung des Pfarrdienstes übernehmen. Er kann beantragen, dass ihm das Bewerbungsrecht wieder zuerkannt wird. Der Bischof kann seinen Antrag ablehnen oder zurückstellen, wenn eine gedeihliche Wirksamkeit in einer neuen Pfarrstelle noch nicht gewährleistet erscheint.
( 2 ) Der Pfarrer im Wartestand kann vom Bischof jederzeit auf eine bestimmte Pfarrstelle berufen werden. Er ist verpflichtet, einer solchen Berufung Folge zu leisten.
( 3 ) Der Bischof kann dem Pfarrer im Wartestand die Verwaltung einer Pfarrstelle widerruflich übertragen, wenn die Gründe, die zum Ausscheiden aus seiner früheren Stelle geführt haben, eine gedeihliche Tätigkeit in der neuen Pfarrstelle nicht ausschließen. Der Pfarrer ist verpflichtet, die vorläufige Verwaltung zu übernehmen, wenn ihm zugesichert wird, dass der Auftrag mindestens sechs Monate bestehen bleiben wird, falls nicht später eintretende Gründe zum Widerruf nötigen. Solange der Pfarrer im Wartestand eine Pfarrstelle vorläufig verwaltet, erhält er die Bezüge, die er in seiner letzten Pfarrstelle erhalten hat.
( 4 ) Leistet der Pfarrer im Wartestand der Berufung nach Absatz 2 schuldhaft nicht Folge oder weigert er sich ohne hinreichenden Grund, einen Dienst nach Absatz 3 zu übernehmen, so kann die Zahlung des Wartegeldes eingestellt werden.
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§ 70

Tritt ein Pfarrer aufgrund disziplinargerichtlicher Amtsenthebung in den Wartestand, so finden auf sein Dienstverhältnis die besonderen Bestimmungen des kirchlichen Disziplinargesetzes über die Rechtsfolgen der Amtsenthebung Anwendung.
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§ 71

Der Wartestand endet
  1. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Pfarrer endgültig eine Pfarrstelle übertragen erhält;
  2. mit der Versetzung in den Ruhestand;
  3. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
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RUHESTAND

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§ 72

( 1 ) Der Pfarrer tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für Pfarrer, die gemäß § 109 zur hauptamtlichen Erteilung von Religionsunterricht überstellt sind, gilt § 23 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetz6# entsprechend.
( 2 ) Ein Pfarrer, der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf seinen Antrag zum Ende eines Monats in den Ruhestand zu versetzen. Für schwerbehinderte Pfarrer tritt an die Stelle des 63. Lebensjahres das 60. Lebensjahr.
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§ 73

( 1 ) Ein Pfarrer ist vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
( 2 ) Als dauernd dienstunfähig kann ein Pfarrer auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird.
( 3 ) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Pfarrers, so ist er verpflichtet, sich auf Verlangen von einem Amts- oder Vertrauensarzt begutachten und erforderlichenfalls auch stationär untersuchen zu lassen. Die Landeskirche trägt die dadurch entstehenden Kosten.
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§ 74

( 1 ) Beantragt ein Pfarrer, ihn aus den in § 73 Absatz 1 genannten Gründen in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der zuständige Dekan erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
( 2 ) Der Bischof ist bei seiner Entscheidung über den Antrag an die Erklärung des Dekans nicht gebunden; er kann auch andere Beweise erheben, insbesondere die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens verlangen.
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§ 75

( 1 ) Der Bischof kann einen Pfarrer ohne seinen Antrag in den Ruhestand versetzen, wenn von dem Pfarrer in dem von ihm wahrgenommenen Amt oder in einem anderen kirchlichen Dienst eine gedeihliche Tätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
( 2 ) Der Pfarrer ist von der Absicht, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu geben.
( 3 ) Der Bischof kann den Pfarrer für die Dauer des Verfahrens von seinen Dienstgeschäften beurlauben.
( 4 ) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ist mit Gründen zu versehen und dem Pfarrer zuzustellen.
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§ 76

( 1 ) Ein Pfarrer im Wartestand ist, abgesehen von dem Fall des § 33, in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Wiedereinstellung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Versetzung in den Wartestand sich als nicht durchführbar erwiesen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Pfarrer auftragsweise beschäftigt ist.
( 2 ) Der Pfarrer im Wartestand kann auf seinen Antrag vor Ablauf von zwei Jahren in den Ruhestand versetzt werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
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§ 77

Der Pfarrer erhält über seine Versetzung in den Ruhestand eine Urkunde. Diese muss den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand angeben.
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§ 78

( 1 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes wird der Pfarrer unter Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung und der damit verbundenen Amtspflichten enthoben. Im Übrigen bleibt er den in diesem Kirchengesetz bestimmten Amtspflichten und dem kirchlichen Disziplinarrecht unterworfen.
( 2 ) Der Pfarrer behält die Rechte des geistlichen Standes. Der Bischof kann in Fällen einer Versetzung in den Ruhestand nach § 75 die Ausübung dieser Rechte im einzelnen einschränken.
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§ 79

( 1 ) Der Pfarrer im Ruhestand kann vor Vollendung des 63. Lebensjahres wieder zum Dienst berufen werden, wenn die Gründe für seine Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind. Er ist verpflichtet, der Berufung zu folgen, wenn ihm in seiner neuen Stelle das Grundgehalt seiner letzten Stelle gewährleistet ist.
( 2 ) Mit der vorübergehenden Verwaltung einer Pfarrstelle kann der Pfarrer im Ruhestand nur mit seiner Zustimmung beauftragt werden.
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VIII. ABSCHNITT
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

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ALLGEMEINES

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§ 80

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Pfarrers endet außer mit dem Tod durch
  1. Entlassung aus dem Dienst,
  2. Ausscheiden aus dem Dienst,
  3. Entfernung aus dem Dienst.
( 2 ) Die Entfernung aus dem Dienst regelt das kirchliche Disziplinarrecht.
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ENTLASSUNG AUS DEM DIENST

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§ 81

( 1 ) Der Pfarrer kann seine Entlassung aus dem Dienst beim Bischof beantragen. Der Antrag ist auf dem Dienstwege schriftlich einzureichen. Er kann zurückgenommen werden, solange die Entlassung noch nicht ausgesprochen ist.
( 2 ) Dem Antrag soll alsbald entsprochen werden; jedoch kann die Entlassung hinausgeschoben werden, bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß übergeben sind und der Pfarrer über die Verwaltung des ihm anvertrauten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Vermögens Rechenschaft abgelegt hat.
( 3 ) Über die Entlassung erhält der Pfarrer eine Urkunde, die den Zeitpunkt angibt, zu dem die Entlassung wirksam wird.
( 4 ) Mit der Entlassung verliert der Pfarrer den Anspruch auf Besoldung und Versorgung.
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§ 82

( 1 ) Beantragt der Pfarrer seine Entlassung aus dem Dienst in der Absicht, sich von seinem Amt und Auftrag zu trennen, so verliert er die Rechte des geistlichen Standes.
( 2 ) Der Bischof kann jedoch dem entlassenen Pfarrer die Rechte des geistlichen Standes auf Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs belassen, wenn dessen neue Tätigkeit in einem Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftrag steht oder wenn dies sonst im kirchlichen Interesse erwünscht erscheint.
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AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST

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§ 83

( 1 ) Der Pfarrer scheidet aus dem Dienst der Landeskirche aus, wenn er
  1. aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt,
  2. auf die Rechte des geistlichen Standes verzichtet,
  3. seinen Dienst in der Absicht aufgibt, ihn nicht wieder aufzunehmen,
  4. sich nach Beendigung eines politischen Mandats (§ 34), eines Teilzeitverhältnisses, einer Elternzeit oder einer Beurlaubung gemäß §§ 38 a und 38 b weigert, einen ihm angebotenen vollen Dienstauftrag zu übernehmen oder es trotz Aufforderung durch den Bischof unterlässt, sich um eine ausgeschriebene Pfarrstelle zu bewerben.
( 2 ) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, stellt der Bischof in einem schriftlichen Bescheid fest. Dabei ist auch zu bestimmen, von welchem Zeitpunkt an das Ausscheiden aus dem Dienst wirksam ist. Auf die Rechtsfolgen ist hinzuweisen.
( 3 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Landeskirche verliert der Pfarrer die Rechte des geistlichen Standes sowie den Anspruch auf Besoldung und Versorgung.
( 4 ) Der Bischof kann einem ausgeschiedenen Pfarrer auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag widerruflich bewilligen.
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IX. ABSCHNITT
RUHEN UND WIEDERVERLEIHUNG DER MIT DER ORDINATION ERWORBENEN RECHTE

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§ 84

Die Rechte des geistlichen Standes ruhen, solange ein Pfarrer nach den Feststellungen des Bischofs infolge von Geistesschwäche oder Geisteskrankheit seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. Die Regelung des § 68 Absatz 1 bleibt unberührt.
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§ 85

( 1 ) Die Rechte des geistlichen Standes können wieder verliehen werden, wenn der Betroffene im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wieder verwendet werden soll.
( 2 ) Die Zuständigkeit für die Wiederverleihung regelt sich nach der Ordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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X. ABSCHNITT
PFARRERAUSSCHUSS

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§ 86

( 1 ) Für den Bereich der Landeskirche wird als Vertretung der Pfarrerschaft ein Pfarrerausschuss gebildet. Ihm wird die Vertretung der Vikare und Anwärter für den pfarramtlichen Hilfsdienst mitübertragen.
( 2 ) Der Pfarrerausschuss besteht aus 9 Mitgliedern. Auf den Sprengel Kassel entfallen 3 Mitglieder, auf die übrigen Sprengel je 2 Mitglieder. Unter den Mitgliedern aus dem Sprengel Kassel muss sich mindestens ein landeskirchlicher Pfarrer befinden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
( 3 ) Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sein und im aktiven Dienst stehen. Nicht wählbar sind Pfarrer, die einem Leitungsorgan der Landeskirche angehören.
( 4 ) Zu der Beratung von Angelegenheiten von Vikaren oder Anwärtern für den pfarramtlichen Hilfsdienst ist deren Vertreter mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
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§ 87

( 1 ) Die Mitglieder des Pfarrerausschusses und ihre Stellvertreter werden aus der Mitte der Versammlungen der Pfarrerschaft gewählt, die in den einzelnen Sprengeln einberufen werden. Bei Kirchenkreispfarrern und landeskirchlichen Pfarrern richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Sprengel nach der Gemeinde, in der sie ihren Predigtauftrag haben. Das Wahlrecht ruht während einer Beurlaubung für eine Tätigkeit außerhalb der Landeskirche.
( 2 ) Der Pfarrerausschuss wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
( 3 ) Übernimmt ein Mitglied oder ein Stellvertreter ein anderes Amt im Bereich des Sprengels, so wird dadurch seine Stellung im Pfarrerausschuss während der Wahlperiode nicht berührt.
( 4 ) Das Weitere über die Wahl und die Geschäftsführung des Pfarrerausschusses regelt eine Verordnung, die der Rat der Landeskirche erlässt.
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§ 88

( 1 ) Der Pfarrerausschuss ist zu beteiligen
  1. bei allen Regelungen allgemeiner Art, die von Leitungsorganen der Landeskirche zu erlassen sind und das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, die Ausbildung und Fortbildung der Pfarrer sowie ihre sozialen Belange betreffen,
  2. in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrer, für deren Regelung der Bischof oder das Landeskirchenamt zuständig ist, auf Antrag des Betroffenen oder des Bischofs oder des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Vorgesehene Regelungen nach Absatz 1 Buchstabe a) legt der Rat der Landeskirche oder das Landeskirchenamt dem Pfarrerausschuss zur Stellungnahme vor. Die kirchenleitenden Organe sind von der Stellungnahme zu unterrichten. Der Pfarrerausschuss kann auch von sich aus Anregungen zu allgemeinen Regelungen den kirchenleitenden Organen unterbreiten.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) unterrichtet das Landeskirchenamt den Pfarrerausschuss. Weicht die Stellungnahme des Pfarrerausschusses von der Ansicht des zur Entscheidung berechtigten Leitungsorganes der Landeskirche ab, sollen sich das Leitungsorgan und der Pfarrerausschuss um eine Einigung bemühen.
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§ 89

Die Rechte der Pfarrkonvente werden durch die Bestimmungen über den Pfarrerausschuss nicht berührt.
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XI. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH

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§ 90

( 1 ) Das Dienstrecht für Pfarrer findet sinngemäß Anwendung auf das Dienstverhältnis
  1. des Bischofs nach Maßgabe der Artikel 116 bis 119 der Grundordnung,
  2. der ordinierten Kirchenbeamten, soweit sie in Ausübung der Rechte des geistlichen Standes handeln.
( 2 ) Soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen vorsehen, findet das Dienstrecht für Pfarrer außerdem sinngemäß Anwendung auf das Dienstverhältnis
  1. der Pfarrverwalter,
( 3 ) Auf das Dienstrecht anderer mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung betrauter Personen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur aufgrund besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Verweisung Anwendung.
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§ 91

( 1 ) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Pfarrer und Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis entsprechende Anwendung mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:
§ 7 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 8, §§ 10 bis 12, § 52, §§ 67 bis 77, § 78 Absatz 1 Satz 1, §§ 79 bis 81, § 83 Absätze 2 und 4 und § 112.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 62 bis 66 a finden nur auf die unkündbaren Pfarrer Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 34, § 38 Absatz 2, § 40 und § 66 Absatz 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass für Pfarrer, die nach Absatz 3 unkündbar sind, an die Stelle der Versetzung in den Wartestand die Gewährung von Sonderurlaub tritt; auf die Höhe der während des Sonderurlaubs zu gewährenden Vergütung findet § 34 des Pfarrbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
( 3 ) Der Pfarrer im Angestelltenverhältnis ist bereits nach einer Beschäftigungszeit von zehn Jahren unkündbar.
( 4 ) Ein Pfarrer im Angestelltenverhältnis kann sich nur dann um eine ausgeschriebene Pfarrstelle bewerben, wenn er unkündbar ist.
( 5 ) Für Pfarrer im Angestelltenverhältnis tritt an die Stelle der Probezeit der Hilfspfarrer (§ 104) ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis, das in der Regel zwei Jahre und sechs Monate dauert und aus besonderen Gründen bis zur Dauer von fünf Jahren verlängert werden kann. Liegen für einen Pfarrer im Angestelltenverhältnis die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 vor, so kann ihm die Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses vorgeschlagen werden.
( 6 ) Bei Amtspflichtverletzungen von Pfarrern und Pfarrverwaltern im Angestelltenverhältnis kann der Bischof Disziplinarverfügungen erlassen. Die für Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen finden insoweit entsprechende Anwendung.
( 7 ) Absätze 2 bis 6 finden auf Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis entsprechende Anwendung.
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XII. ABSCHNITT
DIE PFARRERIN

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§ 92 – 95

(aufgehoben)
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XIII. ABSCHNITT
PFARRVERWALTER

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§ 96

Pfarrverwalter sind Geistliche und können mit der Versehung von Pfarrstellen oder mit anderen kirchlichen Diensten betraut werden.
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§ 97

( 1 ) Anwärter für den Dienst als Pfarrverwalter sollen in langjähriger Bindung an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck kirchliches Engagement gezeigt haben. Sie können auf ihren Antrag zur Ausbildung für diesen Dienst zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und f) erfüllen und
  1. den Master-Studiengang Evangelische Theologie an der Philipps-Universität Marburg erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. mindestens fünf Jahre berufstätig gewesen sind,
  3. in die Liste der Kandidaten für die Pfarrverwalterausbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eingetragen sind und
  4. bei Beginn der Ausbildung das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Über Anträge auf Zulassung zur Aufnahme in den Ausbildungsdienst entscheidet der Bischof nach einem Kolloquium. Er kann Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen zulassen.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme ist der Widerspruch beim Rat der Landeskirche zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
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§ 98

Das Nähere über die Zulassung und Ausbildung zum Dienst als Pfarrverwalter7# sowie über die Abschlussprüfung der Pfarrverwalteranwärter regelt ein Kirchengesetz8#.
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§ 99

Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangen die Anwärter die Anstellungsfähigkeit als Pfarrverwalter.
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§ 100

( 1 ) Der Anstellung geht die Ordination voraus. Der Pfarrverwalter ist berechtigt, die Bezeichnung "Pfarrer" zu führen.
( 2 ) Auf das Dienstverhältnis der Pfarrverwalter finden die für Hilfspfarrer geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
( 3 ) Vor der Feststellung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer gemäß § 2 Absatz 2 führt das Landeskirchenamt mit dem Pfarrverwalter ein Kolloquium durch, an dem der Propst und der Dekan teilnehmen, in deren Bereich die Probezeit abgeleistet wurde.
( 4 ) Besoldung und Versorgung werden im Pfarrbesoldungsgesetz geregelt.
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§ 101

(aufgehoben)
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§ 102

(aufgehoben)
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§ 103

(aufgehoben)
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XIV. ABSCHNITT
HILFSPFARRER

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§ 104

( 1 ) Theologen, die nach bestandener Zweiter Theologischer Prüfung als Hilfspfarrer in den Dienst der Landeskirche aufgenommen werden, leisten eine Probezeit ab. Diese dauert in der Regel zwei Jahre und sechs Monate und in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren. Die Probezeit soll in der Regel im Gemeindepfarrdienst abgeleistet werden.
( 2 ) Der Bischof kann im dienstlichen Interesse einen Hilfspfarrer mit dessen Zustimmung mit einem besonderen Dienst beauftragen, der nicht in der Versehung einer Pfarrstelle in der Landeskirche besteht. Der Auftrag darf einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf er auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verlängert werden. Der Bischof kann den besonderen Dienst bis zur Hälfte auf die Probezeit anrechnen, jedoch höchstens bis zu einem Jahr.
( 3 ) Der Bischof kann auf die Probezeit bis zur Dauer von höchstens einem Jahr eine Tätigkeit anrechnen, zu der der Hilfspfarrer im kirchlichen Bereich außerhalb der Landeskirche beurlaubt war.
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§ 105

( 1 ) Ist die Probezeit abgelaufen und hat das Landeskirchenamt die Anstellungsfähigkeit festgestellt, so kann der Hilfspfarrer als Pfarrer auf Lebenszeit angestellt werden. Der Zeitraum zwischen der Ersten Theologischen Prüfung und der Anstellung auf Lebenszeit darf vier Jahre nicht unterschreiten.
( 2 ) Bewirbt sich der Hilfspfarrer nach Feststellung der Anstellungsfähigkeit nicht oder ohne Erfolg um eine Pfarrstelle, so gilt seine weitere Dienstzeit längstens für ein Jahr als Probezeit. Ist er in diesem Zeitraum noch nicht auf Lebenszeit angestellt, so ist er zu entlassen.
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§ 106

( 1 ) Der Hilfspfarrer kann während der Probezeit entlassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass seine Anstellungsfähigkeit nach Ablauf der Probezeit festgestellt werden kann.
( 2 ) Kann die Anstellungsfähigkeit eines Hilfspfarrers nach Ablauf der Probezeit wegen Fehlens einer Voraussetzung nicht festgestellt werden, so ist er zu entlassen.
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§ 107

Ein Hilfspfarrer, dessen Dienstverhältnis beendet ist (§ 104 Absatz 4) oder der nach § 105 Absatz 2 Satz 2 oder § 106 entlassen ist, verliert die Rechte des geistlichen Standes. Sie können ihm in besonderen Fällen belassen werden.
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XV. ABSCHNITT
PFARRER DER LANDESKIRCHE

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§ 108

( 1 ) Pfarrer der Landeskirche sind Pfarrer, die mit der Wahrnehmung übergreifender oder spezieller kirchlicher Aufgaben betraut werden.
( 2 ) Pfarrer der Landeskirche unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt des Bischofs; der Bischof kann die Dienstaufsicht teilweise auf den Dekan übertragen. Die besondere Dienstaufsicht, die sich aus den in §§ 109113 aufgeführten besonderen Dienstverhältnissen ergibt, bleibt unberührt.
( 3 ) Soweit Pfarrer der Landeskirche ihren Dienst im Bereich der Landeskirche ausüben und nicht aufgrund besonderer Regelungen Mitglied eines Kirchenvorstandes sind, erteilt ihnen der Bischof einen Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde und weist sie einem Konvent zu.
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§ 109

Pfarrer, die zur hauptamtlichen Erteilung von Religionsunterricht überstellt werden, sind auf die Stelle eines Pfarrers der Landeskirche zu berufen.
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§ 110

( 1 ) Pfarrer, die als Militärpfarrer oder Bundesgrenzschutzpfarrer tätig sind, stehen in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche. Sie werden für ihre Tätigkeit in der Militärseelsorge oder Bundesgrenzschutzseelsorge von der Landeskirche freigestellt, unabhängig davon, ob sie in das Angestelltenverhältnis, das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Im Übrigen gelten für das Dienstverhältnis des Militärpfarrers das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen der Landeskirche. Für das Dienstverhältnis des Bundesgrenzschutzpfarrers gelten neben diesem Gesetz die Vereinbarungen der beteiligten Landeskirchen mit der Bundesrepublik Deutschland über die Evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
( 2 ) Für die Besonderheiten des Dienstverhältnisses der Pfarrer der Landeskirche, die in Justizvollzugsanstalten tätig sind, gilt eine Vereinbarung mit dem Land Hessen.
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§ 111

( 1 ) Pfarrer können als Pfarrer der Landeskirche hauptamtlich zur Dienstleistung in einer diakonischen Anstalt oder einer sonstigen kirchlichen Einrichtung im Bereich der Landeskirche abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. Die Abordnung erfolgt aufgrund besonderer Vereinbarungen.
( 2 ) Die Beteiligung der diakonischen Anstalten oder kirchlichen Einrichtungen an der Aufbringung der Dienstbezüge und Nebenleistungen der abgeordneten Pfarrer wird durch Vereinbarung geregelt.
( 3 ) Ein Pfarrer kann darüber hinaus auch beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung im besonderen kirchlichen Interesse liegt, insbesondere auch zur Dienstleistung in einer kirchlichen Einrichtung außerhalb des Bereichs der Landeskirche.
( 4 ) Die Beurlaubung soll die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. In der Beurlaubungsverfügung ist zu regeln, ob Ansprüche aus dem Dienstverhältnis auch während der Beurlaubung bestehen. § 13 Absatz 3 des Pfarrbesoldungsgesetzes findet Anwendung.
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§ 112

( 1 ) Pfarrer, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Dienst in einer ausländischen Kirchengemeinde entsandt und hierfür von der Landeskirche freigestellt werden (Auslandspfarrer), genießen die Fürsorge der Landeskirche nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland9#. Dies gilt auch für das Dienstverhältnis der freigestellten und auf Zeit entsandten Pfarrer. Soweit dieses auf das Dienstrecht der Landeskirche verweist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
( 2 ) Im Falle der Entsendung auf Dauer scheidet der Pfarrer aus dem Dienst der Landeskirche unter Verlust der im Dienstverhältnis zur Landeskirche begründeten Rechte aus. Er behält die mit der Ordination verliehenen Rechte.
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§ 113

( 1 ) Der Bischof kann einen Pfarrer auf seinen Antrag zum Dienst in überseeischen Kirchen (Weltmission) abordnen.
( 2 ) Für Pfarrer, die zum Dienst in der Weltmission abgeordnet sind, werden die Besonderheiten des Dienstverhältnisses und der unmittelbaren Dienstaufsicht durch Einzelvereinbarungen zwischen der Landeskirche und den Beteiligten geregelt.
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§ 113 a

Steht die Beendigung der Beurlaubung, Abordnung, Freistellung oder Überstellung eines Pfarrers nach den §§ 109 bis 111, 112 Absatz 1 und 113 bevor, so hat sich der Pfarrer rechtzeitig um eine ausgeschriebene Pfarrstelle zu bewerben. Unterlässt er dies oder führen Bewerbungen nicht zum Erfolg, so findet die Vorschrift des § 66 a Absatz 2 Anwendung die Beschwerde beim Rat der Landeskirche zu. Dieser entscheidet endgültig.
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XVI. ABSCHNITT
EHRENAMTLICHER DIENST ORDINIERTER THEOLOGEN

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§ 114

( 1 ) Der Bischof kann einen ordinierten Theologen mit der Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verkündigung und der Seelsorge beauftragen, ohne dass mit diesem ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Diesem wird ein Predigtauftrag und ein weiterer eingeschränkter kirchlicher Dienst übertragen; die Erteilung des Predigtauftrages bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes. Der Propst und der Dekan sind zu hören. Die Verantwortung des zuständigen Pfarrers für den pfarramtlichen Dienst in der Kirchengemeinde bleibt unberührt.
( 2 ) Nach Absatz 1 beauftragte Theologen sind Pfarrer im Ehrenamt. Pfarrer, die nach ihrer Entlassung aus dem hauptamtlichen kirchlichen Dienst ehrenamtlich einen kirchlichen Auftrag erhalten, gelten als Pfarrer im Ehrenamt; sie führen die frühere Amtsbezeichnung mit dem Zusatz “a.D.”.
( 3 ) Der Pfarrer im Ehrenamt erhält über seinen Auftrag eine Urkunde. Die Erteilung des Auftrags wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
( 4 ) Der Auftrag endet, wenn der Pfarrer es beantragt, spätestens wenn er das 70. Lebensjahr vollendet. In Ausnahmefällen kann der Bischof auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes den Auftrag um höchstens sechs Jahre verlängern.
( 5 ) Die Zahl der Pfarrer im Ehrenamt im Kirchenkreis darf 20 v.H. der Zahl der Gemeindepfarrstellen nicht übersteigen.
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§ 115

( 1 ) Dem Pfarrer im Ehrenamt werden die durch seinen Dienst entstandenen Auslagen ersetzt.
( 2 ) Die Dienstaufsicht führt der Dekan oder ein vom Bischof Beauftragter. Dieser erlässt eine Dienstanweisung, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.
( 3 ) Der Pfarrer im Ehrenamt legt dem Dekan oder dem vom Bischof Beauftragten jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. Er ist verpflichtet, an Maßnahmen zur Pfarrerfortbildung der Pfarrer im Ehrenamt nach näherer Weisung des Bischofs teilzunehmen.
( 4 ) Der Pfarrer im Ehrenamt gehört dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, für die ihm ein Predigtauftrag erteilt ist, mit beratender Stimme an.
( 5 ) Der Pfarrer im Ehrenamt gehört dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises an, in dem ihm ein Predigtauftrag erteilt ist.
( 6 ) Soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt und sich aus der Natur des Dienstes als Pfarrer im Ehrenamt nichts Entgegenstehendes ergibt, findet das Pfarrerdienstgesetz, insbesondere auch seine Vorschriften über die Amts- und Lebensführung, entsprechende Anwendung.
( 7 ) Wird der Pfarrer im Ehrenamt in den hauptamtlichen Dienst übernommen, so kann der Dienst als Pfarrer im Ehrenamt in angemessenem Umfang auf den Probedienst angerechnet werden. Die Feststellung der Anstellungsfähigkeit setzt jedoch eine Probezeit nach den Vorschriften des Pfarrerdienstgesetzes von mindestens einem Jahr voraus.
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§ 116

( 1 ) Beantragt der Pfarrer im Ehrenamt, ihn vorübergehend von der Verpflichtung zur Ausübung seines Dienstes zu entbinden und entspricht der Bischof diesem Antrag, so stellt dieser zugleich das Ruhen der Rechte des geistlichen Standes fest. Entsprechendes gilt, wenn der Bischof, ohne dass ein Antrag vorliegt, feststellt, dass wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages, die nicht in der Person des Pfarrers im Ehrenamt zu liegen brauchen, weggefallen sind.
( 2 ) Der Pfarrer im Ehrenamt verliert nach Feststellung des Bischofs die Rechte des geistlichen Standes, wenn er den ihm übertragenen Dienst nicht oder unzulänglich ausübt.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann beim Bischof beantragen, den Auftrag eines Pfarrers im Ehrenamt in der Kirchengemeinde aufzuheben.
( 4 ) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 hört der Bischof den Propst, den Dekan, den Beauftragten nach § 115 Abs. 2 sowie den Pfarrer im Ehrenamt an.
( 5 ) Gegen die Entscheidung des Bischofs nach den Absätzen 1 und 2 steht dem Pfarrer im Ehrenamt innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde beim Rat der Landeskirche zu. Dieser entscheidet endgültig.
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XVII. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

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§ 117

Als “Vertretung” im Sinne des Artikels 56 der Grundordnung und der §§ 38 b Absatz 4 und 66 a Absatz 1 dieses Gesetzes gelten die Pfarrkonvente, denen die Pfarrer zugewiesen sind, sowie weitere Gremien, sofern sie durch Verordnung des Rates der Landeskirche festgelegt sind.
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§ 118

Auf Gemeindepfarrer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Genehmigung des Bischofs die Residenzpflicht nicht erfüllen, findet § 46 Absatz 3 keine Anwendung.
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§ 119

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1973 in Kraft.
( 2 ) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die nachstehenden Kirchengesetze außer Kraft:
  1. Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Pfarrer vom 2. Dezember 1955 (KABl. S. 49),
  2. Kirchengesetz über das Amt der Pfarrerin vom 8. Dezember 1961 (Kirchliches Amtsblatt Seite 39),
  3. Kirchengesetz über den pfarramtlichen Hilfsdienst vom 7. Dezember 1961 (KABl. S. 40).
( 3 ) Die Ausführungsverordnung vom 15. Januar 1969 zu dem Kirchengesetz über den pfarramtlichen Hilfsdienst vom 7. Dezember 1961 (KABl. S. 1) bleibt in Kraft.

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1 ↑ Noch nicht erlassen.
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2 ↑ Vgl. hierzu § 114 PfDG.
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3 ↑ S. PfBes, abgedruckt unter Nr. 440; WohnAusglZul-VO, abgedruckt unter Nr. 441; Amtszimmer-VO, abgedruckt unter Nr. 445; PfrRKV, abgedruckt unter Nr. 392; PfUmzugsKost-G, abgedruckt unter Nr. 394.
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4 ↑ geändert; jetzt § 117.
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5 ↑ inzwischen § 20 Absatz 3 VwGG.EKD, abgedruckt unter Nr. 811.
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7 ↑ abgedruckt unter Nr. 430.
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8 ↑ abgedruckt unter Nr. 431.
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9 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.